Google
This is a digital copy of a book that was prcscrvod for gcncrations on library shclvcs bcforc it was carcfully scannod by Google as pari of a projcct
to make the world's books discoverablc online.
It has survived long enough for the Copyright to expire and the book to enter the public domain. A public domain book is one that was never subject
to Copyright or whose legal Copyright term has expired. Whether a book is in the public domain may vary country to country. Public domain books
are our gateways to the past, representing a wealth of history, cultuie and knowledge that's often difficult to discover.
Marks, notations and other maiginalia present in the original volume will appear in this flle - a reminder of this book's long journcy from the
publisher to a library and finally to you.
Usage guidelines
Google is proud to partner with libraries to digitize public domain materials and make them widely accessible. Public domain books belong to the
public and we are merely their custodians. Nevertheless, this work is expensive, so in order to keep providing this resource, we have taken Steps to
prcvcnt abuse by commcrcial parties, including placing technical restrictions on automatcd qucrying.
We also ask that you:
+ Make non-commercial use ofthefiles We designed Google Book Search for use by individuals, and we request that you use these files for
personal, non-commercial purposes.
+ Refrain from automated querying Do not send aulomated queries of any sort to Google's System: If you are conducting research on machinc
translation, optical character recognition or other areas where access to a laige amount of text is helpful, please contact us. We encouragc the
use of public domain materials for these purposes and may be able to help.
+ Maintain attributionTht GoogX'S "watermark" you see on each flle is essential for informingpcoplcabout this projcct andhclping them lind
additional materials through Google Book Search. Please do not remove it.
+ Keep it legal Whatever your use, remember that you are lesponsible for ensuring that what you are doing is legal. Do not assume that just
because we believe a book is in the public domain for users in the United States, that the work is also in the public domain for users in other
countries. Whether a book is still in Copyright varies from country to country, and we can'l offer guidance on whether any speciflc use of
any speciflc book is allowed. Please do not assume that a book's appearance in Google Book Search mcans it can bc used in any manner
anywhere in the world. Copyright infringement liabili^ can be quite severe.
Äbout Google Book Search
Google's mission is to organizc the world's Information and to make it univcrsally accessible and uscful. Google Book Search hclps rcadcrs
discover the world's books while hclping authors and publishers reach new audiences. You can search through the füll icxi of ihis book on the web
at|http : //books . google . com/|
Google
IJber dieses Buch
Dies ist ein digitales Exemplar eines Buches, das seit Generationen in den Realen der Bibliotheken aufbewahrt wurde, bevor es von Google im
Rahmen eines Projekts, mit dem die Bücher dieser Welt online verfugbar gemacht werden sollen, sorgfältig gescannt wurde.
Das Buch hat das Urheberrecht überdauert und kann nun öffentlich zugänglich gemacht werden. Ein öffentlich zugängliches Buch ist ein Buch,
das niemals Urheberrechten unterlag oder bei dem die Schutzfrist des Urheberrechts abgelaufen ist. Ob ein Buch öffentlich zugänglich ist, kann
von Land zu Land unterschiedlich sein. Öffentlich zugängliche Bücher sind unser Tor zur Vergangenheit und stellen ein geschichtliches, kulturelles
und wissenschaftliches Vermögen dar, das häufig nur schwierig zu entdecken ist.
Gebrauchsspuren, Anmerkungen und andere Randbemerkungen, die im Originalband enthalten sind, finden sich auch in dieser Datei - eine Erin-
nerung an die lange Reise, die das Buch vom Verleger zu einer Bibliothek und weiter zu Ihnen hinter sich gebracht hat.
Nu tzungsrichtlinien
Google ist stolz, mit Bibliotheken in partnerschaftlicher Zusammenarbeit öffentlich zugängliches Material zu digitalisieren und einer breiten Masse
zugänglich zu machen. Öffentlich zugängliche Bücher gehören der Öffentlichkeit, und wir sind nur ihre Hüter. Nie htsdesto trotz ist diese
Arbeit kostspielig. Um diese Ressource weiterhin zur Verfügung stellen zu können, haben wir Schritte unternommen, um den Missbrauch durch
kommerzielle Parteien zu veihindem. Dazu gehören technische Einschränkungen für automatisierte Abfragen.
Wir bitten Sie um Einhaltung folgender Richtlinien:
+ Nutzung der Dateien zu nichtkommerziellen Zwecken Wir haben Google Buchsuche für Endanwender konzipiert und möchten, dass Sie diese
Dateien nur für persönliche, nichtkommerzielle Zwecke verwenden.
+ Keine automatisierten Abfragen Senden Sie keine automatisierten Abfragen irgendwelcher Art an das Google-System. Wenn Sie Recherchen
über maschinelle Übersetzung, optische Zeichenerkennung oder andere Bereiche durchführen, in denen der Zugang zu Text in großen Mengen
nützlich ist, wenden Sie sich bitte an uns. Wir fördern die Nutzung des öffentlich zugänglichen Materials für diese Zwecke und können Ihnen
unter Umständen helfen.
+ Beibehaltung von Google-MarkenelementenDas "Wasserzeichen" von Google, das Sie in jeder Datei finden, ist wichtig zur Information über
dieses Projekt und hilft den Anwendern weiteres Material über Google Buchsuche zu finden. Bitte entfernen Sie das Wasserzeichen nicht.
+ Bewegen Sie sich innerhalb der Legalität Unabhängig von Ihrem Verwendungszweck müssen Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst sein,
sicherzustellen, dass Ihre Nutzung legal ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass ein Buch, das nach unserem Dafürhalten für Nutzer in den USA
öffentlich zugänglich ist, auch fiir Nutzer in anderen Ländern öffentlich zugänglich ist. Ob ein Buch noch dem Urheberrecht unterliegt, ist
von Land zu Land verschieden. Wir können keine Beratung leisten, ob eine bestimmte Nutzung eines bestimmten Buches gesetzlich zulässig
ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass das Erscheinen eines Buchs in Google Buchsuche bedeutet, dass es in jeder Form und überall auf der
Welt verwendet werden kann. Eine Urheberrechtsverletzung kann schwerwiegende Folgen haben.
Über Google Buchsuche
Das Ziel von Google besteht darin, die weltweiten Informationen zu organisieren und allgemein nutzbar und zugänglich zu machen. Google
Buchsuche hilft Lesern dabei, die Bücher dieser Welt zu entdecken, und unterstützt Autoren und Verleger dabei, neue Zielgruppcn zu erreichen.
Den gesamten Buchtext können Sie im Internet unter|http: //books . google .corül durchsuchen.
135
HARVARD COLLEGE
LIBRARY
FROM nm FUND op
CHARLES MINOT
CLASSOF 1838
1 >
\
\
I»
I
1
SPECIALGESCHICHTE
DER
MILITÄRGRENZE,
AUS
WIMIDDELLEN ül QÜEIIENWKRKEN GESCHÖPFT
VON
rv
FR. VANICEK,
PRNSIONIRTBIC OYMNASIALDIRRCTOR.
L BAND.
WIEN.
AUS DER KAISERLICH-KÖNIGLICHEN HOF- UND STAATSDRUCKEREI.
1875.
SjL/j-%3 q iT. 13.5
Harre id. Colloje läittvy
I>eo. e, 1090
Minot Fand
III
Vorwort zum ersten Bande.
Indem ich den ersten Band der Specialgeschichte
der Militärgrenze dem Leser vorlege, drängt sich mir
clas Bedürfniss auf, über den Gegenstand selbst und über
den dabei eingenommenen Standpunct einige Bemer-
Tcungen vorauszuschicken, sowie die Quellen zu bezeich-
nen, aus welchen ich den Stoff geschöpft habe.
Das eigenthümlichste Glied im Gefüge des österrei-
<5hisch-ungarischen Staatsorganismus bildet unstreitig die
Militärgrenze. Diese Eigenthümlichkeit prägt sich nicht
allein in der Besonderheit der Verfassung aus, sondern auch
in der Eigenart ihrer Entstehung und in ihrer, unter
Ausnahmsverhältnissen erfolgten Entwickelung.
Aus drei Capitanaten mit 600 Wehrhaften am ober-
«lavonischen Boden, bildete sich ein Soldatenland, wel-
ches in seiner grössten Ausdehnung vom Durchbruche
der Zermanja, auf ihrem Laufe zum Adriabecken, bis zur
Thaleinsenkung der goldenen Bistrica, an der Grenze
der Bukowina, den Südsaum der Monarchie umspannte.
Aus einigen Tausend geflüchteten Serben, welche,
von Capitänen und*Vojvoden geführt, dem kroatischen
Könige Ferdinand ihre Dienste anboten, hat sich seit der
Mitte des 16. Jahrhundertes durch Ansiedler und Ein-
geborene ein Volk in Waffen herausgebildet, welches
IV
mit geschultertem Gewehre bis zum Jahre 1872 gegen
den Erbfeind des christlichen Glaubens Tag und Nacht
Wache hielt und die menschenmörderischen Miasmen
der Pest von der Monarchie fern zu halten suchte.
Ja das Soldatenvolk griff selbst in das Geschick des
Allerhöchsten Kaiserhauses opferfreudig und wirksam
ein, als Räköczy nach der geheiligten Stephanskrone die
Hand ausstreckte, als der letzte männliche Sprosse der
österreichischen Habsburger starb und als im Jahre 1848
die Revolution über Mitteleuropa einherschritt.
Allein ungeachtet der mit so vielem Blutvergiessen
erkämpften Verdienste um Christenthum , den Aller-
höchsten Thron und die Monarchie, blieb kein Glied der
österreichisch -ungarischen Völkerfamilie so unbekannt
und wurde so verkannt, als eben dieses Soldatenvolk.
Selbst in jenen staatsbürgerlichen Schichten, wo man
höhere Bildung suchte und auch fand, ist man dabei
stehen geblieben, die traditionell ererbten Excesse Tren-
kischer Panduren und Ueberschreitungen erbitterter
Grenzer im Felde zu Prämissen zu nehmen und das sich
darausgebildete Urtheilauf den militärisch organisirten
und verwalteten Theil des serbo - kroatischen Volks-
stammes zu übertragen. Und doch war es Pflicht der
Dankbarkeit, sich mit dem geschichtlichen Geschicke
jener Ansiedler zu beschäftigen, welche gegen die Bar-
barei des Osmanenthums in Oesterreich Schutz findend,
nachher vor Allem Oesterreich gegen dieselbe Barbarei
mit ihren Leibern und ihrem Herzblute schützten.
So wie die ausnahmsweise Stellung des Militär-
grenzlandea in der Monarchie eigenthümlich war, so
abweichend verlief die geschichtliche EntwickeluDg des-
selben. Wenn sich auch nicht verkennen lässt, dass die
; T^ustände, welche sich namentlich im Warasdiner Gene-
ralate gegen den Abschluss der irregulären Zeit ent-
wickelt haben, auf die Organisirung der Miliz hindräng-
ten, so kann man im Ganzen doch nicht die geschiclit-
lichen Wendepuncte (Acren) aus dem Entwickelungs-
processe des Volkslebens selbst herleiten, welche dem
Antritte einer Periode das Merkmal einer anderen Zeit
H aufdrückten. Das militärische Commando schloss ja jede
selbständiofe Entwickelunof aus. Vielmehr war es die
■politische Lage der Monarchie und die Entwicklung
ihrer Streitmacht, welche auf die Aenderungen in den
Wehrverhältnissen des Soldatenvolkes bestimmenden
Einfluss nahmen. In staatsbürgerlicher Richtung gedieh
die Entwickelung des Volkes, trotz einiger gut gemeinten
Versuche nur in so weit, als es die militärischen Inter-
essen zuliessen. Die Schöpferin des Soldatenlandes, wie
es bis zum Jahre 1850 in seiner grössten Ausdehnung
bestand, war die geistig reich begabte und mannesmutige
Kaiserin und Königin Maria Theresia durch Aufstellung
<ler Grenzreofimenter und des Caikistenbataillons.
Die folgende Specialgcschichte ist ein Erstlingswerk,
nicht nur von meiner Seite, sondern auch dem Gegen-
stande nach, da die Werke Stopfer's, Kitzinger s und
Hostinek's über die statistischen und administrativen Ver-
hältnisse des Grenzlandes in die Geschichte vor dem
Jahre 1807 theils gar nicht, theils nicht speciell zurück-
greifen.
VI
Der kurze geschichtliche Leitfaden, den Hitzinger
seiner Statistik vorausschickte, ist zwar wertvoll, aber
zu flüchtig und skizzenhaft, als dass er dem Bedürfnisse
einer Geschichte abhelfen könnte.
Was meinen Standpunct betrifft, auf den ich mich
bei der Arbeit stellte, so dürfte sich aus derselben erken-
nen lassen, dass ich den der strengen Objectivität an-
strebte und dass ich keiner Erscheinung aus dem Wege
ging, welche auf die Entwickelung der Grenze und die-
Bildung ihrer Zustände Einfluss nahm.
Die staatsrechtliche Frage unterlag ohnehin keinem
Zweifel, von einer politisch-principiellen oder religiösen
Polemik hielt ich mich fem. Es sollte keine Flugschrift
mit prononcirter Tendenz werden, mit der mich das hohe
ßeichskriegs-Ministerium beauftragte.
Den Stoff sonderte ich dreitheilig ab, in den mili-
tärisch * politischen , kriegs- und cultur-
geschichtlichen.
Die Schwierigkeiten bei Bearbeitung der ersten
Periode waren ungewöhnlicher Art, namentlich in den
ersten zwei Abschnitten.
Theils auf einem verödeten und der Cultur erst
harrenden, theils auf einem übel cultivirten Boden, ent-
standen am Territorium der kroatischen Krone im Be-
reiche der Civil- Juris diction inselartige Militärcolonien
und nachher ganze Districte mit rein militärischer Admi-
nistration. Selbst jene ihrer Bewohner, welche nicht den
Waffendienst leisteten, wurden von Unter- und Ober-
Knezen gerichtlich und polizeilich geleitet. Von einer
VII
militärischen Administration in allen staatsbürgerlichen
Verzweigungen fand sich keine Spur.
Ein Obrist und unter seinem Commando zwei
Obristlieutenants bildeten die Spitzen der numerisch noch
geringen Miliz und der deutschen Besatzungen. Die
übrigen Functionäre der Militäradministration traten erst ^j^
allmälig; vereinzelt und in dem Verhältnisse auf, als das ^c<^
Bedürfiiiss der Ordnung dazu aufforderte. Jeder Func- ^^i*»*(
tionär wirkte nach der ihm gegebenen Instruction, welche ^'**'*
von dem Bedürfhisse eingegeben und demselben an-
gepasst war. Sollte nun der Leser zum Verständnisse
dieser Verhältnisse gelangen, so konnte dieses nur durch
Mittheilung der Instructionen erreicht werden, in wel-
chen die Bedürfnisse und die demselben zum Grunde
liegenden Verhältnisse ausgesprochen erscheinen. Da-
durch erhielten die ersten Abschnitte die Form eines
actenmässigen und monotonen fragmentarischen Werkes,
wie es die Anfänge des nachherigen Soldatenlandes selbst
thatsächlich waren, ohne einen inneren Zusammenhang.
Ein änliches Bewandtniss gab es mit der Verpfle-
gungsfrage, welche wie ein dunkler Faden bis in die
zweite Periode über die irreguläre Zeit hinausreichte.
Die innerösterreichischen Stände haben der Grenze und
dadurch dem gesammten Staatswesen grosse Opfer ge-
bracht. Es lässt sich aber nicht verkennen, dass sie der
übernommenen Last zuweilen müde waren, und dass sie
dieselbe zum Nutzen ihrer Landeskinder zu verwerten
strebten. Es geschah ja im 16. und 17. Jahrhundert und
in der finanziellen Zwangslage der innerösterreichischen
Fürsten. Auch war die Gefahr von Seite der Türken
nicht immer gleich drohend.
\
VIII
Bei dem kriegsgeschichtliehen Theile traten Hinder-
nisse anderer Art in den Weg. Die österreichische Mili-
tärzeitschrift und die Monographien, durch welche das
löbliche Broder ßegimentscommando mit anerkennungs-
würdiger Bereitwilligkeit meine Arbeit unterstützte, ent-
halten zwar aus Feldacten geschöpfte Schilderungen ;
allein in diesen finden sich bis zum Abschlüsse des öster-
^ reichiseh-baierischen Erbfolgekrieges die Grenzer nur
^ mit den Namen „Heiduken, Karl Städter, Sla-
vonier, Saveströmer oder Kroaten" bezeichnet.
Selbst im siebenjährigen Kriege traten die Namen der
Grenzregimen tcr selten auf. Die Grenzer wurden sogar
oft allgemein mit dem Namen „Kroaten" bezeichnet.
Da blieb denn kein anderer Ausweg, als den Namen
Grenzer beizubehalten, da die mir zur Verfügung
gestellten Eegimentsgeschichten, so wertvoll auch manche
sind, bis zu der oben bezeichneten Zeit nicht vollstän-
dige Aufschlüsse gaben. Ein anderes Hinderniss, die Lei-
stungen der einzelnen Regimenter genau zu bezeichnen,
bildete die Componirung der Bataillone vom Jahre 1792
bis zum Frieden von Campo formio.
Zu Quellen dienten mir: Acten aus der Regi-
stratur des k. k. Reichskriegs-Ministeriums.
aus den Archiven der ehemaligen Grenz-
Generalcommanden zu Agram, Peterwardein
und Teme svär; der mit Acten belegte Beitrag de^
Herzogs von Hildburgshausen; Hauer's aus
Acten geschöpfte „Kurze Uebersicht der Syste-
malverordnungen" , welche für den Erzherzog
Ludwig vor dessen Uebernahme der Grenzdirection ver-
IX
fasst wurde; der Actennac hlass des Erzherzogs
Ludwig aus der Zeit der commisBionellen Thätigkeit
zur Entwerfung der Grenzgrundgesetze vom Jahre 1807 :
die Instrumente zur Abgrenzung der Monar-
chie nach dem Frieden zu Karlovic, Pozarevac.
Belgrad und Sistove aus dem k. k. geheimen Haus-,
Hof- und Staatsarchive; vier Foliobände von chro- ^w^
nologischen Actenextract en ; die wertvolle
Normaliensammlung des Herrn Verwal-
tungs-0 bristlieutenants Kliska; über die Feld-
züge vom Jahre 1792 bis 1815 Auszüge aus den
Berichten und Feldacten des k. k. Krieers-
archivs, Regimentsgeschichten und andere
Werke, welche bezeichnet werden , wo sie benützt
wurden.
Schliesslich kann ich mich des Dranges nicht er-
wehren, dem hohen k. k. R eichskriegs-Mini-
sterium, den hohen Landesbehörden, (dem
Gener alcommando zu Agram und den Divi-
sionscommandenzuPeterwardein undTemes-
vär), der Direction des k. k. Kriegsarchivs,
sowie den löblichen ßegimentscommanden ,
insbesondere aber dem Commando des Broder
Regiments, dem Herrn Verfasser der Aus-
züge aus den Feldacten und Berichten und allen Jenen
meinen tiefinnigsten Dank zum Ausdrucke zu bringen,
die meiner Arbeit sonst eine ünterstiizung gewährt haben.
Als ich im 60. Lebensjahre den Auftrag des hohen
Reichskriegs-Ministeriums zur Verfassung dieser Ge-
schichte übernahm, hielt ich mir wol die Schwierigkeit
der gestellten Aufgabe gegenwärtig und den Einfluss
der Verhältnisse, unter deren Wucht sie zu lösen war;
allein der Drang, dem Lande eine Erinnerung zu hinter*
lassen, in dem ich durch 28 Jahre in dienstlichen Ver-
hältnissen stand, und dessen Eigenthümlichkeiten mich
in schulfreien Stunden so vielseitig beschäftigten, be-
stimmte mich, den Versuch zu wagen, der nach zwei
Seiten als erste Unternehmung imd dem Stoffe nach mit
ungewöhnlicher Anstrengung verbunden war und als
eine nicht unwichtige Ergänzung der österreichischen
Geschichte erscheinen dürfte.
Andrievci, im Juli 1872.
Der Verfasser,
XI
InlialtsYerzeiGlmiss zum ersten Bande.
Saite
Vorwort III
Vorzeit. §. 1. Eioleitung 1
§. 2. Geschichtlicher Boden 2
§. 3. Aeussere Lage der Monarchie, beziehungsweise Ungarns .... B
§. 4. Die ersten Besatzungen des Erzherzogs Ferdinand 5
§. 5. Ferdinand^s Wahl zum kroatischen Könige undZ4polya*s Partei . 6
§. 6. Geographische Abgrenzung Kroatiens gegen die Türkei .... 8
§. 7. Oesterreichs und Ungarns Heerwesen unter Ferdinand 9
§. 8. Ferdinand's Vertheidigungsanstalten an der kroatischen Grenze
15dO unter Kacianer's Commando 13
§. 9. Kacianer's Feldzug gegen Essek. 1537 15
§. 10. Vertheidigungsanstalten der kroatischen Stande 19
§. 11. Ansichten über die Entstehung der Militärgrenze 21
§. 12. Eintheilung der Geschichte der Militärgrenze 22
I. Periode.
(Zeit der anregulirten Militärgrenze.)
1. Entstehung und weitere Entwickelung der Militäradmini-
stration zur Zeit der irregulären Grenze und deren innere
Zustände.
I. Abschnitt.
U eberblick. §.1. Errichtung der drei Capitanate in Oberslavonien
(windische Grenze). 1538 26
§. 2. Colonisirung des Sichelburger Districts, dessen Capitanat und
ersten Privilegien 28
§. 3. Besatzungsstärke der Grenzschlösser unter dem ersten Grenz-
obristen Ivan Lenkoviö. 1559 29
§. 4. Die ersten Organe der militärischen Grenzadministration .... 33
/
XII
Seite
§. 5. Anwachsen der Nationahniliz durch Ansiedlungen. Die ersten
Subsidien aus Krain 34
§. 6. Theilung der Monarchie und Erzherzog Karr« Vorsorge für die
Erhaltungsmittel der Grenze 3G
§. 7. Das Brucker Libell vom Jahre 1578 39
§. 8. Errichtung des innerösterrcichischen Hofkriegsrates und Bestim-
mungen über die Verwendung des in Brück bewilligten Geldbetrages 42
§. 9. Gleichzeitige militärische Vorkehrungen in der kroatischen Grenze 44
§. 10. Herstellung der Disciplin durch den Articelbrief 40
§. 11. Das Gerichtsorgan und Gerichtsverfahren 53
II. Abschnitt.
§. 1. Ernennung des innerösterreichischen Erzherzogs Karl zum Admi-
nistrator der Grenze. 1578 58
§. 2. Erzherzog Karl's Stellung zum Kaiser 59
§. 3. Anerkennung des Erzherzogs in seiner neuen Stellung von den
ungarischen und kroatischen Ständen ()2
§. 4. Die ersten administrativen Massregeln des Erzherzogs Karl . . 63
§. 5. Conflict mit den kroatischen Ständen —
§. G. Anlegung der Festung Karlstadt 1579 und deren Privilegien 1581
(Privilegien. Beilage III.) (U
§. 7. Weitere Regelung der Militäradministration in der kroatischen
(Karlstädter; Grenze und die Instruction fiir den ersten Obristen
derselben 07
§. 8. Truppenstand der windischen Grenze. 1580 71
§. 9. Das neue Verhältniss zwischen Innerösterreich und Kroatien nach
dem Brucker Libell 72
§. 10. Erzherzog Karl's Tod und dessen Nachfolger in der Admini-
stration. 1590 75
§. 11. Neue Zuzüge von Colonisten aus Bosnien und Türkisch-Kroatien,
1597. Bildung der Kulpa oder Petrinjaner Grenze. 1598 .... 7(5
§. 12. Verfall der Grenzen 77
§. 13. Eine neue Ansiedlung in der Karlstädter Grenze. 1605 81
§. 14. Uebernahme der Karlstädter Grenze durch die Krainer und Kärnt-
ner Stände. 1627 82
§. 15. Das erste Verfassungs- und Verwaltungsstatut für das Warasdiner
Generalat, 1630. (Urtext Beilage I.) 85
§. 16. Warasdiner und Karlstädter Generalat. Die Verrechnungsnormen
vom Jahre 163'» für das erstere 99
xni
Seite
§. 17. Militär-geographische Verhältnisse des Karlstädter Generalates
während der Musterung. 1657 101
§. 18. Creirung eines Generalamtsverwalters für das Karlstädter Gene-
ralat. 1G58 104
§. 19. Das staatsrechtliche und militärische Verhältniss der Sichelburger
Oberhauptmannschaft zur Zeit der irregulären Grenze 108
§. 20. Vergleich zwischen den Kärntner Ständen und der diesseitigen
Karlstädter Grenze. 1678 110
§. 21. Rangordnung der Karlstädter Grenzoffiziere und deren Regelung.
1682 112
§. 22. Ankämpfen gegen den Bestand des Warasdiner Generalates zur
Zeit des zweiten Abschnittes 118
§. 23. Einwanderung der Serben nach der zweiten Belagerung Wiens
und ihre Privilegien. (Originaltext. Beilage II.) 117
§. 24. Neue Militärcolonisten während des' Kampfes um die Grafschaften
Lika und Krbava. 1687 124
III. Abschnitt.
§. 1. Der Karlovicer Friede und die neue Südgrenze der österreichisch-
ungarischen Monarchie. 1699 124
§. 2. Ausdehnung der Militärgrenze zur Zeit des Karlovicer Friedens 126
§. 3. Errichtung zweier Generalate an der Save, Donau, Theiss und
Maros. 1702 127
§. 4. Zustände und Existenzverhältnisse des Warasdiner Generalates
vom Jahre 1797—1704 • 143
§. 5. Unterordnung der Grazer Kriegsstelle unter den Wiener Hof-
kriegsrat. 1705 • ... 147
§. 6. Die Grafschaften Lika und Krbava nach ihrer Wiedereroberung . 147
§. 7. Die ersten militärischen Schut/.mas8regeln in der Lika, Krbava
Zvonigrad. 1700 148
§. 8. Der Vertrag mit der inuerösterreicliischen Hofkummer. 1701 . . 149
§. 9. Der Zustand der Lika 151
§. 10. Beruhigung der unteren Lika durch denZenger Bischof Braikovic.
1701 153
§. 11. Mihtärisirung der J^ika und Krbava unter einem Oberhauptmaune.
1712 154
§. 12. Das bestrittene Recht zur Besetzung der niederen, unVorschlags-
massigen Plätze — das Pestpatent — das Privilegium der Ogu-
liner Communität. 1710 161
XIV
Seit«
§. 13. Calamitfiten der ÖardakeDmiliz in der unteren Savegrenze. —
Ausscheidung der Donaugrenzer aus den gemischten Ortschaften,
1714—1716 164
§. 14. Neues Auftauchen der Warasdiner Grenzfrage und Heister*s
Ricord. 1717 . . . • 167
§. 15. Die neue südliche Abgrenzung der Monarchie durch den Frieden
von Poiarevac. 1718 173
§. lo. Einführung der österreichischen Wechselordnung. — Das Appel-
lationsstatut und die GerichtaordDung Kaiser KarVs VI. 1718 . . 176
§. 17. Tumultuarische Vorginge in der Meergrenze. 1719 182
§. 18. Belaatimg der Donau- und Savegrenzer mit Gontribution und
Robot. 1715—1724 185
§. 19. Die dienstlichen Verhfiltnisse der Festungscommandanten von
Brod, Gradiika und Raöa. 1722 188
§. 20. Das Temeser Banat nach dem Frieden von Po2arevac und Errich-
tung der Banater MiUz durch den Grafen Mercy. 1724—1726 . . 192
§. 21. Besoldung^nnordnungen im Karlstädter Generalate und Abhilfe.
1726 197
§. 22. Errichtung einer Grenzmiliz in österreichisch Serbien. 1726 . . . 202
§. 23. Regoulament des Grafen Oduyer für die Donaugrenze. 1727 . . 203
§. 24. Organisirung der Gerichtsbarkeit in der Lika und Krbava und das
Gerichtsprivilegium von Gomirje. 1729 207
§. 25. Besoldungsanstj&nde im Warasdiner Generalat und theilwcise
Abhilfe. 1729 214
§. 26. Cordua*8 Versuch zur Reorganisirung des Warasdiner Generalates.
1732 216
§. 27. Scheitern des Cordua'schen Projectes und fernere Zustände des
Generalats 220
§. 28. Tumultuarische Vorgänge in der Lika und Krbava. 1728—1332 . 231
§. 29. Die Savegrenze. Anbahnung ihrer Organisirung und Durchfüh-
rung derselben durch den Grafen Khevenhüller. 1734 2361
§. 30. Der Tumult in der Savegrenze. 1735 254
§. 31. Verhältnisse der Banalgrenze im Verlaufe der ersten Periode . . 256
IL Kriegsgesohichtliches aus der Zeit der ersten Perio de.
Vorwort. §.1. Der kleine Krieg 1775. — Das Gefecht bei Budaöki
1575. «- Türkische Streifzüge. — Khevenhüller*s Einfall in Bos-
nien 1578. Der Ueberfall bei Sluin 1584. — Die Schlappe bei
Ivaniö 1787. — Handstreiche der Zenger Uskoken. ^ Gefecht bei
XV
Seit«
Gradac 1591. — Der Kampf um KliS 1592. — Hassan's Gewalt-
acte 1592. — Naddsdy's HeraasforderiiDg 1592 ........ 260
§. 2. Schlacht an der Kulpa 1593. — Erste Eroberung von Petrinja
1594 — Die zweite Eroberung Petrinja's 1595'und dessen Behaup-
tung 1596 266
§ 3. Der kleine Erleg der Uskoken und Rabatta's Ermordung .... 272
§. 4. UebergrifTe Venedigs und der Vertr ag vom Jahre 1612 .... 274
§. 5. Betheiligung der Grenzmiliz am sogenannten Uskokenkriege mit
Venedig. 1615— 1617 282
§. 6. Die Grenzmiliz im dreissigjährigen Kriege. 1618—1648 .... 285
§. 7. Die Grenzer im Türkenkriege. 1663—1664 294
§. 8. Die Grenzer im hoU&ndisch-französisehen Kriege. 1672—1678 . . 299
§. 9. Die Grenzer im vierzehnjährigen Kampfe nach der zweiten Bela-
gerung Wiens • 300
§. 10. Theilnahme an der Bekämpfung Bäköczy's. 1704—1710 ... ^ 334
§. 11. Betheiligung der Grenzer am spanischen Erbfolgekriege .... 344
§. 12. Theilnahme am Tärkenkriege. 1716—1718 347
§. 13. Theilnahme am Kriege mit Spanien und Frankreich. 1733—1786,
sowie der Zenger zur See 361
III. Cnlturgeschichtliches aus der Zeit der ersten Periode.
1. Allgemeiner Culturzustand 369
§. 2. Vertheilung der bischöflichen Diöcesen 372
§. 3. Verschiedene Diöcesanverhältnisse 373
§. 4. Kirchliche Verhältnisse der griechisch-orientalischen Glaubens-
genossen 379
§. 5. Landescultur 398
6. Handel 401
7. Contumazordnung vom Jahre 1730 405
§. 8. Postwesen . . 408
II. Periode.
I. Absehnitt.
§. 1. Die Verhältnisse des Warasdiner Generalates am Schlüsse des.
Jahres 1736 485
§. 2. Militär-politischer Standpunct des Herzogs von Hildburgstiansen
bei Foniüning der Warasdiner Regimenter. 1737 437
§. 3. Publicining und Inhalt der Warasdiner Statuten 441
§. 4. Der Articelbrief . 456
XVI
Seito-
§. 5. Taktische Formation und Verpflegung der Truppen 461
§. 6. Regelung der slavonischen Verhältnisse durch den Grafen Khe ven-
hüller und die entsendete Hofcommission 467
§. 7. Die neue Abgrenzung der Monarchie durch die Bestimmungen
des Belgrader Friedens. 1739 473
§. 8. Einwanderungen zur Zeit der Belgrader Friedensverhandlungen
im Jahre 1738 475
g. i). Stärke der gesammten Grenzmiliz beim Ausbruche des österrei-
chischen Erbfolgekrieges und ihre Verpflegung während desselben 478
§. 10. Regulirung des Pupillarwesens 480
§. 1 1. Der Aufstand in der kleinen Walachei. — Volksbewegung in der
oberen und Meuterei in der mittleren Savegrenze und Incorpo-
rirung des Kammeraldistncts Sobocka in die obere Savegrenze.
1742 481
§. 12. Errichtung des Grenzdii*ectoriuni8 in Graz und Abschluss der
Warasdiner Organisirung. 1749 486
§. 13. Hildburgshausen's Organisiruug des Karlstädter Gcneralats und
die dazu vorausgegangenen Versuche. 1746 487
§. 14. Errichtung der Banater Landmiliz (Landcsbataillonj durch Baron
Engelslidfeu. 1746-1751 513
§. 15. Aufhebung der unmittelbaren Verpflegung der zwei kroatischen
Greneralate durch die innerösterreichischen Stände. 1748 .... 514
§. 16. Autliebung des Grazer Directoriums und Errichtung zweier
Generalcommanden für die Karlstädter und Warasdiner Grenze.
1749 515
§. 17. Organisirungen in Slavonien. — Excorporirung des Kammeralan-
theils. — Bildung dreier Comitate. — Formirung der slavonisch-
sirmischen Regimenter durch den Baron von Engelsliofen . . . 516
§. 18. Taxenordnung bei Offiziersbeförderungen in den kroatischen
Generalaten. 1750 541
§. 19. Bestimmungen über die Schellenburgische »Stiftung. 1750 .... .542
§. 20. Formirung der Banalregimenter durch den Ban Grafen Batthiany.
1749-1751 544
§. 21. Norm für die Anwendung der Strafe des Gassenlaufens. 1752 . . 553'
§. 22. Rangsverhältniss der Grenzofflzicre zu den Comitatsbeamten und
zum Clerus 555
g. 23. Keorganisirung der slavonisch-sirmischen Regimenter durch den
Grafen Serbelloni. 1752—1753 556
XVII
Seite
§. 24. Errichtung der Milit&rcommnnitSten und der Peterwar dein er Frei-
schützen-Compagnie. 1748—1753 566
§. 25. Rangordnung der kroatisch-slavonischen Regimenter. 1750 . . . 571
§. 26. Auflösung der Theiss-Maroser Grenze. 1743-1751 571
§. 27. Der erste Versuch zur Errichtung eines Öaikistencorps. 1750 . . 574
§. 28. EinftUirung des Daun*8chen Exercierregoulaments und Widerstand
gegen dasselbe in einem Theile der Lika. 1751 575
§. 29. Entwickelung des Karlstädter G^neraiats unter Freiherrn von
Scherzer. 1749—1754 578
§. 30 Formirung einer] neuen (illyrisch) Banater Landmiliz durch den
Freiherrn von Engelshofen. 1753 582
1
I. Vorzeit
§. 1 . Einleitung.
Die k. k. Militärgrenze war in ihrer ersten Grandlage eine
Schöpfung der Nothwehr gegen das Anstttrmen der Osmannen.
Diese drangen vom Glaabensfanatismns aufgestachelt; die Trümmer
des serbischen Reiches überschreitend in grossen Massen durch
das Donanthal und das ungarische Tiefland bis in das Wiener
Becken vor. Mit vandalischer Vemichtungsgier schwangen sie
wiederholt ihre grauenvolle Brandfackel gegen das Herz von
Europa. Viele Tausende von Christen erlagen ihrer Wut oder
wurden in die Sklaverei weggeschleppt.
Ihre erste Beute war das slavonisch sirmische Mesopotamien
mit dem Po2eganer Bergkessel und dem Banater Tiefbecken.
Unter dem Drange dieser Kalamität hatte der inneröster-
reichische Zweig der Habsburger in den verödeten oder dünn
bevölkerten südlichen (an die Türkei angrenzenden) Gebieten von
Kroatien und in Oberslavonien ans christlichen , dem türkischen
Joche entronnenen Änsredlem und aus der sich nicht geflüchteten
einheimischen Bevölkerung die Grundlage zu einer Grenzlandwehr
gejegt. Ursprünglich in wenige^ ungeregelte Grenzmiliz-Districte
gesondert; erweiterte sie sich in dem Maase ostwärts^ als es gelang
den fanatischen Feind über die untere Save und Donau zurück-
zuwerfen.
Nachdem sich diese bewaffnete Landwacht in dem blutigen
Kampfe um den habsburgischen Thron KarFs VI. auch ausserhalb
des Landes als kriegstüchtig bewährt hatte, wurde sie militari seh
1
I
2
»
und dem gemäsa^jaiicli. staatsbürgerlich organisirt, allmälig zu
einem abgesonderten, einheitlichen Militärstaat umgeschaflfen und
der Reichgarmee einyerleibt. Dabei blieb sie von ihrem Entstehen
an die Zufluchtstätte tttrkischer Christen, wodurch sie einen grossen
Theil ihrer Bevölkerung erhielt.
Die Militärgrenze hat zur Vorzeit den Zeitraum der Besat-
zungen durch ausserkroatische Truppen bis zur Bildung der ersten
Nationalmiliz in Oberslavonien, welche den wahren Ausgangs-
punkt ihrer Entstehung bildet.
§. 2. Geschichtlicher Boden.
Im Beginne des 16. Jahrhunderts bestanden am Boden der
Militärgrenze die Komitate :
Lika mit dem Hauptorte Gospic;
Krbava ,, „ „ Krbava;
Senj (Zeng „ ^ „ Senj ;
ModruS ,, „ „ ModruS;
Slunj (81uin) . . . . „ ^ ^ Slunj;
Zrinj ^ ,, „ Zrinj;
Kri2evci (Kreuz) . , . „ „ „ KriÄevci ;
Varaädin „ „ „ Vara^din •);
welche ganz, oder wie die zwei letzteren, theil weise in das Militär-
gebiet einbezogen wurden. Eine Ausnahme bildet der Hichelbur-
ger und Marienthaler Antheil des Sluiner Regiments, welcher in
kirchlicher Beziehung dem Patriarchen von Aquileja, nachher
dem Erzbischofe von Görz unterstand, in politischer Beziehung
zum Herzogthume Krain gehörte a).
Zum jetzigen Kreuzer Komitate gehörte das Kreuzer Regi-
ment und ungefähr die Hälfte des St. Georger Regiments ; die
andere Hälfte des St. Georger Regiments war ein Bestandtheil
des Warasdiner Komitates.
#
•) Utiefienoviö: Die Militärgrenze und die Verfassung ; die Karte von
Alt-Kroatien v. Kruziö.
«) Sitzungsberichte der kais. Akademie der Wissenschaften, 19. B.
S. 856, philos. hist. Klasse.
In der slavonischen Grenze wurde das Gradiskaner Re^ment
aus demPoäegänerKömTFate, daß Brooder nnd die vier westlichen
Kompagnien des Peterwardeiner Regiments aus dem Valkovaer
Komitate exkorporirt. Der übrige Theil des Peterwardeiner Regi-
ments war ein Bestandtheil des sirmischen Komitates >). Das
Titler Bataillon, das Deatsch-Serbisch- und Rgmanen-Banater
Regiment waren Theile der nordwärts anliegenden Komitate vor
der Zeit der Tttrkenherrschaft. Nach der Wiedereroberung des
Banates bildeteti sie Kammeraldistrikte.
§.3. Aeni^sereLage der Monarchie^ beziehungsweise
Ungarns.
Sultan Mohamed hatte Bosnien mit 150.000 Mann tiber-
schwemmt und war in dessen Hauptstadt Jaica eingezogen (1462).
Bosniens König fiel trotz des ihm eidlich zugesicherten Lebens
unter dem Henkerbeile ^. Unter dem Andränge solcher Gefahren
für die ungarische Krone griff König Mathias zum Schwerte.
Während seine Feldherren hei Futok und Temesvär -siegreich
k^Lmpften, zog er nach dritthalbmonatlicher Belagerung in Jaica
ein (16. Dezember 1463), wodurch er 18.000 gefangene Christen
von^der Sklaverej rettete. Bei seinem Rückzüge von Jaica ge- ..
währte er den Sicherheit suchenden Christen in den Komitaten
Lika uttd^^Krbaya Schutz, welche den neuen Ansiedlem, durch ^^^^^
ihre plastische Bodenfonn zu einer natürlichen Feste^ geschaffen, ^^
zu einem Guerillakampfe vielseitige Mittel darboten. Zugleich p^^'>^^^^^^
sicherte er ihnen durch Artikel 3 und 4 gegen die Pflicht der ui^c. ^
Lajdesvertheidigun^Jleligiqns- und Zehentfreihejt und unterord- l<iux^^
nete sie dem, vom Könige Ludwig I. errichteten Zengger Kapita-
nate *).
Es reicht über die Grenzen der Wahrscheinlichkeit hinaus,
dass zu dieser Ansiedlung die in Jaica befreiten Christen das
iiVHtwujn^
1) Wie 1.
>) Hammer-Purgstall in der Geschichte der Osmanen. 2. B.
») Engel's Geschichte. 2. Thl. S. 298.
\^
Hauptkontingent lieferten, um den schweren Ketten der Sklaverei
zn entrinnen und der König mochte in die Königsburg zu Ofen mit
der Beruhigung eingezogen sein, die Grenze in dieser Gegend
wohl verwahrt zu haben; denn ausser den natürlichen Vertheidi-
gungsmitteln musste der. Drang nach Selbsterhaltang und Vergel-
tung die Ansiedler zur verzweifelten Gegenwehr bei feindlichen
Einfällen aufstacheln.
In dieser an die gesammte mitteleuropäische Christenheit
herantretenden und sie mit Vernichtung bedrohenden Gefahr gab
es zwei. Regenten, die durch ihre Thatkraft und geistige Bega- ,
bung berufen waren, durch kräftiges Zusammenwirken dem wilden
Fanatismus der Osmannen ein Ziel zu setzen : Papst Pins 11. und
V ^' Mathias, König von Ungarn. Allein statt die christlichen Kämpfer
> "" unter ihren Fahnen zu sammeln und an der Save und Donau mit
dem Todfeinde den Kampf mit eiserner Kraft rechtzeitig aufzu-
.v<>' nehmen, verschwendeten sie, jeder in seiner Weise, die günstige
Zeit und ihre beste Kraft am Boden der böhmischen Krone. Nach
dem Tode des Königs Mathias lag Ungarn an oligarchischen
Parteiumtrieben kraftlos darnieder, und als Johann Zapolya un-
verhttUt seine Hand nach der Krone ausstreckte, im inneren Zer-
setzungsprozesse. An Ludwigs Hofe herrschte trotz des erschöpf-
ten Staatsschatzes Zttgellosigkeit und Verschwendung.
Kaiser Karl V. war theils mit der Kirchenspaltung in
Deutschland beschäftigt, theils vergeudete er das deutsche Blut
4
um seinen Nebenbuhler , den Frankenkönig Franz I. , in Italien
niederzuwerfen. So trat der verhängnissvolle Fall ein, dass
Belgrad und §abac (1521), trotz todesmutiger Gegenwehr, dem
Todfeinde in die Hände fielen. Vergebens bedeckten sich Keglevi6,
Cs6ri und Frankopan bei Jaica mit Ruhm (1525) i). Das Geschick
Ungarns wurde durch die Katastrophe bei Mohac entschieden
(24. August 1526). Am 10. September stand Suleiman vor
Ungarns Hauptstadt, deren Schlüssel ihm unterwürfig bis Földvar
1) EDgePs Geschichte, 2. Thl. S. 298 und MaiUth*s Gesch. der Magyaren,
2. B. S. 342.
entgegengetragen wurden ») und kehrte mit dem Staubbesen
seiner Renner und Brenner vandalisch das Land aus.
Während nun Suleiman im Centrum seiner Operationsbasis
gegen das Herz von Eoraf)a siegreich vordrang, erkämpften
Chosrewbeg, Statthalter von Bosnien, und Johjaoghli, Statthalter
von Semendria, gegen die kroatischen und dalmatinischen Schlös-
ser glückliche Erfolge. Jaica übergab der feige Kommandant,
Stefan Gorbonogh , Radoniö Banjalaka ohne Schwertstreich s).
Mit diesen Festungen fielen auch die kroatischen und dalmatini-
schen Schlösser. Die Ansiedlung der Lika- und Krbavaplatte -
wurde weggefegt. Es fielen der Bischofssitz Modrud an der
kleinen Kapela und Po2ega im slavonischen Bergkessel. Die Bis-
thümer Knin, Krbava und ModruS erloschen. Po^ega wurde zum
Sitze eines Sandschaks s).
§. 4. Die ersten Besatzungen des Erzherzogs Fer-
dinand.
Der innerösterreichische Erzherzog Ferdinand hatte schon
nach dem Falle Belgrads (28. August 1521), welcher auch die
Besitznahme der sirmischen Schlösser und Ortschaften Kulpenica,
Bariä, Perkas, Slankamen, Mitrovic und Ilok herbeiführte , die
festen Plätze Zengg, KliS, Krupa, Jaica n. A. besetzt (1523).
Der Ban Berislaviö hatte sich nämlich an den Papst zur Ermitt-
lung einer Hilfe fllr das sich selbst überlassene Kroatien gewen
det. Dieser hatte es bei dem ungarischen Könige Ludwig und
dessen^ßäthen dahin gebracht , dass mit dessen Schwager , Erz-
herzog Ferdinand, am 22. Dezember 1522 wegen Besetzung der y
festen Plätze an der westlichen Angriflfslinie eine Vereinbarung
getroffen und diesem selbst die Beschützung der Hochplatten Lika
*) Petschewi, El. 37 in Suleiman's Tagebuche bei Hammer-Purgstall,
2. B. S. 54.
«) Derselbe 2. B. S. 61.
») Istvanfy Ende d. 9. B., Kercelic histor. Zagr., Parlati, Tom.
4. p. 112 u. Hammer-Purgstall. 2. B. 8. 61.
• I
und Erbava Übertragen wurde <). Als jedoch einige feste Plätze in
feindliche Hände geriethen, wendete sich Ferdinand schriftlich
an seinen kaiserlichen Bruder mit der Erklärung, dass er in dieser
Bedrängniss nächst Gott nur von ihm Hilfe erwarte , drängte ihn
zu raschen Entschlüssen und schilderte ihm die durch die Verhält-
nisse eingetretene Notwendigkeit einer dringenden und raschen
Hilfe. Da jedoch der Kaiser seine Kriegsmacht im Kampfe mit
Franz von Frankreich nicht abschwächen wollte, so erhielt er nur
Empfehlungsbriefe an einige böhmische und ungarische Gross-
grundbesitzer, die seine Wahl zum Könige von Böhmen und
Ungarn fördern sollten und 100.000 Dukaten als Subsidie «).
§. 5. Ferdinand's Wahl zum kroatischen Könige und
" ' Zipolya's Partei.
Am 1. Jänner 1527 traten kroatische Magnaten in der Feste
Cetin zusammen und wählten Ferdinand zum Könige s). An dem-
selben Tage stellten Ferdinand's Bevollmächtigte: Paul Ober-
steiner, Probst von Wien, die Feldobristen Niklas JuriSiö, Baron
V. Kisega, Johann Kaeianer und der Wiener Bürger Johann Pichler
eine Urkunde aus, durch welche Ferdinand sich verpflichtete, eine
bestimmte Anzahl von Truppen (1000 Mann zu Fuss und 200
Reiter) sowohl in Kroatien , als auch in Krain zur Landesverthei-
digung gegen die Türken aufzustellen, die kroatischen Festungen
in gehörigen Vertheidigungsstand zu setzen, endlich das Land im
Allgemeinen, wie im Besonderen bei den althergebrachten Frei-
heiten zu schützen ^). Dadurch erhielten die Vertheidignngsmass-
regeln Ferdinand's nicht nur eine Berechtigung, ßondem wurden
ihm sogar zur Pflicht gemacht.
i Ex arch. bell. Nro. 459.
s) MailAth. 3. B. S. 44.
<) Bei der Wahl am 1. Jänner und bei der Versammlung Ende April
waren anwesend: Andreas, Bischof von Knin, die Grafen Joh. Torquat von
Krbava^ Nikola Zrinjski, Wolfg. Frankopan von Bründl, Georg von Slunj
und Cetin, Stef. v. Blagaj und And. Fessler, in s. Geschichte.
♦) Mailath. 3. B. S. 44.
8
Allein Ferdinand's Wahl blieb auch in Kroatien nicht unan-
efoehten*, denn auch dort hatte Zäpolya einen Anhang, an dessen
Spitze Graf Christof Frankopan stand. Dieser machte Ferdinand
die Krone Kroatiens streitig und sammelte an der Drave bei
10.000 Mann Fussvolk, theils Soldaten, theils Bauern und 3000
Reiter.
Während er Bekry's Schlösser zerstörte, jsammelten sich
*auch Ferdinand's Anhänger unter dem Banner des Ban , Fr. Ba-
thyäni, darunter Männer von geschichtlich berühmten Namen:
Zrinji, Keglevic und Johann Karloviö, der letzte seines berühmten
Stammes. Zu ihnen stiess auch eine beträchtliche Schaar deutscher
Truppen aus Steier, Kärnthen und Krain. Da jedoch Bathy4ni
die ihm angebotene Schlacht nicht annahm, vielmehr den Rückzug
antrat, entmutigte er Ferdinand's Partei. Varasdin schickte un-
aufgefordert Frankopan die Schlüssel der Stadt.
Nur Paul Köhkös, Kommandant des l^chlosses, verweigerte
die Uebergabe. Plötzlich gab jedoch der Tod Frankopan's, der
während der Vorbereitungen zur Belagerung desselben durch
einen Schuss tödtlich verwundet wurde «), den Angelegenheiten
Ferdinand's in Kroatien eine günstige Wendung. Noch in dersel-
ben Nacht, in welcher Frankopan am Sterbebette die Heerführer
zum treuen Ausharren bei Zäpolya auflForderte und ihnen den im
Kampfe gegen die Türken erprobten Krieger , Johann Tdhy , zum
Oberanführer empfahl, lief sein Heer auseinander. Die Meisten
verliessen ZApolya's Partei, und selbst Frankopan's Braut,
Kaniäa's Witwe, Katharina, huldigte dem Könige Ferdinand. Am
Landtage zu Kreuz gingen die übrigen Anhänger Zäpolya's zu
Ferdinand über, Bänfy ausgenommen «). Da auch ZApolya's Heer
1) Zörmegh, der den Feldzug mitmachte und als Augenzeuge be-
schrieb, sagt: ,,£xploduntur ex arceduae lombardae, quas barbatas vocant,
tertia manualia paulo post exploditur^, bei Hchwandtner.
2) Femer sagt derselbe: Fere omnes in partes Ferdinandi concessere,
unico Joanne Bänfy, viro incomparabilis auimi constantiae excepto. Bei
Mailath. a B. S. 52.
8
dnrch den. Grafen Salm aufgerieben wnrde, so war fttr Ferdinand
der Besitz Kroatiens im Innern gesichert.
Dagegefi nahmen die äusseren Gefahren von türkischer Seite
eine immer drohendere Gestalt an.
Suleiman war am 10. Mai 1529 mit einem furchtbaren Heere
von EoDstantinopel aufgebrochen. Schon mit den Stürmen der
Tag- und Nachtgleiche erschienen die ersten Schaaren der ent-
menschten Renner und Brenner vor Wien^ die Gegend nach allen
Richtungen durchstäubend^ am 27. September Suleiman selbst.
Da aber Wien^ unter Graf Salm's Führung, dem Johann Kacianer
in den vordersten Reihen zur Seite focht, auf das heldenmütigste
vertheidigt wurde, der forcirte Hauptsturm am 16. Oktober miss-
lang, Kälte und Mangel an Lebensmitteln eintraten : so zog Sulei-
man unverrichteter Sache wieder von Wien ab. Am Rückzüge
wurde unmenschlich gewütet und grosse Menschenmassen in die
Sklaverei fortgeschleppt. Z&polya wurde als König bestätigt.
In dieser Lage befanden sich die den Türken am meisten
ausgesetzten Länder, als Ferdinand darauf Bedacht nahm, gegen
sie neue Vertheidigungsanstalten einzuleiten.
§. 6. Geographische Abgrenzung Kroatiens gegen die
Türkei zur Zeit der ersten Belagerung Wiens 1529.
Mit der Krone Zvonimir's erhielt Ferdinand nur die Ueber-
reste des alten Kroatiens. Im Jahre 1529 erstreckte sich die
Grenze dieses Königreiches im Westen von Fiume (St. Veit am
Pflaumb) längst des Adriabeckens bis Zeug, zog über den west-
lichen Rücken des Hochkarstes, Yelebit, zu den Grenzmarken der
nun türkisch gewordenen Hochplatten Lika und Krbava, längst
derselben über Mutnica (jetzt türkisch Mutnik) zur Unafurche, in
deren Angrenzuug BiS6e, Krupa, Novi, Kostainica, Dubica und
Jasenovac noch im Bereiche des Königreiches Kroatien blieben.
Von der Save und der Lonjafurche setzte sie sich ostwärts derart
zur Drave fort, dass Verovitica noch innerhalb der Grenzlinie
blieb. Doch war sie im Gebiete zwischen der Drave undUna nicht
fix ; denn bei den ununterbrochenen Kämpfen geriethen bald auch
Dnbica, Petrinja und Y erovitica unter die türkische Knechtschaft <).
§. 7. Oesterreichs und Ungarns Heerwesen unter
Ferdinand.
Bevor zu den ersten Grundlagen der Militärgrenze Übergegan-
gen wirdy genügt es nichts die damalige äussere staatliche Lage
zu skizziren^ welche zur Bildung einer Grenzwehr hindrängte.
Zum besseren Yerständniss und zur richtigeren Beurtheilung der
Erscheinungen, denen der Leser begegnen wird; erscheint es viel-
mehr notwendig; auf die damaligen Vertheidiguugsverhältnisse
einen Blick zu werfen, die in den österreichischen Erbländem und
in Ungarn bestanden, weil nur dadurch einem ungerechtfertigten
Urtheile begegnet werden kann. Dabei igt aber 6in Zurückgehen
bis in die Zeit Maximilians L unvermeidlich, weil von ihm eine
gänzliche Umwälzung im Kriegswesen datirt.
Die Erfindung des Schiesspulvers setzte an die Stelle der
adeligen Reiterheere ein aus streitgeübten Proletariern zusammen-
gesetztes Yolksheer, wodurch der Krieg den Anstrich der Ge-
sammtidee der Yolksmasse erhielt. Maximilian empfand die ersten
Zuckungen dieses gewaltigen Umschwunges und verstand sie. Er
benützte sie als den geeignetsten Moment, zwischen seinen Erb-
ländem eine nähere Verbindung herbeizuftihren. Die Wehrfrage
sollte auch politischen Zwecken dienstbar gemacht werden. Es
gelang ihm noch vor seinem Tode durch das Innsbrucker Libell
vom Jahre 1518 eine Wehrverfassung zu begründen, welche auf
Grundlage der Wechselseitigkeit unter den österreichischen Län-
dern eine Art SchutzbUndniss zur wechselseitigen Aushilfe schuf,
sie ausser dem Zwecke der Selbsterhaltung mit einem innigeren
Bande umschlang und gewissermassen ein stehendes Heer er-
setzte. Die Aufgebote mnssten von da an im Notfalle auch über
die vertragsmässige Zeit von sechs Monaten, wenn auch im unmit-
telbaren Solde dienen. Dadurch war zugleich die Errichtung
1) Dr. Radki im KnjiSevnik za godinu 1866. S. 51.
10
stehender Heere angebahnt <). Doch war diese Webrverfassung,
obwohl für die Zeit und Natur des Landes zweckmässig; nur fllrdie
innere Vertheidigung bestimmt. Ein Heer zur Verwendung gegen den
Feind nach Aussen und zu Eroberungskriegen gab es noch nicht.
Bei der dabei eingetretenen Mannigfaltigkeit der einheimi-
schen wie der Kriegsverfassung im deutschen Reiche reifte der
Entschlnss Maximilian's rasch heran, das in Gang gebrachte
System der freiwilligen Werbung im grossen Massstabe anzuwen-
den und ein deutsches Rriegsvolk aufzustellen ^ das die vom
Reiche abgefallenen und als Söldner unzuverlässigen Schweizer
ersetzen sollte. Er rief durch seine Werbhauptleute aus den öster-
reichischen Erblanden Stadt- und Landvolk unter seine Fahnen,
gab ihnen Sold, bewaffnete sie nach Schweizer Art mit 18 Fuss
langen Spiessen, Hellebarden und Schlachtschwertern. So schuf
er aus den schimpflichen, herumstreifenden Banden, Böcke ge-
nannt, tüchtige Söldner, welche zwar nach beendigtem Kriege
wieder heimzogen, aber bei wiederholter Werbung wieder schnell
beisammen waren. Eswardiess eine Art stehenden Heeres für die
Kriegszeit, das sich bald überallliin durch ganz Europa verbrei-,
tete und gebrauchen Hess. Diese Söldner machten sich bald unter
dem Namen „deutsche Knechte^ bekannt und furchtbar.
Neben den Landsknechten wurde auch bei der Reiterei
das Werbsystem eingeführt und diese in Fähnlein abgetheilt. Man
hielt sogar ^ine Reserve, indem man die Reiter bisweilen in Wart-
geld nahm, d. h. diese machten sich verpflichtet, eine gewisse Zeit
bis zum Ausbruche des Krieges gerüstet in Bereitschaft zu bleiben.
In diesem Falle musste man ihnen monatlich 2 oder 3 Thaler zur
Unterhaltung des Pferdes zahlen. Arkebusire zu Pferde wurden
die leichten Reiterschützen genannt, weil sie nebst zwei Pistolen
eine Arkebuse kurzer Art, auchPetrinal genannt, trugen. Arkebuse
war die deutsche Hakenbüchse. Gewöhnliche berittene Schützen
waren mit guten Feuerröhren bewaffnet «).
«) Dr. Meynert's Geschichte der k. k. Armee, 2. B. S. 30.
«) Hier werden nach Dr. Meynert nur jene Truppengattungen ange-
führt, welche auch in den Grenzsclilössern und festen Orten vertheilt waren.
11
Unter Ferdinand L entwickelte sieh im Innern Oester-
reichs die Wehrverfassnng auf echt nationaler Grundlage fort.
Neben den Landsknechtsheeren und Reiterfähnlein bestand noch
das Aufgebot fort, jedoch in der Art einer für den Notfall berei-
ten allgemeinen Landwehr. In der Handwerksordnung Ferdinand's
vom Jahre 1552 heisst es, dass, wenn Feindesnot in Städten,
Märkten und Flecken eintritt, „die Handwerker daselbs vnder
andern pleiben vnd vmb gepürlichen Sold dienen, ynd sich treuli-
chen gebreuchen lassen bei straflf. vnd peen vnd verpiettung
vnserer Lande. ^
Nach der ersten Belagerung Wien's forderte Ferdinand die
Landstände seiner getreuen Provinzen auf. Alles zur LandesVer-
theidigung zu veranstalten. Schon am 14. März 1530 beschlos-
sen die Stände von Oberösterreich ein ordentliches Militär zu er-
richten, fünf Monate zu erhalten und dem Könige zur Verfügung
zu stellen. Demnach wurde festgesetzt: „Alle Herrschaften im
Lande werden ihre waffenfähigen Unterthanen ohne Ausnahme
vor sich laden, sie mustern und dann den zehnten und fünften
Mann zum Aufgebote ausheben. Diejenigen, weiche zu Hause
bleiben, sorgen für den Unterhalt der Aufgebotenen". Die Stände
wählten sogleich einen Oberfeldhauptmann oder Landesobristen
und Viertelhauptleute. Femer wurde festgesetzt: „Die Viertel -
hauptleute werden in ihren Bezirken Sammelplätze bestimmen,
auf welchen sich die Aufgebotenen , wenn durch Kanonenschüsse
die Sturmglocke oder Feuersignale auf den Bergen Nachrichten
über das Anrücken der Feinde gegeben werden, versammeln
•
sollen. Wäre der Feind zu zahlreich, so müssen alle dazu Fähigen
zu den Waffen greifen."
«Die Grundbesitzer sind schuldig, von 100 Pfund Einkom-
men 1 Pferd auszurüsten. Jeder Mensch von 12 und über 12 Jahre
zahlt 4 kr. als Kriegsbeitrag, die Geistlichen von jedem Pfund
Einkommen 6 kr. '^ Zuletzt wurden auch für Greise, Weiber und
Kinder Zufluchtsorte bestimmt, und zwar für ein Viertel einer.
Da jedoch bei den häufigen Aufgeboten des 16. Jahrhundertes
die früher üblichen Schadlosbriefe seltener wurden und der kleine
12
Adel die Lasten der Landesvertheidigang nicht tragen konnte , so
wurde beim Adel die Pflicht des Aufgebotes nach dem Einkommen
bemessen.
Besondere Verhältnisse in Betreff der Landes-
vertheidigung bestanden in Ungarn. Alle ungarischen
Guter waren ursprünglich Lehen der Krone, Aus dem Lehen-
gehorsam flössen alle verfassungsmässigen Eriegspflichten des
ungarischen Erbadels. Die Landwehr war auch in Ungarn eine
auf das allgemeine Staatsrecht gegründete Unterthanspflicht.
Alle übrigen Zweige des gesetzmässigen Eriegsftisses beruhten
theils auf dem Feudalsysteme , theils . auf Verfllgungen jißäterer
Gesetz. Die persönliche Heerfolge^ womach jeder selbstständige
Edelmann und auch der Geistliche bei aufgebotenem Heerbanne
zur Pflicht hatten , persönlich und auf eigene Unkosten in's Feld
zu ziehen, war nur ein Bestandtheil dieses Kriegsdienstes. Der
zweite und der wichtigere war die P(^£taJ^miliz <). Die adeligen
Grundherren waren nämlich verpflichtet, auf den Burgen und
Schlössern zur Vertheidigung des Königreiches beständige Be-
satzungen zu erhalten. In diesen Burgen und ihren Besatzungen
(Fahnen, Banderien) bestand der Friedensfuss der ungarischen
Streitmacht. Ein Feldzug einzelner Korps der zur beständigen
Landesvertheidignng auch in Friedenszeiten verpflichteten Portal-
Banderien hiess eine Partikular-Heerfahrt.
In dieser Portalmiliz lag die ganze Kraft der vollziehenden
Gewalt. Die Versäumniss dieser Dienstpflichten von Seite des
Adels führte zum Theile die Katastrophe von Mohaes herbei.
Doch öffnete der hier erlittene entsetzliche Schlag dem Adel die
Augen und weckte patriotische Opferwilligkeit. Gleich nach Fer-
dinand's Krönung wurde dem neuen Könige ein Subsidium von
2 fl. für jede Porta angeboten und die Hälfte sogleich erlegt.
f) Als Bich in Ungarn förmliche Dörfer bildeten, fing man den Umfang
der an die Bauern fiberlassenen Ländereien nach der Zahl der Thore (Portae)
zu bestimmen. £iue ganze Porta war eine Bauemansässigkeit.
13
Allerdings war bei der eingebrochenen Bedrängniss des
Landes den meisten adeligen Grundbesitzern wegen geringen
Grundbesitzes die verfassungsmässige Unterhaltung nur eines
Achtel-Baniers möglich.
Unter diesen Umständen bethätigte sich Ferdinand's hohes
administratives Talent, und zwar mit gutem Erfolge, um die ehe-
malige ungarische Streitmacht im Einklänge mit den Landessatzun-
gen und Gewohnheiten in einen geordneten und ansehnlichen
Wehrkörper nmzuschaffen. Unter seiner Regierung wurde sowohl
zur Landesvertheidigung, als auch für den Fall eines Krieges eine
stehende Kavallerie unterhalten und deren Verpflegung nach der
Zahl der Unterthanen repartirt. Im Jahre 1528 wurde durch ein
Dekret bestimmt, dass die ürälaten, Barone und Edelleute jeder-
zeit zur Landesvertheidigung sich bereit halten müssen und der
Artikel 8 desselben Jahres bestimmte dazu von 20 Bauernhöfen
1 Mann. Dabei erhielt Ferdinand für dringende Fälle das Auf-
gebot nach den frtlheren Bestimmungen aufrecht i).
§. 8. Ferdinand's Vertheidigungsanstalten an der
kroatischen Grenze 1530 unter Kacianer's Kommando.
Zur Zeit der ersten Belagerung Wien's waren die meisten
dervonFerdiuand's Söldnern besetzten festea&tädte und Schlösser
in türkischen Händen. Daher sah sich der König gedrängt neue
Massregeln zu treffen, um einerseits den am Landtage zu Cetin
übernommenen Verpflichtungen zu genügen, andererseits, um seine
innerösterreichischen Alpenländer vor den vandalischen Gräuel-
thaten türkischer Einfälle zu bewahren. Er liess daher in Inner-
österreich die Werbetrommel rühren, ernannte Joh. Kacianer zum
Geperalkapitän von Innerösterreich mit dem Sitze zu Laibach und
stellte die Grenztrnppen unter sein Kommando >).
i) Dr. Mejmert, 2. B. S. 163—165.
*) Ferdinand schrieb den 17. März 1530 aus Prag an Andrija, Bischof
von Knin commisimuB item, ut cum provinciaram nostritmm : Stiriae,
Carinthiae, Carnioliae et Tyrolis Statibus agant et tractent, ut aliquae gentes
conducantar et confinia praedicti Regni (Croatiae) ad avertendum et praec^^
14
Sobald den Türken diese Vorkehrungen bekannt geworden,
trafen auch sie Gegenanstalten , welche sowohl auf die Offensive
als Defensive berechnet^ allen Eventualitäten die Stirne bieten
sollten. Der in dem eroberten Antheile Kroatiens zwischen der
Verbasfurche und dem Adriabecken kommandirende Pascha ver-
legte sein Hauptquartier nach Glivno. Ibrahim Pascha, der in den
1528 eroberten Komitaten Likn und Krbava kommandirte, setzte
sich in Udbinja fest, befestigte und besetzte Merzin und Hess
ausserdem noch andere Plätze befestigen, um von dort aus in
Kroatien einzufallen. Fussvolk und Reiter standen in Bereitschaft,
um die bischöfliche Stadt Zasin anzugreifen >). AuQh Zengg war
von den bei Klisa konzentrirten Türken bedroht. Bei dieser Gefahr
und den geringen Mitteln zu einer erfolgreichen Vertheidigung
waren die Bewohner entschlossen auszuwandern, wenn ihnen
Kacianer die erforderliche Unterstützung versagte »).
vendum Turcarum insultum disponant, qiiorum cH^itanens erit, egregius, *
fidclis, nobis dilcctus Joanes Katzianer, qui ut speramus difficiiltates et
pericula, in eodcm regno vigilantia in melius v ^diicet, et fideles illius subditos
ab invasionc cnstodict et in pace et tranguilitate pristina convigilantia con-
servabit. In adventii v^ro Majestatis Cacsareae bonam peditum Hispa-
niorum Archuseriorum^ partcm exspectamus (bei Sladovic: Povßsti bisk.
senj. modruz. Triest, S. 27).
<) Bischof Andrija schildert von Topusko aus (seiner Zufluchtstätte)
dem Generalkapitän Kacianer die türkischen Vorkehrungen folgendermassen :
„. . .Cum a Sp. M. Vestra repedavimus,'homü quidcm, quem Dazda^ (Dizdar)
de Udivina (Udbina) vocant, pro quodam captivo nostro huc ad nos miserat,
qui quidem homo nobis cum fide retulit, quod, postquam Turci Sp. Mag.
Vram in hac pai'te pro defensione istorum regnorum deputatum intellexerunt,
Bassa inGlyvno habitare et has ps^rtes devaataro voluit. Ibrayn vero, Vojvoda
in Udina (Udbina) curiam sibi aedificare et ibi manerc proposuit. Castrum
Merzyn munire et reformare hominesque in eum ponere decreverunt, caetera-
que castra ibidem ftiunire et exindc has partes, haec regna destruere prae-
tendunt.^. ..deinde firmavit, quod Chatta (Ceia eine Abtheilung) equitum
et peditum in paratu sit, quae ibi ad civitatem seu oppidum nostrum Czaceyn
(Zasin, südlich von Bio) destniendum exspectat (bei Sladoviö Pov^sti
bisk. sen. modr. S. 270—271).
') . . . .'.hostis autem passim vagatur nihilqne aliud studet, nisi ut nos
hauriret, prout nuperrimc nobis a tide dignis personis relatum est: illum
15
§. 9, Kacianer's Peldzug gegen Essek. 1537.
Während Ferdinand*« Truppen in Ungarn gegen Zäpolya
und dessen Partei mit abwechselndem Glücke fochten^ bekämpften
sich in Slavonien trotz des mit Suleiman geschlossenen Friedens
die beiderseitigen Grenzkommandanten fast unausgesetzt. Der
bosnische Statthalter^ Chosruw Bey undMohamed Pascha Jahjaogli^
Statthalter von Semendria; überschritten häufig die Grenzen und
überfielen einzelne Schlösser nächst Po^ega und Essek. Um den
Wehklagen und dem Jammer des Landes ein Ziel zu setzen, sam-
melte sich unter Kacianer's Oberkommando am 1. Mai 1537 bei
Koprivnica jTKoprpncaj Kopreiniz) am rechten Draveufer eine
Armee von 24.000 Mann, darunter 16.000 Mann zu Fnss und 8000
Reiter. Sie war aus den verschiedenen Ländergebieten Ferdinand's
zusammengesetzt. Die Ungarn befehligte Ludwig P6kry, Paul
Bakiö und der begnadigt« Räuberhauptmann More. Später stiess
auch der Agramer Bischof Erdödy, dessen Treue gegen den König
unter schwerem Verdachte stand i), zur Hanptarmee. Die Böhmen
führte Adalbert Schlick, die Oesterreicher Graf Jul. Hardek, die
Sieierer Joh. Ungnad, die Kärntner Erasmus Mayer, die Tiroler
exercitum, qui sub Klissio adunatits fuit, contra construcndi castrum ad obsi-
dionem hujiis civitatis tarn per marc quam terram procul dubio venturum
esse. Nos autem pauperes cives, qui fere omnes spem ammisimus, congregati,
constitutique eorum ma;^nifico Capitanco nostro omnes unanimiter et concor-
diter ab eo licentiam discedendi ab ea civitate accepimus quem ad modum
a Mag. Vra per nuntium nostrum Dom. Hieronimum de Blasiolis ultimate ad
Magnif. Vram per nos missum , qui a no^ non snmus idonei tales tantosqne
hostiles impetus sustinerc. (Bei dems. 8. 274—275).
*) In dieser Hinsicht schrieb Bischof Andrija vonTopusko an Kacianer
Episcopus Zagrabicnsis , Simeon Erdeudius, jam'binies in Turciam
venerat petere subsidium, qnod sibi hucusque dare renuunt. Nunc iterum
duos nuntios ad Bassam et Turcarum imperatorem mittit, puto filiam ille-
gitimum seu bastardum comitis condam Bemardi (Frankopan) et altenim
Math. Mathasyth (Matasiö) pro impetrando subsidio. Idem episcopus item
vires accumbat et omnia castra munire facit spectabilis Mag. Vrae
resistere vult (bei Sladovid in dems. S. 271).
16
Graf Lodron^ die ^riüiier-^er_ Obieifeldh^ dem aneh die
Trappen der Grenzbesatzungen unterstanden. Eacianer hatte sieh
ausser der Vertheidigung Wien's in mehreren FeMzfigen hervor-
gethan^ seine Befähigung zur Oberanfilhrung einer solchen Truppen-
macht musste erst erprobt werden. Er war ein Mann von unruhigem
Geiste, bis zur Uebereilung heftig und nicht immer nüchtern,
Eigenschaften, die bei der Führung einer so bunten, frisch com-
*ponirten Armee wenig Erfolg versprachen t).
Sobald Mohamed Pascha Jaglgaoghli die Zusammenziehung
der Truppen bei Koprivnica erfuhr, berief er durch Eilboten den
bosnischen Statthalter Chosruw, den Bey von Zvornik Dschafer,
seinen Bruder, den Heg von Abadschanissar, Ahmed, und den Bey
von Klisa, Murad, nach Vukovar «).
Kacianer war mit seinem Heere, 8 grossen und 40 kleinen '
Kanonen über die Karafiicafurche nach Valpo vorgerückt und
lagerte sich vor Essek, um es zu bcschiessen ; allein er wurde
von Mohamed Pascha, der ihn mit dem Kerne seines Heeres un-
ausgesetzt beunruhigte, daran gehindert. Walachen (Serben),
Zigeuner, Öaikisten, Nassauisten (Donauschiffer) und Martolosen
(serbische Grenzsoldaten) raubten auf Mohamed's Befehl die Pferde
und Ochsen, welche Kacianer's Artillerie zogen und hieben theils
einzelne Soldaten, theils kleine Abtheilungen, die sich vom Lager*
entfernt hatten, nieder «). Die Not im Christenlager wurde noch
dadurch erhöht, weil es an Verpflegung fehlte. Der schlaue und
zweideutige Agramer Bischof Erdödy hatte sich hinterlistiger
Weise gleich freiwillig erboten die Verpflegung der Truppen zu
besorgen. Von Seite der Regierung war Jodok von Lilienberg
1) Is erat Joannes Kazzianer, genere Croatas (!) quem multis exerci-
tatum bellis et defensae nuper Vienna fama inclitum rex Ferdinandus iinpigri
pagnacisque hominis ingenio captos ad summum militaris imperii decus
evexerat, quamquam eum plerique a torbida parumque sobria mente praeci-
pitem esse contenderent. (Jovius IIb. 36 pag. 29) bei Mail4th, 3. B. 8. 86.
Anm. 21.
>) Petschevi Blatt 69.
s) Petachewi und Istvanfy bei Hammer-Pargstall, 2. Thl. S. 143.
L-r
u
17
Die dazu getroffenen Anstalten waren aber so
l unsicher; dass das Heer. schon beim Antritte
litt. Die spärliche Zufuhr wurde von den das
iiden Türken aufgefangen. In dieser bedrängten
ar Bänfy vor, Erdöd durch einen Handstreich
«'n türkische Weiber, Kinder und Schätze, es
Mundvorrat finden lassen.
I'
m Hügel des rechten Donauufers. Eacianer
i in. Die Besatzung des Schlosses, 70 Mann
Ter. Bei 50 Feinde wurden getödtet oder
ttzung der Uebermacht weichen musste,
A'ciber und Kinder, aber an Mundvorrat
iiiid ebenso viel Hirse, kaum auf 2 Tage
lossen die Führer im Kriegsrate den
Vuka angetreten wurde. Als nun die
(11 passirten, brach diese zusanmien
Mii tiefen Schlamme dieses Sumpf-
irden die leichten Geschütze und
an einander gekettet, zwischen
geglichen Wagenburg den Rück-
hjaoghli und der Eroberer von
or Mortolosen entgegen. Unter
I er Marsch über den Bergrücken
le erwartete sie die türkische
/.embers 1537 kam es zu einem
ler Reiter, Paul Bakiö, der in
sich einen glänzenden Ruhm
abziehenden Feind mit seinen
3ne von Neustadt Eacimvojvo-
18
da's Renner vernichtet hatte, mit seinen mutigsten Hanptlenten
im dichten Engelregen.
Gegen Abend wurde auf der Fläche zwischen Gorjan und
^irokopolje gelagert und Kriegsrat gehalten. Um sich ans der
gefährlichen Lage zu retten, standen nur 2 Wege offen; der ^ine
nach Yalpo durch einen 2 Meilen langen, von Verhauen durch-
schnittenen Wald ; der andere links von Gorjan in das Gebirge
zur Burg Elisabeth, Eigenthume des Raubritters More. Der Kriegs-
rat entschied sich nach langem Streite für den ersteren. Allein
in der Nacht entwich More mit seinen Reitern auf seine Burg.
Ihm folgten Job. Ungnad und Bischof Erdödy mit ihren Truppen.
Vor Tagesanbruch verliessen auch Pekry und Kacianer das Feld.
Als Graf Lodron beim Erwachen von den Ungarn, Erdödy 's kroa-
tischer Schaar und von dem Feldherm selbst mit seinen Krainem
und Grenzbesatzungstruppen sich so schmählich verlassen sah, ent-
schloss er sich mit seinen Tirolern, Kärntnern, Oesterreichem und
Böhmen bis auf den letzten Mann zu vertheidigen <), und entweder
zu siegen oder zu fallen. Als er den übrig gebliebenen Truppen
seinen energischen Entschluss eröffnete, sie zum Ausharren an-
feuerte und die Schmach der Flucht mit kräftigen Worten schil-
derte, rief ihm ein Soldat höhnisch zu : „Du hast leicht reden,
Lodron, mit sechs Füssen kannst Du leichter entfliehen als wir mit
zwei." Rasch sprang auf diesen Vorwurf Lodron vom Pferde,
durchbohrte den vermessenen Sprecher und rief: „Brüder! Ich
kämpfe mit Euch zu Fuss !"
Kaum hatte der entschlossene Rest der Armee das Lager
verlassen , so wurde er von der feindlichen Reiterei heftig ange-
griffen. Der Hauptmann der Kärntner, Mager, zog durch seinen
glänzenden Helm und Federbusch die Blicke der Feinde vor Allem
auf sich und starb bald den Tod eines Helden. Die Oesterreicher
wurden niedergemetzelt, nachdem ihr Hauptmann Kunzinger mit
Georg Taifel , Gebhard Bolzer, Leonhard Lamberg gefangen und
1) Istvanfy lib. 13, Engel, Fessler. Hammer-Purgstall. 2. B. S. 144.
19
der verwundete Graf Thurn sich gerettet hatte. Am grausamsten
wurden die Böhmen niedergehauen. Schlick hatte sich gleich
anfangs geflttchtet. Lodron, am Kopfe und an der Brust verwundet,
wurde mit seinen treuen und heldenmütigen Tirolern gegen einen
Teich getrieben, bis er auf Muradbegs AuflForderung, der selbst
ein Tapferer, Tapferkeit zu ehren wusste, sich mit 3 Rotten über-
gab. Die Rotten wurden gefangen genommen, Lodron aber, weil
seine Wunden keine Rettung anhoffen Hessen , auf Mohamed's
Befehl ermordet. Lager und Geschütz fielen dem Feinde als Beute
zu. Die grösste Kanone hat noch später als Kacianerin eine Rolle
gespielt. Die Köpfe des Paul Bakic, Lodron und Mager wurden
als Trophäen nach Konstantinopel geschickt, Pekry und Kacianer
wegen Feigheit in Wien verhaftet. Der erstere erblindete im Ge-
fangniss und wurde erst nach 7 Jahren entlassen. Kacianer ent-
sprang aus seinem Gefängniss und wurde, weil er mit dem
Mohamedbeg von Bosnien verrätherische Unterhandlungen ange-
knüpft haben soll , von Zrinji bei einem Gastmahle in Kostainica
ermordet i).
§. 10. Vertheidi'gungsanstalten der kroatischen
Stände.
Der verunglückte Feldzug gfegen Essek, sowie die Kata-
strophe bei Gorjan hatten die kroatischen Stände aufgeschreckt
und sie zur Erkenntniss geführt, dass beim Heranstürmen grosser
Gefahren die Rettung vor Allem in sich selbst durch Entwickelung
der eigenen Kraft zu suchen sei. Sie organisirten daher auf den
Landtagen zu Kreuz (Kriäevci) 1537 und 1538 eine eigene Landes-
vertheidigung, welche den Vorkehrungen des Königs zur Seite
stehen sollte. In Kreuz wurde beschlossen, dass jeder kroatische
Magnat und Edelmann, derBan und Vice-Ban nicht ausgenommen,
von 30 Feuerheerden (Fumi) an die Grenzen des Königreiches
1 bewaffneten Mann zu stellen und durch 1 Jahr zu erhalten haben.
1) Derselbe Zrinji wurde 30 Jahre später vor Szigeth nach einem
heldenmütigen Kampfe auf der Kaciana (Kanone) enthauptet.
2*
20
Ansserdem wurde angeordnet, dass jeder Magnat, Edelmann und
Grundherr jederzeit bereit sein müsse, mit dem fünften Theile seiner
Lehensleute, zur Zeit der Not aber selbst mit der vollen Zahl
derselben persönlich die Waffen zu ergreifen; im Falle nämlich
der Feind ins Land mit grosser Macht einbrechen, eine Stadt oder
eine Festung erobern sollte. Da man aber selbst diese Insurrec-
tionsarmee zur erfolgreichen Vertheidigung nicht für zureichend
hielt, so wurde beschlossen, noch 100 Reiter und 200 Mann zu
Fuss in Sold zu nehmen und zur Vertheidigung des Landes zu
erhalten. Die letzteren konnten jedoch unter gegebenen, zulässigen
Umständen wieder entlassen werden.
Der Kommandant der kroatischen Insarrectionsarmee war
rechtlich der Ban, der jedoch von den Beschlüssen des Landtages
abhängig war. Ihm zur Seite stand ein Oberkapitän, der gewöhn-
lich das Kommando führte i).
So oft die Notwendigkeit eines allgemeinen Aufgebotes
eintrat, wurde auf Befehl des Ban durch den Oberkapitän der
Richter aufgefordert, in seinem Bezirke die konscribirte Mannschaft
zu den Waffen aufzubieten, welche dann auf die bestimmten Plätze
vertheilt wurde. Beim^ Einfalle der Türken waren die Magnaten
und Edelleute verpflichtet, dieses durch Bombarden-AUarm und
Feuersignale bekannt zu geben. Das Aufgebot bewegte sich dann
nach Bedürfniss auf Befehl des Ban in der Richtung der einge-
brochenen Gefahr. Diese Truppen musste dann Jedermann, Adel
und Geistlichkeit ausgenommen, ins Quartier nehmen. Die Ver-
pflegung besorgte ein Verpflegsmeister. Dabei war der Adel
schuldig, von je 20 Lehenghäusern einen mit Lebensmitteln bela-
denen Wagen an jenen Ort zu entsenden, wohin ihn der Proviant-
meister angewiesen hatte. Wegen leichterer Verführung der Ver-
pflegsmittel wurden an geeigneten Orten Magazine angelegt.
1) Jura regoi u. 8. w. II. 34. . . .quibus juxta regni consuetudinem e
medio universitatis nobilium capitaneuB eligi dcbebat. Bei Dr. RaÖki im
Knji2evnik pro 1866, S. 515.
21
Um die Städte an der Landesgrenze mit Nahrungsmitteln
hinreichend zu versehen, wurde den Magnaten, Edelleuten und
Kapiteln zur Pflicht auferlegt, den 20.Theil ihrer Ernte (Weizen,
Korn und Hirse) zur Versorgung derselben beizutragen und auf
ihre Kosten am Bestimmungsorte abzuliefern i).
Um die Lasten zur Armirung der festen Plätze tragen zu
können, wurde unter dem Namen Subsidium eine Steuer ein-
geführt. Ueber die Ziffer dieser Steuer entschied der Landtag, an
welchen man sich diessfalls zu wenden pflegte. So verlangte
Ferdinand am Landtage zu Kri2evci (Kreuz), dass man ihm von
jedem Lehensmanne 200 Denare als Subsidium zuweise, welches
zur Besoldung des Ban, zur Unterhaltung seiner Reiter und zur
Bezahlung der aufgenommenen Söldner bestimmt war «).
Damals stand Kroatien durch den gemeinsamen Herrscher
mit den innerösterreichischen Alpenländern im Verhältnisse der
Personal-Uüion. Beide waren überdiess durch die Gemeinsamkeit
der Gefahr aneinander angewiesen.
Die Schilderung der politischen Lage, der staatlichen Ver-
theidigungsverhältnisse und gemeinsamen Gefahren schien erfor-
derlich, um nicht nur über die Entstehung der Militärgrenze ein
richtiges Urtheil zu ermöglichen, sondern auch um die äussere
und innere Notwendigkeit einer solchen Schöpfung zu konstatiren.
§. 11. Ansichten über die Entstehung der Militär-
grenÄe.
Bevor zur geschichtlichen Schilderung der Militärgrenze
übergegangen wird, scheint es gerechtfertigt, die Ansichten einiger
Historiker über die Entstehung der Militärgrenze einer Prüfung zu
unterziehen.
Engel und F e s s 1 e r bezeichnen als den Anfang der Militär-
grenze die Ansiedlung des Königs Mathias in den Hochflächen der
1) Die obige Schilderung im Auszuge siehe im Kuji2evnik 1866 aus
einer Abhandlang des Dr. Racki 8. 515 u. t.
a) Jura II. 35. Bei Dr. Raöki im Knjiievnik S. 516.
22
Lika and Erbava. Diese hatte allerdings; wie die nachherige
Militärkolonisimng; das Lehensystem mit der Pflicht der Landes-
vertheidignng zur Unterlage.
Allein diese Eolonisirang lässt sich mit der Militärgrenze in
keinen geschichtlichen Zusammenhang bringen, weil der Versnch
spurlos verschwand. Noch weniger lässt sich mit E e r e e 1 i 6 das
Zenger Eapitanat als Ausgangspunkt der Militärgrenze auffassen.
Allerdings wurde schon von dem grossen ungarischen Eönige
Ludwig L Zeng als ein wichtiger strategischer Posten erkannt
und erhielt von ihm an EarlDra£ki 1340 den ersten Eapitän, der
erst 1471 an Blasius Magjar mit dem Locumtenenten, Vice-Eapitän
Frodnar; einen Nachfolger hatte ; allein dieses Eapitanat wurzelte
nicht in der Bevölkerung und hatte das Lehensystem nicht zur
Basis. Es bestand aus Höldnem, denen keine Grundstücke zuge-
wiesen worden, obwohl auch die ansässigen Uskoken später eine
gefürchtete Streitmacht bildeten. Durch die Besetzung Zeugs mit
Ferdinands Truppen (1523) und die Unterordnung dieses Eapitanats
unter das innerösterreichische Generalkommando zu Laibach
(1530) trat in dieser Beziehung keine Aenderung ein.
§. 12. Eintheilung der Geschichte der Militärgrenze.
Die geschichtlichen Zustände eines Staates oder eines Haupt-
gliedes seines Organismus sind in einem ununterbrochenen Pro-
cesse begriffen, an dessen Oberfläche mannigfaltige Umbildungen
zu Tage treten. Sie stehen im innigsten, gegenseitig bedingten
Zusammenhange, so dass ein Zustand den nächstfolgenden erzeugt.
Eine Verkettung von verwandten Zuständen erhält ein besonderes
Gepräge und bildet einen Zeitabschnitt. Bevor sich jedoch dieser
abschliesst, entwickelt sich in ihm und aus ihm ein Moment,
welches den ersten Zug im Charakter eines neuen Zeitabschnittes
bildet.'
Solche Momente nun, welche im staatlichen Entwickelungs-
prozesse eine Reihe verwandter Zustände abgrenzen, den Antritt
einer neuen Zeit bezeichnen und ihr einen neuen Charakter auf-
23
drücken y bilden den Eintheilungsgrund in Abschnitte und Perioden;
je nachdem sich in denselben eine Umbildung oder ein Gegensatz
ansprägt. Solche Momente nennt man auch Epochen^ welche in
der Regel von der Thatkraft eines grossen Talentes getragen
werden.
Was die Militärgrenze betrifft, so liegt das Verständniss nahe,
dass sich aus dem unbedingten Gehorsam gegen die Militärverfas-
sung und aus den den Militärzwecken untergeordneten Verhält-
nissen der nicht Enroliiiien kein kräftiges, staatsbürgerliches Leben
erzengen und entwickeln konnte. Vielmehr brachte es der militä-
rische Zweck der Grenze mit sich, dass bei ihren wechselvoUen
organisatorischen Umbildungen die Bedürfnisse und der Organis-
mus der Reichsarmee massgebend waren. Obwohl die staatsbür-
gerliche und kultivatorische Seite des Volkslebens neben der rein
militärischen ebenfalls ihre Pflege fand, so war sie doch bis in die
Neuzeit dem obersten Zwecke untergeordnet und dienstbar.
Auf diesem Standpunkte begegnet man in der Geschichte der
Militärgrenze 3 Hauptmomenten, welche Eintheilungsgründe in
Perioden bilden:
1. Die Formirung der Regimenter,
2. die einheitliche Organisirung aller Regimenter mit Aus-
nahme der si^benbürgischen durch das Kantonsystem ; und
3. die Aufhebung des Lehenwesens.
Dem Stoffe nach müssen die Verhältnisse der militärisch
politischen Verfassung, die kriegsgeschichtlichen Leistungen der
Grenzer, und die Eulturverhältnisse von einander geschieden
werden.
Dem Obigen zu Folge zerfällt die Geschichte der Militär-
grenze in 4 Perioden.
Die 1. Periode beginnt mit der Errichtung der ersten 3 Miliz- ,'
kapitanate und schliesst mit den ersten Organisirungsakten des •
Herzogs von Hildburgshausen zur Formirung der Warasdiner ^
Regimenter (1737).
24
p Die 2. Periode lauft von dieser Formirung aus und reicht
I bis zur allgemeinen Einführung des Kantonsystems in den 13 ge-
1^ regelten Regimentern (1787).
Die 3. Periode beginnt mit dem Kantonsystem und endigt
mit der Aufhebung des Lehens Verbandes (1850).
Die 4. Periode umfasst die Zeit vom Jahre 1850.
Diese Perioden zerfallen in Abschnitte, für welche die üeber-
nahme der Grenzadministration durch den Erzherzog Karl^ der
Friede von Karlovic, die Einfllhrung der Militftrgrenzrechte, die
Bildung des gesammten Soldatenlandes zwischen der Zermanja
und goldenen Bistrica, die Grundgesetze vom Jahre 1807 und die
Einfllhrung der Reformen 1872 die Abgrenzungsmarken bilden.
25
I. Periode Tom Jahre 1638-1737.
(Zeit der anregnlirten Militärgrenze.)
U eberblick: In die Zeit der I. Periode filllt die allmälige
Bildung der Nationalmiliz in Oberslavonien (windische Grenze),
und am kroatischen Boden südwärts von der Eulpa (kroatische
Grenze, später Karlstädter genannt), aus welcher das Warasdiner
und Karlstädter Generafat hervorgingen. Die innerösterreichischen
Stände (Steierer,T^ämthner und Krainer) leisteten anfangs zur
Erhaltung dieser Gebiete jährlich bewilligte Beiträge, endlich aber
übernahmen sie die ganze Erhaltung derselben. Eine militärisch
politische Yerifassung gab es anfänglich nicht, da die General-
obristen nur die Militäradministration in Händen hatten und dabei
nach besonderen Instructionen handelten. Ebenso erhielten die
anderen , allmälig vermehrten Functionäre der Militäradministra-
tion ftlr ihre Wirkungskreise besondere Instructionen. Die nicht
militärische Bevölkerung unterstand unmittelbar den Knezen. Ihre
Interessen wurden auf den Landtagen vertreten. Erst im Jahre
1630 wurden die Verhältnisse der Warasdiner Grenze geregelt.
In diese Periode fällt auch die Errichtung der Kulpa-, Save-,
Donau-, Theiss- und Marosgrenze, der Banater Miliz und des
Oberkapitanates der Lika und Krbava. Sie schliesst mit dem
missglückten Versuche Cordaa's zur Organisirung des Warasdiner
Generalates. In dieser Periode gab es zwar Grenzbezirke mit
Nationalmilizen^ aber noch keine organisirte Militärgrenze.
26
L Abschnitt
Ton der Bildnngr der ersten Nationalniiliz bis znr üebergrabe der
Orenzadministratioii an Erzherzog Karl (Bmcker Libell) 1688— 1578.
§. 1. Errichtung der drei Kap itanate inOberslavonien
(windische Grenze) 1538.
Schon vor der Schlacht bei Mohad hatten sich im 15. Jahr-
hunderte mehrere Tausend Serben ans Bosnien und Macedonien
in OberslaTonien angesiedelt und das Kloster Marca erbaut. Allein
die Türken verwüsteten nach der Schlacht bei Mohaö (1526)
Kloster und Gegend und verwandelten sie in eine Einöde, welche
selbst dann unbevölkert blieb; als Kacianer^ Generalkapitän von
Innerösterreich; das Oberkommando über die Grenzbesatzungen
übernahm (1530) «).
Auf Kacianer folgte im Oberkommando in Innerösterreich
und über die Grenzbesatzungen Nikla^ JuriSiö; Baron von Kisega
(Güns), der heldenmütige Vertheidiger von Guus. Unter ihm er-
folgte die erste bleibende, serbische Ansiedlung in Oberslavonien
(1538); welche den Ausgangspunkt der Militärgrenzgeschichte
bildet. Die Ansiedler kamen unter Führung ihrer Kapitäne und
Vojvoden aus Serbien (Rascien) mit dem Entschlüsse; dem römisch-
deutschen Kaiser unter Zusicherung unerschütterlicher Treue ihre
Dienste anzubieten und darin auszuharren. Zur Anerkennung
dieser Gesinnung beschloss Ferdinand; sie mit einem ausnahms-
weisen Privilegium auszustatten «). Sie sollten:
1) Gaploviö Slavonien und zum Theile Kroatien, 2. Thl., S. 18 nnd 19.
s) Ferdinand I. leitet das ihnen am 5, September 1538 von Linz
ertheilte Privilegium folgendermassen ein : Nos Ferdinandus accognos-
cimus et notum facimus. . . .cum nobilis, nobis dilectus Nicolaus JariSid, Baro
in Güns Generalis Capitaneus noster nobis significaverit esse nonnuilos
Capitaneos et Vojvodas Servianos, seu Bascianos, qui una cum hominibns
27
1. Durch 20 Jahre mit ihren Angehörigen die ihnen vom
Generalkapitän Baron JuriSid (zwischen der unteren Öasma und
et personis com Vojvodatibus suis existentibus in eisdemque ac devotione
fideque erga nos inconcussa perpetuo manere et perseverare decreverint
Qiiod nos ideirco volentes eosque Vojvodas et Capitanos Seryianorum sen
Rascianonim eor umque homines et personas sen adherentes predictos aliquo
Regie benevolentie et liberalitatis uberrimo munere prosequi. fiisdemque
pro suo erga nos Remque publicam Christianam pio animo et instituto, ut
illum eo diligentius re ipsa comprobare studeant, infra scriptum Privile-
gium, exemptionem prerogativam atque liberalitatem promittendam, dandam,
donandam et procedendam daxinius, prout damus, donamus, procedimus,
elargimur atque promittimus presentium per tenorem videlicef, quod post-
quam ipsi Vojvode et Capitanei Serviam seu Rasciam nominesque persone eis
subdite et adherentes predicte devotionem et fidem nobis inconcusse ser-
vandam amplexe fuerint, nnaquaque familia, que scilicet in una domo et sub
uno tecto et super uno fundo habitaverit, debeat, possit at que valeat per
viginti annorum spatium continne libere et hinc aliqua sensuum et
affiectuum quorumcumque in dominus nostris et locis per dictum Generalem
Capitaneum eisqne assignandis degere et fundos colere seu coli facere fruc-
tusque et emolumenta qaecumque exinde percipere omni impedimento et
contradictione cessante, deinde quod unicuique Capitaneo vel Vojvode eorum-
dem Servianorum seu Rascianorum, qui semper sub suoductu sine regimine
ducentos homines habebit, singulis annis, quamdiu sese bene fideliter que in
servitiis nostris geret et exhibebit 50 florenorum Rhenens. in moneta provisio-
nem dari, solvi et numerari faciemus. Preterea quod, quidquid ipsi ex infi-
delium et perpetuorum fidei Christiane hostium Turcarum manibns suis in
potestatem suam redigerint et lucrifecerint, id omnes preter civitates, oppida,
castra, arces, Capitanos insignesque personas, que omnia dispositioni nostre
reservamus, ipsorum Rascianorum esse debeat. £a tarnen adjecta etiam con-
ditione, quodsi a nobis stipendia habuerint et sub hujusmodi stipendiis nostris
ipsis infidelibns aliqua adcmerint, ultra dictam reservationem tertiam etiam
partem hujusmodi lucri et prede ad manus nostri solutionis magistri dare et
consignare teneantur, quod quidem lucrum sive pecuniam nobis ex hujusmodi
tertia parte cessuram non recusabimus. Imo volumus cum opus fuerit iterum
in ipsorum Servianorum seu Rascianorum commodum atque utilitatem expo-
nere et convertere , velut in redemptionem Capitaneorum, si qui fortasse ex
eis in hostium manus et potestatem inciderint atque ad remunerandos eos et
beneficio aliquo afficiendos, qui pre ceteris ali quod cgregiuni etlaudabile
facinus pro republica christiana contra perpetuos ejus hortes ediderint.
28
Drave) angewiesenen verödeten Gründe und die damit verbundene
Viehzucht steuerfrei gemessen ;
2. ihre Kapitäne oder Vojvoden sollten je 200 Mann selbst-
ständig kommandiren ; dafür
3. eine jährliche Provision von 50 rheinischen Gulden erhalten.
4. Die den Türken abgenommene Beute wurde ihnen im
Prinzipe zugestanden. Ausgenommen waren die feindlichen Ort-
sclutften, festen Plätze, die gefangenen feindlichen Kapitäne, vor-
nehme Türken, welche der Kaiser seiner Verfügung vorbehielt.
5. Devon, was dem Feinde während der kaiserlichen Besol-
dung abgenommen wurde, sollte ein Drittel dem Zahlmeister aus-
gefolgt werden. Die Verwendung dieses Drittels bestimmte Fer-
dinand zum Vortheile der Ansiedler, z. B. zur Auslösung ihrer ge-
fangenen Kapitäne und zur Belohnung ausgezeichneter Kriegs-
dienste.
Aus dieser Kolonie entstanden die ersten drei Grenz-
kapitanate. Das Koprivnicer (Kopreinizer), Kriäer (Kreu-
zer) und Ivanider mit 600 Mann.
§.2. Kolonisirung des Sichelburger Distriktes,
dessen Kapitanat und Privilegien.
Drei Jahre vor dieser Ansiedlung (1535) hatten sich 600
bosnische Familien nach Krain geflüchtet, wo ihnen von den
Landständen die durch die Türken verödete Herrschaft Sichelburg
Quando qiiidem plane confidimiis, quod prefati Vojvode eorumque homines
et adheventes ita se pro bono nostro totiusque reipule lice Christiane gerent
atque demonstrabunt, ut non solum hoc uno eis voncesso Privilegio merito
gaudeant, sed etiam majorem et ampliorem favorem et gratiam tarn apud nos
quamtotam Christianitatem inire possin t. Hoc aiitem nostnim Privilegiam
eisdem firmiter manutere spondemus atque promittimus et omnibus illud
observari volumiis et mandamus. Hamm testimonis manu nostra Datum in
oppido nostro Lintii die 5. Mensis septembris, an. Dom. 1538, regnorum
nostrorum 8, aliorum vero 12.
(Agram. Gen. Com. Arch. Beilage zum Reskr. v. 24. Janner 1721,
Nr. 11. Bestätigungsurkunde v. 22. Febr.)
29
(in den Akten Sichelberg) sammt dem ganzen Gebirg (Uskoken-
gebirge) die vom Kloster Landstrass und dem damaligen Stifte
Pleterje eingetauschten Gulden zn Wohnsitzen eingeräumt wurden.
Weil sie als Flüchtlinge kamen, erhielten sie den Namen Uskoken,
welcher nicht nur beim Volke, sondern auch offiziell gangbar
wurde^ Sie lebten anfangs unter selbst gewählten Knezen und
waren von den Krainer Ständen abhängig- Da sie aber jene nicht
im Zaame zu halten vermochten, so gab ihnen Kaiser Karl V. am
15. Weinmond 1540 den Krainer Landverweser Batholomeus von
Rauber zum ersten Hauptmann. Dadurch entstand der zweite
M^litärdistrikt.
Allein das rauhe und theilweise felsige Uskokengebirge
hatte nicht die Tragfähigkeit, um ihnen die nötigen Erhaltungs-
mittel zu gewähren. Daher verlieh ihnen Ferdinand I. am 16. Juli
1544 ein Privilegium, durch welches sie von allen an den überlas
senen Grundstücken haftenden Lasten, von allen Landeszuschlä-
gen, Zoll-, Maut- und Drejissigstgebtihreu befreit wurden. Jedoch
erstreckte sieh diese Freiheit nur auf die eigenen häuslichen Be-
dürfnisse, darunter auch die unentgeltliche Einfuhr des Salzes
begriffen war «)i Diese Immunitäten wurden ihnen wiederholt be-
stätigt und sogar erweitert a).
§.3. B es a t zu ngs stärke der Grenz sc blosser unter dem
ersten selbstständigenGrenzobristenIvanLenkoviö.
Ferdinand L, dem die kräftige BeschUtzung seiner süd-
lichen Reichsgrenze sehr am Herzen lag, stellte die in der Bildung
begriffene Nationalmiliz und die fast darchgängig fremden Grenz-
besatzungen von dem innerösterreichischen General-Kommando ^
unabhängig und ernannte IvanLenkovi6 (im Jahre 1559) zum
1) Beschreibung des Karlstädter Generalats, im Fase. 31 als Beilage
zu Nr. 38 v. J. 1777 im Agramer Gen. Com. Archiv.
>) Solche Bestätigungen gaben ihnen Ferdinand IL, III., Kaiser
Karl VI., sowie die Erzherzoge Ernst und Maximilian. In demselben und in
der Bestätigungsurkundo des Erzherzogs Ernst v. 22. Febr. 1716, Beilage zu
Nr. 11, 1721. Beilage in.
30
selbstständigen Grenzobristen i). Um diese Zeit begann man eine
w indische (oberslavonische) und eine kroatische Grenze zu
unterscheiden, welche von besonderen, dem Obristen Lenkoviö
untergeordneten Obristlientenants kommandirt wurden.
Als Obrist Lenkoviö das Grenzkommando ttbernahm, erhielt
er zur Aufgabe, die^renzschlösser und festen Plätze^zu mspizi-
ren, über jjen Zustand derselben zuj^erichten und Verbesserungs-
vorschläge zu beantragen. Seine Anträge hatten zur Folge, dass
im Jahre 1563 eine Kommission zusammengestellt wurde, welche,
mit ausgedehnten Vollmachten versehen, an die Durchführung
derselben Hand anzulegen und ausserdem durch das Bedttrfniss
gebotene Vorkehrungen zu treffen hatte. Bei dieser Kommission
waren auch die innerösterreichischen Stände vertreten, welche
Ferdinand zur Votirung eines Subsidiums stimmen wollte.
Als Mitglieder dieser Kommission fungirten: Die kaiser-
lichen Räte Jakob von Lamberg, Landeshauptmann in Krain,
Erasmus Maier von Fuchstat und Franz Poppendorf, denen auch
drei ständische Abgeordnete beigegeben waren. Die der Kommis-
sion mitgegebene Instruction charakterisirt vollständig die dama-
ligen Vertheidigungsmittel in jenem Gebiete, in welchem sich das
Land der Volksbewaffnung zu entwickeln begann. Dieser zufolge
waren :
1. Zeng und die von Lenkovi6 erbaute Fortezza mit 293
Landsknechten besetzt;
} 2. Otoöac, ein verfallener viereckiger Thurm, mitten im
Orte, von 60 Knechten und 2 Burggrafen ;
3. Bründl (Brinj) , Schloss , von 4 Knechten und 2 Burg-
grafen ;
• 4. Brlog, Wartthurm, von 6 Mann;
5. Trsat, Schloss, von 6 Knechten, darunter ein Büchsen -
meister ;
*) Instruction vom 1. Juli 1559, Rgpst. Nr. 86 J. Ö. Kriegs-Exp. Extra-
Akten.
I
I
31
6. St. Veit am Pflanmb (tjnme), mit 12 Knechten; \^ S (\
7. Ledenica^ mit 4 Thorschützen ;
8. Vihiö, mit 337 Husaren, deutschen und kroati-
schen Füssknechten;
9. Reviö; der änsserste Posten , mit 47 Mann und 1 Burg-
grafen ;
10. Sokol, mit 12 Mann^ darunter 1 Burggraf;
11. Izadiö; Schloss bei Vihiö, mit 1 Burggrafen und 20
Knechten ;
12. Brekovid, Schloss, mit dem Wartthurme Toplic, mit
19 Reitern und Füssknechten;
13. TrzaC; festes Schloss und Eigenthum des Grafen von
Trzac, mit 12 Knechten und 1 Burggrafen;
14. Dre2nik, Schloss, mit 20 Knechten und 1 Rottenmeister;
15. Stirlic, Schloss, mit 8 Knechten;
16. Slunj, Schloss, mit 12 Knechten als Wachposten;
17. Wartthurm Fa2ine, dermal unbesetzt;
18. Thurm Kremnik, unbesetzt. Dieser und der voran-
gehende waren zu besetzen oder zu schleifen ;
19. Ogulin, Schloss und Schlüssel zu Krain, mit 1 Haupt-
mann,' 1 Büchsenmeister und 18 Knechten:
20. Modruä, mit 18 Knechten und 2 Burggrafen ;
21. Jesenica, mit 2 Burggrafen und 38 Knechten;
22. Kljuc, Wartschloss mit 2 Knechten ;
23. Schloss OstroSiö mit 38 Knechten ;
24. Zasin, mit 22 Knechten und 1 Burggrafen ;
25. Schloss StSna mit 4 Scharfschützen ;
26. „ Vu£in mit 2 Knechten ;
27. „ Vruman mit 10 Knechten ;
28. jj Vojna mit 14 Mann und 2 Burggrafen ;
29. „ Aitiö mit 14 Mann (Lenkovid hat auf dessen
Schleifung angetragen) ;
30. Schloss Vinodol mit 15 Knechten;
31. Dugi Simon, Wartkastell, mit 4 Scharfschützen (an der
Glina, gegenüber der Sisseker Irn^el) ;
32
32. Glina, mit 2 Burggrafen und 40 Knechten ;
33. Hrastovica, mit 2 Schlössern, 2 Vojvoden und 90 H a-
ramien;
34. Pozvezd, Schloss mit 10 Knechten , darunter 1 Rotten-
meister ;
35. Hresno, mit 10 Knechten;
36. Perna, daiüals unbesetzt;
37. Peö, Schloss mit 12 Knechten;
38. Schloss Cetin mit 10 Knechten ;
39. „ Klokoö mit 4 Knechten.
Inder oberslavonischen (windischen) Grenze.
40. Varaädin (ohne Angabe der Besatzung. Die Auslage für
dieselbe bezifferte sich monatlich mit 332 11.) ;
41. Schloss Ludbreg, mit 25 Knechten und 1 Burggrafen;
42. Rafiink, kleines Schloss, mit 20 Knechten und 1 Burg-
grafen ;
43. RiSmince, befestigtes hölzernes Wartkastell, vormals
von 12 Knechten bemannt, war abermals zu besetzen, und dazu
auch Haramien (Nationalmiliz) zu verwenden ;
44. ^^^grivnica (die Instruction gibt die Stärke der Besatzung
nicht an, jedoch die monatliche Ausgabe mit 523 fl.) ;
45. Schloss St. Georgen (Gjurgjevo) ohne Angabe der Be-
satzungsziffer. Die monatliche Ausgabe fllr die Besatzung betrug
1000 fl. Sie war noch zur Verstärkung beantragt, wozu von den
1000 Haramien dieser Grenze 40 Mann zu verwenden waren;
46". Visvär, Schloss, mit 32 Knechten ;
47. Kri2evci (Kreuz). Die Besatzung kostete monatlich 462 fl. ;
48. Topolovac, Wartkastell, mit 1 Burggrafen und 20
Knechten ;
49. Robanja, kleines befestigtes Schloss, mit 10 Fuss-
knechten;
50. Cirkvena, Schloss, mit 1 Burggrafen und 20 Knechten;
51. Loreöina, mit 12 Fussknechten ;
52. Ivaniö (ohne jede Angabe) ;
l
33
53. Vifiak, mit lOHaramienund 20Husaren (Kastell);
54. Cainova^ Schloss, mit 15 Fussknechten und 1 Rotten-
meister ;
55. Agram. Hier wurde eine Besatzung unterhalten mit
dem monatlichen Aufwände von 446 fl. 30 kr.
Das Verzeichniss bezeugt^ dass sich in der sogenannten
windischen (oberslavonischen) Grenze aus der dortigen serbischen
Kolonie ein Kontingent von 1000 Miliz entwickelt hatte, dass man
bereits sowohl in der Kulpa- oder Petrinjaner Grenze , als auch
am Karstboden die Errichtung der Nationalmiliz sowohl zu Fuss,
als zu Pferde in Angriff genommen hatte, und dass sie auch als
Besatzungsmannschaft verwendet wurde. Die geographische Lage
der besetzten Schlösser legt zugleich klar zu Tage, dass diese
Schlösser und besetzten Ortschaften gleichsam die Grundpfeiler
bildeten, in deren Bereiche sich die Bildung der Nationalmiliz
(Haramien) vollzog.
Die Kommission , welche die Inspizirung der verzeichneten
55 besetzten Plätze durchzuführen hatte, war bevollmächtigt : die
Besatzungen zu verstärken oder zu vermindern, je nachdem es die
Sicherheit des Landes erforderte, die Kriegsleute zu transferiren,
neue Besatzungen einzulegen, einigen Burggrafen den Sold zu
erhöhen, neue Bauten herzustellen und alte zu verbessern, unntitze
Posten zu schleifen und tiberhaupt andere , einer grösseren Yer-
theidigungsföhigkeit zugewendete Vorkehrungen zu treffen, und
solche , welche im Interesse des Landes und Volkes keinen Auf-
schub vertrugen *).
§. 4. Die ersten Organe der militärischen Grenz-
administration.
Mit der Aufstellung eines selbstständigen Grenzkommando
war auch der Moment zur selbstständigen Organisirung der Mili-
i'f
<) Instrnction vom 4. Augast 1563. Begist Nr. 26. J. Ö. Kriegs-£zp.
Extra-Acten.
3
34
täradjnmistration gegeben. Diese war arsprttnglich nur den rein
militärischen and militär-ökonomischen Interessen zugewendet
nnd konnte sich nnr in dieser Eichtnng entwickeln. Das Apparat
war in seinen ersten Grundlagen einfach, wie die Verhältnisse
selbst.
Das Oberkommando in den beiden Grenzgebieten (dem
oberslavonischen oder sogenannten windischen nnd kroatischen)
führte; wie bereits gesagt, seit 1559 Obrist Ivan Lenkovid. Unter
ihm kommandirte seit 1560 in jedem der zwei Grenzgebiete ein
Obristlientenant. Sowohl dem Grenz-Oberkommandanten, als auch
jedem der iwei Obristlientenants stand ein innerösterreichischer
Eriegsrat znr Seite «). Lenkoviö hatte sein Hauptquartier zu
Freien oderEri2anii-Thum an derEorana (nicht Eulpa). lieber-
diess wurden den 2 Oberkonunandanten 1 Eriegszahlmeister,
1 Proyiantmeister, 1 Mnstermeister nnd 1 Musterschreiber in der
Folge beigegeben, deren amtliche Thätigkeit durch Instructionen
normirt war. Die nicht militärische Bevölkerung unterstand den
Enezen, denen in jedem Eapitanate gewählte Ober-Enezen über-
geordnet waren.
§. 5. Anwachsen der Nationalmiliz durch neue An-
Siedlungen. Die ersten Subsidien aus Erain.
Bald nach derEolonisirung der oberslavonischen und Sichel-
burger Wüsteneien zog jene Serbenschaar, welche sich nach der
<) Der Kaiser sagt in der InBtniction vom 4. August: „DieweU auch
vnser Bat vnnd obrister der Windischen vnnd Crabbatischen Grämdzen
Hanns Lenkovitsch zum freien Thum an der Kalp in vnnterthenigster bith
..«.und am Schluss dan das Indes Landt, Steyer, Kämdten vnndCrain
seine khriegsrSth verordne vnnd an der Grännizen erhalte, haben wir vnns
hiemer gnediglich wohlgefiftllen lassen. Darüber soUen nun vnsere Com-
missari verfügen , damit eines Landts Khrigsrath bey vnnseren Christen des
anderen bey vnnseren Leutnant der windischen vnnd des dritten bey vnn-
seren Leutnant der Crabbatischen Grännizen sey vnnd ihr Yeder seinen
Diennst wie sich gebttert vnnd die nottorfft wollerfordert bey wohne
(wie oben).
1
i
35
Ermordung des letzten bosnischen Königs nach Elisa geflüchtet
hatte, als aach diese Feste von Mnradbeg erstürmt war, nach
Zeng (1537), wo sie, von Frankopan aufgenommen und, den
Stachel der Vergeltung im Herzen , zu Wasser und Land an
ihren entmenschten Tyrannen zum Werke furchtbarer Rache
schritt *).
Im Jahre 1562 wurde eine Schaar Flüchtlinge mit 60 Waffen-
fähigen im Dravefeld untergebracht Da aber die dortige Gegend
zu einer Militäransiedlung wenig geeignet erschien, so erhielt die
Grenzbereisungs-Eommission vom Jahre 1563 den Auftrag, diese
Eolonisten mit ihren Familien auf die Grundstücke des griechisch-
■
orientalischen Elosters LepoTina (Lopa vina) in der windischen
Grenze zu übersiedeln >).
Um dieselbe Zeit kamen (serbische) Moriachen von der
Adriaküste in die oberslavonische (windische) und kroatische
Grenze, welchen gegen die Pflicht derLandesvertheidigung die am
Morast des Glogovica-Flusses unbewohnten Gründe zugewiesen
wurden. Sie erhielten ein, wenige Tage vor dem Tode desEaisers
(12. Juli 1564) ausgefertigtes Privilegium, welches die neuen
Ansiedler von allen Steuern, Maut- und Dreissigstgebühren
befreite •).
Auch aus der kleinen Walachei kamen Flüchtlinge in diesem
Grenzgebiete an *).
Durch, die Einwanderungen wurde die waffenfähige Mann-
schaft der Grenzgebiete, namentlich in Oberslavonien sehr ver-
mehrt und die weitere Bildung der Nationalmiliz sehr ge-
i) Kukuljeviö im Gradsenj (Leptir).
s) Hauer in der Uebersicht aller System. Verord. L Thl 2. B. S. 2.
Mpt nnd die Instruct vom 4. August 1563.
s) Hauer, wie oben.
*) Unter der kl. Walachei verstand man den westüchen Theil von
Slavonien von Verovitica an bis über Poiega, Pakrac, Kutina, Sobotska zur
Lonja, welche von Serben bewohnt waren , vom Vlach, womit man sie be-
zeichnete. (Nach mehreren Acten des slav. sinn. Gener. Commando.)
3*
36
fördert^ welche bald in besoldete und unbesoldete geschie-
den wurde.
Bei der Wichtigkeit, welche die deutschen Besatzungen und
die so rasch anwachsende Wehrkraft der Nationalmiliz für die
Sicherheit der innerösterreichischen Alpenländer hatte, war Kaiser
Ferdinand nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die
Mitwirkung dieser Länder bei seinen Vertheidigungsmassregeln in
Anspruch zu nehmen. Dieses war um so mehr geboten, da der
kroatische Adel durch die Besitznahme des tragfähigsten Theiles
von Kroatien durch die Türken verarmt war und seine geringen
Mittel auf die eigene Vertheidigung aufwendete.
So verordnete er im Jahre 1560, dass in Krain im Notfalle
jeder zehnte und fünfte Mann, ja sogar der dritte Waffenfähige
sich unter die Waffen stellen müsse. Im Jahre 1561 forderte er
von den Krainer Landesvertretem einen neunmonatlichen Sold für
die Grenztruppen und wies selbst 20.000 fl. dazu an «).
In solchen Verhältnissen befanden sich die Grenzen, als ihr
und der österreichischen Monarchie Begründer mit dem Tode
abging (25. Juli 1564).
§. 6. Theilung der Monarchie und Erzherzog Karls
Vorsorge für die Erhaltungsmittel der Grenze.
Nach dem Tode Ferdinands nahmen die kaiserlichen Prin-
zen nach seiner Hausordnung vom Jahre 1534 die Theilung des
österreichischen Länderkomplexes vor.
Maximilian n. folgte dem Vater nach dem Senioratsrechte
in den Ländergruppen der böhmischen und ungarischen Krone und
in Niederösterreich. Ueberdiess trug er die Kaiserkrone.
ErzherzogFerdinand erhielt die oberösterreichischen
Erbländer, Tirol und die Vorlande; Erzherzog Karl die inner-
österreichischen Alpenländer, Steiermark, Kämthen, Krain, Görz,
Triest und Istrien.
i) Dr. Hurters Geschichte Ferdinand II., 2. B. S. 288.
37
Seit dieser Theilung lag die Wehrhaftigkeit der kroatischen
und windischen Grenzen im gemeinsamen Interesse des Kaisers^
als Königs Von Kroatien und des Erzherzogs Karl wegen Behaup-
tung des eigenen Länderbesitzes.
Der daraaf aasgebrochene Tttrkenkrieg endigte zwar, nach
achtjähriger Dauer durch den Frieden vom Jahre 1568 (17. Fe-
bruar mit Selim IL); allein der Erzherzog verschloss sich nicht der
Erfahrung, wie wenig man bei den Türken auf die gewissenhafte
Einhaltung geschlossener Friedenstraktate bauen dürfe. Er ermass
mit seinem durchdringenden Geiste . die Tragweite der in Frage
stehenden Vertheidigungsfähigkeit der kroatischen und windischen
Grenzen und setzte seine volle Thatkraft ein , um sie durch Bei-
schaffung der dazu nötigen Geldmittel sicherzustellen. Diese
Vorsorge erschien um so dringender, da ihm bedenkliche Nach-
richten aus den Grenzen zukamen. Die Besatzungstruppen waren
durch längere Zeit ohne Sold und ohne jede Verpflegung geblie-
ben. Da der Mangel an den dringendsten materiellen Bedürfnissen
jede Truppe demoralisirt , so blieben auch hier die Folgen nicht
aus. Drohungen wurden laut, dass man die Posten verlassen
werde. Selbst Plünderungen friedlicher Unterthanen kamen an die
Tagesordnung. Von einer Disziplin war keine Rede mehr *).
Unter solchen Verhältnissen und unter dem Drange der
politisch unsicheren Lage trat der Erzherzog mit dem dabei mittel-
bar betheiligten Kaiser in Unterhandlungen, der als König von
Kroatien die Interessen dieses Landes zu wahren hatte. Nach
langwierigen Verhandlungen erklärte sich der Kaiser flir ein Sub-
sidium von 50.000 fl. und für die Unterhaltung der Grenzfesten. In
letzterer Beziehung wurde eine mündliche Vereinbarung in Aus-
sicht genommen.
Auch die Landstände von Innerösterreich traten auf Anre-
gung des Erzherzogs zusammen und berechneten die Ausgaben
flir die beiden Grenzgebiete.
1) Dr. Raiki im Knjiievnik 1866. S. 523.
38
Die sogenannte windische Grenze zählte damals
3118 Mann zu Fnss ) ^r
> Haramien;
2216 Knechte;
2788 „ „ Pferd
zusammen 8122 Mann.
Die Auslagen waren mit 112.344 fl. beziffert.
Der Aufwand ftlr die kroatische Grenze erreichte die Summe
von 164.400 fl.
Endlich entschloss sich auch der Erzherzog zu einem Bei-
trage von 200.000 fl. ^ so dass schliesslich mit der Beitragsquote
des Kaisers zur Erhaltung der zwei Grenzen der Aufwand mit
250.000 fl. festgesetzt wurde, üebrigens wechselte der Truppen-
stand und mit ihm die Erhaltungsquote. So hatten im Jahre 1573
die windischen Besatzungen eine Stärke von
1597 Mann zu Fuss,
448 „ « Pferd,
1118 Haramien;
zusammen 3163 Mann;
die kroatischen 2219 Mann zu Fuss und
531 Reiter;
zusammen 2750 Mann.
Daraus ist nicht nur ersichtlich , dass die gesammte Wehr-
kraft der zwei Grenzgebiete im Jahre 1573 nur 5913 Mann betrug,
sondern auch , dass es bisher nur in der windischen Grenze , von
welcher überhaupt die Bildung der Nationalmiliz ausging, eine
besoldete Miliz gab. Der Aufwand betrug in diesem Jahre in
der windischen 148.988 fl., in der kroatischen Grenze
103.614 ifl., daher die Gesammtziffer von 252.602 fl. t).
Die Lage der Grenze, namentlich der klägliche Zustand der
kroatischen , erforderte jedoch radikale Abhilfe und die Legung
einer festen Grundlage «).
1) Dr. Hurter, Ferdinand II.
«) „. . . .Was dann die krabbatischen Graniczen betriflft«, heisst es in
den ständischen Verhandlungs- Akten, „ist dieselbe also beschaffen, das da
39
Fast zu gleicher Zeit strengten die kroatischen Stände trotz
der grossen Einbnsse ihrer materiellen Mittel die Vermehrnng der
Vertheidignngsmittel in der Enl^a^enze an (Petniganer). Am
Landtage vom Jahre 1567 trafen sie Vorkefanmgen znr Befesti-
gung von Eoprivnica (Kopreiniz), Ivaniö; VrbovaCy Sissek; Hrasto-
vica^ Cetin nnd Trsat, nnd beschlossen bei Proseka an der Glina
eine neue Festung anzulegen i). Die DurchfOhmng dieser guten
Absichten scheuterte jedoch theüweise an der Unzulänglichkeit
der Mittel. Wie dem Könige Ferdinand bewQligten sie Maximi-
lian n. ein Subsidium und eine Rauchfangsteuer >).
§. 7. Das Brucker Libell vom 1. März 1578.
Dagegen war das Brucker Libell ftlr die Entwickelung der
zwei Militärgrenzen ein Akt von grosser Tragweite , wenn sich
auch die daran geknüpften Ho£Ehungen nicht vollständig erfttllten,
weil die Bestimmungen desselben auf Abwege ftthrten, die von
manchem Uebel begleitet waren. Da nämlich die Beratungen der
innerösterreichischen Stände zu keinem entsprechenden Ergeb-
nisse führten (1574)^ so berief der Erzherzog im Jahre 1575 einen
Landtag nach Brück an der Mur^ um die Finanzfrage der zwei
.Grenzgebiete einer endgiltigen Entscheidung zuzuftthren. Allein
auch die Beratungen dieses und der nächstfolgenden zwei Jahre
führten nicht zum Ziele.
Inzwischen starb der Kaiser (12. Oktober 1576). SeinNach-
folger^ Rudolph n.^ lud mit dem Schreiben vom 16. Jänner 1577
den Erzherzog Karl ein^ die Ausschüsse der innerösterreichischem
Alpenländer zu einer Vereinbarung nochmals zu versanmieln und
sie zur Uebemahme der Grenzauslagen zu stimpien.
Die Versanmilung wurde im Beisein der Bevollmächtigten
beider Herrscher in Wien erö£Ehet Die Bevollmächtigten klagten
wir das ganze krabbatische Granicz-KriegsweBcn für nnnB nehmen, im Herzen
darob erschreckhen nnd nnns darüber entsetzen müssen**. . . .Bei Dr. Harter.
S. 612.
<} Spisi saborske nnd Jnra regni, C. n. 40—48, 50, 55, 59.
s) Umfassend behandelt von Dr. Ea£ki im Knji2eYiük 1866, S. 524.
40
über die eingerissenen Diebereien der Mannschaft; über den der
Bevölkerang dadurch zngeftlgten Schaden and über den geringen
Stand der Truppen.
Dieser war in der windischen Grenze mit Einrechnnng
von 1807 Haramien auf 3058 Mann, in der kroatischen auf
1972 Mann gesunken.
Die innerösterreichischen Stände sahen durch diese trau-
rige Lage, wegen der Besitznahme von Szigeth und Babo6&
an der Ostgrenze, sowie vom Unagebiete an der Sttdgrenze durch
die Türken , ihr Alpenland sehr gefährdet. In Erwägung dieser
Gefahr wendeten sie ^ich an den Kaiser und baten ihn um eine jähr-
liche Beitragsleistung von 140.000 fl. aus Staatsmitteln. Dieser
hielt ihnen aber die finanziellen Hilfsmittel des Staates entgegen,
und verweigerte jeden Beitrag, weil die Einkünfte nur 596.492 fl.
betrugen, Deutschland nur ein Subsidium von 600.000 fl. bewilligt
habe, während die Auslagen ftlr die Yertheidigung Ungarns,
Kroatiens und Oberslavoniens mit 1,067.789 fl. beziffert waren.
Aus Anlass dessen rieten die innerösterreichischen Stände
] dem Erzherzog ein, die Yertheidigung der kroatischen und ober-
! slavonischen (windischen) Grenzen selbst in die Hand zu nehmen.
Die Bedingungen, unter welchen diese Uebernahme zu erfolgen
hätte, waren: EJ_ne .Vollmacht zur Administration dieser
zwei Grenzen, die Verantwortlichkeit der Offiziere
gegen den Erzherzog und Unterordnung des Ban.im
Kriegswesen unter sein Kommando die wichtigsten i).
Der auf den 1. Jänner 1578 nach Brück einberufene Landtag
brachte endlich die brennende Grenzfrage zur Entscheidung ; denn
1
<} Schon ans dieser actenmässigen Thatsache geht hervor, was von
dem Märchen des Mönches Vinkovid, welcher schon dem Kaiser Maximilian
die Errichtung einer Markgrafschaft in der Militärgrenze zuschrieb, zu halten
sei, und welche so viele Gläubige fand. In den Akten findet sich von diesem
Plane keine Spur, ebensowenig in der Instruction, welche Kaiser Rudolph 11.
dem Erzherzoge bei dessen Ernennung zum Orenzadministrator gab und die
im Eingange des folgenden Abschnittes mitgetheilt wird.
41
darch diesen wurde am I.März der endgiltigeBescbluss dahin for-
mulirt^ dass die innerösterreichischen Stände für den
6 r e n z k ri e g s 8 1 a a 1 548.205 fl. bewilligen, und zwar für die k r 0 a-
tische Grenze 159.858 fl., für die windische (oberslavonische)
152.496 fl., als Baugeld 135.400 fl., auf die Artilleriebedttrfnisse
50.000 fl., auf Proviant 25.000 fl. und zur Unterhaltung eines Hof-'
kriegsrathes 25.451 fl. Davon sollte nach der ursprunglichen
Vereinbarung Steiermark die eine, Kärnten, Kräin und Görz die
andere Hälfte mit 274.102 fl. 20 kr. zahlen *).
Die Kärntner Stände wollten zwar eine neue* Vertheilung
herbeiführen ; allein die Steierer traten ihnen mit der Einwendung
entgegen, dass auch ihre laut Artikel 42 geschehene Einlage
gegen die anderen Länder ungleich ausfalle. Wollte man noch
über eine ungleiche Vertheilung verhandeln , so müsste man auch
wegen dieser ungleichen Einlage wieder in Berathung treten.
Kärnten wollte dieses in Ueberlegung nehmen, erklärte jedoch,
dass hierin kein Land dem anderen etwas vorschreiben solle.
Krain war zu Allem bereit, wenn sich die Stände von Kärn-
ten und Krain neuerdings vergleichen. Nun begehrten die Steie-
rer, dass man ihnen , weil den Kärntnern die Betheilung an der
Zahlung der vom Kaiser gemachten Grenzschulden nachgesehen,
auch eine Rate nachsehe. Femer sollten die Geldposten, welche
zur Unterhaltung der Grenze nicht zur Verwendung kamen , pro
rata bei dieser Vertheilung zugute gerechnet werden, und zwar
von den 140.000 fl. an Reichshilfe 78.750 fl., von den 60.000 fl.
an zugesagter päpstlicher Hilfe 33.750 fl. u. s. w. »).
Der besoldete Truppenstand der so sehr verwahrlosten kroa-
tischen Grenze wurde am I.März von den Abgeordneten folgender-
massen festgesetzt :
1} Dr. Harter, S. 311 und 317 und Beilage Nr. 1. Copie eines Ex-
tractes ans dem Bracker Libell bei Herzog von Hildburgshaasens „Beitrag
zor Karlstädter und Warasdiner Grenz Verfassung'' mit Acten-Beilagen.
*} Extract, Beilage 2, bei dems.
»
42
An besoldeten Haramien 1315 Mann^
„ „ Husaren 500 „
„ „ Arkebnsirern 300 „
n deutschen Fussknechten 320 ^
zusammen . 2435 Mann.
In der windischen Grenze wurde der Stand von 1573 auf-
recht erhalten. Die Summe von 548.205 fl. bewilligten jedoch die
Stände nur auf ein Jahr. Man wollte erst praktisch erproben,
wie weit sie.zureichen werde, und weil sich bei feindlichen Ein-
brüchen das Bedttrfniss anders stellen und die Bewilligung modi-
fiziren mtLsse. Zugleich baten die Stände den Erzherzog durch
ihre Ausschüsse um Ausfertigung eines Schadlosbriefes und um
die Erklärung , dass dieses neue Yerhältniss zu der kroatischen
und windischen Grenze ihre Freiheit in keiner Weise schädigen
werde i). In Folge dessen hörte mit dem I.März 1578 die Bezah-
lung der Grenztruppen durch den Kaiser auf.
§.8. Errichtung des innerösterreichischenHofkriegs-
rates. Bestimmungen über die Verwendung des
obigen Geldbetrages.
Im Brucker Libell wurde auch die Errichtung eines inner-
österreichischen Hofkriegsrates mit dem Sitze zu Graz bean-
tragt und bewiUigt. Dieser sollte aus 3 Steierischen, 2 Kärntner
und 2 Krainer Räten mit der Bestimmung bestehen, dass das-
jenige Land, aus welchem der Präsident gewählt wurde, um
einen Hofkriegsrat weniger zu stellen hätte. Dieser Kriegsrat
wurde mit der Aufgabe betraut, erledigte Befehlshaber- und
i) ,|In erwegung, dass man hernach sehen kan, wie weith sich des
Landes neue Einlag thut erstreckhen und wie etwa künfftig die bewilligung
angeschlagen könne werden, zu dem sich bald bey disen gefärlicben
Zeiten durch des Feindes einfahl ins Land und Verwüstung folgendts Ver-
finderung der Bewilligung erfolgen möchte. Auch möchte der Erzherzog
einen scbadlosbrief und herausgeben, dass solches an ihren Freyheiten ohne
Schaden und nachtl seyn.** (Eztract aus der Antwort vom 1. März 1578 bei
Hildburgshausen, Beilage bei Nr. 7.
43
Hanptmannsstellen mit geeigneten eingeborenen Grenzern^ and im
Falle ihres Abganges anch mit anderen erfahrenen Kriegern zu
besetzen «).
Er bildete bald nach dem Bracker Libell mit der geheimenr
Hofstelle ' die oberste Spitze der gesammten Administrations-
zweige. Nar ftlr das Rechnangswesen bestand eine besondere
Eontrolsbehörde.
Unter den anderen Bestimmangen des Bracker Libells er-
scheint die Erklärung der Stände über die Yerwendang nnd Ver-
rechnung der zur Unterhaltung der Grenze votirten Geldsumme
als die wichtigste. Laut derselben versprachen die Stände :
1. Eine getreue Verrechnung der UeberschtLsse über die
Ausgaben und deren Verwendung für das Gemeinwesen der zwei
Grenzen; sowie die Verfassung einer darauf bezüglichen Instrac-
tion für ihre Abgeordneten *).
2. Die Ersparung sollte Air das betreffende Grenzgebiet
getreulich aufbewahrt und genau verrechnet werden. Die steieri-
schen Stände erklärten ihren Beschluss derart einhalten zu
wollen ; dass sie ihre ratenweisen Zahlungen nach der im Libell
bestimmten Anordnung und Einrichtang der Grenzposten durch
ihren Zahlmeister bewirken und eine Verrechnung nach der be-
schlossenen Vertheilnng darchführen lassen *).
3. Das zu Grenzzwecken bewilligte Geld durfte ftlr andere
Zwecke nicht verwendet werden *).
4. Die Bevortheilang der Grenzen durch die sogenannten
blinden Plätze war allen Ernstes einzastellen, das Kriegsvolk bei
jeder Musterung vollzählig beizubehalten and Jedermann sollte
seinen Dienst thun &).
1) Instruction vom 11. März J. 0. Ext Akt. Nr. 91.
*) Eztract bei Hildburgshausen, Beilage.
*) Extract bei demselben.
^) Extract bei demselben.
^) Unter blinden Plätzen verstand man diejenigen, deren Sold inner-
österreichischen Individuen ausgezahlt wurde, ohne dass sie in der Grenze
dienten.
44
■
5. Die Stände machten sich verbindlich, die Rechnungen
ihrer Zahlmeister, Obristen, Bau- und Proviant-Kommissäre nach
Verlauf eines Jahres den betreffenden Landtagen vorzulegen,
nach dem Befunde ihrer Richtigkeit darttber von den Abgeordne-
ten einen ordentlichen summarischen Auszug verfassen zu lassen,
den Rest an Kriegsgebtlhr und Proviant und an anderen derlei
4
Posten nur zur Erhaltung und zum allgemeinen Besten der Gren-
zen zu verwenden und bereit zu halten «).
6. Baten sie den Erzherzog, darauf bedacht zu sein, dass
der Rest des Reichs-Subsidiums gehörig eingebracht, seinem
Zwecke gemäss verwendet und vertheilt werde. Da die Päpste
40.000 Kronen flir Grenzbefestigungen bewilligt hätten, so werde
er dieses Geld hoffentlich, sowie das, was er noch als Landesfürst
beischliesse, unweigerlich ausfolgen lassen, die Yertheilung und
Verrechnung desselben einleiten «). Dabei reservirten sich die
Stände die Besetzung der niederen Dienststellen.
§.9. Gleichzeitige militärische Vorkehrungen in der
kroatischen Grenze.
Der traurige Zustand der kroatischen Grenze drängte vor
Allem zur Ergreifung energischer Massregeln. Sobald die Voti-
rnng der Grenz-Sustentation ausser allem Zweifel war, mnsste
man sich vor Allem mit den Truppen über den vom Kaiser Maxi-
milian hinterlassenen vierjährigen SoldrUckstand abfinden und
die Disziplin wieder herstellen. Daher entsendete der Erzherzog,
der ständischen Bewilligung durch den Gang der Ver-
handlungen und seiner Ernennung zum Grenzadministrator
versichert, schon im Februar 1578 eine Kommission in die kroa-
tische Grenze, wo ausser den obigen zwei Aufgaben noch andere
1) Extract aus der 1578 vereinbarten und den innerösterr. Käthen
ertheilten Instruction bei Hildburgsbausen. Beilage zu Nr. 7.
*) Extract aus der Fürst Dorchleicht unseres allergnädigsten Herrn
und Landesfüreten Landtags-Eeplika der Landte Steyer, Eoirnten, Crain,
dat. 19. Jenner 1578 bei Hildburgsbausen.
45
zur Einführung der gesetzlichen Ordnung unentbehrliche Vorkeh-
rungen zu treffen waren. Mitglieder dieser Kommission waren:
Achaz, Freiherr von Thum, Hans Kiesl zum kalten Perun,
von Seite seines Hofes; von Seite der Stände Gall von Gallen-
stein und Franz von Scheyer. Weil viele Grenzposten verfallen
wareuj wurde der Kommission auch ein Baumeister zugewiesen.
Sie hatte folgende Aufgabe :
1. In Folge der Resignation des vom Kaiser eingesetzten Kom-
mandanten dieser Grenze, Obristlieutenant Hans von Auersberg,
den bisherigen erzherzoglichen Garde-Kapitän, Hans Fernberg
von Au er mit der Bestallung vom I.März als Obristlieutenant und
Kommandanten einzusetzen und nach dem Kriegsgebrauche als
solchen zu publiziren ;
2. die vierjährigen Soldrückstände des Kaisers bis zum
1. März, von welcher Zeit an der Sold aus den Mitteln der inner-
österreichischen Stände (Kärnten und Krain) zu fliessen begann,
unter Mitwirkung des Grenz-Kriegszahlmeisters Wolf, Freiherrn
von Thum, der Hauptleute , Vojvoden und Burggrafen durch eine
Transaction zu begleichen ;
3. den Grenztruppen deutscher und slavischer Nation zur
Herstellung der Disziplin den Artikelbrief in ihren Muttersprachen
vorzulesen und ihn beschwören zu lassen; die eigenmächtige
Entfernung der Soldaten von ihren Posten unter Strafandrohung
streng zu untersagen ;
4. die Grenze zu bereisen, die Bauwerke zu besichtigen^ die
baufälligen niederreissen zu lassen und für Neubauten von dem
beigegebejien Baumeister Pläne vorzulegen ;
5. die Pässe zu besichtigen und im Falle der Notwendig-
keit zu befestigen ;
6. zur Regelung der Verproviantirung Getreidekästen,
Truhen, Mahlwerke und Backöfen derart und an solchen Orten
anzulegen, damit die Grenzhäuser «) daraus jederzeit schnell mit
Proviant versehen werden können ;
I) Unter Grenzhäusem sind hier die milit. Grenzposten zu verstehen.
1
46
7. die zugänglichsten und billigsten nnd zar ZnfÜhning des
Proviants bis zu den äassersten Grenzposten geeignetsten Trans-
portswege zü ermitteln ;
8. das grobe Geschütz und die Handschusswaffen zweck-
mässig zu unterbringen und die schadhaften dieser Waffengattun-
gen mit dem Proviantfuhrwerke wegführen zu lassen ;
9. für die Ausführung der Wald- und Passverhaue Sorge zu
tragen y um feindliche Einfälle zu erschweren und die Yertheidi-
gung derselben zu unterstützen i).
Die durch die Instruction zur Ausführung bestimmten Vor-
kehrungen bezeichnen zur Genüge die primitiven Verhältnisse, in
welchen die Grenzbesatzungen und die Nationalmiliz lebten und
wie wenig dafür vorgesorgt war, um sowohl den soldatischen als
materiellen Bedürfnissen zu genügen. Das waren die ersten zweck-
mässigen Grenzeinrichtungen der Eonmiission diess- und jenseits
der Eapela, für welche man im amtlichen Verkehre die Bezeich-
nung „Grenzverfassung'' missbrauchte. Daher kam es, dass man,
a.ls sich der Begriff von einer Verfassung selbst in den Amts.-
stuben geläutert hatte, vergebens nach der ersten Grenzverfas-
sung suchte. Dass bei fremden sowohl als eingebomen, im
Zustande der Naturwüchsigkeit lebenden Söldnern bei einem
vieijährigen Soldrückstande von einer Disziplin und moralischen
Gesittung keine Bede sein konnte, liegt wohl dem Verständniss
sehr nahe, namentlich aber bei Fremden, die an ihren Sold ange-
wiesen waren und, um nicht Hungers zu sterben, ihre Posten im
Stiche liessen und nahmen, was und wo sie es fanden.
§. 10. Herstellung der Disziplin durch den Artikel-
brief.
Da nun durch das BruckerLibell ftar die materielle Existenz
der Truppen vorgesorgt war, musste, um die Truppen wehrfähig
zu machen, vor Allem auf die Herstellung der Disziplin und Zucht
>) Aus der Instruction vom 13. Februar 1578, im Wiener Kriegsarchiv
in der Abt. Instructionen.
47
hingewirkt werden. Das Mittel dazu bot der Artikelbrief; der hier
nach der Pablikation der Kommission vollinhaltlich mitgetheilt
wird; weil er die Grundlage der damaligen Militärgerichtsbarkeit
bildete *).
„Anfänglich werdet ihr schwören^dem allerdnrchlanchtigsten;
grossmächtigsten Fürsten (Name und Titel) unserem allergnädig-
sten Herrn treulich und ehrlich zu dienen, Ihrer Majestät Frommen
zu fördern und den Schaden zu wenden und derselben ObristeU;
Obristlieutenant; Hauptleuten, Fähnrichen (Vojvoden), Feldwaibeln
Waibeln und Stra^mestem, so von der kais. Majestät (fUrstl.
Durchlaucht) gesendet werden, gehorsam und gewärtig zu sein,
was sie mit euch schaffen oder gebieten, was Kriegsleuten zu
thun zusteht, ohne Widerrede oder Verzug zu thun , dazu keine
Meuterei zu machen und keinen Zug gegen oder von dem Feinde
und anders wohin, was möglich zu thun ist und die Notdurft
erfordert, abzuschlagen."
„Es soll sich auch jedes Fähnlein sämmtlich und sonderlich
in Rottenweise nach Begehren und Heissen des Obristlieutenants
und der verordneten Hauptleute sowie Vojvoden der Notdurft
und Gelegenheit der Sachen nach, was möglich ist und wie Kriegs-
leuten zu thun zusteht, es sei auf Zügen, Wachen oder Besatzungen,
gebrauchen lassen."
„Ihr sollt auch von hochgedachter fürstlicher Durchlaucht
nicht mehr fordern oder dieselbe höher steigern; denn auf 4 fl.
C. M., mit 60 kr. fllr 1 fl. gegeben und allweg 30 Tage für 1 Monat
zu dienen schuldig sein ; dagegen solle auch euere Besoldung
ungefähr 4 oder 5 Tage vor oder nach jeder Zeit ordentlich
gereicht werden."
„Es soll sich auch keiner unter 2 Hauptleute schreiben und
zweimal mustern lassen noch darauf durchgehen. Ebenso wenig
soll einer dem andern unwahrhafkig in der Musterung versprechen ;
wer das thut, der soll an Leib und Leben gestraft werden."
<) Aus Dr. Meynerts Geschichte der k. k. österr. Armee, 2. B. 2. Cap.,
S. 55—59.
48
„Item, es soll auch keiner dem anderen eine Wehr oder
Harnisch für die Musterung leihen, sondern jeder fUr sich selbst
der Notdurft nach bewehrt sein bei Leibesstrafe."
„Item, wo einer Geld empfinge und darüber zu dienen schul-
dig wäre, doch ohne besondere Erlaubniss des Obristlieutenants,
oder seines Hauptmanns (Vojvoden) hinwegzöge, derselbe soll an
Leib und Leben gestraft werden."
„Item, so Schlösser und Städte und andere befestigte Flecken
mit Sturm genommen würden, so soll einem jeden^ was er gewinnt,
nach Kriegsordnung verbleiben, jedoch Geschütz, Pulver und
anderes zur Artillerie und was zur Erhaltung des Platzes gehört,
soll dem Kriegsherrn bleiben und wo einer dasselbe nähme, der
soll nach Erkenntniss gestraft werden."
„Item, ob Schlösser oder Städte mit Taiding (Vertrag) ge-
nonmien würden, so soll keiner von euch darein fallen, oder plün-
dern, auch nicht darein gehen ohne Wissen und Erlaubniss des
obristen Hauptmanns, bei Leibesstrafe."
„Item, ihr sollt auch bei euerem Eide „keine Gemain"
(Versammlung) ohne Wissen und Willen des obristen Feldhaupt-
manns oder eueres vorgesetzten Hauptmanns (Vojvoden) halten.
Welche solches übertreten würden, die sollen als meineidig ge-
halten und an Leib und Leben gestraft werden."
„Item, es soll auch ein jeder Kriegsmann bedenken, dass dies
ein ehrlicher christlicher Zug zur Vertheidigung des Landes mit
Hilfe des Allmächtigen wider die Ungläubigen sein wird. Darum
soll sich ein jeder Gott und seine Heiligen zu lästern enthalten,
sondern den Allmächtigen bitten, uns über die Ungläubigen und
andere unsere Feinde Glück und Sieg zu- verleihen. Wo aber
einer oder mehr Gott also freventlich lästern wtlrden, die sollen
an Leib und Leben gestraft werden."
„Item, es soll auch keiner keine Kirche verunehren, noch
darin lagern, Kirchengüter nicht nehmen, auch Priester, Frauen
und Jungfrauen, Kinder und alte Leute nicht schlagen, beküm-
mern noch Unehren bei Leibesstrafe."
49
„IteiQ; es soll sich Niemand rotten^ wenn 2 oder mehrere
aneinander schlügen oder sich zertrügen, sondern die nächsten
dabei trealich und unparteiisch znm Frieden nehmen zum ersten,
anderen und drittenmale. Wer ihn dann darüber zu Tod schlägt,
soll ihn damit auch gebtisst haben. Wo aber der Friedbrecher
nicht entleibt würde, soll er nach Erkenutniss an Leib und Leben
gestraft werden."
„Item, wo dann einer alten Neid zu einem anderen hätte,
80 soll er denselben bei diesem löblichen Zuge in allweg meiden
und nicht rächen, weder mit Worten noch Werken, es sei denn
mit Recht, auch keiner den anderen liegend schlagen ; wann aber
einer das übertretten und nicht halten würde, der soll an Leib
und Leben gestraft werden."
„Item , wo einer auf einen schiesst oder wirft, es wäre vor
oder nach dem Frieden, derselbe soll gestraft werden an seinem
Leibe. Und ob zwei von welcher Nation sie sein, uneinig würden
und einander schlügeu, soll sich abermals kein Theil gegen den
anderen rotten und parteien, damit Aufruhr, so dadurch erfolgen
möchte, verhütet werde. Welcher sich aber darin ungehorsam
hielte, derselbe soll gestraft werden nach Erkenutniss des Rechtes.
Es soll auch keiner Meuterei oder Lärmen machen. Welcher in
solchem ungeschickt und verächtlich wäre, soll ohne alle Gnade
gestraft werden."
„Item, ob einer oder mehr inne würden, dass einer Ver-
rälherei oder andere böse Stücke triebe, das wider die höchst-
gedachte kaiserl. Majestät (fürstliche Durchlaucht) wäre, der oder
die sollen es dem Hauptmann oder Vojvoden anzuzeigen schuldig
sein. Der wird dann darin zu handeln wissen. Wo aber einer
solche gefahrlicher Weise verschweigen würde, derselbe soll nach
Erkenutniss gestraft werden."
„Item, es soll auch keiner aus dem Lager ziehen, weder aus
Beute oder anders wohin ohne seines Hauptmanns (Obristl.) oder
Vojvoden Wissen und Willen bei Leibesstrafe." .
„Item, es soll auch keiner mit den Feinden, es sei im Lager,
in Besatzungen oder in was Weg es sich begeben wollte, Sprache
4
50
halten ohne Befehl oderErlanbniss des Hauptmanns oder Vojvoden;
welcher aber solches übertretten wtlrde, der soll an Leib and
Leben gestraft werden."
„Item^ wo Beisige and Fassknechte in einem Lager bei ein-
ander liegen , so sollen die Fassknechte zn ziemlicher Nothdurft
weichen, damit die Beiter ihre Pferde nnterbringen können."
„Item, es soll keiner an gefährlichen Orten and sonderlich
bei der Nacht sein Feuergewehr abschiessen, es sei im Lager, in
Städten oder Schlössern, weil dadurch Schaden entstehen könnte
bei Vermeidung der Leibesstrafe."
„Item, wo einer oder mehr in einer Schlacht oder bei einem
Sturme eine Flucht wollten machen, soll der nächste einen Spiess
oder Degen durch ihn stossen und soll ihn damit gebtLsst haben ;
wo er aber davon käme, so soll er von Stund an zu einem Schelm
erkannt und lebelang dafür gehalten werden."
„Item^ es soll auch keiner die Bäcker oder die MtLhlen be-
schädigen , zerrütten oder verwüsten ohne Befehl des Feldhaupt-
manns oder Brandmeisters, auch von Niemand eine Brandschatzung
nehmen, bei Leibesstrafe."
„Item, wann dem Feldlager Proviant zugefUhrt wird und in
das Lager kommt, soll keiner darüber fallen oder angreifen, es
sei denn zuvor geschätzt Es soll auch Keiner für das Lager hinaus-
laufen, Proviant fürzukaufen, sondern auf freien Platz kommen lassen
und warten bis es geschätzt wird."
„Item, es soll auch Keiner bei den Freunden und dieweil
ihr in der Freunde Land seid, auf dem Zuge oder Lager, Niemand
nichts mit Gewalt nehmen ; wer davon etwas nähme und darüber
eine Klage käme, der soll am Leib gestraft werden."
„Item, ob der Obristlieutenant oder Hauptmann für sich
selbst oder durch seine Knechte oder aber den Profossen jemand
um seines Ungehorsams und seiner Misshandlung willen festnehmen
lassen wollte ; daran soll ihn Niemand hindern oder irren, oder
dawiderraten oder sich desselben annehmen bei Leibesstrafe ; ob
es aber geschähe, dadurch der Verbrecher hinwegkäme, der soll
51
oder sollen dieselben^ die dazu geholfen haben, an des Verbrechers
statt gestraft werden."
„Item 9 es soll auch ein Jeder das Zutrinken gehen lassen;
dann wo einer in der vollen Weise von den Feinden wund ge-
sehlagen würde, oder tLbel behandelt, derselbe soll ausgemustert
und ebenso gestraft werden, als ob er gar im Fliehen gewesen."
„Item, ob einer oder mehr Balgens halber als ob dem Spiele
oder in anderer unJBätiger Weise wund würden, es wäre in vollem
oder nttehtemem Zustande, derselbe oder dieselben sollen von
Stund an ausgethan werden, so lang und so viel bis sie gesund
werden und dem Heere die Besoldung ehrlich und redlich abver-
dienen mögen."
„Item, ob ein Zug geschieht, so soll keiner aus der Ordnung
ziehen, ohne gebührliche Ursachen, welcher aber in solchem ver-
ächtlich und ungehorsam wäre, denselben sollen die Hauptleute
(Vojvoden), Feldwebel undWaibel mit Hilf und Handhabung ge-
meiner Knechte in die Ordnung treiben und ihm nehmen, was
er hat."
„Item, es soll auch jeder in seinem Quartier, darin er ver-
ordnet, bleiben, auch sich keinem in sein Quartier oder Logement
legen, noch ihn verdrängen davon bei Strafe des obristen Feld-
hauptmanns."
„Item, ob Sache wäre, dass eine Schlacht durch den obristen
Feldhauptmann verordnet und dieselbe sammt dem Geschütze und
Hauptbanner gehalten und erobert würde , alsdann soll auch der
Monatsold aus- und angehen."
„Item, ob sich begäbe, dass von der k. Majestät (fttrstl.
Durchlaucht) obristen Feldhauptmann eine Stadt, so mit Mauern
und Gräben umgeben, zum Sturme verordnet und dieselbe mit
Gewalt erobert würde, alsdann soll auch der Monatsold aus- und
angehen; jedoch sollen hievon Pässe, Klausen, Schlösser und
andere kleinere Befestigungen, wo sie etwa geöfihet oder erobert
würden, mit dem Sturme abgesondert und ausgenommen sein.
Wo aber Sache wäre, dass ein Sturm, der nicht durch die römische
M^estät (ftirstl. Durchlaucht) verordnet wäre und auch erobert
4*
52
würde; von demselben soll der k. Migestät (flirstl. Durchlaucht
nichts zu thun schuldig sein."
„Item^ ob sich begäbe^ dass das Geld nicht jederzeit so-
gleich vorhanden wäre, soll darum keiner weder Zug noch Wache
abschlagen, sondern sollt ihr euere Anliegen durch einen Führer
oder andere Befehlsleute dem Hauptmann anzeigen lassen; so
aber einer weiter darüber begriffen würde, derselbe soll ohne
Gnade gestraft werden."
„Item, wo man Schlacht, Sturm oder andere Eroberung
thut, wie das geschieht, so soll Niemand um das Gut annehmen
oder plündern, es sei denn zuvor die Wahlstadt oder der Pllatz
erobert."
%„Item, wann zum erstenmale umgeschlagen wird mit einer
oder mehr Handlung auf zu sein, es sei auf Zügen oder Wachen
oder wohin ein jeder von seinem Obristlieutenant, Hauptmann
oder Vojvoda kommandirt wird, soll ein jeder gedenken ; so als-
dann zum erstenmale umgeschlagen wird, dass er von Stund an
seinem Fähnlein folge und damit aus dem Lager ziehe. Wo einer
oder mehr das nüchtern oder in voller Weise übersehen würden,
der oder dieselben dann gestraft werden nach Erkenntniss des
Obristlieutenants (Obristen). Und so ein Obristlieutenant (Obrist)
oder Hauptmann einen Befehlsmann ins Lager schickt und einem
aufkünden würde lassen, dem Fähnlein ^n folgen und derselbe,
der dem nächsten Fähnlein nicht zugleich nachfolgt, darob zu
todt geschlagen würde, soll sich weiter Niemand um ihn kümmern."
^Item, es soll keiner dem anderen auf dem Spielplatze oder
im Spiele über des anderen guten Willen nichts aufschlagen, auch
kein Deutscher mit einer fremden Nation oder Sprache spielen,
damit desto weniger Unwille unter ihnen entstehe , bei schwerer
Strafe.-
„Item, sowie Lärm entsteht im Felde oder im Lager, soll
ein jeder auf dem Platze, dahin sein Fähnlein beschieden ist, und
sonst ohne Erlaubnis nindert hinlaufen. **
„Item, wo ein Fähnlein oder Rotte auf die Wache beschieden
würde, so soll der Hauptmann oder Fähnrich oder Vojvoda edel
y
53
odei* unedel eines jeden Fähnlein mit «j^er zugeordneten Rotte
auf die Wache ziehen und wie sich gaöührt, wachen; welcher
aber s^ches nicht thun oder vor der verordneten Zeit von der
Wache abziehen oder sonst eine Wache ohne seines Hauptmanns
Wissen versäumen würde, er habe Ursache oder keine, der soll
nach Erkenntnis gestraft werden.**
„Item, es soll keiner einen anderen an seiner Statt zu
wachen bestellen ohne Erlaubnis des Hauptmanns.^
„Item, es soll kein Hauptmann dem anderen , so im Lager
hinlaufen, annehmen, auch keiner reisiger Knecht ohne Willen
seines Hauptmanns von keinem Hauptmann zu Fuss bestellt
werden."
„Item, zum letzten ob einer oder mehr aus euch der ge-
schriebenen Artikel einen oder mehrere nicht halten und über-
fahren würden, der oder dieselben sollen als eidbrüchig nach
Erkenntniss der Rechte gestraft werden.*«
„Und ob etwas in oberwähnten Artikeln vergessen und
nicht ausgedingt wäre , das alles, was Eriegsordnung einhält und
Kriegsleuten zu thun oder zu halten zusteht, werdet ihr schwören
treulich und ungefährlich zu halten. <^
„Wo aber einem aus euch diese Artikel in Vergessen kämen,
der mag sich zu seinem Hauptmann (Vojvoden) oder Schultheissen
verfügen und von diesem solcher Artikel erinnert und berichtet
werden.**
„Endlich soll der k. Majestät (fttrstl. Durchlaucht) bevor-
stehen, die Artikel nach Erheischung derNothdurft zu vermindern
oder zu mehren oder gar abzuthuen.** Nach Vorlesung der Artikel
folgte die Beschwörung in die Hände des Schultheisses.
§.11. Das Gerichtsorgan und Gerichtsverfahren.
Zur Handhabung der Gerichtsbarkeit wählte sich der Kom-
mandant einen Schultheiss, indem er ihm den Stab der Ge-
rechtigkeit mit folgenden Worten überreichte: ;,Mein lieber
Freund, ich habe Dich auf diesmal mit meinen Getreuen zu einem
54
Schultheiss erkoren, weil ich hoffe, dass Du dazu einen Verstand
hast. So anbefehle ich Dir jetet den Stab der Gerechtigkeit, und
Du sollst mir mit den 12, die Du Dir auserwählt haben wirst,
einen Eid darauf leisten, dass Du mit ihnen auf unsere Artikel
richten, und aburtheilen wirst den Armen so gut als den Reichen
und nicht berücksichtigen wirst Freundschaft, Sippschaft, Gunst,
Gabe und Werth, sondern sollst über einen jeglichen sprechen und
erkennen lassen mit den 12 Richtern, wie Du und sie wollen, dass
ttber Dich und sie auch Gott spreche mit seinen 12 Boten an
Deinem und ihrem letzten Ende, wenn Leib und Seele von einan-
der scheiden."
Demzufolge war das damalige Gerichtsorgan ein Schwur-
gericht von 12 gewählten Richtern mit einem Schultheiss an der
Spitze , bei welchem es auch an einem Vertheidiger nicht fehlte ;
denn, wie schon bemerkt, hat der Schultheiss das Recht, sich
12 Richter zu wählen, die ihm die Sache erklären helfen. Diesen
sollte er zu erkennen geben , welche Gewalt er habe und also zu
ihnen sprechen: „Ihr lieben Richter und Rechtsprecher! Hier hat
mich nun unseres allergnädigsten Herrn Obristlieutenant (Obrist)
in Sr. Majestät Namen verordnet, dass ich soll mit euch und ihr
mit mir urtheilen über alles üebel, es betreffe Ehr', Leib oder Gut.
Darum bitte ich euch, es wolle ein jeder nach seiner Erkenntnis
den anderen anweisen und belehren, auf dass wir handeln mögen,
wie es Gott und der Welt eine Ehre sei. Darum hebe ein Jeglicher
seine Finger auf und lasst uns einen Eid schwören zu Gott, dem
Herrn, dass wir solchem nachkommen wollen und alles, was wir
urtheilen, darüber soll ein Jeglicher schweigen bis in seine Grube.«
Dann aber fuhr er fort, sie an ihre Pflichten mahnend.
„Erstlich sind die Richter schuldig dem Schultheiss in
allen Dingen gehorsam zu sein.
Zum Anderen sind die Richter schuldig, einen Eid zu thun.
Alles was sie richten und urtheilen, zu verschweigen bis an die Grube.
Zum Dritten. Wenn ein Richter oder Kundschaft (Partei)
zu langsam käme, dass man mit dem Rechte auf sie warten muss,
die sind schuldig 1 Gulden.
65
ZumVierten. Wenn das Recht verbannt^ d. i. das Gericht
eröffiiet ist , so soll kein Richter oder Rechtsprecher mehr auf-
fitehen ohne Erlaubnis des Schultheisses, er habe denn einen Stell-
vertreter mit Wissen und Willen desselben.
Zum Fünften soll kein Richter dem anderen in die Rede
fallen mit Klage oder Antwort bei Strafe 1 Golden.^
War das kaiserliche Recht besetzt , so war der Scholtheiss
verpflichtet 9 sechs Anfragen zu stellen , die dem kaiserlichen
Recht dienen sollten.
„ZnmErsten, ob nicht zafrUh^ zu spät oder der Tag nicht
zn heilig sei, dass er möge den Stab führen und das kaiserliche
Recht besetzen?
Zum Anderen. Wenn ein Priester das hochwürdige Sakra-
ment vorüber trage, einem Kranken damit zu helfen, ob er da auf-
stehen, dem hochwürdigen Sakrament Zucht und Ehr erbieten und
dann wieder sich setzen und den Stab zum Rechten wieder fllhren
solle?
Zum Dritten. Wenn Einer oder Mehrere im Gerichte
Sassen, die nicht dazu tauglich, dass man dieselben anzeige, damit
auch das Gericht besetzt sei nach kaiserlichen Rechten.
ZumVierten. Wenn Feuersbrunst, Wassemot, Kriegs-
lärm oder Aufruhr ausbräche, ob er dann aufstehen solle, um
retten zu helfen, und wenn die Rettung bei guter Tagzeit gesche-
hen, ob er dann wieder sich setzen und den Stab zum Rechten
führen solle, es betreffe Silber, Gold, Leib, Ehr' oder Gut?
Zum Fünften. Wenn der Kommandant nach ihm schicken
würde, ob er dann Gewalt habe, einem anderen den Stab als
seinem vollkommenen Vertreter zu geben und dem Kommandan-
ten zu Willen sein solle, und wenn er Bescheid und Antwort von
ihm erhalten habe und es noch bei guter Tagzeit sei, ob er dann
den Stab wieder an sich nehmen und ihn wieder zum Rechten
fahren solle?
Zum Sechsten. Ob er Macht habe, auf diese Umfrage
das Gericht zu vernehmen?^
56
Die Richter antworteten darauf bejahend. Darauf erhob der
Schultheiss den Stab der Gerechtigkeit und verbannte das Recht
(eröffnete die Gerichtssitzung) mit den Worten :
„ZumErsten verbanne ich das Recht von wegen Gottes^
des Allmächtigen, von welchem alle Rechte ihren Ursprung
haben.
Zum Anderen verbanne ich das Recht durch den aller-
durchlauchtigsten grossmächtigsten Rudolphus^ römischen Kaiser
und Mehrer des Reiches.
Zum Dritten verbanne ich das Recht durch den durch-
lauchtigsten Erzherzog Karl.
Zum Vierten verbanne ich das Recht durch den hochge-
bomen Herrn Fernberger, des durchlauchtigsten Erzherzogs Karl^
Obristlieutenant des deutschen Kriegs volkes und der Haramien
(Nationalmiliz).
Zum Fünften verbanne ich das Recht von wegen der
Gewalt und des Stabes, der mir von der vorgemeldeten Obrigkeit
verliehen worden, dass mir Niemand wolle einreden innerhalb
und ausserhalb des Gerichtes mit keinerlei Worten ausser seine
angedingten Ftlrsprecher; wolle mir auch keiner meiner
Beisitzer überstehen (fbrsprechen und auf seine Seite bringen) bei
Strafe.
Wer vor Gericht zu thun hat, der trete vor die Gerechtigkeit
und verantworte sich wie Recht ist."
Schliesslich ermahnte der Schultheiss die Richter und die
Umstehenden zur Unbestechlichkeit im Urtheil und bedrohte den-
jenigen mit einer Geldstrafe von 1 Gulden, der ihn auf seine Seite
bringen wollte.
Wer es mit einem Anderen zu thun habe , sollte anfangen
und sich beim Gerichtswebel anfragen, ob ihm das nach der Ord-
nung des kaiserlichen Rechtes gestattet sei.
Nach Eröffnung des Grerichtes erschien der Profoss als
OffentlicherAnkläger und erbat sich einenFürsprecher.
Ein Gleiches that der inzwischen herbeigeführte Angeklagte.
57
Der Profoss liess dann dnrch seinen Fürsprecher (eine Art
Staatsanwalt) die Anklage des Malefizienten genau und umständ-
lich vortragen.
Der Fürsprecher (Vertheidiger) des Angeklagten suchte
hingegen mündlich alle Anklagepunkte zu widerlegen. Darauf
wurde im Falle der Notwendigkeit das Zeugenverhör vorgenom-
men. Nach bewirkter Einvernehmung der Zeugen wurde die'
Sitzung vertagt und ein zweiter Gerichtstag festgesetzt, bis zu
welchem man über den Thatbestand nähere Erkundigungen
einzog.
Dieser wurde wieder mit denselben Förmlichkeiten erö&et^
wie der erste und nach diesen die eingezogenen Erkundigungen
vorgelesen. Die beiderseitigen Vertheidiger (der des Klägers und
der des Angeklagten) ergriffen wiederholt das Wort und verfoch-
ten ihre Ansichten über den Thatbestand. Der erstere wies auf
den betreffenden Artikel (des Artikelbriefes) hin, gegen welchen
sich der Angeklagte vergangen und liess ihn vorlesen.
Hatten beide Parteien ihre Ansichten über den Thatbestand
erschöpft, so nahmen alle Fürsprecher und Räte ihre früheren
Plätze unter den Richtern zur Beschlussfassung ein.
Handelte es sich um Leib und Leben, so fiel der Angeklagte
auf die Knie und bat um ein gnädiges Urtheil , im Falle er nicht
verstockt war.
Dann liess der Schultheiss alle nicht zum Gerichte gehöri-
gen Personen abtreten und die Beisitzer abstimmen.
Der Fürsprecher des Klägers gab seine Stimme zuerst ab»
Die Richter debattirten unter einander über das abzugebende
Urtheil, welches der Gerichtsschreiber auf Grund der Debatte
niede»chrieb.
Darauf wurden die abgetretenen Personen wieder zurück-
berufen, worauf der Fürsprecher des Klägers dem Beklagten und
der Versammlung das Urtheil vorlesen liess und dessen Exequi-
rung verlangte. Der Schultheiss brach den Stab und empfahl die
Seele des Verurtheilten in Gottes Hand. Dieser wurde nach dar-
gereichten Tröstungen der Religion auf die Richtstätte geführt,
58
wo der Profoss die Zuschauer ermahnte^ das Schicksal ihres
Kameraden sich zu Herzen zu nehmen und sich besonders des
VoUsaufenS; das. zu den meisten Verbrechen führe y zu enthalten.
Endlich fllhrte der Freimann den Verurtheilten im Kreise herum^
dass er von den Knechten und Haramien Abschied nehme. Dann
fiel das schuldbeladene Haupt unter den Gebeten des Priesters «).
n. Absclmitt
Ton der Uebemahme der Grenzudministration dnrcli Erzherzog Karl
bis zur Erweiterung der Sfldgrenze durcli den Karlowleer Frieden
§. 2. Ernennung des innerösterreichischen Erzher-
zogs Karl zum Administrator der Grenzen. 1578.
Auf Maximilian II. folgte Rudolph n. sowohl am deutschen
Throne^ als auch im väterlichen Länderbesitze (1578). Dieser
Fürst verlegte seine Residenz nach Frag^ wo er sich bald der
Manie seiner Zeit, dem Studium der Alchemie^ mehr hingab, als
es sich mit seinen Regentenpflichten vertrug. Dem Grenzkriegs-
wesen konnte er schon wegen der geographischen Lage des
Landes nicht die erforderliche Sorgfalt zuwenden. Es musste, wo
eine schleunige Anordnung geboten war, durch Verzug oderVer-
säumniss der fUnstigen Gelegenheit empfindlich leiden. Ausser-
dem brach sich beim Kaiser die Erkenntniss Bahn, dass bei
der Entfernung der Grenzen von Prag und den primi-
tiven Kommunikationsmitteln plötzlich und unvor-
hergesehen in denselbeneingetretene'Vorfälle recht-
zeitig zu seiner Kenntniss nicht gelangen können, um
die Massregeln mit der nötigen Raschheit einleiten
zukönnens). Daher ernannte er den Erzherzog Karl zum Stell-
<) Aas Dr. Meynert's Geschichte der k. k. Armee, wie oben.
s) Mit diesen Worten motivirt der Kaiser in der Einleitung zur In-
struction für den Erzherzog dessen Ernennung. Die Instruction selbst findet
sich in der reichskriegsminist. Registratur unter Nr. 10 (Instructionen).
59
Vertreter in der Administration der beiden Grenzen. Dadareh
kam er nicht nur den Wttnschen der innerösterreichischen Stände
entgegen, sondern erfüllte auch den Wunsch des Erzherzogs
selbst, der sich um diese Stellang auf das Drängen der Stände
bereits bei Maximilian IL beworben hatte.
Bei der Berufang Earl's zar Grenzadministration fiel auch
die Zuversicht schwer in die Wagschale , er werde den Grenzen
eine am so grössere Sorgfalt zuwenden, weil in ihrer Vertheidi-
gungsfähigkeit eine gewisse Garantie fttr die Sicherheit seines
eigenen Länderbesitzes lag, indem sie gleichsam die Vormauer
seiner Alpenländer bildeten.
§. 2. Erzherzog EarFs Stellung zum Kaiser.
Auf welcher Unterlage das Mährchen des Mönches Vinkovid
und seiner Nachbeter von der Errichtung einer Markgrafschaft
ruhe, deren Konzeption er dem Kaiser Maximilian zuschrieb, und
welche Rudolph durchführen sollte, bezeugt am gründlichsten die
Instruction vom 25. Februar 1578, durch welche die Vollmacht
des Erzherzogs und seine Stellung zum Kaiser genau umgrenzt
erscheint.
In dieser Instruction bevollmächtigte er den Erzherzog, in
Kriegsangelegenheiten der windischen und kroatischen Grenze,
besonders in solchen, die den langwierigen Weg der Bitte nicht
vertrugen, nach den durch die herangetretene Gefahr gegebenen
Umständen oder eingegangenen Kundschaftsnachrichten Alles
derart einzuleiten, als wenn er selbst zugegen wäre.
Dieselbe Vollmacht erhielt er bei feindlichen Einfällen,
Brandlegungen und anderen Gewaltacten des Feindes in Friedens-
zeiten. Bei solchen friedensbrUchigen Uebergriffen durfte er
Schlösser und Festen einnehmen und alle Massregeln ergreifen,
welche ihm zur Erhaltung der beiden Grenzen und der eigenen
Alpenländer, zur Erkämpfung neuer Vortheile und Behauptung
der Pässe rätlich und strategisch nützlich erschienen.
Es war ihm gestattet, im Verhältnisse zur Gefahr das inner-
österreichische Aufgebot zu Fuss und Pferd zum Theile oder in
60
voller Stärke aufzubieten nnd entweder nnter seinem oder eines
Eriegsrates Kommando gegen den Feind in Marsch zu setzen.
Nur über gefährliche und wichtige Vorfälle musste an den Kaiser
Bericht erstattet, sowie vor Durchführung wichtiger Unterneh-
mungen, sobald ein bittlicher Weg statthaft war, sein
Bescheid abgewartet werden.
Die Entscheidung über einen Offensiv- und Defensivkrieg
behielt sich der Kaiser vor.
Bei einem Einbrüche grosser feindlicher Schaaren wurde
ihm, soweit es die Bewilligung des deutschen Reiches gestat-
tete, vermöge der Defensivordnung i) zur Abwehr der gemeinsa-
men Gefahr der Beistand des kaiserlich-österreichischen Länder-
gebietes zugesichert.
Die Aufnahme und Entlassung der GrenzobriAten stand dem
Erzherzoge zu. Dieselben waren mit ihren Bestallungen, dem Ge-
horsam und zur Einholung von Bescheiden an ihn angewiesen.
Die Bestallungen waren jedoch derart zu stilisiren, dass der
Kaiser als Kriegsherr dem Erzherzog vorgesetzt werden musste.
Auch durfte ihre Einsetzung und Absetzung nur mit Vorwissen
des Kaisers erfolgen und mussten die Bestallungen zuvor dem
Kaiser zur Einsicht vorgelegt werden.
Es wurde ihm die Freiheit eingeräumt, den Kriegsstand der
beiden Grenzgebiete nach dem Verhältnisse der Eingeborenen
oder Angesiedelten und nach der Grösse der Gefahr, jedoch nur
mit Vorwissen des Kaisers zu erhöhen oder herabzusetzen und
überhaupt zu modifiziren. Auch „der Ban von Windischland
und Kroaten^ wurde mit dem ihm unterstehenden Kriegs-
volke, soweit es das Kriegswesen betraf, an ihn angewiesen >).
«) Siehe Vorzeit §. 7.
*} Der Ban war bisher auch in militär. Beziehung selbstständig und
die Grenz-Commandanten waren angewiesen, mit ihm im Einvernehmen vor-
zugehen. Dr. RaÖki an verschiedenen Stellen seiner staatsrechtlichen Ab-
handlung im Enjiievnik 1866.
61
Der Erzherzog hatte daranf hinzuwirken , dass das Grenz-
kriegSYolk nach dem Artikel- und Bestallungsbriefe diene und
demselben nachlebe.
Da die Behauptung von Legrad und Eani^a von strategi-
scher Wichtigkeit war, so hatte er mit dem dortigen Obristen um
so mehr in ein dienstfreundliches Verhältniss zu treten und dieses
wohl zu pflegen; weil beide an eine gegenseitige Unterstützung ange-
wiesen waren. Ferner drang die Instruction auf eine regelmässige
Besoldung der Truppen ^ betonte ihre dreimonatliche Musterung,
die Reparatur der militärisch besetzten Posten, die rechtzeitige
Verproviantirung derselben, die Beischaffung der Munition und
Beaufsichtigung des Proviantankaufes aus dem Eommissions- und
Proviantamte. Sie forderte die Unterhaltung verlässlicher Kund-
schaften, die Sicherstellung gegen plötzliche UeberfäUe und bei
feindlichen Einbrüchen die Verstärkung der Grenzposten durch
die anliegenden Besatzungen und durch das Landesaufgebot.
Uebrigens wurde dem Grenzadministrator aufgetragen,
darüber streng zu wachen, dass der Friede durch Streifzüge in
das feindliche Gebiet von Seite der Grenzmannschaft und der
Unterthanen nicht gestört und dem Feinde zu Repressalien kein
Anlass geboten werde. Doch waren die Obriste, Hauptleute oder
Vojvoden nicht gehindert bei siegreicher Zurückweisung feind-
licher Einfälle, dem Feinde bis in sein Gebiet nachzusetzen, ihm
die etwa gemachte Beute abzujagen und ihn entschieden nieder-
zuwerfen. Nur sollte dieses nach vorangegangener verlässlicher Aus-
kundschaftung der feindlichen Dispositionen und bei voraussicht-
licher Bürgschaft für einen günstigen Erfolg geschehen, damit das
Kriegsvolk unbedachter Weise nicht unnütz hingeopfert werde.
Uebrigens sollten solche Repressalien unter Deckung beider
Flanken durch Schützen zu Fuss und Pferd und besonders bei
Pässen versucht und durchgeführt werden.
Dem Erzherzoge wurde im Sinne des Brucker Libells der
innerösterreichische Hofkriegsrat zur Unterstützung beigegeben,
zu dessen Wirkungskreise es gehörte, zu Kommissionen und
Musterungen sich in den Grenzen verwenden zu lassen.
62
Schliesslich wies ihm der Kaiser das volle Snbsidiam des
deutschen Reiches zu i) nnd machte ihm zur Pflicht, mit Erzher-
zog Ernst, dem das Eonmiando über die Besatzungen der ganzen
Grenzlinie von der Drave an bis nach Siebenbttrgen übertragen
wurde, eine vertrauliche Korrespondenz zu unterhalten und ihm
erforderlichen Falls hilfreich an die Hand zu gehen, wozu ande-
rerseits auch dieser instruirt war 2).
Aus dem Inhalte dieser Instruction tritt das Gepräge klar zu
Tage, dasB der Erzherzog in der Grenzadministration nur ein
Lokumtenent des Kaisers war, dessen durch eine Instruction ge-
bundene Vollmacht keineswegs mit jenen Prärogativen ausgestat-
tet war, mit welchen die Markgrafen, namentlich die der öster-
reichischen Ostmark, bekleidet waren.
§. 3. Anerkennung des Erzherzogs in seiner Stellung
von den ungarischen und kroatischen Ständen.
Die Ernennung sowohl des Erzherzogs Karl als Ernst musste
der Kaiser als konstitutioneller König von Ungarn und Kroatien
zur verfassungsmässigen Behandlung bringen und ihre Stellung
in diesen Königreichen anerkennen lassen. Zu diesem Zwecke
setzte er den ungarischen Landtag, der am 1. Februar 1578 zu
tagen begonnen , von beiden Ernennungen in Kenntniss und lud
die Stände ein, in Angelegenheiten, welche die Truppen und die
Vertheidigung der Grenzen betrafen, sich an die beiden Erzherzoge
zu wenden und ihnen zu gehorchen. Den Verkehr in anderen, die
Gerichtsbarkeiten betreffenden Anliegen behielt er sich mit den
Ständen vor. Die beiderseitigen Stände verschlossen sich nicht
der Erkenntniss der Notwendigkeit dieser durch die staatliche
Lage gebotenen Massregel und setzten in der Voraussetzung
keinen besonderen Widerstand entgegen, dass fttr die Grenzen
künftig werde besser gesorgt werden. Sie erkannten daher beide
pro generalibus in rebus bellicis Majestatis saae Caesareae-regiae
1) Die Instruction wie oben Nr. 10.
S) In derselben.
63
gereniibns an^ jedoch mit der Einschränkang^ dass sich dieselben
in militärischen Angelegenheiten, welche Ungarn betreffen, bei den
ungarischen Bäten Bates erholen, betreff der windischen nnd
kroatischen Grenzen aber mit dem Ban sich verständigen, damit
ans ihrer Macht in diesen Ländern keine Verletzung der Freiheit
und Verfassung hervorgehe i).
§. 4. Die ersten administrativen Massregeln des Erz-
herzogs Karl.
Die vonÖemembel aus in die kroatische Grenze abgegangene
Kommission (L Abschn. §. 8) hatte ihre Aufgabe noch nicht durch-
gefbhrt, als eine zweite auch in die windische Grenze abgeschickt
wurde. Auch diese hatte zur Sicherstellung der Disziplin und
Handhabung der Gerichtsbarkeit den Artikelbrief einzuführen,
die Truppen zu bezahlen, ausserdem aber die zahlreichen Haramien
(Nationalmiliz) in besoldete und unbesoldete zu scheiden, Pro-
viantmagazine und Munizions-Dep6ts anzulegen «).
In diese Zeit fällt auch die Organisirung des geheimen
Bates, des Hofkriegszahlmeisteramtes und der Hofl^ammer in
Graz, welche bald darauf zu der windischen und kroatischen
Grenze in dienstliche Beziehungen traten.
Sich der Tragweite seiner Aufgabe bewusst und von der
Erkenntniss getragen, dass gegen den Erbfeind des Christenthums
halbe Massregeln nicht zureichen, ordnete der Erzherzog schon
f&r den Herbst 1578 eine Eonzentrirung der ihm untergeordneten
Truppen in einem Lager an, um militärische Uebungen vornehmen
zu lassen und. dadurch den Feind in respektvoller Ferne festzu-
halten.
Wegen dieser Eonzentrirung liess er am 15. Juli durch Titus
Halek, neu ernannten Obristlieutenant und Kommandanten der
windischen Grenze auch die Stände „von Windischland^ auf-
fordern, noch vor dem 10. August wohlbewaffnet im Lager zu er-
1) Landtagsartikel 15, bei Dr. Baöki im Enji2evnik 1866.
s) Instruction vom 5. Jnli 1578. J. Ö. Kriegs- Acten.
64
scheinen^ den dazu nötigen Proviant und dessen Zufuhr zu die-
sem Zwecke vorzubereiten. Da aber diese Aufforderung ohne
vorhergegangene Vereinbarung erging, so wurde sie von den über
ihre konstitutionellen Rechte streng wachenden Ständen mit Un-
willen aufgenommen. Viele Magnaten entzogen sich dem Landtage
unter fremdem Einflüsse ; die dabei erschienenen beriefen sich
auf den Landtagsartikel §. 3 und instruirten darnach ihre Bevoll-
mächtigten mit dem Zusätze, dass sie bereit sind unter der k.
Fahne aber nur unter dem Kommando ihres Ban sich zu konzen-
triren und den Erzherzog zu unterstützen. Unter Einem legten
sie schliesslich gegen diesen Vorgang Protest ein >).
§. 6. Anlegung der Festung Earlstadt 1579 und deren
Privilegium. 1581.
Das Jahr 1579 kennzeichnet sich durch neue in die Ent-
wickelung der Grenze eingreifende Acte des Erzherzogs. Dazu
kam eine neue Morlachenkolonisirung. Der Erzherzog/ dem jeder
Bevölkerungszuwachs neue Wehrkräfte zuführte, gewährte den
Flüchtigen das gesuchte Asyl, wies ihnen Ansiedlungsplätze gegen
»
die Pflicht der Landes vertheidigung an und gab ihnen 1580 ein
Privilegium, welches den bereits wiederholt ertheilten gleich
lautete.
Während sich diese Ansiedlung vollzog, wendete er seine
Thätigkeit fortifikatorischen Interessen des Landes zu ; denn alle
militärischen und fortifikatorischen Vorkehrungen, welche die
Kommissionen in den Jahren 1563 und 1578 getroffen hatten,
waren, obwohl durch die verwahrlosten Zustände geboten, beson-
ders in letzter Beziehung von sekundärer Bedeutung. Es fehlte
der Grenze ein grösserer fester Waffen- und Sammelplatz, der
1) Sie schlössen ihren Protest mit folgenden Worten:. . .et hoc fideles
regnicolae ad postulationem ducis Caroli in quantum propraesenti proposse
suo praestare possent, pro defensione patriae et familiarum suarum suae
serenitati ita exhibent ne in usum deveniat, qaum regnum hoc Sclavoniae
semper fuerit liberum. . .bei Dr. Backi im KnjiSevnik, S. 529.
65
den Truppen bei der Offensive zum Rückhalt, bei der Defensive
zum Stutzpunkt hätte dienen können.
Karl hatte schon vor der Uebernahme der Grenzadministra-
tion, in den Jahren 1576 und 1577 die Grenzgebiete bereist, deren
militärische Bedürfiiisse durch unmittelbare Anschauung wahr-
genommen und die Gegend zu einem grösseren Waflfenplatze
bereits ausersehen. Anfangs schwankte seine Wahl zwischen der
Kulpa- und Eoranamtlndung. Endlich entschied er sich aus Rtlck-
sieht für Krain für jenen Winkel, welcher durch die Kulpa- und
Koranamttndung gebildet wird. Obwohl dieser Platz von den
Höhen von Kri2ani6-Thurm und von Dubovac zunächst beherrscht
wird, so erschien ihm bei der geringen Tragweite der damaligen
Geschütze dieses bodenplastische Moment für ein fortifikatorisches
Werk von geringer Bedeutung. Die nach Nordost sich öffnende
Fläche, welche zur Entsetzung einer belagerten Festung einen
hinreichenden Kampfplatz darbot , die Stellung des Sichelburger
Grenzbezirkes in der Flanke schienen diesen terrestrischen Nach-
theil auszugleichen, üeberdiess war die Verproviantirung eines
hier situirten festen Platzes durch die Wasserstrasse der Kulpa
begünstigt.
Er schritt daher rasch ans Werk. Nachdem der Kaiser vom
Besitzer des Dubovacer Gutes, Grafen Zrinji, das Terrain dazu
um 600 fl. angekauft hatte, Hess Karl am Margarethentage
(13. Juli) 1579 den Grundstein zu einer Festung legen, welche
nach ihm den Namen Karlstadt erhielt. Der Baugrund sanmit der
nächsten Angrenzung umfasste 6Vt Bauem-Sessionen. Unter den
Grundmauern sollen 900 türkische Schädel eingegraben worden
sein. Femberger von Auer, Obristlieutenant und Kommandant der
kroatischen Grenze, leitete den Bau. Der Erzherzog verwendete
viel auf denselben ; Innerösterreich ausser der dazu geleisteten
Robot 350.000fl., davon Steiermark 200.000 fl., Kärnten 100.000 fl.
und Krain 50.000 fl. Der innerösterreichische Hofkriegsrats-
Präsident Franz von Papendorf und der Hofkriegsrat Athanasius
Graf von Thurn, fungirten beim Bau als Kommissäre. Die Krainer
Stände bewilligten auf dem am 17. März 1579 einberufenen Land-
5
66
tage zur Deckung der Arbeiten gegen eine etwaige Störung der
Türken 100 Reiter und 300 Schützen und stellten 800 Arbeiter
zum Baue bei und zwar aus Unterkrain und unter Aufsicht ihrer
Vorsteher. Selbst die zum Baue notwendigen Werkzeuge,
Schmide, Zimmerleute und Gesellen wurden von Krain
besorgt.
Aber auch die kroatischen Stände verhielten die angren-
zenden Ortschaften Ozalj, Jastrebarsko, Petrovina, Slavetiö und
Turan (Thurn) zur Betheiligung an diesem Festungsbau.
Als der Bau bis zur Bewohnbarkeit vorgeschritten war,
wurde das Hauptquartier des kroatischen Grenzobristen, der bis-
her zu SteniSi\jak, auf der Graf DraSkovi6'schen gleichnamigen
Herrschaft untergebracht war, nach Karl Stadt verlegt.
Um Karlstadt entsprechend zu bevölkern und sein mate-
rielles Aufkommen sicher zu stellen, ertheilte Kaiser Rudolph auf
Verwendung des Erzherzogs von Prag aus unter dem 24. September
1581 der Festung ein Privilegium. Mittelst desselben bewilligte
derselbe vor Allem 2 jährliche Jahrmärkte und einen Wochen-
markt ausserhalb der Festung. Zugleich wurde den Soldaten ohne
Unterschied der Nation und der Truppengattungen gestattet,
unmittelbar an den Schutzwerken des Festungs-Rayons, jedoch
ohne Abweichung von der ausgemessenen Baulinie, Häuser zu
bauen. Diese wurden sammt dem Grunde fUr ihr verkäufliches
und vererbliches Eigenthum erklärt. Doch hatte beim Verkaufe
die dortige Garnisonmannschaft den Vorzug. Sollten jedoch ein
oder mehrere Häuser einem oder mehreren Verwandten in Steier-
mark und den damit verbundenen Ländern erblich zufallen, die kein
Hans oder Erbgut besassen, oder in der Grenze nicht Kriegs-
dienste leisteten, so waren diese ohne Widerspruch an einen haus-
bedttrftigen Gamisonssoldaten nach billiger Abschätzung zu ver-
kaufen oder nach Disposition des Kommandanten nach dem Ver-
hältnisse der Räumlichkeit in das Haus Gamisonmannschaft ein-
zulegen.
67
In der Vorstadt wurde nur die Anlegung von Gemüsegärten
und diese 200 Ellen weit von der Festung gestattet «).
§. 7. Weitere Regelung der Militäradministration der
kroatischen Grenze und die Instruction für deren
1. Obristen. 1580.
Seit dem Jahre 1580 fing man an in der kroatischen Grenze
den Antheil dies- und jenseits der Kapela offiziell zu unterscheiden ;
denn in diesem Jahre wurde unter dem 1. Jänner Weighart, Baron
von Auersberg zum Obristen der kroatischen und Meer-
grenzen ernannt. An die Stelle der Obristlieutenante trafen
Obriste an die Spitze der 2 Grenzgebiete. Statt der kroati-
schen fand die Bezeichnung Karlstädter nach der Festung all-
mälig Eingang.
Unter Auersberg's Kommando traf Erzherzog Karl ver-
schiedene militärische und militäradministrative Verbesserungen
und definirte den Wirkungskreis des Obristen durch bestimmte
Weisungen.
Namentlich wurden in Folge der Kommissionsanträge vom
Jahre 1578 und der Musterungsberichte vom 21. Mai und 12. De-
zember, sowie aus Anlass der Schilderung des kroatischen Grenz-
kriegsstaates von Seite der Kommission die Besatzungsplätze
geregelt, die Stärke der Besatzungen zu Fuss und Pferd, die Sold-
gebühr der Offiziere und des Kriegsvolkes bestimmt, zur Erhal-
tung der Disziplin ausser dem Artikelbrief auch das Keiterrecht
eingeführt und zu Musterungen auch ein Kommissär beigezogen «).
Die Nationalmiliz fand allmählig auch ihre Verwendung zu Pferd.
Nur vertrauungs würdige und erfahrene Hauptleute sollten
zum Vorbilde für die Mannschaft, die zugleich das Kriegsvolk
gegen den Feind zu führen verstehen, an die Spitze gestellt werden.
i) In der Beschreibung der Karlstädter Grenze, Agramer Gen. Com.
Archiv 1777, 31. Fase. Nr. 38.
a) In der Instruction vom 1. Jänner 1580 für den Obristen Baron v.
Auersberg, im Reichskr. Min. Kegist. Arch. Nr. 14.
5*
68
Es wurde ein Gehorsammbrief eingeführt, welcher vom
Erzherzoge ausgefertigt, an alle Offiziere und unteren Befehls-
haber lautete und die Verpflichtung enthielt, Auersberg als ihren
Obristen anzuerkennen, als solchen zu ehren und ihm zu gehorchen
unter Strafe des Kriegsrechtes und Artikelbriefs.
Von dieser Zeit datirt auch die Zuweisung von Offizieren
des erzherzoglichen Hofes zur Dienstleistung in den Grenzen,
jedoch ohne Beeinträchtigung der Grenzoffiziere. Der Zweck war
Ausbildung derselben im Militärdienste und für höhere Offiziers-
grade <).
Die Proviantmassregeln vom Jahre 1578 wurden verschärft
und sowohl der Proviantmeister als der Proviantverwalter unter
die Aufsicht des Obristen gestellt.
Wenn der Obrist zur Vertreibung des Feindes oder zur Ver-
theidigung eine Stadt besetzte, so war es ihm untersagt, den Ein-
wohnern unbillige Lasten aufzuerlegen. Vielmehr hatte er zur
Pflicht durch den Profosen oder einen von der betreflFenden Stadt-
obrigkeit ihm dazu zugewiesenen, sachkundigen Schätzmeister
den Proviant abschätzen zu lassen. Er hatte die Aufsicht über
das Geschütz und die Munition.
Von Karlstadt, an dessen vollen Ausbau noch Hand anzu-
legen war, wurde der vollendete Theil armirt und die unmittelbare
Besorgung der schweren und Handgeschütze einem Zeugwart
und Büchsenmeister übertragen.
Da im verflossenen Jahre (1579) Freudenschüsse die ganze
Grenze allarmirt hatten, wurden sie vom Erzherzoge verboten und
die Allarmsignale derart geregelt, dass man den Ort des feind-
lichen Einfalls zuerst genau auskundschaftete und bessere gegen-
1) Der Erzherzog sagt in obiger Instruction: „nachdem wir ge-
nedigst gesünnet seyn vnnseren Fürstlichen Hof dahin zu richten, das auch
vm vnnserem Hofgesindt Kriegsleuth erzügelt werden. Da wir dann deren
ainen oder mehr bissweilen Ihme zueschickhen .... so soll es doch Er von
Aaersperg nicht dahin verstehen, als ob darumben ain ander woll verdienter
Beuehls- oder Dienstman abzuseczen oder dahinden zulassen, sonder allein,
wo es füeglich sein khann den- oder dieselben vnderzubringen.^
69
seitige Kordons-Korrespondenz unterhalten musste. Erst nach
Auskundschaftung des Einfallspunktes war zur Allarmirung der
Grenze das Signal abzufeuern.
Mit dem Ban war, wie bisher, eine vertrauliche Korrespon-
denz zu unterhalten und im Falle der Not von seiner Hilfe mit
dem ihm unterstehenden Kriegsvolke Gebrauch zu machen i).
Auch an der in den innerösterreichischen Alpenländem orga-
nisirten Defensivmacht hatte der Grenzobrist eine nicht unwichtige
Stütze und einen Rückhalt. So oft der Feind die Grenze über-
schritt oder sie nur mit einer Macht bedrohte, zu deren Zurück-
werfung die Landesbewafl&iung und der Zuzug aus Innerösterreich
erforderlich erschien, war er instruirt die Stände von Krain unge-
säumt davon zu benachrichtigen, welche jederzeit in der Ver-
fassung waren ihm Hilfe zu leisten. Nur sollte dies bei zuver-
lässigen Kundschaftsnachrichten geschehen, um dem Lande die
besten Arbeitskräfte nicht unnütz zu entziehen.
Der kroatische Grenzobrist hatte auch das Flibustiertreiben
der Zenger Uskoken zu überwachen, die Meergrenze zu bereisen
und ihnen den Seeraub zu verbieten, im Uebertretungsfalle aber
schonungslos zu züchtigen.
Zur Aufrechthaltung der Ordnung und eines guten Regiments
wurde ihm, mochte er mit geringer oder stärkerer Mannschaft in
einen kroatischen Marktflecken oder in ein Dorf einrücken, die
Macht eingeräumt, selbständig zu handeln und Befehle zu erfassen.
Er war befugt Befehlshaber (Unteroffiziere) und Dienstleute
aufzunehmen und zu beurlauben. Doch durfte das Letztere nur
aus wichtigen Beweggründen, ohne Vorwissen des Erzherzogs und
des innerösterreichischen Kriegsrates nicht geschehen.
Wichtigere Befehle durfte er selbständig nicht erlassen und
mit den Hai^jtleuten keine Veränderung vornehmen, sondern
>) . . . „Neben diesem allen war bisshero ain Ban in Windischlanden
mit dem Obristen Crobbatischer Graniczen in Nachbarlicher vnnd vertreu-
licher Correspondenz gestanden, vnnd derselbe in zugetragenden Nothfaale
mit seinem Undergebenen Khriegsvolkh Zuhilf zuezogen, so hat sich vnnser
Obrister derselben auch Zngetrössten vnnd Zugebrauchen^ . . (In ders. Instr.)
70
musste einen jeden solchen Wechsel dem Erzherzoge unverzüglich
zur Bestätigung vorlegen. Ebenso musste der Wechsel der Be-
satzungsmannschaft dem Erzherzoge gutachtlich unterbreitet, sowie
jede Vorsorge für militärische Bedürfnisse, welchen Namen sie
immer haben mochten.
Sollte Jemand aus erheblichen Ursachen vor der Musterung
entlassen werden und eine Soldrate zu fordern haben, so war
auch in diesem Falle der Obrist verpflichtet, dem erzherzoglichen
Holkriegsrat darüber einen gutachtlichen Bericht zu erstatten
und die Entscheidung darüber abzuwarten. Im Genehmigungsfalle
erhielt der Entlassene vom Grenzkriegszahlmeister einen Rest-
schein mit der Anweisung auf die nächste Musterung, weil zur
Beseitigung von Unordnungen sowohl beim Hofkriegszahlamte als
auch bei den niederösterreichischen Ständen alle'Einzelnzahlungen
eingestellt waren.
Der gangbar gewordene Unfug, dass man gefangene Türken
in der Grenze hin und her reisen und Alles auskundschaften
liess, wurde abgestellt und es wurde ihnen von nun an verwehrt
selbst mit Erlaubniss des Obristen die Eulpa zu überschreiten und
den Möttlinger Boden zu betreten. Der Obrist war angewiesen sie
wohl verwahrt nur an der äussersten Grenze zu uoterbringen und
nach Erlegung des Lösegeldes sogleich abzuschaffen. Kehrten sie
dann in ihre Heimat nicht zurück, so wurden sie schutzlos und
vogelfrei.
Die Uskoken, an Raub gewöhnt, hatten häufig vereinzelt ihre
Ansiedlungsplätze verlassen und sich statt des sittigenden Acker-
baues durch Raub ihre Erhaltungsmittel gesucht. Da auch aus dem
türkischen Gebiete Subjekte gleichen Gelichtes auf das kroatische
Gebiet herübertraten und nach Ansammlung in den Wäldern
Raubzüge in die Türkei unternahmen, so provozirtto sie die tür-
kischen Begs zu Repressalien. Diesem Unwesen hatte der Obrist
energisch zu steuern. Kamen dagegen Flüchtlinge von unbeschol-
tenem Charakter ins Grenzgebiet, um ihr Leben zu retten, oder
aber, weil man sie entweder mit Gewalt zur Annahme der Lehre
Mohameds gezwungen oder dazu verlockt hatte , ein neues Vater-
71
land zu snchen and die christliche Religion wieder anzunehmen ;
so war der Obrist instniirt, dem Erzherzoge darüber zu berichten,
damit man zu ihrer Unterbringung die nötige Vorsorge treflfe.
Die öflFentliche Sicherheit war auch durch Martolosen (tür-
kische Räuber) gefährdet. Um diesem Uebel zu begegnen, setzte der
Erzherzog für die Gefangennehmung eines Martolosen eine Taglia
von 10 fl. fest, und befahl dem Obristen einen jeden, dessen man
habhaft werde, zu spiessen und zur Schau herumtragen zu lassen «). ^
§. 8. Truppenstand in der windischen Grenze 1580.
Die Nationalmiliz der sogenannten windischen (oberslav.)
Grenze entwickelte sich allmählig zur Hauptstärke der dortigen
Landwehr. Im dritten Jahre nach der Uebemahme der Admini-
stration durch Erzherzog Karl weist die Standestabelle zwar nur
2282 Mann an besoldeten Truppen nach, darunter war jedoch die
besoldete Nationalmiliz bereits mit 1290 Köpfen vertreten, die
unbesoldete wurde nicht ausgewiesen. Diese Besoldeten waren
folgendermassen vertheilt :
1. Das deutsche Fussvolk zählte 431 Mann. Davon
standen :
in Kreuz (Kriäevci) 108 Mann,
„ Kopreiniz (Koprivnica) 126 „ /
„ Ivaniö 65 w
„ Varasdin (Varaidin) 132 „
zusammen . . . 431 Mann.
Darunter waren 6 Hauptleute, 3 Lieutenante, 1 Fähnrich,
3 evangelische Prädikanten, 4 Feldschreiber, 3 Feldwaibel, 5 Be-
fehlshaber (Korporale), 3 Furiere, 4 Feldschere, 9 Trabanten,
4 Tambours, 4 Pfeifer, 3 Dolmetscher, 8 Offiziersjungen und
4 Stückknechte.
2. Die Archibusier-Kompagnie zu Pferd. Sie war iu
Kreuz stationirt und zählte nur 50 Mann.
1) In ders. Instr.
72
3. Die deutschen Landpferde (deutsche Kavallerie),
Diese bildete, 89 Mann stark, einen Theil der Besatzung von
Kopreiniz.
4. Von den 4 Husarenkompagnien zu 400 Mann
waren dislozirt:
am Kreuzer - Posten . . 100 Mann,
„ Kopreinitzer- „ . . 100 „
„ Ivaniöer- „ . . 50 „
„ Varasdiner - „ . . 150 „
zusammen . . 400 Mann.
5. Die besoldete Nationalmiliz (Haramien) zählte
am Posten in Kreuz .... 460 Mann,
„ „ „ Kopreiniz . . . 435 „
„ » n Ivani6 .... 200 „
„ „ „ Varasdin ... 195 „
zusammen . . 1290 Mann;
darunter waren 27 Vojvoden, 12 Lieutenants, 54 Rottenmeister,
5 Pfeifer.
Der grosse und kleine Stab bestand aus 11 Personen: 1 Obri-
sten, 1 Grenzkriegszahlmeister, 1 evangelischen Prädikanten,
1 Wundarzt, 1 Schultheiss, 1 Gerichtsschreiber, 1 Profossen und
4 Gerichtsleuten «).
§, 9. Das neue Verhältniss zwischen Kroatien und
Innerösterreich nach dem Brucker Libell.
Das Band der Personal-Union, welches Kroatien und Inner-
österreich unter Ferdinand umschlang, wurde durch den Tod des-
selben wieder gelöst. Es wurde ttberdiess durch die Bestimmun-
gen des Brucker Libells alterirt, welches den Schwerpunkt der
Militärgrenzadministration dauernd nach Graz verlegte und zur
1) Beim Manascripte des Herzogs von Hildbnrgshausen, Beilage Nr. 2.
Der gleichzeitige Truppenstand in der kroat. Grenze findet sich nach des
Erzherzogs Angabe in der Instruction im Dekrete des Obristen Auersberg,
das sich im Familien-Archiv vorfinden dürfte.
73
Entfremdung der Grenzgebiete vom Mutterlande führte. Dessen-
ungeachtet bestand zwischen beiden die Gemeinsamkeit der
Gefahr und das aus der Pflicht der Selbsterhaltung hervorgegan-
gene Bedürfniss eines einträchtigen Zusammenwirkens zur Abwehr
derselben. Dieses neue Verhältniss wies zwar beide zur wechsel-
seitigen Unterstützung an einander an^ wurde jedoch in dem
Masse gelockert; als die Gefahr abnahm oder politische Rücksich-
ten in den Vordergrund traten. Den innerösterreichischen Stän-
den, die der Vertheidigungsfähigkeit der zwei Grenzgebiete als
Vormauer ihres Alpenbodens so namhafte Opfer brachten, gebührt
die Anerkennung, dass sie sich dieser Gemeinsamkeit bewusst
waren und ihr auch Rechnung zu tragen wussten.
Auf die Nachricht, dass in Kroatien die Absicht bestehe,
über die Sicherstellung der Landesgrenzen, Unterhaltung der Miliz
und Erbauung fester Plätze Beratungen zu pflegen, schickten sie
im Jahre 1580 Bevollmächtigte auf den Landtag in Agram i) und
versahen sie mit den dazu nötigen Instructionen.
Diesen Schritt wiederholten sie während des Landtages in
Varasdin (1581) »). Auch der Landtag vom Jahre 1582 wurde von
ihnen durch Bevollmächtigte beschickt, um zum Baue von Hrasto-
vica und Brest dessen Theilnahme zu gewinnen»). Ja ihre Bevoll-
mächtigten erschienen 1582 selbst am Landtage in Pressburg
„zur Sollizitirung ergiebiger Hilfsrobot zu Festungsbauten in Kroa-
tien, zur Unterstützung bei Besetzung fester Plätze und in anderen
Vertheidigungs- und Kriegserfordemissen *)." Die Dringlichkeit
dieser tritt aus der Schilderung des Erzherzogs Karl über die
Baufälligkeit der festen Plätze klar zu Tage, womit er die an den
Kaiser gestellte Bitte um eine Geldaushilfe begründete *).
1) Instruction vom 21. Sept. 1580, J. Ö. Kriegs-Exped. Act. Regst*
Nr. 92.
s) Instruction vom 14. April 1581, in denselben Nr. 11.
'} Instruction vom 18. Juni in denselben Nr. 82.
^) Instmetion vom 12. Jänner 1582, in denselben Nr. 92.
6) 16. März 1583, Regst. Nr. 711/2.
74
Die Erfolglosigkeit dieser ständischen Schritte wurzelte in
der damaligen Unzufriedenheit der ungarischen Stände, welche die
Interessen der Landesvevtheidignng und die Gefahr durch die
0
Osmanen aus politischen Rücksichten zurückdrängte. Erzeugt und
genährt wurde diese Unzufriedenheit durch die Thatsache , dass
der Kaiser seine Rechte nach der Konstitution nicht handhabte,
sondern auf Mitglieder seines Hauses übertrug, wodurch Fremd-
lingen der Zutritt zur Administration geöffnet wurde. Desshalb
verlangten die Stände schon im Jahre 1580, dass die Konstitution
unverletzt gewahi*t, die Administration ausschliesslich Eingebore-
nen übertragen und die Fremden ihrer militärischen und politi-
schen Stellen rücksichtslos enthoben werden «).
Diese Postulate, von deren Durchflihrung man die Beratung
der königlichen Propositionen abhängig machte, nahmen in der
Debatte einen so grellen Ausdruck an, dass der Lokumtenent des
Kaisers in Ungarn, Erzherzog Ernste es zeitgemäss fand, Pressburg
heimlich zu verlassen und den Landtag zu vertagen.
Diese. Postulate wurden in den Jahren 1581 und 1583
wiederholt.
In Kroatien erzeugte diese Unzufriedenheit besonders die
Wahl des Steierers Ungnad zum Ban , so dass sich dieser endlich
gedrängt sah, dem Lieblinge der Nation, Grafen Erdödy, zu
weichen und sich seine Entlassung zu erbitten «).
Im Jahre 1586 ging abermals der innerösterreichische Gene-
ral als Bevollmächtigter auf den kroatischen Landtag, um die Bei-
stellung unentgeltlicher Arbeitskräfte zu erzwecken, und im Jahre
1587 wurde thatsächlich der erzherzogliche Hofkriegsrat, Eras-
mus Praun, als oberster Baukommissär zur Leitung dieser Befesti-
gungsarbeiten in die Grenzen abgeschickt »).
Nach drei Jahren wurde diese Landtagsbeschickung wieder-
holt, Sie betraf:
1) Dr. Raöki, Abhandlung im Knjiievnik, 1866. S. 530.
2) Instruction vom 18. April J. Ö. Kriegs-Ex. Acten (ohne Nummer).
3) Instruction vom 15. Jänner 1581 (ohne Nummer).
75
1. Die BewilligUDg unentgeltlicher Arbeiten und Fuhrwerke
flir Herstellung beschädigter Fortifications-Objekte *) bei der
Festung Earlstadt und dem Schlosse Varasdin^ von Eopreiniz^
St. Georgen, Kreuz, Cirkvena, Dombro und Ivaniö ;
2. die Unterhaltung von 400Haramien zur Abwehr der van-
dalischen MartoloseneinfUUe ;
3. die Bewilligung eines Quantums unentgeltlichen Pro-
viantes ;
4. die Verwendung des Aufgebotes bei künftigen feindlichen
Einfällen , wie dieses erst im verflossenen Winter von Seite des
Yarasdiner Eomitates geschehen.
§. 10. Erzherzog KarTs Tod und seine Nachfolger in
der Grenzadministration. 1590.
Die letzten Lebensjahre des Erzherzogs trugen eine düstere
Färbung, wie der politische Horizont selbst. Er erlebte nicht die
Freude, der Militärgrenze jene feste Basis und kräftige Vertheidi-
gungsffthigkeit gegeben zu haben, welche geeignet gewesen wäre,
dem Todfeinde der Christenheit seinem Wunsche gemäss zu impo-
niren und ihn in gehörige Schranken zu bannen. Seine kühnen
Hofinungen scheiterten an den Klippen, welche politische Ver-
hältnisse, der dadurch geschaffene Widerstand und der Mangel an
finanziellen Mitteln der Entschiedenheit seines Willens und seiner
Thätigkeit in den Weg legten.
Der an den Grenzen und am Quarnerokanale entbrannte
kleine Krieg signalisirte den Ausbruch eines nahen TUrkenkrieges,
den er jedoch nicht erlebte. Er starb am 7. Juli 1590.
Ihm folgte in der Regierung der innerösterrcicliischenLänder-
gruppe sein zwölQähriger Sohn Ferdinand unter der Vormund-
schaft des Kaisers Rudolph , des Erzherzogs Ferdinand von der
Tiroler Linie und des Herzogs Wilhelm von Baiern.
Zu seinem Nachfolger wurde 1592 Erzherzog Ernst ernannt«).
^) Instruction vom 15. Jänner 1587 (ohne Nnmmer).
<) Instruction vom 1. November 1591. J. Ö. Kriegs-Exp. Acten.Rgst.
Nr. 95.
76
An diesen hatten sieh schon vor dieser Ernennung am
13. September 1591 die kroatischen und windischen (oberslavoni-
schen) Stände um Bezahlung eines sechsmonatlichen Soldes an die
Truppen des Ban und zur Armirung von Sissek um Geschütz und
Munition gewendet «). Zur Seite erhielt er den Obristlieutenant,
Markgrafen von Burgau; allein schon im Jahre 1593 trat
ein Wechsel ein und er erhielt den Erzherzog Maximilian zum
Nachfolger »).
§. 11. Neue Zuzüge von Kolonisten aus Bosnien und
Türkisch-Kroatien, 1597. Bildung der Kulpa- oder
Petrinjaner Grenze. 1598.
Der Administrationsantritt Maximilian's eröffnete wenig Aus-
sicht auf Werke des Friedens, selbst solcher, welche für den Krieg
berechnet und geschaffen werden. Er bildet den Ausgangspunkt
eines 13jährigen Kampfes zwischen dem Kreuze und Halbmond,
der erst im Frieden von Szitva-T6rok sein Ende fand.
Während dieses Krieges erhielt Kroatien einen wichtigen
Bevölkerungszuwachs, welcher der Grenze zur weiteren Entwicke-
lung ein neues, namhaftes Kontingent an dienstfähiger Mannschaft
lieferte.
Theils durch unerträglichen Druck des türkischen Despo-
tismus von ihrem väterlichen Herde weggedrängt, theils vom
Drange nach freier Religionsübung beherrscht, kamen schon im
Jahre 1895, vielleicht durch den über die Türken an der Kulpa
erfochtenen glänzenden Sieg aufgemuntert, Deputirte aus Bosnien
mit der Bitte, ihren Gommittenten die von den Unterthanen
Kroatiens zwischen der üna und Kulpa verlassenen Schlösser und
Güter zu überlassen. Sie wollten das Land bebauen und die
Grenzen des Reiches gegen die Türken vertheidigen. Die von
ihren Landsleuten ausgefertigte Vollmacht war vom Archimandrit
Radoslan, vom Vojvoden Vojak, von den Knezen Vogin und
1) J. Ö. KriegB-Exp. Ext. Act. Regst. Nr. 35.
*) Instmetion vom 1. Nov. J. Ö. Kriegs-Exp. Ext. Act Nr. 95.
77
Singon^ von Emanuel Jasbfia, Bogdan^ Harambada; Novakaga,
Dragula, OdobaSa u. A. unterzeichnet «).
Die Unterhandlungen über diese Eolonisirung geriethen
jedoch in Stocken und führten nicht zu dem gewünschten Er-
gebnisse.
Allein schon im Jahre 1597 gelang es den taktvollen Ein- \
leitungen des Warasdiner Grenzobristen , Grafen Herberstein, )
mehrere Tausend Familien unter Führung der Knezen Vukoviö
und PlaSinoviö aus Türkisch-Kroatien und auch aus der söge- (
nannten kleinen Wallachei für Ansiedelungen zu gewinnen.
Unter mehreren Zuzügen, welche damals auf den kroatischen
Boden übertraten, zählt jener zu den wichtigeren, an welchen sich
der Metropolit Gabriel aus Ermain (Sermil) an der Una an-
schloss s).
Diese Militär-Kolonisten erhielten durch Einfiussnahme des
innerösterreichischen Erzherzogs Ferdinand von Kaiser
Rudolph IL ein Privilegium, welches ihnen die Befreiung von
allen Abgaben sicherte, und für den Nutzgenuss der ihnen zuge-
wiesenen Grundstücke sie zu Kriegsdiensten gegen die Türken
verpflichtete, wesshalb sie auch unter militärische Befehlshaber
gestellt wurden »). Die Kolonie zwischen der Kulpa und Una
bildet den eigentlichen Ausgangspunkt derKulpa- und Prtrinjaner
Grenze, obwohl die kroatischen Stände schon früher dieses Gebiet
im wehrhaften Zustande zu erhalten suchten. Ein starkes Kolo-
nisten-Kontingent liess sich im Warasdiner Grenzgebiete nieder «).
§. 12. Verfall der Grenzen.
Der bedeutende Bevölkerungszuwachs, der durch diese
Militär-Kolonisten dem Grenz-Territorium zukam, gab derHofinung
Raum, dass sich im Verlaufe des 14. Jahrhundertes eine kräftigere
1) Bei Hildburgshausen, §. VIII.
3) Bei demselben.
') Bei Hildburgshausen u. s. w.
^) Bei demselben.
78
Entwicklung dieser Gebiete vollziehen werde ; allein es trat das
Gegentheil ein <)^ weil mächtige Hindernisse entgegen traten.
Der anermüdete kroatische Geschichtsforscher Dr. Saöki
bezeichnet das 1 7. Jahrhundert als die Periode des Kampfes der
kroatischen Stände zur Wahrung der kroatischen Staatsrechte
gegenüber den Ausschreitungen der Grenz-Kommandanten und
des EriegsYoIkes. Auch begründet er das Streben der Stände nach
Entfernung der fremden Grenztruppen «). Damit bezeichnet Dr.
Ra6ki eines der grössten Hemmnisse der Entwicklung der Grenz-
gebiete. In der Atmosphäre dieses Kampfes fanden sich die
habsburgischön Fürsten, der Kaiser sowohl als der inneröster-
reichische Erzherzog nichts weniger als angeregt, diese Entwick-
lung zu fördern. Die Neigung dazu konnte um so weniger
sich einengen und hervortreten, weil der dreissigjährige Kampf die
finanziellen Mittel der Habsburger ganz erschöpft hatte, in welchem
in erster Jjinie unter dem Deckmantel der Religion um die Schwä-
chung det kaiserlichen Macht, des Hauses Habsburg und um Er-
reichung der Landeshoheit von den Pionnieren Frankreichs
gerungen wurde. •
Die AifBSchreitungen der fremden Grenztruppen, deren
Existenz durcb Grundbesitz nicht gesichert war, waren in
der grossen Unregelmässigkeit der Besoldung begründet, welche
Offiziere und Gemeine demoralisirte, zu Mitteln der Selbsthilfe
antrieb und da die Begierde mit der Befriedigung wächst, zur
Ausartung in grossen Dimensionen führte. Auch nahm der dadurch
entartete Fremdling Rache für den Hass, den ihm die Einheimi-
schen ohne Hehl und Schminke entgegentrugen.
Der Brennpunkt dieser beklagenswerthen Lage lag in der
Thatsache, dass trotz des Brucker Libells die Verpflegung der
Grenztruppen nicht so gesichert war, wie sie die Erhaltung der
Disziplin und die gesittete Haltung der Truppe zur Voraussetzung
hat. Daher suchte der innerösterreichische Erzherzog Ferdinand,
1) Bei demselben.
<) Siehe dessen Abhandlung im Knjiievnik 1866.
79
Karls Sohl); schon bevor er die Administration der Grenzen über-
nahm (1603); in die yernachlässigten Besoldungsverhältnisse
mehr Ordnung zu bringen. So stellte^er am 13. Jänner 1600 den
Erainer-Ständen die Proposition, die ftir das Jahr 1599 bestimmte
Geldbewilligung an das kroatische Grenzkriegszahlamt zu erlegen^
die kroatische Grenze, wenn nicht auf längere Zeit so doch für
1 Jahr zu übernehmen und nach dem dermaligen Truppenstande
zu unterhalten <).
Die Sj'ainer und Kärntner Stände übernahmen thatsächlich
1600 die volle Erhaltung der Karlstädter Grenze «), jedoch stellten
sie die Bedingung, dass diese Uebernahme von jedem Landtage
postulirt werde. Doch scheint der Versuch dazu wieder ins Stocken
gerathen zu sein.
Auch waren damit die Unordnungen in der Verpflegung nicht
dauernd weggeräumt. Schon im' Jahre 1602 musste der Kammer-
rat Zöller von Schwamberg vom Kaiser auf den Laibacher Land-
tag abgeschickt werden, um die bei der letzten Truppen-Muste-
rung zu Tage getretene Unordnung zu untersuchen and die
Schuldigen der Bestrafung zuzuführen »). Die ihm gegebene
*) „dass Sy ihr ferttige auf das nächsthin verwichene 998te Jahr
Gestellte Gränizbewilligung, welche sich mit aassgang des bald Eingehanden
Monaths Februari wehrenden jahrs enden wirdet vnd So weit dahintensteht,
in das Crobbatische Kriegs Zahl Ambt völlig ehrist vnd würklich erlegen
lasse vnd über das nan hinführ alss von dem ersten Marty Lauffenden 1600
jahrs, wo nicht Länger jedoch Nur auf ein Jahr anzurichten, ein aussgezeich-
netes vnd benandtes Kriegsvolkh, wie sich dassselb an der Crabbatischen
Gränize jeziger Zeith in der anzahl befindet, unterhalte'^ .... (Extract Beilage
zu Nr. 83, zum Beitrag u. s. w. des Herzogs von Hildburgshausen.)
^) Die Krainer Stände sagen selbst in dem Deprekationsbrief vom
8. März 1746 „Diese getreueste Landschaft hat anno 1625 mit und neben
der getreuesten Landschaft in Kämdten die Karlstädter nach einer (einander)
25 J. hindurch, nemlich ab anno 1600, da die gränizübemamb Ihnen Land-
schaften das allererstemal angetragen und respective postulirt worden''
bei Hildburgshausen Beilage 83.
>) Der Kaiser sagt in der Instr. vom 21. Dezember 1602 „so
beuelchen wir, dass er ihnen diesen Articel vor allen Dingen also und der-
massen anbeuelige vnd das arme gemeine Weesen angelegen seyn lasseu
80
Instruction bringt warme Theilnahme des Kaisers an den Grenz-
trüppeu zum Ausdruck und wirft ein grelles Streiflicht auf die
Besoldnngszustände.
Dabei fehlte es nicht an Zeitmomenten, in welchen den
innerösterreichischen Ständen die Last der Truppenerhaltung
erleichtert wurde. So schickte Erzherzog Ferdinand vermöge seiner
Stellung als Grenzadministrator am 25. Oktober 1609 seinen Hof-
kriegsrat Albin Graswein Freiherm von Weyer, ständischen
Abgeordneten, Georg den älteren, Herrn von Stubenberg und
seinen Landrat Frank von Pux als Musterungs-Eommissäre in die
Warasdiner Grenze, um nach dem Frieden von Szitva-Törok den
hohen Stand der dortigen Husaren und Haramien aus der Zeit des
Krieges auf die Hälfte herabzusetzen. Ausserdem hatten sie die
Weitßchävarischen Truppen abzudanken, welche nach dem Ver-
luste von Kaniäa zur Verstärkung der Besatzung von St. Georgen
verwendet wurden und den steierischen Grenzern zur Last fielen «).
Die Folgen der eingerissenen Besoldungsunordnungen traten
auch in einer anderen Weise zu Tage. Serbische Militär-Kolonisten
der Karlstädter Grenze fassten den Entschluss, wegen rückständigen
Soldes und wegen Mangel an einem geeigneten Ansiedlungs-
Terrain wieder in die Türkei zurückzuwandern (1604) «) und erst
nach zwei Jahren gelang ihre Uebersiedlung nach Berlog und
Gusiö, als der Zenger Oberkapitän Gusic diese ihm eigenthümlichen
Kastelle gegen Entschädigung abtrat <).
wolle, darmit der gleichen Trbende ganz schOdliche eigennuezigkheiten bei
denen interessirten Personen, welche sich etwo mit beuertes Armen Soldaten
eroberten harrten schweiss vnd blaet theilhafftig gemacht bei Vermeidung
vnnserer ungnade vnd straff genzUch eingestellt vnd wie sich die Sachen im
grundt geschaffen befinden vnns darueber sein gehorsamsten Bericht zur
weiteren einsieht vnd bestrafiiing anderen zum £xempl vebergeben werde. *^
J. Ö. Er. Ex. Act. lit. 26 im reichskr. Minist. Regist. Archiv.
1) Instr. vom 25. Okt ex Vindicis.
') Rescr. des Kaisers Rudolph vom 20. März 1607, Regst. Nr. 7, an
den Erzherzog Mathias im reichskr. minist. Regst. Archiv.
•) Wie oben.
81
•
Als die kroatischen Stände ilure Beschwerden über die 6e-
waltacte des Obristen Trautmannsdorf; seiner Haupt- und Eriegs-
leute dem Erzherzog Ernst vorlegten, theilte sie dieser zwar dem
Könige mit, worauf der Obrist zur Verantwortung gezogen wurde,
allein schon unter dem 23. April 1613 ftlhlte sich selbst derPalatin
von Ungarn zur Bitte an den Kaiser gedrängt, ^em Kriegsvolke
den mehrmonatlichen Soldrttckstand auszahlen zu lassen, damit
endlich dem Raubunwesen der Truppen ein Ziel gesteckt werde
und dann im Wiederholungsfalle die Schuldigen exemplarisch
gestraft werden können.
Baron Betting wurde ungesäumt an die Kärntner Stände
delegirt, um die Zahlung der Soldrückstände zu betreiben, i)
Bei so zerrütteten Verhältnissen kann man sich wohl der
Ueberzeugung nicht verschliessen, dass in diesem Zeiträume das
Gedeihen der Grenzgebiete und deren kräftige Entwickelung
ausser dem Bereiche der Möglichkeit lag.
§. 13. Eine neue Ansiedlung in der Karlstädter
Grenze. 1605.
Allein trotz dieser auf den Grenzen lastenden Zustände
erschienen in der Karlstädter Grenze neue Transmigranten aus der
Türkei (Wallachen). Sie wurden ursprünglich in Gomirje und
Moravica (alias Varanica) angesiedelt, verbreiteten sich jedoch
später auch über Vrbovsko, Dreänica, Savna gora, Smrzena
polana, Starilaz und Mrkopail aus. Kaiser Rudolph IL gab ihnen
auf die Bitten ihrer Knezen und Vojvoden unter dem 4. September
1605 einen Provisionsbrief, laut dessen ihnen von dem Vize-Dom-
amte in Krain , an welches sie durch den Kaiser angewiesen
waren, jährlich 200 fl. an Unterstützung flüssig gemacht wurden.
Dieser Provisionsbrief wurde von Ferdinand II. erneuert. »)
<) Regst. Z. 29 wie oben. Bericht des Obristen Trautmannsdorf. Regst.
Z. 12 in dems. Archiv.
«) Agramer Gren. Com. Acten, Beilage zu Nr. 100. 4. Fase. 1767.
6
82
§. 14. Uebernahme der Karlstädter Grenze durch die
Krainer und Kärntner Stände. 1627.
! Die finanzielle Frage der Karlstädter Grenze blieb, wie
oben bereits bemerkt wurde, trotz des Brucker Libells und der
, wiederholt po8j;ulirten Verpflegung derselben noch im ersten
' Viertel des 17. Jahrhundertes in der Schwebe. Die Stände von
i
j Krain und Kärnten waren willig, sobald von Seite der Türken ihr
Land gefährdet war. Im Schatten des Friedens kUhlte sich ihr
Eifer ab. Auf das erzherzogliche Postulat vom 13. Januar 160()
hatten sie unter jährlicher Wiederholung dieses Postulats bis
1625 die Karlstädter Grenze thatsächlich unterhalten. Wir haben
bereits gesehen, mit welcher Unregelmässigkeit dies bewirkt
wurde und wie sehr die Disziplin und Gesittung der Truppen
darunter gelitten. Die Unsicherheit so vieler naturwüchsiger
Existenzen in der vitalsten Frage konnte unter Umständen
Gefahren heraufbeschwören, und war nicht weiter zulässig. Daher
suchte Kaiser Ferdinand die Stände von Krain und Kärnten zur
förmlichen Uebernahme dieser Grenzen zu stimmen. Die Stände
erklärten sich endlich dazu bereit, jedoch nur versuchsweise auf
ein Jahr und unter solchen Bedingungen, welche jede Entwicklung
dieser Grenze illusorisch machte.
„Die Besetzung der Obristenstellen und die der anderen
„vornehmen Befehlshaber" verblieb zwar dem Kaiser, jedoch
gegen die altgebräuchliche, vorläufige Vorschlagsabforderung und
Bezeichnung der dazu tauglichen Personen aus den beiden Län-
dern Krain und Kärnten. Ausländer wurden vom Ansprüche auf
dieselben ausgeschlossen".
„Es sollte nicht in der Befugniss der beiden Stände liegen,
ohne Zustimmung des Kaisers den Grenzkriegsstaat zu vermehren
oder zu vermindern, wol aber die gemeinen Befehlshaber (Unter-
offiziere) und untaugliche Soldaten zu verwechseln und ihre
Stellen zu besetzen. Sollte jedoch im Drange der Notwendigkeit
der Truppenstand vermehrt werden, so hatte der Kaiser den
Mehraufwand zu ersetzen und im Falle eines feindlichen Angriffes
83
war der aaf die Landesvertheidigang verwendete Antheil von der
ständischen Bewilligung, was aber diesen überstieg, vom Kaiser
selbst zu bestreiten.^
„Im Falle, dass keine Landesgefabr bestand, war das von
der Grenzbewilligang am Soldatensold erzielte Ersparniss zur
Reparatur der schadhaften Grenzorte (festen Plätze) zu ver-
wenden."
„Zur Erhaltung des innerösterreichischen Hofkriegsrates
bewilligten die Krainer Stände für das laufende Jahr nur einen
Vorschuss von 600 11. mit der Erklärung, dass die Unterhaltung
desselben dem Kaiser selbst obliege. "
„Ferner unterzogen sich die Stände der Verproviautirung der
Karlstädter Grenze aber nur unter der Bedingung, dass ihnen
weder vom Kaiser noch von sonst Jemand hierin ein Eintrag
geschehe."
„Die in der Grenze befindliche Artillerie und der Munitions-
vorrat waren inventarisch zu übergeben. Dagegen gingen die
Stände die Verpflichtung ein, bei etwaiger Abtretung der Grenze
die ihnen übergebenen Gegenstände, ausser der in Feindeshände
gerathenen und ohne ihre Schuld ruinirten, in derselben Güte
wieder auszufolgen."
„Sollten die Stände während der Zeit der Grenzerhaltnng
vom Kaiser oder von sonst Jemand nicht im Geringsten irgendwie
gehindert oder beeinträchtigt werden."
„Vor der Uebernahme war eine Abrechnungsmusterung des
Kriegsvolkes unter Intervenirung von Landeskommissären vor-
zunehmen." *)
In der finanziellen Zwangslage, in welche sich der Kaiser in
Folge des letzten ungarischen Aufstandes, des Türkenkrieges und
durch den dreissigjährigen Krieg versetzt sah, wurden alle Bedin-
1) Beim Herzog von Hildburgshausen „Extrakt auss der von den
Ständen in Crain in dem unter dem 27. Jenner 1625 gehaltenen Landtag ab-
gegebenen Beantworth- und £rklärung<< (1. Beilage zu Nr. 83).
6*
84
gUDgen zugestanden <) nnd vertragsmässig ratifizirt >) und sogar
den Ständen die begehrte Schadloshaltung ausgefolgt, s)
Durch die so erfolgte Grenzttbemahme wurde die Karlstädter
Grenze nahezn zur Versorgnngsanstalt Krainer nnd Kärntner
Landeskinder und zwar oft solcher^ die sich nicht für ihren Beruf
eigneten und noch häufiger nicht einmal Dienste in der Grenze
leisteten und von der Existenz der Grenze nur dann Kenntniss
nahmen, wenn sie den unverdienten Sold bezogen. Bald sicherte
sich auch der Adel in der adeligen Kompagnie zn Karlstadt eine
<) „Souil nun ersthchen das Haupt begehren wegen übernemb-
vnd vnterhaltung der Crabatischen vnd Meergränizen anbelangt, weillen Ein
Er: Landt: in Kämthen gegen in Händen Lassung der bishero gehabten
erzeigungsmitteln auch einreichung der begehrten Bchadlosverschreibung
auf dieses 1625. jähr vnd auf versuchen derselben zu vnterwinden sich aller-
gehorsambist erklärt die Landtags Commissari auch auch in ihrer Replica solch
Einer Er. Lor. aller unterthänigste erklärung von Ihro Kays. Maj. wegen zu
Dankh angenomben, also hat solches seinen richtigen weeg Laybach,
17. Apr. A. 1625. Extrakt b. Herzog von Hildburgshausen, Beilage 2
zu Nr. 83.
s) . . . „nun haben wir zwar vermerkht, das etliche in vnseren Land-
tags propositionen begriffene Punkten ihr vollständige erklärung nicht er-
raicht, Sintemalen Ihr Euch aber wegen übernamb vnd Unterhaltung der
Crabbatisch vnd Mcergrenizen neben Einer Ehrsamben vnserer getreuen
Landschafft in Cärnten auf das Heurige Jahr nunmehr gehorsambist WilfUhriger
erklärt. . . .alss wollen wir in sonderbarer ansehung dessen besagten Heurigen
Landtag auf weiss vnd weeg wir Ihr bis dato von obgedachten vnnseren
Landtags-Commissarien verbeschiden worden Hiermit gnädig beschlosen . . .
zu besten gethane treugehorsambist bewilligung zu gosten wollgefallen vnd
dankh vermerkht vnd angenommben haben.*' Bei Hildburgshausen,
Beilage 3 zu Nr. 83.
s) „Wir Ferdinand der Ander .... bekennen für Unss Unssere Erben
vnndt Nochkhomen mit disem Brieff vndt thuen Kundt die Stände
Gemeiner Landschafft vnsers Hörzogthumbs Crain das verschine Ainthaussendt
Sechs Hunderth ftinff vndt zwanzigiste, Sechs vndt zwanzig^ste, vndt Ain-
thaussendt Sechs Hunderdt vnd Siben vnd zwanzigiste Jahr, dessen Termin
den lezten Februar nechst khommenden Ainthaussendt Sechs Hunderdt Acht
vndt zwanzigisten sich widrumben endten wirdet zu mithilfflicher abzahlung
vnsers durch den nunmehre Ein lange zeithero wider Vnssere vndt Vnssers
85
Stätte für Sinecuren. Die theilweise Besoldung der Trappen mit
Waaren wurde zum Handelßgeschäft. i)
§.15. Das erste Verfassungs- und Verwaltungsstatnt
fttr das Warasdiner Generalat. 1630.
Aus der vorangehenden geschichtlichen Schilderung geht
hervor , dass es im 1 6. Jahrhunderte noch kein Verfassungs- und Ver-
waltungsstatut in späterem Sinne gab und dass die rein militärische
Admijaifilration nur nach Instructionen durchgeführt wurde. Aus
der Urkunde Ferdinands I. über die im Jahre 1538 bewirkte An-
siedlung der Serben lässt sich nur erschliessen , dass die damals
aus militärischen Rücksichten getroffene Eintheilung der soge-
nannten windischen, richtig oberslavonischen Grenze 2) in die
Kapitanate Kopreiniz, Kreuz und Ivanic mit der Unterabtheilung
in 14 Vojvodschaften auch die der politischen Verwaltung zu Grunde
lag. Doch waren die damaligen Hauptorgane derselben nicht die
Obristlieutenante , die späteren Obristen und Generalobristen,
sondern das aus der ursprünglichen Heimat der Ansiedler her
mitgebrachte Institut der Knezen mit den ihnen beigegebenen
Gesambten Hauss Össterreich Rebellen contiurirenden schweren Krieg ver-
ursachten vnerschwinglichen schulden Lasts die zu erhaltung der Crobba-
tischen vndt Meergrenizen vudt des daselbsten dienenden Krieghs Volkhes.
Item wegen der Vösstuug Petrinia also woll auch auf der Graniz Gebeüe,
wie nit weniger anf die Munition vndt Proviants-erzeigung, Immassen die
fürgeloffene acta vndt Landtags-schrüfften solches vmbstöndigkhlichj vndt
in bpecie vudt theils in ainen Geraumen Termin theils auch dises Jahr hiumb
würklich zu Laisten vndt zubezahlen zugesagt vndt versprochen. Also das
wir solche Bewilligungen zu besonderem Gefallen vndt Gnaden vm Ihre
£iner Ehrsamben Länift vermörkht, vndt wollen solche Gethaneu be willi-
gungen (deren Wiirkhlicher Laistung wir Unss dan auch Vnföhlbahrlich vndt
Gewiss versehen) Ihro hiemit gnedigst zuegesagt vndt versprochen haben. **
(Bei Hildburgs hausen, Beilage zu Nr. 83.)
<) Hildburgshausen in der Beilage Nr. 83.
«) 8ie erhielt im 17. Jahrhunderte von Varasdiu, dem Sitze des Gene-
ralobristen den Namen Warnsdiner.
86
Ansschnssmännern sowohl in der windischen (Warasdiner) als
auch kroatischen (Karlstädter)^ Grenze. Gegen die Missbräuche
ihrer wenig beschränkten Ajntsgewalt schützten die Neuwahlen^
die ursprünglich so oft stattfanden, als es die Individualität der
Betreffenden und das Gemeinwohl zum Bedürfnisse machten. In
der Folge gab esjourjährlichej^^^^
Die ersten Oberkommandanten der zwei Grenzen hielten sich
Anfangs jeder Einmischung in die politisch-administratiyen Ange-
legenheiten fem. Das Volk handhabte sein unangetastetes Seif-
gouvemement. Erst als j,das windische^ Kriegsvolk bei Ausrottung
des Protestantismus in Steiermark Ferdinand II. und im 30jährigen
Kriege als angeworbene Freikorps wichtige Dienste leisteten,
begann dieser auch ihrer inneren Verwaltung seine Aufmerk-
samkeit zuzuwenden. Die Misere der TruppenbeBoldung und die
daraus erzeugte moralische und gesellschaftliche Zerkltiftung,
welche auch den nicht militärischen Theil der Bevölkerung sittlich
zersetzte, gebot eine tief gehende Regelung der Verhältnisse.
Ein auf Befehl des Kaisers ausgearbeitetes, ans Regensburg
vom 5. Oktober 1630 datirtes Verfassungs-Statut wurde in feier-
licher Audienz von einer aus 12 Warasdinem bestehenden Depu-
tation aus den Händen des Kaisers übernommen, die erste Urkunde,
die sich in der Grenze mit civiladministrativen Einrichtungen
befasste. Es erhielt sich bis zum Organisationsversuche Cordnas,
der zumeist das Selfgouvemement des Volkes wesentlich antastete.
Dessenungeachtet lässt es sich als der erste Schritt auffassen, der
zur Unterordnung der politischen Verwaltung unter das Militär-
kommando führte. Einige Nonnen des Statats dienten selbst
späteren Organisirungen zur Grundlage. Den damaligen einfachen
bürgerlichen Verhältnissen angepasst, trug es auch den nationalen
Eigenthümlichkeiten Rechnung. Durch die freie Wahl der Ver-
waltungsorgane hatte das Volk selbst die Kontrole in seinen
Händen.
Dieses Statut zerfiel in 5 Abschnitte, welche von den
Magistraten, von der Gerichtsbarkeit, vom Güter-
87
besitze, privaten und öffentlichen Vergehen und vom
Kriegswesen handelten.
1. Von den Magistraten.
Der Abschnitt über die Magistrate enthielt folgende Bestim-
mungen :
„Jeder wallachische (serbische) Ort zwischen der Drave und
Save hatte sich einen Knez zu wählen , welcher mit der zu
diesem Amte notwendigen Eignung auch Pünktlichkeit verbinden
musste. Die freie Wahl desselben war auf den Tag vor Georgi
festgesetzt und die Bestätigung des Generalobristen zur Bedingung
gemacht" (Artikel 1.)
„Alle Gemeinden, welche in den Kapitanaten Kopreiniz,
Kreuz und Ivanic sesshaft waren, wählten für jedes der letzteren
einen unterrichteten und in den vaterländischen Gesetzen bewan-
derten Mann zumKapitanatsrichter (supremus comes), welcher dem
aus 8 Assesoren bestehenden Kapitanatsgerichte versitzen und
alle Prozesse und Streitigkeiten nach den gegenwärtigen Statuten
zu erkennen und zu entscheiden hatte.
Die Wahl der Oberknezen und Assesoren erfolgte am Tage
des heiligen Georg oder am unmittelbar vorangehenden oder
nachfolgenden Tage und zwar derart, dass alle Knezen eines
Kapitanats mit 2 oder 3 Gemeindevorstehern oder Geschworenen
jedes Dorfes sich in einem Orte des Kapitanats versammelten und
daselbst den Oberrichter und die Assesoren wählten. Die Namen
der aus den Wahlen der 3 Kapitanate hervorgegangenen Magistra-
tualen mussten dem Generalobristen bekannt gemacht werden,
welcher sie im Namen des Kaisers bestätigte oder wenn dabei
irgend welche gegründete Bedenken dagegen obwalteten, mit der
Anzeige auch die Bestätigung des Monarchen einholte.
Alljährig, um dieselbe Zeit, hatten die das Jahr über im Amte
gestandenen Justizbeamten abzutreten und auf dieselbe Art waren
an ihre Stelle neue zu wählen, es wäre denn, dass das Volkswohl
das Verbleiben derselben in ihren Aemtern wünschenswert
88
machte^ in welchem Falle darauf zu reflektiren nnd die Bestätigung
nicht zu verweigern war." (Artikel 2.)
„Bei Vergehen gegen den Landesfrieden und das allgemeine
Wohl in allen jenen Fällen^ welche die Todesstrafe nach sich
zogen, war es Pflicht der Enezen die Verbrecher zu verhaften
und dem Oberkapitän des betreffenden Bezirkes zu Händen des
Kerkermeisters zu tibergeben. Inzwischen hatte der Oberrichter
mit Zuziehung der Assessoren gegen den Inquisiten die Untersu-
chung ohne Verzug einzuleiten, die Delinquenten an die Militär-
behörde abzuführen, welche dieselben mit Beobachtung des ge-
richtlichen Verfahrens aburtheilte, nicht aber auf Geldstrafen oder
Koniiscationen, sondern auf Leibesstrafen, öffentliche Arbeiten
und dergleichen antrug." (Artikel 3.)
„In kleineren Fällen hingegen hatten die Knezen die Schul-
digen zu verhaften, in Arrest zu setzen und bis sie nicht genü-
gende Bürgschaft stellten oder die Gerichte ihre Wirksamkeit
nicht begannen, wohl zu verwahren, dann aber dem Gerichte zu
Übergeben, welches dann nach den üblichen Gesetzen verfuhr."
(Artikel 4.)
„Zu den Obliegenheiten der Knezen gehörte ferner die Ver-
pflichtung nicht nur ein protokollarisches Verzeichniss aller Häuser
innerhalb ihres Districtes sondern auch der Familien und der
männlichen Bevölkerung vom 17. Jahre aufwärts zu führen und
darauf zu sehen, dass die Familienväter alle männlichen Individuen
vom 17. Jahre an an Kost und guter Pflege keinen Mangel leiden
lassen." (Artikel 5.)
„Wenn Jemand aus der Türkei oder von wo anders herüber-
tcat und indem einen oder anderen Kapitanate sichniederzulasssen
wünschte, so musste der betreffende Kapitän davon in Kenntniss
gesetzt werden. Handelte es sich aber nur um eine Uebersiedelung
und Sesshaftmachung eines daselbst den gesetzlichen Schutz ge-
niessenden Individuums, so gentigte es, wenn der Oberrichter,
die Assessoren und der Knez davon Wissenschaft hatten." (Artikel6.)
„Die Knezen sollten mit der grössten Wachsamkeit und Auf-
merksamkeit jedem Vergehen und Verbrechen so viel möglich
i
89
vorbeugen. Machte sich wider Erwarten einer von ihnen der
Theilnahme am Betrage, Diebstahl oder was immer fttr eines
Vergehens schuldig, und wurde er dessen überwiesen, so hatte
der Oberrichter einen solchen Enez als ehrlos des Dienstes zu
entheben und mit einer der Beschaffenheit des Vorgehens und
seiner bekleideten Würde angemessenen Geldstrafe zu ahnden.
Wäre aber das Verbrechen ein hochgradiges und nur mit der
Todesstrafe zu sühnen, so kam der Delinquent der Militärbehörde J
zu überliefern, in dem einen wie in dem andern Falle aber ein
taugliches Individuum an seine Stelle zu bestimmen.^ (Artikel 7.)
„Eine weitere Schuldigkeit der Enezen war, mit aller
Sorgfalt darüber zu wachen, dass die dem Eigenthume gefährlichen
Individuen ehethunlichst in Haft und Verwahrung des Profosen
kamen. Die gestohlenen Sachen waren beim Obergerichte, insofern
es ausfuhrbar war, zu deponiren und zur rechten Zeit den Eigen -
thümern zurückzustellen." (Artikel 8.)
„Alle geheimen und öffentlichen Versammlungen, jene aus-
genommen, welche zur Wahl der Oberrichter, Enezen und Asses- ^
soren gebalten werden mussten, waren bei Todesstrafe verboten.
Trat jedoch die Notwendigkeit ein, solche abhalten zu müssen, so
war dazu die Erlaubniss des Generalobristen nachzusachen."
(Artikel 9.)
„Der Eid der Richter, Assessoren und Enezen, welchen sie
mit Anrufung des lebendigen Gottes, der allerreinsten und seligsten
Jungfrau Maria und Allerheiligen zu leisten hatten, sollte die
Betheuerangen enthalten, „dass sie Gott, dem christlichen Staate,
dem Eaiser, seinen Nachkommen und gesetzlichen Eönigen
Ungaras, seinen Generalen und Oberkapitänen treu und gehorsam
sein und Alles anzeigen werden, was zum Nachtheile des Staates
gereichte, den guten Sitten zuwiderstreite ; dass sie über alle und
jeden Einzelnen, der in eine gerichtliche Untersuchung verfiel,
ohne Rücksicht auf Person, Reichthum oder Armut, Bitten,
Geschenke, Wohlwollen und Freundschaft oder Abneigung, einzig
und allein, wie sie es recht fanden und vor Gott verantworten
90
konnten, ein wahres und gerechtes Urtheil fällen und die Aus-
führung desselben nach Möglichkeit ausführen werden." (Artikel 10.)
2. Von der Rechtspflege.
In Betreff der Rechtspflege bestand jede^ Kagitanatsgericht
aus 1 Oberrichter und 8 serbischen, beeideten Assessoren, welchen
auch ein beeideter Notar beigegeben werden musste. Das Aus-
bleiben eines oder zweier Assessoren von der Gerichtssitzung
hemmte keineswegs und statt des etwa am Vorsitze verhinderten
Oberrichters konnte auch ein Assessor der Sitzung präsidiren.
(Artikel 1.)
„Den/Tag der Sitzung bestimmten Oberrichter und Assessoren
gemeinschaftlich, jedoch mit Einhaltung einer 15tägigen Frist
zwischen der Citation und Evocation, wobei die etwaige 3. Vor-
ladung auch die letzte blieb. (Artikel 2.)"
Erfolgte die Vorladung der einen oder andern Partei nicht
gerichtsmässig, so war der Erschienene auch nicht gehalten Rede
und Antwort zu geben. Erschien der Geklagte auf die dritte
schriftliche, von Androhung eines Birsagiums begleitete Vorladung
nicht, so bestimmte das Gesetz, dass wider den Widerspenstigen
das Verfahren in contumatiam eingeleitet, mit dem Kläger die
Procedur vorgenommen und ihm das endgiltig geschöpfte Urtheil
kund gemacht, der Gegner zur Bezahluug der Prozesskosten ver-
urtheilt werde. Für die Vorladung lag ihm die Entrichtung einer
Straftaxe von 80 ungarischen Denaren ob, für jede folgende das
Doppelte. Oberrichter, Assessoren und Kläger bekamen je «/,
des Strafgeldes, das man Birsagium nannte." (Artikel 4, 5.)
„Durch gesetzliche Verftlgungen oder besondere Umstände
nicht gegründete Vertagungen der Sitzungen, den Gerichtsgang
verzögernde Verhandlungen sowie ihre Unterbrechungen unter
dem Vorwande späterer Aufnahme waren streng verpönt und es
wurde darauf Nachdruck gelegt, dass sich mit Ausschliessung
aller hemmenden Formalitäten eines kurzen mündlichen Verfah-
rens zu befleissen, auf Beobachtung eines geziemenden Anstandes
und ehrerbietigen Benehmens zu halten, lediglich nach vorliegeoden
91
Beweisen und Umständen das Urtheil zu sprechen sei. In Fällen
jedoch; auf welche das Yerfassungsstatut nicht Bedacht genommen^
sollte man sich nach den besonderen fUr die Grenze bekannt
gemachten oder nach den allgemeinen im Königreiche giltigen
Gesetzen richten. •* (Art. 6.)
„Nur nttchterae, in vollem Besitze ihrer Verstandeskräfte
befindliche Personen, durften zur Eidesleistung zugelassen und /
nicht geduldet werden, dass sie nach slavonischer Sitte auf anderer
Leute Seelenheil, sondern jeder aufsein eigenes schwöre.« (Art. 7.)
„Zeugenschaft konnte nur jener leisten, der etwas selbst
gesehen oder gehört, dem Gerichtsstuhle aber kam es zu, zu ent-
scheiden, welcher Zeuge die meiste Glaubwürdigkeit verdiene.''
(Art. 8.)
„Von dem oberrichterlichen Urtheile stand es einem jeden
frei, binnen 10 Tagen die Appellation an den Generalobristen zu
ergreifen. Unterliess er es, so erhielt das Urtheil Rechtskraft.
Binnen Monatsfrist musste die Appellation ausgeführt und noch
vor Ablauf eines zweiten, verlängerten Termins der Appellations-
zug seinen Anfang genommen haben. Unterblieb das Eine oder
das Andere, so nahm man von der angemeldeten aber nicht aus-
geführten Appellation keine Notiz mehr und das erste richterliche
Urtheil konnte ia Vollzug gesetzt werden, was nebst Bezahlung
der Frocesskosten auch dann geschah, wenn der Recurs der
gesetzlichen Form entbehrte.« (Art. 9.)
3. Von privaten und öffentliohen Vergehen.
Knezen und Assessoren lag es ob, Urtheile gegen welche
man in 10 Tagen nicht recurrirte, zu vollziehen. Wer sich dagegen
auflehnte, war nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen.
Erfolgte die Auflehnung mit bewaffneter Hand, so war der
Betreffende der Militärbehörde zur Ahndung zu übergehen. Nichts
desto weniger sollte in beiden Fällen der Vollzag der Execution
seinen ungehemmten Fortgang nehmen. (Art. 10.)
Eben so kurz gefasst war die Behandlung der privaten und
öffentlichen Vergehen gegen das Eigenthum.
92
»Jeder Diebstahl, der den Betrag von 30, oder wenn er mit
Einbruch geschah; von 20 kaiserlichen Gulden nicht überstieg,
war vom Oberrichter mit Arrest in oder ohne Eisen und mit öffent-
lichen Arbeiten zu bestrafen. Bei höheren Beträgen war der Schul-
dige der Militärbehörde zu überantworten, welche nicht auf Geld,
sondern auf Leibesstrafe zu sprechen hatte. Ebenso war bei jenen
zu verfahren, welche sich schon 2- bis 3mal dieses Vergehens
schuldig gemacht haben, wenn der wiederholt angerichtete
Schaden zusammengenommen die Höhe von 40 fl. überstieg."
(Art. 1, 2.)
„Nahm Jemand einem Anderen etwas gewaltsam ab und
eignete er sich das Abgenommene an, so war er zu verhalten, das
fremde Gut zurückzustellen, den etwaigen Schaden zu vergüten
und ttberdiess mit 4, nach dem Ermessen des Gerichtes auch mit
mehr, aber nie höher als mit 8 ungarischen Gulden zu bestrafen.
Wenn nebstbei der Beschädigte noch körperlich aber nicht tödtlich
verletzt wurde, so war auf eine höhere, jedoch den Betrag von
16 fl. nicht übersteigende Geldstrafe zu efkennen."
«War aber der Schuldige mittellos und das Vergehen von
besonderen und erschwerenden Umständen begleitet, so kam in
dem einen wie in dem anderen Falle auf Arrest, öffentliche Arbeit
oder auf eine andere angemessene Strafe zu sprechen." (Art. 3.)
„Bei Streitigkeiten und Ruhestörungen, verbunden mit Blut-
vergiessen, war der Schuldtragende nach Ermessen des Richters
mit 5, oder auch mehr, aber nicht mehr denn 8 ungarischen Gulden
zu bestrafen und zu verhalten, dem Verletzten den Schaden und
alle Auslagen mit Einschiuss des wnndärztliehen Honorars zu be-
zahlen. In den übrigen mit Blutvergiessen nicht verbundenen
Fällen, in welchen nur die Säbel entblösst wurden, und nach der
Schlägerei die Unterlegenen nur mit unterlaufenen Mahlen davon
kamen, sowie in allen anderen änlichen Begebnissen waren die
Schuldigen zu einem halben und auch ganzen, nie aber zu mehr
als 4 ungarischen Groschen zu verurtheilen. Von jenen, welche
solche Streitigkeiten und Ruhestörungen anzettelten, war jeder
93
mit einem halben oder auch ganzen, nie aber höber denn mit
3 ungarischen Gnlden zu strafen.
Mit Rücksicht auf solche Individuen war es den Richtern
freigestellt, nach Beschaffenheit der obwaltenden Umstände in den
eben bezeichneten Fällen auch die Strafe des Arrestes, einer öffent-
lichen Arbeit und selbst körperliche Züchtigung eintreten zu
lassen.«* (Art. 4—7.)
„Dann waren aber die Urheber, selbst in dem Falle, wenn
Niemand als Kläger auftrat, die Grösse des Exzesses aber und'
andere Umstände es den Richtern als notwendig erscheinen
liessen, zur Verantwortung zu ziehen und das strafgerichtliche
Verfahren gegen sie einzuleiten.* (Art. 9.)
„Ungehorsame Söhne und jene, welche sich an ihren Aeltern
vergriffen, hatte das Gericht nach Befund des Thatbestandes mit
»
Arrest und änlichen Strafen zu belegen. Erforderte das Vorgehen
schärfere, so waren sie der Militärbehörde zu überliefern. Bei
geringeren Vergehen und m allen jenen Fällen, wo die Aeltern
nicht klägerisch auftraten^ unterblieb jedes Einschreiten.^
4. Voffden staatsbürgerlichen Rechten.
Auch über die bürgerlichen Rechte und zwar über das Besitz-
recht enthielt dieses Statut einige kurzgefasste Bestimmungen (de
rernm dominis) in 9 Artikeln.
„Jedes Dorf oder Städtchen war durch eigene Marken gegen /
die Nachbarschaft abzugrenzen. (Art. 1.)
„Verträge über Feldfrüchte und anderes bewegliche Gut
hatten nur dann Giltigkeit, wenn sie wenigstens vor 2 bis 3 Zeu-
gen geschlossen wurden. (Art. 2.)
„Wer aber sein Haus, Ackerland und andere Grundstücke
zu verkaufen, zu verpfänden oder unter was immer für einem
Titel und aus welchen immer Gründen hintanzugeben gedachte,
\
94
der musste dieses vor seinem Enezen und 2 oder 3 Zeugen thun,
ansonsten der Kontract keine Rechtskraft hatte." (Art. 2.)«)
„Jeder, der zu einer, wenn auch nicht ungewöhnlichen Zeit
auf seinen Grund nicht gelangen konnte, ohne den des Nachbars,
sei es zu Fuss oder zu Wagen zu betreten, war hiezu befugt,
sollte sich jedoch hüten, einen Schaden anzurichten." (Art. 3.)
„Verpfändete Jemand sein Gut, konnte aber zur bestimmten
Zeit die Pfandsumme nicht zurückzahlen, so war er auf Verlangen
»des Gläubigers an seine Verbindlichkeit zu erinnern und wenn
diese Mahnung nach Verlauf von 3 Monaten erfolglos blieb, so
war das Pfandgut vom Knezen mit Zuziehung zweier oder dreier
Ortsältesten zu veräussern, der Gläubiger aus dem Erlös zu
befriedigen und der etwaige Ueberschuss dem Schuldner einzu-
händigen." (Art. 4, 5.)
„Wer aber fremdes Gut über die bedungene Zeit benützt,
hatte den) Eigenthttmer mit dem vom Knezen zu ermittelnden
Schadenersatz gerecht zu werden." (Art. 6.)
,^Letztwillige Verfügungen bedurften der Zeugenschaft des
Knezen vor 4 — 5 Individuen oder eines Geistlichen vor 2 — 3 Per-
sonen, wobei jedoch immer ein Notar oder statt desselben 2—3
gesetzliche Zeugen sein mussten. (Art. 7.)
„Starb einHauiyater kinderlos, so hatte der nächste Ver-
wandte mit der hinterlassenen Witwe der Wirtschaft vorzustehen.
Hinterliess dagegen der Erblasser auch Kinder, dann leitete die
Wittwe mit dem Vormund oder Curator die Wirtschaft und auch
das jüngste Kind hatte mit den übrigen Geschwistern ohne Unter-
schied des Geschlechtes das ungeschmälerte Recht auf den ihm
zufallenden Erbtheil." (Art. 8.)
„Ochsen, Pferde, Kühe, Ziegen, Schweine, Wein und Früchte
jeder Gattung war den Wallachen (Serben), wie den übrigen Be-
wohnern nach den gesetzlichen Bestimmungen des Königreiches
1) Qui autcm domos, uti etiam agros et alios fundos vendere aut
oppignorare aut quocumque alio titulo et quscumqiie de causa aliis dare
voluerit id ut coram Knezio et duobus vel tribus testibus faciat necesse est,
alias contractas nuUam vim babeto.*' Art. II.
95
gestattet, sowohl im Wehrbezirke, als auch ausserhalb desselben
nach Belieben zn verkaufen und zu kaufen, ein- und auszuführen.
Nur mussten in letzterem Falle die gesetzlich eingeführten
Abgaben und Mauten entrichtet werden. (Art. 9.) *)
Im Allgemeinen waren die staatsbürgerlichen Rechte und
die Stellung in Oberslavonien schon durch die Privilegien Kaiser j
Rudolphs IL und Mathias I. bezeichnet, welche Kaiser Ferdi-
nand IL schon vor der Verleihung des Statuts nach kurzer Ein-
leitung mit folgenden Worten bestätigte (15. Nov. 1627):
„Gleichwie Unsere Vorgänger, die römischen Kaiser und
Könige von Ungarn : Ihre Majestäten Rudolph IL und Mathias I.
dem wallachischen Volke (natione Valachorum) als es unter
gewissen Anführern und Oberhäuptern (ductoribus et antesig-
nanis) aus dem türkischen Gebiete auswanderte und sich in den
Wohnsitzen niedcrliess, welche es gegenwärtig in einigen Theilen
Kroatiens und Slavoniens inne hat, besondere Gnaden und Begün-
sfigungen einwiesen haben; so anerkennen auch Wir aus der
eigenen Erfahrung, dass die erwähnte wallachische Nation durch
ihre Kriegsdienste, Bewachung und Beschützung der Reichsgrenzen
zum Nutzen und Besten genannter wie auch angrenzender Länder
und der ganzen Oliristeriheit seit ihrer Eimvanderung bis jetzt viele
und grosse Verdienste sich gesammelt habe." »)
„In Berücksichtigung des für das Königreich Slavonien,
Ungarn und die übrigen Ländern wünschenswerten Schutzes sind
Wir nach dem Beispiele Unserer Vorgänger gnädigst geneigt zu
verfügen, dass die wallachische Nation auch künftig vonjeder
Beeinträchtigung und Beunruhigung wie bisher in
ihrenWohnsitzen unangefochten lebe, indemWir uns
deren Schutz und oberste Leitung vorbehalten und
zwar so, dass sieNiemand anderen alsUnserMajestät
<) Statuta et privilegia Valachorum in generalatu VarasdineDsi, data
Ratisbonae anno 1630. 14. Aprilis im Banal-Archiv Nr. 33. A* 300.
3) Hier muss man sieh gegenwärtig halten, dass das ostwärts angren-
zende Unterslavonien in Türkenhänden war.
/' \
96
nnjlUnserenNachf olgern, legitim enKönigenUngarns
oberster Leitung und Unterordnang anterstehen
solle. Deshalb ist es nnser ernster Wille, dass
sie den, kttnftig von Uns und Unseren Nachfolgern
nach Unserem Willen und Belieben aufgestellten Be-
fehlshabern oder Gouverneuren Unterwürfigkeit und
Gehorsam leisten und so leben, dass sie Niemanden an Person
oder Eigenthum irgend einen Schaden zufügen. Unsere gnädigste
Fürsorge wird es dann sein fUr ihr gesichertes und gefahrloses
Verbleiben in den Ländern der ungarischen Krone ge-
eignete Massregeln zu treffen, dass sie in den zu den Gerechtsamen
derselben gehörigen oder jenen Unseren königlichen Fiscus
durch das Heimfallsrecht oder auf eine andere Weise zukommen-
den Gebieten kraft früherer und gegenwärtiger Bewilligungen und
Begünstigungen frei und unbeschränkt leben, ebenso auf den
Besitzungen der Reicbsgenossen, welchen das Erbrecht auf die-
selben zusteht, wenn diese von Uns oder Unseren Nachfolgern
durch Kauf oder Tausch ausgelöst werden sollten.^ i)
5. Vom Kriegswesen.
Die staatliehe Bestimmung des Generalats bedingte, dass
Ferdinand im Statute vom 14. April 1630 auch auf das Militärwesen
Bedacht nahm. Er bestimmte darin :
„dass jeder im Solde stehende Grenzkriegsmann nach den
für die übrigen besoldeten Truppen geltenden Kriegsgesetzen in
allen Fällen zum Gehorsam und treuer Erfüllung seiner Standes-
pflichten verhalten sei, was sich auch auf jene bezog, welche zwar
ohne Sold Kriegsdienste leisteten aber mit Rücksicht auf diesdben
Richtige Vorrechte genossen. (Art. 1.)
„Die Veröden mussten Männer von untadelhafter militärischer
Haltung, von vorwurfsfreiem Lebenswandel und selbst von dem
geringsten Verdachte irgend eines entehrenden Vergehens frei
<) Geschichte des Warasdiner St Georger Regiments. Manuskript.
I. Abschn. Bogen 10—12.
97
sein. Sollten sie sich jedoch irgend eines Vergehens schuldig
machen und dessen angeklagt werden, so hatte der betreffende
Kapitän zur Pflicht mit Beiziehang seiner Officiere, unter welchen <^'*^^'^
sich wenigstens 3 — 4 Vojvoden befinden mussten, die Untersuchung
zu pflegen und nach dem Verhältnisse der Schuld den Betreffenden
zu bestrafen oder aber der höheren Militärbehörde einzuliefern.
(Art. 2.)
^Hatten die Vojvoden unter ihren Haramien Einen, der eines
Vergehens beschuldigt und angeklagt war, so sollte ihn der
Kapitän mit seinen OfScieren und den Vojvoden seines Kapitanats
auf gleiche Weise gerichtlich vernehmen, leichte Vergehen abur-
theilen lassen, schwere dagegen der höheren Militärbehörde über-
lassen. (Art. 3.)
„Ebenso war sich bei allen Streitigkeiten und Zänkereien
zu benehmen, welche sich zwischen den Vojvoden und den Hara-
mien oder den anderen Soldtruppen, ausser den den Grundbesitz
und andere unbewegliche Güter betreffenden entspannen «).
Streitfälle Jetzterer Art gehörten vor das Forum der Richter
und^Assessoren.
„Gingen Vojvoden, Fähnriche und andere Offilciere (Unter-
officiere) mit Tod ab, oder wurden sie gerichtlich ihrer Stellen ver-
lustig, so hatte dieGemeinde denOeneralobristen andere
wohlverdiente Indiyiduen an ihre Stelle in Vorschlag
zu bringen «). (Art. 5.)
„Den Vojvoden lag es ob, die Bezahlung und sonstige Be-
züge der Haramien nach bisheriger Gepflogenheit einzuleiten und
zu vertheilen. (Art. 6.)
„Da die Gesammtheit der Wallachen(communitasValachorum)
sich zumeist kriegerischen und militärischen Verrichtungen wid-
mete, und dafür im Genüsse verschiedener Privilegien stand, so
.r>'''
1) quae aatem (lites) circa fundos aliasque res immobiles orientur,
eae solis judicibus et assessoribus subsint decidendae. (Statuta, de re mili-
tari Artic. 4.)
*) . . . „alii bene meriti per communitatem Generali commendabuntur.^
Artic. 5.
7
/\
98
waren mit oder ohne Sold dienende verpflichtet nach ZnrUcklassang
der in Terschanzungen und Befestigungen notwendigen Be-
satzungen alljährlich in den Waldungen und Ebenen zwischen der
Drave und Save Verhaue anzulegen, damit dadurch den Türken
und anderen Feinden der Zugang verwehrt und Ueberfälle christ-
licher Hinterländer hintangehalten werden. (Art. 7.)
„Auch wurde von ihnen gefordert, dass sie die zu ihrem
Schutze angelegten festen Plätze durch Arbeitsleistungen erhalten
helfen und bei erforderlicher Anlegung neuer Befestigungen
hilfreiche Hand leisten. (Art. 8.)
„Hinterhalte und verdächtige Vorkehrungen der Feinde
waren dem Kaiser oder seinen Generälen sogleich getreulich an-
zuzeigen. (Art. 9.)
„Ueber die heimatlichen Grenzen aller dreiEapitanäte durfte
man durch offene Zugänge den Feind nicht eindringen lassen •
Diese waren vielmehr von allen wallachiscben Insassen, die im
Solde nicht stehenden nicht ausgenommen, mit einer genügenden
Anzahl von Wachen und Posten zu besetzen und zu beschützen.
(Art. 10) i).
„Bei Angriffen oder sonst verdächtigen, wichtigeren Vor-
kehrungen der Feinde hatten alle Landsassen eines jeden Eapi-
tanats, ja selbst die junge Mannschaft von 18 Jahren aufwärts die
Türken und sonstigen Feinde von allen Seiten mit vereinten Kräften
anzufallen, mit Aufopferung von Blut und Leben zu bekämpfen
und zu vertreiben.
Zu diesem Zwecke mussten sich alle auf das erste vom
: Generalobristen gegebene Allarmzeichen innerhalb 2 — 3 Stunden
\ wenigstens 6000 — 7000 Mann stark, an einem dazu bestimmten
Platze sammeln. Auf diesem sollten sie das Eintreffen der Wehr-
männer aus entfernteren Gegenden erwarten, welche auf den an
sie ergangenen Aufruf ihres Kommandanten mit allen Feldrequi-
siten zum Kampfe herbeieilten und sich entweder an sie an-
') . . .;,Buis sufficientibus exeubiis et vigilüs tueri et cuBtodire obli-
g ati sint.
99
schlössen, oder aber vom Oeneralobristen anderwärts detachirt
Würden. (Art. 11.)
„Wurde die Grenzmiliz ausserhalb des Wehrbezirkes zum
Kriegsdienste kommandirt, so hatte sie in dem Falle, dass dieser
für die yoiT Türken besetzten Gebiete in Anspruch genommen
wurde, durch 14 Tage, in allen anderen Fällen aber (Provinzen)
durch 8 Tage unentgeltliche Heerfolge zu leisten und traten erst
nach Verlauf dieser Zeit in den Bezug jener Gebühren, welche
dem übrigen Eriegsvolke zustanden. (Art. 12) «).
„Da es im Warasdiner Wehrbezirke wenig im Solde stehende
Miliz gab, und der grösste Theil derselben unentgeltlich diente, so
lag es dem General ob, dem einen wie den andern das nOtige ^^^^.^
Blei zum Eugelgiessen sowie Scbiesspulver in genügendem Aus-
m^sse gratis zu erfolgen. (Art. 13.)
Dieses Statut, so sehr es ftlr die primitiven Verhältnisse be- ^
m
rechnet war, bildete eine dauerhafte Grundlage, auf welcher sich
die weitere Entwicklung dieser Grenze vollzog. Die Hauptbestim-
mungen übergingen allmälig auch auf das Earlstädter Grenzgebiet.
§. 16. Warasdiner und Karlstädter Generalat.— Ver-
rechnungsnormen vom Jahre 1635 für das Warasdiner
Generalat.
Eine andere Erscheinung, der man in den Statuten zum
ersten Male officiell begegnet, ist die Bezeichnung „Warasdiner
Generalat^. Sie ging von dem Range des Generalobristen aus,
welcher an die Spitze dieser Grenze gestellt wurde. Da der letzte
Fall auch im Earlstädter Grenzgebiete stattfand, so pflegte man
allmälig auch diese mit den Namen „Earlstädter Generalat^ zu
bezeichnen. Die bisherige Grenze bestand demnach von da an ans
zwei Generalaten, demWasrasdiner und Earlstädter und derEulpa,
oder Petrinjaner Grenze.
^) si contra hostem extra provinciam ducentur, absque stipendio
in partibuB Turcis Bubjectis per 14 dies, in aliis vero provineiis per 8 dies
castra generalis sequentor, quibus elapsis nt reliqui stipendia accipieni<<
7*
J
V
100
Damit war zwar die Stellung der Grenzgebiete nach aussen
gehoben; allein unter dem äussern Glänze nagte noch manches
Uebel an dem Lebensnerv^ namentlich im Rechnungswesen und in
allen den Verhältnissen^ welche damit zusammenhiengen. Es fehlte
an einer durchgreifenden Eontrole. Kaiser Ferdinand If. suchte
diese Lücke dadurch auszufüllen, dass er zunächst für das
Warasdiner Generalat und die Petrinjaner Grenze einen Muster-
meister ernannte. Aus der Instruction, womit er ihn versah, wer-
den die Missstände selbst ersichtlich, deren Beseitigung dem Kaiser
am Herzen lag und durch welche die Notwendigkeit einer genauen
Eechnungßftihrung eingetreten war.
„Ueber den Truppenstand einer jeden Besatzung war zur
Grundlage bei Abrechnungen und Soldzahlungen ein Musterregister
zu führen und der Truppenstand bei den Hauptmannschäften ohne
besondere Bewilligung des Kaisers nicht zu ändern.
„Die Mannschaft hatte auf ihren Posten vollzählig zu dienen{;
die blindenPlätze, deren Dienstleute zwar den Sold bezo-
gen, aber keinen Dienst in der Grenze versahen, ebenso der Qenuss
mehrerer Plätze waren nicht länger zu dulden , der Sold flir die
überschrittene Urlaubszeit in Abzug und Ersparung zu bringen.
„Transferirungen sollten ohne Grund nicht stattfinden, im
Musterbuche genau verzeichnet und ohne kaiserlichen Befehl in
dasselbe Niemand eingetragen werden.
„Die vomGeneralobristen besetzten Plätze waren sammt der
Zeit genau einzutragen und mit der darüber ergangenen Verord-
nung des Obristen zu belegen.
„Am Abrechnungszettel musste sich sowohl der General-
obrist als auch der Mustermeister unterfertigen, der Proviant-
meister, der Proviantverwalter mit dem Zeugwart den empfange-
nen Proviant und die Munition in demselben ersichtlich machen.
„Starb ein Mann, fiel einer vor dem Feinde, oder gerieth er
in die Gefangenschaft und bewilligte dann der Generalobrist zur
Auslösung des Letzteren, oder der Witwe und den Waisen einen
Monatsold, so war darüber ein besonderer Abrechnungszettel zu
verfassen ; der Posten aber musste durch die Zeit dieser Soldbe-
101
willignng vacanl bleiben , zu dessen Besetzung ausser der Muste-
rüngszeif der Generalobrist ohnehin nicht befugt war.
„Für Verstösse bei der Abrechnung, welche durch Abzüge
nicht mehr zu begleichen waren, blieb der Mustermeister ersatz-
pflichtig.
„Am Schlnsse der Musterung war die Zeit genau anzugeben,
von welcher an und wie weit die Abrechnung gepflogen wurde,
unter Spezifizirung der Ersparungen, lieber die Zahlung musste
der Zahlmeister ein Zahlungsregister ftlhren.
Mit der Eontrole der gesammten Grenzverrechnungen war
die Kriegsbuchhaltung in Graz betraut <).
§. 17. Militär-geographische Verhältnisse des Earl-
städter Generalates während der Musterung des
Jahres 1657.
Das Karlstädter Generalat war in mancher Beziehung hinter
dem Warasdiner zurückgeblieben, welchem die steierischen Stände
seit dem Brucker Libell bisher mehr Aufinerksamkeit zugewendet
hatten.
Im ersteren unterschied man zwei Theile, welche boden-
plastisch durch die Kapella geschiede)i waren; denTheil diess-
und jenen jenseits der Kapella. Der letztere hiess seiner Lage
nach Meergrenze. Die Grenze desselben verlief vom Rinnsale der
Kulpa längs der Glina- und Koranafurche, des FliSevicagebirges
zum Berge Pupana (Popina) in dem Massengebirge Öememica
gegen das venetianische Dalmatien und von da an am Rande des
Adriabeckens.
1. Im östlichen Antheile bestanden 2 Oberhauptmannschaf-
ten, die Karlstädter und die Sichelburger mit Sluin» und 4 Haupt-
mannschaften: die Thumer, Oguliner, Barilovi£er und Tuiner.
Ausserdem wurden : die Archibusier- Leibkompagnie des General-
i) Instruction Ferdinand^s II. vom 20. Juli 1635. J. Ö. Kr. Ex.
Act. lit. 99 im reichskriegsminist. Regst Archiv.
102
obristen, das deutsche Fähnlein zn Earlstadt^ 2 Husaren-Kom-
pagnien und 3 VoJYodschaften unterhalten. Nach der Musterungs-
liste vom Jahre 1657 bestand der folgende besoldete Truppenstand
und dessen Besoldung :
1 Generalobrist mit 10.192 fl.
4 Mustermeister und Feldschere 842 „
100 Mann Archibusier-Eompagnie 15.432 „ «
4 sogenannte Biha6er Pferde 336 ;,
100 Husaren 5.652 „
254 Mann als Karlstädter deutsches Fähnlein sammt
dem Regimentsgerichte 21.192,,*
13 Artilleristen 1.596 „
200 Mann in der Oberhauptmannschaft Sichelburg und
Sluin • • • • 12.182 „
134 Mann in der Hauptmannschaft Thurn 7.539 „
221 „„ „ „ Ogulin 12.498 „
84 „ „ „ „ Barilovid und Skrad 4.815 „
81 „ „ „ „ Tuin 4.560«
21 „ „ „ Vojvodschaft OStaria 1.188 j,
28 „ „ „ „ Kamensko 1.394 ,,
1249 Mann 99.436 fl.
mit Ausnahme der Vojvodschaft Cäsar ^ welche keine Besoldeten
hatte. Die besoldete Nationalmiliz stand daher in grossem Miss-
verhältnisse gegen die Warasdiner.
Die Besoldung verrechneten die Kärntner Stände nur fllr
11 Monate, den zwölften nahmen sie als Freimonat für sich in
Anspruch. Sechs Monate zahlten sie in Barem, fUnf Monate in
Tuch, die Elle zu 3 fl. gerechnet. Wer jedoch Proviant in natura
bezog, dem wurde vom Geld und Tuch die Hälfte abgezogen.
2. Die Meergrenze bestand aus der Oberhauptmann-
Bchaft Zeng mit den ihr untergeordneten 3 Vojvodschaften und
aus der Hauptmannschaft Oto2ac.
103
In der Qberhanptmannschaft waren yertheilt:
I n Z e n g : 1 Oberhauptmann dem deutschen Fähnlein von 19 Mann
mit der Verpflegung von 3.180 fl.
Wachtfreie Plätze fllr Zenger, 21 Mann mit der Verpfle-
gung von 3.048 „
Wachtmeister^ Gefreite^ Spielleute des deutschen Fähn-
leinS; 14 Mann mit der Verpflegung von .... 1.968 „
1 Burggraf sammt den deutschen Knechten in der For-
tezza, 16 Mann mit der Verpflegung von .... 1.800 „
1 Zeugwart mit Artilleristen, 8 Mann mit der Verpfle-
gung von 1.032 „
1 kroatischer Wachtmeister mit Ruder- und Spielleuten,
8 Mann mit der Verpflegung von 982 „
Die 3 Vojvodschaften von Zeng, 109 Mann mit der
Verpflegung von 7.788 „
Zusammen 252 Mann mit der Verpflegung von . 25.272 fl.
Beim Kommando in B r ü n d 1 , 65 Mann mit der Ver-
pflegung von 3.540 fl.
Bei der Burggrafschaft in der Fortezza oberhalb
Otoöac, 22 Mann mit der Verpflegung von . . . 2.280 „
Bei der Burggrafschaft in der Fortezza oberhalb
Prozor, 20 Mann mit der Verpflegung von . . 1.704 „
Bei der Burggrafschaft in der Fortezza oberhalb
Ledenica, 17 Mann mit der Verpflegung von . . 1.068 „
Bei der Hauptmanns chaft in Otoöac, 129 Mann
mit der Verpflegung von 7.296 „
Die Wache in Fiume und Trsat und die Waldwacht von
Zeng, 12 Mann mit der Verpflegung von .... 1.152 „
Provision 528 „
Holzdeputat in Zeng 48 „
Für Nachtlichter in der Zenger Fortezza 24 „
Zusammen 287 Mann mit der Verpflegung von . 18.780 fl.
104
In der ganzen Meergrenze: 530 Mann mit der
Verpflegung von 44.052 fl.
Im ganzen Generalate: 1784 Mann^ besoldet mit 143.488 fl.i)
Die auf 10.182 fl. geschätzte Besoldung des Generalobristen
ging hervor : Ans 400 fl. in Barem, aus dem Nutzgenusse der ihm
von den Kärntner Ständen Uberlassenen Herrschaft Dubovac und
der konfiszirten Zinji'schen Herrschaften §varca und Zveöai (so-
genannten Euchelgärten des Generals); von den sogenannten
Grlid- und Tröidschen Serben seiner Jurisdiction!; aus den
MautheinkUnften von Kar Istadt, Zveöai und der Kapela ; aus den
Passgeldem und zwei Dritteln der beim Generalatsgerichte ein-
geflossenen Strafgelder >).
Die Besoldung der Meergrenze leisteten die Krainer Stände
nach ihrer Landes- Valuta, wobei gegenüber dem deutschen Münz-
ftisse von 1 fl. 7 «/a kr. verloren gingen. Sie zahlten 6 Monate in
Weizen, 3 Monate in Tuch und 3 Monate in Barem, so dass sie bei
dem Monatsolde von 4 fl. mit dem Weizen 21 fl., mit 4 Ellen Tuch
10 fl. 30 kr., und in Barem 10 fl. 30 kr., zusammen 42 fl. verrech-
neten, wobei nach deutscher Währung jährlich bei jedem Manne
6 fl. Gewinn abfiel »).
§. 18. Kreirung eines Genfi_ralamtsverwalters für das
Karlstädter Generalat. 1658.^
Die Aufstellung eines Mustermeisters für das Warasdiner
Generalat konnte zur Herstellung der Ordnung in der dortigen
Verrechnungsgebarung gentigen, die Zustände des Karlstädter
Generalates und dessen namhaft grössere territoriale Ausdehnung
erforderten eine wirksamere Aushilfe, theils um dieThätigkeit des
Generalobristen zu unterstützen und ihn nötigenfalls ausnahms-
«) Aus dem Berichte des Gen. F. M. L. und Generalobristen der Karl-
stadter Grenze, Franz Graf v. Auersberg an Kaiser Leopold. Im reichskriegs-
minist. Regst Nr. 1.
«) Informationsnote des Herzogs von Hildburgshausen 3. Beilage b.
Nr. 5. Beim Berichte des Herzogs an Kaiser Karl 7. März 1737.
s) Aus dem Berichte Auerebergs.
105
weise zn vertreten , theils qqi in einzelnen Zweigen der Admini-
stration die Eontrole zu führen. Zu diesem Zwecke wurde im
Jahre 1658 Georgen Frankopan, GraLYQn Trsat» zjua-General-
amtsverwalter ernannt und sein amtlicher Wirkungskreis durch
eine Instruction yorgezeichnet. In der Folge, als auch Hofkriegs-
rats-Präsidenten zu Oeneralobristen ernannt wurden, vertraten
die G^neralamtsverwalter häufig ihre Stellen.
,,Dem Generalamtsverwalter wurde zur Pflicht gemacht, im
Verlaufe des Jahres wenigstens dreimaLdie_6renzpo8ten zn inspi-
ziren, wahrgenommene Missbräuche beim Generalobristen zur Ab-
hilfe zu beantragen; wenn diese nicht erfolgte, dem inneröster-
reichischen Hofkriegsrate darüber zu berichten.
„Bei jedesmaliger Abreise des Generalobristen aus dem
Generalate war er angewiesen, sich nach Karlstadt zu verfügen,
die etwa abwesenden Offiziere zur Dienstleistung einzuberufen
und dem eingerissenen Unfuge zu steuern, dass sich beim Abgange
des Obristen ausser dem Festungscommandanten auch die Offi-
ziere absentiren und die Festung sich selbst überlassen.
Zur Beseitigung der in . Gang gebrachten Unordnung bei
Vertheilung der im Kriege erkämpften Beute, welche zur Benach-
theiligung und Erbitterung der Mannschaft fahrte , war er ver-
pflichtet, den alten, durch die kaiserliche Instruction vorgezeich-
neten Vorgang wieder zur Geltung zu bringen und dadurch die
Gereiztheit und Auflehnung des gemeinen Mannes zu heben.
„Wurden bei Besiegung des Feindes Gefangene gemacht, so
musste er darüber wachen, dass sie in der Festung nicht von
einem^ Hause ins andere gehen, sogar die Posten besuchen, die
Lage der Pässe und die Festung auskundschaften, sondern im
Stockhause wohl verwahrt bleiben.
„Bei der Musterung hatte er mit zu interveniren, mit und
neben dem Generalobristen auf die Ausführung der von den
Musterkommissären gegebenen Weisungen hmzuwirken und über
die Ungehorsamen „nach Erkenntniss des Rechtens" die verdien-
ten Strafen zu verhängen.
106
„Zu seinen Amtspflichten gehörte auch die Ueberwachung
und Besorgung verlässlieher Kundschafter und deren richtige
Entlohnung.
„Er war angewiesen; bei eingegangenen Kundschaftsnach-
richten über feindliche StreifzUge grosse Umsicht und Wachsamkeit
zu bethätigeu; sich mit der ihm untergebenen Soldateska jedes
erreichbaren Vortheiles zu versichern , um sie in keine Gefahr zu
Stürzen und „das kostbare Volk^ seinem Verderben nicht ent-
gegenzuttthren. Vielmehr sollte er darauf sehen^ dass dem Feinde
„ohne Entgelt" der Mannschaft der möglichst grösste Abbruch
gethan werde.
„Es lag in seinem amtlichen Wirkungskreise^ alle einlaufen-
I den Ayiso's und Kundschaftsnachrichten dem ihm vorgesetzten
Generalobristen rechtzeitig zur Kenntniss zu bringen und je nach
Wichtigkeit derselben selbst dem innerösterreichischen Hofkriegs-
rate davon Anzeige zu erstatten.
„Trat der Fall ein, dass der Zenger Oberhauptmann beim
Herantreten einer grossen Gefahr aus dem Karlstädter Generalate
zu einer Zeit um Hilfe nachsuchte ^ in welcher dessen Sicherheit
nicht gefährdet war, so sollte er zwar den Generalobristen davon
benachrichtigen, im Falle der Dringlichkeit aber und bei Gefahr
am Verzuge, wenn nicht selbst, wenigstens durch einen Grenz-
hauptmann die angesuchte Hilfe unverweilt leisten. That er diess
unter seiner persönlichen Führung, oder unternahm er gemein-
schaftlich mit ihm eine gestattete Razzia ins feindliche Gebiet , so
sollten sie sich über das Kommando entweder gütlich vergleichen
oder das Los darüber entscheiden lassen, oder aber im Kommando
abwechseln, um nicht durch einen Zwiespalt und die daraus
hervorgehende Versäumniss ein unverantwortliches Unglück über
das Land heraufzubeschwören. Dieser Vorgang war jedoch nur
gegenüber dem damaligen Zenger Oberhauptmann, Grafen Serin
vorgezeichnet, beim Wechsel in der Besetzung dieses Kommando's
gebührte dem Generalamtsverwalter das Recht, im ganzen Karl-
städter Generalate das Kommando zu führen.
107
-In dem Falle, dass der Generalobrist ins feidliche Gebiet
' \ - • — * * —
einen zulässigen Einfall anordnete^ jedoch vor dessen Ausführung
aus dem Generalate abging^ so war er verpflichtet^ den jGeneral-
amtsverwaltei: über die Stärke und Gattung der abgerückten
Mannschaft genau zu informiren, damit dieser fttr alle Eventuali-
täten eine UnterstUtzungsmannschaft in Bereitschaft halte und
diese im Falle der Not nach dem Orte der Gefahr in Marsch
setze.
„Zur Beschleunigung der Festungsarbeiten in Karlstadt
gehörte es zu seiner Pflicht^ dahin zu wirken^ dass die benach-
barten UnterthaneU; welche in der Festung ihren Schutz geniessen
und von ihr Nutzen ziehen, mit Handarbeiten dabei Aushilfe
leisten. Doch war die Sache taktvoll einzuleiten, um keine Erbit-
terung und kein Unheil hervorzurufen.
„Der Generalamtsverwalter musste die ihm untergebene
Husaren-Kompagnie dem Musterregister gemäss im vollzähligen
Stande unterhalten und nach dem alten Gebrauche wechseln,
zuvor musste aber die Ritterschaft wohlbewehrt und beritten
gemacht werden.
„Schliesslich wollte und verordnete der Kaiser, dass der
Generalamtsverwalter ftir die mit seinem Amte verbundene Mühe-
waltung von jeder dem Feinde abgejagten Beute vor deren Ver-
theilung an die Mannschaft nach dem Generalobristen die erste
„Ehrung^ erhalte, dass ihm diese von Niemandem abgesprochen
werden dürfe, widrigenfalls er befugt war, gegen die Widerspän-
stigen das Regimentsgericht anzurufen und nach Erkenntniss zur
Bestrafung ziehen zu lassen «).
Als Graf Serin dem Grafen Frankopan im Amte folgte,
wurde ihm auch die Vertretung des Generalobristen förmlich
übertragen, eine Prärogative, welche von da an mit dem General-
verwaltersamte verbunden blieb.
<) Instraction vom 15. Juli 1658 im Register-Archiv des k. k. Reichs-
Kriegs-Ministeriums.
108
§. 19. Das staatsrechtliche und militärische Verhält-
niss der Sichelburger Oberhauptmannschaft zur Zeit
der irregulären Grenze.
Die Sichelburger Oberhauptmannschaft hatte im Karlstädter
Generalate eine besondere Stellung. Im Jahre 1535 von serbi-
schen Flüchtlingen (Uskoken) angesiedelt und seit 1540 von einem
Hauptmanne kommandirt, war sie zwar dem Generalobristen des
Karlstädter Generalates untergeordnet; allein schon ihre expo-
nirte Lage und ihr Beruf gegenüber von Krain , sowie ihre Privi-
legien vom Jahre 1544 bedingten ein Ausnahmsverhältniss.
Dieses, sowie ihre staatsrechtliche Zugehörigkeit sind aus der
Instruction ersichtlich (27. Mai 1665), welche Kaiser Leopold I.
dem neu ernannten Oberhauptmanne ,,über die in Krain an-
wesenden besoldeten oder unbesoldeten Uskoken^,
Grafen Paradeiser, Freiherm vonMeichau und Laas, zur Damach-
achtung gegeben.
„Nach Inhalt derselben war der Oberhauptmann nach dem
Kaiser, dem innerösterreichischen Hofkriegsrate und zunächst
dem Generalobristen Gehorsam schuldig.
„In Erwägung, dass die Oberhauptmannschaft dem Karl-
städter Kriegsstande angehörte und „gleichisam die andere Hand''
des Generalobristen bildete, wurde dem Oberhauptmanne Karl-
stadt zum Quartier und Lager angewiesen und bewilligt, dass er
Uskokenmannschaft und deutsche Truppen unter Kommando eines
Lieutenants als Besatzung nach Sluin (Slunj) einlege und diese
fleissig inspizire.
„Es lag ihm ob, auf des Kaisers ^ des innerösterreichischen
Hofkriegsrates Befehl, sowie auf den des Generalobristen mit
seinem Kriegsvolke, wohin es die Not erforderte, gegen den Erb-
feind sich in Marsch zusetzen. Ausserdem sollte die ihm untergeord*
nete Mannschaft ganz oder zum Theile zu Besatzungen , zur Be-
deckung und anderen Kommandirungen verwendet werden. Da aber
die Uskoken zur Deckung der Grenze von Krain^ zur Besetzung der
dortigen Pässe und Wälder, zur Bedeckung der Zufuhren von
109
Proviant and anderer Bedttrfnisse bestimmt waren , so waren sie
auch auf keine andere Weise zu verwenden, viel weniger aber bei
drohenden Gefahren von Seite des Erbfeindes ans dem Lande zu
ziehen.
„Weil den Uskoken und ihren Oberhauptleuten die Herr-
schaft Sichelburg (Sichelberg) wie einBesitzthum zumNutzgenusse
angewiesen war, so war auch der Oberhauptmann verpflichtet,
darüber zu wachen, dass sowohl die besoldeten als unbesoldeten
Uskoken von den ihnen angewiesenen Plätzen nicht absiedeln
oder sich einem anderen Gewerbe widmen oder aber gar Jeman-
den nicht behelligen.
Wegen ungesetzlichen Benehmens sollte ein gleiches Recht
gehandhabt und Jedem zugesprochen werden. Dagegen war es
dem Oberhauptmanne untersagt, sowohl die* Besoldeten als Unbe-
soldeten gegen das alte Herkommen zu viel zu belasten. Die
Herrschaft und das Schloss Sichelburg sollte er dem Kaiser wohl
erhalten, mit den ansässigen Uskoken^ ihm als Herrn und
LandesfUrsten von Erain und seinetwegen einem
jeden Landeshauptmann gehorchen, wozu er sich
bereits gegenüber dem Kaiser durch einen Revers
verpflichtet habe «).
Die Uskoken wohnten laut der ihnen verliehenen Privilegien
steuerfrei, woftir sie verpflichtet waren , und zwar sowohl die be-
soldeten als unbesoldeten, beim Aufrufe gegen den Erbfeind zu den
Waffen zu greifen und einige Tage auf ihre Kosten gegen densel-
ben auszurücken. Sollten sie dabei einen Pascha, Beg, Sandschak
oder andere vornehme Türken gefangen nehmen, so waren diese
als Gefangene des Kaisers zu betrachten und die Uskoken hatten
1) Der Kaiser sagt: „mit derselben (Herrschaft) wad mehr gedacht
angesessenen Uskoken oder Wallachen insonderheit uns als Herrn und Lan-
desf&rsten in Krain und von unsertwegen einem jeden Landeshauptmann
daselbst gehorsam und gewärtig seyn, inmassen Er sich gegen uns dahin
verreversirt hat^ Instruct. im reichskriegsministeriellen Registratur*
Archiv. MiUi-Grenz-Verhandlungen Acta Croatica Nr. 2. 1699.
/
110
nur den in der Grenze gebränchlichen Antheil. Ueberdiess waren
sie zn bezahlten Grenzbauarbeiten yerpflichtet i).
Zur Verwaltung der Civiljustiz bestand, wie in den anderen
Grenzen, das Institut der Knezen, ftlr EriminalfäUe ein Blutgericht
aus 1 Oberrichter und 6 Assessoren, welche aus der Mitte der
Grenzer gewählt wurden. Diese genossen statt des Soldes in
Barem Grundstücke als Poäasbina (Ehrengeschenk).
In Civilsachen ging die Appellation nicht an den General-
obristen, sondern unmittelbar an den innerösterreichischen Hof-
kriegsrat. Die Kriminalexecutive eignete sich der Oberhaupt-
mann selbst an und entschied unumschränkt über Leben und Tod,
ohne die Eriminalprozesse und Todesurtheile zur Bestätigung
weiter zu leiten.
Ausser Sluin wären auch die Vojvodschaften Velmeritf und
Jeniö der Oberhauptmannschaft untergeordnet.
Der Oberhauptmann bezog zwar monatlich nur 50 fl. an Besol-
dung, stand jedoch auch im Genüsse eines Meierhofes am Berge
Budinjak, 1 y^ Stunde von Sichelburg, mit den dazu gehörigen
robotpflicMigen Unterthanen, Aeckern, Wiesen und Gärten «).
In der Oberhauptmannschaft bestanden auch die Militärlehen
KupSina, JoSica, Ostrc, Erid, Gabor, Petridevac und Eostanovac
mit Unterthanen »).
§.20. Vergleich zwischen den Eärntner Ständen und
der diessseitigen Earlstädter Grenze. 1678.
Die Art und Weise , wie die Eärntner Stände die Verpfle-
gung der Earlstädter Grenze durchführten, erzeugte endlich im
Lande eine tiefgehende Gährung und führte zu Streitigkeiten, da
sich die Grenzer für bevortheilt hielten. Als die innerösterrei-
chische Eriegsstelle und geheime Eanzlei auf die darüber erhobe-
nen Beschwerden den Grenzern im Verordnungswege Zugeständ-
1) In derselben.
8} BcBchreibung der Earlstädter Grenze im Agramer Gen. Com. Arch.
31. Fase. Nr. 38. 1777.
s) Die Quelle folgt bei der Ablösung derselben.
111
nisse machten^ welche die Stände unerträglich fanden^ nahmen
diese ihre Zuflacht zum Kaiser Leopold I. Der Kaiser berief zur
Beilegung des Konfliktes eine Kommission ein. Bei dieser waren
die Stände zufolge kaiserlicher EntSchliessung von Wolf ^ Grafen
von Rosenberg^ Burggrafen von EJagenfurt, die Grenzer durch
Johann, Grafen von Herberstein, Feldmarschall-Lieutenant und
Generalobrist des Karlstädter Generalates, Obristlieutenant Frei-
herrn von Sauer, Obrist Baron OrSid und den Mustermeister Engel-
hart von Vergaz vertreten.
In den am 22. und 29. Juli, am 1. und 2. September abge-
haltenen kommissioneilen Beratungen wurde ohne Präjudiz der
jährlichen freiwilligen Bewilligungen der Stände der die damali-
gen Verhältnisse und den Gang der Berathungen scharf marki-
rende Besoldungs-Modus vereinbart und vom Kaiser sanctionirt.
„Die Grenzer gaben die ihnen von den innerösterreichischen
Hofsfellen gemachten Zugeständnisse auf.
„Die Stände übernahmen die Verpflegung der Grenztruppen
fUr sechs Monate in barem Gelde in guter Generaleinnehmeramts-
Währung, und zwar in den beim Amte eingegangenen Geldsorten,
und verpflichteten sich, durch fllnf Monate in „guten und gerech-
ten^ de Ceneda-Scharlach- und Paduaner Tüchern nach alter
Gepflogenheit im September ordentlich die Löhnung abzufbhren,
wobei es jedoch freigestellt wurde, das Tuch schlechter Qualität
auszuschliessen und nicht anzunehmen.
„Da die Stände bei der Tuch-Quote auch Silberwaaren aus-
folgten, sobald sie die Grenzer freiwillig annehmen wollten, so
sollte diess nach dem alten Preise geschehen, nämlich bei ganzer
Vergoldung mit 13, bei Ziervergoldung mit 11 und bei Versilbe-
rung mit 9 Schillingen.
„Sollte ihnen auf Abschlag der verglichenen 11 Monate der
Proviant mit 9500 fl., oder wenn er sich hoch belaufen sollte, aueh
künftig in Brot wie bisher jährlich geliefert werden.
„Die Grenzer übernahmen wie bisher mit Beseitigung jedes
weiteren Streites wegen Geldgewinn die jährliche Besoldung
derart, dass das zwölfte Monat den Ständen zu Gute kam.
112
„Die bewilligten Panschalgelder waren von nun an jährlich
und zur festgesetzten Zeit ordnungsmässig abznftihren und dem
bestimmten Zwecke zuzuführen. Die Lieferung der Munition war
pünktlich zu leisten.
„Für den Eintritt des neuen Zahlungs-Modus war der Sep-
tember 1658 bestimmt.
„Was jedoch die bis zum letzten August giltigen zwölfmonat-
lichen Löhnungen und den Rest von zwei Quartalen betrifft, i^o
waren sie im künftigen September abzuführen, jedoch mit Auf-
rechterhaltung des geforderten Agios von 5 kr. bei jeder Krone
oder von 2 fl.
„Weil die Stände für die Grenze so grosse Opfer brachten,
so sollte man dort sowohl ihnen ehrerbietig begegnen , als auch
ihren Zahlungsoffizieren an die Hand gehen und sie gegen Belei-
digungen und Thätlichkeiten beschützen. Im Falle jedoch wider
VerhoflTen der Eine oder Andere seinen Pflichten nicht nachkäme,
80 war es untersagt, an sie sogleich die Hand anzulegen, dagegen
gestattet, beim Burggrafen oder den ständischen Verordneten ihre
Klage anzubringen, welche dann schleunige Abhilfe zu treffen
hatten i).
§. 21. Rangordnung der Karlstädter Grenzoffiziere.
1682.
Bald darauf waren im Karlstädter Generalate unter den Offi-
zieren Rangstreitigkeiten ausgebrochen. Sie schädigten nicht nur
den Dienst, sondern waren auch geeignet, durch das gegebene
Beispiel bei Untergebenen die Subordination zu lockern. Dieses
bestimmte den Kaiser, mittelst einer Resolution (21. März) inner-
halb und ausserhalb Karlstadt die folgende Rangordnung zur
Geltung zu bringen.
Nach dem Generalobristen hatte der Viee-General (Genera-
latsverwalter) , wenn einer ernannt war, den nächsten Rang.
Diesem folgten: Der Oberhauptmann von Zeng, der Oberhaupt-
1) Der Vergleich liegt dem Manuscripte des Herzogs von Hildburgs-
hausen bei.
113
mann des deutschen Fähnleins in Earlstadt, der Oberhauptmann
von Sichelburg, der Reiterlieutenant in Karlstadt, der Komet, der
deutsche Fähnrich in Karlstadt, und nach diesen die Befehlshaber
(Unteroffiziere) der deutschen Kompagnie, wie sie aufeinander
folgten und wie es der alte Grenzergebrauch zuliess, d. h. so viel
Unteroffiziere das Kommando führten, denen die höheren Offiziere
bis auf den Komet und deutschen Fähnrich herab, wenn sie in der
Festung waren, die Parole gaben. Ausgenommen war der Husa-
renhauptmann, welcher im Dienste wechselte.
Erkrankte ein Offizier oder war er abwesend, oder wurde er
nicht für tauglich befunden, so war der Generalobrist befugt,
einen Hauptmann vom Lande nach Karlstadt einzuberufen. Doch
musste dieses nach der Kriegsregel geschehen und das Kommando
demjenigen zugetheilt werden , der nach der Rangordnung dazu
berufen war. Die Vorschrift galt jedoch nur für Karlstadt.
Ausserhalb Karlstadt und in der Kampagne blieb die Stellung
des Generalobristen und des Generalatsverwalters dieselbe. Nur
folgte nach dem Oberhauptmanne zuZeng der Oberhauptmann von
Sichelburg, weil der Oberhauptmann des deutschen Fähnleins aus
Karlstadt nicht abrücken durfte , der Hauptmann von Thurn und
Vrasiö, von Otoöac, Ogulin, Barilovid und Skrad, endlich der von
Tuin. Diesem folgte der Husarenhauptmann und successive die
Lieutenants nach der Rangstufe der Hauptleute , denen sie zuge-
theilt waren «).
§.22. Das Ankämpfen gegen den Bestand desWarasdi-
ner General at es zur Zeit des zweiten Abschnittes.
Die Warasdiner Grenzfrage war schon lange, bevor das
grösstentheils kolonisirte Gebiet den geregelten Organismus zweier
Regimenter erhielt, an kroatischen und ungarischen Landtagen an
die Tagesordnung gekommen und dieincorporirung des Generalats
mit dem Mutterlande verlangt worden.
J
1) Resolution vom 21. März 1682. Beilage zurVerordn. vom 27. Jänner
1726 im Agramer Gen. Com. Archiv.
8
114
Ein solcher Landtagsbeschluss erfolgte im Jahre 1604. Da
aber der dortige Generalobrist von diesem Schritte abriet und ihn
als nnzeitgemäss bezeichnete, so wurde demselben keine Folge
gegeben. Allein schon im Jahre 1607 warde dieser Gegenstand
wieder zur Landtagsdebatte gebracht und die Besetzung der
Obristen- und OfBzierstellen mit Landeskindern lebhaft gefordert.
Als diese Frage im Jahre 1608 auch am Pressburger Landtage zur
Debatte gelangte, traten selbst die steierischen Stände den staats-
rechtlich correcten Ansprüchen der kroatischen Stände auf dieses
Landesgebiet aus Opportunitäts- und finanziellen Grttnden ent-
gegen. Sie erklärten unter dem 17. Jänner 1608: ,,Die kroatischen
Stände wären nicht zu denselben Ansprüchen wie die ungarischen
berechtigt, da diese zur Erhaltung der ungarischen Grenze Steuern
und Abgaben votirt hätten und daher gegen die auch von densel-
ben begehrte Besetzung der Befehlshaberstellen mit Landeskindem
billigerweise nichts einzuwenden wäre. Dagegen hätten sie (die
kroatischen Stände) weder zur Unterhaltung dieser Grenzen noch
zu den dortigen Bauten etwas beigetragen ; vielmehr wäre dieses
von ihnen bewirkt worden. Zudem wäre diese Grenze dem Erz-
herzog Karl, damaligen Landesfttrsten von Steiermark, aus dem
Grunde eingeräumt worden, weil sie aus Armut die Erhaltung
und die Bauten nicht haben bestreiten können. Diess wäre über-
diess zu dem Zwecke geschehen, damit nicht nur die alpinischen
Hinterländer, sondern auch Kroatien gegen feindliche Einfälle der
Osmannen gesichert wäre.
Vor diesen Grttnden wichen, nach der dokumentirten Relation
des innerösterreichischen Eriegskanzellisten Fröhlich an denVice-
präsidenten der Grazer Hofkriegsstelle über die Warasdiner
Grenzfrage um so williger die kroatischen Stände, weil man ihnen
ttberdiess die Drohung entgegenhielt, nicht nur jede fernere Hilfe
zu entziehen, sondern auch fttr die auf den Bau der Grenz-
posten verwendeten Auslagen den Ersatz zu fordern.
Aenlich lautete das von der innerösterreichischen Eriegs-
stelle unter dem 5. December 1608 abgegebene Parere <) mit dem
«) Beilage Nr. 8 zu Fröblich's BeUtion.
115
Beisätze, dass in dem Falle; wenn jemals diese Grenze den kroa-
tischen Ständen abgetreten würde, dieses nur gegen Rückerstat-
tung der seit Aufstellung des Grenzkriegsstaates sowohl auf die
Erbauung der Grenzposten als auch auf die Verpflegung des Kriegs-
Volkes und BeischafiFang der Munition verwendeten Summen mit
Einrechnung des dabei erlittenen Schadens erfolgen könnte.^
Diesed emstgemessene' Entgegentreten brachte diese Ange-
legenheit ftlr einige Zeit zur Ruhe. Als jedoch im Jahre 1628 bei
der in Wien zusammen getretenen Commission der Bischof von
Agram diese Incorporirungsfrage abermals in den Vordergrund
stellte, legteB die Warasdiner Grenzer gegen ihre Provinzialisirung
beimGeneralobristen, Grafen von Trautmannsdorf, einen energischen
Protest ein i). „Sie erklärten, sich lieber in Stücke hauen zu
lassen, als sich von ihren deutschen Befehlshabern loszusagen und «^
sich Geistlichen zu unterwerfen." Dieser Protest wurde vom
Fürsten von Eggenberg, Statthalter von Innerösterreich, an den
Kaiser mit dem Einraten geleitet, •) „die Wallachen (Serben)
in ihrer Unterwürfigkeit aufrecht zu erhalten und ihnen in ihrer
Beirängniss jede Genugthuung zu geben."
Obwohl in der Folge die Stände auf allen ungarischen Land-
tagen auf die Abtretung des Warasdiner Generalates und auf die
Uebergabe der „schismatischen Wallachen i< drangen und dadurch
in den Jahren 1635, 1639, 1643, 1648 und 1650 kommissionelle
Verhandlungen veranlassten, so Hessen sich die massgebenden ,
Kreise doch nicht von der Geneigtheit beherrschen, ihrem Staats-
rechte gerecht zu werden; denn die kaiserlicherseits dazu dele-
girten Vertreter waren instruirt nur so viel einzuräumen, als I
ihnen rätlich erschien, um keinen Aufstand hervorzurufen. Indem
der Kaiser der im Generalate tiefgehenden Aufregung Bechnung
trug, um Ausschreitungen des Volkes zu begegnen, gab er den
Grenzern mit dem Rescripte vom 11. Mai 1635 die Versicherung
„er sei niemals der Meinung gewesen die Privilegien, der Wallachen
>) Beilage 9 zu derselben.
*} Beilage 10 zu derselben.
8*
116
anfznheben; sondern sie vielmehr in deren Genüsse zn belassen
und zu schützen^ <). Bei diesen Anschauungen des Kaisers
konnten die Kommissionen fÜrCivil-Kroatien zu keinem günstigen
Ergebnisse fuhren.
Noch schärfer und eingehender als die steierischen Stände
sprach sich der Karlstädter General johann Josef Graf von Herber-
stein in seinem Berichte vom 2. Jänner 1682 aus, als die kroa-
tischen Stände am Landtage zu Oedenburg 1681 über die lieber-
griffe der Grenzcommandanten und die Vorenthaltung der Grenze
Klage führten. „Er betonte vor Allem, die den Grenzern ertheilten
Privilegien und ihre Steuerfreiheit, für welche sie Gut und Blut
geopfert hätten, ihre treue und nützliche Verwendung in Kriegs-
diensten, für welche sie nun den kroatischen Ständen geopfert
werden sollten und wies auf ihre wiederholte Erklärung hin, lieber
in das türkische Elend zurückkehren zu wollen als sich der Herr-
schaft der Kroaten zu unterwerfen. Er erging sich in bitteren
Vorwürfen über den Uudauk der Stände für den ihnen und ihren
Unterthanen geleisteten Schutz, wies auf die Millionen deutschen
Geldes, die vielen Gratisarbeiten der Wallachen hin, und die da-
durch geförderte Sicherheit und hob schliesslich das erfolglose
Streben des Grafen Zrinji hervor, diese Wallachen zur Unter-
stützung seiner hochverrätherischen Pläne für sich zu gewinnen"»).
<) Interimsrelation, Beilage 11 zu derselben.
«) Beüage 12 wie oben. Der Verfasser der St. Georger Regimente-
Geschichte (Manuskript) bezeichnet den gr. Orient. Bischof von Maröa, Gabriel
Miakic als denjenigen, der, in Peter Zrinjis und Frankopans Pläne eingeweiht,
die Grenzer für sie gewinnen sollte. Er büsste jedoch seine ersten Versuche
mit dem Leben, indem ihn das Volk gefangen nahm und lebendig einmauerte.
(Bogen 11, S. 3 in derselben.) Mailäth sagt im 4. Bande seiner österr.
Gfeschichte S. 83, 84: „Der wallachische Bischof wird in den Acten auch als
Zrinjis Anhänger erwähnt , aber was er für denselben gethan und wie er für
denselben wirksam gewesen, lässt sich nicht ausmitteln. Es ist eine ordent-
liche Scheu vor dem Bischof bemerkbar. *< In der Konferenz vom 9. April
IG 10 heisst es : Er (der Bischof) gehe bei Zrinji ab und zu und hat nichts
Gutes im Sinne, man müsse sich seiner ohne Tumult und Aufsehen bemäch-
tigen u. s. w." Es ist zu bedauern, dass der Verfasser der obigen Regiments-
117
In Folge dessen Hess Kaiser Leopold die Warasdiner Grenzfrage
wieder auf sich beruhen.
§. 23. Einwanderungen der Serben nach der zweiten
BelagerungWiensunddieihnenertheiltenPrivilegien.
Kaum war das Ankämpfen gegen den Bestand des Waras-
diner Generalates zeitweilig zum Stehen gebracht, so brach zwi-
schen dem Kaiser und der Pforte ein erbitterter Kampf aus und
wurde Wien zum zweiten Male von den türkischen Horden be-
lagert. Der darauf gefolgte 14jährige Krieg, in welchem die
Warasdiner Grenzer mit hervorragender Tapferkeit mitkämpften,
gestaltete sich durch die freiwillige Betheiligung so vieler aus-
wärtiger Christensc haaren zu einem förmlichen Kreuzzuge, brach
den wilden Uebermut der Osmanen und dämpfte ihren blutdür-
stigen Fanatismus. Sein Abschluss erfolgle im Frieden* zu Karlowic.
(1699.)
Für die Militärgrenze war dieser Kampf von grosser Trag-
weite. Er gab ihr neuen Baum und neue Bevölkerung zu ihrer
weiteren Entwicklung. Der Bevölkerungsanwachs ging ihr durch
die zahlreichen Zuzüge der Serben zu, welche vom türkischen
Gebiete auf den Boden der ungarischen Krone übertraten und sich
an der Niederwerfung ihrer bisherigen Tyrannen ruhmvoll bethei-
ligten. Sie kämpften als Freischaaren unter ihrem kühnen Ober-
hauptmann Antonio und unter Monasterli mit grossem Todesmute,
von Rache aufgestachelt, und leisteten selbst als Kundschafter der
kaiserlichen Armee grosse Dienste.
Schon im Jahre 1686 bot sich Novak Petroviö an, einige
Tausend Serben aus dem türkischen Gebiete herüber zu bringen i).
geschichte die QueUe nicht angab, aus welcher er seine Angabe schöpfte.
Faktisch kam damals der bischöfliche Stuhl in Erledigung. Der Auditor
Colnerus bringt in seiner 1738 verfassten Schrift: Progratiosa memoria u. s.w.
einige Daten darüber.
1) 26. August 1686, Regst. Z. 76, im Archiv des k. k. Reichs-Kriegs
ministeriums.
118
Aus Anlass dessen wurde dem General Csaky notificirt, der Kaiser
habe diesen Antrag nur unter der Bedingung angenommen, wenn er
mit den herübergebrachten Serben sich an dem Kriege betheiligen
wolle «). Petrovi<5 kam mit 4892 Glaubensgenossen, welchen am
sirmischen Donauufer zwei Ortschaften zur Ansiedlung überlassen
wurden. Von diesen wurden die Diensttauglichen unter das Kom-
mando des Generals der Kavallerie, Grafen Caraffa gestellt und
Petrovid im Jahre 1687 zu ihrem Kapitän ernannt *).
In demselben Jahre gestattete der Kaiser über Einschreiten
des ChurfUrsten Maximilian von Baiem (9. Juli) aus dem Feldlager
von Sizar ö bis 6000 tausend Seelen zählenden, katholischen
Serben (Bunjevcen) >) unter Abhängigkeit vom Grafen Caraffa
sich bei Szegedin, Subotica und Bonja niederzulassen und die
nächstanliegenden drei Palanken zur Schutzwehr gegen die Türken
einzurichten. Sie versprachen fbr dieses Zugeständniss durch
ihre Abgeordneten Markovid undVidakovid unter Kommando eines
deutschen Officiers den gemeinschaftlichen Erbfeind zu be-
kämpfen *).
Beim siegreichen Vordringen der christlichen Armee im Jahre
1688 ergingen an Serben, Bulgaren und Albanesen Proklamationen,
welche ihnen die nahe Befreiung vom türkischen Joche in Aussicht
stellten. General Piccolomini trat sogar 1689 mit dem Patriarchen
vonlpek»), ArseniusÖemoevid in Unterhandlungen. Die christliche
Bevölkerung, des türkischen Joches müde, trug dem siegreichen
kaiserlichen General Vertrauen und die bereitwilligste Unter-
stützung entgegen. Der Moment zu ihrer Befreiung schien ge-
kommen zu sein. Von freudiger Zuversicht elektrisch ergriffen
traten sie unter die Waffen und schlössen sich dem kaiserlichen
Heere an. Selbst Öernoevid erschien im kaiserlichen Lager. Von
1) 26. Angast d. J., Regst. Z. in demselben.
s) Intimation vom 11. Augast 1687. Regst. Z. 72, 73, in demselben.
>) Allerhöchst resolv. Vortrag vom 31. August Regst. Z. 11, 22 und
Verordn. an Caraffa in demselben.
*) 5. Sept., Regst. Z. 43 in demselben.
ft) Ipek liegt zwischen Kosovopolje und Crnagora. . \ ■ ' ' '\\
119
dort ans entsendete er den Bischof von Jenopel, Isaias Diakoviö
mit einem Schreiben an den Kaiser, in welchem er im Namen der
Nation dem Dank dafdr Ausdrjack gab, dass er sie von der Bar-
barei der Türken befreit und ihnen die alte Freiheit wiedergegeben
habe. Auch erkläre er die Nation und ihre Nachkommenschaft für
diese Wohlthat dem Kaiser für verpflichtet.
Der Kaiser nahm diese Manifestation mit um so grösserer
Genugthuung auf, „weil sich die Serben unter Anerkennung seines
Rechtes als Herrn und Königs in den Schoss seiner Gnade ge-
worfen und bereit erklärt haben, unter seinem Schutze mit rtlhm-
licher Tapferkeit leben und sterben zu wollen."
Bischof Diakovi6 überbrachte dem Patriarchfin^ ein. latent
(2LAugustJ690^. In diesem sicherte der Kaiser den Serben
seinen Schutz zu, freie Religionsübung, die Wahl eines Vojvoden,
Befreiung von allen Staatslasten ausser den von ihnen bewilligten
Subsidien zur Zeit eines Krieges, Aufhebung aller zur Zeit der
türkischen Herrschaft eingerissenen Missbräuche, und das Ordnen
ihrer Verhältnisse nach völliger Abschüttlung des türkischen
Joches. Er schloss das Patent mit folgenden Worten : „Handelt'
demnach für Gott, für eure Religion, für euer Wohl, für euere i
Ereiheit, für die Herstellung eurer Sicherheit ! Tretet unerschrocken
auf unsere Seite, verlasst aber dabei nicht eueren Familienherd, \
die Pflege euerer Aecker und ladet euere Genossen ein, eueren /
Fnsstapfen zu folgen. Ergreift diese euch von Gott und Uns
gegebene Gelegenheit, die sich euch nie mehr so günstig darbieten
wird, wenn ihr für eure Söhne, euer theures Vaterland und euer
Heil Vorsorge treffen wollt. Uebrigens entbieten wir euch insge-
sammt und insbesondere Unsere kaiserliche und königliche
Gnade."
Als darauf die kaiserliche Armee, durch Truppensendungen
gegen Frankreich geschwächt, und dadurch auch ihrer begabtesten
Heerführer entblösst, den Rückzug gegen die Donau antrat, fand
es der gegenüber den Türken kompromittirte Patriarch zu seiner
Rettung und im Interesse seines Volkes geboten, mit 36.000 Fa.
milien das geknechtete Vaterland zu verlassen. Diese Familien
120
/ wurden in der Baöka, in Sirmien, Slayonien und bei Ofen ange-
siedelt.
Die Serben machten schon im Jahre 1691 Gebranch von dem
itmen eingeräumten Rechte der Vojvodenwahl, da der Yojyode
Brankoviä in Eger gefangen sass. Die Deputirten Diakoviö und
Adam Földvari baten den Kaiser (24. März) um die Erlaubniss, fllr
die in kaiserlichen Kriegsdiensten stehenden Serben einen Yojvoden
zu wählen. Der Kaiser gestattete es und verbürgte ihnen bei
diesem Anlasse durch das Patent vom 2. April 1691 :
„die beschleunigte Untersuchung gegen den gefangenen
Vojvoden Brankoviö;
„die Wahl eines Vice- Vojvoden;
„bewilligte ihnen eine besondere Fahne mit dem heiligen
Kreuze auf der einen und dem kaiserlichen Adler auf der anderen
SeitC; den im Felde Dienenden die Verabreichung von Brot; die
gemachte feindliche Beute^ die Besitznahme von ihren alten Wohn-
sitzen nach Vertreibung der Feinde unter ihren eigenen Magistraten
mit dem Genüsse ihrer vormaligen Privilegien.
„Unter Einem erging an die Comitate von Raab, Komorn,
Stuhlweissenburg und Veszprim das Verbot, Contributionen und
Winterportionen von den Serben einzuheben oder ihren Handel
und Wandel zu stören «).
Zum Vice-Vojvoden der serbischen Miliz wurde schon im
Jahre 1691 Johann Monasterli gewählt, der sich mit derselben in
der Schlacht bei Slankamen den Ruf seltener Tapferkeit
erkämpfte. , ,
Im Jahre 1791 erhielten die serbischen Ansiedler ein form-
liches Privilegium. In diesem wurde ihnen:
„der Gebrauch des alten Kalenders nach der Gepflogenheit
des griechisch-orientalischen Kultus gewährleistet und zugesichert,
dass sie auch in der Folge von Seite des geistlichen und weltlichen
Standes nicht belästigt werden ;
„die Wahl eines Erzbischofes aus ihrer Mitte durch den
geistlichen und weltlichen Stand gestattet.
*) In deu chronolog. Acten ~ Extracten der Reichshofkr. Regist.
121
„Dieser Erzbischof erhielt das freie Verfttgungsrecht über
alle Kirchen des griechisch-orientalischen Bitus mit dem Befugniss,
die Bischöfe zu weihen^ die Elöstermönche einzusetzen und aus
eigener Machtvollkommenheit; wenn es nötig, Kirchen zu bauen^
in Städten und Dörfern griechisch-orientalische Priester zu ordiniren,
kurz er blieb wie bisher der Vorstand der griechisch-orientalischen
Kirche und der Gesammtheit dieses Glaubensbekenntnisses.
„Er war befugt aus eigener Machtvollkommenheit im Sinne
der Privilegien, welche ihnen von den Vorfahren des Kaisers, ehe-
maligen geheiligten ungarischen Königen verliehen worden, in ganz
Griechenland, Bascien, Bulgarien, Dalmatien, Mösien und Illyrien,
wo sie wohnten, in so weit und so fem sie ihm insgesammt
und insbesondere treu und ergeben waren, frei zu verfügen.
„Femer sollte den kirchlichen Ständen, dem Erzbischufe,
den Bischöfen und Mönchen aller Art in ihren Klöstem und Kirchen,
das Verfttgungsrecht derart verbleiben, dass in denselben Niemand
einen Gewaltact ausüben durfte.
„Diese (die kirchlichen Stände) sollten sich ihrer alten
Zehent-Kontributions- und Einquartierungsfreiheit erfreuen und
es stand keinem Weltlichen ausser dem Kaiser das Becht zu, einen
Priester zu verhaften. Dagegen blieb dem Erzbischof das Becht
gewahrt, ttber die von ihm abhängigen Geistlichen Strafen zu ver-
hängen.
„Der Kaiser bestätigte alle griechisch-orientalischen Kirchen
und Klöster mit Allem, was ihnen zugehörte, wie auch die dem
Erzbischof und den Bischöfen gehörigen Güter, welcher Art sie
auch waren, und ihren Besitz nach der Dotation seiner Vorfahrer.
»
Zugleich verpflichtete er sich, die ihnen von den Türken abgenom-
menen Kirchen nach der abermaligen Besitznahme von denselben
wieder zu überantworten.
„Er versprach es nicht zu dulden, dass die Erzbischöfe und
Bischöfe bei ihren kirchlichen Visitationen und Unterweisungen
der Gemeinden von der kirchlichen oder weltlichen Behörde be-
helligt werden.
122
„Ferner versicherte der Kaiser alle seine Mtlhe dahin zu wen-
den, dass durch seine siegreichen Waffen und mit Gottes Hilfe die
serbische Nation in ihre bisher inne gehabten Wohnsitze wieder
eingesetzt und die Feinde daraus vertrieben werden, um unter
eigenen Magistraten sich des ungestörten Genusses ihrer alten
Privilegien zu erfreuen.
„Er gab dazu seine Zustimmung, dass, wenn griechisch-
orientalische Glaubensgenossen ohne den Trost von Kindern und
Verwandten sterben, ihre Verlassenschaftsmasse dem Erzbischofe,
wenn jedoch der Erzbischof oder ein Bischof stirbt, die ganze
Masse dem Bisthume zufalle.
„Endlich wollte und befahl der Kaiser, dass Alle vom Erz-
bischofe als ihrem geistlichen Oberhaupte, sowohl ingeistlichen
als weltlichen Angelegenheiten abhängen^ i).
Dieses Privilegium, welches durch den letzten Punkt eine
Art Kirchenstaat geschaffen hätte, erlitt bald darauf Modificationen,
welche auf die Wahrung der Herrschergewalt abzieTfeh, in der
Auslegung einzelner Zugeständnisse ; namentlich die Passus über
die geistliche Gerichtsbarkeit, über die Verlassenschaft ohne
gesetzliche Erben und über Kirchenbauten. Selbst die gewährte
Religionsfreiheit brachte über die Serben besonders durch den
Unionirungseiferer, Kardinal Koloniö nnd dessen Werkzeuge, die
Jesuiten sowie einzelne Bischöfe i^chwere Leiden und bittere Tage.
Als man zur Erkenntniss kam, wo man zu viel. zugestanden,
und engere Schranken zog, erzeugte man Unzufriedenheit und so-
gar tiefgehende Aufregung, die im Warasdiner Generalat selbst zu
Unruhen führte, wo die Agramer Bischöfe und Jesuiten im Geiste
des Kardinal Kolonie wirkten und selbst an Bischöfen der Nation
willige Werkzeuge fanden.
i) Das Privilegium findet sich im sirm. slav. G. C. Archiv und im
Gaploviö vor: Denique ut omnes ab Archi-Episcopio tamquam capite eccle-
siastivo, tam in Spiritualibus quam in Saecularibus depen-
d e a n t , clementissime volumus et jubemus.
1Ö3
Das PriTllegiiim Tom Jahre 1695.
Durch das Privilegium vom Jahre 1695 blieb der Patriarch
Öemoevid in der altgebräuchlichen Einsetzung der Bischöfe unan-
getastet; denn der Kaiser bestätigte die von ihm eingesetzten
Bischöfe von Temesvar^ EarlstadtundZrinopolje, Szegedin, Ofen,
Mohacs und Szigeth^ VerSec, Peterwardein, nämlich in den Di-
strikteU; in welchen die Serben, als sie der türkischen Sklaverei
entronnen, unter kaiserlichem Schutze nach der Anordnung des
Hofkriegsrates mit ihren Familien sich niedergelassen haben.
,,Das ganze Volk sollte in den Besatzungen, Städten, Grenzen
und Gebieten der kaiser|ichen Herrschaft, sowie in allen Ort-
schaften, welche demselben durch die hofkriegsrätlichen Gom-
missionen angewiesen worden und wo es sonst sein mochte, ohne
jede Besorgniss und Gefahr so wie ohne jeden Nachtheil an Leib
und Vermögen sich der freien Religionsübnng erfreuen. Es wurde
ihm die schon von Alters her vom König Mathias imftlnftenDecret,
Art. 3 und vom König Viadislaus iin zweiten Decret ertheilte
Zehendfreiheit bestätigt. Der Verwendung des Zehends zur Er-
haltung ihrer Bischöfe durften von Seite der katholischen Prälaten
und Kameralbeamten keine Hindernisse in den Weg gelegt
werden.
Der Kaisertrug demserbischenVolkeauf und verhielt es dazu,
wenn und so oft es von seinem Erzbischofe und den ihm unter-
geordneten Bischöfen betreff des Vorausgeschickten gemeinschaft-
lich oder einzeln dazu aufgefordert würde, sie gegen ihre Be-
dränger undBeschädiger in Schutz zu nehmen, zu vertheidigen und
die ihnen gemachten Zugeständnisse aufrecht zu erhalten, jedoch
dabei nur nach Hecht und Gerechtigkeit zu handeln.^
Unter den ernannten Bischöfen findet sich die Besetzung des
Pakracer Bisthums nicht vor. Der Grund liegt darin, weil dieses
bereits 1694 durch den Eiufluss des Kardinals Kolonie vom Kaiser
dem zur Union sich bekennenden Generahicar der Belgrader
Metropolitankirche Ljubibratii verliehen wurde «).
<) Im slavon. sirm. 6. C. Arch.
124
§. 24. Neue Militärkolonisten während des Kampfes
um die Grafschaften Lika und Krbava (1687).
Während Graf Herberstein den Kampf um die Wiedererobe-
rung der Grafschaften Lika und Krbava engagirte, kam eineScbaar
Christen zu ihm und bat ihn um Unterkunft imKarlstädterGeneralat.
Sie bestand aus 284 Familien mit 2784 Seelen, darunter 747SchUtzen
zu Fuss, 184 zu Pferde und 294 unbewaffnete Diensttaugliche.
Herberstein nahm sie auf und colonisirte 10 Dörfer im Um-
kreise von Budaöki.
Ein Dorf wurde aus den Emigranten von Gross-Kladufi;
2 Dörfer aus Klein-KladuS gebildet. Die übrigen Einwanderer
siedelten die Ortschaften Periöin, MatiaöiC; Peckoselo, Picaniöani,
GruSkovljani (aus OstroSac), und die Moriachen aus Cacin an.
Von diesen sind zwar in den darauffolgenden Notjahren 44 Fa-
milien aus Mrzlanci und GruSkovljani zurückgewandert, kehrten je-
doch im nächsten fruchtbaren Jahre in ihre neue Heimath zurück <).
m. Absclmitt
Yom KarlOTicer Frieden bis zur Formimngr der 2 Warasdiner Regimenter
durcli den Herzog Ton Hildburgshaiisen. (Ton 1699 bis 1737.)
§. 1. Der Karlowicer Friede und die neue Südgrenze
der österreichisch-ungarischen Monarchie.
Der nach der Satzung, uti possidetis, in Karlowic am
26. Jänner 1699 fllr 25 Jahre unterzeichnete Friede sicherte dem
Kaiser als König von Ungarn die Errungenschaften des 14jährigen
Kampfes, welcher auf die zweite Belagerung Wiens folgte. Ungarn
hatte die von seinem säumigen und vom Parteigeiste gespaltenen
Adel verschuldete Katastrophe bei Mohacs schwer gebüsst und
athmete wieder freier auf. Es erhielt den grösseren Theil der ihm
seit der Eroberung von Belgrad (1521) entrissenen Gebiete wieder
zurück.
1) SpeeificAtion beim Beitrage des Herzogs von Hildburgshausen.
125
Noch blieb seine Kornkammer, das Benater Tiefland, ein
Theil der sirmiseben Bucht, ein Gebietsantheil zwischen der Una
und Kulpa und der tragfäbigere Theil des altkroatischen Stamm-
landes unter dem schweren Drucke türkischer Botmässigkeit.
Dadurch erhielt die Monarchie eine neue, zum Theile natür-
liche Abgrenzung. Der südliche Hauptstock der siebenbtirgischen
Terrasse verblieb als Scheidewand gegen die romanischen Donau-
niederlande.
Von der Knotenbildung des Morarul und zwar von der Berg-
spitze Indre Neuermidze hatte Siebenbürgen an der zum Maros-
durchbruche streichenden Abzweigung im Ganzen und mit einigen
Bachrinnen eine natürliche Abzweigung gegen das noch türkische
Banat erhalten <). Vom Marosdurchbruche schieden die Furchen
der Maros und Theiss den türkischen Antheil von Ungarn. Von
der Theissmündung verlief die Grenzlinie durch den ebenen Theil
Sirmiens an den Territorien von Slankamen, Maradin, Irek, Rivica,
veliko Radince südwärts, bis sie durch die Einöde nächst des
türkischen Ortes Ladjarak zur Bossutmündung einbog, so dass
Morovic, Raßa und Tovarnik an den König zurückfielen. Demnach
blieben türkisch drei nachherige Kameraldistrikte, der Suroker,
Suröiner und Mitrovicer. Zum Königreiche fielen zurück: der
Vukovarer,das Territorium vonPeterwardein und das odeskalchische
Sirmien «).
Von der Bossutmündung diente der Saverinnsal zur Grenz-
scheide. Am linken Unaufer blieben die Schlösser Dobai und Dubica,
die Palanken von Jasenovac und Soutu und Novi sammt Distrikt
in den Händen der Türken »).
«) Particularinstruct. Lit. B. ad Nr. 157 im k. k. geheimen Haus-,
Hof- und Staatsarchiv.
s) Specification der zum Cardakenbau in der Donaugrenze komman-
dirten Ortschaften im Regst. Arch. des k. k. Reichs-Eriegs-Ministeriums.
Diese Abgrenzung blieb bisher unbekannt.
s) Aus dem Scheidungsinstrument über die Räumung von Novi Nr. 172
im geheimen Haus-, Hof- und Staats- Archiv.
126
Die weitere Abgrenzung westwärts zum Zennaigadarehbrnche
erfolgte durch Hunken und Gräben derart, dass die Distrikte von
Cetin und Dre2nik sanunt einem schmalen Streifen des Otoöaner
und Licaner Regimentes im türkischen Besitze blieben >). Am
Zusammenstosse der türkischen, Licaner und venetianisch-dalma-
tinischen Grenze wurde die Kuppe Medvedja glavica am Debelo
brdo zur Grenzmarke bestimmt *).
§. 2. Ausdehnung der Militär-Grenze zur Zeit des
Karlowicer Friedens.
Zur Zeit des Karlowicer Friedens bestand die Militärgrenze
nur aus zwei Generalaten, dem Warasdiner und Karlstädter. Auch
gab es südwärts von der KuIpa^ePetrinjaner oder Kulpagrenze >).
Dieses Gebiet wurde durch Eroberung erweitert. In Folge dessen
wurde die dortige Nationalmiliz unter den Kapitänen vonKostainica,
Glina, Dubica Jasenovac und Zrinj gegen die Una vorgeschoben
und schon im Jahre 1 696 erklärten die kroatischen Stände den
Ban zum Oberkapitän derselben *). Aliein die Abtretung von Dubica
und die Räumung von Novi im Karlowicer Frieden brachte in die
Dislocation der Miliz eine Aenderung. Andererseits ftlhrte die Er-
nennung des Ban zum Oberkapitän zu Streitigkeiten mit der
innerösterreichischen Hofkanzlei^ welche über die im Jahre 1 597
von Herberstein angelegten Militärkolonien das Jurisdictionsrecht
anstrengte. Gonte Marsigli wurde mit der Mission betraut, den
<) In demBelben.
s) Copia Protestationis Dominorum Commissariomm in partibus
triplicis confinii. Datum in monte Medvedja glavica in Debelo brdo,
12. August! 1699 im geheim. Haus-, Hof- und Staatsarchiv.
s) Sie entstand aus den Ortschaften : Sislaviö an der Kulpa, SrediSko,
Stefangovski, Stenavac, Degoj, Pokupsko, Kluki, Verakidevica, Gora, Pleten,
Letovanic,Nebojan, Slatina, Hrastovica (seit 1592), Derendina, Pakova, Brest,
Topolovac, Hrastelnica, Lean6ica, Orbovac an der Lonja und den festen
Plätzen Petrinja und Sisek (in der Geschichte des 2. Banalregmt.) Manuskpt
S. 2—3. Bogen 8. Die Angabe ist jeden&lls unvollständig denn Glina,
Zrinj und Kostacnica gehörten auch dazu u. A.
«) Hitzinger. 1. Tbl. S. 26, 27.
kW
127
Streit za begleichen. Als nan die serbischen Ansiedler erklärten
nnter den Befehlen des Ban bleiben zu wollen, wurde an dem
Status nicht gerüttelt (1699) i). Die innerösterreichische Hofstelle
drängte zwar nochmals zur Aenderung des Verhältnisses (1701)«),
allein der Wiener Hofkriegsrat erklärte, dass, so lange eine end-
giltige Entscheidung nicht erfolge, der Ban von Kroatien, mithin
das Königreich selbst, in seinen Territorial Verhältnissen geschützt
werden müsse »).
Dessen ungeachtet wurde erst im Jahre 1 704 auf Antrag des
Wiener Hofkriegsrathes dem Ban das Kapitanat förmlich über-
tragen und dadurch diePetrinjaner Grenze in ein selbstständiges,
administratives Grenzgebiet umgeschaffen ^). Von dieser Zeit an
datirt auch die Benennung „Banalgrenze^ für dieses Grenzgebiet.
§. 3. Errichtung zweier Grenzgeneralate (der Save- /
Donau-, Theiss- und Marosgrenze) 1701 und 1702.
Bald nach dem Karlowizer Frieden trat in der Militärgrenze
eine fortschrittliehe Entwicklung durch die Errichtung zweier Ge-
neralate an der Save, Donau, Theiss und Maros ein.
Die kaiserliche Regierung verschloss sich nicht der Erkennt-
niss, dass die zwei bestehenden Grenzgeneralate in ihrer Aufstel-
lung als Wächter der südlichen ßeichsgrenze grosse Vortheile ge-
währten. Sobald die Türken über die Maros, Theiss und theilweise
auch über die untere Save geworfen waren, bot sich Baum genug
dar, diese Vortheile zu verfolgen und das Errungene sicher zu
stellen.
Die ersten Schutzmassregeln gingen nicht über die Bedeutung
eines starken Kordons. Dieser wurde von einer Kommission unter
dem abwechselnden Vorsitze des Conte Marsigli und des Grafen
Rabatta nach der ausdrücklichen Weisung errichtet, die meisten
«) 31. Oet 1699, Regst. Nr. 35 im Arch. d. k. k. Reichs-Kriegs-Minißt-
S) 2^ Jänner. Regst 6. 13 in dems.
<) 29. Jänner Regst Z. 244 in dems.
«) 29. Mai. Regst Z. 153, im Archiv des k. k Reichs-Eriegs-Minist
128
Schlösser und Wachtthttrme an der Grenze niederreissen za lassen,
um den Türken bei ihren Einfällen für weitere Operationen keine
Stutzpunkte zu gewähren <).
Bald trat jedoch die Unzulänglichkeit dieser Massregel zu
Tage, und schon im Jahre 1700 machte sich das BedUrfniss geltend,
den natürlichen Schutz der vier südlichen Flussriunsäle auf dauer-
hafter Grundlage zu verstärken. Namentlich boten Slavonien und
dae rechte Donauufer unterhalb Vukoyar ein günstiges Terrain zu
einem solchen Projekte dar. Slavonien wurde nach der Wieder-
eroberung als Fiscalgut behandelt, dessen ökonomische Verwal-
tung in die Hände der kaiserlichen Hofkammer gelegt wurde.
Der Landstrich hart an der Save hatte ausser dem Könige keinen
speciellen Herrn. Die Kammer hatte gleich bei der Uebernahme
Slavonien für den Zweig ihrer Administration in Districte abge-
theilt : in den Djakovar, Poäeganer, die kleine Wallachei mit der
Herrschaft Sirac, in den Vuciner, Veroviticer, Valpo-Petrovicer und
Esseker.
Im österreichischen Sirmien lag der Vukovarer Kammeral-
distrikt, das Territorium von Peterwardein und das herzoglich
Odeskalchische Sirmien. Dazwischen und in den Distrikten selbst
entstanden Herrschaften durch Donationen des Kaisers oder durch
Ankäufe. Ausser dem linken Saveufer war das Land mit Einöden
und Wäldern bedeckt, welche nur auf die kultivatorische Hand
warteten, und mit ausgedehnten Morästen.
An der Commission, welche mit der Errichtung eines Gene-
ralates an der Save und Donau und eines zweiten an der Theiss
und Marcs betraut wurde, betheiligte sich der General Baron
Schlichting, eine Zeitlang der kommandirende General von Sla-
vonien, Fürst Liechtenstein, Graf Lamberg, der Obrist Baron von
Löffelholz undColberg, und General Nehem von Seite des Militärs ;
von Seite der Hofkammer Graf Caraffa; von Seite der ungarischen
<) §vear dio 4. S. 477 in der Geschichte des Gradiskaner Regiments
v. Iliö Manuskript.
129
Hofkanzlei Nad&sdy «). Unter dem Vorsitze des Hofkriegsrates
von Dill, des kaiserlichen Eammerrates und Oberinspektors von
Ealanek wnrden die Grandlinien vorgezeichnet, nach welchen die
Kommission bei der Dnrchffihmng ihrer Aufgabe vorschreiten
sollte. Die Errichtung einer Landmiliz and eines Öardakenvolkes^ /
Unabhängigkeit von den Comitaten (an der Theiss und Maros)^
ungestörter Genuss des Grundbesitzes, freie Religionsübung und
freier Wäldgenuss waren die Rahmen, in welchen die Aufstellung
einer Miliz durchgeführt werden sollte. Caraffa hinderte die rasche
Ausführung dieses Projektes, indem er in der Eonferenz zu
Babinagreda dem Fürsten Lichtenstein oppositionell entgegentrat
und dann wieder in Unthätigkeit versank s). Die Hofkammer
trug auch ihr Schärflein dazu bei, indem sie mit der Ausfolgung
des für die Miliz bestimmten Aufwandes von 150.000 fl. die Eom-
mission mit eitlen Vertröstungen hinhielt. DerEaiser selbst konnte
sich der Besorgniss nicht erwehren, dass diese Zögerung das Serben-
Yolk zur Verzweiflung treiben und bestimmen könnte, zur Rettung
aus der über sie eingebrochenen Notlage sich in die Türkei
zurückzuflüchten ').
Ein noch grösseres Hinderniss bereitete der heftige Wider-
stand, welchen die Durchführung der Milizerrichtung in Ba6er und
BodrogherEomitate fand. Dort war es zwischen der Miliz und den
Eomitatensem zu blutigen Eonflikten gekommen und waren
bereits ganze Dörfer in die Türkei zurückgesiedelt «).
Alles das störA die Eommission in ihren Vorarbeiten nicht,
wenn sie auch langsamer von Statten giengen. Bevölkerung und
Viehstand wurden kouskribirt ; das Grunderträgniss und der Unter-
halt der Miliz festgestellt ; die Grenzer mit Aeckem, Wiesen und
Weideland, sowie mit Wäldgenuss dotirt ; der Landstrich von
1) Instruct. vom 31. Juli und vom 15. Augast. Regst. Z. 326 im Arcb.
des k. k. Beichs-Kriegs-Minist.
*) In den chronolog. Akt. Eztracten des k. k. Reichs-Ejiegs-Mimst.
8) 1701 Fase. 4 im slav. sinn. Gen. Com. Archiv.
4) Bericht des Generals Nehem aus Peterwardein vom 25. April 1702,
Z. 343, im Archiv des k. k. Beichs-Eriegs-Minist
9
130
Jasenovac der Banalgrenze zugewiesen^ Evaljeva yelika und das
£lockhau8 Strug besetzt.
General Schlichting bestimmte die Öardakenkette in Distan-
zen von i/s Stunde von Gradidka bis EobaS , Fürst Lichtenstein
von Eobai bis Morovi^, General Nehem von Morovi6 bis zur Aus-
mUndung des Valjovacer Kanals aus der Theiss in die Donau,
li/ji Stunde oberhalb Titl. Die Postenkette von der Öardake
EoSutarica bis einschliesslich Morovid gehörte der Save-, die
Fortsetzung am re chten Donauufer bis oberhalb Titl der Donau-
grenze an «).
Die Öardaken an der Theiss und M&ros wurden bei den
selben Distanzen errichtet.
L Stand der Miliz.
Die reguläre Landmiliz der Savegrenze wurde durch die
sogenannte Eommissional- Verfassung vom 30. November 1702
auf 1500 Mann zu Fuss und 950 Husaren festgesetzt und das
Öardakenvolk auf 3199 Mann erhöht, so dass von den 100 (3ar-
daken jede mit 32 Mann besetzt werden sollte. Gleichwohl ver-
suchte man es Anfangs mit nur 30 Mann jede Öardake zu besetzen
und aus je 6 Öar daken eine 6ar daken- Eompagnie zu 180 Mann
zu formiren. Dadurch bestand das Öardakenvolk aus 9 Eompag-
nien der Savegrenze und aus 6 Eompagnien der Donaugrenze.
Zu letzteren wurde am linken Ufer ausser Falanka und Vilova
auch Eovilj, Titel und die Peterwardeiner Schanze incorporirt, die
letztere von 2 Husaren und 1 Heiduken-Eompagnie besetzt und
das Iloken-Eapitanat dahin übertragen. Sowohl die Save- als
1) Actum Moroviö-Uardakenliste vom 8. October 1702, slavon. Acten
Nr. 547 Im Archiv des k.k.Reich8-Erieg8-MiiiiBt. Damals waren: die Schanze
bei Sikirevce von 1 HarambaSa, 1 Fähnrich, 11 Korporalen nnd 74 Mann, die
bei Kopanica von 62 Mann, bei Novigrad von 72 Mann, Brod von 80 Husaren,
und 207 Heiduken, Kra^eva velika von 100 Heiduken und 50 Husaren, bei
Kobad von 100 Husaren und 140 Heiduken besetzt.
>) In demselben.
s) Regst Nr. 265 im Archiv des k. k. Reichs-Kriegs-Minist.
131
aach die Donaugrenze unterstanden dem slavonischen General-
kommando zu Essek.
Während die Savemiliz den Oberkapitänen in Eobad und
Befika nnd die Donaamiliz dem Oberkapitän zu Ilok unmittelbar
untergeordnet waren, hatten die Theisser und Maroser ihre
2 Oberkapitäne zu Szegedin und Arad nnd anfänglich einen Stand
von 1900 Mann. Als jedoch 1703 die Distrikte H&lmagis und
Däes dazu einverleibt und die Grenze bis Tötvardia ausgedehnt
wurde; stieg die Stärke der Mannschaft auf 2100 Heiduken und
1543 Husaren. In demselben Jahre blieb das Öardakenvolk der
Savegrenze mit 3199 Mann stabil, allein dieLandmiliz erhielt den
Stand von 2450. Sie wurde im Inneren des Landes zumGamisons-
dienste verwendet.
n. Eintheilmig der Miliz und ihr bürgerliches Verhältniss.
Als leitende Prinzipien, nach welchen die Errichtung der
Miliz durchzuführen war, galten die Bestimmungen der Resolutio-
nen vom 15. August 1700 und vom 23. Mai 1702. Sie bezweckten
vor Allem die Absonderung des Wehrstandes von den Kontribuen-
ten und führten zur folgenden Eintheilung der Landesbevölkerung:
1. In eine wirklich dienende Landmiliz und in das
Oardakenvolk, femer in solche, welche schon Militärdienste
geleistet haben aber wegen Gebrechen nicht mehr dienen konnten
(Emeriti). Diese wurden unter die Militärjurisdiction gestellt.
Endlich wurde noch eine 4. Klasse unterschieden (Exempti).
Zu dieser gehörten die Ueberzähligen, welche unter der Provin-
zial-Jurisdiction blieben.
2. Zu Folge dieser doppelten Jurisdiction war das Land in
Militärlehen und Frovinzialgründe eingetheilt. Die Militär-
lehen wurden der Nationalmiliz ohne alle Lasten zur Nutzniessung,
jedoch mit dem Unterschiede zugetheilt, dass sie der wirklich
Dienende gleichsam als ein Sold-Aequivalent inne hatte und sie
seinem Nachfolger im Dienste hinterlassen musste, die Dienstun-
tauglichen (Emeriti) aber damit lebenslänglich betheilt wurden
9*
V
132
and zwar in der Art, dass diese nach ihrem Tode dem Fiscus
zufielen, oder wenn sie an Erben gelangten, der Provinzial-Eontri-
bntion unterlagen.
m. Verpflegung.
Die Exempti erhielten 3 Freyahre, am sie in guter Stim-
mung zu erhalten und andere Auswanderungslustige herbei-
zulocken. Die Verpflegung der Miliz in der Save- und Donau-
grenze wich von der an der Theiss und Maros ab.
Die 2 Generale, Festungskommandanten, Stabsparteien,
Auditore und Stadtobristlieutenants erhielten die Gage ganz in
Barem, die Ober- und Unteroffiziere nur ein Drittel derselben,,
zwei Drittel durch Nutzgenuss der ihnen zugewiesenen Grund-
stücke und zwar nach folgendem Schema.
a) Im slavonischen Generalat.
Der General zu Essek 5.000 fl.
„ „ „ Peterwardein 4.600 „
„ Obrist und Commandant zu Essek . . 4.000 „
„ „ „ „ „ Brod. . . 2,000 „
„ Obristlieutenant zu GradiSka 1.500 „
Die 2 Obristwachtmeister zu Essek und
Peterwardein ä 500 fl 1.000 „
2 Profosen sammt Knechten ä 300 fl. . . . 600 „
1 Scharfrichter 400 „
2 Dolmetscher zu Brod und Essek k 450 fl. 900 „
3 Oberkapitäne ä 600 fl., das Drittel mit 600 „
8 Kapitäne ä 300 fl., das Drittel mit . . 800 „
19 Hadnaken zu Pferde (Rittmeister) & 180 fl. 1.140 „
14 Vojvoden ä 144 fl. ein Drittel 672 «
19 Comet (Fähnriche zu Pferde) h 108 fl. . 684 „
14 Fähnriche zu Fuss ä 96 fl 448 „
19 Stra2mester zu Pferde ä 72 fl 456 „
14 „ „ Fuss i 48 fl 224 „
Fürtrag . 25.024 fl.
133
Uebertrag . 25.024 fl.
56 Deknrionen za Pferd ä 48 fl.
38
J)
Fnss ä 36 fl.
672
608
400
1400 Heiduken i 24 fl 11.400
950 Hnsaren ä 36 fl.
n
n
n
n
Zusammen . . 38.104 fl.
Als Aequivalent fttr zwei Drittel ihrer Gage erhielten die
Offiziere an Grundstücken :
Ackerland
Joch,
1 Oberkapitän . . .312
1 Kapitän 156
1 Hadnak .... 90i%8
1 Vojvoda .... 741/4
1 Comet 83
1 Fähnrich .... 49 y,
1 Stra2meter zuPferd 37 1 Vag
1 .. ., Fuss
1 Decurio zu Pferd .
1 gemeiner Husar .
1 „ Heiduk .
n
241/8
31
24
18
n
»
»
fj
»
fj
fj
7500',
Wiesen in
i Tagwerken
. 69%,,
6000',
34"/„,
3000',
,20,
13000',
• 16%,
1860',
. 18«»/«,
200O',
.11,
8»/«-
300D',
5V.,
6w/„,
500O',
5,
4.).
Beim Ausmasse der Grundstücke an Gemeine wurde
ursprünglich der Besitz von 9 bis 10 Joch zum Massstabe ange- V
nommen, allein dieser war im Savegebiete wegen des Inundations-
Terrains und Verwilderung des grossentheils mit Gestripp
bedeckten Bodens unzureichend. Manche Gründe , welche in
ersterem lagen, eigneten sich nur zum Anbaue der Winterfrucht,
andere nur der Sommerfrucht. Die Gestrippflächen mussten erst
urbar gemacht werden, um daher einen Ausgleich zu treffen,
musste das ursprünglich festgesetzte Ausmass überschritten
werden. Man zählte 2 Joche Inundations- oder Gestrippgrund ffir
1 Joch und unterschied zwischen dem Ausrüstungsaufwand der
1) Im Acten-Konvolut Nr. 547 über die gesammte Organisinmg der
beiden Generalate im Archiv des k. k. Reichs-Eriegs-HinLsteriums.
134
Hasareo undHeiduken. Daher kam es^ dass dem Husaren 24 Joch
Ackerland and 5 Joch Wiesenland, dem Heidnken 18 Joch Acker-
^ und 4 Joch Wiesenland zugewiesjßn wurden, beim ersteren al»
Aequivalent für 36 fl., beim letzteren von 24 fl.
, Mit diesem Gnindgenusse war Maut- und Dreissigstfreiheit
^ verbunden, wenn Offiziere und Gemeine im Bereiche des Genera-
' lats Bodenerzeugnisse verkauften oder zum eigenen Bedarf
ankauften. Nur der Kauf oder Verkauf ausserhalb der Generalats-
grenze unterlag der Zahlung der Maut- und Dreissigstgebtthr-
Frei war auch der Bezug des Brenn- und Bauholzes fUr den Haus-
bedarf, ebenso die Eichelung.
Diese Begünstigungen wurden auch den Ausgedienten für
ihre Lebenszeit zugestanden.
Jeder Grenzer erhielt über seinen Grundbesitz einen
Schutzbrief.
Wurde die Miliz in ein anderes Grenzgebiet oder sonst
wohin zur Dienstleistung kommandirt, so erhielt der Husar 3 fl.^
^ der Heiduk 2 fl. monatlich und Brod. Zur Bestreitung dieses
Soldes wurden jene Milizhäuser, welche Ueberland besassen,
durch eine Vermögenssteuer, und die Kontribuenten verhalten.
Die Gage der Offiziere vom Generalen bis zum Decurio abwärt»
floss aus der Eammeralkasse.
h) Im Generalat an der Theiss und Marcs.
Diese Bestimmungen galten jedoch vollinhaltlich nur für die
Save- und Donaugrenze, d. h. Im Gebiete des slavonischen Gene-
ralats.
Im Generalate an der Theiss und Maros führten die abwei-
chenden Verhältnisse zu Modificationen. Der General, die Kom-
mandanten und Stabsparteien erhielten zwar die volle Gebühr und
die Milizoffiziere ein Drittel ihrer Gage in Barem ; allein die Ver-
^^ pflegung der Mannschaft wich wesentlich ab. Dort erhielt ein
Husar jährlich 18 fl. und 6 Kübel an fertigen Früchten, der Hei-
duk 12 fl. und 6 Kübel, so dass bei dem Stande von 3851 Mann
135
sich die Verpflegang mit 60.714 fl. in Barem und mit 25.182 Kü-
beln an Getreide bezifferte <).
Die Bezahlung und Verpflegang dieses Generalats wnrde
den nächstanliegenden Ecmutaten auferlegt; demBaöer, Bödrogher^ J
Csöngrader, Arader^ Z&rander, Bökeser und Torontaler und zwar
nach eigener Repartirung. Im Falle eines Defizits galt als Begel,
dass der fehlende Betrag durch eine Dikasterial-Eommission der
Miliz zugewiesen werde. Der Verpfiegungsantheil an Getreide
war von der Hofkammer aus den obigen 7 Eomitaten durch die
Zehend-Arenda^ vom Klerus oder aber aus den eigenen Oekono-
miemitteln der Hofkammer zu decken.
IV. Besondere Bestimmungen f&r das Qrenzgeneralatan
der Theis und Maros.
Die besonderen Verhältnisse an der Theiss und M&ros be-
dingten auch besondere Bestimmungen.
„Der Stand der Miliz konnte nur im Einvernehmen mit der ./
ungarischen Hofkanzelei festgesetzt werden.^
„Dieses Grenzgeneralat hatte keine abgesonderte Provinz ^'
zu bilden."
„Damit jedoch wegen der Vermischung mit den Komitaten*
sem die serbische Miliz von den Komitatsbeamten nicht bedrückt
und in ihrem Besitze nicht behelligt werde^ wurde ein königlicher
Sichter (Knez) aufgestellt , welcher im Gebiete zwischen der
Donau und Theiss und dem zwischen der Theiss und M&ros die
Interessen der Serben zu vertreten und den Voranschlag der
Kontribution zu besorgen hatte.
In jedem Komitate, welches ganz oder zum Theile von
Serben bewohnt war, wurde ttberdies ein Vice-Knez aufgestellt^
mit der Verpflichtung, ihre Individual- und Fartikularangelegen- j
heiten zu leiten und mit Hilfe der ihm zugetheilten Assessoren .
oder Ortsältesten die Kontribution zu bemessen und einzuheben.^\
^
I) 22. Augast 1703. Nr. 103 im Archiv des k. k. Reichs-Eriegs-Minist
/
136
„Alle an das Eomitat lautenden Befehle wurden zwar vom
Ober- oder Vizegespan eröffhet, jedoch unter der Verpflichtungy
dieselben dem serbischen Enez und Viceknez und wo die Hof-
kammer den Landesherm repräsentirte^ ihrem OberbeamteU; im
Militärgebiete aber dem General oder Kommandanten sogleich
mitisutheilen.^
„Waren Eomitatsanslagen zu machen, so wurde von Fall zu
Fall der Enez mit dem Vizeknez einberufen, um ihre und ihrer
Assessoren Zustimmung einzuholen.^
„Zur Bemessung einer gerechten Kontribution bestand die
Anordung, durch einen dazu delegirten Eomitatsbeamten, einen
Militär- und Kameralbeamten mit Zuziehung des serbischen
Knezen und Vizeknezen und ihrer beeideten Assessoren, eine
Konscription des Landes und der Fakultäten häuserweise
vorzunehmen, erst dann eine billige Vertheilnng derselben durch-
zuführen und auch die Grundherren mit einem Sechzehntel ihres
Zehends in Mitleidenschaft zu ziehen.^
„Dem Klerus und der Kirche waren in jedem Dorfe 3 Ses-
sionen und zwar 2 für den Pfarrer und eine für den Dorfschul-
meister auszuscheiden und von allen Lasten zu befreien.^
„An die Gespanschaften und Grundherren erging das Verbot,
die während des letzten Türkenkrieges flüchtig gewordenen Ein-
wohner dieser Grenzdistricte, wenn sie in ihre alten Wohnsitze
zurückkehren wollten, daran zu hindern, sondern zur Vermeidung
schwerer Strafe den Landesgesetzen gemäss zu entlassen. '^
„Die Vorspann war mit Ausnahme der fttr die kaiserliche
Munition, Regiments-MontiruDg , für die Bagage bei Durch-
märschen nach der angeordneten Einschränkung und ftir Fro-
viantstransporte zahlbar. Sie konnte in dem einen und anderen
Falle nur gegen Vorweisung eines vom Kommissär oder Kamme-
ralbeamten ausgestellten Passes oder Anweisungszettels in
Anspruch genommen werden. Selbst Reisen in wichtigen kaiser-
lichen Diensten waren nicht zahlungsfrei. ^
Für Gratisarbeiten nach Szegedin bestimmte man 80 Hand-
langer aus dem Ba£er und Csöngrader Komitat und aus den
137
anliegenden dicht bevölkerten Flecken und Ortschaften, wenn sie
auch, wie Eätskemet; Koros, Hall&s und Söglith den Grenzdistrik-
ten einverleibt waren, zu 20 Wägen mit je 4 oder 6 Ochsen and
2 Knechten und zwar durch 8 Monate jährlich mit regelmässiger
Ablösung nnd unter dem strengen Verbote ihrer Verwendung
zu Privatzwecken. Den entfernteren Ortschaften war es freigestellt,
die Beistellung dieser Arbeitskräfte mit Geld abzulösen; den
Handarbeiter mit 12 Kreuzern, den Zweispänner mit 30 kr., den
Vierspänner mit 1 fl.
Eine gleiche Robotleistung war für Arad festgesetzt. Doch -^
musste der General bei der Verfassung der Generalrepartition
darum ansuchen. Dort betraf sie die Komitate Z4rand, Arad,
Bökes und Torontal *).
V. Justizverwaltung.
d) Das GerichtBorgan.
Der Einrichtungs-Kommission erschien es als unabweisbares
Bedürihiss, in den beiden Generalaten den deutschen Generalen
oder Generalatsverwaltem die Kriminalgerichtsbarkeit und die
Verhängung der Leibes- und Lebensstrafe zn belassen. Das Organ
derselben war durch ein Militärgericht gegeben, welches unter
Beiziehung von Assessoren aus dem Kamerale, aus der Bürger- /
Schaft oder dem Volke den Delinquenten abzuurtheilen hatte. Der
General liess es nach erfolgter Bestätigung der Hofkriegsstelle
exequiren.
Die Notwendigkeit dieses Zugeständnisses bei einer so
verschiedenartig administrirten Bevölkerung, wie diese in Slavo-
nien durch den Kameral-, Militär- und herrschaftlichen Besitz der
Fall war, drängte sich der Einrichtungskommission um so lebhafter
auf, weil die Bevölkerung sowohl, als die Administrationsorgane
sich nach der Rtlckeroberung Slavoniens erst in der ersten
Phase' staatsbürgerlicher Regelung befanden und weder dies- noch
1) 27. August, Begst. Z. 89 in den Acten-Extracten des Reichs-Eriegs-
Minist. Archivs.
/
138
jenseits der Donau dieser Function gewachsene Magistrate bestan-
den, denen man die Justizverwaltung mit Beruhigung hätte
anvertrauen können.
Bei Streitigkeiten türkischer Handelsleute mit Einheimischen
oder Klagen wegen Ueberschreitungen hatten die Betreffenden
sich an den Oeneral zu wenden, dem die Pflicht auferlegt war,
die Begleichung derselben herbeizuführen. In Zivilangelegenheiten
hatte sich der General eben so wie bei Geldstrafen, weil er mit
den kammeralistischen, bürgerlichen Rechtshändeln und mit den
Rechtsverhältnissen der Eomitate nicht vertraut war, nicht ein-
zumischen.
Endlich machte sich auch das Bedttrfniss der Landessprache
kundiger Dolmetscher, sowie eines in der orientalischen Sprache
bewanderten Individuums geltend, welche daher auch in den
beiden Generalaten bei Gerichtsverhandlungen in Verwendung
kamen.
bj Die Kriegsartikel.
Aus den ersten Militärgerichten gingen bald die Landes-
auditoriate hervor.
Zur Regelung des Kriegsdienstes und Einführung strammer
Disziplin wurde der Hofkriegsrat und Obrist Freiherr v. Schlich-
ting beauftragt, den Artikelbrief in die Laudessprache übersetzen
und der Miliz publiziren zu lassen.
„Durch den Artikelbrief verpflichtete sich die Miliz eidlich
zu treuen kaiserlichen Kriegsdiensten, zum Gehorsam gegen ihre
OfKziere ohne Widerspruch und Meuterei, ohne Gewaltthätigkeiten
und Schmähungen, sei es vor dem Feinde oder auf Märschen und
Wachtposten. Ungehorsame waren nach rechtlicher Erkenntniss
mit den im Artikelbrief festgesetzten Strafen bedroht.<<
„Jeder Kriegsmann wurde verhalten gottloser Worte und
Werke, besonders aber des so leichtfertigen Fluchens und der
Gotteslästerung sich zu enthalten bei Leibes- und Lebensstrafe. ^
13Ö
A Jeder Soldat zu Ross und Fnss mnsste mit einem guten
Ober- und Seitengewehre versehen sein und bei der Musterung /
damit erscheinen.^
;,Es gehörte zu den Hauptpflichten der Miliz nach Bedarf im
Ganzen; in Abtheilungen oder rottenweise wo immerhin sich kom-
mandiren zu lassen, es sei auf Märschen, Wachtposten oder in
Garnisonen, wie es der kaiserliche Dienst oder der Befehl de»
Kommandanten forderte.^
„Sie hatte Kindbetterinnen, Schwangere, Kranke, ehrbare
Jungfrauen, Kirchendiener zu beschützen und durfte sie bei
Leibes- and Lebensstrafe (nach Befund des Falles) in keiner
Weise beleidigen."
„Unter Androhung derselben Strafe war die Verschonung y
der Kirchen, Klöster, Spitäler und Schulen anbefohlen, und ihre
Fltlnderung und Beschädigung untersagt."
„Den an sie delegirten Kommissären war die Miliz den
gebtlhrenden Respekt und Ehrenbezeugung schuldig."
„Es war verboten ohne Willen und Wissen des komman-
direnden Generals geheime Zusammenkünfte zu halten. Wer
dieses Verbot überschritt, Meuterei nnd Bebellion schmiedete^ mit
solchen Personen umging und ihre Pläne verschwieg, machte sich
des Meineides schuldig und verfiel ohne Gnade der Lebensstrafe."
„Wenn der auf die Wache kommandirte nicht erschien, so
war er vom kommandirenden Offizier oder dem ihn vertretenden
Befehlshaber nach Erkenntniss zu strafen. Unpässliche sollten
sich zum Ausbleiben die Erlaubniss des ihnen vorgesetzten
Offiziers erbitten.
„Absentirungen von der Wacht ohne eingeholte Erlaubnis»
waren ohne Schonung zu bestrafen."
„Wer am Wachtposten einschlief oder vor seiner Ablösung
davon ging, büsste es mit seinem Leben."
„Am kaiserlichen und königlichen Grunde durfte man eben so
wenig wie am Grund und Boden anderer Obrigkeiten etwas den /
Unterthanen gewaltsam oder ohne Bezahlung nehmen oder plün-
dern. Wer es dennoch that, war nebst Ersatzleistung nach der
J
140
Schwere des Verbrechens am Leibe oder selbst am Leben za be-
strafen."
„Wer beim Diebstahl, Mord, Verrat und dergleichen be-
treten wurde» war von dem nächsten Augenzeugen festzunehmen
und einzuliefern. Trunkenheit gewährte ihm keinen Schutz, son-
dern fahrte noch eine härtere Strafe herbei. Ein solcher war so
wie jeder Strassenräuber standrechtlich zu behandeln. Dem Stand-
rechte verfiel auch jeder Offizier, der sich dabei betheiligte."
„Bei der Musterung war jeder verpflichtet, seinen wahren
Tauf- und Zunamen, Alter, Geburtsort oder den seiner Geburts-
stätte zunächst liegenden Ort eintragen zu lassen" i).
„Die Allarmirung ohne Wissen oder Befehl des komman-
direnden Generalen oder des ihn vertretenden Offiziers oder aber
ohne äusserste Not, war bei Leibesstrafe verboten. "
„Trat sie aber ein, so war jeder schuldig auf den ihm be-
zeichneten Ort zu eilen bei Verlust seines Lebens."
„Wer wegen Völlerei in Feindesgefahr oder bei Allarmirung
den Herrendienst versäumte oder verschlief, btlsste es am Leibe."
„Wenn Einer zum Erbfeinde überlief, den türkischen Glau-
ben annahm, später aber gefangen wurde, war lebendig zu
spiessen." '' ' '^
„Die Strafe des Spiessens war auch über denjenigen zu ver-
hängen, der zwar den Mohamedanismus nicht annahm, jedoch in
türkische Dienste trat, wenn man seiner wieder habhaft wurde."
„Ausreisser zum Feinde oder sonst wohin verwirkten das
Leben."
„Diebstähle von Christenkindem und deren Verkauf an die
Türken waren mit dem Strange zu sühnen."
„Wer sein Weib zur Flucht in die Türkei überredete, sie
dorthin verkaufte oder sie sonst den Türken überliess, sollte sein
Leben verlieren."
1) Damals waren die Wohnhfitten oft nur zu 2 oder 3 und selbst einzeln
zerstreut.
141
„Ehebrnch^ Unzacht und Harrerei waren nach der peinlichen
Gerichtsordnung, Soldomiterei und Zauberei aber mit dem Feuer- /
tode zu bestrafen.^
„Wer Artillerie-, Munitions-, Gewehr- und Zeughäuser be- /
stahl, Mühlen ruinirte, verfiel der Leibes- und Lebensstrafe. ^
„Bestehlnng des Kameraden oder seines Herrn war nach
Befund auch mit dem Tode durch den Strang abzubüssen.^
„Wer vorsätzlich im kaiserlichen oder feindlichen Lande
Feuer legte, sollte es mit dem Feuertode bttssen. ^
„Scheltworte und Beleidigungen sollten ausser der Wider-
rufung mit Geld, und wenn das Geld dazu abging, am Leibe
gestraft werden."
„Wer einen Meineid schwur, dem waren die dazu verwende- ^
ten Finger abzuhauen."
„Niemand sollte beim Tranchement oder bei anderen Forti-
fications-Schutzwerken anders als durch die gewöhnlichen Vor- t
posten aus- und eingehen bei Leibes- und Lebensstrafe."
„Dieselbe Strafe erwartete diejenigen, welche im Feldlager
oder im Gamisonsdienste ohne Erlaubniss ihres Kommandanten '
oder Kapitäns ttber Nacht von ihrer Kompagnie ausblieben."
„Wer auf die Wache betrunken kam, war in Eisen und
Bande zu werfen oder gar wegzujagen. "
„Jedem Offiziere lag es ob, den ihm anvertrauten Posten
wohl zu versehen, und darüber zu wachen, dass die Wachen gehö-
rig respectirt, die dawider Handelnden nach Befund ernstlich
bestraft werden. Wer an eine Wache Hand anlegte, sollte es mit
dem Leben büssen."
„Hörte ein Kommandant, Obrist oder ein Kommando führen-
der Offizier einen seiner Offiziere oder Soldaten von der Ueber-
gabe eines Platzes reden, oder gelangte er zur Kenntniss solcher
Aeusserungen, so sollte er die Betreffenden aas dem Wege
räumen."
„Deijenige Kommandant, welcher einen Platz ohne Verthei-
digung übergab , sollte am Leben gestraft werden. War die Miliz
142
daran schuld ^ so musste der zehnte Mann sterben ; die übrigen
wurden als Schelme davongejagt.^
„Wer, sobald die Mannschaft mit Trompeten, Pauken oder
der Trommel zusammengerufen wurde, ohne erhebliche Ursache
sich bei seiner Kompagnie-Fahne nicht einfand, war in Eisen und
Bande zu legen. "
„That ein grösserer oder kleinerer Truppenkörper bei einem
/'Treffen nicht seine Schuldigkeit, so sollte der schuldtragende
Offizier Ehre und Leben verwirkt haben. Traf die Schuld die ge-
meine Mannschaft, so war der Zehnte unter den Schuldigen auf-
zuhängen, die übrigen auf geftlhrlichere Aufstellungen zu kom-
mandiren."
„Eine gleiche Strafe hatte jene zu treffen, welche ihre
Fahnen, Truppen oder Bedeuten verliessen , es wäre denn, dass
sie drei Stürme ausgehalten, keine Hoffnung auf Entsatz hatten
und dem augenscheinlichen Untergange entgegengingen*^
„Während der Feldschlachten und anderen Actionen war
das Plündern streng untersagt, es sei denn, dass der Feind bereits
"^ gänzlich geschlagen war. Wer dieses Verbot überschritt, den
durfte der Offizier niederschiessen oder erstechen."
„Es wurde der Miliz und ihren Offizieren zur Pflicht gemacht.
Gefangene, besonders die höher gestellten, dem kommandirenden
General einzuliefern, und davon dem Hofkriegsrate unter Bezeich-
nung des Sanges eines Jeden Anzeige zu erstatten."
„Den Offizieren wurde eingeschäi*ft, den Soldaten den Sold
und Proviant nicht vorzuenthalten. Die Uebertreter büssten es mit
ihrer eigenen Gage und in schweren Fällen mitEhre undLeben."
„Der Kapitän oderHadnak (Bittmeister), der dieMusterungs-
Eommission hinterging, war infam zu kassiren."
„Wer ein Sicherheitsgeleite beraubte, sollte es mit Leib und
Leben büssen i)."
<) Aus dem slav. sirm. Gen. Com. Archiv 1702. Hier muss man eich
gegenwärtig halten, dass dieser Artikelbrief sich auf die Miliz einer BevOlke-
^ ning bezog, die erst aas der Türkei gekommen war oder am Osterr.-ungar.
Boden unter türkischer Botmassigkeit gelebt hat
143
§.4. Zustände und Existenzverhältnisse des Waras-
diner Generalates vom Jahre 1697 bis 1704.
Im Verlaufe dieser Zeit hatten sich betrübende Zustände im
Warasdiner Generalate entwickelt und waren dort Verhältnisse
eingetreten; welche die Existenz desselben scharf berührten. Der
langwierige Krieg mit der Pforte , dem schliesslich auch der mit
Frankreich sich zugesellte, bedingte einen Aufwand, der zur
gänzlichen Erschöpfung der Staatsfinanzen führte. Die Regierung
sah sich dadurch genötigt, zu ausserordentlichen Massregeln zu
greifen und die Staatsbürgerschaft mit einer Eriegssteuer im un-
gewohnten Ausmasse zu belasten. Selbst auf die Grenzer wurde
eine verhältnissmässige Quote repartirt, welche überdies wegen
der Nähe des Kriegsschauplatzes die Last der Bequartierung der
Truppen zu tragen hatten. Das erzeugte im Warasdiner Generalate y
eine grosse Aufregung. Die dortigen Grenzer beriefen sich auf das
ihnen im Jahre 1580 ertheilte und nachher bestätigte Privilegium, \
welches sie von der Kontribution und Einquartierung der Truppen )
befreite. Diese Aufregung erhielt durch den Soldrückstand der
steierischen Stände noch mehr Nahrung, und erreichte eine Inten-
sität, welche ein unbefangenes Urtheil über die Lage des Staates
und die Unterscheidung zwischen einer notgedrungenen, vorüber-
gehenden und bleibenden Belastung ausschloss. Misstrauen be-
mächtigte sich aller Gemüter. Schon im Jahre 1695 erhoben sie
über die Bequartierung der Truppen Beschwerden *).
Im Jahre 1696 entsendeten sie Deputationen mit schrift-
lichen Eingaben an General Caprara, dem Oberkommandanten des
Generalates, und baten um unverkürzte Aufrechthaltung ihrer
Rechte. Längere Verhandlungen und mehrere Auskunftsmittel
zur Besänftigung der Gemüter scheiterten an der Hartnäckigkeit
der Grenzer. Vielmehr stieg die Aufregung und führte zu bewafif-
neteil Zusammenrottungen, namentlich bei Koprainica, welches
1) 27.Augafit,Beg8tZ. 89 in den Acten-Extracten des Beichs-Eriegs-
Minist. Archiy*s.
/
144
förmlich umlagert wurde. Diese Situation wurde mit Bttcksicht
auf die zwei Kriege, die man Aihrte, und bei dem Umstände, dass
man es mit einer bewafiheten Bevölkerung zu thun hatte, nicht
allein bedenklich, sondern gefährlich, weil sie die Operationen der
Armee gegen die Pforte hemmen konnte. Daher erhielt der Gene-
ralamtsverwalter und Kommandant von Koprainica, Bindsmaul,
den Auftrag, die aufgeregten Gemtlter zu besänftigen und zur
ferneren Heerfolge zu vermögen.
Diesem zufolge „erinnerte dieser in einer aus Koprainica
vom 21. Februar 1697 datirten Zuschrift die gesanmite Bevölke-
rung des Wehrbezirkes zwischen der Drave und Save an die
treuen und wichtigen- Dienste, welche sie und ihre Vorfahrer dem
Allerhöchsten Kaiserhause bisher geleistet haben, beschwor sie bei
dem Andenken an ihre dahingeschiedenen Väter von jeder Selbst-
hilfe abzustehen, welche nur für sie von den unheilvollsten Folgen
begleitet wäre. Er wies auf die ungünstigen, durch die Kriege mit
den Ungläubigen und Franzosen geschaffenen Zeitverhältnisse
hin, unter derem Drucke die anderen Provinzen des Kaisers ungleich
mehr leiden mussten. Nur diese hätten den Monarchen gezwun-
gen zur Bestreitung unerschwinglich gewordener Kriegsauslagen,
auch von ihnen eine ausnahmsweise Beisteuer zu fordern.
Schliesslich forderte er sie auf, am nächsten Tage (22. Februar)
eine Deputation von 10, 15 oder noch mehr Vertrauensmännern
zum Michaeliwachthause zu entsenden. ^
„Er selbst und der vom General Caprera in ihrer Angelegen-
heit abgesendete und bei ihm eingetroffene Obrist Krasinski
würden sich dort einfinden. Dort würden sie von diesem die
mündliche Botschaft ihres Oberkommandanten veinehmen.^
Die Zusammenkunft kam zu Stande. Bei dieser gelang es
endlich den Bemühungen Bindsmaul's und Krasinski's besonders
durch die Entgegenhaltung des Umstandes , dass auch der kroa-
tische und ungarische Adel eine schwere Kriegssteuer entrichten
müsse, die um Koprainica gelagerten, bewaffneten Volksmassen
zur friedlichen Rückkehr zu bewegen i).
1) Gesch. des Warasdiner St. Georger Regiments, Bogen 14, S. 2 — 4.
145
Allein bald kam selbst der fernere Bestand des Generalates
in Frage. Kaiser Leopold hatte schon im Jahre 1687 am Press- J
burger Landtage den angarischen Ständen die Auflösung dieser
Grenze zugesichert, und diese Zusicherung den kroatischen Stän-
den erneuert (). Als es sich im Sinne des Earlovicer Friedens um
-die Uebergab€? von Novi sammt dessen Distrikt an die Türken
handelte , wurde die Warasdiner Grenzfrage damit in Verbindung
gebracht.
Kaiser Leopold forderte nach dem Tode des Generalobristen
nnd Generals der Kavallerie, Grafen Caprara, vom Wiener Hof-
kriegsrate die gutachtliche Aeusserung ab, ob nicht „die win-
•dische Grenze" südlich zu verlegen oder aber ganz aufzuheben
wäre. Dieser erklärte sich für die Aufhebung (1702) «). Der Ban '
von Kroatien, der mit der Auflösung „der Wallachen" beauftragt /
wurde, hielt diessjedoch für bedenklich wegen der Folgen, welche/
durch die diesen Militärkolonisten ausgefertigten Patente eintre-
ten könnten. Diesem suchte die Wiener Hofkriegsstelle durch die
Weisung zu begegnen, beimüebersetzen der Patente ins Serbische
das Auffallende, eine Aenderung Erforderliche, entweder ganz
auszulassen oder nur den eigentlichen Sinn davon auszudrücken.
Dabei wurde dem Ban zur Wissenschaft mitgetheilt, dass die
Hofkammer ersucht wurde, mit der beabsichtigten einseitigen
Konscription und Kammeraleinrichtung des Warasdiner Generalates
nicht unzeitig hervorzutreten »).
Aus dem darauf zwischen den Hofstellen entstandenen
2wiespalt6 wird zwar der Beschluss des Kaisers ersichtlich, diese
Grenze aufzuheben, aber auch die Besorgniss von Gefahren,
welche jedoch die Hofkriegsstelle nicht theilte. Endlich begann
selbst der Kaiser in semen Entschlüssen zu schwanken, indem er
<) 1. Mai, Begst Z. 1 und 2 in den Acten-Eztracten des k. k. Beichs-
Eriegs-Minist. Arefa.
«) Wie 1.
>) Regst. Z. 74, 79 in den Act. Extr. des k. k. Beicbs-Kriegs-Minist.
10
146
die Auflösung vertagte. So wurde denn der Ban beauftragt, vor-
läufig nur mit der Uebergabe von Novi vorzugehen «).
Den Umsehwung am kaiserlichen Hofe in dieser Frage be-
vrirkten die bedenklichen Nachrichten aus Ungarn, wo R&koczy
die Fahne des Aufruhres aufpflanzte. Die plötzlicht Wendung der
Dinge signalisirte den Warasdiner Grenzern am klarsten das
Bescript, welches der Kaiser am 16. Jänner 1704 an die Waras-
/ diner Grenzer erliess, und dessen vertrauungsvoUer Inhalt seine
Wirkung nicht verfehlte.
„Ob Uns zwar," sagt der Kaiser, „von verschiedenen Seiten«)
die Notwendigkeit der Aufhebung des Warasdinisch-Petrinjaner
Generalates geschildert worden ist, so haben Wir doch damit
hingehalten und Uns geweigert, diesem Vortrage Unsere Zustim-
mung zu ertheilen, bis nicht die Bevölkerung darüber vernom-
men worden sei. Da aber Unser Dienst und das höchst bedrohte
allgemeine Wohl es dringend erfordern, dass im besagten Gene-
ralate eine Mannschaft zu Fuss und Boss von 2500 bis 3000 Mann
aufgebracht und unter dem Kommando des Generalamtsverwalters,
V Hannibal Graf Heister, wider die Bebellen in Unserem Königreiche
Ungarn gesendet werde : so ermahnen Wir euch deshalb ernst-
lich zur ungesäumten und nachdrücklichen Vollziehung dieser
Unserer Besolution mit dem Beisatze, dass Wir in gegenwärtigen
gefährlichen Conjnncturen ein nicht geringes Vertrauen in die von
euch immer bezeugte Treue und Anhänglichkeit und bei allen
Gelegenheiten bewiesenen ruhmvollen Mut gnädigst setzen,
welchen ihr jetzt zu zeigen die beste Gelegenheit habt, dessen wir
Uns auch ganz gewiss versehen. Dagegen versichern Wir euch
gnädigst, dass, wofern ihr auch in diesem Falle die bisherige
Willfährigkeit zeiget und die ungetreuen ungarischen Beböllen
mit gewohntem Mute bekämpft," „„mithin Euch wiederumb ein
neues Mertum erobern werdet. Wir Euch kheineswegs kränkhen
1) Regst. Nr. 298 in den Acten-Eztracten wie oben,
s) Das Rescript findet sich in der Geschichte des Warasdiner St.
(Borger Regiments, 16. Bogen, S. 3 und 4.
147
lassen; sondern mit neuen k. k. und landesfürstlichen Gnaden
ansehen und konsolidiren werden"" i).
§. 5. Unterordnung der Grazer Eriegsstelle unter den
Wiener Hofkriegsrat. 1705.
Diese Vorgänge imWarasdinerGeneralate legten dem Kaiser
das Bedürfniss eines Administrations-Organs in seiner unmittel-
baren Nähe nahe, um über die Verhältnisse der kroatischen Grenz-
generalate wohl und rascher unterrichtet zu sein. Bisher bildete
die durch das Brucker Libell geschaffene Eriegsstelle zu Graz das
leitende Organ der Grenzadministration. Sie war mit dem ge-
sammten Militär von Nieder- und Innerösterreich der dortigen
geheimen Hofkanzlei untergeordnet. Dieses Abhängigkeitsver-
hältniss schädigte den Militärdienst. Es wurde daher (1705) auf-
gehoben und die Grazer Eriegsstelle mit dem ihr zugewiesenen
Wirkungskreise von dem Wiener Hofkriegsrate abhängig
gemacht «).
§. 6. Die Grafschaften Lika^ Erbava und Zvonigrad
nach ihrer Wiedereroberung.
Zu den Errungenschaften des letzten Türkenkrieges zählte
auch die Zurttckeroberung der Lika und Erbava. Bevor diese
Eomitate der Militäradministration untergeordnet wurden, schrit-
ten manche ernste Vorfalle über dieses Gebiet des Hochkarstes.
Das Stammland der Subi6e und Earlovide, deren Namen ruhmvoll
in der Geschichte Eroatiens eingetragen sind, hatte 61Jahre unter
dem Joche der Ungläubigen geseufzt, dessen Spuren längere Zeit
hindurch unverwischbar zurückblieben. Auch war es aus der
Türkei zum Theile neu angesiedelt. Gleich nach der Wieder-
besetzung trat eine Uebergangszeit ein. Eaiser Leopold übertrug
das Landeskommando dem um die Wiedererkämpfung dieses
1) Wie oben.
s) Note des Obersthofmeisteramtes 1, Nr. 61 im Agramer Gen. Com.
Archiv.
10*
y
148
Landes hochverdienten kroatischen Kapistran y Erzprjester Marko
Mesiö aus Bründl nnd ergänzte nicht lange darauf diesen Act der
Anerkennung durch seine Erhebung in den Adelstand (1699).
Dieser energische Mann begann seine friedliche Thätigkeit
mit der Popularisimng des verödeten Landes. Da ihm das Volk
volles Vertrauen entgegentrug, zogen auf seine Einladung zahl-
reiche Familien aus der Meergrenze, Türkisch-Kroatien, der Her-
zegovina undDalmatien herbei und siedelten sich an. Mesid selbst
verpflanzte Eingewanderte auf seine Güter MuSulak und Toli<5.
Dem ritterlichen Jerko Kukavina mit seinen mitgebrachten Meer-
grenzen wurde die Ansiedlung Brufiane als erbliches Eigenthum
bestätigt. Die in Peru8i6 und üdbina zurückgebliebenen Türken
traten nach Vertreibung ihrer bisherigen Glaubensgenossen zum
Christenthume über und wurden von Mesi6 getauft.
Ausser dem Ackerbaue und der Viehzucht wendete Mesi6
seine Aufmerksamkeit der Seelenpflege zu, deren die grossentheils
unter dem Türkenjoche entarteten und verwilderten neuen Bewoh-
ner dringend bedurften. Schon im Jahre 1700 baute er eine
Kirche in MuSulak. Sein Beispiel wirkte auch auf die Bevölke-
rung und bald erhoben sich kleine Gotteshäuser in Divoselo und
Poöitelj. (Lik, Egmtsgesch.)
§. 7. Die ersten militärischen Schutzmassregeln in
derLika, Krbava und Zvonigrad, 1700.
Als jedoch die innerösterreichische Hof kammer dieses Gebiet
käuflich an sich brachte «) , wurde auch von anderer Seite in das
Geschick desselben eingegriffen.
Sobald die Abgrenzung gegen die Türken bewirkt war
(1699), wurde der Vicepräsident der innerösterreichischen Kriegs-
stelle, Johann Graf von Herberstein und Franz Ehrenreich Graf
von Trautmannsdorf, Vicepräsident der innerösterreichischen
1) Sab latolo empti et venditi heisst es im Rescript vom 21. August
1700, Fase. 3, Nr. 10 im Agramer Gen. Com. Arch. und dem Archiv des k. k.
Beichs-Eriegs-Minist
149
Hofkammer^ abgeschickt^ um die Meergrenzer in das wieder-
erkämpfte Territorium vorzuschieben und andere ausführbare
administrative Yorkehiungen zu treffen. Da aber unter den vor-
gefundenen Verhältnissen den Grafschaften weder in politischer,
noch ökonomischer Beziehung eine Einrichtung auf sicherer
Grundlage gegeben werden konnte, so traf man vorläufig nur
militärische Vorkehrungen. Die Kommissäre besetzten mit der
Miliz von Otoöac, Briindl und anderen Orten der Meergrenze die
Plätze: Petrovac, Klokoö, Sluin, Jesenica, Alt-Perusi6, Prozovac,
Buni6, üdbina, den Berg Ovcoj mit den 2 Pässen bei Popina und
Zvonigrad, Obrovac, Draöovac, Vecia (?) und Starigrad, und for-
mirten aus der Miliz Eapitanate. Zvonigrad, Earlobag, Zeng,
Porto rfe und Fiume erhielten deutsche Besatzung, deren Besol-
dung die innerösteiTeichische Hofkammer übernahm.
Die militärischen und ökonomischen Angelegenheiten waren
derart zu sondern, dass die Hofkammer als Eigenthümerin des
Landes im ökonomischen Genüsse verbleiben sollte <).
§. 8. Der Vertrag mit der innerösterr eichischen Hof-
kammer (9. November 1701).
Dem Kaiser genügte die Einlegung der Besatzungen nicht.
Er wollte mit der Errichtung einer Grenzmiliz an der Save,
Donau, Theiss und Marcs, die bereits in der Durchführung be-
griffen war, gleichzeitig am Hochkarst eine Miliz zur Deckung
der dortigen Grenze und der Hinterländer aufstellen und dieses
durch Translozirung der Miliz aus der Meergrenze bewirken.
Mit dieser Aufgabe wurden Johann Graf Herberstein,
Othmar Freiherr v. Terzi, Johann Freiherr von KuSlan und Hans
von Gallstein betraut. Diese bereisten die Grafschaften und
schlössen dann am 9. November 1701 mit der Kammer den fol-
genden Theilungsvertrag ab.
„Die Kammer behielt sich jenseits der Kapela
vor: Zeng, das ganze Flussgebiet der Gaöka (also auch die
1) Im Rescript vom 21. August.
150
untere Lika) mit den Schlössern Otoöac^ Prozor^ Bründl^ Brlog,
Vihi6 (?), Dabar^ Jezerana^ mit dem dazu gehörigen Territorien;"
„diesseits der Eapela: Ognlin^ Gomirje^ Moravica,
Ponike, Dobrava und Sichelburg sammt ihren Appertinenzen,
endlich das Schloss Sluin sammt den Gerechtsamen, die dieses
bisher bis an die Mre2nica von den Thumem genossen hatte."
„Der übrige Theil des kroatischen Hochkai*-
stes gegen die Sttdgrenze, d.h. die Krbava und obere Lika,
wurden fUr die ans der Meergrenze zur Translozirung bestimmte
Meergrenzmiliz vorbehalten und zur Unterbringung der türkischen
und dalmatinischen Kolonisten. Der Kammer wurden ausserdem
die im Militär-Territorium aufgefundenen Metall-Lager zur Ver-
wertung zugestanden. Dafür verblieb den Grenzern das alte
Privilegium der Maut- , Daz- und Dreissigstfreiheit , jedoch mit
dem Verbote des Unterschleifes, dessen üeberwachung den Offi-
zieren anvertraut wurde. Die Grundstücke waren bei der Ver-
theilung als Lehen zu behandeln und darüber Lehensbriefe aus-
zutheilen."
„Da die Kammer in der Meergrenze wohl erhaltene Schlös-
ser, das Militär dagegen nur einen einzigen verwendbaren
festen Posten übernahm, so verpflichtete sich die erstere, bei der
projectirten Erbauung von Schlössern in der Krbava und oberen
Lika zur Leistung eines verhältnissmässigen Beitrages i). "
„Die Uebersiedlung der Meergrenzmiliz nahm die Kommis-
sion selbst nicht vor, dazu wurde die sogenannte Karlstädter
Translozirungs-Kommission bestimmt. Die letztere erhielt zugleich
den Auftrag, die Plätze für Cardaken zu bestinmien , die Kapita-
nate einzurichten und wegen der Verpflegung mit den Ständen in
Krain und Kärnten sich ins«Eihvemehmen zu setzen, ohne jedoch
Meren vertragsmässige Rechte zu verletzen oder in ihre sonstigen
Befugnisse einzugreifen. Doch war sie befugt, die bei den Sold-
1) Beüage zu Nr. 10 vom 20. Mai 1700 und im Fase. 7, lit. M, Nr. 7,
das erstere im Agramer Gen. Com. Archiv, das letztere im Archiv des k. k.
Reichs-Kriegs-Minist.
l
151
Zahlungen und bei Besetzung der sogenannten Freiplätze, welche
die Stände als Sinekuren behandelten, eingerissenen Missbräuche
zu beseitigen, eii^e gleiche Bezahlung, welche bisher zwischen
8 und 3 fl. wechselte, einzuführen. Ferner war die Militärgerichts-
barkeit von der kammeralistischen streng zu scheiden und zur Ver-
stärkung der übersiedelten Miliz unter den eingewanderten Serben
eine Auswahl zu treffen. Eben wollte die Kommission die obige
Instruction ins Werk setzen, als Vorfälle eintraten, welche die
Vertagung dieser Aufgabe herbeiführten.
§. 9. Die damaligen Zustände der Lika.
Die Stimmung; welche damals namentlich in der unteren Lika
herrschte, muss eine tief erregte gewesen sein. Diess bezeugt die
Scheu, welche die Begierung in ihren Acten kimdgibt, sowie die
Aengstlichkeit, mit welcher sie das unbändige naturwüchsige Volk
antastet, mit ihren Plänen bald einen Schritt vorwärts, bald rück-
wärts thut. An diesem Hin- und Herschwanken hatte unstreitig
auch die Thatsache ihren Antheil, dass am Landtage zu Pressburg
die Provinzialisirung dieser Grafschaften und deren Einverleibung
mit dem Mutterlande zur Debatte kam.
Die Bevölkerung war aus verschiedenen Gegenden neu zu-
sammengesetzt. Die Ungebundenheit, in welche alle jene verfallen,
welche ans der Sklaverei zu einiger Freiheit gelangt sind, befä-
higte sie nicht dazu sich nach den Befehlen kammeralistischer Be-
amten zu schmiegen und biegen und Eammeralinteressen zu
fördern.
Bei diesem Sachverhalte und dem Missvergnttgen, welches
damals im Warasdiner Generalate herrschte, war alle Vorsicht ge-
boten, um dieVerlegenheiten nicht zu vermehren. Daher erhielt der
Earlstädter Generalwachtmeister Graf Babatta, von dessen grob-
körniger Soldatennatur Ausschreitungen zu besorgen waren, den
Auftrag, dem Baron Oderburg, der die Kammeralver waltung zu leiten
hatte, im Notfalle zwar Assistenz zu leisten, es wurde ihm jedoch
auf das schärfste untersagt, das Gebiet der Lika zu betreten. Allein
152
Babatta's Eigensinn Hess sich keine Schranken ziehen. Unter
Bedeckung seiner Karlstädter Leib-Kompagnie betrat er den ge-
fährlichen Boden^ berief eine Landesdepntation zusammen und
stellte Franz Ton Portner und den Karlstädter Generalatsauditor
an die Spitze derselben^ wodurch er nach eigener Anschauung eine
Art Landesverwaltung einsetzte. Dadurch durchkreuzte er die
Intention der innerösterreichischen Hofkammer, welche durch den
Kammerrat von Vöbersberg gleichzeitig administrative Vorkeh-
mngen einleiten liess.
Da das Vorgehen Babatta's gegen den in Wien gefassten
Konferenzbeschluss verstiess und den in Fiume mit der Kammer
abgeschlossenen Vertrag geradezu aufhob, so wurde die von ihm
aufgestellte Landesdeputation aufgelöst und Franz Portner mit dem
Generalatsauditor Treuenhuber zurückberufen. Da überdies die
Translozirung der Meergrenzmiliz in das dem Militär abgetretene
Kammeralgebiet noch nicht durchgeführt war, so übte die Kammer
in der Krbava und oberen Lika faktisch noch die Jurisdiktion aus
und suchte sogar jedem Schritte der Karlstädter Translocations-
kommission Hemmnisse in den Weg zu legen.
Nach Auflösung der Kommission erhielt Graf Coronini, Ober-
hauptmann in Zeng den Auftrag, unter schwerer Verantwortung in
den Grafschaften Buhe zu erhalten. Zugleich war er angewiesen
in dem Falle, als das Karlstädter Generalkommando in der Lika
und Krbava Dispositionen träfe, nicht im geringsten darauf zu
achten, an niemand Anderen als an den Grazer oder Wiener Hof-
kriegsrat seine Berichte zu richten und von diesen die Entschei-
dung abzuwarten. Benötigte der eine oder andere Kammeral-
beamte beim Eintritte ernster Vorfalle eine Verstärkung der
Assistenz, so war sie nur von diesen Hofstellen zu verlangen.
Coronini wurde zugleich beauftragt, von Zeit zu Zeit über die
Haltung der Likaner und Krbavaner Auskünfte zu geben, sowie
über Alles, was sie im Schilde führten i).
1) Ueber alles Vorangehende siehe Beilage zu Nr. 65 vom 5. Sept.
1710 und Nr. 150 vom 30. August im Agramer Gen. Com. Archiv und im
Archiv des k. k. Reichs-Eriegs-Minist.
153
Als er in Begleitnng des Barons Ramsbhttssel zur Erfüllung
seiner Aufgabe schritt^ erregte er durch sein auffallendes Benehmen
in Udbina den Verdacht der misstrauisch gewordenen Einwohner.
Als Beide bei der drohenden Haltung des zusammengescharten
Volkes die Flucht ergoßen, wurden sie verfolgt, jedoch in der
Kirche bei Ribnik, wo sie Schutz suchten, von Bunjevcen ereilt
und am Altare ermordet *). Der Kammeralbeamte Pauzin wurde
verjagt und die in seiner Wohnung vorgefundene Kammeralkassa
abgenommen (1 7 10).
§. 10. Beruhigung der unteren Lika durch Braikoviö,
Bischof von Zeng (1710).
In diese anarchischen Zustände griff nun ein Priester ein
und beschwor sie mit solchem Erfolge, dass eine Beruhigung der
Gemüter eintrat. Die Likaner und Krbavaner gehörten zur
Zenger Diöcese, darunter auch die katholischen Bunjevcen
vonPazaridtes). Der tumultuarische und blutige Vorgang bestimmte
den damaligen Bischof Braikovic sich in die Lika zu verftigen und
seinem priesterlichen Berufe getreu als Bote des Friedens seinen ^ -
ganzen moralischen Einfluss für die Herstellung der Buhe einzu- ir
setzen »). Bald gelang es diesem würdigen Kirchenfbrsten durch
sein ernstes, mit Milde gepaartes Auftreten und durch seine liebe-
volle Ansprache, die erregten Gemüter zu besänftigen, ihre
Widerspenstigkeit derart zn erschüttern, und den Gehorsam
gegen ihre Vorgesetzten herzustellen, dass sie ihm willig die Kam-
meralkasse, sowie das Hab und Gut der in der Bibniker Kirche
Ermordeten auslieferten *). Der Erfolg seines Einschreitens war
ein so entschiedener, dass er bald in die Lage kam, der in Triest
versammelten Tranlocations -Kommission die schriftliche Erklärung
») Im Fase. 1 Nr. 68 im Agramer 6. C. Arch.
*) Zur Lika gehörten damals auch die an dieselbe jetzt angrenzenden
Kompagnien des Otoöaner Regiments.
*) Aus den Acten ist es nicht ersichtlich, ob Braikoviö diesen Schritt
aus eigenem Antriebe that, oder ob er dazu aufgefordert wurde.
^) Die Kirche wurde niedergerissen.
^/
154
zu geben, sie könne ohne Scheu dieLika betreten, da kein Tumult
mehr zu besorgen sei. Dem zu Folge wurde diese beauftragt in
ihrer Aufgabe weiter vorzuschreiten.
Um seine Mission zu krönen, bat Bischof Braikoviö um
Schonung der Einwohner von Pazariite namentlich jener, welche
nur aus Furcht vor den Rädelsführern zur Rettung ihres Hab und
Gutes an dem Morde in Ribnik sich betheiligt hatten und empfahl
sie der kaiserlichen Huld i).
Obwohl sich der innerösterreichischen Hofkammer durch die
geschilderten Vorgänge die Ueberzeugung aufdringen musste, dass
in den zwei Grafschaften nur eine Militäradministration durchführbar
sei und desshalb schon seit 1704 in Laibach eine Eonmiission zu
diesem Zwecke tagte >), so suchte sie doch ihren Eaufschilling
möglichst zu retten und verfiel auf den unglücklichen Gedanken,
sie in einzelnen Komplexen oder im Ganzen zu verkaufen. Allein
die Naturwttchsigkeit der Bevölkerung und die Rauheit des Klima
schreckte alle Kauflustigen ab. Endlich brachte Adolph Graf von
Zinsendorf das ganze Territorium von 80 Quadratmeilen um
80.000 fl. an sich. Als er es aber in Augenschein nehmen wollte
und ttber Karlobag Ostaria erreichte, nahm er einen so erbitterten
Hass gegen jede Zivilverwaltung wahr, dass er rasch seine Rück-
reise antrat und den Kauf rückgänging machte >). Als endlich die
Likaner mit der Auswanderung in die Türkei drohten (1711), blieb
der Kammer kein Ausweg über, als die Grafschaften der Militär-
verwaltung abzutreten. Sie that es im Jahre 1712 mittelst eines
Concordats ♦).
i) Im Fase. 1 Nr. 68 im Agramer G. C. Arch.
<) 9. April Cr. 142 B. in der Uebersicht von Hauer.
>) Im Beitrage des Herzogs von Hildbnrgshausen.
*) Das Concordat findet sich als Beilage in copia beim Beitrag des
Herzogs von Hildburgsbausen vor.
155
§. 11. Militärisirung der Lika and Erbava unter Eom- J
mando eines Oberhauptmannes 1712.
a) Allgemeine Bestimmungen.
Durch dieses Coneordat wurden die Grafschaften unter der
Militärdirection vereinigt, Graf Attimis (Attems) zu ihrem Ober-
hauptmann ernannt und ihm eine deutsche Sicherheitswache von
24 Mann beigegeben. Zu seinem Wohnsitze und zur Unterbringung
seiner Wache wurde Karlobag bestimmt, jedoch nur in so lange,
bis ein anderer Ort ermittelt und wohnhaft eingerichtet würde.
Dann überging der Ort ausschliesslich an die Kammer.
„Es wurde bestimmt eine Kommission in die Grafschaften
abzuschicken, mit der Aufgabe, zur Befestigung geeignete Orte,
zur Durchführung des Baues das Materiale und die Arbeitskräfte
zu ermitteln. <^
„Das nötige Geschütz sammt Munition, Schanzzeug und derlei
Armirungsmitteln waren aus den dem Militär bereits abgetretenen
Zeughäusern zu nehmen, insoweit es ohne merkliche Entblössung
geschehen konnte.^
„Alle aus den Grafschaften fliessenden Proventeu mit Ein-
schluss der Naturalien und Strafgelder, sollten von den dahin be-
stimmten Ejjegskommissären und von den unter Abhängigkeit
vom Oberhauptmann darin zurückbleibenden Kammeralbeamten
verwaltet und verrechnet werden. "
„Der Kommission wurde freigestellt, so weit dies im staat-
lichen Interesse und ohne Besorgniss von Unruhen auszuführen
sei, auf Capitulation und andere „Auflagen^ anzutragen. Doch
wurden die Einkünfte zur Verwendung für die Grafschaften und
deren Bestes bestimmt.^
h) Damalige militär-geogr. Verhältnisse der Grafschaften.
Als die Kommission ihre Arbeit in den Grafschaften in die
Hand nahm, fand sie dort folgende militär-geographische Ver-
hältnisse vor :
156
L In der Qrafschaft lika mit Zvonigred.
Commando-
Posten
ReUgion
•
Commandanten
Reiter
Fuss-
YOlk
Zusammen
1. Pazarigte
kath. Serben
(Bunjevcen)
1 Porkulab, 1 Knez,
1 Fähnrich
43
170
4
280
323
2. Smiljane
r. k. u. gr.
Orient.
1 Burggraf, 1 Knez,
1 Fähnrich
360
•
60
156
214
181
67
40
60
165
141
250
495
327
265
530
3. Brugane
kth. Kroaten,
Krainer,kath.
Ser.
Besitzthum der Familie
Rukavina mit 30 WaflFen-
fähigen
•
130
4. Novi und
Divoselo
kath. u. gr.
Orient.
1 Vojvoda, 1 Fähnrich,
1 Burggraf, 1 Knez
70
60
64
5. Ribnik u.
Poöitelj
detto
1 Kapitän, 1 Vojvoda,
1 Knez, 1 Fähnrich
216
6. Medak
gr. Orient.
Serben
1 Kapitän, 1 Burggraf,
1 Fähnrich, 1 Knez
278
7. Peruäiö
r. k. Türken
1 Kapitän, 1 Burggraf,
1 Fähnrich
50
15
10
231
82
50
8. Kalu-
djerovac
r. k. Kroaten
mit Krainem
1 besoldeter Soldat und
1 Knez
9. Mugulak
gemischt
Edelhof der Familie Mesiö
10. Badak
kath. Serben,
Kroaten
1 Burggraf, 1 Knez,
1 Fähnrich
20
40
42
90
80
11. giroka
kula
gemischt
1 Burggraf, 1 Knez,
1 Fähnrich
205
12.08tervica,
BilaijBar-
leta
gr. Orient.
1 Kapitän, 1 Burggraf,
1 Wachtmeister, 1 Knez
und 1 Fähnrich
183
13. Vrebac,
Paulovci,
Mogoriö
detto
1 Kapitän, 2 Burggrafen,
2 Knezen, 2 Fähnriche
340
14. Raduö u.
Lovinac
gemischt
1 Kapitän, 1 Vize-Kapitän,
1 Porkulab, 3 Knezen,
1 Burggraf, 1 Fahnenträger
199
91
90
694
•
418
355
15. Graöac
gr. Orient.
1 Kapitän, 1 Burggraf,
1 Knez, 1 Fähnrich
16.Zvonigrad
detto
1 Kapitän, 1 Burggraf,
1 ^nez, 1 Fähnrich
Zusammen .
1054
3061
4115
157
2. In der Grafschaft Erbava.
Commando-
Posten
EeUgloB
Commaiidaiiteii
Reiter
Fuss-
Volk
s
b4
1. Bruvno
gr. or. Serben
1 Kapitän, 1 Burggraf,
1 Knez, 1 Fähnrich
90
326
416
130
38
2. Macin
detto
1 Burggraf, 1 Knez,
1 Fähnrich
16
18
114
3. Komiö
kath. Kroaten
aus Ledenica
1 Burggraf, 1 Knez,
1 Fähnrich
20
4. Striedna
gora
gr. Orient.
Wie oben
35
37
100
28
86
90
350
500
135
65
126
120
500
840
5. MutiUö
gemischt
1 Burggraf, 2 Knezen,
1 Fähnrich
6. Visu6
gr. or. Serben
1 Burggraf, 1 Knez,
1 Fähnrich
40
7. üdbina
kath. Kroaten
aus Bründl
1 Kapitän zugleich Ober-
Kommandant V. d. Ort
sub. 1, 2, 4, 6, 1 Knez und
1 Fähnrich
30
8. Mekinac,
Sauiani,
Podlapac,
Pisac
gr. Orient.
> gemischt
1 Kapitän, 4 Fähnriche,
4 Knezen, 3 Burggrafen
150
(340
9. Bnniö
gr. Orient.
1 Kapitän, 1 Burggraf,
1 Knez
10. Korenica
detto
1 Vize-Kapitän, 1 Burggraf,
1 Knez
•
Zusammen .
756
1614
2370
Diesem znfolge fand dieEommission ISlOReiter, 4675Fass-
ganger, zusammen 6485 Mann vor, welche flir den Militärdienst
verwendbar waren ^).
c) Grandzüge für die Einrichtung der Oberhauptmannschaft.
Die Militärkommission zur Uebernahme der Grafschaften, an
deren Spitze anfangs der Feldmarschall Gschwind stand, und
<) Aus der Beilage Specificatio locorom et incolanun 1712 bei der
Instr. f. d. Grafen Attems, Nr. 183/yn, J. Ö. Kriegsmiszellen , Fase. 95 im
Archiv des Reichs-Kriegs-MinisteriumB.
/
J
158
welche unter Bedeckung einer Earlstädter Milizkolonne fnngirte,
entwarf nur die Orundzüge zur militärischen Einrichtung der
Oberhauptmannschaft.
Der Stab wurde auf 1 Oberlieutenant; 1 Eriegskommissär,
1 Kaplan und Feldscher eingeschränkt. Die Verpflegung der
Leibwache übernahmen die Krainer Stände mitjährlichen 4344 fl.«).
Der Oberhauptmann erhielt den Bang nach dem Sichelburger
Oberkapitän. Er wurde in militärischer Beziehung dem Karlstädter
Generalkommando untergeordnet. Dagegen hatte er alle Berichte
über ökonomische und bürgerliche Verhältnisse an die inneröster-
reichische Kriegsstelle unmittelbar zu leiten^ wodurch die Ober-
hauptmannschaft in ein administratives Ausnahmsverhältniss eintrat.
Als Landesoffiziere wurden Kapitäne, PorkulabC; Knezen und
Fähnriche eingefllhrt »).
d) Verpflegung.
Eine der wichtigsten Aufgabe der Kommission war die Unter-
suchung und Besichtigung des Terrains zur Regelung des Grund-
besitzes. Dabei stiess sie jedoch auf einen so heftigen Wider-
stand, dass ein Aufstand auszubrechen drohte. Namentlich waren
es dieBunjevcen von PazariSte, die sich mit 50 Mann ausKarlobag
und Smiljane zusammenrotteten und eine drohende Haltung an-
nahmen. Oberhauptmann Attems musste zur Sicherheit der Kom-
mission Mannschaft detachiren und die widerspenstigen Tumul-
tuanten durch den Kapitän von Bunii auseinander stäuben.
Auf Verwendung des Oberhauptmannes wurde der Karl-
städter Generalobrist beauftragt den Oherhauptmann von Zeng
dahin anzuweisen, dass die Miliz von Otoöac und Kosin zum Ein-
rücken in Bereitschaft versetzt werde »).
Dessenungeachtet bestimmte dies die Kommission, die
Grundvertheilung zu vertagen und die Durchführung derselben in
1) Ver. v. 20. August 1712, Nr. 219 R. bei H^uer.
«) Bei Hauer.
«) Fase. Nr. 7, 1713, im Agramer G. C. Archiv.
*
159
einer rnhigeren Zeit dem Oberhanptmann za überlassen. Nur der
Grundbesitz der Offiziere wurde festgesetzt. i
Ein Kapitän erhielt 15 Joch
„ Porkulab „ 12 „
n Knez „ 10 „
„ Fähnrich „ 8 „
Als Zuflüsse in die Militärkassa wurden^ ohne Eontribntions-
und andere Steuerauflagen einzuführen^ auferlegte Strafgelder und
kleine Tazen für bereits kultivirte Gründe unter dem Namen Kegalien J
angenommen^ sowie die Taxen zur Bestätigung und Verleihung
der Offiziers- Chargen. Diese betrugen vom Kapitän 30; vom
Porkulab 24, von Knez 20 und vom Fähnrich 16 fl. Doch fiel nicht
der volle Betrag der Strafgelder der Militärkassa zu, sondern nur
zwei Drittel ; denn ein Drittel davon war an den Oberhauptmann,
an das (rerichtspersonale und Assessorium zu vertheilen.
Auch die zweite Kommission, welche aus dem Oberhaupt-
mann, dem Kriegskommissär Leveneg und Marko Mesiö zusammen-
gesetzt war, stiess trotz der Popularität des Letzteren auf heftigen
tumultuarischen Widerstand i), weil jene Häuser, welche Ueberland
über das Grundbesitzausmass seit der Ansiedlung besassen,
den Grundbedürftigen nichts abtreten wollten. Dieser Umstand
beschleunigte die Translozirung des Stabes und der Leibwache
des Oberhauptmannes nach Bibnik «) um bei allen Vorfällen rasch
zur Hand zu sein.
e) Gerichtsbarkeit.
Als em dringendes Bedürfniss erschien auch die Einftlhrung
einer geregelten Gerichtsbarkeit, um „das ausgelassene und unge-
zähmteVolk^', wie sich das Concordat ausdrückt, in die gesetzliche
Ordnung einzuführen, wie schwer es auch anfangs erreichbar
schien. Nach dem aufgestellten Prinzip sollte dieselbe alle Justiz-
1) Punkt 8 der Einrichtungs-Eommission dato Earlobag 23. Juli im
Agramer G. C. Arch. und bei Aner.
2) Punkt 2 der Einrichtungs-Eommission im Agramer G. C. Archiv.
160
zweige umfassen. In jenen Fällen, welche im Wege der Appella-
tion oder Beschwerde der Grazer Kriegsstelle vorgelegt wurden,
wurde eine gemeinschaftliche Verhandlung derselben mit der
^ Eanmier angeordnet. Wenn sich diese nicht vereinbaren konnten,
sollten sie gutachtliche Berichte an ihre Hofmittel erstatten, von
welchen die Entscheidung abzuwarten war.
Damit aber bei allen innerösterreichischen Stellen allen
Irrungen begegnet werde, allen streitenden Parteien ihr Recht
wiederfahre und sie nicht bei jedem vorkommenden Falle nach
Graz oder gar an den Hof recuriren müssen, sollte die Justiz verwal-
/tung in die Kriminal-, Militär- und Zivilgerichtsbarkeit und zwar
{ derart abgetheilt werden, dass die Kriminalfälle sowohl beim
, Militär als auch Zivile „mit der Communität" unter Intervenirung
^ eines Syndicus oder Gerichtsschreibers abgeurtheilt, jedoch bei
der Berufung der Unterschied eingehalten werde, dass, wo ein
Verbrechen offenbar vorlag, zwar keine Appellation zu gestatten,
gleichwohl aber „weil weder Oberhauptmann noch dieKonoimunität
genug Bechtskunde hatten, '' das gefällte Urtheil an das Karlstädter
^ Regimentskriegsgericht vor derExecution zur Bestätigung zu leiten
war. In den Fällen jedoch, in welchen ein Urtheil auf gewöhn-
liche Rechtfertigung ausfiel, ferner, sowohl über den gerichtlichen
Zwischenspruch, als auch über das darauf gefällte definitive Urtheil,
war die Berufung nur an die innerösterreichische Kriegstelle in
Graz zulässig und von dieser gemeinschaftlich mit der Hof kammer
zu behandeln. Bei rein militärgerichtlichen Verurtheilungen hatte
die Kriegsstelle'übcr die Berufung allein zu entscheiden.
Wollte eine Partei bei Personal- oder zivilgerichtlichen Ent-
scheidungen über das vom Oberhauptmann bestätigte Urtheil
Beschwerde führen, so konnte dagegen der Recurs auch direct an
die Kriegsstelle ergriffen werden ; dagegen war alles Andere im
Lande durch das Kriegsgericht zu verhandeln und zu erledigen >).
Das Kriegsgericht war in folgender Weise zusammengesetzt.
Den Vorsitz führte der Oberlieutenant des Oberhauptmannsstabes
<) Aus der Oopie des Concordats beim Herzog von Hildburgshausen.
161
und in dessen Abwesenheit ein vom Oberhauptmann daza be-
stimmter Stellvertreter. Ihm zur Seite stand ein Syndicus oder
Gerichtssehreiber. Als Assessoren fungirten die Kapitäne von
Belai, PeruSic, Novi und Kibnik; der Porkulab von Udbina, der
Kapitän von Buniö und die Porkulabe vonPazariite und Korenica.
War ein Assessor am Erscheinen verhindert, so bestimmte
der Oberhauptmann einen Stellvertreter. Kamen Criminalfälle vor,
wo es sich ums Leben handelte, dann konnte das Assessorium auf
14 Individuen verstärkt werden 0-
Die Gerichtsbarkeit der Knezen wurde aufgehoben «). ^
§. 12. Das bestrittene ßecht zur Besetzung der niede-
ren und unvorschlagmässigen Dienstplätze in den
zwei kroatischen Generalaten — das Pestpatent —
und das Privilegium der Oguliner Communität 1710.
Während die Ansiedler der wieder erkämpften Hochkarst-
platten Lika undKrbavadieKammeraladministration abschüttelten
und überhaupt ihren Hass gegen jede Civilverwaltung in ihrer
ungebundenen Weise manifestirten, trat im Karlstädter Gen eralate
ein Rechtsstreit zu Tage. Gleichzeitig ergingen für die Grenz-
gebiete Weisungen betreff der Pest und wurden der Oguliner-
Communität im Gemeindewesen einige Zugeständnisse gemacht.
Als die innerösterreichischen Stände die Verwallung und
Verpflegung der zwei kroatischen Grenzgebiete übernahmen,
reservirten sie sich vertragsmässig das Recht zur Besetzung der /
niederen und unvorschlagsmässigen Dienstplätze. Die Stände von
Steiermark übten dieses Recht selbst^ aus. Die Krainer und
Kärntner dagegen hatten es bisweilen aus Opportunitätsrttcksichten
oder zur Kundgebung ihres Vertrauens den Generalobristen des
Karlstädter Generalats zugestanden. Zuweilen handhabten es diese /
auf Grund kaiserlicher und landesfürstlicher Handbillete.
<) Beilage bei der Instruction flu* den Grafen Attems im Agramer
Gen. K. Archiv und im Archiv des Reichskriegs-Ministeriums.
») Aus der Beilage zu Nr. 142 — 2. v. 1734 bei der Verhandlung über
Karlobag, im Agramer Gen. K. Arch.
11
162
Allein die Karlstädter GeneralobriBten begannen allmäligdas,
was ein besonderes, zeitliches Zngeständniss war, als ein mit ihrer
Charge verbundenes Recht aufzufassen und in Anspruch zu
nehmen. Namentlich war es der Generalobrist Fürst Porzia, der
ein Praejudiz zu schaffen und den Ständen jedeEinfiassnahme auf
solche Besetzungen abzuschneiden anstrebte. Daraus ging nun
ein Rechtsstreit hervor, dessen Beurtheilung und Entscheidung die
Stände einer Commission Uberliessen. Diese sprach sich zu Gunsten
der Stände aus. Obwohl dadurch ihr Recht gewahrt wurde, so
suchten sie nun allen künftigen Eventualitäten den Weg zu verlegen
und beschlossen einstimmig, dieses Befugniss keinem General-
obristen mehr, sei es auf Lebenszeit oder auf einen abgegrenzten
Zeitraum zuzugestehen. Ja sie schnitten selbst die Möglichkeit zur
Abänderung dieses Beschlusses dadurch ab, dass sie mit Stimmen-
einhelligkeit alle jene Stimmen für Null und nichtig erklärten,
welche die Generalobriste für sich gewinnen sollten, im Falle der
eine oder der andere von ihnen wieder um dieses Zugeständniss
bäte «).
Wichtiger als diese Rechtsfrage, welche einen Missbrauch
wegräumte und einen anderen sicherstellte, war die sanitätspoli-
zeiliche Vorsorge der Hofkriegsstcllc gegen die Einschleppung
der Pest durch Reisende aus angesteckten Gegenden und Waaren,
die ftiy das Pest-Miasma empfänglich waren. Nun gehörte es auch
zu den Pflichten der Militärgrenzer, die Sanitätsvorkehrungen zur
Abwehr der Pest durch Patrullen , Vermehrung der Wachtposten
und Besetzung der Schleichwege zu unterstlUzen, und darüber zu
wachen , dass keine das Pest-Miasma in sich tragenden Personen
oder Waaren ins Innere des Landes ohne Reinigung gelangen und
die Krankheit weiter fortpflanzen.
In dieser Richtung erging im Jahre 1710 ein Pestpatent,
welches anordnete:
„Dass sich die Grenzcommandanten genau darnach zu beneh-
men haben;
t) 13. März 1710. 1. Nr. 2, im Agramer G. K. Archiv.
163
„dieselben wurden angewiesen^ der vom Lande und von der
Regierung eingesetzten Pestcommission und den Sanitätsüber-
reitern bestens an die Hand zu gehen;
„tlber inländische Ansteckungsfälle der Hofkriegsstelle un-
gesäumt Berichte zu erstatten ;
„mit dem Peterwardeiner Commandanten (beziehungsweise
dem Earlstädter) das nöthige Einvernehmen zu unterhalten, damit
dieser der Sachlage gemäss seine Vorkehrungen treffen könne ;
„den Grenzoffizieren, sowie denen der Garnisonstruppen, die
nach Inner- oder Niederösterreich zu reisen hatten, eine pestfreic
Reise-Route anzuweisen <)."
Auch eine administrative Kundgebung dieses Jahres hatte
einige Wichtigkeit, weil dadurch das Bedtirfniss einer selbststän-
digeren Vertretung des Gemeinwesens anerkannt wurde. Sie betraf
*
einige der Oguliner Communität gemachten Zugeständnisse (Pri-
vilegien). Diese waren zwar nach dem Massstabe unserer Zeit sehr
bescheiden, aber nicht nach den Verhältnissen der damaligen.
Uebrigens werfen sie ein, Streiflicht auf das damalige Gemeinde-
wesen.
„In diesen Privilegien bestätigte Kaiser Leopold I. der Oguli-
ner Gemeinde ihr Territorium und die bisher erworbenen Freiheiten.
„Die vier alten Vojvoden, Gebrüder Pufikeviö, Nikola Tur-
kovic und Johann Mesiö waren als alte adelige Kriegsleute zu
ehren und als solche zu behandeln.
„Die Vojvoden durften, wie die Gemeinde selbst, mit keinem
Zehent ausser dem ftlr den Pfarrer oder anderen Leistungen für
ihren Grundbesitz belastet werden , weil sie ihn mühevoll urbar
gemacht und eine Wüstenei in ein Kulturland umgeschaffen
haben.
„Den Hauptleuten und Grenzern wurde nach altem Gebrauche
der freie Genuss des Waldes, der Fischerei und der rechtmässi-
gen Gründe bestätigt. Bei Grundstreitigkeiten hatte in erster
Instanz der Knez mit seinen Assessoren in dem Falle zu ent-
V
«) 25. Juni 1710. 4. Fasij. I. Nr. 28 in demselben Archiv
11»
164
scheiden, wenn die darauf festgesetzte Strafe einen angarischen
Thaler nicht überstieg. Bei gröiäseren Beträgen kam die Klage
vor den Hauptmann oder nach Umständen vor das Karlstädter
Regimentsgericht. Das Strafgeld unter einem ungarischen Thaler
fiel dem Knez zu, betrug es mehr, dem Hauptmanne, jedoch mit
der Bescheidenheit, dass er wenigstens den dritten Thaler einer
armen Kirche zuwenden werde.
„Die seit 1668 erlaubten Mühlen waren als überflüssig
niederzureissen.
„Die Inwohner von Ogulin erhielten unter sich sowohl für
das männliche als weibliche Geschlecht über ihren Grundbesitz
das freie Verftigungsrecht; bei Verwirkung eines Grundes
durch einen Gewaltact oder bei einer ohne Erlaubniss bewirkten
Ansiedlnng war dieser mit Vorwissen des Generalobristen vom
Hauptmanne einem grundbedürftigen Grenzer zuzuweisen.
„Der Communität wurde bewilligt, jährlich mit Vorwissen
des Hauptmanns einen ordentlichen Bichter mit 4 bis 6 Geschwo-
renen zu wählen, welche aber vom Generalobristen bestätigt
werden mnssten. Erschien die Bestätigung bedenklich, so schritt
man zur neuen Wahl.
„Den vier Vojvoden wurde für die Dauer ihrer Lebenszeit
gestattet, die eingeführten Victualien und den Wein abzuschätzen
und die darauf entfallenden Regalien (Accise) mit dem Haupt-
manne zur Hälfte zu theilen <).^
§. 13. Calamitäten der Öardakenmiliz in der mittle-
ren Savegrenze. — Ausscheidung der Donaugrenzer
aus den gemischten Ortschaften (1714—1716).
In Slavonien trat die Thatsache bald zu Tage, dass die
dortige Öardakenmiliz auf einem sehr ungünstigen Terrain unter-
gebracht war. Starke und andauernde Niederschläge, grell ab-
springende Temperaturwechsel, welche am Quellennetz der Save
von raschem Schmelzen der Schneemassen begleitet waren, fUhr-
1) Im i. Fase. Nr. 32 in demselben Jahre 1710.
165
ten grosse Save-Ergiessungen herbei; welche theils jeden Anbau
binderten, theils den Erfolg desselben zernichteten. Am meisten
warde die mittlere Savegrenze von dieser Calamität heimgesucht.
General Baron von Löffelholz, der im Jahre 1714
zur Ermittlung der Sachlage die Savegrenze mit dem Eameral-
Inspector Kalaüek bereiste , entwarf ein trauriges Bild von den
dortigen agrikolen Verhältnissen. Die Commission fand zweiKapi-
tanate, das Diakovarer und Kupinaer, ganz unter Wasser. Nach
der Erklärung des Kapitäns Oasma in Topolje und der einberufe-
nen Vertrauensmänner von Vrpolje, Öaikovci, Strizivoina, Per-
kovci; Andrievci und Topolje war das Militärdorf Gardin nur auf
60 Joch Ackerland, 114 Tagwerken, das Uorf Klokocevik
auf 40 Joch Ackerland und 42 Tagwerken Wiesen inundations-
frei. In Bigjkoselo waren nur 36 Joch Aecker, 86 Tagwerke
Wiesen, in Sapce 24 Joch Aecker und 72 Tagwerke Wiesen der
Ueberschwemmung nicht ausgesetzt. Die Grundstücke von Kute
und Poljani standen schon durch drei Jahre unter Wasser. Die
Bewohner mussten jenseits der Save Felder pachten, wo man
ihnen jedoch die Saaten abmähte und das Vieh wegtrieb. In
OpriSevce ging der Anbau durch vier Jahre durch Save-Ergies-
sungen zu Grunde. In Strezanci war er durch drei Jahre gar
nicht ausfuhrbar. Die Einwohner lebteu von dem Ertrage bosni-
scher Felder. Die Einwohner von Svilai hatten seit ihrer Ansied-
lung ihre Felder noch nie anbauen können. Sie fristeten ihr
Leben von der Unterstützung des Broder Obristen Kyba. Nach
dessen Tode wollten sie sich durch Benützung bosnischer Felder
Abhilfe schaffen, als ihnen aber diese verwehrt wurde, griffen sie
zur Holz- und Salzschwärzung.
Unter diesen Calamitäten des Diakovarer Kapitanates
schmachtete auch das Kapitanat von Kupina. Die Bewohner von
Eupina hatten schon fünf Jahre hindurch eine äusserst geringe
Fechsung. Auch sie bauten bosnische Gründe an. Da ihnen aber
derBeg den ferneren Anbau nicht gestatten wollte, waren sie dem
grössten Elend verfallen. Die DivoSevcer konnten nur Kukuruz
und selbst diesen nur dann anbauen, wenn die Ueberschwemmung
166
vor Georgi eintrat. Sonst hatten sie nur 54 Tagwerke benutzba-
rer Wiesen. Die Eopanicer besassen gar keine trockenen Felder
und nur 80 Tagwerke trockener Wiesen. In Beravci war seit drei
Jahren kein Anbau möglich. Selbst das Dorf war überschwemmt.
Ein gleiches Los theilten die Einwohner von Gundinci, Sikerevei,
Jaruge, Novigrad, Pmjavce. Nur die Redkovcer waren gegen
Ivankova zu im Genüsse von 100 Tagwerken- brauchbarerwiesen.
Im Bereiche dieser Militärortschaften hatte sich ein förm-
licher See- und Moorgrund gebildet, aus welchem die Orte selbst
und einige Grundparzellen inselartig auftauchten i).
Um den Savecalamitäten dieser zwei Kapitanate, deren Be-
wohner in ihrer Existenz auf das Aeusserste bedroht waren , nur
cinigermassen abzuhelfen, schlugen Löifelholz und Kalanek vor^
die zum Diakovarer Dominium gehörigen Ortschaften Strizivoina^
Vrpolje, Öaikovci und Andrievci den Militärgrenzem einzuräumen.
Strizivoina war ohnehin vom bischöflichen Grunde abgebaut und
auf einen anderen Platz übertragen. Die Ortschaften waren nach
dem Berichte des Obristen Petrafi schon im Jahre 1702 von der
Caraffi'schen Commission dem Militär eingeräumt worden. Auch
leisteten sie bereits seit zwei Jahren Militärdienste. Doch folgte
auch diesesmal dem Bedürfnisse nach rascher Abhilfe die That
nicht am Fusse nach. Der Grund lag nicht im Willen der Hof-
kriegsstelle.
Bei dieser Bereisung wurde auch die Ausscheidung der
Donaugrenzer aus gemischten Donauortschaften in Angriff ge-
nommen und bis 1716 durchgeführt.
Am 16. Februar erhielten die in Vukovar wohnenden Donau-
grenzer den Befehl,, sechs Wochen nach ihrer Completirung auf
ihren Posten, die Despotschanze (Perkasova) zu übersiedeln. Als
diese wegen der dort angelegten Wirthschaften Anstände erhoben,
wurde ihr Widerstreben durch das Zugeständniss gebrochen, den
dortigen Weinbau auch ferner kultiviren zu können, und noch mehr
<) Bericht des Generals Löffelholz vom 10. März 1714, siav. Acten,
iin Archiv des Keichs-Kriegs-Ministerlums.
167
dadurch, dass die ihnen verliehenen Militärprivilegien nur durch
diese Uebersiedlung zu retten waren. Sie folgten daher dem Bei-
spiele ihres Kapitäns Deak Popoviö, welcher ihnen in dieser Um-
siedlung voranging. Auf gleiche Weise siedelten die übrigen
Donaugrenzer in gemischten Dörfern auf ihre Posten ab. Sotin
wurde der Hofkammer geräumt. Die Oardakenmiliz von Morovi6
und Raca; welcher während des Käkoczi'schen Aufstandes keine
Gründe zugewiesen werden konnten, erhielt nun 2245 Joch in
Gibarat, 930 in Sukujevci und 936 in Golubinci. Gleichzeitig mit
Vukovar und Sotin wurden auf Betrieb des Obristen PetraS die
Ortschaften Opatovac, Niemci, ^arengrad, Bingula, Erdöd und
ViSice von den Donaugrenzem geräumt und der Uofkammer über-
lassen. Dagegen wurde den Grenzern die Einöde von Ladjarak
zum Anbau zugewiesen.
Yinkovci erhielt bei dieser Gelegenheit das öde Praediuni
Ervenica, auf der Seite gegen NuStar einen Theil des desertum
serium, gegen Ostrovo und Jamiina das öde Praedium Krnjafi mit
Einschluss des Liskovac. Die Militärortschaften Martinci und Dra-
ganovci blieben im Besitze des Praediums Jakobovce, Yodjinci,
Redkovce^ Siikovci und Cerna des Desertums Rastovina, auf
welches der Besitzer der Herrschaft Ivankova, Obrist Baron
Makari, Ansprüche erhob. Ivankova, Andriadevci und Redkovce
wurden kurz zuvor abgeschätzt und gegen Entschädigung der
Grenze einverleibt i), 1716.
§. 14. Neues Auftauchen der Y$farasdiner Generalats- /
frage. Heister's Ricord an den Kaiser und dessen
Resolution. 1717.
Die Warasdiner Grenzfrage ruhte nicht lange. Bald nach
Niederwerfung des Räkoczi'schen Aufstandes, wobei die Waras- ^'
diner Grenzmiliz so wichtige Dienste leistete^ kam sie^ und zwar
0 In dem eben angezogenen Berichte.
Nach dem .5% Ertrage wurde Ivankova vom herrschaftlichen und
Kammerprovisor mit 10.260 fl., Andriadevci mit 1960 fl., Redkovce mit
1880 fl., die Praedien : Liskovac mit 380 fl., Kastovina mit 730 fl., Ervenica
168
scboD am zweiteuLandtage nach dem Regierungsantritte EarrsYL,
wieder zur Debatte (1714). Der Landtag drang mit Berafung auf
das Versprechen Leopold's abermals auf die Aufhebung des
Generalates, welches damals aus den Oberhauptmaunschaften
Kreuz, Koprainica, lYani<i, St. Georgen und aus der Hauptmann-
schaft Petrinja bestand. Die kroatischen Stände unterstützten
diese Forderung, in welcher nach der Ansicht des Verfassers der
Warasdiner-St. Georger Regimentsgeschichte ungarischerseits
der Stachel der^ache verborgen lag.
Der Kaiser, der erst kurze Zeit die Zttgel der Regierung
führte, und auf das Sprechen des Kaisers Leopold gegenüber den
Ständen, nicht aber gegenüber den Grenzern erinnert wurde,
schien geneigt, den Ständen zu gewähren, und Hess eine Com-
mission niedersetzen, welche zu berathen hatte, wie dem allge-
meinen Wunsche am zweckmässigsteu Rechnung zu tragen wäre.
Die Angelegenheit zog sich in die Länge.
Da legte der Warasdiner Generalatsverwalter Graf Heister
über Aufforderung und im Namen der Grenzer dem Kaiser ein
Ricord vor, welches die Erledigung der Frage rasch herbeiführte.
Heister, der Land und Volk kannte und würdigen lernte, sprach
mit dem ihm eigenen Freimute seine Ansicht über diese Frage
umfassend aus.
„Niemand kann,^< schrieb er nach einer kurzen Einleitung,
„in Abrede stellen, dass der Uebertritt dieses Volkes aus dem
türkischen auf das diessseitige Gebiet, die mit ihm geschlossenen
Verträge (Privilegien) und die Errichtung der beiden Generalate
lediglich im Interesse der Christenheit geschah. Desshalb habe
viele Jahre hindurch das heilige römische Reich zu den Auslagen
fllr die Wehrhaftigkeit dieses Gebietes beigetragen, bis durch
Ungunst der Zeitverhältnisse diese Beiträge unterblieben, und
von Innerösterreich zum unschätzbaren Nutzen ihrer Sicherheit
übernommen wurden. Die Verträge (Privilegien), kraft welcher
mit 1040 fl. und Baberci mit 970 fl. abgeschätzt. (Im Temesvarer 6. K. Arch.
1717, 12—4.)
169
das Volk sich herttberbegab, und die in den Archiven liegen «),
wurden Yon allen römischen Kaisem bestätigt, und es achtet die-
selben so hoch, dass es sie wie ein Heiligthum in den Händen
ihrer Bischöfe verwahrt und ohne die grösste Feierlichkeit niemals
eröfinet. Nach den Privilegien ist diesem Volke der District zwi-
schen der Drave und Save eigen angewiesen und ,,,, weilen es
meistens Waldungen gewesen, von ihnen Wallachen, jnit grösster
Mühe ausgehauet, Auchtbar gemacht, auch viel Marktfleckchen,
Dörfer und Weingärten u. s. w. angebaut worden."" Mit welchem
Rechte kann dieser Nation im Angesichte klarer Verträge und
ohne ihre Zustimmung dieses Territorium abgenommen und ihren
militärischen Freiheiten zuwider die Rustizität aufgebürdet
werden?" »
„Weiters ist „„ad priora tempora zu unterscheiden,"" ob
dem allgemeinen Besten hieraus nicht mehr Schaden als Nutzen
erwächst. Noch heutigen Tages zeigen die vielen, auf den Thür-
men in Steiermark, Kärnten und Krain befindlichen Halbmonde
(wenn sie von letzten Jahren her nicht abgenommen wurden), wie
weit die Türken in diese Länder „„ein zur Hultigung getrungen
und dienstbahr gemacht haben.""
„Im Grund genommen, war eben diese „„Wallachische
Nation"" diejenige, welche diese Einfälle verübte und so viel
Kaub, Brand undMordthaten beging, bis man sie endlich h#über-
lockte und sich zum Freunde machte. Wollte man sie jetzt anders
als es durch zwei Jahrhunderte geschehen, behandeln, welche
Vernünftige könnten zweifeln, dass solche dann nicht zum Aeusser-
steh schreitet, und daraus Unglück über Unglück entsteht. Es hat
diese Nation nicht nur die von ihr bewohnten Bezirke, die inner-
österreichischen Länder und das Königreich Kroatien diese ganze
Zeit hindurch vor dem Erbfeinde beschützt, sondern auch bekann-
termassen demselben durch unaufhörliche Einfälle unglaublichen
«) Ich habe nur das vom Jahre 1538, sowie das von Sichelbarg vor-
gefunden. Sie mUssen höchstens im Archiv des Reichs-Kriegs-Ministerinms
liegen.
170
Schaden zugefbgt, dabei aber selbst so viel Blut vergossen, dass
diese Leute sprichwörtlich zu sagen pflegen , ihre Häuser wären
aus geronnenem Blute gebaut.^
„Wie oft luden nicht die ungarischen Rebellen selbe und
immer vergeblich unter glänzenden Verbeissungen zurTheilnahme
an ihren aufrührerischen Unternehmungen ein? Wollte man mit
diesem Volke, wie beabsichtigt wird, verfahren, so kann kein
Vernünftiger, von den Verhältnissen Unterrichteter zweifeln, dass
dasselbe, bevor es sich von Haus und Hof treiben oder zur Rusti-
zität zwingen lässt, lieber zu den Waffen greifen und zum Kampfe
auf Leben und Tod entschliessen werde.^
„Nicht geringe Rücksicht ist auf die ganze raizische Nation
zu nehmen, welche in Ungarn lebt und mit der hiesigen in
Glaubensverwandtschaft steht und durch dieses Vorgehen gegen
die Regierung in Harnisch gerathen wird. Es ist wahr, dass
dieses Territorium jetzt allerdings keine Grenze mehr ist, aber
wie lange wird dieses Verhältniss danern? Hierauf kann mau
zuversichtlich antworten: So lange als nur der Friede mit den
Türken anhält; denn nimmt man diesem tapferen Volke die
Waffen ab, so wird es den Ungläubigen ein Leichtes sein, im
ersten Kriege ihr Reichsgebiet wieder bis an die früheren Gren-
zen zu erweitem «).''
-Es ist leicht von Translocation zu schwätzen, wenn man
aber die numerose Anzahl dieses Volkes betrachtet, und auch das,
dass die Orte, auf die man sie transloziren will, bereits Inwohner
haben; so ist es wahrhaftig eine Rechnung ohne den Wirt und
ein grosses Uebersehen nicht zu verkennen, dass es für dieses
Volk dort keine Unterkunft gibt."
„Angenommen aber nicht zugegeben, dass alle diese Difß-
cultäten gehoben werden können, was für ein unauslöschlicher
Hass wird diese Nation gegen das Allerdurchlauchtigste Erzhaus
erfüllen? Wer kann daran zweifeln, dass bei erster Gelegenheit
<) Heisser Übersah offenbar, dass in Oesterreich- Ungarn der Sieger
von Szenta lebte.
i
171
sie mit den Türken gemeinschaftliche Sache machen nnd mehr
denn je zuvor den innerösterreichischen Erblanden und Kroatien
ob des Bruches ehrwürdiger Verträge Unheil und Verderben
bereiten werde?"
„Aus diesem erhellet klar^ dass das in Rede stehende Vor-
haben nicht nur verbrieften Rechten widerstreite und dadurch
jeden Vertrag überhaupt illusorisch macliC; sondern auch dem
allgemeinen Besten ohne Vergleich mehr Schaden als Nutzen
brächte.«
„Es erübrigt noch zu untersuchen^ wie Leopold des ersten
glorwürdigen Andenkens gegebenes Wort zu lösen sei. Ich
meinestheils bin Zeitlebens der steten Meinung gewesen, dass,
ehe man etwa^ verspricht, es vorher reiflich zu erwägen sei, wenn
man aber eine Zusage gethan , sie unbedingt halten solle. Wie
kann aber ein mit unzähligen wichtigen Staatsangelegenheiten
Uberhäufter LandesfUrst diese Erwägung anders als über Anhö-
rung seiner Räte nnd getreuen Diener pflegen?«
„Demnach käme gründlich zu untersuchen, ob einige Herren
in Kroatien aus Ueberzeugung oder durch klingende Gründe ge-
wonnen, der Auflösung des Institutes das Wort reden? Ob sie
viele tausend Gulden hier in Wien gespendet und ob nicht noch
gegenwärtig imLande dahinzielende Geldsammlungen stattfinden?
Aus Allem kann unser glorreichster Kaiser und Herr entnehmen,
dass nicht das allgemeine, sondern das Privatinteresse bei^ diesen
Umtrieben thätig sind, und sind diejenigen leicht zu benennen,
welche in dieser Richtung die meiste Thätigkeit zeigen
Und gleichwie nun die conditio mixta des ritterlichen Wohlver-
faaltens dieser Grenzer sowohl in der Insel bei Öakatum, als
auch an den steierischen Konfinien bei Radkersburg in ganz
Ungarn und Siebenbürgen in facie der ganzen kaiserlichen Armee
(keine Uebertreibung) auf alle Weise vorgeleuchtet haben : also
schliesst schon die kaiserliche Resolution (Kaiser Leopold's) vom
Jahre 1 704 selbst . . . tacendo, quid haec resolutio nostra Cae-
sarea posterior domi Croataria (?) illa sit et posteriora prioribus
derogent . . . y,„Dass die Granizer nicht die cassirung, sondern
172
yielmehr neue gnaden verdient haben^^ i). Heister bat aach um
Bestätigung der Privilegien; sein Rieord erreichte die beabsich-
tigte Wirkung. Der Kaiser versprach den nach Wien entsendeten
sieben Warasdiner Abgeordneten^ den Antrag der Stände zu ver-
werfen und ihnen ihre Militärfreiheiten zu belassen.^
An den Feldmarschall-Lieutenant Grafen Heister aber erliess
Kaiser Karl unter dem 17. April 1717 folgendes Rescript:
jjDb, man aus seinem eingereichten Memorial und dessen
Beilagen ersehen , dass derselbe von den gesammten besoldeten
und unbesoldeten Grenzern des Warasdiner Generalates wallachi-
scher Nation bevollmächtigt sei, sich dahin zu bemühen, dass die
von vorigen römischen Kaisern glorwürdigsten Andenkens ihnen
verliehenen Freiheiten bestätigt werden >), insbesondere aber jene,
,,dass sie nicht zu Bauern gemacht, sondern für Grenzsol-
daten gehalten, als solche behandelt und fernerhin zu Kriegs-
diensten gebraucht,
„in ihren Religionsübungen frei und unbehelligt gelassen und
ihre erworbenen, an 200 Jahre besessenen eigenthüralichen
Grundstücke ihnen nicht abgenommen werden sollen, sie auch
nach ihren Gesetzen und Gebräuchen leben und zu diesem Ende
unter dem Obercommando des hiesigen Hofkriegsrates, der
inherösterreichischen Kriegsstellc , des zeitlichen General-
obristen and Generalamtsverwalters verbleiben mögen : so finden
Wir euch zu eröflhen, dass es unser Wille nicht sei, die Warasdi-
■
ner Grenzer in ihren hergebrachten Privilegien , ihrer bisherigea
Gewissensfreiheit, in ihren Gewohnheiten und in ihrem recht-
mässig erworbenen Eigenthume zu kränken, ebensowenig sie in
den Bauernstand zu versetzen, sondern sich ihrer vielmehr, wie
bisher, unter Leitung und Commando genannter Dikasterien und
ihrer Generale zu ferneren Kriegsdiensten zu bedienen. '^
,,Der Herr General hat daher die Grenzer dieses Generalates
zu versichern, dass sie in diesen drei Punkten unbehelligt erhalten,
i) Im Manuscripte der Warasdiner St. Georger Regimentogeschichte,
Bogen 22, S. 4, Bogen 23, S. 1 —4, Bogen 24, S. 1 und 2.
<) In dems elben.
173
kräftig geschützt, folglich keine ContraversatioDen dagegen ge-
stattet werden ; jedoch in der gewissen Erwartung^ dass die Wa-
rasdiner Wallachischen Grenzer dem kaiserlichen Hofe Pflicht und
Treue eidlich angeloben, als treae and gehorsame Grenzsoldaten sich
verhaltiBn, in allen Vorfallenheiten ihre schuldigen Dienste eifrig und
willig verrichten, ihren vorgesetzten hohen und anderen Offizieren
den gebtlhrenden Gehorsam leisten, wider das im Generalate
tlbliche Herkommen nicht handeln nnd im Allgemeinen alles das-
jenige beobachten und leisten werden, was ehrlichen Grenzsoldaten
nnd treuen Unterthanen zu thun oblieget.^
„Damit man aber von den berührten Privilegien genau
unterrichtet und sie auch gewissenhaft gehandhabt werden, so
wird er, Herr Graf, solche entweder in Originali oder in einer be-
glaubigten Abschrift an den Hofkriegsrat emzuschicken haben i).<<
§.15. Diesen e,^üdliche Abgrenz ung de röste rreichis ch-
un gar i sehen Monarchie durch den Frieden von
Poiarevac 1718.
Während die Existenzfrage des Warasdiner Generalates an
der Tagesordnung war, führte Kaiser Karl VI. als Bundesgenosse
Venedigs einen zwar kurzen aber erfolgreichen Krieg, der im
Frieden von Pa2arevac(1718)der Monarchie einen namhaften Zu-
wachs an Territorien sicherte. Oesterreich - Ungarn erhielt das
Banater Tiefland wieder zurück, gewann die fünf Distrikte der
kleinen Wallachei, in Serbien die Distrikte: Kljuö, Krajina mit
Krisina, Kloöain, Kolumba6 und Omelje mit Bori6ka rieka «), in
Bosnien einen Landstrich von der Drina bis zur Glinica
an der Karlstädter Grenze. Der Fluss Olut (Aluta), die Donau,
zum Theile der Timok und die srbka Morava bildeten mit Aus-
nahme von Bosnien die natürliche Abgrenzung des neuen Länder-
erwerbes.
<) Ich habe sie in keinen der 3 untersuchten Archive vorgemnden.
Das Rescript findet sich im Manuscript der Warasdiner ISt. Georger Regi-
mentsgeschichte vor.
«) Ausweis vom Jahre 1728 im Temesvarer G. C. Arch,
1
174
Von dem Alutadnrchbruche ins wallachische Tiefland bis an
dieDrina fnngirte Graf Neiperg^ von der Drina bis znrUnamttndung
General PctraS als österreichisch - ungarischer Grenzscheidungs-
kommissär. Der auf dieser Strecke der Monarchie zugefallene
Landstrich von Bosnien mass eine Rittstunde in der Breite «).
Von der Unamilndung bis zur Dreigrenze in der Likaner Ober-
hauptmannschaft bethätigte sich der Zengger Oberhauptmann Baron
Teuffenbachan der Grenzscheidung. Hier waren die Friedensartikel
4y 5 und 6 für die Abgrenzung massgebend «).
1) Die Grenzscheidungs - Kommissäre entsendeten einen Österreicher
und einen Türken zu Pferde. An dem Orte, an welchem diese im Trabe nach
einer Stunde anlangten, wurde eine Grenzmarke (Hunke — aufgeworfener
Erdhügel) gesetzt.
2) Sie lauteten : IV. Art. A loco, ubi fluvius üna in Savum influit,
usque ad territorium antiqui Novi, quod porta Ottomanica possid et in ripa
orientali dicti fluvii situm Jasenovitz (Alt) et Dobiza nee non oliquot turres
et insulae, quum Praesidio Romano-Caesareo insessae sint, juxta fuudamen-
tum pacis (uti possidetis) cum aliquis suis tenitoriis Sac. Suae Caes. Maje-
stät! permanento.
Art. V. Quem ad modum Novi territoria in occidentali Ünae ripa ex
parte Croatiac sita, quae tum ad Ang. Rom. Imper. appertinebant, post
tractatum Carlo\ icensem propter aliqua, quae tempore separationis limitum
exorta sunt, dissidia et controversiasdestruct<i, hoc nomine nuncupati Palanka
Imperio Ottomanico tradita fuerc , ita iterum ad reconciliationem et satis-
factionem Sue. Sac. Caes. Majestati rcstituantur et in ejusdem potestatem
cum Omnibus inter antiquos limites exi^tentibus locis et terris revcrtant.
Art. VI. Loca demum, quae in partibus Croatiae sita, a Savo fluvio
distantia ab utraque parte posscssa et praesidiis custodita juxta Carlo vi -
censem tractatum, atque si quaedam ad huc occupata fucrint, utriusque imperii
ad detemimandos limites dcputati Commissarii de controversiis dcvidant et
usque ad extremiUitem Croatiae eorum locorum territoria, quae in unius aut
alterius imperii possessione mansurae sunt, distinctis iimitibus ac signis
separent et determinent Sicuti per Carlovicensem ita etiam per praesentcm
tractatum liberum et licitum esto , ab utraque parte posscssa munimenta et
arces pro securitate utriusque partis repararc, munire et fortificare ad Inco-
larum vero commodas habitationcs in extremis coniiniis apertos pagos aedi-
ficarc, ubi sine impedimento et exceptione utrique parti fas esto^ dummodo
sub hoc nomine praetextu nova fortalitia non erigantur.
175
Da diese ausgedehnte Grenzlinie die meisten Schwierigkeiten
darbot, so wurde dem Baron Teuffenbach der Commandant
von Jasenovac, Petkovid alsCommissär beigegeben. Militärischer-
seits intervenirte dabei der Oberstlieutenant Graf Erdödy, von Seite
des Königreiches Kroatien der Vice-Comes Skrlec. Der Auditor
Drevenhuber ftlhrteda« Protokoll. Als türkischer Grenzsehei du ngs-
commissär fungirte Hachi Achmedaga Chehaja. Bei Ermittlung der
Appertinenzen und Dependenzen stiess man auf unttberwindliche
Hindernisse. Jeder der beiden Prinzipal-Commissäre hatte nicht
nur eine Art Beirat zur Seite, mit welchem er in seinem Zelte Be-
sprechungen hielt, sondern auch sachkundige Zeugen, welche
unter dem Eide die alten Appertinenzen bezeichnen sollten. Da
aber in den Aussagen der beiderseitigen Vertrauensmänner oft
grelle Widersprüche lagen und sogar bei einem und demselben
Vertrauensmanne nach der Einflussnahme wechselten, so wurde
die Ermittlung der Appertinenzen als unausfllhrbar aufgegeben.
Nach siebentägigen, mit grosser Hartnäckigkeit abgehaltenen
Conferenzen einigten sich endlich die Prinzipalcommissäre dahin,
einen zwei Rittstnnden breiten bosnischen Landstrich von der
Unamündung bis zurGlinicanächstder Banalgrenze fürOesterreich-
Ungam auszuschneiden und durch Hunken abzugrenzen. Bei der
Glinica wurde die Grenzscheidung im Jahre 1718 abgebrochen; weil
der türkische Commissär für die ganze Grenzlinie nicht instruirt war.
Bei der Fortsetzung der Grenzscheidung im nächstfolgenden Jahre
wurden die Marsiglischen Grenzmarken aus der Zeit des Karlo-
wizer Friedens renovirt und nur bei Furian eine kleine Terrainver-
grösserung längst der Korana erzielt und an der Likaner Drei-
grenze Berichtigungen vorgenommen.
Durch diese Grenzscheidung fielen nach der verglichenen
Breite von zwei Stunden Kroatien zu:
„der Ort Alt- Jasenovac mit einem ausgedehnten Moraste,
einem ürwalde, das Gebirge Kozara, die öden Ortschaften
Demirovac und Gunjevac;
1
176
„Alt-Dabica mit einem Gebietsantheile von 16 unbewohnten
Ortschaften i);
„Bei Kostanica die drei Thttrme: Slabinskoga Kala,
Drenovskoga Kala and Karabaöiöeva Kala;
„die Insel und das Kastell bei Kostainica; Alt- and Neu-
Novi and der dazu gehörige bosnische nistrikt mit zehn Oden
Dörfern «). Aas den zwei bosnischen Distrikten bei Alt-Dabica
and Novi warden die bosnischen Grenz-VojVodschaften Kozarac
and Doblinid formirt.
„Dem Karlstädter Grenzgebiete warde dieöardake Öerovac
und das Schloss Furian mit der alten Kirche im Zapoljefelde ein-
verleibt. Es gewann ausserdem an der alten Grenzlinie das Ter-
rain von der Korana ^4 Stunden weit flussaufwärts und eine s/4
Stunden breite Erweiterung am Sattel des Berges Moövina »).
§. 16. Einführung^ der österreichischen Wechselord-
nung. Das Appellations-Statut und die Gerichtsord-
nung Kaiser Karl VI. 1718.
Nodh hatte das KriegsgetUmmel in der Türkei wiederhallt,
als Kaiser Karl VI. den Werken des Friedens bereits- seine volle
Aufmerksamkeit zuwendete. Die Militärgrenze verdankt ihm in
dieser Zeit die Regelung der Gerichtsbarkeit , wenn auch nicht in
ihrer ganzen Ausdehnung, so doch wenigstens in zweien der wichtig-
sten Theile derselben. Damals erhielten das Karlstädter ündWaras-
dinerGeneralat die neue österreichische Wechselordnung
(29. Jänner 1718) und das Appellationsstatut (13. August),
; das Karlstädter Generalat eineGerichtsordnung. Die Wechsel-
Ordnung hatte wohl nur in engen Kreisen ihre Anwendung, z. B.
in Zengg und bei den höheren fremden Grenzoffizieren ; allein die
1) Klenovci , üzrevlje, Lasinci, Vojkovo, Gornoselci, Jelovac, Slucani,
Pobrdjani, Magljac, Belaici, Novoselci) Vlaskovci^ Agniöi, Kosuöa, Vrebcani
und Dolnji Mrazovci.
2) USaÖkovac, Maglajac, Mrazcviöi, Grbavci^ Meöanica, Knjezdolje,
Slabina, Seregovlje, VodjiÖevo, PruSljepot und Madubegova kala,
*) Grenzscheidungs-Instrum. wie oben S. 'i07— 209.
177
beiden anderen griflfen in eines der wundesten Verhältnisse der
noch wenig geregelten Grenzadministration ein. DasAppellations-
Statttt sollte für eine gerechte Handhabung der Justiz Garantien
bieten und beim Volke Vertrauen in die Justizpflege wecken, in-
dem es der Verfechtung des Rechtes weitere Auswege sicherte.
Nach den Bestimmungen desselben
„durfte keiner Partei in den dazu geeigneten Fällen die
Appellation verweigert werden;
„die zwei Gerichte der beiden Generalate wurden angewie-
sen, den der Sache unkundigen Leuten, welclie die Appellation
ergreifen wollten, anzudeuten, dass sie innerhalb 10 Tagen nach
der Fällung oder Verlautbarung des Urtheils um Collationirung
der Acten und Ausfertigung des „Apostelbriefes" (Geleitscheins-
Einbegleitung) bei denselben anzusuchen haben."
Ueberdiess waren diese Gerichte verpflichtet, wenigstens
binnen 14 Tagen den Termin und Ort zu bezeichnen, wo beide
Parteien zur Collationirung der Acten zu erscheinen hatten.
Sobald sie eintrafen, mussten ihnen diese, Stück für Stück,
daher sowohl die beigebrachten Urkunden und Zeugnisse, als
auch die ProtokoU-Extracte klar und deutlich vorgelesen werden,
um Ihre Vollständigkeit nachzuweisen und sie zu überzeugen,
dass sie durch Zusätze nicht geßllscflt wurden. Darauf mussten
sie mit dem Gerichtssiegel versehen, gegen Erlegung der dafür
bestimmten Taxe dem Appellanten daraus Auszüge gemacht und
ausgefolgt werden. Dieser erhielt nun einen Termin von zwei
Monaten^ innerhalb welcher er seine Berufung, mit diesen Aklen
Extracten belegt, an die Grazer Kriegsstelle einzureichen hatte.
Sollte jedoch das Regimentsgericht diese Bestimmungen
umgehen, den Parteien die Collationirung und den Actenauszug
sammt dem Sendschreiben verweigern, so verfiel der Generalats-
Auditor im Falle einer darüber geführten Beschwerde nach Befund
einer nachdrücklichen Strafe i).
1) 13. April 171^ im Agramer Gen. Com. Archiv.
12
178
Die Gerichtsordnang des Kaisers für das Karlstädter Grene-
/ ralat betraf ansschliesslich den Generalats-Auditor und enthielt
folgende Weisungen :
^,Der Generalats-Auditor der kroatischen und Meergrenzen
hatte die Justiz im Namen des Kaisers und in Vertretung des
, Generalobristen und Generalamtsverwalters mit dem ihm beigege-
; benen Regimentsgerichte, in der Civilgerichtsbarkeit aber, ohne
ein vorhergehendes Referat und ohne sich von Jemandem beirren
zu lassen, unabhängig zu verwalten, sich dabei nach der steieri-
schen Gerichtsordnung zu richten und die gefällten regiments-
gerichtlichen Urtheile ordnungsmässig vollziehen zu lassen i).
„Diesem Gerichte unterstand in Streitsachen jeder kroa-
tische oder Meergrenzer, der besoldete sowohl, als auch der Venturin
(unbesoldete Ansiedler), Jedoch unter Aufrechthaltang derZengger
Gerichtsbarkeit, welche aus einer besonderen Instanz bestand, es
sei denn, dass sich eine besondere Appellation an das Regiments-
gericht träfe.
„Zudem gab ihm der Kaiser sein kaiserliches Insiegel in
Verwahrung, damit er die Gerichtsacten beglaubige und ihnen
Rechtskraft verleihe.
^Appellationen, die ordnungsmässig erfolgten und sonst zu-
lässig waren, durfte der Generalats-Auditor kein Hinderniss in
den Weg legen. Er hatte vielmehr zur Pflicht, nach CoUationirung
der Gerichtsacten dem Appellanten an die innerösterreichische
und Wiener Hof kriegsstelle, an die er mit seinem Gehorsam ange-
wiesen war, unweigerlich den Geleitschein (Apostelbrief) auszu-
' folgen. Doch sollte er jene Appellation verhindern, welche oflFen-
^ bar nur eine Verlängerung des Processes zum Zwecke hatte.
„Wollten Oberhauptleute, Hauptleute oder sonstige Comman-
danlen durch Verhängung von Arrest oder durch andere Gewalt-
acte die Parteien an ihrem Berufungsrechte hindern oder dieses
1) Das Karlstädter Regimentsgericht fungirte im Gcneralate als erste
Instanz ) als zweite Instanz gegenüber der Likaner Oberhauptmannschaft und
der Seestadt Zengg. Doch war der Instanzenzug nicht genau geregelt, da
der Generalobrist damals das Jus gladii ausübte.
j
179
sonst wie einschränken, dann war er verpflichtet, diesen Unfug dem
Generalobristen oder Generalamtsverwalter ungesäumt zurKennt-
niss zu bringen , je nach Befund der gegebenen Verhältnisse ihn
zur raschen und durchgreifenden Abhilfe der innerösterreichischen
Kriegsstelle direct anzuzeigen.
„Er war berechtigt, ja sogar verpflichtet, bei erschwerten
Civil Verhandlungen oder Aburtheilungen über grössere Vergehen,
namentlich aber solche, welche in den Grenzdienst eingriffen, zur
Erzielung einer grösseren moralischen Wirkung und Sicherstellnng
der Verhandlung selbst den Generalobristen oder Generalamts-
verwalter um Zuweisung eines Assessoriums anzusuchen. Wurde
ihm dieses verweigert, so hatte er die Untersuchung zu sistiren,
den Fall der Kriegsstelle einzuberichten und die höhere Weisung
darüber abzuwarten.
„Geringfügige Fälle konnte er selbst erledigen, sobald diess
durch blosses Verhör zur Zufriedenheit der beiden Parteien mög-
lich war. Doch musste er es jedesmal dem Generalobristen oder
Generalamtsverwalter ohne Aufschub melden.
„Testamente, Obligationen, Kontracte, Kaufbriefe, Verträge
hatten nur dann rechtskräftige Giltigkeit, wenn sie vom General- /
Auditor unterfertigt, mit dem Gerichtssiegel versehen und ins
Protokoll des Regimentsgerichtes eingetragen waren.
„In Todesfällen war an Verlassenschaften, welche wegen
zurückgebliebener Pupillen, der daran haftenden Forderungen
und sonstiger Umstände eine Inventur erforderten, rechtsgiltig die
Sperre anzulegen. Eine Ausnahme davon war nur bei den
Zenggem, Mustermeistern, Bau- und Zeughaus-Individuen gestat-
tet. Dabei waren die gewöhnliche Inventurtaxe und die Gerichts-
täxen nicht zu überschreiten.
„Die Gerhabschaften (Vormundschaften) sollten, wenn kein
Vormund testamentarisch bestimmt war und kein erhebliches Be-
denken im Wege stand , den nächsten Anverwandten übertragen
werden. In jedem Falle war damit der Regimentsgerichtsstab zu
verschonen, weil ihm die Ueberwachung der Vormundschafts-
rechnungen oblag.
12*
180
„Die Commandanten und Hauptlente waren zwar verpflich-
tet, die Verbrecher zn verhaften, allein dann möglichst bald sammt
dem Verhörs-Protokoll and dem corpus delicti dem Regiments-
gerichte einzuliefern. Dieses hatte dann den Criminalproeess
/ durchzuführen, zur Tortur jedoch nur dann zu greifen, wenn dazu
die gerichtlich constatirten Inzichten aufforderten , und wenn der
Inquisit durch ein förmliches, aus einer Beratung des Assessoriums
. erflossenes Urtheil dazu verurtheilt war. Dabei war zugleich auf
die Art der Tortur und die Zahl der Grade zu reflectiren. Traten
inzwischen neue Inzichten zu Tage, so war keine Wiederholung
derselben zulässig. Nach Anwendung derselben aber, selbst beim
Längnen des Inquisiten sollte nach den Rechten verfahren nnd
zum Endurtheile schnell geschritten werden.
,,Ueberhaupt war bei geringeren Vergehen, auf welchen die
Todesstrafe nicht stand, beim freiwilligen Geständniss, oder aber,
wenn der Delinquent nach gesetzlicher Ueberftihrung im Längnen
verharrte, die Anwendung der Tortur untersagt.
„Verpflegt wurden die Delinquenten nach der bisherigen
erbländiscben Gerichtsordnung aus ihrem Vermögen, so lange als
dieses zureichte, dann aber vom Generalobristen als Gerichts-
herm. Dabei hatte jedoch der General-Auditor zu überwachen,
dass kein Delinquent vor seiner Verurtheilung aus Mangel an
Lebensmitteln zu Grunde geh«.
„Alle Criminalverbrecher, welche der Profoss einklagte und
aufweiche eine Bestrafung festgesetzt war, mussten ohne Unter-
schied einem ordentlichen Assessorium zur Verurtheilung zuge-
wiesen werden. Dabei war jedoch darauf zu achten, dass die
Assessoren in Mänteln und mit Seitengewehren, aber ohne Stock
erscheinen, sich' bei der Abstimmung unter Beidrttckung ihres
Siegels unterfertigen und das Urtheil nach der Stimmenmehrheit
zu Papier bringen. Dasselbe hatte der Gerichtspräsident mit dem
Auditor zu thun, welchem es ttberdiess oblag, den Gerichtsact den
Gerichten der ausserösterreichischen Stände vorzulegen.
„Das Urtheil selbst wurde durch zwei Oberoffiziere dem
Generalobristen oder Generalamtsverwalter zur Publicirung oder
Begnadigung verschlossen überreicht.
181
„Die Urtheile waren nach dem kaiserlichen Artikelbriefe, ,
und der peinlichen Gerichtsordnung Ferdinand's III. , nach den /
Justinianischen und gemeinen Rechten, sowie nach guten militari- 1
sehen Gewohnheiten zu schöpfen.
„Der Vorsitzende und der Auditor hatten zur Pflicht^ nament-
lich bei schweren Verbrechen die Beisitzer über den Gegenstand
und Stand der Untersuchung genau zu iuformiren, bevor zur Ab-
stimmung geschritten wurde. Sie selbst hatten je eine Stimme und
bei Stimmengleichheit zusammen das Votum decisivum.
„Der General-Auditor hatte den Rang eines Hauptmanns,
bei der Gerichtsverhandlung aber, es mochte dabei sitzen, wer da
wollte, nahm er den Platz links neben dem Vorsitzenden ein.
„Uebrigens war das Regimentsgericht der innerösterreichi-
schen Kriegssstelle untergeordnet und nur bei Verhandlungen
in erster Instanz an den Generalobristen oder Generalamtsver-
walter angewiesen.
„War ein Delinquent verhaftet und der Untersuchungspro-
cess bereits eingeleitet, so konnte er nur durch Begnadigung des
Christen vor der gerichtlichen Erkenntniss entlassen werden.
„Erschien ein Assessor nach geschehener Ansagung ohne
einen erheblichen Grund nicht beim Gericht , so war er erstlich
zur Rede zu stellen und erforderlichenfalls zur Erzielung künfti-
gen Gehorsams mit Arrest zu strafen.
„Es war Pflicht des Regimentsprofossen , dem General-
Auditor über alle Vorfälle, Unordnungen, Klagen einen Bericht zu
erstatten, ihm das Verbrechen eines jeden Verhafteten wahrheits-
getreu anzuzeigen und Niemanden ohne dessen Vorwissen los-
zulassen.
^Zu den Pflichten des General- Auditors gehörte die Ueber-
wachung des Gewichtes, Ellen- und Flttssigkeitsmasses. Er hatte
ttberdiess mit Zuziehung eines Offiziers von der Earlstädter deut-
schen Fahne fär die in die Festung und ausserhalb derselben
zugefUhrten Lebensmittel mit Vermeidung jedes Eigennutzes er-
trägliche Preise festzusetzen, ausser der Marktzeit keinen Verkauf
zu gestatten, aber auch dafür zu sorgen, dass die Zufuhr von
/
184
Grenzern an der Kapela eine Messe las und der Sohn des Barg-
grafen Sniolöii spielten bei diesem Tuinnlt eine herforragende
Rolle ; der letztere als Protonotär i).
Eine Schar Tumiiltuanten zog nach Vrhovina; Gaskiöa und
Vihiö, verstärkte sich durch die dortige Bevölkerung und erschien
in der Stärke von ungefähr 1000 Mann abermals vor Oto£ac, wo
sie die dortigen Waffenfähigen an sich zog. Von Otoöac zogen die
Tumnltuanten gegen Zengg, vor dessen Mauern sie 2 Tage lager-
ten. Als sie aber der dortige Commandant mit dem Geschütze
begrttsste , zogen sie wieder ab s). Darauf wurden die Gemfiter
durch das taktvolle Eingreifen des Obristen Baron Bosarelli und
des Grafen Paradeiser beruhigt, in Folge dessen die Passagen
der beiden Kapelagebirge wieder geöfiiiet wurden und die
dort aufgestellten Grenzposten in ihre Häuser ruhig zurück-
kehrten.
Als aber die gesammten Grenzer des Earlstädter Generalats
um die Ausquartierung der inzwischen in der Oguliner Hauptmann -
Schaft untergebrachten Kürassiere petitionirten, wurden diese nach
dem Abrücken der chnrsächsischen und churbaierischen Truppen
aus Ungarn in die dadurch leer gewordenen Plätze verlegt >).
Diese tumultuarischen Vorgänge wiederholten sich noch in
demselben Jahre wegen Erhöhung des Salzpreises. Namentlich
waren es die Grenzer von Brlog, Vibi6 und Vrhovina, welche sich
dagegen energisch auflehnten, weil ihnen Zengger Seeleute ein-
geredet hatten, dass ihr bisheriger Tauschhandel mit Salz nunmehr
aufhören werde ^). Allein eben diese Ortschaften waren es, welche
zuerst zu ihrer Pflicht wieder zurückkehrten. Dadurch riss die
1) AusdemUntersuchungs-ProtokoU vom 15., 16., 20., 21. März Nr. 115
im Agramer G.C.Archiv. Bei dem Verhöre am 21. bezeichnete derOtodaner
Hauptmann Graf Paradeiser 15 Grenzer und den Priester Deuntniö als Rädels-
führer des Tumults.
*) Bericht vom 15. Juni aus Karlstadt Nr. 155 in demselben Archiv.
») Wie 1.
*) Die Grenzer bezo/z^en Salz um einen billigen Preis und tauschten
dafUr in Zengg Getreide ein.
J
185
Verbindung mit den Qbrigen Tnmultnanten. Die Auflehnung war
gebrochen.
Am 11. Juni unterwarfen sich die Oto£aner/ am 13. die
Brttndler und endlich auch die übrigen zur Zengger Hauptmabn-
schaft gehörigen Ortschaften. Alle des Tumultes schuldigen
Orte wurden von Neuem in Eid und Pflicht genommen, nach-
dem ihnen der Artikelbrief vorgelesen worden. Sie versprachen
einstimmig den Schwur zu kalten, im Dienste des Kaisers Gut
und Blut hinzugeben, nur bateü sie mündlich und schriftlich, dass
man sie bei ihren alten Gewohnheiten und Rechten belasse. i)
Auch in Zengg waren in diesem Jahre zwischen den Parteien
Lalid und Vukasovii Gewaltacte vorgefallen (20. Dezember),
wobei die Grenzer vonKrmpote und Bründl zur Unterstützung der
ersteren nach Zengg zogen. Da sie aber die Thore verschlossen
und den Brunnen beim steinernen Thore mit Steinen angefüllt
fanden, zogen sie sich gruppenweise wieder zurück «).
§. 18. Belastung der Donau- undSavegrenze mit Co n-
tribution und Robot. 1715—1724.
Während dieser Vorgänge in der Meergrenze entwickelten
sich allmälig auch in der Save- und Donaugrenze Verhältnisse
und Zustände, welche mit der materiellen Hebung dieser Grenz-
gebiete im grellen Gegensatze standen.
Die Savegrenzer wurden bereits 1715 von dem commandiren-
den General Baron Löffelholz bei den Festungsbauten in Brod, /
später auch bei GradiSka und Ra£a, die Donaugrenzer bei Peter- «^
wardein verwendet. Sie erhielten Anfangs 3 Groschen an täglichem
Arbeitslohn. Dieser wurde aber bald auf 2 und dann auf 1 Gro-
schen herabgesetzt. Ja man verlangte von ihnen, als die Baukassa
versiegte, unentgeldliche Arbeiten.
Als der Generalwachtmeister Baron PetraS als Generalamts-
verwalter das slavonisch-sirmische Generalat leitete, suchte er
1) Siehe die Untersuchungsacten wie oben.
*) Im Untersuchungs-Protokoll wie oben.
186
um jeden Preis die Fortificationskassa zu füllen und beantragte
zu diesem Zwecke^ dass auch die Grenzer zu diesen Fortifications-
bauten beisteuern sollten. Diese Beisteuer, unter dem plausiblen
Titel der Robotablösung und im Interesse der Landwirtbsehafl,
fand Anfangs willigen Eingang. Die Ablösungssumme wurde für
die Donaugrenze mit 2472 fl., für die Savegrenze mit 10.000 fl.
festgesetzt, nachträglich aber auf 10.000 fl. bei der ersferen nnd
bei der letzteren auf 24.000 fl. unter dem Namen Contribution
erhöht. Die Donaugrenzer wurden Uberdiess verhalten, 1000 Klaf-
ter Ziegelbrennholz nach Peterwardein zu liefern, das sie um
bares Geld kaufen mussten (1722) i).
Wie sehr die Savegrenze durch die Saveergiessungen
gelitten, ist bereits bekannt. Das Elend der dortigen Einwohner
erreichte im Jahre 1725 eine solche Höhe, dass die dortigen
Grenzer nicht ein Mal Hemden auf ihren Leibern trugen und ihr
letztes Vermögen zur Zahlung der Contribution hergaben <). Trotz-
dem blieb die Naturalrobot aufrecht. Die Savegrenzer mussten
täglich 634 Mann zur Festungsarbeit, zur Zufuhr von Erde, Ziegeln,
Brenn- und Bauholz 53 Wägen beistellen und mit 774 Mann den
Kordondienst versehen *).
Dieselbe Robotleistung wurde von den Donaugrenzern für
Peterwardein gefordert. Ueberdiess wurden diese Grenzer von
den Bacer Komitats- und Kameralbeamten an den ihnen von der
Caraffischen Commission jenseits der Donau zugewiesenen Grund-
stücken verkürzt. Als endlich ihren Offizieren vom Peterwardeiner
Kameral-Provisorat keine Gagen ausgefolgt wurden, Feuers-
brünste und Hagelschläge dieses Grenzgebiet ins Elend stürzten,
da ging eine tiefgreifende Unzufriedenheit durchs ganze Land.
1) Aus der Bitte des Oberkapitäns Sava Nikoliö, Beilage zu Nr. 13.
1722 im siav. sirm. 6. C. Archiv
s) Hauptrelation vom Jahre 1725 in demselben. Im Provinziale waren
zwischen 1722—1725 598 Familien ausgewandert oder haben zum Rauber-
handwerk gegriffen. (Im 5. Fase. Nr. ß in dems.)
s) In derselben Hauptrelation.
187
Man begann seine Leistungen mit denen der Banern zn ver-
gleichen und fand sieh mehr belastet, weil ttberdiess Wachposten
bei kaiserlichen Magazinen und Patrouillen im Innern des Landes ;
gegen Räuber und anderes Gesindel zn versehen waren. Unter
diesen Umständen hielt es der Oberkapitän der Donaugrenze für
seine Pflicht, mit seinen Offizieren und Oemeinen wenigstens um
Verschonung der Miliz mit Naturalrobot, um Schutz zur Behauptung
ihres Grundbesitzes und um eise so regelmässige Ausfolgung der
Üffiziers-Gagen wie in der Savegrenze zu bitten.
Den letzten Punkt ihrer Bitte betonten sie darum , weil sie
sich mit Pferden (die Husaren), Gewehr, Montur und Munition /
selbst versehen mttssten. Dagegen erklärten sie sich bereit, Gut
und Blut für das Allerhöchste Kaiserhaus zu opfern «).
Als die Hofkammer, welche die ökonomische Verwaltung
Slavoniens versah, diese Zerfahrenheit und die Zustände wahr-
nahm, welche sich daraus zu entwickeln begannen , suchte sie
dem weiteren Umsichgreifen entgegen zn wirken.
Daher beschloss sie im Jahre 17 24_fUr das nächstfolgende
Jahr folgende Erleichterungen zu publiciren :
,,Die dem Lande bisher auferlegten Leistungen, die das
ordentliche und ausserordentliche Ausmass an Holzlieferung,
Mannschaft und Geld überschritten, sowie die Fortifications- *^
Robotgelder wurden aufgehoben.
„Die bisher sechsmonatlicb wechselnde Dislocation der
Truppen wurde wegen der damit Verbundenen Vorspannsleistun- y
gen auf 1 Jahr ausgedehnt.
„Der bisherige Zuschuss fOr die durchmarschirende Mann- v
Schaft hörte auf.
„Die Vorspann wurde mit Ausnahme der Kranken-, Muni-
tions- und Provianttransporte ganz aufgehoben. War sie bei zu
zahlreicher Miliz unvermeidlich, so war sie bei der Abrechnung
der Miliz abzuziehen und zu vergüten.
<; In derselben Bitte.
188
„Der Salzpreis wurde herabgesetzt^ und zwar inEssek beim
/ Centner am 30 kr., in Peterwardein, Brod und Eobafi um Ib, in
GradiSka um 22 kr. t).^
§. 19. Die dienstlichen Verbältnisse der Festungs-
. commandanten von Brod, Oradifika und Ra2a und
ihre Emolumente nach der Instruction vom Jahre 1722.
a) Die allgemein militärischen.
Schon bei Errichtung der Savemiliz im Jahre 1702 wurde
jedem der Commandanten von Brod, GradiSka und Rada das
nächst anliegende Cardaken-Oberkapitanat zugewiesen. Sie selbst
waren mit ihrem Gehorsam nächst dem Kaiser an den Wiener
Hofkriegsrat und unmittelbar an den Commandirenden des sla-
yonisch- sirmischen Generalates zu Essek oder dessen General-
amtsver Walter angewiesen. An diese hatten sie ihre Rapporte zu
richten. Bei der Miliz waren sie verpflichtet, die Ausfuhrung jener
Befehle zu überwachen , welche ihnen durch sie zukamen. Ihr
weiterer dienstlicher Wirkungskreis wurde erst nachträglich ge-
nauer umschrieben, als sich dazu dasBedUrfniss herausstellte und
war aus dem Kreise der dienstlichen Erfahrungen entlehnt.
„Die Commandanten hatten zur Pflicht, sich bei allen Vor- .
füllen, bei welchen keine Gefahr im Verzuge zu besorgen war^
sich bei dem Generalcommando anzufragen , nach diesem, aber
bei Gegenständen von grösserer Tragweite vom Hofkriegsrate
die Entscheidung abzuwarten.
„Die Anordnung neuer Dispositionen , Aufhebung der alten
waren von dem Gutbefunde des Generalcommando und von der
Zustimmung des Hofkriegsrates abhängig. Sie waren daher
nicht befugt, in den von der CarafG'schen Commission aufgestell-
ten Grenzposten (Schanzen) und Cardaken wachen, sowie in den
diessbezüglichen Anordnungen des Generalcommando eigenwil-
lige Aenderungen eintreten zu lassen.
<) 14. Juli 1724 im slav. sirm. U. C. Archiv.
j
189
„Bei Conscriptionen, Geld- und Robotrepartitionen, welche
die Miliz betrafen, mussten alle drei Commandanten mit Beizie- *^
bung ibrer Oberkapitäne und Vizekapitäne gemeinschaftlich
vorgehen.
„Die Fortificationsbauten der dr^_Fe8tnngen waren an die
Pläne gebunden. Den Bericht über das Fortschreiten derselben y
legte der Commandirende nach Vornahme der Inspizirung vor.
Oie weiteren diessbezüglichen Anordnungen brachte der Landes-
Oheringenieur dem Commandanten zur Kenntniss. Es war Pflicht
des Fortifications-BauschreiberSy über die Ausführung derselben
wöchentlich zu berichten, monatlich einen summarischen Baukassa- —
Extract und jährlich über den Fortificationsbau eine Hauptrech-
nung durch den Commandirenden oder Generalamtsverwalter der
Hofkriegsstelle vorzulegen. Diese communirte sie der Hofkammer.
„Da sich die ganze Save-Grenze an dem Festungsbaue in '
Brod zu betheiligen hatte, so lag es dem Commandanten in Alt- '
Gradüka und Raöa ob, die dazu nötigen Vorkehrungen zu treffen.
Doch konnte dieses nur gemeinschaftlich mit dem Commandanten
zu Brod und mit den Oberkapitänen geschehen. Zu den Beschlüs-
sen war die Zustimmung des General-Commando zu erwirken.
„Eine Correspondenz mit den Türken konnte nur mit Vor-
wissen des General-Commando und selbst dann nur nach der von
diesem beim Hofkriegsrate eingeholten Information eingeleitet und
geführt werden. Nur dann, wenn der Aufschub mit Gefahr ver- ^
bunden war, konnte selbstständig vorgegangen werden. Nur haf-
tete daran die Pflicht, über das Geschehene zu berichten, sich
jeder decisiven Antwort zu enthalten und den Hofkriegsrat nicht
hinein zu* verflechten.^
^^ Betreff der Jurisdiction.
„In gerichtlichen Angelegenheiten war den Commandanten
nur das Recht der Voruntersuchung eingeräumt. Und selbst diese
durfte nur in Gegenwart des betreffenden Oberkapitäns, und
wenn dieser nicht erscheinen konnte, im Beisein der Kapitäne und
Offiziere, nicht aber mit dem Dolmetsch vom Commandanten ge-
190
pflogen werden. Das darüber verfasste Species facti bildete die
Vorlage an das Generalcommando und das General- Anditoriat.
Die Arrestanten-Tabelle war mit Angabe der Vergehen und Ver-
brechen monatlich dem Auditoriate vprzulegen. Dieses Hess dann
die Betreffenden entweder am Sitze des Commandanten abstra-
fen, oder ordnete ihre Einlieferung nach Essek an. Sonst hatten
die Oberkapitäne sowohl dem General-Commando, als auch dem
Commandanten auf Grundlage der ihnen von den Kapitänen ein-
gesendeten Rapporte ihre Berichte unter Einem einzusenden.
,,Bei Verurtheilungen zu Schanzarbeiten in einem bestimm-
ten Ansmasse von Klaftern wurde die Reluirung der Strafe mit
Geld zugelassen. Nur musste dieses Geld in Gegenwart oder mit
Vorwissen des Commandanten vom Bauschreiber verrechnet und
sowohl in das Coromando-, als auch in das Bauamtsregister ein-
getragen werden.
„Grenzoffizieren durften ohne wichtige Ursachen und vor-
ausgegangene Ueberweisung des ihnen zur Last gelegten Ver-
brechens nicht Eisen angelegt werden. Statthaft war dieses nur
bei Gefahr im Verzuge und selbst dann nur mit Vorwissen des
commandirenden Generals. Ueberhaupt war kein Offizier zur
Wahrung seines Ansehens und des seiner Charge inwohnenden
moralischen Einflusses vor dem gemeinen Manne verächtlich zu
behandeln.^
rj Gegenüber dem Grundbesitz.
Zugleich war es dem Commandanten nicht gestattet , ohne
eingeholte Erlaubniss des Generalcommando, Grundstttcke der
Öardakenmannschaft anzutasten. Selbst dem Generalcommando
stand nur in besonderen Fällen bei Grundstücken eine Aenderung
\ zu. Obwohl beim Anwachsen der Bevölkerung manche Grenz-
familien Gründe widerrechtlich usurpirt und schon zur Zeit der
türkischen Herrschaft ohne Besitzrecht auf dieselben sich zuge-
eignet hatten ; so hielt es doch die Hofkriegsstelle für gerathen,
um nicht die Likaner Vorfälle auch in der Savegrenze an die
Tagesordnung zu bringen , im Grundbesitze den Status quo nicht
J
191
anzatasten and den dabei betheili^en Parteien den Weg des
gütlichen Aasgleiches offen zu halten.
d) Emolumente der Commandanten und der anderen Offi eiere.
Damals war die materielle Stellung der Offiziere nicht so
distinguirt und so genau abgegrenzt, wie sie es heute ist. Mit
seinen Existenzmitteln an den von klimatischen Verbältnissen
abhängigen Ertrag von Grundstücken angewiesen, mussten sie
selbst zum Erwerbe greifen, wo man dazu den Weg offen liess.
Daher liess man es zu, dass sie wie die Gemeinen sowohl am
Lande, als auch in den Palanken Fleisch ausschrotten, Wein und
Branntwein ausschenken. Es war eine Art Soldäquivalent.
Ebenso genossen die Commandanten vonBrod, Alt-GradiSka
und Raöa das freie Schankrecht. Der Commandant von Brod,
Obrist Baron von der Trenk übte es sogar, seit die Kammer die
Einkünfte der Save-Ueberfuhr an sich zog, als ein ihm zugestan-
denes Monopol in der Festung aus und in der Palanka bei Brod
concurrirte er mit den Grenzern. Auch wurde zugelassen, dass
die Fleischhacker den Commandanten von einem geschlagenen
grossen Ochsen die Zunge und 1 Oka (2 «^ Pfund) Fleisch, von
einem kleinen die Hälfte, von Schafen und Gaisen verhtitniss
massig V, Pfund nach dem alten Gebraache freiwillig einliefern.
Doch dauerte diess in solange, als keine Klagen einliefen. Es war
aber nicht gestattet, die Mannschaft zu zwingen, dass sie bei
ihren Marketendern die Lebensmittel abnehmen, besonders wenn
sie von schlechterer Qualität und um einen höheren Preis als
anderwärts zu beziehen waren.
Den patriarchalischen Charakter der damaligen Zeit markirt /
scharf die Sitte, dass den Commandanten von den ihnen zuge-
theilten Cardakenkapitanaten zum neuen Jahre, zu Ostern und
Pfingsten Geschenke (Jabuka) von Victualien und Fourage zuge-
bracht, ihnen die Frucht- und Haferfelder unentgeltlich umge-
ackert und angebaut, und sie so wie die Oberkapitäne und Kapi-
täne mit Heu versehen wurden. Es geschah dieses anfangs
freiwillig und zu jener Zeit, wo die Grenzer zum Festungsbau
/
(
192
weder Arbeiter beizastellen, noch Geldbeiträge dazu zu leisten
hatten. Um das Jahr 1720 wurde die Annahme von derlei frei-
willigen Gaben nur in den Fällen gestattet, wenn der Dienst
nicht darunter litt, gesegnete Jahre eintraten, wenn sie nicht
als Schuldigkeit auferlegt wurden und keine Klagen darttber
einliefen.
Da aber der GrenzofGzier statt der Besoldung einen zu aus-
«
gedehnten Grundcomplex zum Nutzgenusse erhielt und die dazu
nötigen Arbeitskräfte nicht erhalten konnte, so war die Gemttt-
lichkeit dieser patriarchalischen Sitte bald abgestreift. Zugleich
lag schon in der grundsätzlichen Bestimmung der Grenzeinrich-
tung der Keim des Missbrauches ; denn wo der freie Wille ab-
ging, wurde der Grenzer zur förmlichen Robotleistung verhalten.
Endlich schritt selbst die Gesetzgebung zur Fixirung einer drei-
tägigen Robotleistung i).
Als aber der Broder Commandant Baron von der Trenk
derart excedirte , dass er von jedem Schlachtochsen 7 Groschen
Accise abnahm, das Heu ohne Rücksicht auf die Kapitäne für sich
in Anspruch nahm, an Jahrmärkten von Gewürz, Zucker u. dgl.
unter Drohungen ein Regale abforderte, so wurden ihm diese Er-
pressungen unter Androhung scharfer Strafen eingestellt und nur
das zugelassen, was ihm die Grenzer aus freiem Willen zuge-
standen «).
§. 20. Das Temeser Banat nach dem Frieden von Po2a-
revac und die Errichtung der Banat er Miliz durch den
Grafen Mercy 1724 — 1726.
Sobald das Temeser Banat durch die grossen Waffenerfolge
des Prinzen Eugen von Savoyen an die Monarchie zurückfiel, nahm
1) Endlich wurde der Missbranch so weit ausgedehnt, dass man den
Offizieren den Grundbesitz abnahm.
s) Aus der Instruction vom IH. März 1724 f. Baron Trenk im slaT.
sirm. G. C. Archiv.
/
193
■
Kaiser Karl VI. darauf Bedacht, dem Lande vor Allem eine gere-
gelte Administration zu geben, um die reichen Bodenschätze des-
selben zu erschliessen und in den Handel zu bringen.
Da sich nach der Zurückeroberung im Lande keine Grund-
herren fanden, so wurde es dem Fiscus zugewiesen «) und eine
•
aus Militär-, besonders aber aus Kammeralbeamten zusammen-
gesetzte Landesadministration eingesetzt. An die Spitze derselben
stellte der Kaiser den F. M. L. Florismund, Grafen von /
Mergy. Die Wahl war eine sehr glückliche; denn der Graf war
nicht nur ein gewandter und mutiger Truppenftlhrer, sondern be-
währte bald seinen Beruf zum Administrator, indem er durch För-
derung des Ackerbaues, der Industrie und des Handels die Mittel
schuf, um den nationalökonomischen Fortschritt sicher zu stellen.
Das Land war sehr spärlich bevölkert. Unübersehbare Prädien
lagen unbenutzt und gingen erst der Pflege entgegen. Daher wen-
dete Mercy vor Allem der Colonisirung seine Thätigkeit zu «).
Das Land wurde in Districte abgetheilt: in den Temesvirer,
Lipovaer, Lugos-Facseter, Karansebeser, Orsovaer, Almaser, Uj-
Palanker, VerSecer, Pancovaer, Beckereker, Csanader und Öako-
vaer.
Im Jahre 1 724 waren in diesen Districten folgende Prädien
besetzt, exarrendirt oder lagen noch unbenutzt :
ImTemesvarer waren 51 Prädien besetzt, davon 6 von deut-
schen colonisirt, 30 exarrendirt, 15 ganz unbenutzt;
f
im Lipovaer 52 bewohnt, davon 3 von Deutschen colonisirt,
23 exaiTcndirt und 26 unbenutzt ;
im Lugos-Facseter 8 bewohnt, davon 1 colosirt, 7 unbenutzt;
im Caransebeser gab es noch keine Colonisten <);
tm Orsovaer war nur 1 Prädium colonisirt;
1) Bei Hauer im 2. Thcil seines Manuscripts.
*) Es reicht nicht in meine Aufgabe, die Verdienste dieses ausge-
zeichneten Mannes eingehend zu würdigen.
3) In dem mir vorliegenden Acte fohlt die Angabe der Prädien.
13
J
194
im Almas er lagen alle 14 Prädien noch unbewohnt;
im Uj-Palanker waren alle 22 Prädien colonisirt.
Von den 23 Prädien des VerSecer Districts waren 5
colonisirt, 13 exarrendirt, 5 unbenutzt.
Der Öakovaer District zählte ö bewohnte, 3unbenützte
Prädien.
Der Pancovaer bestand aus 39 Prädien. Davon waren
nur 5 colonisirt, 14 verarrendirt, 20 unbenutzt.
Der Beßkereker umfasste 50 Prädien, von denen nur
1 besetzt, 33 exarrendirt und 16 unbenutzt waren.
Im Csanader lagen 10 Prädien unbenutzt, 30 waren exar-
rendirt, nur 1 Prädium war bevölkert »). Das Banater Tiefland
hatte diesem zu Folge grosse Räume zur Aufnahme einer neuen
Bevölkerung.
Im Jahre 1724 entwarf Mercy auch ein Project zur Errich-
tung einer Landmiliz; denn die Werke des Friedens konnten nur
unter der Gewährleistung der Sicherheit fttr Leben, Hab und Gut
gedeihen. Auch konnte sich die Colonisirung des Landes nur in
gesicherten Zuständen vollziehen.
Sein Vorschlag in dieser Richtung ging dahin, den zum Militär-
dienste geneigten Familien gewisse Militärrechtc zuzugestehen,
darunter die einjährige Befreiung von allen Abgaben. Nach Ab-
lauf eines Jahres sollten die Militärfamilien zur jährlichen Abgabe
von 4 fl. in Barem und zur Abnahme eines Centuers Salz aus den
Kammeralmagazinen um den Preis von 2 fl. 18 kr. verhalten
werden.
Der Wiener Hofkriegsrat, dem diese Miliz in höchster Instanz
untergeordnet werden sollte, untersttttzte das Project auf das
kräftigste. Nur bestimmte er, dass die Miliz an den äusserstcn,
unbewohnten Grenzen untergebracht, vom Civile abgesondert,
und die Stärke 1 Hussaren-Compagnie mit 100, die 1 Heiduken-
Compagnie mit 140 Mann aufrecht bleibe. Ferner sollte die Miliz
nur aus Einwanderern vom türkischen Gebiete formirt werden.
*) Im Temesvarer G. C. Arch. 8. Fase. Nr. 8 vom Jahre 1724.
195
zu jedem Militärdienst ohne Rttcksiebt aaf Zeit und Ort sich ver-
wenden lassen^ die Aufstellujigen nicht mit Staatsaoslagen ver-
bunden sein und die jährliche Abgabe auf 6 fl. erhöht werden.
Der Kaiser gab dazu seine Zustimmung *).
Die serbischen Oberkapitäne Kuzman, Jani, Ostoja und
2ivko, welche im letzten Türkenkriege vor seinen . Augen ihre
soldatische Tüchtigkeit nachgewiesen hatten, boten die meiste
Bürgschaft zur Durchführung des Projects und garantirten dem
Grafen auch die Gewinnung von Einwanderern aus der Türkei.
Die Miliz bestand aus 4200 Mann zu Fuss und Pferd, bildete
4 Oberkapitanate : das TemesvÄrer, Oakolovaer, Hedjaker und
Mutniker, und war in 21 Schanzen und Ortschaften untergebracht.
Das Obercommando führte ein Obristwachtmeister.
a) Stand der Miliz. •
I. Das Temesvärer Ober kapitanat umfasste 4 Posten:
1. den Posten am Graben nächst Temesv&r ausserhalb
des königl. Lagers, wo die Perexhof einen Morast bildete,
mit 1 Hussaren-Gompagnie von 100 Mann 4
i TT -j u n • i An } zusammen . 240 M.
,, 1 Heiduken-Compagnie „ 140 „ )
2. den Posten F6nlok in gleicher Stärke . . . 240 „
3. „ „ CsÄnad „ „ „ ... 240 „
4. „ „ Or\oslamos in gleicher Stärke . 240 „
zusammen . 960 M.
II. Im Öakolovaer Oberkapitanate waren besetzt:
1. Der Posten Beöai mit 1 Hus. und 1 Heid.-Comp. . 240 M.
2. „ „ Patka an der Passage der Kustos mit
1 Heid.-Comp. 140 „
3. der Posten Oakolova an der Temes mit 1 Hus.
1 Heid.-Comp 240 „
4. die Schanze zwischen Opova und Paniova 1 Heid.-
Comp 240 „
Fürtrag . 860 M.
i) 19. October 1726. Nr. 243 im Temesvarer G. C. Archiv.
13«
t /
j
196
üebertrag . 860 M.
5. die Schanze zwischen Panöova and Kubin 1 Heid.-
Comp 240 „
6. Knbin das Quartier des Obristwachtmeisters . ,. 240 „
7. Die Schanze unweit Dubovac am Donaamoraste
gegen Uj-Palanka wie 6 240 „
8. Die Schanze gegen Jovka nächst Konjareva mit
1 Heid.-Comp 140 „
1720 M.
IIL Hedjäker Oberkapitanat:
1. Hedjäk im Caransebeser District, die Schanze im
Rusker-Thale mit 1 Heid.-Comp. und 40 Hus 180 M.
2. DieMargaer Schanze an der siebenb. Grenze
mit 1 Heid.-Comp. und 60 Hus 200 „
3. Magora mit 1 Heid.-Comp. und 40 Hus. . . . 180 „
660 M.
IV. Das Mutniker Oberkapitanat unterhielt die Posten:
l.MutnikmitSOHeid. und60. Hus 140 M.
2. Homo 4 dj e mit 60 Heidnken und 40 Hus. . . . 100 „
3. Filipinkamen (Schanze) im Lipovaer Distr. mit
1 Heid.-Comp 140 „
4. Paulos (Schanze) mit 1 Heid.-Comp. 140 „
5. Gioulas „ „1 Hus.-Comp 100 „
6. Kisfalu mit 60 Heid. und 40 Hus 100 „
720 M.
Die Miliz begriff daher mit Einschluss der Offiziere und
Chargen 4200 M.
bj Verpflegung.
Dieser Dislocation zufolge verlegte Mer^y die Hauptstärke
der Miliz in das Öakolovaer Oberkapitanat und wies dem Ober-
commandanten Kubin zum Standorte an, um den Türken nahe zu
sein und sie au der Donau beobachten zu können.
197
In Betreff der Verpflegung wurden Offiziere und Gemeine
statt des Soldes an den Nutzgenuss von Grundstücken angewie-
sen. Zu diesem Zwecke erhielten in Jochen von 1600 Quadrat-
klaftern und in Tagwerken von 1400 Quadratfnss :
Der Oberstwachtmeister . 350 Joch Aecker, 80 Tagwerke Wiesen,
1 Oberkapitän 300 ,,
1 Kapitän zu Pferd . . . 150 „
j?
V
1
n
Fuss
130
1 Hadnak(Lieut. zu Pferd) 80
1 Vojvoda ( „ „ Fuss) 60
1 Comet (Fähnrich zu Pferd) 60
1 Fähnrich zu Fuss . . .
1 Sta2mefitar (Wachtmei-
ster) zu Pferd . . .
1 Sta2mefitar zu Fuss . .
1 Decurio (Korp.) zu Pferd
V
n
1
Fuss
45
30
26
25
20
60
30
30
16
12
12
9
8
5
5
n
Tf
n
rf
r
T}
r
V
n
yt
4
3
n
V
1 Gemeiner Husar, sowie
1 Spielmann ... 20
1 Heiduk ....... 18
Bei dieser Grundvertheilung erhielt die Miliz :
an Ackerland .... 72.725 Joch;
„ Wiesenland . • . 16.148 Tagwerke i).
§. 21. Besoldungsunordnungen im Karlstädter Gene-
ralate und Abhilfe gegen Unfttge, 1726.
Die tumultuarisofaen Auftritte im Jahre 1719 in der Meer-
grenze hatten wol den nächsten äusseren Anlass in der ange-
ordneten Einquartirung der Truppen, im Elende der dortigen
Grenzer und in der Erhöhung des Salzpreises. Es gab aber einen
tiefer liegenden Grund, der die Gereiztheit der Gemüter erzeugte,
ihre Intensität steigerte und sie zur excessiven Widersetzlichkeit
i) Der Einrichtongsact kommt im Temas. Gen. Com. Archiv. 8. Fase.
Nr. 8 vom Jahre 1724 vor.
/
198
geneigt stimmte. Dieser Grund lag in der Besoldnngsweise der
Stände. Bei der Generalvisitation des Generalobristen Grafen
Rabatta im Jahre 1726 und bei der Partikularmusterung des
Mustermeisters erhoben die Grenzer aller Oberkapitanate und
^ Kapitanate darüber die bittersten Klagen.
Erstlich erfolgten die Kärntner und Krainer Stände trotz
mehrmaliger Versprechungen und Mahnungen die Lehen nicht
in der vertragsmässigen Zeit. Femer erlaubten sie sich nach An-
gabe der Grenzer unbillige Abzüge. Bei Verleihung eines besol-
deten Platzes soll der Zahlmeister 4 fl., der Proviantyerwalter das
, Doppelte als Recompence gefordert haben. Die Grenzer beschwer-
J ten sich darüber^ dass das Tuch, welches sie durch fünf Monate
statt des Soldes bezogen, sowie der Proviant zu hoch angeschlagen
werden. Eine Elle Tuch werde ihnen mitSfl. (neun Siebenzehnem),
der Star Weizen mit 6fl. (18 Siebenzehnem) verrechnet, während
sie die erstere nach dem gangbaren Preise nur um 4 und den
letzteren nur um 8 Siebenzehner umsetzen könnten. Daraus ergab
sich allerdings ein grosser Nachtheii. Dieser bezifferte sich nach
der Specification des Mustermeisters Novak an den Wiener Hof-
kriegsrat i) folgendermassen :
Die Krainer venVendeten nach seiner Angabe für die
Meergrenzer 44.052 fi. und verrechneten
8/4 des Soldes in 3671 Star Weizen ä 6 fl. ... 22.026 fl.
V^ mit 3761 Ellen Tuch ä 3 fl 11.013 „
1/4 in Barem 11.012 „
44.053 fl.
Da nun der Grenzer den Star Weizen nicht um 18, sondern
nur um 8 Siebenzehner verkaufte, so verlor er bei
3761 Star 12.236 fl.,
beim Tuch, das er statt um 9
Siebenzehner nur um 4 an Mann
brachte 6.100 „
' 18.336 fl.
1; Diese Specification ist datirt vom 20. Oct. 1720 und findet sich im
2. Fase. Nr. 67 des Agramer G. C. Arcbiv's vor.
199
Rechnet man dazu, dass er bei Verrechnung des Weizens
und Tuches in Krainer Währung bei jedem Gulden in deutscher
Währung 10 kr. verlor, und dass dieser Verlrikt auch bei der Bar-
zahlung stattfand, so ergab sich mit Einrechnung des Verlustes
von 1880 fl. bei den dienstfreien Plätzen, welche die Stände an
ihre KavalHere vergaben, in deutscher Währung ein Abgang von
nahe zu 24.000 fl.
Die Kärntner Stände verwendeten jährlich für das Karl-
städter Generalat diesseits der ^apela 86.566 fl. Sie lieferten
statt des Weizens 4420 Leibchen Brod h 2 kr. wöchentlich. Da
sie aber den Sold für den 12. Monat illr sich behielten, so gewannen
siejährlich6272fl. 30kr. Für beiläufig 9000 Ellen Tuch verrech-
neten sie bei 27.000 fl., wobei die Grenzer 13.500 fl., also im
Ganzen 19.772 fl. 30 kr. verloren 0-
la theueren Jahren lieferte man den Meergrenzem den
Weizen nicht in I>^atnra, berechnete aber den Star höchstens mit
12 Siebenzehnem, so dass die Grenzer in fruchtbaren und un-
fruchtbaren Jahren Verluste hatten und die Verpflegung das Aus-
sehen eines kaufmännischen Geschäftes gewann. Ein Tuchlieferant
erlaubte sich sogar, die Karlstädter im Ellenmasse zu verkürzen
und wurde deshalb vom Grafen Erdödy verhaftet.
Aus Anlass dieser Beschwerden fand die innerösterreichi-
sche Kriegsstelle den Bericht Rabatta's und die Klage der
Grenzer an die Wiener Hofkriegsstelle zu leiten und die Stände
zu einer menschlicheren Behandlung der Grenzer zu verhalten, so-
wie die üeberschreitung der Pactate abzustellen.
Nach der Rttckäusserang der Stände wurde der vom Grafen
Erdödy verhaftete aber wieder entlassene Tuchlieferant, weil
schon das Tuch vertheilt war, verhallen den dabei verkürzten
Betrag bei dem im Augast 1725 falligen Lehen in Baarem zu er-
gänzen. Gleichzeitig ordneten die Stände eine vollkommene Ab- /
rechnung an.
„Dass statt 1 fl. nur 3 Siebenzehner gezahlt wurden, schien
den Kärntnern nicht glaublich. Sie fanden, dass sich dieses nur
/
1) In derselben SpecilicatioD.
200
auf die Krainer beziehen könne, welche die Zahlung der Meer-
grenzer zu leisten hätten.
^Die Recompence an die Zahlmeister und Proviantverwalter
wurde zwar von den Betreffenden geleugnet ; allein eben darum
hielten es die Kärntner Stände fttr geboten, bei der nächsten
Musterung im Beisein der ständischen Comniissäre constatiren zn
lassen, ob nicht der gemeine Grenzer wegen der unter dem Titel
eines Geschenkes abgenötigten Regalien nicht vielmehr gegen
andere Persönlichkeiten sich werde zu beklagen haben. Diese
Geschenke seien ja von der sowohl 1709 in Laibach als auch 171?
in Karlstadt tagenden Militär-Commission sehr ernstlich abgesteRt
und deren Beseitigung den Mustermeistem zu Pflicht gemacht
worden.
„Die Verabreichung des Ten^datuches um den Preis von
3 fl. sei in den Pactaten begründet *).
Die Klage wegen der Getreidelieferungbezogen die Kärntner
auf Krain, welche der Meergrenze das Getreide in natura zu liefern
hätten, während sie Brod verabreichten, und zwar sowol in tbeueren
als billigen Zeiten ohne Unterschied der Grösse, daher sie die Klage
nicht treffen könne &). Gleichwol waren dieKärntner Stände in einem
nicht selbstverschuldeten Soldrückstand. Denn ihrBurggraf nnddie
Veordneten erklärten in der Zuschrift vom 4. Februar 1 726 an den
Generalobristen Grafen Rabatta, dass die Stände wegen einer ent-
setzlichen Feuersbrunst und gänzlichen Einäscherung Klagenfnrts
mitderZahlung der Grenzer im Rückstand geblieben sind, und dass
sie beschlossen hätten, den Grenzzahlmeister Freiherm von Stich •
in s Karlstädtcr Generälat abzuschicken, um dort vom Jahre 1722
bis einschliesslich 1725 die vollständige Zahlung zu pflegen. Sie
baten den Grafen, den Zahlmeister mit den baren Geldmitteln,
Schriften, Tüchern und anderen dabei verwendeten Gerätschaften
sammt dem Bedienungsgefolge in seinen Schutz zu nehmen, ihm
*) In dem zu Wien abgeschlossenen Vertrage auch mit den Grenzern
selbst. Siehe
•) Klagenflirt den 18. December 1725. Beilage zu Nr. 14, 1726 im
Agrainer G. C. Arch.
201
für die Herabreise, in loco und bei der Rückkehr sichere Assistenz
zn geben, ihm nichts instructionswidriges znmaten zu lassen, nnd
ihm einen wo] qoalificirten taktvollen Offizier an die Seite zu
stellen. In dessen Anwesenheit solle der Zahlmeister die Abrech-
nung in Gute i) nach Billigkeit und Gebühr bewirken, damit die
sich leicht ereignenden Jnconvenienzen und tumultarisches Ge-
schrei, aufreizenden Reden und Schmähungen beseitiget und die
Androhung von Gewaltthätigkeiten schon im ersten Ausbruche
gehemmt werden können^). Dass manche Beschwerde zu ersparen
war, zu der Ansicht bekannte sich auch die Grazer Kriegsstelle ;
denn sie antwortete dem Karlstitdter Generalamtsverwalter, als ihm
dieser die Beschwerde der besoldeten Grenzer über Lieferung
schlechten Getreides und zu hoch angeschlagener Preise vorlegte,
dass es den Grenzern freigestanden habe, dagegen rechtzeitig
eine gegründete Vorstellung zu machen <).
Wenige Tage darauf (5. März) beauftragte sie den General-
amtsverwalter, den Oberhauptleuten und Hauptleuten die von der
Militärcommission am 13. October 1712 getroffene Anordnung
einzuschärfen, dass jeder Grenzer den Sold eigenhändig zu über-
nehmen habe ^). Dieser Auftrag scheint die Bemerkung des
Kärntner Burggrafen betreff der Geschenke an den ständischen
Zahlmeister und Proviantverwalter nahezu zu rechtfertigen und an-
derweitige Unterschleife zu bestätigen.
Um die Inconveirienzen, welche sich zwischen Grenzern und
den ihnen verhassten ständischen Zahlmeistern ergaben, zu be-
seitigen, trug die Hofkriegsstelle auf die Abschaffung derselben
an. Der Kaiser entschied sich zwar auf Bitten der Stände für die
Beibehaltung derselben, knüpfte jedoch dieses Zugeständniss auf
1; Ich habe nirgends vorgefunden, dass die Grenzer einen Zahlmeister
ausgeraubt hätten, wolil aber Drohungen mit Gewaltacten, wenn sie seine
Abzüge nir unbillig hielten.
8) Beilage zu Nr. 36, 1726 im Agramer G. K. Archiv.
«) Nr. 37 >in demselben Archiv.
♦) Beilage zu Nr. 129 in demselben Archiv.
n
202
folgende^ die ganze Besoldungsgebarung bis 1726 kennzeichnende
Bedingungen i):
„der Zahlmeister musste eine Caution von 3000 fl. erlegen ;
„durfte den Grenzern nichts voraus oder theilweise aus-
zahlen ;
„die Zahlungsliste musste drei Monate vor der Auszahlung
von der ständischen Buchhaltung revidirt, der betreffenden Stelle
übergeben und von dieser dem Generaleinnehmer ungesäumt der
richtig gestellte Betrag intimirt werden.
„Dem Grenzzahlmeister wurde auch die Einhandlung des
Proviants statt des bisherigen Proviantmeisters übertragen ;
„das Verpflegsgeld war ihm unmittelbar vor der Abreise
gegen eine Quittung in vollem Betrage ans dem Generaleinnehmer-
amte auszufolgen »). Hier liegt die bisherige Unordnung zwischen
den Zeilen.
§.22. Die Grenzmiliz in österreichisch Serbien. 1726.
Im Jahre 172ü wurde auch in Österreichisch Serbien, so weit
/ es an die Türkei angrenzte, eine Grenzmiliz organisirt.
Sie bestand aus drei Oberkapitanaten und 15 Kapitanaten,
und formirte:
18 Gompagnien zu Fuss ä 150 Mann . . . 2700 Heid.
18 „ „ Pferde (Husaren) ä 50 kr. 900 „
zusammen . . 3600 Mann.
Die Aufstellung derselben in Oardaken und Schanzen an der
türkischen Grenze war der Einrichtung in der Savegrenze nach-
gebildet. Sie wurde folgendermassen verpflegt:
ein Oberkapitän erhielt jährlich in Barem . . . 200 fl.,
„ Kapitän „ „ r r • 1^0 „
„ Hadnak „ „ „ „ . . . 76 „
1) In den Bedingungen liegt ein grosser indirect ausgesprochener
Tadel.
2) Resolution vom 22. Mai 1726; Beilage zu Nr. 134 in demselben
Archiv.
/
203
ein Harambafia erhielt jährlich in Barem ... 45 fi.,
n öarjaktar „ „ « » • . . 40 ^
„ Stra2meStar „ „ „ „ . . . 20 ^
„ Desetnik „ „ „ „ . . . 10 „
Der gemeine Mann erhielt statt des Brodes and Soldes
Zebent- und Contributionsfreiheit. Jeder Compagnie war es ge-
stattet, 50 Uskoken aus der Türkei zur Aushilfe bei der Feldarbeit
aufzunehmen <).
§. 23. Regulament des Grafen Oduyer für die Donau- /
grenze 1727.
Inzwischen hat sich die bereits geschilderte (§. 18) Lage der
Donaugrenzer um nichts gebessert, ja sie wurde noch drückender
als sich auch ihre Offiziere allerlei Erpressungen erlaubten und
selbst das Zwangsmittel des Arrestes dabei nicht verschmähten.
Als der Interims-Commandirende Graf Oduyer im Auftrage des
Hofkriegsrates mit dem Generalwachtmeister Freiherrn von
Rudolphin in die Donaugrenze abging, um die dortigen Donau-
Urfahrten der kaiserlichen Schiffsverwahrung nächst Peterwardein
zu incorporiren, brachten ihm die Grenzer die Bedrückungen durch
ihre Offiziere zur Kenntniss. Damit nun jeder seine Schuldigkeit
kenne, Pflicht und Missbrauch genau unterscheide, erliess der
Commandirende mit Beziehung des Fi*eiherm von Rudolphin von
Futak aus für die Donaugrenze folgendes Regulament. In diesem
wurde: Jede Gemeinde gegen den ihr vorgesetzten Desetnik,
dieser aber gegen die ihm übergeordneten OfBziere zum Gehorsam
verpflichtet.
„Wer sich vermass, seinem Vorgesetzten den ihm gebühren-
den Respect zu versagen, gegen ihn die Hand aufzuheben oder
gar das Gewehr anzulegen, dem sollte die rechte Hand abgehauen
werden.
„Commandirte der Offizier einen Grenzer gegen die festge-
setzte Tour auf die Wache, so war er zwar verpflichtet, unbedingt
1) 5. Fase. Nr. 3 im slav. sirm. G. K. Archiv. Ein Theil dieser Miliz
diente nach dem Belgrader Frieden zur Errichtung der sirm. Grenze.
204
ztt- gehorchen, dann stand es ihm jedoch frei, dieses dem Kapitän
anzuzeigen, und wenn er keine Genngthuung erhielt, seine Be-
schwerde beim Oberkapitän anzubringen. Fand er auch bei diesem
sein Recht nicht, so konnte er beim Commandanten iu Peterwar-
dein seine Beschwerde anbringen.
■
„Wer sich ohne Vorwissen des Kapitäns von seiner Com-
pagniefahne entfernte und zu einer anderen überging, war an Leib
empfindlich und nach Befund selbst am Leben zu strafen.
„Dem Oberkapitän wurde die Arretirung eines Oberoflßziers,
sowie die Erpressung einer Geldstrafe von demselben untersagt.
Ein Dienstversäumniss oder ein Verbrechen des letzteren war dem
Commando zu Peterwardein anzuzeigen und ohne dessen Vor-
wissen über 24 Stunden Niemand in der Haft zu halten.
„Eben so untersagt waren körperliche Züchtigungen und
Arretirungen aus Hass und Privatinteresse.
„Sollte Jemand im Herrendienste in kleine Schulden geraten,
oder in andere geringfügige Unfälle, so sollte er militärisch ge-
straft und die daraus entstandenen Händel beigelegt werden. Dem
Gläubiger aber war durch baldige Befriedigung oder Stellung
eines Bürgen zu seinem Gelde zu verhelfen. Es war jedoch nicht
gestattet. Jemand deshalb über 24 Stunden im Arrest zu behalten.
„Traf man auf der Gasse einen Berauschten, so war er auf
di^ Wache zu führen und dort bis zum Ausschlafen des Rausches
zurückzubehalten.
„Die im Illyriscben gebräuchlichen Schimpf- und Schmäh-
worte, welche bereits zum Morde führten, wurden streng unter-
sagt. Der Uebertreter war verhalten, und zwar ein Gemeiner 1 fl.
30 kr., ein Desetnik 2 fl., ein StaSmeStar 3 fl., ein Barjaktar 4 fl.,
ein Kapitän 8 fi. und ein Oberkapitän 12 fl. an Geldstrafe zu er-
legen. Beim zweiten Falle wurde die Strafe verdoppelt, beim
dritten bei einem Oberoffiziere in sechsmonatlichen Arrest in
Eisen, bei Unteroffizieren und Gemeinen in eine ein und halb-
jährige Schanzarbeit umgewandelt.
„Verschulden ohne erhebliche Wichtigkeit und geringe
Civilhändel konnte der Compagnie-Commandant selbst, jedoch
205
unentgeltlich aburtbeilen. Waren sie jedoch von der Compagnie-
Session oder vom Oherkapitän in Verhandlung zu , nehmen^ so
innsste darüber dem Generalcommando die AiABcige erstattet
werden, welches sich auch alle Criminalfälle vorbehielt.
„In dem Falle, dass ein Ober- oder Unteroffizier Ränbern
auf welche Art immer Unterschleif leistete, oder einen wahrge-
nommenen nicht anzeigte, war er ohne Gnade aufzuhängen.
„Alle ohne Vorwissen und Beisein der Oberoffi^iere von
Gemeinen eingeleiteten Conventiceln und geheimen Zusammen-
künfte waren, wenn sie die Zahl von 10 bis 12 Personen über-
schritten, mit dem Strange zu bestrafen.
„Ausrttckungen einer ganzen Compagnle oder einer Abthei-
lung derselben ohne Vorwissen des Commando waren unter
schwerster Verantwortung untersagt.
„Das Separtitions- und Subrepartitions-System über die bis-
her zur Abfuhr resolvirten 12.472 fl. an Cöntributions- und For-
tificationsbeitrag blieb bis zur weiteren Anordnung aufrecht. Er-
gäbe sich jedoch bei der Einkassirung ein Ueberschuss, so durfte
es kein Oberofficier wagen, sich denselben anzueignen, sondern
wurde angewiesen, ihn zum weiteren Contributionserlage oder
zum Besten der Gemeinde zu verwenden. Starb ein Gontribuent
und konnten seine Erben den repartirten Betrag nicht erlegen, so
hatte die ganze Gemeinde denselben unter sich zu repartiren und
zu tragen, damit an der Gesammtsumme nichts abgehe.
„Der Oberkapitän war nicht befugt. Jemand den Titel eines
Ober- o(ler Unteroffizie^^s zu verleihen und durfte auch Niemanden
als solchen anerkennen, der sich mit einem Offizierspatente vom.
commandirenden General Grafen Guido von Stahremberg nicht
auswies. Alle jene, welche durch Oberkapitäne zu Offizierstiteln
gelangt waren und dadurch contributionsfrei geworden, wurden
von jetzt an contributionspflichtig.
„Der durch die Caraffische Commission Offizieren und Ge-
meinen zugetheilte Grundbesitz war auf keine Weise, sei es durch
Kauf oder Verkauf, abzuändern, weil beide nicht dessen wahre
Eigenthtlmer, sondern blosse Kutzniesser waren. ^
206
4
„Eben so durfte ein Militärgrund, bebaut oder brach, dem
£inen abgenommen und dem Anderen zugewiesen werden. Ge-
stattet war dies nur mit Vorwissen und auf Verfügung des General-
Commando.
„Absentirungen von Posten ohne Genehmigung des Com-
mando, beziehungsweise des Compagnie - Commandanten war
weder Offizieren noch Gemeinen gestattet.
„Die bisher unterlassenen Anzeigen über Sterbefälle von
Offizieren waren fttr die Zukunft zu erstatten. Ebenso hatten die
Kapitäne dem Oberkapitän und dieser dem General-Commando
Monatsrapporte einzusenden.
„Gestattet war es sowol dem Oberkapitän als den Kapitänen,
die Hälfte der Accise, der Fleischbank-, Weinschank- und
Pischerei-GefUUe von den aus derTttrkei gekommenen serbischen
und mohamedanischen Handelsleuten an sich zu nehmen, die an-
dere Hälfte dagegen der Gemeindekassa zu tiberlassen.
„Die Grenzer wurden verpflichtet, ihren Oberkapitänen und
Kapitänen jährlich dreitägige Robot zu leisten, welche wieder den
Hadnaken und Barjaktaren damit aushelfen sollten.
„Da in der Peterwardeiner Schanze drei Compagnien
Grenzmiliz lagen,. so sollten auch diese dem dortigen Oberkapitän
mit 40 Pflügen für den Winter-, mit 40 für denSommeranban, den
Kapitänen mit 20 Pflügen auf dieselbe Weise Robot leisten, und
ebenso das Schneiden, Zufuhren und Dreschen des Getreides für
0
sie unentgeltlich besorgen. Ferner waren dem Oberkapitän aas
der Waldung der Palankaer Kapitän Sekula- Compagnie 18 Klafter
Holz einzuliefern, wofllr die Grenzer dieser Compagnie für 80 Ro-
bottage befreit wurden. Auch waren die Grenzer der Peterwar-
deiner Schanze verpflichtet, ihrem Oberkapitän 80 Sehober Heu
zu mähen und beizustellen.
„Für den Weingarten des Oberkapitäns bei Öereviö, welcher
auf 80 Hauer bemessen war, hatte zur Hälfte die Öereviter, zur
Hälfte die Sider Compagnie beizustellen.
„Wenn die Grenzer ihren Oberkapitän oder andere Kapitäne
in ihren dienstlichen oder Compagnie - Angelegenheiten an das
207
Generalcommando in Essek abschickten, so waren sie verpflichtet,
dem Ersteren 2 fl., den Letzteren 1 fl. täglich an Diäten zn zahlen,
und ihnen dazu freie Vorspann zu geben. Aus diesem Grunde
war eine solche Abordnung nur dann zulässig, wenn sie von der
ganzen Miliz oder von einer Compagnie ausging.
„Als permanente Schildwachen wurden dem Oberkapitän
ein Desetnik mit sechs Mann zu Fuss und zwei Ordonnanzen zu
Pferd, dem Kapitän vier Mann zu Fuss, eine Ordonnanz zu Pferd
nnd eine zu Fuss beigegeben, jedoch nur iUr den Militär- und
nicht für den Privatdienst.
„Der Oberkapitän wurde angewiesen, bei allgemeinen Aus-
lagen für den Grenzbezirk die Compagnie-Commandanten und
Gemeinen einzuberufen, ihnen die Notwendigkeit derselben zu
Gemtite zu ftihren.* Wurden sie gut geheissen, so stand es den
Gemeinden frei, sie unter sich zu repartiren. Ein gleicher Vorgang
war bei Auslagen einzuhalten, welche eine Compagnie betrafen.
„Den Offizieren wurde insbesondere die genaue Einhaltung
dieses Regulaments eingeschärft <).''
§.24. Organisirung der Gerichtsbarkeit in derOber-
h anptm an n Schaft Lika und das Gerichts- Privilegium
von Gomirje. 1729.
Als Kaiser Karl VI. dem Karlstädter Generalate eine Ge-
richtsordnung gab, kam die Oberhauptmannschaft Lika nur in
sofern in eine Beziehung zu derselben, dass das Karlstädter Regi-
mentsgericht die zweite Instanz der dortigen Gerichtsbarkeit bil-
dete. Die administrativ selbstständige Stellung der Oberhaupt-
mannschaft hatte auch ein eigenes Gcrichtsorgan zur Folge, wel-
ches jedoch bei Errichtung dieses Grenzgebietes nur einen pro-
visorischen Organismus erhielt. Bald drängten jedoch die dor-
tigen Zustände zu einer durchgreifenden Regelung der Justiz-
administration. Die grossentheils aus der Türkei angesiedelte Be
0 Futok, 2. Sept. 1727 im 12. Fase. Nr. 9 im slav. sirm. G. K. Archiv.
208
völkerung war nicht gewohnt, die eng gezogenen Bahnen der Ge-
setzlichkeit zn wandeln, masste vor Allem durch eine strenge ond
gerechte Handhabung der Justiz zur Achtung vor dem Gesetze und
zu dessen Einhaltung allmählig herangezogen werden. Gleichwol
durfte man sich nicht von der Täuschung beherrschen lassen, dass
sich diese Umstimmung der Gemüter im steten Kampfe mit der
materiellen Existenz und ohne den sittigenden Verkehr mit einem
mehr vorgeschrittenen Kulturvolke bald vollziehen werde, und
zwar um so weniger, weil der rauhe, wildromantische Typus des
Hochkarstes auf das Gemüt und auf den Charakter des Volkes
mächtig einwirkte.
Als die Wiener Hof kriegsstelle zur Herstellung einer besseren
/ Justizpflege in der Hauptmannschaft Vincenz Vnkasovic zum
Sjndicus ernannte (1729), regelte sie die dortige Justizverwaltung
durch folgende Bestimmungen, welche auf eine möglichst unpar-
teiische Rechtspflege berechnet waren.
a) Gerichtlicher Vorgang überhaupt.
„Der Syndicus wurde dem Oberhauptmanne untergeordnet.
„Der damalige Oberlieutenant, der die Stelle des suspen-
dirten Oberhauptmannes, Grafen Attems, vertrat, hatte nicht nur
bei den Gerichtsverhandlungen den Vorsitz z« führen, sondern
war auch angewiesen, aus den dortigen, in die Grenzverhältnisse
und Gebräuche eingeweihten Kapitäne, Porkulabe und Knezen
acht Assessoren dazu beizuziehen. War ein Urtheil gegen oder für
den Vorsitzenden zu sprechen, so masste wegen dessen Vertretung
im Vorsitze bei der Kriegsstelle eine Anfrage gestellt werden, um
auch die äussere Form einer gerechten Rechtspflege zu wahren.
Einen solchen Substituten erhielt auch jener Assessor, welcher in
eine gerichtliche Verhandlung verflochten war. Unter dem Asses-
soren unterschied man die stabilen von den zeitlichen. Die
letzteren bestanden aus Fachmännern und wechselten nach dein
Gegenstande der Verhandlung. Starb ein stabiler Assessor oder
wurde er aus triftigen Gründen seiner Stelle enthoben, so musste es
i
^ 209
dem Oberhaaptmanne und von diesem der Grazer Kriegsstelle an-
gezeigt werden, und zwar nnter Angabe der Grttnde, welche die
Enthebung veranlassten. Dabei waren drei Candidaten mit dem
Nachweise ihrer Tauglichkeit an dessen Stelle in Vorschlag zu
bringen.
„Vor der Eröfihung der Gerichtsverhandlung hatte der
Syndicus den Assessoren zu Gemüte zu ftthren, dass sie ohne
Rücksicht auf Person, Geschenke oder Freundschaft nur den
Rechten und hergebrachten Gewohnheiten gemäss zu urtheilen
haben, und zwar so^ als wenn es ihre eigene Angelegenheit be-
träfe und sie es vor Gott in der Ewigkeit und hier vor den Ober-
richtem zu verantworten sich getrauen.
„Nach dieser Berufung an den Rechtssinn der Assessoren
waren die für oder gegen den zur Verhandlung gekommenen
Gegenstand eingetretenen Parteien in der Plenarsitzung einzuver-
nehmen. Nach dem Abschlüsse der Einvernehmung informirte der
Syndicus das Assessorium Über den Thatbestand und den recht-
lichen Verhalt des vorliegenden Falles und nahm dann die Abstim-
mung vor. Dabei hatte er zur Pflicht darauf zu sehen, dass weder
vor noch nach dem definitiven ürtheile Jemanden dieWohlthat der
gerichtlichen Verhandlung verkürzt, die nötigen Behelfe und Nach-
weise nicht versagt werden.
b) Weisungen in Streitsachen.
„Der Präses und die Assessoren hatten ein Votum decisi-
vum, der Syndicus nur ein Votum informativum. Waren jedoch
die neun Stimmen, des Präses und der acht Assessoren in drei
gleiche Theile zersplittert, so war das Urtheil nach der mildesten
Ansicht zu fällen.
„Da aber dem Oberhauptmanne die Oberleitung der Ober-
hauptmannschaft in Allem und Jedem zukam, und die Klagen bei
ihm einliefen, so trat das Assessorium nur dann zusammen, wenn
ihm dieser einen Rechtsfall oder eine andere Verhandlung zu-
wies. Selbst dann konnte der Syndicus zwischen den streitenden
U
1
210
Parteien einen Ausgleich versuchen. Kam dieser nicht zu Stande
und trat dabei zn Tage, dass die eine oder die andere Partei an«
Mutwillen oder Bosheit den Streit herbeigeführt habe, so maaste
es die betreffende mit Zahlung der Gerichtskosten und selbst mit
dem Arreste bttssen.
,,Da das neu organisirtc Gericht für die Oberhauptmann-
schaft in Streitsachen das gesetzliche Forum war und alle Rechts-
fölle bei demselben zur Verhandlung kamen, so ^vurde dem Syn-
dicus insbesondere eingeschärft, darauf zn achten, dass die
Rechtbfälle genau unterschieden werden, uqi Kiemanden durch
Uebereilung oder Fahrlässigkeit einen unbilligen Nachtheil her-
beizuftthren.**
Unter den Streitsachen waren alle strittigen Verhandlnngs-
fälle inbegriffen, welche sowol besoldete als auch unbesoldete
Insassen der Oberhauptmannschaft unmittelbar betrafen. Mittelbar
unterstand dem Gerichte insofern der Kammeralort Karlobag, als
sich aus dem Besitze der Militärgrttndc, in deren Genuss dessen
Bewoliner standen, gerichtliche Verhandlungen ergaben.
c) In Cri min alf allen.
„Vor Allem hatte sich das Gericht zur Richtschnur zn
, nehmen, dass Cri minal verbrechen nicht mit Geld-, sondern mit
^ Leibes- und Lebensstrafen belegt werden; namentlich Todt-
schläge, Diebstähle, Meuterei u. d. gl. Militärvergehen: da»
Duell, das Ueberlaufen zum Feinde, Widersetzlichkeit gegen
Offiziere, unterlassener Vollzug gegebener Befehle, Versäumniss
der Wachen, Absentirung von den Posten, Trunkenheit bei Be-
ziehung derselben, feige Flucht vor dem Feinde, waren nach den
kaiserlichen Kriegsartikeln, nach der alten und neuen KaroUni-
sehen peinlichen Halsgerichtsordnung unnachsichtlich zn bestra-
fen. Nur wenn erhebliche Ursachen und gerichtlich erwiesene Um-
stände dazwischen traten, konnte die Leibes- und Lebensstrafe
gemildert werden. Das Likaner Grenzgericht hatte in den ange-
gebenen Fällen das Urtheil zu schöpfen und jede Appellation ab-
zuweisen, wurde jedoch verhalten das Urtheil vor der Pnblication
.211
und Execution dnrch den Karlstädter Generalobristen an das dor-
tige Regimenlsgeficht zur Ratification einzusenden.
„Wurde dem eines Verbrechens Beschuldigten dnrch einen
Process der lifachweis seiner Unschuld aufgetragen, so war sowol
über einen solchen Urtheilspruch, als auch über das darauf erflos-
-sene Endurtheil die weitere Berufung an die Hofkriegsstelle zuzu-
lassen.
d) Bei Majestktsbeleidigungen.
„Sollte Jemand bei der Falschmünzerei, unterhaltenem Ein-
verständnisse mit dem Feinde oder bei anderen die Majestätsbe-
leidignng inYolvirenden Verbrechen betreten werden, so war er
bei klar zu Tage liegenden Inzichten schleunigst in Haft zu
nehmen und mit dem species facti ungesäumt dem Karlstädter
Generalobristen einzuliefern. Der Process war dann betm Karl-
städter Regimentsgericht durchzuführen, welches die Acten vor
Publication des Urtheils dem Hofkriegsrate zur weiteren Leitung
an den kaiserlichen Hof vorzulegen hatte.
e) Amts-Protokolle und Appelation.
„Der Syndicus hatte zur Pflicht, über alle Gerichtsverhand-
lungen ein genaues Protokoll zu fuhren, in dasselbe alle Verliöre,
das ganze Verfahren, die Dokumente und sonst verfasste Instru-
mente wörtlich einzutragen und darüber ein jähriges Repertorium
zu verfassen, eben so die für und gegen zur Registrirung ge-
langten Behelfe im Protokoll wol zu verwahren.
„Die von den Parteien geforderten Protokoll-Extracte waren
in der Nationalsprache auszufolgen. Sobald sie jedoch zur Ergrei-
fung der Appellation bestimmt waren, mussten sie in die lateini-
sche oder deutsche Sprache getreu übersetzt werden.
„Die Appellation durfte in Civilprocessen, und wenn sie
sonst zulässig war, Niemanden verweigert werden.' Doch war da-
bei zu erwägen, ob sie nicht auf Verschleppung des Proccsses
abzielte. In diesem Falle war sie zu verweigern.
11*
/
212.
nZnr Appellation war der Termin von einem Monate festzn-
setzen. Verstrich dieser nnbentttzt, so blieb das Urtheil der ersten
Instanz rechtskräftig und konnte exeqnirt werden.
„War in Sterbefällen an die Verlassenschaft Sperre anzu-
legen^ so hatte der Syndicus beim Oberhanptmanne oder dessen
Stellvertreter am eine Assistenz von zwei Offizieren anzusnchen,
das Inventar dem Oherhanptmanne vorznlegen, ond wenn er es
anordnete, den Erben einen Verlassenschafts-Extract ausznfolgen.
Fttr die Papillen masste nach der innerösterreichischen Verlassen-
schaftsordnong ein Garator bestellt nnd dafür gesorgt werden,
dass jährlich oder nach Umständen in einer noch kürzeren Zeit die
Rechnung gelegt and fttr die Pupillen redlich gewirthschafiet
werde. Um sichjedoch dessen zu versichern, wurde dem Vormunde
ein authentisches Antheils-Libell mit dem Inventar gerichtlich
gesiegeft zugestellt, bei üebergabe des Pupillenvermögens von
ihm ein Bestätigungsschein abverlangt und die Vormundschafts-
rechnung jährlich revidirt •)." Damit war die Likaner Gerichtsbar-
keit geregelt.
Das Gerichts-Privilegium von Gomirje.
Die Commune von Gomirje im Karlstädter Generalat hatte
vom'Kaiser Leopold I. schon im Jahre 1660 ein Privilegium er-
halten, durch welches ihr die Gerichtspflege durch selbstgewählte
Richter zugestanden wurde. Da jedoch die Commandanten in dieses
Gerechtsame eingriffen und Unordnungen herbeiführten, baten die
Einwohner um Beseitigung dieser Uebergrifi*e durch Aufrecht-
haltung dieses Privilegiums (1729).
Kaiser Karl VI. hielt dieses Privilegium thatsächlich auf-
recht, jedoch mit der Einschränkung, die vier gewählten Richter
(zwei römisch-katholische und zwei griechisch-orientalische) dem
Generalobristen jedesmal namhaft zu machen. Dieser erhielt die
Befugniss aus den vier den Oberri6hter auszuwählen nnd dem
ältesten unter den drei anderen das Geschäft des Gerichts-
1) Graz, den 7. Febr. 1729, 1. Nr. fS, im Agramer 6. K. Archiv.
213
Schreibers zu übertragen. Zugleich bestätigte er sie auf drei Jahre.
Bevor er jedoch die zwei Anderen und von den von der Gemeinde
in Vorschlag gebrachten sechs Assessoren drei bestätigte^ musste
er über ihre Qualification beim Oberrichter Erkundigungen ein-
ziehen. Wurden ihm diese vom Oberrichter als verdächtige, des
Vertrauens unwürdige oder gar mit groben sittlichen Gebrechen
behaftete Menschen bezeichnet, so konnte er sie darch neue er-
setzen oder nur den, der als würdig erschien, behalten. Doch
musste er bei den Richtern das Verhältniss einhalten, dass zwei
der römisch-katholischen, zwei der griechisch-orientalischen Kirche
angehörten. Die Assessoren erhielten die Bestätigang auf ein Jahr.
Dem Oberrichter und dem Senior des Richter-Collegiums, welches
dem Obigen zufolge aus einem Oberrichter, drei Richtern und
drei Assessoren bestand, liess der Generalobrist den Eid ab-
nehmen. Den Eid der anderen zwei Richter und den der drei Asses-
soren nahm der Oberrichter mit dem Senior entgegen.
„Die Abstimmung erfolgte nach der Stimmenmehrheit.
„Gegen das Urtheil dieses Gerichtes durfte die Berufung an
das Earlstädter Regimentsgericht nicht verwehrt werden.
„Der Gerichtsschreiber (Senior der Richter) war verpflichtet,
über die Verhandlungen ein genaues Protokoll zu fuhren, die
Klage und Verantwortung, Rede und Gegenrede, die eidliche Aus-
sage der Zeugen in dasselbe genaa aufzunehmen.
^Bei Feststellung der Geldstrafen (Birsagium) war Von dem
alten Gebrauche nicht abzugehen. Sie wurden wie bei den Lika-
nem in drei Theile abgetheilt, wovon zwei Drittel der kaiserlichen
Militärkassa zufielen. Das dritte Drittel wurde gleichfalls in drei
Theile abgetheilt. Ein Drittel davon erhielt der Generalobrist, ein
Drittel fiel dem Oberrichter und Senior zu. Das noch übrige Drittel
war in sechs Theile zu theil^n. Davon erhielten die letzten zwei
Richter je ein Sechstel, die drei Assessoren zwei Sechstel und das
letzte Sechstel floss der Communalkassa zu i).^
<) Beilage zur Verord. v. 7. Febr. 1729, ifn 1. Fase. Nr. 54 im slav.
sirm. 6. K. Archiv.
214
§.25. Besoldungszustände im Warasdiner Generalat
und theilweise Abhilfe 1729.
Wie im Karlstädter Generalate traten aach im Warasdiner
/ / Generalat Unregelmässigkeiten und Rückstände bei Besoldung
der Truppen ein, welche nachhaltigere Folgen hatten, weil noch
andere Eaktoren mitwirkten, welche durch Desorganisation des
Volkes moralisch zersetzte Zustände erzengten.
Schon im Jahre 1709 (20. Nov.) verlangten die dortigen
Offiziere und besoldeten Grenzer von den stejenschen Stünden
den zweijährigen Betrag des vierjährigen Soldrückstandes znr
Equipirnng für den nächsten ungarischen Feldzug i). Ausserdem
traten Missbräuche ein und griffen so tiefe Wurzel, dass sich der
Mustermeister Löwenthal in seinem Berichte vom 28. März 171G
zu der Erklärung gedrängt fUhlte, „es könne keine ordentliche
Musterung stattfinden, bis nicht den eingewurzelten Missbräucheu
Einhalt gethan werde <). "^ Diese Abhilfe war um so mehr zum
Bedürfnisse, weil die Warasdiner in die äusserste Bedrängniss ge-
raten waren. Unglücklicher Weise wurde dieser Notstand durch
Erpressungen der Offiziere erhöht. Diese griffen wegen Unregel-
mässigkeit der Besoldungen nach dem ersten besten Mittel zur
Sicherstellung ihrer materiellen Existenz und saugten das Volk
derart aus, dass sie die Strafgelder um lo.OOO fl. verpachteten.
Alles das führte nnaut haltsam zum Verfalle des Generalates und
erzeugte Unordnungen und Tumulte »).
Da unter diesen Verhältnissen bei dem leicht erregbaren
Temperamente des Volkes die Gefahr der Selbsthilfe nahe lag, so
wurde die innerösterreichische Kriegsstelle von Kaiser Karl VI.
beauftragt, im Einvernehmen mit der Hofkanzlei einen zweck-
mässigeren Einriehtungsplan für das Generalat zu entwerfen. Die
zwei Hofstellen einigten sich jedoch in der Ansicht: ;dass der
<) Nr. 267 in den chronolo^. Acten-Extracten des Reichskriegs-
Ministerin ms Band (Karlstädter- Warasdiner-Grenze).
3) Im chronologischen Actenauszng wie oben.
^1 Herzog von Hildburgshansen in seinem Beitrag §. XII.
215
fundus solutionis erlegt sein mtlsse, bevor man mit einem Projeete
vorgehe^ damit man nach demselben die Einrichtung reguliren
könne; in Betrachtung; dass der Fundus das Substanttale, die Ein-
richtung aber das Accessorium sei <).**
Die darauf eingeleiteten Unterhandlungen mit den Ständen
von Steiermark führten zum folgenden, -vom Kaiser bestätigten /
Ergebniss :
1. Die Landschaft von Steiermark versprach:
a) statt des Tuches in natura die Zahlung von . . 1 1.000 fl.,
an Gage nnd Tafelgeldern für den General-
obristen 10.428 ,,
an Conimandanten-Gagen 9.336 „
fUr die adelige Leibcompagnie 0.384
als Regimentsgerichts-Contingent 1.800
an Truppensold 72.042
zusammen . . . 1 10.990 fl.
zur Erhaltung des WarasdinerGeneralats bar zu zahlen und
keine sogenannten Ersparungsmonate fUr sich zu behalten «),
den deutschen Compagnien vom Feldwebel abwärts einen
Qnartalvorschuss zu geben, mit den Offizieren aber und mit
der Nationalmiliz eine halbjährige Abrechnung zu pflegen ;
b) an Proviant 3532 Zentner 80 Pfund Mehl, an Munition
52 Zentner 92 Pfund Pulver, 08 Zentner Blei abzuführen.
Um diese Quantitäten ronsste aber jährlich bei der Land-
schaft angesucht werden, ohne dass sie befugt war, davon
einen Abbruch zu thun. Ebenso wurde wegen der Kund-
schaftsgelder im Kriege das Einschreiten zur Bedingung
gemacht.
2. Dagegen wurde dem Militär zur Pflicht auferlegt, alle
Veränderungen imGeneralate zurKenntniss der Stände zu bringen
und bei Erledigung der Grenz - Chargen geeignete steierische
r
>*
r
J
<) 9. Febr. 1729, Nr. 5 E. in Auer*8 Uebcreicht. 1. Vol.
<) Der 12. Monat nnd die durch Sterbefalle vacanten Plfttze.
216
Landeskinder anderen vorzuziehen. Die Ansfolgang der Besol-
dung wnrde dem Kaiser nnd dem Militär überlassen.
3. Die Zahlnngsersparungen durch Vacanz von Dienststellen
bis zu ihrer Wiederbesetzung sowohl bei den nationalen, als auch
deutschen Truppen, bei Commandanten, Stabs- und Artillerie-
Personen wiesen die Stände unter der Bedingung der Militärkassa
zu, dass diesen Personen die Löhnung nach dem completen
Stande ausgefolgt und davon auch die Anwerbung der Abgängi-
gen ohne weiteren Beitrag bestritten werde.
4. Wegen des Erfordernisses an Grenzbaugeldern war eben-
falls jährlich einzuschreiten. Die Stände erklärten sich bereit
den Betrag von 3 bis 4000 fl. zu notiren.
5. Die gerichtlich verhängten Strafgelder sollten der Grenz-
kasse zufliessen, auf den Bau und die Erhaltung von Kasernen
und Offiziersquartieren u. dgl. verwendet werden.
6. Was die Begleichung der dreijährigen Soldrlickstände
betraf, so konnte man die Stände nur zur Ausfolgung von 62.000fl.
bestimmen, und zwar 46.000 fl. in Barem, 16.000 fl. im Proviant.
§. 26. Cordna's Versuch zur Reorganisirung des
Warasdiner Generalates 1732.
Diese finanziellen Zugeständnisse der steierischen Stände
schienen der innerOsterreichischen Kriegsstelle hinreichend um
ihr^m Reorganisirnngsprojecte Fleisch und Leben zu geben. Sie
legte es der Wiener Hofkriegsstelle vor, welche unter dem Vor-
sitze des Grafen Cordua in die Prüfung desselben einging i).
Nach den auf Cordua's Vorschlag getroffenen Abänderungen wurden
auf Antrag des Wiener Hofkriegsrates und den Vortrag der
innerösterreichischen Hofkanzlei (unter dem 13. Mai 1732) fol-
gende Bestimmungen für das Warasdiner Generalat resolvirt:
n) die auf den Grenzposten aufgestellte deutsche Miliz ist wegen
ihrer gänzlichen Ausartung zu reguliren, die ihr zuge-
1) £xp. Mise. Nr. 545. A. A. bei Hauer.
217
wiesene Nationalmiliz auszuscheiden und dnrehgängig mit
Dentschen zu ergänzen. Doch sind den Deutschen keine
Ansässigkeiten anzuweisen und ihnen nur die persönliche
Dienstleistung aufzuerlegen. Zur Besetzung der Grenzposten i J
sind vier deutsche Compagnien zu 100 Mann zu errichten, \
der Abgang aus den innerösterreichischen Ländern zu er-
gänzen.
a) Trnppenformation und Verpflegung.
l) die Archebusier-Compagnie (Leibcompagnie des iGleneral-
obristen) wurde aufgehoben, da sie gegen ihre ursprüng-
liche Bestimmung nicht aus armen Adeligen, sondern aus
Warasdiner Handwerksburschen und Knechten bestand.
c) Auch die Nationalmiliz wurde zur Reorganisirung nach dem
Massstabe beantragt, dass von jeder Bastine (Session von
60 Tagwerkem) ein Dienstmann gestellt werde.
d) Das ganze Warasdiner Oeneralat war statt der bisherigen /
40 in 30 Vojvodschaften einzutheilen :
das Eoprainicer Oberkapitanat in . . .8,
„ Kreuzer „ „ . . . 8,
„ Ivanicer „ „ . . . 7,
St. Georger ^ „ . . . 7.
Jede Vojvodsehaft entsprach eiäer Compagnie und
zählte nach der Zahl der Bastinen 145 Mann. Dadurch sollte
die Miliz zu Fuss eine Stärke von 4350 Mann erhalten.
e) Der bisherige Stand der Husaren war auf 500 Mann zu er-
höhen.
f) Da die DoppelhackenschUtzen bei der Artillerie nur Hand-
langerdienste versahen und zu ihrer Unterhaltung kein Fond
vorhanden war, so wurden sie abgeschafft. Dagegen waren
bei der Eintheilung der Nationalmiliz 53 Bastinen zur Ein-
bringung solcher Handlanger reservirt.
g) Der vollkommene Stand und die Gebühr der deutschen und
Nationalmiliz wurde folgendermassen bestimmt :
218
a) tteneralfiUb.
ein Generalobrist
mit der Gage jährlicher
. . . 12.000 ii
„ Kriegscommissär
9* n
n
n
. . . 900»
„ CommissariatsofSzier „ „
r»
n
. . . 500.
„ Ingenieur
yf n
ff
r
, . . 60O„
„ Baaverwalter
n "
ft
p
, . . 500 ^
„ Medicus
rf ff
•
n
. . . 300 p
M Freimann
rt r
V
n
96 „
b) Stab ier 5 «renipMlen.
Die Commandanten von
Koprainica Kreuz
4000 fl. 3000 fl.
Auditor . 1—600 ^ ~
Gerichtsseh. 1—300 ^ —
Dolmetsch 1 — 200 „ —
Kapläne . 1 — 180 „ 1 — 180 „
St. Georgen
2000 fl.
1-600 .
1—300 „
1-200.
1—180 .
Ivanid
2500 fl.
Petriujm
2000«.
Profos . . 1-108 „ 1 — 108 „ 1—108
r
r
1-180^1-180 .
-108 .
Stöckknechte 1—4S ^ 1— 48 ^ 1—48
1-^108„1
1- 48„1
— •48
c) Artillerie -Nanasekid.
ein Stuckhauptmann in Koprainica 600 fl.
„ Zeugwart in Petrinja 300 ^
„ Feuerwerker zu Kreuz, St. Georgen, Ivanic, Petrinja a 1 80 ^
„ Zeugschreiber in Koprainica 144 „
„ BUchsenmeister-Korporal 144 ^
sechs Büchsenmeister in Kopriniea, vier in Kreuz, zwei in
St. Georgen, zwei in Ivanic, sechs in Petrinja h . . 72 „
Anmerkung. Der 8 tnck Hauptmann hatte jährlich 50 fl., der Zeug-
wart 18 fl. Quartiergeld.
i) 4 iealscbe Füsilier -€«m|ra|Biea k 1*0 1
4 Hauptleute h 828 fl.
4 Lieutenants h 312 „
4 Fähnriche a 264 .,
219
4 Feldwebel ä 144 fl.
4FührerÄ 96 „
4 Fourire ä 96 „
20 Korporale ä 96 „
8 Fourirsehtitzen h 72 „
12 Spielleute h 72 „
40 Gefreite ä 72 «
296 Gemeine ä 48 „
400 Mann.
e) 30 NatloDal-Goioptgnlea lu Fuia k HS Mann.
30 Vojvoden h 180 fl.
30 Lieutenants h 144 ^
30 Fähnriche ä 120 „
30 Rottenmeister 72
180 Korporale 36
90 Tambours ä 18 „
360 Gefreite« 18 „
3600 Gemeine (die Besoldeten) . 1 8 „
4350 Mann.
f) 5 Natlonal-llttsaren-€oiupagntea A 100 Mann.
5 Rittmeister a 600 fl.
b Lieutenant c\ 240 ^
f) Cornets ä 180 „
5 Wachtmeister c/ 08 „
5 Trompeter a 96
20 Korporale a 36
455. Gemeine h (die Besoldeten) 36
Ausser dem Generalstabe zusammen 53 10 Mann, ausweichen
vier Bataillone zu fomiiren waren. Jeder Husar sollte 18 fl. zur /
Erhaltung des Pferdes erhalten.
h) Gerichtsbarkeit.
Fttr die Gerichtsbarkeit beantragte Graf Cordua zwei Arten
von Verfahren.
n
1
220
/ Bei Civilyerhandlungen sollten mehrere Offiziere das Asses-
sorinm bilden. Criminalfälle waren kriegsrechtlich abznnrtheilen.
Die Statuten und Kriegsartikel sollten die Gerichts-Nonnen bilden.
Als Appellations-Instanz wurde der Wiener Hofkriegsrat bean-
^ tragt «).
§. 27. Scheitern des Cordua'schen Projects und die
ferneren Zustände des Generalats.
Die Durchfllhrung des Projectes scheiterte an dem Wider-
stände der Grenzer. Die Hemmnisse lagen im Projecte selbst und
in der Weigerung der steierischen Stände, die dreijährigen Sold-
rückstände im vollen Betrage den Grenzern flüssig zu machen.
„Die besoldeten Haramien-Gefreiten und Gemeinen waren
bisher im Genüsse Ton 3 fl. monatlich, die Husaren 4 fl. Cordua
druckte den Betrag bei den ersteren auf 1 fl. 30 kr., bei den
I letzteren auf 3 fl. herab. Die Grenzer nahmen diese Verkürzung
V mit grossem Unwillen auf.
„Sie widerstrebten der Lostrennung eines namhaften Terri-
. toriums vom Kreuzer Oberkapitanate, welches Cordua zur terri-
^ torialen Ausgleichung den Oberkapitanaten von Koprainica, Ivanii
und St. Georgen zuwies.
„Ebenso wenig stellten sie sich mit der Abfertigung von
^ G2.000 fl. statt der dreijährigen Soldrüekstände zufrieden. Die
steierischen Stände hatten zur Zeit des RAkoczischen Aufstandes,
während die zu ihrem Schutze bestimmte Warasdiner Miliz die
Aufständischen am ungarischen Boden bekämpfte, zur Sicherstel-
lung des Landes und zar Rettung ihrer Habschaften zwei deutsche
Regimenter, die sogenannten Habersäcke errichtet. Sie verlangten
vom Kaiser den Ersatz der dabei gehabten Auslagen. Als dieser
verweigert wurde, wollten sie sich durch Einziehung des Grenz-
soldes bezahlt machen, welcher thatsächlich auf die deutschen
Regimenter verwendet wurde. Die Aasfolgung der Soldrückstände
1) Promenioria an den Kaiser, BeUage zum Beitrag des Herzogs von
Hildbargshansen.
i
221
war nur durch eine neue ausserordentliche Belastung Steiermarks
ausführbar «).
Andererseits erhob auch der ständische Ausschuss Recrimi-.
nationen (31. November 1731); welche meistens in dem rücksichts-
losen Verfahren der Grenz-Commandanten wurzelten.
„Der jährliche Unterhalt der Grenze sei wie a primo mstt"
tuio als eine freie Bewilligung durch die ordentliche Landtags-
verhandlung anzusuchen, wie es in der Wiener Conferenz auch
derart zugestanden worden^ dass man, wenn die f r e i w i 1 1 i g e /
Bewilligung des jährlichen Postulats im Ganzen und nicht
theilweise erfolge, an dem dabei vereinbarten Geld-, Munitions-
und Proviant-Quantum keinen Abbruch mache. ,
„Der Ausschuss forderte, dass das von Seite des Grenz-
militärs bei verschiedenen Anordnungen unterlassene gute Ein-
vernehmen mit der Landschaft wieder hergestellt , ohne Einver-
ständniss mit den Ständen keine Einrichtung und Aenderung mit
Einhaltung des ursprunglich vereinbarten Verfahrens getroffen
werde, sie beträfe militärische und disciplinare Massregeln.
„Die Stände hatten ursprünglich die Räte der Grazer Eriegs-
stelle ernannt, ja diese waren mit ihrem Gehorsam auch an sie
eidlich angewiesen. Nachdem dieses Verhältniss gelöst worden,
so hielten sie noch daran fest, dass ihnen diese Kriegsstelle wenig-
stens alle erheblichen Vorfalle in der Grenze zurEenntniss bringe.
„Schon ursprünglich habe man darauf gedrungen, da der
Adel des Landes zahlreich sei und nicht alle Landeskinder in der
Heimat Unterkunft fanden, dass man sie in der Grenze unter- '}
bringe. Selbst die Wiener Conferenz habe diesen bei gleicher
Tauglichkeit vor Anderen den Vorzug eingeräumt. Deshalb
erachtete der Ausschuss, dass bei Erledigung der Grenzplätze ein
eingebomer Steirer, wenn er nur überhaupt dazu geeignet sei,
selbst besser qualificirten Ausländem vorzuziehen wäre >).
1) Im Beitrag desselben §. XII.
s) Die MilitarregieniDg fand sich in dieser Beziehung eigenthümlich
situirt. Die Steierer machten als Ernährer der MUiz Ansprüche auf die Ver-
222
„Die Entscheidnng über das bestrittene Besetznngsrecfat der
sogenannten nnvorschlagmässigen Plätze überliess der Aasscfanss
der Entscheidang des Kaisers. Die Stände hatten dieses Recht
dem Generalobristen Souches zeitlich eingeräumt; seine Nachfolger
aber asarpirt.
Schliesslich erklärte der Ansschuss die Soldvermindernng
bei den Hasaren nnd IJaramien für gefährlich und widersetzte
sich der Vermehrung der Miliz «).
Ungeachtet dieser Hemmnisse und der geringen Aussicht
auf Erfolg schritt Cordua zur Durchführung seines Projeets,
welches am 17. April 1732 das kaiserliche Placet erhielt*) und
ging mit ständischen und einigen Räten der Kriegsstelle ins
V Generalat (1733). Wie unzureichend Corona sein Organisirungs-
project durchführte, bezeugt seine Relation vom 26. August d. J.,
in welcher er sagt: „dassdie anbefohlene Regulirung der deutschen
„Miliz und der Vojvodschaflen, wie auch die Auflösung der Archi-
„busir-Compagnie vor sich gegangen, den Commandanten, Audi-
„toren und Kassabeamten die nötige Instruction gegeben worden
, nSei «).^ Er gestand jedoch selbst in derselben Relation, „dass
/ 1 „die Commtssion es gleichwohl nicht für thunlich gehalten, die
^ „neuen veränderten Statuten zu publiciren ^).^ Der Misserfolg
Cordua*s trat nur zu bald zu Tage und zerstreute jiUeJUusionen.
Die Opposition der Grenzer gegen die Zerstückelung des
Kreuzer Oberknpitanats, gegen die Herabsetzung des Soldes und
, gegen die Pauschalsumme von 62.000 fl. erhielten bald bestimmte
und lebhafte Formen. Die Missstimmung erhielt auch dadurch
sorgun^ cinestheiU ihrer Laiideskindcr Anspruch. Der kroatische Landtag
beschwerte sich über fremde Eindringlinge. Gleiche Stimmung herrschte unter
den Nationalofiizieren. Die Begierung selbst sollte vor Allem auf die Tüch-
tigkeit der Offiziere sehen. Das Schulwesen erwartete erst seine Pflege.
1) Beilage zum Beitrage des Herzogs von Hildburgshausen.
») Die kaii« .Resolution findet sich copirt beim Beitrag des Herzogs vor.
») Exp. Miscellen Nr. 545. J. J. bei Hauer.
•) Bei Hildburgshausen §. XIV.
223
Kahrangy dass Cordaa; während er den Husaren- and Haramien-
Bold herabsetzte^ die Gagep^ der Commandanten so überflüssig
hoch^stellte. Das Grenzvolk schritt zu (regenvorstellnngen in Wien
und suchte selbst durch offene Widersetzlichkeit seine alte Ver- /
fassung zu wahren. Dadurch kam selbst das, was Cordua von seiner
Einrichtung in Gang brai^hte^ zum. Stillstand und es entwickelte
sich nahezu ein gesetzloser Zustand , da die alte Verfassung
ausser Kraft gesetzt und die neue nicht durchgeftlhrt war. Cordua,
der sich im Angesichte der eingebrochenen Zustände endlich von
seiner Illusion befreit sah, erkannte gleichwol nicht alle Mängel
seines Projects, als er im Jahre 1734 äusserte „das sträfliche Be- ^
nehmen der Grenzer rühre besonders daher, weil von der Land-
schaft in Steier weder der getroffene Pauschhandel, noch die sti-
pulirte Löhnung verabreicht werde. Auch sei die monatliche Be- ^
Zahlung an die Husaren zu gering *).^
Um die durch das Land gebende allgemeine Gährung zu
beschwören, verwendete sich die Grazer Kriegsstelle an die inner -
österreichische Hofkanzelei, um auf die Flüssigmachung der
bereits ftllligen halbjährigen Löhnung hinzuwirken. Zugleich trat
sie mit derselben und den ständischen Abgeordneten zu einer
Conferenz zusammen, bei welcher Standes- und Besoldungs-Modali-
täten zum Beschlüsse erhoben wurden. Der Stand des Stabes
wurde vermindert, eben so die Gagen der Commandanten.
Der Generalobrist erhielt statt 12.000 fl. . 10.500 fl.
n Commandant von Koprainica erhielt statt 4.000^ . 2.737 ^
„ r, „ Kreuz „ „ 3.000 „ . 2.677 ^
„ „ „ Ivanic ., .,, 2.500 „ . 1.965 „
„ St. Georgen „ „ 2.000 „ . 1.674 „
Aus dem dadurch gewonnenen Geldbetrage sollte die Be-
soldung der Husaren -Korporale von 3 fl. auf 4 fl. 30 kr., bei den
Haramien von 1 fl. 30 kr.- auf 3 fl. erhöht werden.
Allein diese Modiiicationen, so gut sie auch gemeint waren,
reichten nicht zu, um die hoch gehenden Wogen der Aufregung
■• r\
») Bericht V. 28. März, Nr. 716. E. bei Hauer.
/
224
zu glätten. Neben den so häufigen Angriffen gegen den Bestand
des Generalats verlief die Thätigkeit der Unions Propaganda,
welche nach dem Tode des Kardinal Koloni6 an den Agramer
Bischöfen ihre Hanptsttttze fand <). Das Volk^ in seiner materiellen
.1) Existenz so oft bedroht und in seiner Glanbenstrene selbst mit
yU^'"^ Gewaltmitteln durch ein halbes Jahrhundert angefochten, trat
selten aus der Aufregung heraus und gab sich nun derselben mit
solcher Intensität hin, dass halbe Massregeln nicht zureichten, am
eine Besänftigung der Gemüter zu bewirken., Diese mehrseitigen
Anfechtungen machen die energischen und mitunter gesetzwidrigen
Schritte erklärlich, durch welche sich die Warasdiner Hilfe zu
schaffen suchten. Unter dem 9. Februar 1735 beschwerten sie
sich auch ttber Walddevastationen ihrer Offiziere , ttber Abnahme
von Passsporteln, von Sportein bei der Schweinmast, Robot-
Leistung an die Offiziere, Verkäuflichkeit der Dienststellen, Jagd-
plackereien, Zufuhren bei Privatbauten, Verkauf von Grenzgrttnden,
Besetzung der Offizierstellen durch Ausländer >).
Unter diesen zerklüfteten Zuständen glaubte die Regierung,
im VolRe selbst ein kalmirendes Auskunftsmittel gefunden zu
haben, als sie die von den Grenzern erbetene Aufstellung von
8 Schjedarichtern bewilligte. Diese sollten vom Volke selbst auf
ein Jahr gewählt werden und erhielten einen Schreiber zur
Führung der Schreibgeschäfte. Ihre Aufgabe war, Streitigkeiten
zu begleichen, Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten. Ein
Schiedsmann, der an Zusammenrottungen Theil nahm, oder in
Verhinderung derselben saumselig war, sollte nicht nur abgesetzt,
sondern noch schärfer als jeder andere gestraft werden »). Gleich-
1) 8ieh^ den kitchengeschichtlichen Theil der Kulturgeschichte.
*) Beilage zum Vortrag in der Laxenburger Commission , den 25. Mai
1739 bei Hildburgshausen.
*) Das erste Octovinat bestand aus folgenden Grenzern^ meistens
Knezen: Petar Ljubomir, Ilia Grorauoviö, Tadia Maravic, Stipo Boraliek,
Bcsko, Coviö, Prokop Diakoviö, Toma Rebroviö, Deodar Vokaric (kaiserl.
Bestätigungsurkunde vom 1. Sept. 1735, Beilage zu den Laxenburger-Con-
ferenz- Acten 1739 bei Hildburgshausen.
• 225
zeitig wurde die erbetene Wiedereinftthrung des alten Soldes auch
bei den Gefreiten der Nationalmiliz und die Besetzung der /
Offizierstellen durch Nationale bewilligt.
Man hatte erwartet, dass durch die Befriedigung jener Per-
sonen, welche auf das Volk den grössten Einfluss ausübten, die
Bahn zur Beruhigung der Gemüter gebrochen sei. Es gab aber
Brandleger unter dem Volke, welche das Feuer nicht ausgehen *^
lassen wollten *). In dem Kriege, welchen Oesterreich -Ungarn ^
gegen die Usurpationen des spanischen Prinzen Don Carlos
führte, wurden für den Feldzug 1735 auch 4PP0 Warasdiner zum
Ausraarsch commandirt. Um diese in Marschbereitschaft zu setzen,
berief Obristlieutenant Krasinski für den 21. Dezember nach
Kreuz eine Volksversammlung ein, bei welcher die kaiserliche
Ausmarsch-Ordre vorgelesen und erläutert wurde. Die Grenzer /
erklärten einhellig ihre BereitwilKgkeit zum Ausmarsche. Allein
schon am folgenden Tage, offenbar durch Hetzer aufgestachelt
überreichten sie ein an den Obristlieutenant und ihren Agenten
Motolai lautendes Memoriale, worin sie noch vor dem Ausmarsche
folgende 9 Punkte erledigt haben wollten.
„Sie baten, dass das Generalat in Allem in die alten Verfas-
sungsverhältnisse zurückversetzt, die im Kreuzer, Ivaniöer und
St. Georger Oberkapitanate und im Petrinjaner Kapitanate aufge-
hobenen Vojvodschaften noch vor dem Ausmarsch wiederherge-
stellt werden, damit die Ausmarschirenden um so freudiger, die
Zurückbleibenden mit mehr Beruhigung den Dienst versehen
können;
„Dass die an den steierischen »Ständen haftenden Soldrück- /
stände nach dem alten Regoulement früher ausgezahlt;
„Alle Vojvoden in ihre alten Sereks wieder eingesetzt werden, J
die durch Sterbefalle erledigten Posten unbesetzt bleiben und
durch die Fähnriche insolange supplirt werden, bis ihre Besetzung
durch einen Nationalgrenzer erfolgt.
( 1
1) Der rührigste unter ihnen fand im Aufstände vom Jahre 1755 end-
lich seinen Lohn.
15
226 •
^Znr besseren Aufrechthaltung der inneren Ruhe wären noch
/ 4 Vojvoden zu wählen und den Schiedsrichtern zuzuweisen.
„Die von der Einrichtungs-Commission eingesetzten Lieute-
nantsstellen sollen als eine Neuerung aufhören und protestirten
sie gegen ihre Einführung kraft ihres Privilegium's. Was den
Dienst anbelange ^ so wtirden die Lieutenantsstellen die dazu er>
wählten Fähnriche und andere verdiente Grenzer vertreten und
bei ihrem Einmärsche wieder ihre alten Plätze einnehmen. Auch
solle jeder Ober- und Unteroffizier seinen vorigen Titel erhalten,
weil die jetzigen gegen ihre Privilegien seien. Auch baten sie^ dass
das vor dem Ausmarsch geschehe.
/ „Sie baten und wollten alle Privilegien im Original haben,
vor Allem daS; was ihnen am 21. in Kreuz vorgelesen worden.
„Sie baten und wollten nicht unter andere Commandanten
kommen; namentlich nicht unter den Obristen Bärenklau und den
Obristen Creagh, sondern die Commandanten; die sie aus dem
Lande ftihren, sollten sie auch im Felde befehligen; und wieder in
die Heimat zurückführen.
„Da ihnen bei der neuen Einrichtung 2 Auditore zugewiesen
wurden; so ersuchten sie die erste Instanz beim kaiserlichen Hofe
dahin zu wirken , dass es wie vor Alters her nur bei einem ver-
bleibe.
„Endlich verlangten sie; dass von den 5 besoldeten Eaplänen
^ wenigstens 3 Stellen dem griechisch -orientalischen Clerus zuge-
wiesen werden «). Die erste Insfanz verbeschied die Grenzer
damit; dass sie ihnen in einigen Punkten Unterstützung versprach;
in anderen aber sie an die erwartete Hofeommission hinwies. Der
Herzog von Hildburgliausen ; den der Kaiser mit der Beschleuni-
gung des |Warasdiner Ausmarsches beauftragte ; bewirkte in
Kurzem durch seine tactvoUe EinflussnahmC; dass dieser willig
erfolgte. Zugleich brachten aber die Grenzer ihre Beschwerden
1) Beilage zum Berichte des Obristen, Graf Strassoldo vom 23.
1735 bei Nr. 14 des Herzogs von Hildburgshausen.
/
227
vor den kaiserlichen Thron und baten^ den Herzog zur Untersuchung y
derselben zu designiren i).^
Die letzte Bitte wurde ihnen bewilligt. Allein der Herzog
war anfangs von einer politischen Mission in Anspruch genommen,
und fügte sich^ nachdem mehrere Vorwände nicht angenommen
wurden y dem Befehle des Kaisers und unterzog sich der Unter-
suchung der Beschwerden (1736).
Das Grenzvolk hatte inzwischen dem Eintreffen der Com-
mission mit grosser Ungeduld entgegengesehen und von derselben
die Erlösung aus 3jährigen Wirren erwartet.
Schon im Jahre 1735 wendeten sich Knezen und Gemeine
an den Kaiser und meldeten ihm die Marschbereitschaft der ins
Feld commandirten 4000 Mann, „die nur etwas Geld ä Conto der
dreijährigen Soldrttckstände abverlangt hätten. Wenn sich einige
widerspänstig gezeigt hätten , so sei das nicht dem ganzen Volke
zu imputiren. Auch liege es offen zu Tage, dass die durch die
neue Einrichtung hervorgerufene Verwirrung zum Ruin des Gene-
lats führe, der, sowie der Nachtheil des kaiserlichen Dienstes nur
durch eine Hof eommission Abhilfe finden könne. ^ Schliesslich baten
sie um baldige Znsendung des Herzogs von Hildburgshausen «).
Als endlich auch die Octoviren ihr Hab und Gut, sowie
ihr und ihrer Angehörigen Leben bedroht sahen, weil sie nichts-
würdige Hetzer der Unredlichkeit und Täuschung mit dem Herzog
von Hildburgshausen ziehen, so nahmen auch sie ihre Zuflucht
zum Kaiser und baten ihn „um Gottes Barmherzigkeit willen , die
oft erbetene Hofcommission in die Grenze kommen zu lassen, weil
der Ausbruch eines Aufstandes zu besorgen sei.^ Damit ihnen
die Folgen nicht zur Last gelegt werden, so wiesen sie auf das
grosse Mifisvergnttgen hin , welches die von der Grazer Kriegs-
stelle angeordnete, dem Volke so verhasste Unterhaltung der
Sereg's nach der neuen Einrichtung erzeugt habe <).
<) Bei Hildburgshausen. §. 18.
s) Beilage 11 zu Strassoldo's Bericht bei Hildburgshausen.
') Beilage Nr. 12 und 13 zu 8trassoldo's Bericht bei Hildburgshausen.
15*
y
228
Auch Graf Strassoldo stellte vor, dass ohne baldige Abhilfe
das Aeusserste zu besorgen sei. Der Einfluss und die Auctorität
der Oetoviren sei'n lahmgelegt und selbst ihr Leben bedroht. Zu-
gleich ersuchte er um die Absendung des Agenten Matolai, damit
dieser nach eigener Anschauung die gefährlichen Zustände bezen-
gen könne «)•
Endlich beschleunigte der Gewaltact in Marca die Absendnng
der Commission. Einige Ealndjer des Klosters I/cpovina brachen
in Abwesenheit des unirten Bischofs Jovanoviii mit bewaffneten
Grenzern in das Kloster Marda ein , in welchem dieser residirie.
Dort riessen sie den fungirenden Priester vom Altar fort, zogen
ihm das Messgewand aus, warfen 2 Mönche ins Gefangniss, ver*
jagten die anderen und nahmen das Kloster in Besitz, dessen Ban
dem eingewanderten Patriarehen Gabriel zugeschrieben wurde.
Hierauf wurde die Vollmacht des Herzogs erweitert. Gleich-
zeitig wurden ihm der Kriegsrat Herrenbrand, der slavonische
Generalauditor-Lieutenant Pretschner mit seinem Gerichtsschreiber
und der Agent Matolai zugewiesen und im Notfalle Militär-
Assistenz zugesichert. Zur Sichersteilung einer selbstständigen
Thätigkeit wurde der Grazer Kriegsstelle am 31. März 1736 unter-
sagt, sich in die Commissionsarbeiten einzumischen.
Die Grazer geheime Hofstelle war bereits am I.Oktober 1735
angewiesen worden in Politicis und auf Verlangen des Herzogs
in Personal- und Realangelegenheiten ohne Widerrede oder Um-
triebe der Hofcommission an die Hand zu gehen mit dem Beisätze,
im Falle bei dieser Untersuchung eine Beschwerde gegen Jeman-
den vorkäme, dass derselbe ohne Vorschtttzung der Incompetcnz
des Forums vor die Commission gestellt werden müsse *).
Die Aufgabe des Herzogs war eine schwierige und complicirte ;
denn er hatte es auch mit der Grazör Kriegsstelle zu thun, welche
ihm Hemmnisse in den Weg legte, bevor er noch die Commission
1) Bericht vom 14. Jänticr 1736 in den chronolog. ActenauszUgen
(Bnnd Karlstädter Warasdiner Grenze).
3) Kaiserl. Rescript. Beilage Nr. 78 beim Herzog von HildborgshaoBen.
J
229
antrat, and selbst kaiserlichen Entschliessnngen entgegen wirkte.
Sie wusste, wie tief die Aufregung gegen das Cordua'sche Ein-v/
richtungsprojeet unter dem Grenzvolke ging, und welcher Auf-
lodernng es fähig war. Ebenso war in Graz bekannt, dass der
Kaiser demselben die Löhnung der besoldeten Haramien und
Husaren nach dem alten Fusse förmlich zugestanden. Der Kaiser
bestätigte, wie sie wohl wusste, erst im Februar 1735 die Privi- J
legien der Warasdiner Grenzer und verpflichtete sie nur zur Gratis-
vorspann beim Ausmarsch und Rückmarsch der eigenen Miliz,
sowie zur Einquartierung deutscher Truppen ohne jede Verpflegung
oder sonstige Zuthat. Endlich wurde vom Kaiser bewilligt, in die
hofkriegsrätliche Instruction für den Herzog von Hildburgshausen
aufgenommen , ja vor dem Ausmarsch der Grenzer nach Italien
förmlich pnblicirt: dass die unter die Oberkapitanate Koprainica, /
Ivani£ und St. Georgen vertheilten Kreuzer Vojvodschaften reunirt
und nach den früheren Verhältnissen restituirt werden sollen. Allen
diesen Verfügungen handelte die Grazer Kriegsstelle entgegen
oder führte sie nicht aus.
Sie beauftragte den Feldwachtmeister Grafen v. Goller,
obwohl Deputirte und Octoviren, deren Zahl das Volk eigen-
mächtig verdoppelte, mit der Zahlung der Löhnung bis zur Ankunft
des kaiserlichen Commissärs zuwarten wollten , auf die Annahme
derselben nach den Bestimmungen Corduas hinzuwirken und durch
Androhung ihres Verlustes auf die besoldete Miliz eine Pression
auszuüben. Die Zahlungsversuche sollten von Ort zu Ort, wo das
Volk gut gesinnt war, jedoch nicht in Freiem, sondern in geschlos-
senen Räumen und compagnieweise vorgenommen werden i). Die
Zahlungsversuche misslangen im Kreuzer Oberkapitanat gänzlich,
obwohl dem Grafen Strassaldo sehr ans Herz gelegt war, auf die
Dnrcfaftihrung dieser Versuche hinzuwirken *).
Die Grazer Kriegsstelle mischte sich selbst in den Ausmarsch
der Grenzer, mit dessen Durchführung der Herzog beauftragt war
1) Rescript vom 20. Juli 1736. Beüage Nr. 22 bei Hildburgshausen.
>) Rescript vom 2. Dez. 1736. Beilage Nr. 24 bei Hildburgshansen.
1
230
und repartirte die Mannschaft nach der Einrichtung Cordnas^ ob-
/ wohl diese bereits vom Herzog abgeändert war. Die Reunion der
losgetrennten Vojvodschaften mit dem Kreuzer Oberkapitanat
suchte sie nur für den Militärdienst auszuführen und vergrösserte
dadurch die Verwirrung, weil nun die Grenzer ihrer Person und
dem Territorium nach verschiedenen Jurisdictionen angehörten.
Endlich forderte sie gegen die Intention des Wiener Hof-
// kriegsrats von den Grenzern für die zur Einquartirung im Gene-
ralat angetragenen deutschen Compagnien freie Service, Brod and
Fütterung und gab dem Obristen Grafen Strassoldo zur Durch-
führung dieser Einquartirung solche Instructionen, die, wenn sie
zurAusführung gekommen wären, leicht hätten zumBlutvergiesseo
führen können. Diesen den höheren und höchsten Intentionen zu-
widerlaufenden Schritten der Grazer Kriegsstelle folgten die vor-
aussichtlichen Folgen nur zu rasch auf dem Fusse nach. Das Volk
rottete sich zusammen , insultirte den Obristen Strassoldo, der aus
Besorgniss, dass die Aufrührer in seinen unhaltbaren Posten leicht
eindringen könnten, zu ihnen herauskam. Darauf zwangen sie
) nicht nur ihn, sondern auch seine, sehr gemisshandelten Offiziere
gegen die Cordua'sche Einrichtung einen Revers auszustellen.
Unter diesen misslichen Umständen vermass sich am Jahr-
markte zu Weissthurn, zwischen Koprainica und St. Georgen
Kapitän Tbeodorovic einer Volksschaar das Eintreffen des Herzogs
von Hildburgshausen für ein Mährchen der Deputirten zu erklären,
worauf das Volk sich zusammenschaarte und eine Absendnng
neuer Deputirten nach "Wien beschloss. Da es sich dabei heraus-
stellte, dass das kürzlich von den Knezen eingesanunelte Geld
zurückbehalten wurde, so schritt man zu Gewaltthätigkeiten gegen
die Knezen und gegen jene anwesenden Husaren und Haramien,
welche die Löhnung nach der Einrichtung Cordua's angenommen
hatten und sogar zu Excessen in den Wohnungen derselben t).
Beim Anrücken des D'Ollon'schen Dragoner -Regiments schaarte
1) Aus dem Species fiicti des Deputirten Prokop Diakoviö, Beilage zu
Nr. 20 bei Ilildburgshauseih
231
sich das Volk abermals zusammen ^ warf die Brücken ab und
drohte mit den Waffen in der Hand Widerstand zu leisten. Die
Ausschreitungen gingen so weit, dass der vom Herzog ins Gene*
ralat vorausgeschickte Obrist D'Ollone den klugen Entschluss
fasste, sich den Tumultuanten bis zur Ankunft des Herzogs ins /
Generalat als Geissei auszuliefern.
/
In dieser Stimmung fand der Herzog von Hildburgshausen
das Generalat^ als er gegen Ende des Jahres 1736 daselbst eintraf i).
Das Eingreifen des Herzogs in die Grenzgesehieke bildet den
Abschluss der irregulären Zeit der Grenze und den Beginn regu-
lärer Verhältnisse durch Formirung der Regimenter.
§. 28. Tumultarische Vorgänge in der Lika 1728 und
1732.
Inzwischen hatten auch in der Lika wiederholt tumultuarische
Auftritte stattgefunden, im Jahre 1728 gegen den Oberhauptraann
Attems und die Offiziere, welche man einer parteiischen Justiz-
pflege beschuldigte, im Jahre 1732 wegen des Einmarsches einer
deutschen Truppen-Kolonne.
Die Hofkriegsstelle fand im Jahre 1732, um das zu Unruhen
geneigte Volk im Zaume zu halten, ein deutsches Kommando y
von 200 Mann unter Befehl des Obristwachtmeisters Pretznern
ins Land zu verlegen.
Obwohl das Einrücken der Truppe den Grenzern durch den
Oberhauptmann publicirt wurde, so wurde es dennoch mit grossem
Misstrauen aufgenommen, für welches die unter dem türkischen
Sklavenjoche dazu anerzogene Empiänglichkeit noch immer nicht
verwischt war. Ein Böswilliger, der bei der Untersuchung nicht zu
ermitteln war, streute unter den Grenzern die Mähre aus, die
Truppen seien von der Kammer abgeschickt, um die Likaner ihrer
Herrschaft wieder zu unterwerfen. Der tiefgewurzelte Hass gegen
1) Alles Voranstehende über die Haltung der Grazer Kriegsstelle
gegenüber dem Warasdin^r Generalat, siehe im Beitrag des Herzugs.
?32
die Kammer erwachte von Neuem und reizte das Volk znm
Widerstände. Juriina Tomljenovi£ aus Smiljane stellte sich an die
Spitze desselben. Er war erst vor Kurzem verhaftet und bei der
Einlieferung nach Otocac an der Belaier Brücke von den Einwoh-
nern von Smiljane durch Verjagung der Escorte befreit worden,
und erliess eine Aufrufs-Ordre an die Likaner. Einen der einfluss-
reichsten Förderer seines wahnwitzigen Unternehmens fand Tom-
Ijenovii an dem 75jährigen Kapitän Dobrovoj Kne2evi<i zu Baniö,
der die Ordre nicht nur in Circulation setzte und in dem von ihm
einst commandirten Kapitanate publicirte 2)^ sondern auch eine
eigenhändige Abschrift nach Korenica abschickte und weiter in
Umlauf setzte und die von Tomljenoviö nach Ceri (ßeri?) einbe-
rufene Volksversammlung ansagen Hess ^), Der junge Kneievic
(Milin)y der sich als Werkzeug seines Vetters gebrauchen Hess,
ftthrte eine im Walde Gronozova zagoja angesammelte Rotte nach
Korenica y um den dort substitnirten Kapitän Milanes auszuplün-
dern. Auf den Versammlungen zu Ceri und an der Belaier Brücke
wurde beschlossen, den deutschen Truppen den Einmarsch in
die Lika zu verwehren , den Posten von Smiljane zu besetzen und
die Oto£aner unter demVojvodenKolakoviö am Einmärsche zu ver-
hindern.
Dem Gemeindeschreiber von Smiljane, Oaid, dictirte Tomlje-
noviii an den Obristwachtmeister Prezeni folgendes Memoriale ein :
„Turlina Tomljenovi6 sei von den Likaner Orenzem deputirt
und habe darauf geschworen, die Likaner Geschäfte getreu za
besorgen.
1) Sie lautete : Porkulabe funduse, zapovieda se tebi od strane sre
krajine, da se imad hb.6\, sa svimi svomi podlo2nici na onaj kraj vode Like za
BudakoiD, pod izgubljenjem svega svoga i teSkim odgovorom zemljah i pre-
zemljah u prijadu sredu. Tudi hoöe bvakrajinaLika nadzirati dobro ob^insko.
Dr)igo da nesmijefi Porkulabe miriti sa svim pukom Korenidkhn i Buniökim,
na 30. srpnja 1732. Copia beim Untersuchungsacte Nr. 95 im Agramer G. €.
Archiv.
*) Endurtheil vom 14. Jänner 1733 in derselben Nr. und Archiv.
233
„Er habe die bei dem Attems'schen Process in Graz ge-
machten Unkosten vom Volke einzukassiren^ ohne dass man ihm
dazu eine Assistenz gegeben hätte.
„Die Likaner wollten die deutsche Miliz, wenn sie von der
Kammer komme , nicht annehmen und nehmen sie heutigen Tagis
nicht an.
„Die Offiziere hätten ihm grosse Unbilden zugefügt, indem
sie über ihn Standrecht gehalten und ihn nach Otocac in Arrest
hätten fuhren lassen, von dem er jedoch befreit worden sei.
„Schliesslich erklärte Tomljenoviö, er wolle lieber durch das
kaiserliche Schwert als durch seine Feinde fallen. '^
Die erste Ansammlung des Volkes fand bei der Kirche in
Smiljane statt. Unter dem Sturmgeläute der Glocken verbreitete
sich die Bewegung über Novi, Trnovac, Dobroselo, Poiitelj, Rabac,
Lovinac, Belai, Radu6, Endak und MuSuIak. Wer sich nicht an-
schliessen wollte, wurde mit Anzttndung seines Hab und Guts bedroht.
Das Mesi6'sche Haus, sowie das des Syndicus Peri in Muäulak, das
OreSkoviiS'sche in Peru6i6 wurden geplündert und verbrannt. Dann
zogen die Tumultuanten nach Podlapac, um auch das Haus des
Porkulab's Holjevac in Brand zu stecken. Allein die gastfreund-
liche Aufnahme seiner Frau stimmte die Gemttter so um, dass sie
nicht nur ihr Vorhaben aufgaben, sondern sich allmälig zerstreuten.
Das zweite Tomljenoviöscbe Memorial beantwortete Obrist-
wacl^eister Prezem, der sich bei Kani2a gelagert hatte, mit der
Erklärung, er sei vom Kaiser .ins Land geschickt, um die Justiz zu
handhaben. Jedem stehe es frei sich zu melden, der etwas zu
klagen habe. Ueberdies wendete sich der Otofianer Vojvoda
Kolakoviii an die Führer des Tumultes und beredete sie mit guten
Worten dahin, dass sie sich im deutschen Lager stellten. Dort
erhielten sie den Auftrag, ihre Beschwerden niederzuschreiben,
wurden aber nach deren Uebergabe verhaftet und nach Otoöac
eingeliefert.
Diese Verhaftung erzeugte unter den Tumultuanten die
intensivste Erbitterung und reizte sie zum offenen Widerstände
und zu Gewaltacten gegen die deutsche Kolonne.
234 •
Um ihr die Zufuhr von Lebensmitteln abzuschneiden , be-
setzten die Tumultuanten die Communication mit Karlobag, über-
fielen einen Mehltransport und plünderten ihn aus. Von der
Bedeckung wurden mehrere Mann verwundet. In Folge dessen
detachirte Prezern den Yojvoda KoIakovi6 mit 60 Mann zu Fuss and
20 zu Pferd, um die Tumultuanten, welche sich in Odtaria za
sammeln pflegten, zu versprengen. Allein Kolakovicmusste wegen
zu geringer Afannschaft den Rückzug antreten und war in Ge-
fahr abgeschnitten zu werden , wenn die entgegengeschickten
100 Mann ihn nicht aufgenommen und die Tumultuanten nicht
zurückgeworfen hätten <).
Prezern hatte von dem in Novi vorgefundenen Geschütz
2 Stücke in brauchbaren Stand versetzen lassen und beabsichtigte,
die Aufständler mit Waffengewalt auseinander zu treiben.
Diese hatten Velovic zur Zufluchtstätte genommen. Es war
ein Wald, welcher durch seine Klippen viele Hinterhalte gewährte
und von Thälern vielfach durchschnitten war. Um diese Gegend
zu recognosciren rückte Prezern mit den Otoöaner Grenzern und
50 Mann regulären Truppen nach Tmovac, welches er ganz ver-
lassen fand. Nach gewonnener Ueberzeugung, dass die Stellung
der Tumultuanten nur mit schweren Opfern angreifbar war, rückte
er wieder ins Lager ein. In Folge dessen schlug er der Kriegs-
stelle vor, wenigstens 500 Mann in Karlobag ausbarquiren zu
lassen und im gegenseitigen Einverständnisse die Tumultuanten
im Rücken und in der Fronte anzugreifen und zu zersprengen *).
Allein dazu kam es nicht. Der Ernst, womit Preznem gegen die
Malcontenten vorging, bewirkte einen solchen Rückschlag, dass
sich die Ortschaften Belai, Novi, Smiljane , Trnovaii, Cesarina und
Oitaria unterwarfen. Sie erschienen mit Ausnahme der Tomlje-
novi6schen Familie , welche sich ins Gebirge flüchtete , im Lager
und verpflichteten sich nach scharfen Ermahnungen eidlich zur
1) Bericht vom 18. August 1732 aus dem Feldlager von Kaniia,
Nr. 343 siehe Beilagen im Agramer G. C. Archiv.
S) In demselben Berichte.
235
Treue und Gehorsam und versprachen alle jene gefänglich einzu-
ziehen, die sie zur neuen IXntreue verleiten wollten.
Durch die Unterwerfung dieser Ortschaften war die Renitenz
gebrochen. Das Uebrige bewirkte das Patent des Karlstädter
Generals Grafen von Stubenberg , worin der Bevölkerung bei der
Administration der Justiz gegen die UebergriflPe ihrer Kapitäne
und Übrigen Offiziere Schutz zugesichert wurde. Ein General-
pardon stellte die Ruhe wieder vollkommen her <).
Da die Untersuchung gegen die Tumultuanten vom Jahre 1728
noch nicht abgeschlossen war, so wurden die Rädelsführer der
beiden Tumulte unter Einem von den Kriegsgerichten zu Otoöac,
Zengg und Kani2a ihrer Bestrafung zugeführt.
Die Haupträdelsftthrer vom Jahre 1728, der Knez von
Podlapac, der Knez von Vrebica und der gewesene Fähnrich von
Mekinjar, wurden im Gnadenwege ausser dem Verluste ihres Hab
und Gutes mit dem Schwerte hingerichtet, ihre Köpfe auf der
Brücke zu Belai, wo die Zusammenrottung statt gefunden ^ auf 3
verschieden^ FfUhle gesteckt und ihre Leichnahme darunter ver-
graben, 10 der zunächst am meisten Schuldigen ausser ewiger
Cassirung zu Sjähriger Festungsarbeit, die Gemeinde PeruSi6,
welche sich dem Einrücken des Vojvoden Kolakovic widersetzte,
und ihn verwundete, zur Zahlung von 400 venetianischer Dukaten
(ä 1 fl. 8 kr.) zu allgemeinen Zwecken veiiirtheilt, die übrigen
begnadigt «).
Von den Hauptaufwiegleni 1732 wurde Turlina Tomljenovic
aus Smiljane geviertheilt, dem Vuk Gaic, als dem einzigen
Schreibkundigen zuerst die rechte Hand und dann der Kopf abge-
hauen. Milo Maras und IliaSikiö ausDebeloselo und Franjetie aus
Novi wurden als Führer der Tumultuanten geköpft und ihre Häuser
geschleift »).
^) Bericht vom 2C. Aiigiist bei derselben Nummer.
«) Per imperatorem, Graz den 20. Sept. 1732. BeUage zu Nr. 129, vom
Jahre 1733 im Agramer G. 0. Archiv.
s) Bericht vom 20. Augn»t in Nr, 343 in demselben.
236
Das Zenger Kriegsgericht verurtheilte den Markus
Erpan aus Lovinae Kam Tode durch das Schwert und zur Confis-
cirung der Güter «).
Die Untersuchung gegen die beiden KneSevii warde in
KaniSa geftlhrt. Der Greis verfiel dem Tode durch den Strang,
sein NeflPe dem durch das Schwert und wurden ihre Güter con-
fiscirt «).
§. 29. Die Savegfenze. Anbahnung ihrer Organisirung
durch den Grafen Oduyer und Durchführung der-
selben durch den Grafen Kbevenhüller. — Slavonische
Zustände. 1734.
Bei der Musterung im Mai 1727 bestand die 3theilige Save-
grenze aus 24 Heiduken- und 12 Husaren-Kompagnien , jedoch
von sehr abweichender Stärke. Dies und die Vermischung
der Miliz mit den Contribuenten bewogen den Wiener Hofkriegs-
rat dem Grafen Oduyer, der das slavonische General-Commando
leitete, mit der Abänderung der Grenzmiliz an der Save zu beauf-
\ tragen (5. Mai 1728). Oduyer wurde instruirt den Stand der Miliz
\ \ auf 5844 Mann zu erhöhen, sie von den Contribuenten abzu-
\ sondern und von den bisherigen im Innern des Landes liegenden
'Grenzposten Öepin und Diakovar beizubehalten 3). Zu diesem
Zwecke wurde dem Grafen der Obrist Fürstenbusch und von
Seite der Hofkammer der Baron von Rebentisch beigegeben.
Diese Commission, welche mit den Hoikammerräten von
Brandau und Koch, sowie mit dem Kriegscommissär Wimmer sich
ins Einvernehmen zu setzen hatte, wurde vor AHem informirt:
„den Stand; Grundbesitz und die fernere Diensttauglichkeit
der Offiziere zu untersuchen , ebenso den Grenzerstand der ver-
1) Derselbe Bericht, Beilage zu 129, vom Jahre 1733 im Agramer G.
K. Archiv.
*) 14. Jänner 1733 in derselben Nummer.
*) Ex consilis bell, pro informatione im Fase. Nr. 3 im slav. sirm. G. K.
Archiv.
237
schiedenen Kapitanate und deren Grundbesitz durch eine Con-
scription zu ermitteln und denselben nach dem erhöhten Stande
von 5844 Mann zu regeln.^
Vor Allem aber sollte das österreichisch - bosnische Gebiet^
wo Baron Petra6 Uskoken- Dörfer angelegt hatte^ ausgemessen
und den Grenzern zugewiesen werden.
Grundsätzlich waren nur jene in den Milizstand einzureihen,
welche sich flir den Militärstand selbst erklärt haben. Der Com-
mission wurden auch Ingenieure &ur Vermessung des Bodens zu-
gewiesen. Allein die Arbeiten gingen so langsam vorwärts, dass
der Hofkriegsrat noch im Jahre 1733 die Beschleunigung der
Grundvermessung anordnen musste ^) , um dem Grafen Eheven-
httller die Organisirung der Miliz zu ermöglichen.
Diese Verschleppung hatte ihren Grund in den Störun-
gen, welche das Einbrechen der Pest mit sich brachte und in
einem neuen Projecte, welches die Hofkammer an die Tages-
ordnung Itf achte. Die Hofkammer trat nämlich mit dem Antrage
hervor, zur Vermehrung der Contribution die Savegrenze entweder /
ganz aufzulösen oder aber die Miliz zu vermindern und auf das
österreichisch-bosnische Gebiet zu verlegen.
Um diese Zeit trat Graf KhevenhttUer an die Spitze des
slovenischen Generalats , ein Mann, der sich nicht nur in Italien
als fähiger Truppenflihrer bewährt hatte, sondern auch seinen
Beruf als Administrator in Kurzem nachwies >).
Er hatte gleich nach dem Antritte seines neuen Postens den
erbarmungswürdigen Zustand Slavonien's durch eigene Anschauung
wahrgenommen und der Hofkriegsstelle darüber eine freimütige
Relation vorgelegt, welche den hohen Ernst kennzeichnet, mit
welchem er seine neue Aufgabe angriff.
Schon bei seiner ersten Bereisung des Landes eignete er
sich die Ueberzeugung an, „dass das Land geradezu Verstössen
(abandonirt) sei, indem Niemand dessen Wohlfahrt und das
s —
1) In demselben.
a) Die Thätigkeit Khevenhüller*8 in Bezug auf Civü-SlavoDien gehört
nicht zu meiner Aufgabe.
238
Oedeihen der dem Kaiserhanse so treu ergebenen und am äst»-
selbe so verdienten slavischen (raizischen) Nation unterstütze <}.
„Das Land schmachtete unter der Last grosser Abgaben,
Bequartirungen , und nahmhafter Lieferung von Garnisons- and
Ziegelbrennholz. Mit den versprochenen Vergütungen ftlr ausser-
ordentliche Leistungen war ein unverantwortlicher Missbrauch ge-
trieben worden. Dazu kamen noch Robotleistungen für den Bau von
10 Kasernen; die Vorspannsleistungen bei Truppendurchzügen^ die
Roboten für ihre Herrschaften^ welche sie in natura leisteten. Die
Aussaugung des Volkes ging so weit, dass sich die Herrschaften
ausser d^r Grundgebühr von 11 fl., anRobot-Relutum 8 fl., für den
Gensus 3fl. zahlen Hessen und die Bauern noch jährlich zu 12tägiger
Robot verhielten. Ueberdies wurden von den fremden herrschaft-
lichen Beamten und Arendatoren zur Anhäufung des Elends,
ungeachtet der Erschöpfung des Volkes, noch immer neue Erpres-
sungsmittel erfunden, um ihren unersättlichen Eigennutz zu be-
friedigen. Endlich gesellte sich dazu die pflichtwidrige» Amtimng
der Kameralbeamten.
„Die Bedrückungen, welche diese monstruose Beamtenwirth-
schaft über das Volk brachte, hatten eine solche Höhe erreicht,
dass viele Familienväter sammt ihren Söhnen aus Verzweiflung das
Bäuberhandwerk dem Ackerbau vorzogen oder in der Auswan-
derung ihre Rettung suchten «)."
„Diese Galamitäten des Landes wurden wesentlich dadurch
vermehrt, dass der Handel damiederlag. Selbst die wenigen Lan-
deserzeugnissQ wurden nicht mit Vortheil an Mann gebracht. Das
Geld wurde von den Herrschaften aus dem Lande gezogen und
ausser dem, was die Grenzmiliz erhielt, floss fast gar kein ande-
1) Eigene Worte .Khevenhüller's. Die Relation, welcher ich das fol-
gende entnehme, findet sich bei Nr. 2 vom Jahre 1735 im slav. sirm. G. C.
Archiv vor,
«) In der Zeit von 1722 — 1727 fand die kammeral. C'onscript Com-
miss. 589 Sessionen verlassen und bedrohte jene Gemeinden mit einer Strafe
von 100 fl., welche die Absentirung einer Person oder den Abzug einer
Familie nicht schleunigst anzeigten.
239
res ins Land ein. Die Erpressungen der Dreissigst-Arendatoren^
der KammeralofGzianten und die Leistungen an den Klerus
erschöpften das Volk vollständig i).^
Nach dieser Schilderung erklärte KhevenhttUer die Visitatio-
nen derKammeralcommissäre als ungenügend und zwecklos, weil
sie bisher der Bevölkerung keine Hilfe brachten. Er berief siph
auf das Commissions-Protokoll, welches nach dem Pakracer Auf-
stande diese Verhältnisse getreu und eingehend schilderte und
bemerkte schliesslich, dass man mit den Erpressungen der herr-
schaftlichen und kammeralistischen Unter- und Oberbeamten
ganze Volumina anfbUen könnte.
Nach der Entwerfang dieses Janmierbildes ging Kheven-
httUer zu der Savegrenze über, Air deren ferneren Bestand er
entschieden eintrat und sie schon wegen des bis zu unglaublichen
Dimensionen angewachsenen Räuberunwesens für unentbehrlich
erklärte.
In dem Drängen nach Auflösung der Militärgi*enze sah er nur
die Sucht neue Unterthanen zu gewinnen, unter dem vorgeschütz-
ten Motive die Landes- Contribution zu erhöhen, ohne Rücksicht
auf den Nutzen der Savegrenze selbst und auf das wahre staat-
liche Beste. Dagegen hielt Khevenhüller der Wiener Hofstelle
die Leistungen der Savegrenze im letzten Türkenkriege entgegen,
die jährliche Zahlung von 24.945 fl. an Contribution, ihre unent-
geltlichen Arbeiten bei den Festungsbauten in Brod und GradiiSka,
sowie die damit verbundenen Zufuhren, durch welche dem Staate
grosse Geldauslagen erspart wurden. Er schilderte die traurige
Lage der Savegrenze durch die wegen der Pest eingetretene
strenge Grenzsperre, welche jeden Produktenabsatz abschnitt,
die grossen Verluste der Grenzer durch wiederholte Saveergies-
sungen, welche sie zwangen, um schweres Geld herrschaftliche
oder kammeralistische Gründe zu pachten.
Femer bezog er sich auf den gegen das Jahr 1727 con-
scriptionsmässig nachgewiesenen Rückgang ihrer Vermögensver-
>) In derselben.
240
hältnisse, betonte die Einquartirnng von 13 Kavallerie-Compi
nien in den Wintern von 1728 nnd 1729, ihre Dienstleistung
Kordon mit täglich 338 Mann, in den Festungen und Palanken,
so oft es an regulären Truppen fehle, die ununterbrochene Unter-
haltung von Patrullen zur Sicherheit des Landes gegen das Hei-
dukenthuni des Landet, wobei viele ihr Leben einbttssten. Auch
wies er auf den Umstand hin, dass Grenzer der der Ueber-
schwemmung am meisten ausgesetzten Ortschaften ihre Familien
mit Hab und Gut am jenseitigen österreichisdh-bosnischen Ufer
unterbringen und oft andauernd sie ihrem Schicksale überlassen
und im Dienste ohne alle Verbindung mit ihnen leben mussten.
Trotz alle dem wollten (wie KheVenhtiller behauptete) die
Grenzer schon aus militärischer Ambition beim Soldatenstande
^ ausharren , behandelten den Namen „Bauer" als eine Be-
schimpfung, welche schon zu Mordtaten geführt hätte. Nur woll-
ten sie eine gerechtere Vertheilung der Contribution nach den
Vermögensverhältnissen und in solchem Betrage, welchen sie
erschwingen könnten.
Zugleich gab Khevenhüller der Besorgniss Raum, dass bei
der Auflösung der Grenze eine massenhafte Desertion in die
Türkei eintreten könnte, um dem verhassten Bauernjocli zu ent-
gehen, und erklärte sich entschieden gegen die Vermischung der
Miliz mit Bauern schon wegen der zwischen beiden zu Tage
getretenen Unverträglichkeit.
Endlich überging er auf die Verdienste der Grenzbevölke-
rung bei der Wiedereroberung Slavoniens, auf ihre zur Zeit der
Rikoczy'schen Unruhen versuchte und bewährte Treue und auf
ihre Dienste während des Türkenkrieges 1716—1718 i).
Der Resolution vom 29. November 1733 schickte Graf
Khevenhüller schon am 15. Dezember wegen notwendiger Beibe-
haltung der Savemiliz eine neue Vorstellung nach. Dieser legte
er nicht nur den Entwurf eines Regoulements bei, sondern bezeich-
1) In derselben.
•
241
nete auch die Abhilfe ftlr die slavonischen Landesbeschwerden.
Darauf erhielt er unter dem 21. Dezember die vorläufige Zusiche-
rung; dass die slavonische Nationalmiliz beibehalten werde i).
a) Der neue Troppenstand der Savegrenze.
Aus Anlass dessen legte er am 7. December 1734 einen
Vorschlag zur Regulirung der Savegrenze vor, welcher sammt dem
Regoulement unter dem 8. Februar 1735 die kaiserliche Sanc-
tion erhielt >).
Ehevenhttller behielt die bisherige OUederung der
Savegrenze in die obere, mittlere und untere mit der
unmittelbaren Unterordnung unter die Obercapitäne von Oradidka,
Brod und Raia, errichtete aber im österreichischen Bosnien drei
Capitanate zu FusB und drei zu Pferde.
Er projectirte den folgenden Stand an Fussvolk (Heiduken).
In der oberen Savegrenze:
6 Capitanate mit 2945 Diensttauglich.
In der mittleren Savegrenze:
8 Capitanate \
2 Vojvodschaftenj ™* ^^^ "
In der unteren Savegrenze:
6 Capitanate \
2 Vojvodschaftenj ™* ^^^^ ^
Zusammen . 10.179 Mann.
b) lasarea.
Für die obere Savegrenze:
3 Compagnien mit 435 Mann.
<) RegBtr. Nr. 704 und 517 indenchronolog. Acten-Extracten. Bog. 27.
*) Regstr. Zahl 787, 243, 244 in den chronolog. Acten-Extracten und
den slavon. Acten des Reichs-Kriegsministeriams.
16
y
242
Für die mittlere Savegrenze:
5 Compagnien mit 733 Mann
Für die untere Savegrenze:
4 Compagnien mit 336 „
Zusammen . 1504 Mann <).
Diese diensttaugliche Mannschaft theilte EhevenhtLller in
drei Theile ein :
1. Ein Drittel bestimmte er zum Ausmarsche.
2. Ein Prittel zur Landesvertheidignng und zur Bewachnng
der Grenze.
3. Das letzte Drittel fUr den Feldbau und überhaupt für die
Hauswirtschaft. Da aber Khevenhttller plötzlich den Befehl erhielt
das Gommando der italienischen Armee zu übernehmen, warde
der Gommandant von Gradiska, Oberstlieutenant Soyer, mit der
Durchführung dieses Projectes beauftragt. Allein selbst von Ita-
lien aus nahm Khevenhttller au der Durchführung seines Werkes
Antheil. So beantragte er, dass statt des dritten der vierte Dienst-
taugliche zum Ausmarsche bestimmt werde. Dagegen sollte die-
ser von den drei zu Hause gebliebenen montirt und ausgerüstet
werden >). Zugleich wurden im Dienststande folgende Modifica-
tionen angenonunen. Im Ganzen wurden aufgestellt:
i) Tabelle. Beilage un 2. Fase. 1735 im slav. sinn. G. C. Archiv. Die
Heidukencap. der oberen Grenze waren das Svinjarer, Podegraner, Gra-
difikaner, Kraljeva-Velikaer, BogeSevcer und SieMcer; der mittleren, das
Bigjkoseler, Oijovacer, 1. Vrbacer, Baboöacer, 2. Vrbacer, Kobader, Sikire-
vacer, Podviner, mit denVojvodschaftenvonBrodund Babinagreda; in der
unteren: Vinkovcer, Komijetincer, Jaminer, Moroviöer, Ra6aer, Kukujev-
cer mit den VojvodBchaften von Rajevoselo und 2upaige.
An Husaren-Compagnienhattedieobere Savegrenze, die von
Kraljeva velika, die 1. und 2. Gradifikaner-, die mittlere: die 1. und 2.
KobaSer, die 1. und 2. Broder und die Babinagreder; die untere: die
Morovi6er, ^almaer, Rajevoseler und Öepiner. (In derselben Tabelle.)
«) 24. August 1735. Regstr. Z. 713 und 562 in den chronolog. Acten-
Extracten. 1735.
243
/
12.680 Heiduken,
2.338 Husaren,
zusammen . 15.018 Mann.
Von diesen bestimmte man:
a) Ffir de« FeUstaDd:
3.112 Heiduken,
667 Husaren,
zusammen . 3.779 Mann.
• h) Zur Landlesrertheidigaogi
7.392 Heiduken,
1.286 Husaren,
zusammen . 8.678 Mann.
e) Zafli Ackerbau:
2.176 Heiduken,
385 Husaren,
zusammen . 2.561 Mann <).
bj Verpflegung.
Die Miliz war ausser Landes, die Portion zu 3 fl., folgender-
massen zu verpflegen :
1. Husaren.
1 Hauptmann . .
1 Lieutenant . .
1 Fähnrich . . .
1 Wachtmeister .
1 Fourier . . .
1 Feldscher . .
Mund-Portion Pferde-Portion
i S fl.
16 . . .
0 . . .
4. . .
O • • .
2 . . .
ö , , ,
1) Bei Aner, 1. Band.
16*
244
1 Tambour
1 Sattler .
1 Sckmid .
1 Corporal
1 Gemeiner
1 Hauptmann
1 Lfientenant
1 Fähnrich .
1 Feldwebel
1 Fourier
1 Corporal .
1 Feldscher .
1 Fourierschtttz
1 Spielmann u. Gefreiter
1 Heiduk
1 Obercapitän ....
1 Quartiermeister ... 4
1 Secretär 5
1 Caplan oder Pope . 2
1 A^utant 3
1 Profoss mit den Seinigen 4
Muji4-Portlon
kS &.
2
1
1
2
1
2. Heiduken.
15
5
4
3
2
2
2
IV.
1
3. Der Stab.
29
Pferde-Portion
kSiL
Zatammen
9fl.
6
— kr.
12 „ —
n
n
n
3
2
45 fl. — kr.
21 „- „
18 n — n
" » — »
6 „
6
n
6 » — n
4„30 „
4n30„
3 1» — ij
5
4
5
2
3
5
132 fl. — kr.
"^ » — I»
30„ - „
12„ - „
27 „ - „•)•
cj Pflichten und Privilegien der Grenzer.
Die Pflichten und Rechte (Privilegien) der Grenzer wurden
durch das kaiserliche Patent vom 8. Februar 1735 festgestellt
„DieSavegrenzer wurden auch zu Kriegsdiensten ausserhalb
des Landes verpflichtet und sollten niemals in die Verhältnisse
der Bauern und steuerbaren Grundholden übertreten, sondern
immer Grenzsoldaten bleiben und in dieser Eigenschaft erhalten
i) Bei Auer, 1. Band.
i
245
und verwendet werden. ZnrFriedenszeit verpflichtete sie der Kaiser
nicht nnr zu inneren Landes-^ sondern auch zu Gamisonsdiensten
und zur Leistung von Befestigungsarbeiten gegen Verabreichung
des Brodes.
„Dagegen wurden sie von allen ContributionsIeistungeU;
namentlich von der bisherigen Zahlung von 24.000 fl., befreit.
„Der im letzten Türkenkriege erkämpfte Landstrich in Bos-
nien sammt den darauf angesiedelten Uskoken wurde der Save-
grenze einverleibt^ damit sie an culturßlhigem Boden gewinne i).
„Die Grenzer durften in dem ihnen diesseits der Save statt
des Soldes zugewiesenen und jenseits der Save zur Zuweisung
bestimmten Grundbesitze nicht verkürzt, bei der Zufuhr der selbst-
erzeugten oder auswärts angekauften Hausbedttrfnisse mit Maut-
und Dreissigstgebühren nicht belastet werden.
„Im Kriege sollten sie demCommando ihrer Nationaloffiziere
unterstehen und die Kriegsarticel beschwören.
„Offizieren und Gemeinen wurde, so lange sie ausserhalb des
Landes dienten, die Bezahlung vomAerar zugesichert; in Friedens-
zeiten aber hatten sie sich von ihren Grundstücken iselbst zu ver-
pflegen und die Besoldung ihrer Offiziere zu bestreiten.
„Der Ankauf der Montur und der Requisiten, sowie des Ge- /
wehres, wurde ihnen selbst überlassen.
„Im Gehorsam verwies sie das kaiserliche Patent wie bisher .
an den Wiener Hofkriegsrat und an das slavonische General-
commando^ «).
dj Das Regoulement
KhevenhüUer's Regoulement war die erste Norm, welche in
alle Beziehungen der Savegrenzer eingriff", ohne sie jedoch zu er-
schöpfen.
Jeder Obercapitän wurde verpflichtet, die ihm unterstehenden
Gompagnien zweimal des Jahres , nach dem Feldanbaue und nach
1) In diesem sogenannten Uskokenlande wurden sechs Oapitanate
errichtet.
*) Im 2. Fase. Nr. 9 im slav. sirm. G. C. Archiv.
246
der Ernte, za viflitiren und hatte besonders darauf zu sehen, dass
die Offiziere die Gemeinen nicht aussaugen und sie nicht uner-
träglich behandeln. Kam ein solcher Fall vor, so musste er dem
Commandanten und demObercommando angezeigt werden. Dabei
lag es ihm ob, sich von dem Zustande der Montur, des Gewehres
und der übrigen Requisiten, der Hauswirthschaft und des Acker-
baues zu überzeugen (§. 1).
Sowie anzuhoffen war, dassjeder Grenzsoldat dem abgelegten
Eide gemäss seine Pflicht thun und dem Offiziere Gehorsam leisten
werde, sobald ihn dieser zum Dienste befehligte, so wurde ande-
rerseits jeder Offizier angewiesen, in strittigen Fällen dem Be-
drängten unentgeltlich das Recht zu verschaffen (§. 2).
Die Belegung mit Geldstrafen war auf das Strengste unter-
sagt (§. 3). Da ein jeder hoch oder niedrig gestellte Offizier und
Gemeine sich eines christlich ehrbaren Lebenswandels zu
befleissen hatte, so waren sie auch verpflichtet, nach den in der
Grenze zugelassenen Religionsübungen dem Gottesdienste ihres
Cultus beizuwohnen, ihr Hausgesinde dazu anzuhalten, die Kinder
in die Schule zu schicken und christlich erziehen zu lassen, damit
sie nicht wie das Thier anfw^aehsen, sondern zur Erkenntniss des
Guten gebracht und in der Furcht des Herrn erzogen werden, den
lasterhaften von dem ehrbaren und tugendhaften Lebenswandel
unterscheiden lernen. Wer nun den Namen Gottes missbrauchte
und lästerte, eine andere zugelassene Religion verspottete und
dadurch zu Zank, Hader und andern Ungelegenheiten, sowie unter
den verschiedenen Religionsgenossen zum Tumult Anlass oder
sonst Aergemiss gab, ein gottloses ärgerliches Leben ftihrte : über
den war ein schweres Gefängniss und nach Befund der damit ver-
bundenen Umstände, sowie nach Grösse des Vergehens selbst
Leibes- und Lebenssfrafen zu verhängen (§. 4).
Die gemeine Grenzmiliz sollte ihren Offizieren sowol, als
auch allen kaiserlichen Militär- und Civilbeamten, wenn sie in be-
sonderen Commissionen vom Obercommando an die Miliz abgeschickt
wurden, Ehrerbietung bezeigen und Alles, was sie ihr im Aller-
höchsten Dienste vortragen, ohne Zögern vollziehen. Ueberdies
247
war der Oemeine seinem Desetnik nnd jeder andere der Rangstufe
nach dem ihm Uebergeordneten bis zum Obercapitän aufwärts
Subordination schuldig. Wer dagegen handelte, sieh an seinem
Vorgesetzten vergriff oder gar das Gewehr gegen ihn anlegte, der
war nach Mass des Vergehens mitGefUngniss, Abhauen der Hand,
schimpflicher Ausstossung aus der Compagnie oder ans der Grenze
und in schweren Fällen selbst an Leib und Leben zu strafen
(§. 5).
Wurde Jemand unter einem andern Befehle als dem eines
seiner Offiziere zu einer Dienstleistung commandirt, so war er
diesem ebenso wie dem eigenen Gehorsam schuldig, bei Ver-
meidung der Leibes- und Lebensstrafe. Corrigirte oder strafte ein
Offizier einen Mann , der seinem Commando nicht unterstand, so
durfte der eigentliche Commandant dagegen keine Einsprache
erheben, noch weniger aber ihm Vorwürfe darüber machen,
weil jeder Offizier dazu befugt war, sobald es sich um eine
Dienstpflicht handelte.
Die Grenz-Soldateska hatte zur Pflicht, ohne Unterschied der
Religion sich gegenseitig aufrichtig und freundschaftlich zu behan-
deln, vor Schaden einander zu warnen, ihr gegenseitiges Wohl zu
fördern, sich vor dem Feinde mutig zu unterstützen und sich
überhaupt gegenseitig so zu betragen, wie es treue und aufrichtige
Kameradschaft gebot (§. 6).
Raufereien und Schlägereien waren untersagt. Weder durfte
Jemand einen andern dazu herausfordern, noch sich mutwillig
dazu herbeilassen, noch weniger aber Jemand dabei verwunden
oder erschlagen, bei Lebensstrafe. Ueberhaupt waren alle mut-
willigen Todtschläge, sie mochten mit was immer für einer Waflfe
und auf welche Art immer ausgeführt werden, auf das Strengste
untersagt. Die dagegen Handelnden verwirkten das Leben (§. 7).
Mit gleicher Strenge war der Diebstahl verboten. Wer sich
demnach desselben schuldig machte, war vom Gerichte ausser des
Ersatzes wenigstens zur schweren Eerkerstrafe, unter Umständen
zum Gassenlaufen, ja selbst zur schimpflichen Ausweisung aus der
Grenze zu verurtheilen.
248
War der Diebstahl mit Einbrach verbanden ; warde er be-
reits zam dritten Male verübt ; war das gestohlene 6at von hohem
Werte; oder bestahlJemand eine kaiserliche Gasse, die Artillerie,
Manition, Gewehr-, Festangs- oder Zeagkammer, sei es in der
Garnison oder im Felde, das Proviantmagazin : so sollte er es mit
dem Leben bttssen.
Wer gestohlene Gegenstände wissentlich annahm oder einem
Diebe abkaufte, verfiel der Leibes- und Lebensstrafe.
Wer seinem Kameraden etwas verantreute oder verantreuen
Hess, oder gar dazu Vorschub leistete , war ohne Gnade mit dem
Strange hinzurichten (§. 8).
Niemand sollte es wagen, sein Gewehr und seine Rftstang^
überhaupt wegzuleihen, zu versetzen, zu verkaufen, zu vertrinken,
zu verspielen oder wegzuwerfen (§. 9).
Am Marsche, aufwachten und dergleichen war jede Beschä-
digung der Gebäude, Obstbäume, Weingärten, mutwilliges Feuer-
legen bei grösster Strafe verboten (§. 10).
Wer Leute am Feld, in der Stadt, im Dorf oder auf
öffentlicher Strasse anfiel und beraubte, war nach Zurückerstattnng
des geraubten Gutes mit dem Schwerte hinzurichten und sein Kopf
auf einem Pfahl zum warnenden Beispiel aufzustecken. War damit
eine Verwundung oder gar ein Todtschlag verbunden, so traf den
Schuldigen die Strafe des Rädems. Jeder Theilnehmer verfiel der-
selben Strafe. Strassenbettelei hatte die schwerste Strafe zur
Folge (§. 11).
Da in Slavonien das Räuberunwesen sehr überhand genom-
men, so wurde es der Savemiliz zur Pflicht auferlegt, in der Aus-
rottung desselben grosse Thätigkeit zu entwickeln. Wer einen
solchen Bösewicht aufgriff und wieder laufen liess, ihn mit Victua-
lien versah, ihm Unterschleif bot, seinen Aufenthalt verschwieg,
einen angesagten Räubertrieb an Räuber verriet, Brandschatzun-
gen (Harafi) an dieselben willig zahlte und an der That ertappt
wurde, der verfiel der standrechtlichen Behandlung, und wenn er
sein Leben nicht verwirkte , so war er lebenslänglich auf die Ga-
leeren zu verurtheilen (§. 12).
249
Alle mntwilligen TodtBchläge ^ Notzucht ^ Ehebruch ^ Mord-
brennerei mussten mit dem Tode gesühnt werden. Dem Meineidigen
waren zwei Finger abzuhauen ^ er selbst ftlr einen Schelm zu er-
klären und nicht nur aus seiner Compagnie auszustossen, sondern
selbst aus der Grenze zu jagen (§. 13).
Meuterer, Anstifter einer Meuterei, sollten vom Höchsten bis
zum Niedrigsten das Leben verwirkt haben und ohne Gnade ge-
hängt werden. Wer aufrührerische Reden ausstiess, von anderen
anhörte und sie verschwieg, war nach Wichtigkeit des Falles am
Leben oder sonst streng zu strafen (§. 14).
Es war untersagt auf Jahrmärkten ein Gewehr abzufeuern,
weil daraus Aufruhr und Schaden entstehen konnte, ebenso an
Orten, wo Wachen aufgestellt oder Truppen einquartiert waren, bei
schwerer Leibesstrafe (§. 15).
Wer einen V; achdienst oder eine andere commandirte Arbeit
versäuinte, musste drei Tage nach einander Wache stehen oder
arbeiten. Eine Erkrankung war dem Offizier im vorhinein zu
melden. Verliess Jemand seinen Wachposten oder seine Arbeit
ohne Erlaubniss, so war er auf dieselbe Art zu bestrafen. Auch
durfte Niemand auf seinem Wachposten oder zu einer Arbeit
berauscht erscheinen, bei Leibesstrafe (§. 16).
Von einer Compagnie ohne Vorwissen des Capitäns zu einer
anderen zu übergehen, auf einen herrschaftlichen Grund oder gar
aus dem Lande abzusiedeln, war nicht gestattet. Wer solches den-
noch that, wurde nicht nur zurückgebracht, sondern war ausserdem
am Leibe und nach Umständen sogar am Leben zu strafen (§. 17).
Der Obercapitän war nicht befugt, einen Oberoffizier zu ver-
haften, oder von ihm eine Geldstrafe zu erpressen. That ein
Oberoffizier nicht seine Schuldigkeit, so war zu regoulementraässi-
gen Strafen zu greifen, etwaige Verbrechen aber dem General-
commando anzuzeigen. Auch durfte ein Delinquent ohne Vorwis-
sen des Commandanten vom Oberoffizier über 24 Stunden im
Arrest nicht behalten werden. Noch weniger war er befugt,
Jemanden zu schlagen. Bei Dienstesversäumnissen, kleinen Hän-
deln, Schulden und anderen geringeren Vorfällen war zwar der
v/
250
Compagnie-Commandant befugt, den Schuldigen militMrisch
abzustrafen^ nicht aber ihm 50 Stockschläge und eine derartige
Strafe überhaupt über den Kopf und Bauch geben zu lassen.
Er war zwar verpflichtet, einem Gläubiger zu seinem Gelde zn
verhelfen, durfte jedoch keinen Schuldner tlber 24 Stunden im
Arrest festhalten (§. 18).
Weil die illyrischen Schmach- und Schimpfwörter schon oft
zum grössten Unheil und selbst zu Mordthaten geführt hatten^ so
wurden sie auf das Schärfste verboten. Khevenhüller wendete
dieselben Strafen in der Savegrenze, wie Graf Oduyer im Jahre
1727 in der Donaugrenze dagegen an «) (§. 19).
Conventiceln und heimliche Zusammenkünfte zu Geld -
Sammlungen, oder unter welchem Verwände es immer sein
mochte, durften ohne Bewilligung der Oberoffiziere nicht gehalten
werden. Von den Theilnehmem war, wenn ihre Zahl 10 über-
stieg, der zehnte Mann mit dem Tode durch den Strang zu bestrafen.
Eben so verboten war der Besuch von Spielhäusem und sonstigen
mit Sauferei verbundenen Zusammenkünften (§. 20).
Weder dem Obercapitän, noch den Capitänen und den ihnen
zugewiesenen Offizieren war unter schwerer Verantwortlichkeit
gestattet, eine Compagnie oder Abtheilung derselben, ohne Befehl
des Commandanten aufsitzen oder mit Gewehr ausrücken zu
lassen. Eben so wenig war es dem Obercapitän, oder anderen
erlaubt, Jemanden als Ober- und Unteroffizier zn behandeln, der
sich mit einem Offizierspatente nicht ausweisep konnte. Alle jene,
welche durch Anmassung eines solchen Titels dienst- und con-
tributionsfrei geworden, waren wie alle Gemeinen zur Dienst-
nnd Contributionsleistung zu verhalten. Ueberdies wurden alle
Oberoffiziere vom Capitän abwärts verhalten, in ihrem Capitanate
zu wohnen und sich daraus nicht zu absentiren (§. 21).
Offizieren und Gemeinen wurde unter schwerer Strafe unter-
sagt. Militärgründe zu verkaufen, an die todte Hand als Legate zu
t) Dieses Uebel hat so tiefe Wurzel gegriffen, dass alle Mittel der
Gesetzgebung bis auf den heutigen Tag scheiterten.
251
vermachen oder an andere contractmässig abzutreten^ weil sie
nicht wahre Eig^enthttmer, sondern nur Nntzniesser derselben
waren. Auf Grand dieses Lehenverhältnisses waren die Ober-
capitäne und andere Offiziere nicht befugt, dieselben, mochten sie
cultivirt sein oder nicht, Jemanden abzunehmen, zu vertauschen
oder damit sonst zu verfttgen, es sei denn, dass dieses zuvor dem
General-Commando angezeigt und von diesem dazu die Weisung
gegeben wurde (§. 22).
Vom Obercapltän bis zum Baijaktar abwärts durfte sich kein
Oberoffizier ohne Gestattung des Commando, kein Unteroffizier
und Gemeiner ohne Bewilligung des Capitäns aus dem Lande
entfernen (§. 23).
Der Tod eines Oberoffiziers war dem Obercapitän und von
diesem dem Obercommando unverweilt anzuzeigen. Auch gehörte
es zu den Pflichten des nächsten Platzcommandanten, unter Angabe
der erledigten Posten und deren Besetzung durch die Rangsältesten,
eine Todtenliste vierteljährig einzusenden. Den Witwen blieben
nur die von dem verstorbenen Offizier getroffenen und nachge-
wiesenen landwirtschaftlichen Verbesserungen und auf eigene
Kosten ausgerodeten Grundstücke zum lebenslänglichen Nutz-
genusse. In diesen Fällen hatte der Compagnie-Commandant zur
Pflicht, sowohl bei Pupillen der Offiziere als auch der Gemeinen
eine Entziehung oder Vergeudung des hinterlassenen Vermögens
durch Vormünder oder Mütter bis zur Vogtbarkeit der Pupillen zu
verhüten und die Erziehung derselben zu überwachen. Bei Sterbe-
fällen ohne Testamente, war das Vermögen sogleich zu inventiren
und dessen Bestand mit Bezeichnung der gesetzlichen Erben dem
Obercapitän anzuzeigen, welcher die Anzeige durch den nächsten
Platzcommandanten an das General-Commando weiter zu leiten
hatte. Alle Testirungen von Legaten zu fronmien Zwecken oder an
die todte Hand, wenn sie sich auf unbewegliche Güter bezogen,
wurden für ungiltig erklärt (§. 24).
Zur gerechteren Vertheilung der Barzahlungen, ftlr welche
die Conscriptionsangaben einen ungenauen Bemessungs-Massstab
lieferten^ gestattete das Regoulement den Grenzern eines jeden
252
Capitanats znsammenzntreteii und die Beträge nach den VennC^
gensverhältnissen anter sich zu repartiren. Die Bincassirung durch
den Capitän war zur Zeit^ wo die Grenzer dazu die Mittel hatten,
namentlich im Herbst zu bewirken. Einen Rückstand durfte der
Capitän nicht anwachsen lassen. Doch durfte er nur in dem
äussersten Falle zur Bxecution schreiten und niemals ohne Vor-
wissen der nächsten Platzcommandanten zu GradiSka, Brod nnd
Raöa. Zur Richtschnur wurde festgesetzt^ dass am Jahresschlasse
an keinem Capitanate Aber die vierteljährige Schuldigkeit haften
durfte^ unter solidarischer Haftung der betreffenden Oberoffi-
ziere (§. 25).
Da aber nach der gemachten Erfahrung wegen versäumter Ab*
quittirung eingegangener Beträge und deren Eintragung ins Protokoll
manche Grenzer zweimal zahlen mussten, so wurden die Grenzer
angewiesen^ nur gegen Ausfolgung einerQuittung ihre Zahlungen
zu leisten. Eben so wurde dem Obercapitän zur Pflicht auferlegt,
dem Capitän die abgelieferte Geldsumme zu quittiren (§. 26).
Bisher hatten vermögende Gewerbs- und Handelsleute Mittel
nnd Wege gefunden^ unter allerlei Vorwänden sich den Barlei-
stungen zu entziehen^ wodurch ihre Schuldigkeit unbilligerweise
von Grenzern und minder Bemittelten getragen werden musste.
Diese Ausnahmen wurden durch das Regoulement untersagt. Nur
die Panduren waren aus Rücksicht auf ihre Hauswirtschaft fttr
ihre Person, einen Bruder oder Sohn wacht- und robotfrei. Die-
selbe Wacht- und Robotbefreiung wurde den Ausgedienten zuge-
standen. Zahlungen mussten sie leisten^ wie alle anderen Gren-
zer (§. 27).
Auf Viehschäden wurden Geldstrafen festgesetzt und bis
zu deren Erlegung Pftlndungen zugelassen. Doch war von der
Publicirung des Regoulement an die Aburtheilung solcher Fälle von
den Oftizieren unentgeltlich durchzuführen und durch Einwirkung
der Offiziere der volle Schadenersatz zu leisten (§. 28).
Der Schnitt war zu derselben Zeit zu halten (§. 29).
Ihre Gagen erhielten die Capitäne und übrigen Offiziere
durch den Obercapitän. Sonst war den Capitänen oder Compagnie
253
Commandanten gestattet^ in ihren Capitanaten and Palanken
Fleischbänke ai)d Wirtshäuser zu halten. Ueberdies sollte in der
Compagnie Jedermann seinem Obercapitän oder Capitän jährlich
dnrch drei Tage mit eigener Verpflegung roboten und seinem
Capitän 36 Klafter Brennholz beistellen. Weil aber für den
Obercapitän die dreitägige Robot des ihm unmittelbar untergeord- •
neten Capitanats nicht zureichte^ so musste die Robotleistnng und
Holzlieferung Air ihn auf das ganze ihm zugewiesene Grenzgebiet
repartirt werden.
Weil nun die Hadnaken, Vojvoden^ Baijaktare und StraS-
meSter^ ungeachtet ihrer dürftigen Lage^ im Publicum Offiziere
repräsentiren und als solche öfters denn ihre Capitäne ausrücken
und ihre Schuldigkeit leisten mnssten^ so wurden die Qbercapitäne
und Capitäne verpflichtet^ mit der zugewiesenen Robot ihnen aus-
zuhelfen. Doch sollte der Oberoffizier die Aussaat aus Eigenem
bestreiten und unter keinem Verwände unter schwerster Verant-
wortung ttber die drei Robottage eine weitere Leistung erzwingen^
es sei denn^ dass es aus eigenem Antriebe geschah (§. 30).
Ohne Vorwissen seines Obercapitäns durfte sich kein
Offizier; ausser der dringenden Reparatur seiner Wohnung; etwas
unentgeltlich bauen lassen.
Die Grenzhäuser waren so viel möglich ansehnlich und
dauerhaft zu bauen und zusammenzuziehen^ die Dörfer nach
Möglichkeit mit einem starken lebendigen Zaun einzufassen, dabei
jedoch nur ein Eingang und Ausgang offen zu halten, damit die
Dorfwache die Ankommenden und Abgehenden leichter übersehen
und plötzlichen Räubereinbrüchen begegnet werden könnte (§. 31).
Als Wache wurde dem Obercapitän ein Desetnik mit sechs
Mann zu Fuss, zwei Ordonnanzen zu Pferd und zwei Aufsehern
zugewiesen. Der Posten Morovi6 war aber wie bisher von der Grenz-
mannschaft zu bewachen. Dem Capitän gebührten drei Mann zu
Fuss als Schildwache und eine Ordonnanz zu dienstlichen Zwecken.
Unentgeltliche Vorspann war nur ftlr die Geldabfuhr und
Compagnie-Visitation bewilligt. Bei Commandirungen der Offiziere
hatte sie der Obercapitän anzuweisen (§. 32).
/
254
Obercapitäne and Grenzmannschaft wurden verpflichtet, den
in den drei Savefestungen anfgestellten Platz-Commandanten zu
gehorchen and die ihnen im Namen des Obercommando gegebenen
Befehle pttnctlich aaszaftahren, die Obercapitäne aber über-
dies über ihre Grenzbezirke monatliche Rapporte einzusenden
(§. 33) i).
§. 30. Der Tamalt in der Savegrenze. 1735.
Allein vor DurchfUhrang der neaen Einrichtang and Pabli-
cirung des Patentes vom 8. Februar brach ein Tamalt aas. Der
Feldzeagmeister GrafTraan, Civil- und Militär- Gouvernenr im öster-
reichischen Serbien, erhielt während der Abwesenheit E^evenhttl-
ler's in Italien den Auftrag^ gleichzeitig mit den Warasdinem 4000
Savegrenzer nach Italien in Marsch za setzen. Allein dieselben
Savegrenzer, welche sich im Jahre 1733 freiwillig znm Ausmarsch
nach Italien anboten, verweigerten nach der Masterang den-
selben. Die Kammer hatte Jedem der 4000 Grenzer einen Dnca-
ten zar leichteren Anschaflfang derFeldreqaisiten aasfolgen lassen.
Dieses benutzten böswillige Hetzer za ihren anlaateren Zwecken.
Sie fabelten den Grenzern vor, der Ducaten sei ein Handgeld,
welches sie za obligaten Soldaten mache. In Folge dessen wtlrden
sie za ihren Familien nicht mehr zarttckkehren and zaletzt an vene-
tianische Galeeren verkauft werden. Das Healen der Weiber und
. Kinder am ihre Männer, Väter and Brüder and dieEinwirkang des
Cleras, der durch das lange Ausbleiben der Miliz einen Abbrach
an seiner Stola besorgte, und die obigen Vorspiegelungen waren
die wie htigsten Aufreizungsmittel, welche zu einer Erneute führten.
Dazu waren während KhevenhttUer's Abwesenheit Ausschreitun-
gen der wenig beaufsichtigten Offiziere vorausgegangen. So hat
ein Wimiss dem anderen die Hand geboten und dahin gefllhrt,
1) Savestromgrenz-Begonlement vom 25. August 1733 im 2. Fase.
Nr. 9 vom Jahre 1735 im slav. sirm. 6. 0. Archiv.
255
dass einzelne Offiziere erschossen worden and die Mannschaft
auseinander lief«). *
Die unteren Savegrenzer reichten beim Commandanten zu
Rs&SL, Oberstlieutenant Cavaliere di Saluzzo eine Beschwerde-
Schrift ein, welcher sie damit nach Belgrad an den F. Z. M. Grafen
Traun abschickte. Dieser aber gab ihnen die Weisung :
„ihren Obercapitän und ihre Capitäne wieder in ihre Häuser
kommen zu lassen, sie mit jeder Malice zu verschonen und wieder
zu respectiren ;
„mit den mittleren imd oberen Savegrenzem keine Verbin-
dung und kein Einverständniss zu unterhalten, bis nicht über ihre
Beschwerden hohenorts entschieden sein werde ;
„den Dienst und die Ordonnanzen im Lande zu versehen und
einig zu leben. ^
Allein der Tumult verbreitete sich auch bis in die Donaugrenze. /
In äid wurde ein Heiduk mit seinen zwei Söhnen niedergehauen.
Der dortige Capitän hatte sich nach Peterwardein geflüchtet. In •
Folge dessen wurden sechs Cürassier-Compagnien nach §id und
in die Umgebung commandirt.
Während Graf Traun eine schonende Behandlung der
Grenzer anordnete und auf die Ausforschung der Rädelsfbhrer
drang, beauftragte der Metropolit von Earlovic den Proto von §id
von Dorf zu Dorf zu gehen und aus jedem zwei oder drei Mann an
ihn nach Earlovic abzuschicken, was Graf Traun um so weniger
«
zu verhüten suchte, weiler in der fast abergläubischen Ehrerbietung
des Volkes gegen ihren Oberhirten ein geeignetes Beruhigungsmittel
sah s). Darauf mit der Untersuchung und ZurttckfOhrung der Miliz
zu ihrer Pflicht beauftragt, liess er die Rädelsführer des Tumults
aufgreifen, ihnen in Brod den Process formiren und sie nach Ratifi-
cation des Urtheils juätificiren >).
1) Kheyenhüller'B Bericht an den Kaiser über die Ursachen der Reni-
tenz der slavon. Kiliz im Acten-Convolat vom Jahre 1740, Nr. 909 im Archiv
des Beichs-Kriegsministeriums.
*) Im 1. Fase. Nr. 1 im slav. sinn. G. C. Archiv.
*) In Khevenhttller'8 Bericht
256
Die anter dem Vorsitze des Generales der CayaUerie
Grafen Hamilton zur Untersuchung der Beschwerden von Wiea
abgeschickte Gommission griff die Sache nicht entsprechend an
und erzeugte durch ihr unvorsichtiges Benehmen statt Bemhigimg
/ neuen Argwohn und Misstrauen. Ja man wagte es, das kaiserliehe
Patent vom 8. Februar zu unterschlagen. Der der Gommission zu-
getheilte Obristwachtmeister Doringer suchte sogar die Grenzer
dahin zu bereden, dass sie sich für den Bauernstand erklären and
rief dadurch eine neue Verwirrung hervor. Das Patent wurde erst
nach seinem Tode vorgefunden «). Erst KhevenhttUer gelang" ea,
nach dem Wiederantritte seines Postens in Essek das Volk vol-
lends zu beruhigen. Doch fällt die Art seines Vorganges in die
zweite Periode.
§. 31. Verhältnisse der Banalgrenze im Verlaufe der
ersten Periode.
Die Petrinjaner oder Kulpagrenze gelangte im Verlaufe der
ersten Periode zu geringer Entwickelung. Sie ist eine SchQpfiing
/ der kroatischen Stände. Dort entstanden aus den Wachtposten
des rechten Eulpaufers in dem Verhältnisse die Capitanate
Eostainica, Glina, Dubica^ Zrinj^ als es gelang, die Türken gegen
und über die Una zum Weichen zu bringen.
Nach der Instruction Kaiser Rudolph U. vom 25. September
1583 wurde der Ban Erdödy als Gommandant dieser Miliz mit
seinem Gehorsam nächst dem Kaiser an seinen Locumtenenten
Erzherzog Ernst angewiesen und verpflichtet^ mit den benachbarten
Obristen in gutes' Einvernehmen zu treten, das Gebiet gegen die
Türken zu vertheidigeu; nach Billigkeit Recht zu sprechen, fttr
den Allerhöchsten Dienst zu sorgen und alle Nachtheile hintanzn-
halten.
Zur leichteren Dnrchflihrung dieser Verpflichtung erhielt er
das Zugeständniss, ausser der unbesoldeten Miliz 300 leichte Reiter
(Husaren) und 200 Fussgänger mit der Besoldung von 4, bezie-
I) In demselben Archive.
257»
IiTmgsweise 3 fl. rheinischer Währnng zu unterhalten. Fttr seine
IPerson erhielt er monatlich 300 fl. ungarischer Währung, an Tafel-
^eldem fttr jeden einzelnen Reiter monatlich 4 ungarischer, an
Kundschaftsgeldem 600 fl. rheinischer Währung jährlich.
Die Besoldung der Hauptleute, Fähnriche und der Chargen
entsprach der in der Savegrenze eingeftihrten. Diese Auslagen
i^aren aus den Einkünften des Landes zu bestreiten und der Ab-
gang aus der Kriegscassa zu decken. Fttr die Ausfolgung des
Soldes war die Zeit der Musterung bestimmt. Die Conscription,
Anwerbung und Entlassung der Miliz wurde dem freien Ent
Schlüsse des Ban tiberlassen. Die Vermehrung oder Verminde-
rung der Miliz behielt sich der Kaiser vor <).
Im Jahre 1704 wurde die volle Verpflegung der Miliz dem
Königreiche auferlegt «).
Nach dem Berichte des Banal-Locumtenenten, Grafen DraS-
koviö, vom 7. Juni 1723 war nur die Miliz kroatischer Abkunft /
besoldet. Die Dienstpflicht der im Jahre 1697 angesiedelten 3erben
lastete an den ihnen zugewiesenen Grundstücken. Die Zahl der
Miliz, die man zum Militärdienste verwenden wollte, war nicht
genau bestimmt, ihre selbst angeschafften Waffen waren ungleich
and oft fttr den Felddienst unbrauchbar.
Fttr die Justizpflege und Oeconomie-Verwaltung bestand kein
bestimmtes Regoulement. Die erstere war grossentheils in Händen
unwissender Offiziere, die meistens ohne einen ordentlichen Pro-
cess und ohne Bestätigung des Ban Urtheile fällten und vollzogen.
Die Militärdienste hingen zu sehr von der Willkflhr der
Offiziere ab. Die besoldeten Soldaten hatten zwar ihre bestimmten
Wachposten, von welchen sie ordentlich abgelöst wurden, allein
die unbesoldeten Serben wurden beliebig von den Offizieren zum
Dienste einberufen und oft statt des Militärdienstes zu Privat-
leistungen verhalten >).
<) Instr. im Arohiv des k. k. Reichs-KriegsministeriumB.
») 13. Febr. Nr. 344 in demBelben.
>) Darin lag der Hauptgrund zur Abneigung gegen den Militärdienst
und zu dem Serbenaufstande bei Errichtung der Regimenter.
17
258
Die Occonomic stand auf der niedrigsten Stufe. Die Com-
mandanten and Offiziere rissen bei Vertheilung der Grandstficke
den meisten und fruchtbarsten Boden an sich, liess^n ihn vom
({renzer bebauen, trieben damit einen förmlichen Handel und ver-
kauften Grundstücke an die Meistbietenden. Ja sie schalteten sogar
mit den bereits verkauften nach Willkür.
Graf Draäkoviö that wohl dieser Willkür Einhalt und drang
auch darauf, dass die in Criminalfällen gefällten Urtheile ihm, als
Locumtenen, zur Vorlage an den Ban eingeschickt werden; allein
ein eigentliches Grenz-Regoulement erfloss erst am 15. April 1 728
und nur für das Territorium der Kostainicer Grenze und dessen geist-
liche Commandanten <).
Nach Angabe des Herzogs von Hildburgshausen «) waren im
Jahre 1736 folgende Posten besetzt:
1. Sisek, früher ein Filialposten von Petrinja. Hier coni-
mandirte ein Agramer Domherr.
2. Kostainica. Commandant war der Obrist Graf Zigulini,
ein Landedelmann, der nie Soldat war; Vice -Commandant war
der ehemalige Handelsmann Petroviö.
3. Dubica. Der Commandant war ein Agramer Domherr.
4. Zrinj. Commandant war der Landedelmann Petkovic.
Der Vice-Commandant hiess Juragiö.
5. Jasenovac; der Posten unterstand dem Commandanten
von Kostainica. Unter- Commandant war ein gewisser Pogledic, der
ehemals Kriegsdienste leistete.
6. Gl in a war ohne einen Commandanten. Dieser wurde
durch den Substituten von Skrlec versehen, der nie Soldat war.
Unter solchen Commandanten wurde für die militärische
Entwickelung der Miliz schlecht vorgesorgt.
<) Nr. 117 E. und Nr. 606 E. im Regstr. Archiv des Reichs-Kriegsminist.
2) Extract bei Nr. 26, Beilage zu seinem Beitrag.
259
IL Kriegsgeschichtlicher Theil der L Periode.
Vorwort.
Der kriegsgeschichtliche Theil kann selbstverständlich nur
jene Zeit zum Ausgangspuncte nehmen, mit welcher die Militärpflicht
grundsätzlich am Grundbesitze zu haften begann. Diese Zeit fällt
mit der Errichtung der drei oberslavonischen Capitanate, des Ko-
prainicer, Kreuzer und Ivanicer zusammen. Aus dem Pri-
vilegium Fcrdinaud's vom 5. September 1538 wird ersichtlich, dass
jeder Capitän oder Vojvoda 200 Mann commandirte, dass also
diese Militärcolonie den Stand von 600 Mann hatte und sie ins
Feld stellte, wenn es galt die Grenze gegen Unterslavonien, welches
unter dem Türkenjoche seufzte, oder aber südwärts zurKulpa und
Save gegen vandalische Einbrüche zu schützen.
Dieser normale Milizstand erhielt einen Zuwachs durch die
Militärcolonie auf der Krainer Herrschaft Sichelburg. Die ser-
bischen Flüchtlinge (Uskoken) wurden zwar in den dortigen Ein-
öden bereits um's Jahr 1535 angesiedelt, können aber erst von da
an zu der Grenzmiliz gezählt werden , als sie am Krainer Landes-
verweser Rauber einen Capitän erhielten (1540).
Auch traten sie in das besondere Verhältniss einer Vorhut
von Krain, und blieben eine Zeit lang ohne jeden Zusammenhang
mit der Grenzmiliz.
Mehr entwickelt find et sich die Nationalmiliz im Jahre 1563,
und zwar vor Allem dort, wo sie ihre Wiege fand.
Nach der Instruction vom 4. August traf die (Kommission,
welche mit der Bereisung der Grenze beauftragt war, in Vihic
bereits Husaren und kroatische Fussknechte; in dem
bischöflichen BesitzthumeHrastovica zweiVojvoden mit 90 Ha-
ramien (Nationalmiliz) als Besatzungsmannschaft, in der obersla-
vonischen oder windischen Grenze 1000 Mann. Diesem zu Folge
17*
260
tritt die Bildung der Miliz inselartig zerstreut im kroatischen Baoal-
gebiete zu Tage. Sie vermehrte sich anfangs durch Militärcolonien,
mit denen man verödete Gegenden bevölkerte oder aber dnreb
Heranziehung von eingezogenen Gütern, wie dieFrankopan's und
Peter Zrinji's.
Unter den Ansiedlungen bildeten die Uskoken von Zeng eine
Ausnahme ; weil sie nicht im Genüsse von Gründen standen, und
vom Kaubkriege lebten.
Die grosse Colonisirung vom Jahre 1597 zwischen der Una
und Drave wurde für Militärzwecke wenig benützt, weil ander
Kulpa und südwärts zu ihrem rechten Ufer der Clerus Herr des
Grundes und Bodens war. Mehr wurden die Colonisten längs der
Save, Donau, Theiss und Märos zur Bildung der Miliz ausgenützt.
Es wäre eine Sisyphus-Arbeit, wenn man in den ältesten
Zeiten das streng ausscheiden wollte, was die Militärcolonisten
und was die vom Civile Administrirten bei der Vertheidigung des
Landes gegen den Erbfeind leisteten. Beim Anwachsen der mili-
tärisirten Gebiete scheiden sich die militärischen Leistungen von
selbst. Dass bei den Werbungen im dreissigjährigen Kriege zur
Formirung von Freischaaren meistens Militärcolonisten oder aber
die mit ihnen bereits zu Militärzwecken in Verband Getretenen
benützt wurden, reicht über die Grenzen der Wahrscheinlichkeit
hinaus. Zuverlässig mochten die Schutzbefohlenen aus der Türkei
den Verlockungen der Werbetrommel weniger widerstanden haben
als die Givilunterthanen, welche die Herrschaften und Edlen aus
materiellen Rücksichten gegen solche Reizmittel wohl zu sichern
wussten.
In der älteren Zeit, in welcher man mehr that als schrieb,
ist auch manche wackere That dem Grabe der Vergessenheit ver-
fallen oder blieb nur ein Vermächtniss der Volkspoesie.
§. 1. Der kleine Grenzkrieg* 1775.
Auf die ersten Waffenthaten der Grenzmiliz stösst man nach
dem Tode des Sultans Selim.
261
Dieser hatte acht Tage vor seinem Tode den Dolmetsch
Mahmud mit der Urkunde über die achtjährige Erneuerung des
Friedens nach Wien abgeschickt. Allein dessenungeachtet ent-
brannte nach dessen Tode der kleine Krieg an der ganzen Grenz-
linie. Drei Monate nach der Bestätigung der Friedenscapitulätiou
erfolgte in Ungarn der erste Friedensbruch.
Schon am 22. November 1 575 zogen mehrere Begs 4000 Manu
mit 7 Kanonen bei Krupa zusammen, um unter dem Commando
Ferhad Beg's Vihid zu überfallen i).
Das Oefecht bei Bndaekl x 1575.
Der Landeshauptmann von Krain, Herbert Freiherr von
Auersperg, vom Anzüge des Feindes benachrichtigt, befahl den
Orenzbesatzungen und der Miliz bei Budaöki am Radonjaflüss-
chen (im heutigen Sluiner Regiment) sich schleunigst zu con-
centriren. Die Mannschaft, über welche Auersperg verfügte, er-
reichte kaum die Hälfte der feindlichen. Dem ersten Treffen war
eine Escadron Grenzhusaren unter Voikoviö zugetheilt. Der Anprall
war heftig. VoikoViß wurde verwundet und geriet in Gefangen-
schaft. Die deutschen Fussknechte zerstreuten sich feig in den
Wäldern. Die Grenzmiliz zu Fuss Hess sich von diesem Beispiele
ebenfalls zur Flucht verleiten. Nur die Reiter, sowol Grenzer als
Deutsche hielten todesmutig festen Stand, am mutigsten unter
allen Auersperg selbst, der mit seinem 22jährigen Sohne Wolf
Engelhard und dem Hauptmann von Weixelburg sich im Verzweif-
lungskampfe auf den Feind stürzte. Sein Pferd fiel von einem
Spiesse durchbohrt mit ihm zu Boden, neben ihm sank Weixelb erg.
Die Köpfe der Gefallenen wurden abgehauen. Engelhard von
Auersperg, Christof Burgstaller sowie die Hauptleute von Hrasto-
vica und Serin wurden gefangen. Der Leichnam Auersperg's
wurde ohne Kopf vom feindlichen Commandanten ausgeliefert.
Der Kopf folgte später nach, nachdem die Haut abgezogen und
für den Triumphzug in Konstantinopel mit Stroh ausgestopft war.
Vierzehn Tage nach Erneuerung des Friedens sah der österrei-
chische Botschafter, Freiherr v. Ungnad, ausser den gefangenen
I) Im Hammer-PurgstalL
*
I
262
Grenzern und einigen Truppenflihrern Auersperg's ausgestopfte
Kopfhaut neben der Weixelberg's auf Stangen im Triumphe an
seiner Wohnung vorübertragen <).
Türkische Streifsufe.
Die Türken streiften Ende Deceraber 1575 im oberslavoni-
schen Grenzgebiete bis Koprainica. Die kroatische Grenze wurde
längs der Dobra und Kulpa von 4000 Rennern und 3000 Fuss-
volk mit Feuer und Schwert verheert und 400 Christen als Gefan-
gene fortgeschleppt «). •
Khevenhu]ler*s EinfMl in Bosnien. 1578.
Da die darüber geftlhrten Beschwerden vom Botschafter
Ungnad und über andere Gewaltacte an der Grenze trotz des
überbrachten Ehrengeschenkes zu keinem Erfolge flihrten, beschloss
Erzherzog Karl Gewalt mit Gewalt zu vertreiben.
Freiherr Georg von Khevenhüller, an der Spitze von 10.000
Mann, darunter auch Grenzmiiiz war, mit 500 Schanzgräbem und
18 grossen Kanonen, sendete am 21. August 1578 einen Absage-
brief an Ferhad Beg, denHauptstörer des Friedens und Sieger bei
ßudaöki. Er zog über Sluin vor Dreznik , welches er von den
Türken verlassen fand. Die Schlösser Oesin(V) und Obrovac fielen.
Bu^.im verweigerte die Uebergabe. Da aber unter Khevenhüller's
Truppen Mangel an Lebensmitteln eintrat und die Ruhr gras-
STile, so musste er bald die zwei eroberten Schlösser wieder
räumen und sich mit der Hälfte seiner Truppen zurückziehen ^j.
Der Ueberfkii bei »liiin. fM^.
Im Jahre 1584 fiel Ferhad Pascha mit 9000 Mann in Krain
ein, wurde jedoch am Rückzuge vom Gencralobristen, Grafen von
Thura und vom Grafen Erdödy bei Sluin überfallen. Vierzig Ge-
fangene und zehn Fahnen waren die Trophäen des unblutigen
Kampfes *).
«) Hammer-Piirgstairs osmaniHclie Geschichte, t>. Bd., S. A^yO.
2j Bei demselben. S. 451.
*j Der Gescbicbtschreibcr Kheveiihilller bei Hauimer-Purgstall, S. 457.
*; Lstvanfi B. 25, S. 561, KhevenhüUpr's Annales Ferdinandi 11
.263
nie Sehlappe bei Ivaiüe. 1787.
Auch Idrisbeg unternahgi Streif zöge ans der Lika •).
Diese wurden durch die den Türken bei Ivanid, in der win-
dischen Grenze, beigebrachte Niederlage gerächt, in welcher zwei
Brüder von ausgezeichnetem Geblüte blieben «) 1787.
Am Christtage überbrachte man dem Erzherzoge Ernst den
Kopf des Beg von Zvornik, vier Fahnen und eine Trommel als
Trophäen «).
Mit demselben Glücke kämpfte derKoprainicer Capitän Joh.
Glaubnicer unter Commando des Grafen Georg Zrinji gegen den
Beg von Szigeth, der im Jahre 1587 mit 8000 Mann gegen dieMur
eine Razzia unternommen hatte. Zrinji ereilte ihn bei Szigeth,
hieb bei 2000 Mann (!) nieder, machte viele Gefangene und nahm
ihm die mitgeschleppte Beute ab *).
BaBdutreiche der Zeng'er Vskoken.
Während dieses kleinen Krieges an der kroatischen Grenze,
welcher auch an der ungarischen Grenzlinie in änlicher Weise zu
Tage trat, hatten sich auch die Zeuger Uskoken durch Handstreiche
zur See und zu Land sowol den Türken als Venetianern furchtbar,
gemacht.
Der innerösterreichische Erzherzog betrachtete diese äusserst
entschlossene und energische Schaar als brauchbare Werkzeuge
gegen die Mortolosen, bewaffnetes, türkisches Grenzgesindel.
Die Insel Velja, Arbe, Pago und die Küste um Zara bildeten
die Schauplätze ihrer verwegenen Flibustierstreiche, wozu ihnen
die Canalglieder desQuarnero mit ihren halb oder ganz mit Felsen
gedeckten Landungsbuchten sichere Schlupfwinkel gewährten.
Dass der Abbruch, den sie den Türken thaten, nicht ohne Bedeu-
tung gewesen, bezeugt das Schreiben des Sultans an den Kaiser,
worin er über sie Beschwerde führt. Dass sie jedoch, wieHammer-
^) Berichte und Schreiben im k. k. Uausarchiv bei Haramer-PiirgstaÜ.
2) Hammer-PurgstaU, S. 536.
») In demselben,
*) Geschichte des St. Georger Regiments, Mscpt. Bog. 7.
264
Pafgstall behauptet *) vom Erzherzog Karl unterstützt wurden,
widerlegt sein Bericht vom T.April 1686«) an den Kaiser Rudolph,
über ihre Piratenstreiche, welcher zur Regelung dieser Unord-
nungen die Einsetzung des neuen Capitäns Furio Moiza zur Folge
hatte s).
Gefecht bei Gradae. 15INI.
Doch trugen die Raubzüge der Zenger Uskoken bald böse
Früchte.
Der bosnische Statthalter Hassan, ein venetianischer Rene-
gat *), be'schlos's dieses Treiben durch einen Einfall in Kroatien
zu rächen. Mit 6000 Mann verheerte er das Land zwischen Kreuz,
Ivanid, Koprainica und Boijakovina. Da «sammelten die Capitäne
von Kreuz, Ivaniö und Koprainica rasch ihre Miliz, die nationale
sowol als die deutsche, und vernichteten seine Nachhut bei Gradac
(1591), fünf Geschütze, 22 Fahnen und 72 Unterbefehlshaber fielen
in ihre Hände; 4000 Grenzbewohner, welche in die Sklaverei mit-
geschleppt wurden, erhielten durch diesen- Sieg ihre Freiheit *).
Der Kampf am KU« (Klissa). Ift9t.
Die Uskoken erwiederten diesen Einfall durch einen Einbruch
nach Dalmatien und nahmen unter ihrem Vojvoda Albriöiö das
von Türken besetzte Klis mit Sturm. Allein diese erschienen noch
in demselben Jahre mit starker Streitmacht vor den Mauern dieser
Feste und jagten die Zenger in die Flucht, welche unter Führung
des Ban Lenkoviö, des Grafen Paradeiser und des Bischofs De
Dominis mit Besatzungstruppen und Grenzmiliz zum Entsätze her-
1) S. 578 im 1. B.
*) Regstr. Nr. 25 in dem chronolog. Acten-Extract im Archiv des Reichs-
Kriegsministeriums.
*) 18. AprU in demselben.
♦) Damals war die Türkei von Renegaten überfüllt, darunter gab es
selbst Innerösterreicher. Hammer-Purgstall führt eine betrachtliche Anzahl
derselben in seiner Geschichte des osmauischen Reiches an.
*) Bei Hammer-Purgstall und in der Geschichte des St Georger
Regiments, Msept. 7. Bogen.
265
beigeeilt waren. Der Bischof fiel mit mehreren Domherren und
Patriziern. Ban Lenkovlö wurde verwundet. Paradeiser und Weik-
hart von Auersperg gerieten in Gefangenschaft. Während des
erbitterten Kampfes standen venetianische See- und Landtruppen
unter Moro's Commando bei dem benachbarten Spljet und sahen
der Metzelei schadenfroh zu. Ja der Verdacht lag nahe, dass sie
mit den Türken ein Einverständniss unterhielten i). Von dieser
Zeit an, in welcher die Venetianer auch dem Zenger Handel Hemm-
nisse in den Weg legten, d<atirt auch die unauslöschliche Erbitte-
rung der Zenger, welche der mächtigen Bepublik manches Opfer
auferlegten und das Pflegma ihrer Aristokratie in wiederholte Auf-
regung versetzen. Es ist eine geschichtlich seltene und an die
alten Libumier mahnende Erscheinung, dass eine Handvoll
Menschen mit einer Flottille von wenigen Barken durch den ihnen
innewohnenden Stachel der Bache, der sich in den Wechselfällen
des Kampfes immer mehr zuspitzte, einem Staate imponiren konnte,
dessen Handelsschiffe fast alle Meere bedeckten.
Obwol der kleine Krieg zu Lande von türkischer Seite aus-
ging, so suchte doch der friedliebende Kaiser die aufgeregte
Stimmung am Hofe zu Konstantinopel zu calmiren und schickte
den böhmischen Edelmann Krekvic mit dem ordentlichen Ehren-
geschenke und ausserordentlichen Geschenken an den Sultan und
dessen einflussreichsten Batgeber ab <). Allein der Benegat
Hassan wollte um jeden Preis emen Krieg entzünden.
Haasan*« Oewaltaete. 159t.
Kaum waren die Geschenke in Konstantinopel überreicht, so
überschritt er die Una (April), nahm Hrasto vica und Gora weg und
baute das feste Petrinja am gleichns^migen Flüsschen (1592) zum
Stützpunkte weiterer aggressiver Unternehmungen. Auch eroberte
er Bihad, welches seit Bela IV. für eine Vormauer Kroatiens galt
und liess wortbrüchig die Besatzung über die Klinge springen.
1) Bei Kukuljeviö in seiner geachichtlichen Abhandlung Grad Senj,
(Leptir 1860).
«) Bei Hammer-PurgBtall, 1. B., S. 580.
266
Dann schritt er zur Belagernng von Sisek, welches Mikäczy
(Mikac) und Pabritius, zwei Agramer Domherren, vertheidigten.
Mikac Hess Hassans Abgesandte, von welchen er zur Uebergabc
aufgefordert wurde, über die Mauer in den Pluss werfen, lockte
die Spahi's unter dem Scheine der Uebergabe in die Festung und
sprengte sie durch angezündete Pulverfässer in die Luft «).
IVadA«dy*8 Hemusforrterunflr. flftOt.
Hassan schwur diese Treulosigkeit zu rächen, wozu ihm
der Uebermut des Grafen Nadasdy bald eine Gelegenheit darbot.
Dieser forderte ihn durch eine besondere Zuschrift zum Zweikampfe
heraus, in wechem Hassan 12 Kanonen eroberte und viele Ge-
fangene machte »). Dreiliundert Gefangene, Männer, Weiber,
Kinder, Greise wurden in Konstantinopel unter barbarischer Musik,
Jauchzen des Pöbels und Sehlägen der Unglücklichen an der
Wohnung des österreichischen Botschafters im Triumphe auf den
Sklavenmarkt vorübergefUhrt 3).
§. 2. Schlacht an der Kulpa (22. Juni 1593).
Diese Schmach uncl Barbarei allarmirte die ganze christliche
Welt. Der tiefergriflfene Kaiser (Rudolph H.) ordnete im römisch-
deutschen und ungarischen Reiche an, dass täglich dreimal
mit der TUrkenglocke geläutet werde, um die Gläubigen zum
(fcbete um Abwendung der TUrkengefahr aufzurufen.
Dazu kam die Ernennung des achtzigjährigen Sinanpascha
zum Grossvezier, der den Sultan zum Kriege aufstachelte und die
Einkerkerung des kaiserlichen Botschafters, dessen geheime
Papiere durch einen Renegaten seines Gefolges verrathen wurden.
Bevor jedoch der Krieg fr>rmlich erklärt wurde, gab Hassan
das Signal dazu.
«) Bei flammer-Pnrffstall, 1. B., S. 581.
2) Bericht des Reichshofrats Krekvic im kais. Uausarchive nach Uam-
mer-Purgstall.
•) Schilderung des Pagen Vratislav von Mitrovic aus dem Gefolge des
Gesandten nach demselben.
267
Er lagerte schon am 15. Juni 1593 mit einem Heere von
25- bis 30.000 Mann am rechten Enipaufer, um Sisek zu belagern.
Von da liess er denBeg vonZvornik mit dem Fussvolke denFluss
tibersetzen, Batterien aufwerfen und eröffnete am 19. die Belage-
rung desselben. Die schwache Besatzung wurde von den zwe*
Agramer Domherren, Blasius Jurac und Pinetii befehligt.
Da eilten Ban Erdödy mit den kroatischen Banderien,
Generalobrist Auersperg mit den Karlstädter, Obristlieutenant
Grosswein mit den Warasdiner Grenztruppen zur Entsetzung
dieses strategisch wichtigen Platzes herbei. Zur Concentrirung des
christlichen Corps wurde S e 1 i n a bestimmt. Zu den Obigen stiessen,
Melchior R e d e r n und Ferdinand W e i d i n g e r mit deutschen BUcli-
senschtitzen und Landsknechten, der Krainer Archibusirer Haupt-
mann Adam R a u b e r mit 200 Mann, der Kärntner Rittmeister von
Abrutschen, sowie die Hauptleutc Georg und Sigmund, Grafen
von Paradeiser mit kleinen Abtheilungen.* Dadurch wuchs die
christliche Streitmacht zu 8000 Mann an.
Aus dieser wurden drei Treffen formirt. Der Ban commau-
dirte das erste, Auersperg das zweite, Eggenberg uud Redern das
dritte. Der innerösterreichische Landescapitän Eggenberg führte
zugleich das Obercommando (nach Isvanfy und Ratkay der Mark-
graf Karl von Burgau).
In dieser Verfassung rückte man bis Greda an der Odra-
furche vor.
Hassan, der ans Misstrauen das christliche Contingent
seines Heeres am jenseitigen Kulpaufer zur Deckung des Lagers
zurückgelassen hatte, rückte gegen die Christen mit 20.000 Mann
tmd comniandirte 20(K) Spahi zum Angriffe des ersten Treffens.
Erdödy's Obristen , (Jraf DraSkovi6 und Thüröczi (Turoc) war-
fen sich todesmutig mit 600 kroatischen Reitern auf den Feind,
mussten aber der Uebermacht weichen. In dieser Gefahr eilten
Auersperg und Raub er mit 600 berittenen Bogenschützen zu
ihrer Unterstützung, fassten, in drei Abtheilungen formirt, den
Feind in der Flanke und unterhielten ein lebhaftes Feuer. Dadurch
ermutigt, trat auch die kroatische Reiterei abermals ins Gefecht
268
ein, drückte, von denBogensehtitzen unterstützt, den linken feind-
lichen Flügel in den von der Kulpa und Odra gebildeten Winkel
zurück und jagte ihn endlich in die Flucht.
Hartnäckiger kämpften die Janitscfaaren am rechten Flügel
gegen die Grenzmiliz und die Deutschen, während der linke
Flügel bereits in wilder Flucht und grösster Verwirrung am jen-
seitigen Ufer seine Rettung suchte. Als sie sich jedoch von der
Reiterei verlassen sahen, gaben auch sie jeden Widerstand auf
und ergriflFen die Flucht. Die KulpabrUcke war aber zu schwach
und zu schmal, um solche Massen Flüchtig^er fassen und tragen zu
können und brach. Was dem Gemetzel der nacheilenden Sieger
entging, fand im Flusse den Untergang.
Der Verlust des Feindes wurde im Ganzen auf 15.000 ManQ
geschätzt und Hassan selbst fand in der Kulpa sein Grab. Dieser
Kampf kostete überdies die Türken : den Ghazi Memibeg von
Zvornik, Mustaphabeg von KliS, Moharaedbeg von Herzogovina,
einen Enkel Suleimann's und Sohn des Grossveziers Rustan, den
Sefferbeg, Hassan's Bruder und Rematanbeg von Skandria.
Die christliche Bedeckung des türkischen Lagers hatte
während der Katastrophe das Weite gesucht.
Unter den eroberten Kanonen waren drei SechzigpfftnderFer-
liadpaschÄ's, eine mit KaiserMaximilian's Wappen, mit dem Wappen
des Bischofs Erdödy und die durch Niklas Zrinji bei Szigeth
geschichtlich gewordene Kacianerin.
Gefangene wurden keine gemacht. Ausser dem Geschütze
wurden 12 mit Kriegsvorräten befrachtete Schiffe und 2000 Pferde
erbeutet *).
Wegen dieses grossen Verlustes an Mannschaft und Geschütz
wurde das Jahr in der osmanischen Geschichte als das Jahr des
Verderbens bezeichnet. Dagegen sprach Papst Klemens VIH. unter
<) Bei Hammer-Purgstall, in der Geschichte des St. Georger Regi-
ments and in der Beschreibung der Earlstädter Grenze im Agramer 6. C.
Archiv bei Nr. 38 im 31. Fase, vom Jahre 1777.
269
dem 10. Juli vor Allem dem Karlstädter Generalobristen Auers-
per g nnd demBan für den Sieg seinen Dank anS; weil man jenem
dareh sein rechtzeitiges Eiügreifen in den Kampf das Hanptverdienst
znschrieb. In Laibach wurde zur Erinnerung der Tag des heiligen
Achatius jährlich gefeiert »). Der Orden des heiligen Erlösers
ernannte den Ban zum Ordensritter. Mit dieser Schlacht war der
erste Act eines neuen Türkenkrieges abgespielt und der kaiser-
liche Mundschenk; Popel v. Lobkovic, welcher mit dem zweijäh-
rigen kaiserlichen Ehrengeschenk von 60.000 Dukaten am Wege
nach Konstantinopel Ofen erreicht hatte, ging nach Prag zurück.
Der Kaiser erhielt in diesem Kriege auswärtige Unter-
stützung. Beinahe alle italienischen Staaten und selbst Frankreich
1) Ein Gemälde in der Laibacher Domkirche und in dem dortigen
Landhause versinnlichten den Sieg und erhielten die folgende Aufschrift:
Camioliae victoria de Hassan gloriosissime die 22. Junii 1593 reportata :
„Praesidii fias etiam Spectator ab astris
Quod tulit in saevos oratus Achatius hostes,
Sacrilegus Christi desertis transfugä castris
Ut Mohamedanae suscepit dogmata sectae
Turcis que ingenitum bibit Hassan Bassa furorem,
Contra christicolas coepit non impiger omnes
Continuo Mavortis opus» Victore superbus
Milite saepe suo, meditatur et agmina
Cogit Bosniacisque replet per (Sisek) arva maniplis.
Lux aderat funesta tibi, pia Carnia jamque
Perdita eras, Superi tibi ni socia arma tulissent;
Nam Baptista et Achatius infera bella vocati
Communi voto cljrpeos et tela ministrant
Auerspergum atque Eggenbergum, duo fulmina belli,
Hisque parem Rauber, socios pariuntur honoris,
Bassa loco culpae dericae capit in undis
Exitium Culpae. Hoc quicumque trophaea tueris,
Christo gratus ad es faustus Patriaeque precator.^
Ueber Hassan wurde folgendes Epigramm in Umihuf gesetzt :
„Pro magnis Culpis Culpam bibit ore cruento
Hassan, o tali pocula digna siti."
In der Beschreibung der Karlstädter Grenze wie oben«
270
sandten ihm Subsidiengelder und einige Hilfstrappen. Unter den
Besatznngstruppen von Agram befand sieb im Jahre 1594 eine
französische Archibusir- Compagnie i). Dreihundert Archibnsirc
waren in der „windischen Grenze" postirt (1595) «).
Nach der Schlacht an der Kulpa schritten die Sieger zur
Belagerung von Petrinja und bezogen dort ein Lager. Als jedoch
nach acht Tagen die Nachricht einging, dass der Sohn des Gross-
veziers Beglerbeg Hassan mit dem Pascha von Bosnien mit
grossen Streitkräften ans Griechenland und Thracien zum
Kntsatze im Anmärsche sei, betief Eggenberg einen Kriegs-
rat ein. Dieser entschied sich für den Abzug, um das christliche
Heer, auf welches sich die Sicherheit von Kroatien und Inner-
österreich stutzte, den Eventualitäten einer Schlacht nicht preis-
zugeben^ Graf Georg Zrinji erhielt den Auftrag das Heer nach
Agram zurückzuführen.
Begle];beg Hassan zog gegen Sisek, welches nach 5tägiger
heftiger Beschiessung wegen Uebergabe in Unterhandlungen trat.
Allein die Türken drangen wärend derselben ein und metzelten
Alles nieder, was ihnen in den Weg trat (24. August 1593).
Erat« IfiroberuDg' von Petri^fa I694i«
Darauf brachte Erzherzog Maximilian neues Leben in die
Grenzvertheidigung und nahm die Belagerung von Petrinja wieder
in Angriff, um den Verwüstungen der Türken von Gora und Hra-
stovica ein Ziel zu stecken. An dieser Unternehmung betheiligt^n
sich die Karlstädter und Meergrenzer unter Führung des Obersten
Georg Lenkoviö, die Warasdiner unter Grasswein (auch Grasban
genannt). Der erstere hatte schon im Anmärsche gegen Petrinja
Gora und Hrastovica genommen.
Während Ban Erdödy Petrinja beschoss, führte ihm der Erz-
herzog ein zweites Heer in Eilmärschen zur Verstärkung zu. In
seinem Gefolge waren 100 Ritter des deutschen Ordens. Fast der
1) Instraction vom 17. Jänner für den Hofkriegsrat Barbo. J. Ö. krg.
Mise. Fase. 21 in den chronolog. Act. Extr. des Reichs- Kriegsministeriums.
>) Instruction iiir Geisbach in densefben.
271
gesammte hervorragende Adel von Innerö8terreieh schloss sieh ihm
mit grösseren oder kleineren Schaaren an. *
Bevor jedoch die Verstärkung ins Lager vor Petrinja ein-
rückte, machten die Türken am 27. Juli einen Ausfall, warfen die
Wachposten aus den Verdchanzungen heraus und stürzten sich mit
wildem Geschrei auf die Brücke, wo sie jedoch auf hartnäckigen
Widerstand stiessen, und wurden, als Eggenberg und Erdödy die
Lagertruppen ins Gefecht führten, nach Petrinja zurückgeworfen.
Nach dem Einrücken des Erzherzogs, der das christliche
Fleer auf 24.000 Mann verstärkte, griffen die Belagerten zu den
verzweifeltsten Mitteln und beschossen unausgesetzt da« Christen-
lager. Den grössten Schaden richtete der sogenannte Hassanthurm
an, die Grabstätte des in der Kulpaschlacht verunglückten Rene-
gaten Hassan. Dies bestimmte den Erzherzog denThurm angreifen
zu lassen. Da jedoch das aufgefUhrte Geschütz wegen der heftigen
Kanonade des Feindes wenig Erfolg versprach , wurde zum
Sturm geschritten. Dazu meldeten sich 600 Grenzer des Zenger
Obercapitanats und nahmen den Thurm trotz verzweifelter Gegen-
wehr. Nur wenigen Feinden gelanges sich in die Festungzu retten.
Diese glänzende Waffenthat belobte der Erzherzog öflfentlich ; griff
die Festung selbst an und bedrängte sie auf dass Aeusserste. In
dieser kritischen Lage streuten die Türken den vorhandenen Pulver-
vorrat auf der Mauer aus, fllllten das Geschütz mit Kugeln an, um
es bei der Explosion zum Zerspringen zu bringen, zündeten dann
den Ort an, und entflohen bei Nacht und Nebel unbemerkt nach
Kostainica (11. August). In dieser Nacht verliessen die Türken
auch Sisek, nachdem sie es in Brand gesteckt hatten. In Petrinja
wurden nur 30 grössere und kleinere Geschütze gerettet und die
Festung geschleift. Obrist Lenkovic rückte dann mit seinen
Grenzern gegen Kostainica und erzwang dessen Uebergabe.
Die Türken bauten im Jahre 1595 Petrinja wieder auf und
befestigten es <).
<) Nach Istvanfy und Hammer-Purgstall.
272
Am kroatischen Grenzboden nahm der Kampf seit dem an
der Kulpa keine grösseren Dimensionen an und blieb yielmehr
anf die Eroberung und Behauptung Petrinja s und die Unterneh-
mungen der Zenger Uskoken beschränkt.
Zweite Eroberunir ^od Petri^j» t&9S und dessen Behauptong' fl696«
Der Besitz von Petrinja war für die Sicherheit Kroatiens
und selbst Steiermarks von Wichtigkeit. Daher wurde dieses im
Jahre 1595 von den Kroaten unter Commando des Ban Grafen
Erdödy, Georg Zrinji und von den Warasdiner (windischen)
Grepzern abermals angegriffen. Die Warasdiner nahmen es im
Sturm, nachdem der Capitän Kurtiö, der die Sturmcolonne
führte, den Commandanten Rustanbeg getödtet hatte <). Auch
Hrastovica wurde in diesem Jahre den Türken abgenommen und
der Generallieutenant Eggenberg, der diese zwei Unterneh-
mungen leitete, erhielt den Auftrag beide Plätze einzurichten und
zu besetzen «).
Allein schon im Jahre 1596 überschritt Mehmedpascha,
Hassans Nachfolger in der Statthalterschaft von Bosnien, die
. Una, um Petrinja zurückzunehmen, welches nur von 400 Kroaten
besetzt war. Da eilten Erdödy und Draskovid unter Anschluss der
Grenzmiliz zum Entsätze herbei. In der Stärke von 9000 Mann
schlugen sie den Feind mit so entschiedenem Erfolge, dass
3000 Türken, theilstodt, theils verwundet, den Kampfplatz be-
deckten. Viele Fahnen, zwei Karthaunen von ungewöhnlicher
Grösse nebst anderem Geschütze, eine grosse Anzahl Pferde und
beträchtliche Kriegsvorräte bildeten die Trophäen des glänzenden
Sieges »).
§. 3. Der kleine Krieg der Uskoken und Rabatta's
Ermordung.
Im Adriabeoken setzten die Zenger Uskoken zu Wasser
und zu Lande ihren kleinen Krieg mit ungeschwächter Energie
*) Geschichte des St. Georger Regiments, 8. Bogen.
<) Instruction Nr. 41, J. Ö. Kr. Ext Act. in den chronolog. Act £ztr.
s) In der Geschichte des St Georger Regiments.
273
gegen die Türken foii. und eröfiheten ihn seit dem blutigen Tage
bei KliS auch gegen die Venetianer. Sie umzingelten die vene-
tianische Flotte unter Bembo's Cömmando im Hafen Rogoznioa
bei Sebenico mit zahlreichen Barken j durchbrachen nnd rer«
sprengten sie onter dem Wttten eines nächtlichen Seestnrtnes <).
Zn Lsnde schlagen sie jene 4000 Türken, welche unter Ftthrmg
zweier Brttder Mehmedbegs Grrobnidko polje verwüstet hatten
(1600).
Im Jahre 1601 kaperten sie ein mit 163 Tflrken bemanntes
Schiff.
In demselben Jahre schlugen sie die Türken anf der Hoch-
platte Erbava unter Führung ihres Capitäns Frankul, wobei die
Tib'ken ihren Anführer Alibeg verloren >).
Inzwischen leiteten die Venetianer mit Gkld und GtewaH
allerl^ Versuche ein, um. die Uskoken zu vernichten oder aber
von der Küste zu verdrängen. Sie plünderten die kroatischen
Küstenorte Ledenica, Moiöenica und Andei«. Als dieser Van-
dalismus keinen Erfolg hatte, sendeten sie nach Zeng und in die
beuachbarten Uskokenortschaften Emissäre, um sie durch Beste-
chung zu entzweien oder zu gewinnen. Allein mit Ausnahme des
Vojvoden Daaidii misslang auch dieser Demoraüsatiiens«- Versuch.
Endlich schickten sie Abgeordnete nach Prag an Kaiser Rudolph
und an den Erzherzog nach Onus, wo sie sich über die Uskoken
beschwerten und ihnen die grOssten Schändlichkeiten aufbürdeten.
Zuletzt gewannen sie den kaiserlichen Commissär Rabatta, der mit
der Untersuchung derselben beauftragt war, mit 1600 Mann in
Zeng erschien (1601) und in einer Nacht den Graltn Posedarski,
M. Margeti^, Vojvoda von Ledenica, Jnr. Mastard aus Ragusa und
den schwarzen Nikola, sätnmtlich Zenger Bfltger, auf den Stadt-
thoren aufhängen, und die 200 Mann, die sieh in ihrer Erbitterung
um den Gaiutän Barko schaarten, aus der Stadt vertreiben Hess.
Barbo ging na<^ Graz, um über diesen barbarischen Vorgang und
1) Eukuljevi^ im Grad Setij. B. 168. (LSptir. ftkr das Jahr 1660.)
s) Bei Hammer-PnrgBtall.
18
274
Bestechung Beschwerde zu fuhren. Als ihm Babatta zur Beschöni-
gung seines Treibens nachfolgte, musste dieser ohne Audienz nach
Zeng zurückkehren , wo er die gefährlichen Individuen nach
Eani^a zu entfernen suchte. Aberanch dieser Schritt vernngHlckte.
Die Erbitterung gegen Rabatta erreichte endlich eine solche In-
tensität, dass er in dem vom König Mathias erbauten Kastell
tiberfallen und erschossen, sein Leichnam aber von Weibern der
gemeinen Volksciasse, deren Männer er hingemordet oder verjagt
hatte, am nächsten Tage unmenschlich verstümmelt wurde <).
Nach der Ermordung Rabatta's setzten die Uskoken unter
ihren Vojvoden Jurisa Senjanin ihre Handstreiche zur See
gegen die Venetianer mit steigender Erbitterung fort und über-
trugen sie auch auf das Küstengebiet, als die Venetianer nach
Gefangennehmung und Ermordung des Grafen von Cetina durch
ihren Obristen Pasqualigo Zeng blokirten a). Sie erstürmten in
Istrien das Fort Plomin und besetzten Labin.
Im Jahre 1604 unternahmen sie unter ihren Vojvoden Vladko
und Krizantic (Kri^anid?) eine Bazzia in der Lika.
Dem Commissär, Karlstädter Gener alobristen Baron Kisl,
der auf Grund eingegangener Beschwerden über die Streifzüge
eine Untersuchung zu pflegen hatte, erklärten sie freimütig, dass
sie aus Mangel an Besoldung vom türkischen und venetianischen
Raube leben müssen. Da die Untersuchung in Folge venetianischer
Beschwerden angeordnet war, so bildete sie einen neuen Stachel
zur Rache.
Im Jahre 1605 bemächtigten sie sich Nachts unter Jurida's
Führung des türkischen Schlosses Skardin.
Als jedoch im Jahre 1606 eine Uskokenschaar bei Rovigno
eine venetianische Fregatte auf ihrer Fahrt von Cattaro kaperte,
sperrten die Venetianer unter Cantarini den Handelsverkehr von
Fiume, Buccari und Zeng und, zogen an der kroatischen See-
küste namhafte Truppen zusammen. Der Commissär, Obrist Kisl,
s) Bei demselben. S. 170—173. Grad Senj.
1) Dieses und das folgende im Leptir 1860. Gnad Senj vonKukuljevid.
275
Hess die Rädelsfährer der Kaperei bei Rovigno darch den
Strang hinrichten und die dabei geraubten 7500 Ducateq znrtlck-
stellen. In Folge dieser Genugthuung wur4e der Handel wieder
freigegeben «).
^Der Friede von Szitva-Törok (1606) einem zwischen Gran
und Comom an der Donau einmündenden Bächlein, machte end-
lich dem dreizehi\jährigenKriegeeinEnde;inwelehem der Sultan auf
das jährliche Ehrengeschenk von 30.000 Ducaten verzichtete. Er
wurde durch die Feindseligkeiten der Perser gegen die Türkei
beschleunigt. Das ungarische Territorium wurde derart vertheilt,
dass Bocskai 2082, der Pforte 1859 und dem Könige Rudolph
1222 Quadratmeilen zufielen «).
Nach diesem Friedensschlüsse wurden den Zenger Uskoken
die Streifettge in das türkische Gebiet untersagt (1607). Aus An-
lass dessen schickten sie den Vojvoda Radi6 nach Wien mit der
Erklärung ab, dass sie ohne Kazzias nicht leben könnten, weil
sie weder Häuser noch Gründe besässen. Zugleich baten sie um
Zuweisung eiAer Quote von jenen Geldern, welche ihnen die anlie-
genden türkischen Ortschaften ehemals als eine Art Brandschatzung
gezahlt hätten. Da aber diese bereits eine andere Verwendung
hatten, so blieben sie wie bisher ohne eine solide Existenzquelle.
Sobald sie aber ihre vorige Erwerbsweise anfingen und den
Frieden brachen, so erschienen abermals Baron Dietrichtstein und
Georg Kacian als kaiserliche Commissäre in Zeng und verwiesen
die Uskoken, Jurifia, Lucio, Vladko und Bogdinovi6 mit ihren
Genossen aus den kaiserlichen Staaten, was diese jedoch nicht
abhielt, ihr Piratenleben mit noch grösserer Verwegenheit fortzu-
setzen.
Sie Hessen sich im Jahre 1610 in Fiume drei grössere Schifife
bauen, plünderten das türkische Schiff, welches des Sultans
Grossmutter mit grossen Schätzen auf dei; Fahrt von Karamanien
*) In demsolben.
t) Bei Dr. Raöki, Anmerkung im Eajievnik 1866, tl. 535.
18»
276
nach Eonstantinopel am Bord hatte^ nnd eine Galeone, welche
nach Ragnsa steuerte.
Ans diesem Grunde schickte Erzherzog Ferdinand abermals
die Commissäre Erasmus Dietrichstein und Felician Rogati nacli
Zeng.
Diese Hessen alle Zenger Schiffe nach Fiume abführen and
die Zenger Tbore sperren. Während sie jedoch ziir Bericht-
erstattung nach Graz abgingen, wurde der Gapitän gezwungen,
die Stadtthore wieder zu Offiien. Die Schiffe in Fiume wurden wie-
der abgeholt und ttberdiess noch andere dort vorgefundene yene-
tianische mitgenommen, Barbano und andere Inseln geplflndert
und das türkische Gebiet angegriffen.
Als ihnen auf der Fahrt drei Barken abgenommen wurden,
machten sie zum Begress auf kreuzende türkische und rene-
tianische Galeonen Jagd und während die beiden Commissäre
noch in Graz weilten, fielen sie auch in die Lika ein, wurden
jedoch mit blutigen Köpfen heimgeschickt, und fanden den inner-
österreichischen Eriegsrat Scheitern vor, welcher die besondere
Aufgabe erhielt, auf die Auslieferung jener Schiffe hinzuwirken,
welche in Fiume venetianischen Unterthanen abgenommen
wurden *).
Um den unbändigen jede Anordnung verhöhnenden Wider-
stand zu brechen, verurtheilten die Commissäre nach ihrer Bückkehr
von Graz den Vojvoda Jurifia als Bädeisführer bei der Fiumaner
Sohiffsgeschichte zum Tode durch den Strang. Dieses bestimmte
viele Uskoken nach Vinodol zu übersiedeln oder sich ins Gebirge zu
flüchten. Sie kehrten jedoch bald zurück und führten mit ihren
Nachbarn das altgewohnte Flibustierleben fort..
Dieses bestimmte die Bepublik, durch den General Venier
den Handelsweg abermals zu sperren, wobei das Bloi^ade-
gesch wader zwei Uskokenbarken nahm. In Folge dessen entwickel-
ten die Uskoken grosse Energie. Sie liessen mehrere Barken und
ein grosses Schiff in Fiume bauen, verbanden sich mit den Ein>
*) J. Ö . Kr. £xp. Ext. Act. Begstr. Z. 33, in den chrouolog. Act Eztr.
277
wohnern von Novi, Ledenica und Bründl und rüsteten sich zu
neuem Kampfe.
Im Jahre 1612 brachen sie durch den dalmatinischen Bezirk
Sebenico in die türkische Krajina ein, stürmten Graöevac, machten
eine namhafte Anzahl Türken zu Gefangenen und trieben
400 Stück Hornvieh und 2000 Schafe davon. Darauf wählten sie
OiniS in Dahnatien, das alte kroatische Flibustiernest, zu ihrem
Aufenthalte und fügten von da aus zu Lande deji Türken Und zur
See den Venetianem viel Schaden zu. Ihr Hauptstreben war
damals dahin gerichtet, einen vornehmen Venetianer gefangen zu
nehmen, um ihn gegen den gefangenen Vojvoda Milanfiic auszu-
wechseln. Nach verschiedenen misslungenen Versuchen, gelang
es des Proveditore Marcello, als er die Insel Veljabereiste, inBeSka
sich zu bemächtigen. Be&kaist dergrösste Ort der Insel. Sobald die-
ser Handstreich dem Erzherzog in Graz zurKenntnisskam, entsen-
deteerden Fiumaner Capitän Stef. de Rovere als Bevollmächtigten
nach Venedig, theils um diese Gefangennahme zu entschuldigen,
theilsum über mehrere gegenseitige feindselige Acte eine Verhand-
lung einznleiten und sie zu begleichen. UnterEinemwurde vom erz-
herzoglichen Hofe Johann Kisling als Untersuchungs-Comijaissär
nach Zeng abgeschickt. Die Uskoken kamen diessmal straflos
davon, weil es sich herausstellte, dass die Aufreizungen zu den
letzten Feindseligkeiten von Venetianern ausgingen, und dass
diese, sich zu Herren des adriatischen Meeres aufwerfend, dem
Handel Hindernisse in den Weg legten. Die Uskoken suchten
ihnen dagegen zu beweisen, dass ihnen und namentlich Kroatien
und Innerösterreich auch ein Antheil am adriatischen Meere
gebühre.
Zum Beweise ihrer Existenz an der adriatischen Meeresküste
fügten sie ihnen von Neuem auf den Inseln Arbe, Pago und Velja
mancherlei Schaden zu, kaperten beiBiogradunweitZara eine vene-
tianische Marceliana und plünderten in dem dortigen Hafen eine
venetianische Fregatte, welche mit Waaren und Geld befrachtet
war. Auf neue venetianische Beschwerden kamen abermals Baron
Auersperg und Kisling als Gommissäre ins Küstenland. Diese riefen
278
den Zenger CapitäD nnd Uskoken - Vojvoda zur Einvernehmnng
nach Finme und händigten ihnen ein strenges Verbot des Kaisers
ein; den Venetianem fernerhin einen Schaden znzufllgen. Von da
ans verfügte sich Kisling mit Daniel Oall und 150 Soldaten nach
Zeng; um über jene zu richten , welche den yenetianischen
Proveditore gefangen genommen haben. Allein bei ihrer Ankunft
waren die Hauptschuldigen Jurja Daniöiö und Vinko Hreljanovic
mit 40 Genossen ins Gebirge entflohen. Darauf erging der Befehl,
dass alle jene Inwohner, welche nicht der Bürgerschaft angehör-
ten, binnen acht Tagen Zeng zu verlassen haben und Nikola Fran-
kopan von Trsatwurde zum Zenger Capitän ernannt. Dieser machte
es. sich zur Hauptaufgabe, jede Razzia zu Land und zur See za
verhindern und 100 Uskoken in Selce und Cirkvenica anzusiedeln.
Gegen diese Massregelnng verwahrten sich die Zenger
Uskoken durch ihren nach Zeng zurückgekehrten Vojvoda Danidic
und erklärten abermals, ohne Sold nicht leben zu können. Dieser
sei ihnen zwar schon im Jahre 1606 versprochen worden; allein
es sei nur beim Versprechen geblieben. Frankopan suchte sie mit
dem Versprechen zu beruhigen, sich für die Zahlung des Soldes
zu verwenden und reiste thatsächlich in dieser Absicht nach Graz
und Wien ab.
Während dieser Vorgänge in Zeng seit der Schlacht an der
Eulpa hatten sich die Venetianer auch gegen den Kaiser und Erz-
herzog Uebergriffe erlaubt, welche die Langmut der beiden Mon-
archen empfindlich auf die Probe stellten und erklärlich machen,
dass nicht radicale Massregeln gegen die Uskoken ergriffen
wurden.
§. 4. Die Uebergriffe Venedigs und der Vertrag vom
Jahre 1612.
Die Venetianer hatten schon 1593 gegen den mit dem Kaiser
geschlossenen Vertrag Palma nuova gebaut, mehrere Dörfer
in Kärnten und Krain verwüstet, nach der Gonfiscation eines
österreichischen Schiffes, welches sich, dem Zolle entziehen
wollte, den österreichischen Handel im adriatischen Meere ver-
279
boten, sind in das Görzische und in Krain eingefallen , wurden
aber durch erzherzogliche Truppen herausgeworfen. Der Ausbruch
des Krieges wurde nur durch Vermittlung des Kaisers und des
Königs von Spanien hintangehalten. In dem zu Wien im October
1612 geschlossenen Vertrag versprach die Republik „die Schifif-
fahrt der Oestejreicher im adriatischen Meere nicht zu hindern,
die eingezogenen Kaufmannswaaren wieder auszuliefern und die
Zölle herabzusetzen. Dagegen versprach der Erzherzog die.Usko-
ken aus Zeng und Umgebung zu entfernen" i).
Allein die Vermittlung der obigen Monarchen zur Wahrung
des Friedens und der Vertrag selbst zerschellten an dem Starrsinn
der Uskoken, welche andererseits der Mangel an Existenzmitteln
entschuldigte. Auch stösst man nirgends an eine Vorkehrung, sie
in einer culturföhigen Gegend zu unterbringen, um endlich ihrem
Piratenunwesen ein Ende zu machen, oder sie zur Bildung einer
regulirten Flottille zu organisiren, wozu sie eine ausgezeichnete
Befähigung nachgewiesen haben. Die Vertriebenen kehrten im
Jahre 1613 abermals nach Zeng zurück und erneuerten dem
kleinen Krieg mit einer grösseren Energie als je.
Sie stachen, 400 Mann stark, aufzehn Barken am 7. April in die
See und unternahmen eine Razzia in die türkische Krajina. Bald
darauf durchbrachen sie das Ragusaner Gebiet, fielen in die Her-
zegovina ein, plünderten Trebinje und brachten reiche Beute heim.
Am 8. Mai d. J. stiessen sie im Hafen des heiligen Georg auf
der Insel Lesina auf zwölf venetianische mit Albanesern bemannte
Barken. Diese gestatteten ihnen zwar das Einlaufen iu den Hafen,
sobald jedoch zehn Barken in das Bereich desselben gelangten
warfen sie sich auf dieselben, hieben 60 Mann und ihren Vojvoda
Nikola Hreljanoviö nieder und kaperten die Schifife. Dieser hinter-
listige Vorgang der Venetianer bildet den Ausgangspunct des
sogenannten Uskokenkrieges ; denn was darauf folgte, sind nur
Repressalien, welche endlich zu Dimensionen anwuchsen, welche
den Ausbruch des Krieges unvermeidlich machten. Die Uskoken
<) Mailath's Gesch. des Osterr. Kaiserstaates. 2. B., S. 354, 355.
280
verlieiisen die Insel mit dem feierlichen Eide diese Hinterliat auf
daa Furohtbarste za rächen i).
Damalfil^ lag im Hajfen Mandrina anf der Insel Pago eine
venetianische Gallione unter Commando des Patriziers Christoforo
Venier als Wacbtschiff vor Anker. Sobald dieses den Uskoken
bekannt wurde, ersahen sie sich das Schiff zum ersten Act der
Rache. Die Hälfte ihrer Mannschaft landete in tiefer Kacht anf
der Insel, schlich sich zu Lande zum Hafen, und verbarg sieb
hinter dem dortigen Felsen. Im Morgengran näherte sieh di«
aqdere Hälfte auf sechs Barken und warf sich auf die Gallione, wäh-
rend die Mannschaft zu Lande aus dem Hinterhalte herrorbraeh.
Das Schiff wnrde rasch genommen, 40 Mann von der Bemannung
niedergemetzelt, darunter auch derManneofficierLucrecioGravisi,
ein venetianischer N'obile aus Capo dlstria. Ueberdiess wurden
seiner Gemalin die Pretiosen abgenommen. Dem gefangenen
Commandanten hjeb man bei Zeng den Kopf ab und setzte ihn
bei der darauf gehaltenen Festtafel am Tisch auf. Die Gallione
brachte man nach Zeng und theilte unter sich die Beute. Das
war der erste Act der Bache nicht nur für die Falle auf der Insel
Lesina, sondern auch fUr die den Türken abgelernte AussteUung
der 60 bei dieser Gelegenheit abgeschlagenen Uskokenköpfe am
Markusplatze zu Venedig <).
Dieser Vorfall versetzte Venedig in eine furchtbare Auf-
regung. Auf den Rat einiger gemässigten Patrizier wurde be-
schlossen, bei der innerösterieichischen Regierung Klage zu
ftihren und vom Erzherzog eine Züchtigung der Uskoken zu ver-
langen, eventuell ihn mit Krieg zu bedrohen.
Am erzherzoglichen Hofe wusste man die Besehwerden der
übermütigen Aristokraten -Republik richtig zu benrtbeilen und
ordnete die Befestigung und Armirung der Küstenplätze an. Wäh-
rend der Ausführung dieser Vertheidignngsmassregeln erschien
der venetianische Admiral Filippo Pasqualigo mit 20 Schiffen und
1) Kukuljeviö im Leptir S. 186, sowie das Vorangehende aus demselben.
*) Daru. Histoire de Venice Hb. 30, §. 4 bei Kukoljeviö S. 187.
281
einer Bemannnng von 1000 angeworbenen Albanesen nnd Kroaten;
blokirte Zeng nnd forderte vom Capitän Grafen Frankopan die
AnBÜeferang der Gallione. Auf dieses Ansinnen erklärte dieser,
er habe den Befehl das Schiff wol zn httten, sendete ihm aber den
Kopf Venier's zu. Die Kanonen der Gallione verwendete er zur
Armirung von Novi. Auf die Antwort Frankopan's liessPasqualigo
längs der ganzen Küetenstrecke von Fiume bis Zeng die Getreide-
und Waffenzufuhr abschneiden, während General Eggeuberg nach
Fiume eilte um die Bewaffnung des Küstengebietes zn beschleunigen.
Während der Blokade von Zeng wurden auf Begehren der
Venetianer, Graf Altahn, Baron M. Beck und ein gewisser Bonhomo
aus Graz mit der Weisung abgeschickt; um im Einvernehmen mit
den venetianischen Bevollmächtigten gegen die üskoken eine
Untersuchung einzuleiten und nach Zeng eine deutsche Besatzung
zu legen. Diese luden bei ihrem Eintreffen in Fiume die Uskoken-
häuptlingc vor. Allein die letzteren weigerten sich ohne ein Sicher-
heitsgeleite zu erscheinen und gingen erst auf die Zusicherung;
dass ihnen kein Leid angethan werdO; nach Trsat; wo sie der
Commission über die Wegnahme der Gallione und den auf der
Insel Lesina dazu gegebenen Anlass einen getreuen Bericht er- *
statteten. Darauf entliess man sie unverletzt nach Zeng; obwol
auch der Ragusaner Achillo Pozzo mit Beschwerden gegen sie
auftrat nnd sie die Gallione bei der Kula „sveti Savo^ bei Zeng
ins Meer' versenkt hatten. Die CommissärC; dadurch verletzt; dass
die Venetianer beim plötzlichen Umschlag der Stimmung zur Ver-
ständigling keine Bevollmächtigte nach Fiume abschicken wollten;
gingen unverrichteter Sache nach Graz zurück.
Im Jahre 1614 eröffneten die Uskoken abermals ihre Feind-
seligkeiten; weil die Venetianer noch immer den Handel sperrten;
kaperten mehrere Kriegs-Barken und Handelsschiffe; erstürmten
die Fortezza St. Nicola bei Zara, legten eine Besatzung ein und
plünderten von dort aus Lusin piccolo und Lusin grande, das
Dorf Madre auf der Insel Pago und die kleine Insel Parviö.
Aus Anlass der von den Venetianem; die eben in Wien und
Graz wegen Oeffnung des Meeres für den österreichischen Handel
282
Vereinbarungen trafen, darüber erhobenen Beschwerden, ging
abermals 1614 Baron Eggenberg, General der Karlstädter Grenze,
mit deatschen Truppen als Commissär nach Zeug ab. Dieser
Hess sogleich 39 Uskoken verhaften, vier davon hinrichten, alle
Uskokenhäuser durchsuchen und alles Hab und Gut sammt Pre-
tiosen abnehmen. Allein kurz darauf entliess er die Gefangenen
und reiste nach fUnfzigtägigem Aufenthalte nach Graz zurück. Da-
bei führte er zwölf mit Gold und Silber, zehn mit Seide und kostba-
ren Teppichen beladene Mauleseln und 15.000 fl. inBaarem i) fort.
Ebenso nahm er den Vinko Hreljanoviö nach Graz, um ihn
wegen Bestätigung als Zenger Capitän vorzustellen. In Folge
dessen legte Frankopan seine Würde als solcher nieder.
Nach dem Abgange Eggenberg's kehrten alle flüchtigen
Uskoken aus den Wäldern zurück und die deutsche Besatzung
zog wegen Mangel an Proviant und Sold wieder ab.
§. 5. Betheiligungder Grenzmiliz am Uskoken kr lege,
1615—1617.
Darauf brach der Krieg mit Venedig aus, welchen mau ge-
meiniglich den Uskokenkrieg nennt (1615). Die Feindseligkeiten
wurden von den Yenetianem damit eröffnet, dass sie in Istrien
einfielen, Volovska und Lovrana plünderten und Karlobag durch
Verrat nehmen wollten. Allein ihre Unternehmung gegen Karlo-
bag wurde in Zeng noch rechtzeitig bekannt und in Folge dessen
vereitelt. Pavo Daniöiii eilte mit 300 Mann gegen Karlobag, legte
sich in einen Hinterhalt und warf sich in dem Momente auf die Ve-
netianer, als diese durch die von Verrätern offen gehaltenen Thore
einrücken wollten und trieb sie mit einem empfindlichen Verluste
zurück. Unter den Todten lag auch der Commandant Graf von
Pago »).
Im Jahre 1615 setzten die Venetianer ihre Feindseligkeiten
fort. Ihr General Hess Novi angreifen. Die Venetianer zerstörten
*) Dieses und das Vorangehende bei Kukuljevid im Leptir 1860.
Grad Senj.
s) In demselben.
283
die Stadtmauer; demolirten die städtische Knla, hieben 20 Mann
der Frankopan'schen Besatzung nieder, steckten das Salzamt in
Brand nnd führten den Capitän in die Gefangenschaft. Darant
worden alle Salzämter und Getreidemagazine an der ganzen Küste
in Trümmer gelegt.
Diese Gevvaltacte wurden am erzherzoglichen Hofe mit der
grössten Entrüstung aufgenommen und ernste EriegsrUstungen
eingeleitet. ZurVertheidigang der Küste sammelten sich zahlreiche
Schaaren.
Graf Nikola Frankopan von Trsat bewaffnete 1200 Mann zu
Fuss und 300 zu Pferd, Vuk Frankopan 300 Mann. In Fiume
rückten 300 deutsche Fussgänger ein.. Daniel Frankul führte
500 Mann zu.
Die üskoken vereinigten sich mit den Otoöanem undBründ-
lem und rüsteten sich zum Kampfe zu Wasser und zu Land.
Benvenuto Petazzi sammelte Truppen in Istrien «).
Die Grenzmiliz, sowohl die Karlstädter als Warasdiner
kämpfte unter dem Grafen Trautmannsdorf, der zugleich das
Obercommando über alle erzherzoglichen Truppen führte.
Nach derDevastirung von Novi rückten die Venetianer gegen
Triest vor, wurden jedoch vom Warasdiner Generalobristen Grafen
Trautmannsdorf bei ihrem Anmärsche überrascht und mit
einem empfindlichen Verluste zurückgeworfen.
Im Winter griffen sie das Dorf MoSeniva in Istrien ohne
Erfolg an.
Im Jahre 1616 gelang es zwar den Yenetianern Görz zu
nehmen, dagegen belagerten sie Gradiska durch vier Wochen ohne
Erfolg »).
Nach Verstärkung der erzherzoglichen Truppen durch
Warasdiner Grenzmiliz und durch die vom Erzherzog Mathias zu-
geschickte Hilfe ») erhielten die innerösterreichischen Waffen ein
1} Bei Kuknljeviö.
s) MailÄth. 2. B., S. 355.
*) In den chronolog. Act. Extract. im Arch. des Reichs-Rriegsminist.
284
solches Uebergewlcht, dass der Feldzng dnrcb Traalmannsdorf 8
und Dampier's Erfolge siegreich endigte.
In dieser Lage sachte auch die Bepnblik ihre Streitkräfte za
vermehren. Der Oraf von Nassau fbhrte ihr 4000 Mann zn. Johann
von Medici übernahm das Comniando und belagerte Gradifika von
Neuem. Trautmannsdorf eilte zum Entsätze herbei, wurde aber
geschlagen und blieb selbst amKampfplatze. Nach ihm Übernahm der
im dreissigjährigen Kriege so hervorragend thStige Graf A 1 b r e c h t
vonWaldstein das Commando der erzherzoglichen Truppen.
Seine erste Waffenthat trug das Gepräge grosser Kühnheit an
sich. Da die Besatzung von Gradifika bereits die äusserste Not an
Lebensmitteln litt, bahnte sich Waldstein mit einer entschlossenen
Abtheilung seiner Truppen mitten durch die Feinde eine Strasse
und führte den hart Bedrängten Lebensmittel zu «).
Darauf trat Erzherzog Mathias mit dem Könige von Spanien
als Friedensvermittler auf. Die Venetianer machten Anstände. Als
aber der König seine Vermittlung mit der Drohung unterstützte, den
Erzherzog mit bewaffneter tiand unterstützen zu wollen^ war der
Friede gesichert.
Die Uskoken waren in diesem Kriege bis in den Hafen
Chio^gia vorgedrungen y hatten den Venetianem zur See
schmerzliche Verluste beigebracht und in Venedig Schreeken ver-
breitet «).
m
Der Friedensschluss erfolgte in Madrid am 27. September
1617 und entschied das Geschick der Zenger Uskoken. Einen
Hauptarticel desselben bildete die Absiedelnng derselben aus
Zeng und ans dem Küstenlande in andere (hegenden , Ver-
brennung ihrer Schiffe und Besetzung Zeugs mit deutschen
Truppen.
Diese Bedingungen wurden auch eingehalten. Bald darauf
verliessen 133 Familien Zeng und wurden theils im Umkreise
von Oto£aC; theils im Sichelburger District angesiedelt. Ein Theil
<) Bei Mail4th.
t) Bei Kakuljeyiö.
285
zog es jedoch vor, sich ein anderes Vaterland zu suchen und nahm
beim Vicekönig von Neapel Kriegsdienste: Die Abziehenden rächten
sich unter dem VojvodaTerlietiö an den Venetianem durch Plün-
derung mehrerer Ortschaften auf der Insel Arbe i).
Oesterreich verlor an der Uskokenmannschaft ein vortrefT-
licbes Hateriale zur Bildung einer Flotte, welches nur einer Besol-
dung und Disciplinirung bedurfte.
§. 6. Die Grenzmiliz im dreissigjihrigen Kriege.
1618—1648.
Das Jahr 1618 bildet den Ausgangspunct eines blutigen,
brudermörderischen Kampfes, welcher 30 Jahre über Mitteleuropa
mit attilischer Verheerungswut einiger schritt. Es war kein Seli-
gippskrieg. Unter religiöser Maske und zugleich als Werkzeuge
der antibabsburgischen PoHtik Frankreichs kämpften deutsche
Fürsten um ihre Landeshoheit und um die Brechung der kaiser-
lichen Macht. Selbst Dänemark und Schweden wurden durch
diplomatische Künste Frankreichs in den Kampf geführt, bis dieses
selbst nach der Vernichtung des letzteren aus seinen diplomatischen
Minengängen auf den offenen Kampiplatz. hervortrat. Die Fürsten
gelangten zwar zur Landeshoheit, bedeckten sich aber zugleich
mit der Schnuch Deutschlands Selbstständigkeit eigenen Interessen
geopfert und den Einfluss Frankreichs und Schwedens auf das
künftige Geschick ihres Vaterlandes inngebürgert zu haben.
Im dreissigjährigen Kriege kämpften die militfirisirtep Serben
and Kroaten als angeworbene Freicorps, die sich wol ermitteln las-
sen, nicht aber wie viel Mannschaft aus den Militärcolonien und den
militärisirten Territorien angeworben wurde, und wie weit dabei
die der €mljtirisdiction unterstehende Bevölkerung, welche
zwischen dem Aggregat von Militär-Territorien lebte, betheiligt
<) Bei demselben.
286
war. In den Acten und in den Geschichtswerken kommen nnr
Kroaten vor. Selbst der Serben wird nirgends gedacht.
D^ss unter den Kroaten des dreissigjährigen Krieges auch
Civiluntertanen waren, ist aus der Bemerkung des Dr. Meynert in
seiner Geschichte der österreichischen Armee ersichtlich. „Gute
Dienste leistete die von den Landständen Kroatiens 1620 zu Hilfe
geschickte Insurrection, welche der bekannte Johann Isolani zn
einem Regimente formirte und als Obrist commandirte <)."
Allein es waren schon vor dem Jahre 1620, und zwar aus
dem Militärgebiete Kroaten und Serben an die niederösterreichi-
sche Donau abgerttckt; denn schon am 20. Jäner desselben
Jahres standen zwei kroatische Compagnien als Garnison in
Korneuburg, welche den Kaiser um Flüssigmachung des zwei-
monatlichen Soldrttckstandes, um Proviantzufuhr oder eine
andere dazu bequemere Bequartierung baten a).
Am 18. Juli 1622 erliess Kaiser Ferdinand IL an den Hof-
kriegsrat ein Rescript, mit dem er Annibal Amerus bei den noch
vorhandenen Kroaten zu Fuss und Pferd, weil ihr Commandant
Hue flüchtig geworden, zum Hauptmann ernannte. Zugleich ordnete
er nach vorgenommener Abrechnung die Zusammenziehung der-
selben in ein. Corps an »).
Bei dem ersten von Waldstein angeworbenen Heere (1625)
commandirte Isolani 500 Kroaten zu Pferde *).
Am 20. Juni 1630 wurde die Entlassung der bei Altenbnrg
gegen Bethlen-Gäbor concentrirten Kroaten angeordnet»), dagegen
dem HeiTu von Morzin die Werbung von sechs Compagnien Kroa-
ten ftlr Deutschland gestattet •).
1) Wien 1852, 3. B., S. 47.
s) Regstr. Z. 26, in den chronolog. Act. Extr. des Reichs-Kriegsminiiit.
>) 5. Juli, Regstr. Z. in denselben.
*) Dr. Meynert, 3. B., S. 80.
*) Regstr. Z. Juni 1/2 in den chronolog. Act. Extr. des Reichs-Kriegs-
ministeriams.
*) 7. September, Regstr. Z., Nr. 1 in denselben.
287
Im Lager vor Magdeburg standen bei Tilly 200 kroafische
Reiter «).
Beim Abmärsche von Magdeburg nach Thüringen am S.Juni
1631 befanden sich bei der kaiserlichen Armeeabtheilung 250
kroatische Reiter unter Colalto und 600 unter Isolani; von denen
die IsoIanischeAbtheilnngvor ihrem Anschlüsse dem Corp^ Pappen-
heims zugewiesen war«).
Im Jahre 16^4 hatten die kroatischen Regimenter I s o 1 a n i 10;
Corpee 9, Forgics 7, Pfiskovsky 9, LosylO,Kopecky 8,
Revey 5Compagnien. Aus diesen sieben Regimentern wurden bei
der neuen Organisirung der Armee vor der Schlacht beiNördlingen
184 Escadronen formirt»).
• Im Jahre 1636 erhielt der Warasdiner ObristSchwarzenberg
7000 Ducaten zur Anwerbung von 2000 Kroaten und der dazu
nötigen Offiziere*).
Im Jahre 1640 wurden kroatischen Grenzobristen von den
niederösterreichischen Ständen zur Recrutirung 40,000 fl. be-
willigt »).
Im Jahre 1641 erbat sichObristTrgoviiö; die bei dem sehte-
sischen Corps zugetheilten zwei kroatischen Compagnien zu den
unter seinem Commahdo stehenden Truppen stossen zu lassen und
Werbegeld ftir 200 Mann •).
Die zur Remontirung nacf Niederösterreich beorderte kroa-
tische Reiterei (1641) wurde mittelst kaiserlichen Befehls wegen
der dort begangenen Excesse in das Land ob der Enns dislocirt,
woher sie nach beschleunigter Remontirung Ende März zur Ar-
mee abzugehen hatte ?).
«) Bei Dr. Meynert, 3. B., S. 80.
*) Bei demselben, S. 82.
S) Bei demselben, 3. B., S. 82 und 57.
^) Bericht des Obristen vom 20. September, Regst Z. 50 in den chro-
nolog. Act. Extr. des Reichs-Kriegsministeriums.
») 22. Mai, Regstr. Z. 281 in denselben.
*) 9. Mär2, Regstr. Z. 12 in denselben.
7) Eröffnung des Erzherzogs Leopold Wilhelm an die Offiziere.
/
288
' In demselben Jahre bat der kroatische Obrist Markoviö am
Verleihung des Los/schen Kroaten- Regiments *).
Im August 1642 wurden vom Mnstermeister Jakob Ranch
die in Ungarn und Oesterreich befindlichen fünf kroatischen Regt-
menter^ welche wegen der zwischen dem siebenbOrgischen For-
sten Georg R&köczy und Torstensohn angeknüpften Ver-
bindungen dort dislocirt waren *) , vom Mnstermeister Haos
PIoss drei kroatische Regimenter der Musterung unterzogen «).
Diese Fragmente bezeichnen annähernngs weise und im
Allgemeinen die Stärke^ in welcher die BetfaeiligOBg $m dreisaig-
jährigen Kriege erfolgte.
nire damalige VerweBdunf* und AngrMi»welae,
Die Grenzer bildeten in diesem Kriege die irreguläre Caval-
lerie und wurden vorzugsweise zum Vorpostendienste^ zn Strei-
fnngen, Allarmirung des feindlichen Lagers, zur Abnahme des
feindlichen Gepäckes und zur Verfolgung des Feindes yerweaäei.
Am Tage der Schlacht eröffneten sie den Kampf, wobei sie
die Flanken des Feindes zu turniren suchten.
Ihr Angriff war eigenthttmlich. Zuerst gingen sie diagonal
rechts vor, um die links angebrachte Pistole and dann rechts,
um den Carabiner abzufeuern ^).
Bei Dmm«, tS. April IStS.
Das erste Treffen, bei welchem sich 500 kroatische Reiter un-
ter Isolani'sCommando betheiligten, fiel zwischenWald stein und
Mansfeld bei Dessau vor. Während Mansfeid den mit 30
Geschützen armirten Brückenkopf am rechten Elbeufer dreimal
stürmte und von dessen Commandaaten, Obristea Altringer, ener-
gisch zurückgeworfen wurde, lag Waldstein mit seiner Reiterei
<) 15. April 1641, Regstr. Z. 39 in den ckronolog. Ext Act, wie ol^n-
») August, Regstr. Z. 399 in deaselbeD.
s) Regst. Z. 293 in denselben.
*) Bei Dr. Meynert» 3. B., S. 62.
289
im nahen Walde. Der Kampf schwankte von 9 Uhr bis 3 Uhr
Nachmittags. Da brach im Mansfeld'schen Lager und beim Ge-
packe Feuer aus. Bei der dadurch eingerissenen Verwirrung im
feindlichen Heere wurde das Fussvolk durch die Flucht der Rei-
terei bloss gestellt. Dieses Moment benutzte Waldstein, stUrmte
mit seiner Kelterei aus dem Walde herau; warf sich mit Unge-
stüm auf das feindliche Fussvolk und schlug es so vollständig,
dass 3000 am Platze blieben. Ausserdem wurden 10 Geschütze
genommen und 1500 Mann, darunter 48 Offiziere, zu Gefangenen
gemacht. Die holländischen Reiter wurden beinahe ganz nieder-
gemetzelt i).
In der 0ehlaclit bei Breitenfeld, 17. September 16Si.
In der Schlacht bei Breitenfeld (17. September 1631),
welche vor dem Eintreffen der Alxinger'schen Verstärkung durch
Pappenheim's ungestümen Kriegsmut zwischen Tilly und Gustav
Adolph geschlagen wurde, hatte die kroatische leichte Cavallerie
ihre Aufstellung am äussersten rechten Flügel. Als sieben Angriffe
Pappenheim's auf die feindliche Cavallerie und Banner's Reserve-
Haken misslangen, eilte Tilly zu seinem rechten Flügel, um
durch diesen die Ehre des Tages zu retten. Er fand die kroatische
Reiterei mit der sächsischen bereits im Plänkeln begriffen. Dar-
auf wurde die letztere nach lebhaftem Gefechte geworfen,. eben
so die sächsische Infanterie nach geringem Widerstände. Die
Flucht und Bestürzung war so gross, dass selbst der Churfttrst,
unter Bedeckung einer Garde-Compagnie, gegen Eilenburg floh.
Nur einige sächsische Regimenter bewahrten ihre Fassung und
schlössen sich unter Arnim's Commando an Hom an. Nun plün-
derten Kroaten und Sachsen, die den Kampf für beendigt hiel-
ten, gemeinschaftlich die eigene und schwedische Bagage und
nahmen an der Schlacht nicht weiteren Antheil, welche durch
Pappenheim's Missgeschick am linken und durch die Wegnahme
*) Dr. Hurter „Zur Geschichte Waldstein's-, S. 61, 61.
19
290
der ganzen Artillerie am rechten Flttgel zu Gunsten des Schwe-
denkönigs entschieden wurde <).
Bei MtLgdehnrgf tO, Mal 16S1.
Bei der Belagerung und Einnahme von Magdeburg wareo
nur 200 Kroaten Pappenheim zugetheilt. Dr. Gfrörer berührt in
seiner gediegenen Monographie ^Gustav Adolph^, die Gräaeltbaten,
an welchen sie sich während der Einäscherung dieser nnglllck-
liehen Reichsstadt betheiligt haben.
In der Setalaeht bei lifitsen, 16. HfoTember 16SS. ""
Als Waldstein nach dem Aufbruche von Nürnberg dem
SchwedenkOnige nicht nach Baiem nachzog^ sondern sich rasch
nach Sachsen wendete, eilte ihm Gustav Adolph zur Kettung Sach-
sens nach. Dort vereinigte er sich mit dem Herzoge von Weimar
und verschanzte sich bei Naumburg. Waldstein lagerte bei Weis-
senfeis und liess sich nur durch die Zuspräche seiner Generale
von der Neigung abbringen, den König in seiner festen Stellung
anzugreifen. Er entsendete Pappenheim mit zehn Kegimentera,
einer Scliaar kroatischer Reiter und mit Artillerie zum Entsätze
von Köln und zog gegen LUtzen ab, um Winterquartiere zu be-
zieheA. Allein Gustav Adolph wollte die kränkende Erinnerung an
Nürnberg durch einen Sieg verwischen und beschloss, seinen ge-
schwächten Gegner anzugreifen.Auf die Nachricht vom Anmärsche
des Königs wurde Pappenheim durch Eilboten zurückberufen. Al-
lein derKönig nahte rasch, warf die Kroaten, welche Waldstein unter
Isolani zur Bewachung und Vertheidigung des Passes bei Rippach
zurückgelassen hatte, und erschien im Angesichte des kaiserlichen
Heeres, dessen podagrakranker Führer entschlossen, die Schlacht-
ordnung entwarf.
In der Schlacht beiLützen erhielt die kroatische Rei-
terei ihre Aufstellung am äussersten linken Flügel neben der
schweren deutschen Cavallerie. Der Kampf bewegte sich anfangs
I) MaiUth'8 Beschreibung der Schlacht, 3. B., S. 259 und 262.
291
um die Batterie^ welche vor dem kaiserlichen CeDtrnm aufgefah-
ren war. Sie wurde von der feindlichen Cavallerie erstürmt, im
mörderischen Kampfe von der kaiserlichen wieder genommen,
und abermals zurückerobert. Diese Schlacht, in welcher Pappen-
beim und der König fielen und Piccolomini mit so ungewöhnlicher
Bravour focht, dass er siebenmal verwundet warde, entschied das
zweite schwedische Treffen unter Knipphausen zu Gunsten der
Schweden und kostete die beiden Heere 10.000 Mann i).
Nach der Schlacht bei Lützen zogen die Grenzer (Kroaten
und Serben) mit der Armee nach Schlesien, wo sie si^h an der
Umzingelung der von Duval und Thurn befehligten BOOOSchweden
bei Steinau betheiligten (1633), dann über die Lausitz nach
Böhmen, wo sie Winterquartiere bezogen.
Sie waren im März 1634 folgendermassen bequartiert:
Im Rayon des Hauptquartiers 10 Compagnien Isolani in
Waldsachsen; 9 Compagnien Gorpes in Königswart; 7 Com-
pagnien Forg&cs in Falkenan ; 9 Compagnien Prikovsky in Hostou ;
8 Compagnien Kopecky zu Taxis; 5 Compagnien Revey in
Joachimsthal ; 7 Compagnien waren in Oesterreich dislocirt «).
Nach der Ermordung Waldstein' s in Eger (25. Februar 1634)
übernahm der junge König Ferdinand das Obercommando der
kaiserlichen Armee, welche jedoch von seinem Beirat Gallas zu-
vor reorganisirt wurde.
Dieser belagerte Regensburg, unbeirrt durch die schwe-
dischen Operationen in Böhmen und in voller Erkenntniss, dass
die Entscheidung des Feldzuges vor Regensburg lag. Während
dieser Belagerung streiften die Kroaten in Franken und in der
Pfalz, um dem Herzog von Weimar die Zufuhr von Lebensmitteln
und Kriegsvorräten aus dem deutschen Norden abzuschneiden
oder aufzuheben. Erst als nach der Capitnlation von Regensburg
(10. Juli 1634) die kaiserliche Armee das Lager vor Nördlingen
bezog, Banner aus Böhmen herbeieilte und sich mit dem Herzog
1) In demselben.
a) Oesterr. Militärzeitachrift 1845, 1. B., 3. Heft, S. 209.
19*
von Weimar nach dessen Erstürmung von Forchheim vereinigte,
rückte anch Isolani mit seiner kroatischen Reiterei im La^er ein.
Bei Nördlingen kam es zu einer zweitägigen Schlacht, m
welcher sich 40.000 Kaiserliche, 30.000 Schweden und Deutsche
gegenüberstanden. Dieses numerische Uebergewicht der Kaiser-
lichen wurde durch den spanischen Cardinalinfanten bewirkt, der
auf seinem Marsche nach den Niederlanden an der Schlacht einen
und zwar wichtigen Antheil nahm. In dieser folgenreichen Schlacht
stand die kroatische Reiterei am äussersten rechten Flügel und
war zahkeich <). Die Ehre der zweitägigen Schlacht gebührt den
Spaniern durch die Behauptung des Berges Allbuch; des Schlüs-
sels zur Aufstellung der Kaiserlichen ; dem Baiemftthrer Johann
V. Wert und der Cavallerie.
Die kroatische Cavallerie stand dem linken schwedischen
Flügel unter Commando des Herzogs von Weimar gegen-
über. Als beim Cavallerie-Angriffe des Herzog Weimar'schen Flü-
gels unter Taupadel am zweiten Schlachttage in der Kampflinie
Lücken entstanden, wurden diese von der kaiserlichen Cavallerie,
Kroaten und Ungarn, trefflich benützt. Sie warfen sich auf die schwe-
dische mit solcher Wut, dass diese bis zum Walde in der Höhe von
Erdheim zurückgejagt wurde. Es gelang zwar dem Herzoge von
hier aus wieder vorzudringen, die kaiserliche Schlachtlinie zu
durchbrechen und die Schlacht zum Stehen zu bringen; als er
aber den Hasselberg nehmen wollte, warf sich ihm der Baiem-
flihrer Johann v. Wert mit grosser Ueberlegenheit entgegen.
Wert brachte die Schweden zum Weichen und in solche Unord-
nung, dass selbst die heroische Hingebung des Herzogs die Ver-
wirrung nicht bemeistem konnte. Das Eingreifen Wert's in den
Gang der Schlacht beschleunigte die Entscheidung.
In diesem entscheidenden Momente wurde die gchwedische
Reiterei von den Kroaten und Ungarn durchbrochen, zersprengt
>) Wie bereits gesagt, wurden die sieben kroatischen Reiterregimenter,
welche 55 Compagnien zählten, bei der Organisirung der Armee in 184
Escadronen abgetheilt.
293
und auf eine Colonne Horn's geworfen. Hörn selbst wurde mit
den Offizieren seiner Umgebung gefangen. Der Best der Armee
stäubte nach allen Richtungen auseinander.
Die Verfolgung der Kaiserlichen ging so rasch und war^ so
energisch y dass der Herzog von Weimar auf seiner Flucht darch
Cannstatty 1 1 Meilen vom Sx^hlachtfelde^ kaum ein Ei verzehren
konnte; um seinen Hunger zu stillen. Die allgemeine Verfolgung
erstreckte sich jedoch nur bis Göppingen (3 Meilen weit), wo der
Bheingraf die Trümmer der schwedischen Armee aufnahm. Von
da an wurde sie nur von den Kroaten und Ungarn fortgesetzt.
Dabei fiel in Nordheim die ganze Bagage des Herzogs den
Ersteren in die Hände. Man fand kaum Zeit die geheime
Kanzlei desselben zu verbrennen. Mehrere tausend Wägen,
300 Cornete und Fähnlein, die gesammte Artillerie mit 80 Geschützen
und 1200 Pferden, 6000 Gefangene gerieten durch den Sieg in
die Hände der Kaiserlichen. Gegen 8000 Leichen des protestan-
tischen Heeres bedeckten das Schlachtfeld. Die Macht der Prote-
stanten war ganz vernichtet. Schweden warf sich offen in die
Arme Frankreichs , welches nun, nachdem seine Werkzeuge ge-
brochen waren, selbst am Kriegsschauplatze auftrat.
Während nun das Gros der kaiserlichen Armee Wttrtemberg
besetzte , streiften Piccolomini und Isolani mit Deatschen und
Kroaten in Oberhessen und Thüringen und leiteten den Feldzug
in Mitteldeutschland ein <).
Fernere Betheill|^nir <^>n Kriege«
Die weiteren Leistungen der Grenzer Hessen sich im Detail
nicht ermitteln. Wenn jedoch der Warasdiner Grenzobrist 7000
Ducaten an Werbgeld erhielt (1636), wenn General Isolani am
17. Mai 1638 ausser seinem Berichte über die leichte Cavallerie
an den Hofkriegsrats- Präsidenten Grafen Passau auch die vom
Kaiser abverlangte Relation über die Beschaffenheit der Kroaten
f ) Das Bruchstück der Schlacht aus der Beschreibung derselben bei
Mail&th, 3. B., S. 413—420.
1
294
vorlegte *), kroatische Grenzobriste 40.000 fl. an BeerDtiruDgs-
geld erhielteD , wenn Obrist Trgovei<i um Zuweisnng kroatischer
Truppen und Obrist Markoviö um Verleihung des Losy'scben
Kroatenregiments bat, und acht kroatische Regimenter gemustert
wurden : so lässt sich bei diesen actenmässigen Thatsachen nicht
anzweifeln, dass die Betheiligung der Militärkroaten und Serben
am weiteren Verlaufe des Krieges keine geringe war. Der Ver-
fasser der Oguliner Regimentsgeschichte verzeichnet einen Ueber-
fall in Preussen im Jahre 1641, eine Aflfaire bei Zaic (1644) nnd
bei BeCin in Böhmen (1646), in welchen sie kämpften «).
Im Jahre 1643 findet man sie bei der Ueberrumpinng des
französischenHauptquartiers inDuttlingen (24. — 25. September)
an der Spitze der von Johann v. Wert geführten Avantgarde.
Dort nahmen sie, von Dragonern und anderer Cavallerie unter-
stutzt, im ersten Anlaufe den im Rücken des Schlosses Homburg
liegenden Friedhof. Dieser Handslreich war in sofern von grosser
Wichtigkeit, weil er die dort aufgestellte französische Artillerie
in die Gewalt der Kaiserlichen brachte»).
§. 7. Im Türkenkriege 1663 und 1664.
Im Jahre 1663 brach ein zweijähriger Türkenkrieg aus, zu
welchem Graf Zrinji Anlass gab.
Ein in Kaniza ausgebrochener Brand und das gleichzeitige
Auffliegen eines Pulvermagazins, reizten den kühnen und nnter-
nehmungseifrigen Grafen sich des halb in Asche liegenden Platzes
zu bemächtigen. Eani2a bildete durch seine geographische Lage
fllr Kroatien und Steiermark eine permanente Gefahr und schwebte
wie ein Damoklesschwert über diesen Ländern. Da aber Zrinji
auf Befehl des Kaisers, der jedem Anlasse zur Störung des Frie-
dens mit den Türken aus dem Wege ging, sein Vorhaben auf-
geben musste, so baute er an der Murmündung die Feste Zrinjivir,
um Kani2a in Schach zu halten.
<j Regstr. Z. 28 in den chronolog. Act. Ext. des Reich s-Kriegsminist.
*) GeBchichte des Oguliner Regiments, 4. Absch. S. 13.
») Bei MailÄth, 3. B., S. 471—473.
295
Allein, sowol die erste begonnene Belagerang Eaniia's als
der Baa warden von den Türken als Handhabe zur Störung des
Friedens aufgegriffen. In diesem Kriege, welcher mit der Beren-
nang von Nenhänsel eröffnet wurde, kämpfte die Warasdiner
Grenzmiliz unter den Fahnen der Grafen Niklas und Peter Zrinji
mit den kroatischen Banderien <).
Ueberfkll des Statthalters von Bosnien, asi 17. Oetober 166B. •
Der Statthalter von Bosnien setzte 8000 Mann gegen Zrinji-
v&r in Marsch , um es zu nehmen und von dort aus in Steiermark
einzubrechen. Um dieses Vorhaben zu vereiteln, legte sich Peter
Zrinji mit 4000 Petrinjaner und Warasdiner Grenzern und Bande-
rialisten in einen Waldhinterhalt. Bei 4000 Türken Hess er unbe-
helligt vorüberziehen. Auf die anderen aber warf er sich mit
solchem Ungestüme, dass bei 1000 am Platze blieben, 256 gefan-
gen und die anderen unter Zurücklassung von acht Fähnlein in die
Flucht gejagt wurden <).
Berennnnir ▼on ZrliyWar. (Anffftog« Movesiber.)
Um diese Niederlage zu rächen, griffen kurz darauf 10.000
Türken von Eani2a und dessen Umgebung Zrinjiv&r an, wurden
aber beim dritten Sturme so nachdrücklich geschlagen, dass sie
in wilder Flucht wieder Kani2a aufsuchten. Sie wurden aber
eben so eilig verfolgt und vor Eani2a eingeholt. In dem darauf
entbrannten Gefechte hatfen die Feinde 1000 theils Todte, theils
Verwundete »).
Die Allkire bei Tasiaa» am II. Movesiber 166S.
Während dieser glänzenden Waffenthat war Oengiöpascha
mit 5000 Mann raubend und sengend bis an die Casma vorge-
drungen. Hier warf sich ihm Peter Zrinji mit 2000 Mann in den
Weg und schlug ihn nach zwei Stunden *).
<) Der Verfasser der St Georger Regimentsgeschichte.
*) Hammer-Pnrgstall und die obige Geschichte.
*) In der letzteren, Bogen 9.
^) In derselben.
296
Das Oefeeht nüt Alillkapaseha.
Am Rückmärsche von Neuhänsel nach Belgrad commandirte
der Grossvezier den Alilikapascha mit 9000 Mann zur Züchtigung
der Kroaten. Peter Zrinji griff ihn aber mit solcher Bravour an,
dass, obwol er nur 600 Warasdiner und Banderialisten unter
seinem Befehle hatte, der Feind geworfen wurde, und viele Todte
und Verwundete am Platze zurUckliess «).
Die Affalre an der Mar Cum die Mitte des Monats NoTemiier).
Um die Mitte des Monats November übersetzten 3000 Tür-
ken die Mur, um in Steiermark einzubrechen. Niklas Zrinji hatte
sein Kriegsvolk in Winterquartiere verlegt und verfügte im
Momente dieser Gefahr nur über 300 Reiter. Allein, selbst mit
diesem Häuflein unternahm er es, dem Feinde das weitere Vor-
dringen zu verwehren. Die bereits übersetzte Schaar überschüttete
die kleine Truppe mit einem Hagel von Kugeln und Pfeilen, ohne
einen einzigen Mann getödtet zu haben. Diesen ungewohnten Fall
schrieben die Moslemim geheimen Zauberkünsten zu, welche die
Kroaten kugelfest und stichfrei machten, und gerieten darüber in
einen solchen Schrecken , dass sie sich rasch zur Flucht wende-
ten, ohne weitere Angriffe zu wagen. Frische Schaaren, welche
ihnen über die Murbrücke nachrückten, wollten sie anjfhehmen
und zum Stehen bringen. Da aber die Brücke für die Fliehenden
und Vorrückenden nicht hinlänglichen Raum hatte, so fiel einTheil
in den reissenden Fluss und wurde verschlungen. Noch war ein
Kampf mit den Janitscharen zu bestehen, welche zur Unterstützung
herbeieilten. Endlich wurden auch diese nach erbittertem Kampfe
zurückgeworfen «).
In Folge dieser Waffenthat und seinej* anderen kühnen und
von Erfolg begleiteten Unternehmungen wurde Kiklas Zrinji als
Retter Kroatiens und Steiermarks gefeiert, von seinen Kriegern
und Landsleuten allgemein verehrt, von Philipp IV., Könige von
t) In derselben.
*; Geschichte des St. Georger Regiments.
297
Spanien^ mit dem goldenen Yliesse decorirt und von Ludwig XIV.
mit einem ftlrstliehen Jahresgehalte belohnt. Kaiser Leopold
wollte ihm den Titel eines deutsehen Reichsfllrsten verleihen^ den
er jedoch ausschlug. Darauf wurde er zum Generalissimus von
Ungarn ernannt <).
Zriiyrs WinterfplilXDir reffen Esaek Cim J&ner 1664).
Während der Rüstungen der Türken für den zweiten Feidzug
(1664) entschloss sich Niklas Zrinji zu einem Winterfeldzuge^ um die
Draye- und Sunipfbrüoke bei Essek, welche den Hauptübergangs-
punct der Türken nach Ungarn bildete, zu verbrennen. Er sam-
melte die Grenzmiliz in Zrinjiv&r. Graf Batthyinyi führte ihm eine
Schaar Ungarn zu; Generalwachtmeister Buchard 12.000 Baiern;
Graf Leslie 700 Mann zu Fuss und sieben Fähnlein Piccolomini'scher
Reiter •). Dadurch erhielt das Armeecorps des Generalissimus die
Stärke von 23.000 Mann, darunter 7 bis 8000 Grenzer.
Mit diesem Corps erschien Zrinji am 21. Jäner vor dem
Schlosse Brezence, welches nach zwei Tagen capitulirte.
Achthundert Inwohner, darunter 400 bewaffiiete Türken,
100 Tartaren, 37 Aga's verliessen nach Zurücklassung von
15 Kanonen den Platz. Heiduken und Kroaten (Ungarn und
Grenzer) fielen über die Tartaren ; allein Zrii\ji verwehrte es mit
seinem Säbel. Ein Zigeuner hätte selbst Zriqji niedergehauen;
wenn ihn ein Diener des Grafen Hohenlohe nicht rechtzeitig
niedergeschossen hätte.
Noch in derselben Nacht wurde Babocsa berannt. Am
vierten Tage zogen 1072 Köpfe, darunter 10 Aga's ab, und
wurden bis an die Drave escortirt, an deren Ufer das von den
Türken verlassene Schloss Bar£ in Brand gesteckt wurde. Sech-
zehn Kanonen fielen in Babocsa, vier zu Bar6 in die Hände der
Sieger.
Am folgenden Tage ging Zrinji mit der Reiterei gegen den
Pass von Szigeth, und da ihm kein Belagerungsgeschütz zu Ge-
<) In derselben.
*) Bei Mailith, 4. B., S. 27 und bei Hammer-Purgstall, 3. B.
298
böte stand, an Szigeth vorüber gegen Fttnfkirehen. Am Wege
wnrde die Palanke Turbek niedergebrannt. Hier fand 8ioIi ein
Grabmal mit einem türkischen Kloster an der Stätte, wo nach der
Eroberung von Szigeth Siileiman's Herz sammt dessen Eingewei-
den begraben wnrde.
Fünfkirchen mit seinen bleigedeckten Moscheen ging in
Flammen auf. Nur das Schloss blieb , weil es ohne Belagernngs-
geschütz nicht zu nehmen war.
Da die Hauptaufgabe des Feldzuges auf Erschwerung des
nächsten türkischen Feldzuges gerichtet war, so wurde der
Marsch, ohne Sziklos zu behelligen, gegen die Palanke Darda
fortgesetzt, welche die dortige Sumpfbrücke als Brückenkopf ver-
theidigte. Die Grenzer erstiegen sie und steckten, trotz der leb-
haften Kanonade aus den Wachtschiffen der Drave und von den
Esseker Festungswällen, die riesige Brücke in Brand. Sie war
8565 Schritte lang, 17 breit und aus sehr massivem Materiale
gebaut. Das Werk, an welchem 30.000 Menschen durch sechs
Jahre gearbeitet haben sollen , lag in zwei Tagen als Brandstätte
in Trümmern. Der heftige Nordwind , welcher die Flammen des
Rohrdickichts neben und unter der Brücke nährte und gegen die
Drave weiter trieb, hat zur Zerstörung des grossartigen Werkes
das Meiste beigetragen. Ebenso wurden alle Ortschaften, welche
an der Marschroute lagen, in Äsche gelegt.
Dieser Zug des Generalissimus erbitterte und allarmirte die
Türken so sehr, dass sie zu einem Feldzuge die schleunigsten
Anstalten trafen. Der Grossvezier selbst setzte sich ohne Gepäck
mit 1000 Mann Haustruppen und 200 Janitscharen in Marsch,
sistirte aber die weitere Vorrückung, als ihn in Mitrovic die Nach-
richt traf, dass sich Zrinji wieder nach Zrinjivar zurückgezogen
habe i).
Im zweiten Feldzuge wurde Zrinjivar, welches nicht
nach den Gesetzen der fortificatorischen Baukunst angelegt war,
1) Hammer-Purgstall im 3. B., S. 546-<547 und im 10. Bogen der
St. Georger Regimentsgeschichte.
299
von doB Türken erobert und geschleift. Nach dem Siege, welchen
Montecnccnli am l.Angnstbei dem Cisterzienser-Eloster St. Leon-
hard bei Raab erfocht, kam es am 15. August zum Frieden von
Väsvär (1664). Dieser Sieg bildet den Wendepnnct in dem Christen-
kampfe gegen das Vordringen der Mohamedaner nach Central-
europa. Gleichwol entsprach die Friedensurkunde nicht der Wich-
tigkeit des Sieges. Doch war das Vorurtheil von der Unbesieg-
barkeit der Türken zerstreut.
§.8. Im Holländisch-französischen Kriege. 1672— 1678.
Als Ludwig XIV. wegen Erwerbung der Niederlande, auf
welche er im Aachner Frieden verzichtet hatte, mit Holland einen
Krieg führte, schloss endlich der Kaiser in Folge der französischen
Umtriebe in Deutschland im Jahre 1773 eine Offensiv- lindDefen-
siv-AUianz mit der holländischen Republik. Anfangs war die Auf-
stellung des kaiserlichen Hilfscorps mehr ostentativ als militärisch
eingreifend, weil die kaiserlichen Minister Au ersperg und Lob-
kovic mehr Frankreich als dem Kaiser zugethan waren i). Erst
nach ihrem Falle betheiligte sieb die kaiserliche Armee ohne
einen Rückhalt an den Operationen.
Aus der Militärgrenze gingen damals angeworbene Truppen
ins Feld. Graf Pälfly warb ein leichtes Cavallerie-Regiment von
800 Mann, wozu er 20.000 fl. erhielt. Doch war es auch mit
Civil-Kroaten gemischt «).
Im Jahre 1674 machten, General Sinocid, der Karlstädter
Generalobrist Graf Herberstein, die Obristwachtmeister Lodron
und BlaSkoviiS Anträge zur Errichtung leichter Cavallerie - Regi-
menter. Unter diesen erkämpften sich die Militärgrenzer in den
Niederlanden einen ruhmvollen Namen.
Im Jahre 1675 erschienen drei neue Corapagnien am Kampf-
platze. Endlich machte dem von Seite des Kaisers ohne Energie
<) Bei Mailitb.
*) Regstr. Z. 306 in den chronolog. Act. Ext. im Archiv des Reichs-
Kriegsministerinms.
300
gefllhrten Kriege der Nymweger Friede ein Ende. Er wurde
zwischen Frankreich und Holland am 10. August, zwischen Frank-
reich und Spanien am 17. September 1678; zwischen Frankreich
und dem Kaiser am 5. Februar 1679 abgeschlossen <).
§.9. Im vierzehnjährigen Türkenkriege. 1683 — 1699.
Bald nach dem Nymweger Frieden wurde das Rollen eines
neuen Sturmes ans dem Orient vernehmbar. Der Anstoss dazu
kam ans Ungarn.
Nach dem Falle Zrinji's, Frankopan's, Nad4sdy/s und Tatten- |
bach*S; denen so viele Opfer nachfolgten, hatten sich die missver-
gnügten Ungarn an die Pforte fünfmal um Hilfe gewendet «). Diese
blieb sich aber ihrer listigen, hintanhaltenden Schaukelpolitik
treu ; vertröstete das Einemal, ermahnte das Anderemal zur Ruhe,
nachher aber ermutigte sie die Sendlinge wieder durch einen Hoff-
nungsstrahl. Dem kaiserlichen Residenten Knnic gegenüber trat
sie bald zögernd, bald erschwerend auf, sobald er die Bestätigung
des schon in Szöny verlängerten V4sv4rer Friedens beantragte.
Der Krieg war jedoch unvermeidlich, als Tököly, mit bewaffneter
Macht unterstützt, zum Kuruzzenkönige ernannt wurde ').
Bei allen diesen gewitterschweren Erscheinungen gab Kaiser
Leopold noch immer der Hoffnung Raum, den Frieden zu erhalten
und entsendete den Grafen Albrecht Caprara als Internuntius nach'
Konstantinopel. Diese Sendung brachte keinen Erfolg. Wie wenig
die Hoffnung des Kaisers auf Wahrung des Friedens begründet
war, bezeichnet hinreichend die Aeusserung des gewiegten Staats-
mannes Jörger „die Machinationen der Feinde haben kein Ende
und die Conspiration Frankreichs mit der Türkei ist offenbar.
Jene wollen sich des Rheines, diese der Donau bemächtigen^ *).
<) Im MaiUth.
s) Bei^Hammer-PurgstaU im 5. B.
*) Bei demselben.
«) Bei MaiUth, 4. B., S. 159.
301
Nach diese m war der Krieg eine zwischen Frankreich und der
Pforte beschlossene Sache. Thatsächlich ging der Grossvezier
Eara Mustapha nach Adrianopel; um den Krieg vorzabereiten und
dann gegen Wien aafzabrechen (6. August 1682). Nie war Oester-
reich zn einem Kriege so wenig vorbereitet, wie damals. Ueberall
fehlte es an Mitteln dazu. Und dennoch gestaltete er sich zn einem
wahren, siegreichen Krenzznge. Ans allen Ländern Enropa's eilten
glanbensbegeisterte Freiwillige herbei, um gegen den Erbfeind
der Christenheit ihr Leben einzusetzen. Selbst Deutschland trat
aus seinem Phlegma und seiner schadenfrohen Zuschauerrolle
heraus und brachte Hilfe.
An demselben ^age (30. März 1683), an welchem Kara
Mustapha von Adrianopel aufbrach, unterzeichnete der Kaiser mit
dem Sieger bei Chocim und Polenkönige Johann Sobiesky ein
Bttndniss. Gegen alle Voraussicht der französischen Diplomatie
sollte der 12. September 1683, der durch Sobiesky's Helden-
arm und die Entschlossenheit des Herzogs Karl von Lothringen
das heldenmütig vertheidigte Wien rettete, der Ausgangspunct
eines vierzehigährigen siegreichen Kampfes werden, an dem sich
der Uebermut und der Fanatismus des Osmanenthums brach und
der zur gross ten Demütigung der Pforte fUhrte.
Werbunircii in d^i* Oreiise and In Kroatien.
Während die kaiserliche Armee nach dem Siege bei Wien
und bei Parkiny fttr dieWiedereroberung Ungarns siegreich kämpfte,
wurden auch in der Grenze zur Rückeroberung der Kroatien ent-
rissenen Gebiete Vorkehrungen eingeleitet.
Schon im Jahre 1683 wurden mit kaiserlicher Resolution Graf
Herberstein und der Ban Graf Erdödy beauftragt, im Karlstädter,
Warasdiner. und Petrinjaner Grenzgebiete 5000 Mann anzuwer-
ben <). Der Ban sollte überdies 800 Mann im Provinz! algebiete
gegen Werbegeld aufstellen. Die Armatur wurde aus dem Wiener
1) Regstr. Z. 134 in den chronolog. Act Ext im Archiv des Reichs-
KriegsministeriniiiB.
302
Zeaghaase angewiesen. Doch wurde die Werbung ans der zur
Completirung des Standes bestimmten Mannschaft nicht zugelassen.
Den Werbnngsanfwand bestritten die Stände von Steiermark ans
der Vermögens- oder Tttrkenstener <). Da den Ständen Steiermarks
die Erhaltung des Warasdiner Generalats zukam^ so lässt sich mit
Yollem Grunde annehmen, dass diese Werbung vorzugsweise in
diesem Generalate durchgeführt wurde.
Im Feldzuge 1684.
Kaum waren die Werbungen durchgeführt, so sollten plötz-
lich die Angeworbenen entlassen werden. Nur der Einflnssnahme
des Feldzeugmeisters und Generalobristen fler Warasdiner Grenze,
Grafen Leslie, welcher die Notwendigkeit derselben nicht nur
im Warasdiner, sondern auch im Earlstädter Generalate nachwies,
gelang es, die Mannschaft für die bevorstehenden Operationen
sowol in Slavonien als auch in der Lika undErbava im Stande za
erhalten *). Hier können selbstverständlich nur jene Eriegsacte
Aufaahme finden, an welchen die Grenzmiliz theilnahm.
Operationen des l¥«ra«dlner Generalobristen, F. Z.H. Grafen I^eslie« ISSli«
Der Generalobrist Leslie eröffnete im Jahre 1684 seine Ope-
rationen in Slavonien mit der Wegnahme vonVerovitica. Sein Corps
war ausser den Warasdinem und Earlstädtem unter Gommando des
Generalwachtmeisters Grafen Trautmannsdorf, auch aus Linien-
trnppeu; namentlich durch Zuweisung schwerer Cavallerie zusam-
mengesetzt. Es concentrirte sich bei St. Georgen.
Erobemnff von VeroTitien und anderer slavonisehen Sehlfisser.
Beim Aufbruche am 9. Juli war der Weg sttdostwärts von
Pitomaia so erweicht, dass nur eine langsame Vorrttekung möglich
war. Namentlich machte der versumpfte Waldboden das Fort-
1) Note der Hofkammer an die innerösterr. Hofkanzlei, Begstr. Z. 21
in den chronoL Acten-Extraoten.
>) Herberstein's Bericht vom 17. Februar, Begstr. Z. 144 in denselben.
303
kommen der Bagagewägen unJ des Geschttizes schwierig. Erst am
1 1 . gelang es eine erträgliche PASsage zu gewinnen.
Inzwischen wurde der Gommandant von Verovitica von dem
Anmärsche des Grenzcorps benachrichtigt and traf seine Verthei-
dignngsanstalten. Die Dächer wurden abgedeckt, die Vorstadt in
Brand gesteckt und die Nachbarschaft durch Allarmsignale zur
Hilfe aufgerufen. Darauf bestimmte er einen Stellvertreter und
verliess mit seinem ganzen Gepäcke das Schloss.
Am 13. wurde die Beschiessung des Ortes eröffnet. Da aber
während derselben die Nachricht einlief; dass der Pascha von
Gradifika bei Slatina lagere und Verstärkungen zur Entsetzung
von Verovitica an sich ziehe , commandirte Leslie den Grafen
Trautmannsdorf mit 4000 Mann zur Vertreibung desselben. Dieser
erreichte nach einem forigirten Nachtmarsche am nächsten Morgen
Slatina^ griff den Feind an, zersprengte ihn und machte mehrere
Hundert Gefangene. Tausend Mann blieben todt oder verwundet
am Platze (20. Juli). Dadurch jeder Aussicht alif Entsatz beraubt^
entschloss sich die Besatzung des Schlosses am 22. Juli zu capi-
tuliren. Die Capitulation wurde unter folgenden Bedingungen zu-
gelassen :
„200 deutsche Truppen des Warasdiner Generalats besetzen
zuerst die Thore und Zugänge des Schlosses und das ganze
Schloss.
„Die Besatzung erhält freien Abzug, die türkischen Offiziere
auf ihren schlechtesten Pferden mit Ober- und Untergewehr , die
Gemeinen nur mit dem Untergewehr und so viel Gepäck , als sie
unter dem Arme tragen können.
„Die Besatzung (300 Janitscharen) wird bis nach Terezovac
(jetzt Suvopolje) convoirt. Dort erhält sie ein Passport, „„und
kann von dort abziehen^ wohin sie ]vill.<<^
An die Besatzung schlössen sich beim Abzüge bei 1000 Tttr-
ken^ Weiber und Kinder an. Das Convoi bestand aus vier Cttrassier-
Compagnien und 200 Grenzern. Allein die Letzteren brachen^ als
Terezovac erreicht war, den Capitulationsvertrag, zogen Verstär-
304
knngen an sich, warfen sich sxpa einem Hinterbalte auf die
Abziehenden nnd metzelten sie Nieder <).
Nach Yerovitica fielen auch die slayoniscben Schlösser Bre-
stovac, Sopia^ Siatina, Yeyadin (Yndin) und andere *).
BiBfMl in Boanieii«
Darauf warf sich Leslie mit 4000 Mann nach Bosnien. Dort
verbreitete er durch sein plötzliches Erscheinen und rasches Vor-
rOcken einen solchen Schrecken, dass die Besatzung von Alt-
Gradiika die Festung eilig verliess, obwol diese mit 50 Kanonen
armirt war und dadurch auch den Fall der nächsten Palanken
herbeiführte »).
Im Feldiuge 1685.
Im Jahre 1685 erhielt Graf Leslie den Auftrag, dieBrficke
bei Essek zu verbrennen, welche nach der Verbrennung durch
Niklas Zrinji wieder hergestellt wurde.
Zu diesem i^wecke brach er am 21. August mit 3850 Mann
Feldtruppen und 2000 Warasdiner Grenzern aus seinem Lager bei
Terezovac auf und gelangte nach zwei Tagen an der Earaiica an,
wo er Rast hielt Schon am Marsche hatte er den Gapitän B&logh
Kaspar mit 500 Grenzern zu Fuss und 500 deutschen Reitern
detachirt, um das Draveschloss Miholac zu nehmen, welches ohne
Widerstand von 200 Maroden und 100 Heiduken besetzt wurde.
Das Gros des Corps kam am 22. vor Valpo an, wo man die
Besatzung der Palanke in Kampfbereitschaft aufgestellt fand. Da
der Platz durch einen doppelten Wassergraben und eine starke
Ringmauer geschützt war, so wollte sich Leslie durch die Beren-
nung nicht aufhalten und rückte gegen Essek vor. Während
<) Nach Bdetius in dessen „glanzerhöheten und trinmphlenchtenden
Eriegshelm Rom. Kais. Majestfit''. Nürnberg 1688, S. 301.
«) Bei Hammer-Purgstall, 3. B., S. 763. Bei Boetius 744.
s) BeiBöetitts.
305
dieses Marsches schloss sich ihm der Capitän Sekula mit den
slavonischen Freischärlern an. Kaum waren aber die ersten Vor-
bereitungen getroffen, um ein Lager aufzuschlagen, so wurden
die Vortruppen (Freischärler) von Esseker Besatzungstruppen,
welche zur Recognoscirung ausgerlickt waren, angegriffen und
50 davon verwundet. Beim Anrücken gegen den Lagerplatz be-
grtisste man den Feind mit lebhaftem Feuer und griff ihn, als er
zu weichen begann, an beiden Flanken so wirksam an (Feld-
truppen und Grenzer), dass er in Unordnung geriet und eilig die
Flucht ergriff. Der grösste Theil wurde jedoch von den Grenz-
husaren und slavonischen Freischärlern eingeholt und nieder-
gemetzelt. Dragoner und Heiduken (Grenzer zu Fuss) drangen
nicht nur nach Essek hinein, sondern auch Feldinfanterie, welche
bis an die Festung vorrückte, jedoch die Besatzung in Bereitschaft
fand. Leslie Hess die Stadt plündern und die Brücke in Brand
stecken, ohne dass es gelang, sie ganz zu zerstören. Da ergriff
die kaiserlichen Truppen, man wusste selbst nicht warum, plötz-
lich ein panischer Schrecken, in Folge dessen sich Leslie zurück-
ziehen musste. Die Türken schrieben diese Wendung der persön-
lichen Erscheinung Mohameds zu i).
BerenBunir I>iibie«*s* ein Streifkafr uaeh Bosnien und Wefrnnlim/e von
KrayeT» Telika. 1685.
In demselben Jahre tiberfiel der Ban, Graf Erdödy, Dubica.
Da dieser Ort von der Unaseite keine Schutzwehr hatte und der
Fluss wegen herrschender Dürre wasserarm war, so war er auf
derselben leicht zugänglich.
Erdödy Hess deshalb seine CoIonn&, welche aus Banderia-
listen und Petrinjaner Grenzmiliz (Banalisten) bestand , oberhalb
Dubica auf das jenseitige Ufer übersetzen, gegenüber von Dubica
die seichten Stellen durchwaten und die Stadt berennen. Was sich
ihm entgegenwarf, wurde niedergemetzelt, die Stadt in Brand
1) Bei Boetius und Hammer-Purgstall, 3. B., S. 221. Codex 883, p. 333,
betreff Sekula's in der GradiSkaner Regimentsgeschichte, 1. Bogen I.
20
1
306
gesteckt, darauf der Rückzug angetreten and abermals ans jeD-
seitige Ufer Übersetzt. Gleichzeitig nnternahm die Besatzung des
Schlosses einen Aasfall, zog die auf Allarmsignale herbeig^eeilten
Besatzungstruppen von Eostainica und Jasenovac an sich , Über-
schritt gleichfalls die Una und griff wiederholt die Kaiserlicheo
an. Nach hartnäckigem Kampfe wurde der Feind zurückgeworfen,
und als er sich mit Zurücklassung mehrerer Fahnen über die Dna
zu retten sachte, ein Theil desselben noch im Flusse nieder-
geschossen.
Nach dieser glücklichen Unternehmung sehloss sich Graf
Strassoldo mit 2300 Karlstädter Grenzern an den Ban an und be-
theiligte sich an dessen Streifzuge nach Bosnien. Erdödy setzte
sich Krupa zum Ziele , da aber inzwischen die Una durch starke
Niederschläge hoch angewachsen war und es an Fahrzeugen
fehlte y so musste er sein ursprüngliches Vorhaben aufgeben und
wählte Biela stiena zum Angriffsobjecte. Dort war die Besatzung
bereits ausgerückt und hatte auf einer anliegenden Anhöhe Stel-
lung genommen. Erdödy Hess sie durch vier Compagnien Grenzer
vertreiben. Die Verfolgung erfolgte bis hart an's Castell. Dart
leistete der Feind zwar hartnäckigen Widerstand, konnte aber die
Plünderung und Einäscherung des Ortes nicht verwehren. Schliess-
lich beschloss man auch die Berennung des Castells. Die Kroaten
(Grenzer und Banderialisten) befehligte der Ban, Strassoldo die
Deutschen. Zum Sturme meldeten sich 200 Freiwillige. Schon
waren die Mauern erstiegen, indem ein Mann dem anderen auf
die Schultern stieg und so eine lebendige Leiter gebildet wurde.
In diesem Momente ging aber die Nachricht ein, dass zahlreiche
Schaaren, durch Allarmsignale herbeigerufen, zum Entsätze
herbeieilen. Um nicht zwischen zwei Feuer zu geraten, gab man
die Berennung auf und eiltö ihnen entgegen. Es entspann sich ein
hitziges und andauerndes Gefecht, welches schliesslich mit dem
Rückzuge der Feinde und dem Verluste von vier Aga's , vielen
Todten und Verwundeten endigte.
Darauf wurden Ozaöin, MutiniSa und Trsac in Brand gesteckt
und nach zwölftägiger Action der Rückzug angetreten. An dersel-
307
ben betheiligten gich auch jene Serben, welche im Jahre 1597 in
der Petrinjaner (Banal-) Grenze unter kaiserlichem Schutze ange-
siedelt wurden und holten sich reiche Beute i).
In demselben Jahre wurde auch der feste Platz Eraljeva
velika in Slavonien vom Ban genommen, wobei auch Sekula's
Freischärler herzhaft mitwirkten «).
Bei der Hauptarmee kämpfte das kroatische Reiterregiment
Lodron, beim Armeecorps in Oberungam K6ry und Riccardi mit
ihrer kroatischen Reiterei »).
Brste Unterüehnimiyen znr Wi«dereroberan|r ^^i* Srafliekaflen lilka vnd
KrbftT« ; 168% und 1«8S*
Um dieselbe Zeit, als Graf Leslie mit Grenzern der beiden
Generalate zur Wiedereroberung von Slavonien schritt, fanden
auch die ersten Unternehmungen zur Besitznahme von den Graf-
schaften Lika und Krbava statt. Sie gingen vom Volke selbst aus.
Fttnfundsechzig heldenmütige Familien , die bisher in
Ermpote, St. Georgen und Jablanac in einer bis zurTrostlosigkeit
unwirtlichen Gegend der Meergrenze gewohnt hatten, sammelten
sich an dem kahlen Felsenrttcken des Velebit. Dort wählten sie
unter den Entschlossenen die entschlossensten zwei Ejiezen
Jerko Rukavina und Dujan Kovaöeviö *) zu ihren Ftthrern.
Unter ihrer Leitung entschloss sich die kleine Schaar zur
Wiedereroberung der Lika den ersten, kühnen Gang zu wagen.
Sie nahmen die Ortschaften Korinsko, Ledenik, Euöiäljje
und Stanifitje. Der wüste Ort Striga (Earlobag) wurde wieder be-
völkert. Von da drangen sie in die Likaplatte vor, nahmen Oita-
ria, Bruiane, Rizvanufia und Bu2in, grösstentheils Güter des Aga
<) Beim Böetins, S. 164—166 in „froiwillige Theilnahme der Serben
und Kroaten an den türkischen Kriegen.^
*) In deniBelben.
*) Beim Freiberm Philipp Roder von Diersberg (Feldzttge des
Markgrafen Ludwig von Baden).
^) Rukavina stammte ans Riianac in Dalmatien, Kovadeviö aus Vig-
nerac in Podgoije.
20*
308
Rizvan Lenkoviö y und siedelten sich daselbst an. Die Zenker
folgten ihrem Beispiele , brachen in die südliehe Gaökaplatte ein
und warfen die Türken mit Ausnahme von PeruSid und Bnnie
hinaus i).
Um dieser patriotischen Volksbewegung mehr Nachdruck za
geben und das Errungene durch weiteres Vordringen sicherzu-
stellen, unternahm Graf Herberstein nach dem Einrücken der
Grenzmiliz vom Leslie'schen Corps im Jahre 1685 einen Einfall is
die Lika. Freischärler schlössen sich ihm an.
Er umzingelte am 22. Juli Buni6. Der unerwartete Ueberfall
brachte die Besatzung so aus der Fassung, dass sie schon nach
einigen Stunden capitulirte. Sie erhielt freien Abzug und wurde
mit den abziehenden Familien vonOrfiiö undVoinovic eine Strecke
convoirt. Die Kanone und die drei Mörser, mit denen das Schloss
armirt war, schickte Herberstein nach Karlstadt. Auch jene 200
Familien gingen dahin ab, welche aus Tttrkisch-Kroatien bei
Herberstein erschienen, um kaiserlichen Schutz und Unterkunft
baten »). Das Schloss von Buniö wurde geschleift.
Von Buniö wendete sich Herberstein gegen Peru Sic, den
wichtigsten Ort Lika's zur Zeit der türkischen Occupation. Die
Obristen OrSid und Purgstaller wurden gleichzeitig beauftragt,
Grebenarzu nehmen. Peru S 16 wurde berannt und in kurzer
Zeit genommen. Auch die äussere Fortification von Grebenar
wurde bald erstürmt. Den inneren Theil umgab man mit Stroh,
Holz und anderem brennbaren Material und zündete es an. Als das
Feuer um sich griflf, Hessen die Türken ihre Weiber und Kinder auf
Stricken herab and wagten dann selbst den yerzweiflungsvoUen
Sprung aus den Fenstern, um dem Feuertode zu entgehen. Sie
wurden theils niedergehauen, theils gefangen.
Am 14. September unternahm Herberstein die Berennong
von Budak. Diese scheiterte. Da sich der Kriegsrat gegen eine
<) In der gediegen bearbeiteten Geschichte des Likaner RegimentB
Tom Hauptmann Karl von Eggenberger, Manuscript.
s) Diese wnrden im Umkreise von Budaöki colonisirt
309
förmliche Belagerung entschied, so begnügte man sich mit der
Einäschernng der Ortschaft und liess das Schloss ohne weitere
Behelligung vorläufig im türkischen Besitze. Dem im Anmärsche
begriffenen Entsätze verlegten Baron Gall und Voinovid denPass,
und warfen mit 500 Reitern und 300 Fussgängem den Feind
zurück.
Dann liess Herberstein im Umkreise von Budak alle Früchte
anzünden^ mehrere Eulen überrumpeln, ausplündern, mit Feuer
und Schwert verheeren i).
Am 17. September wurdeRibnik genommen, neun Kulen wur-
den zerstört »). Am Rückmarsche ging auch Eorenica für die Tür-
ken verloren.
In den nächstfolgenden Jahren trat in der Reoccupation der
LikflC und Erbava ein Stillstand ein, weil die Grenzmiliz an der
Donau und anderwärts verwendet wurde.
Im Jahre 1686 wurde der Ban Graf Erdödy beauftragt, den
General Schultz, der an der Donau ein Armeecorps zusammenzog,
mit der Banalmiliz zu unterstützen <).
Im Feldzuge 1686.
Einnahme von Ffinfklrchen. 1686.
Nach dem Falle von Szegedin entsendete General Schärfen-
berg, vom Armeecorps des Markgrafen Ludwig von Baden, den
Obristen Ivanovii mit dem von ihm geführten slavonischen
Freicorps von 1200 Mann »), um zur Verproviantirung der Armee
1) Die Kaien waren feste Wartthürme. Unter den zerstörten waren
die Kala des Malstafaaga, des Imbriö, §iman, Gjamarstaga, Opandiö, zwei
des Mehmi<^.
*) Zwei Kulen des Senkoviö, Kurtaga, Bosniö, zwei des Usunliö,
Usemaga, Prvanid, Vrzoviö. Aus dem Manuscript eines Anonymus. Der
Einfall selbst bei Böetius.
*) Regstr. Z. 104 in den chronolog. Act. Extract. im Archiv des Reichs-
KriegsiDinisterinms.
^) Demnach kämpften 1200 Slavonier bei der Armee des Markgrafen
Ladwig von Baden unter dem General Scbärfenberg.
1
310
eine Bazzia gegen Fttnfkirchen zu unternehmen. FUnfkirchen war
damals noch in türkischen Händen. ZarDarchfithrnng dieser Auf-
gabe wurden ihm der Baron Voinoviö mit 200 Karlstädter Gren-
zern, der Obristlieutenant Makari mit 500 Warasdinem znge-
theilt. Der kühne und unternehmende Obrist tlberschritt jedoch
seinen Befehl dadurch, dass er auch Fttnfkirchen berannte.
Er Hess am ö.October um 5 ühr Morgens gegen zweiThore,
das Szigether und Oftier, von der Cavallerie einen ScheiDangrUT
ausfuhren, wodurch er die Aufmerksamkeit des Feindes imd
dessen Vertbeidigungsmittel nach diesen Puncten lenkte, und so
wenigstens Beide theilte. Er selbst berannte mit dem FossToIke
das Szikloser Thor. Die Mauer wurde trotz hartnäckiger Greg^n-
wehr erstiegen, das Thor gesprengt, wodurch die ausserhalb der
Mauer mit Schusswaffen kämpfende Mannschaft in die Stadt
gelangte. In der Stadt entbrannte ein blutiger Strassenkampf mit
der Besatzung des Schlosses, deren Bückzug nach schweren
Opfern erzwungen wurde. Die Stadt wurde geplündert und die
kaiserliche Armee an der Donau mit 2000 Ochsen verproviantirt <).
Dieses Vorspiel ftthrte nun zur Eroberung des Fttnfkirchner
Schlosses. Markgraf Ludwig von Baden zog die Truppen des
Oenerals Grafen Schärfenberg von Dana an sich und setzte sein
Armeecorps gegen Fünfkirchen in Marsch, um sich des dortigen
Schlosses zu bemächtigen. Als der Feind von seinem Anmärsche
Kunde erhielt, steckte er die Stadt in Brand, deren grösserer
Theil jedoch von der Einäscherung gerettet wurde. Das darauf
regelmässig belagerte Schloss widerstand hartnäckig. Erst als
man mit den Approchen den Schlossgraben erreichte , wurde die
weisse Fahne aufgesteckt und um Capitulation angesucht. Allein
1) Obrist Ivanoviö wurde kurz darauf Obergespan des Poieganer and
Veroviticer Comitats und Commandant der dahin geflüchteten Serben mit
dem Obristengehalte. (In den chronolog. Act. Extracten u. s. w. Begstr.
Z. 150) mit der Unterordnung unter das Obercommando Caprara's (Regatr.
Z. 76 in denselben. Obrist Baron Makari erhielt nach dem Eariovicer Frieden
die Herrschaft Ivankova (Im Temesvarer 6. C. Arch.).
311
diese wnrde als verspätet znrückgewie'sen und der freie Abzug
nicht zugestanden. Die 2009 Mann starke Besatzung wnrde für
kriegsgefangen erklärt und sammt Weibern und Kindern nach
Valpo abgeführt. Das Schloss war mit 18 Geschützen armirt;
welche mit dem vorgefundenen Proviant und Munition dem Sieger
zufielen «).
Veberf&Ile and Streifkügre.
Auf die Meldung des Szikloser Commando, dass eine starke,
türkische Colonne gegen Szigeth im Anmärsche sei, beorderte
General Thüngen den Obristen Makari mit Warasdinem, Sekula's
Slavonier und den Obristwachtmeister Orliö ihnen nachzusetzen.
Sie erreichten den Feind y« Stunde von Szigeth und säbelten
120 Mann nieder.
Als dieselbe Colonne^ welche eine beträchtliche Geldsumme
für die Szigether Besatzung convoirt hatte, ihren Rückmarsch
nach Essek antrat, wurde sie von den Kroaten aus einem Hinter-
halte überfallen und liess 200 Mann am Platze >).
Am 19. Mai commandirte Generalwachtmeister Graf Stras-
soldo den Yicecapitän von Ogulin, Georg Hraniloviö, mit einer
Streifpartie von 500 Mann gegen Brekovica. Dieser überfiel vor
Tagesanbruch diesen Ort (21. Mai), steckte ihn in Brand, hieb
15 Türken nieder und brachte 3000 Schafe und 400 Ochsen als
Beute zurück <).
In demselben Jahre verunglückte Fundakpascha's Plan zur
U.eberrumpelung von Verovitifca. Er sammelte dazu 3000 Mann.
DerVice-Ban, von seinem Anmärsche unterrichtet, überraschte
ihn mit Banalgrenzem und Banderialisten nach einem forcirten
Nachtmarsche bei Dranica, und fiel ihn mit solchem Ungestüme
an, dass der Feind , seine Rettung in der Flucht suchend, 200
Todte am Platze und 50 Gefangene in den Händen der Kroaten
1) In der freiwilligen Theilnahme u. s. w. aus dem Eriegshelm bei
Boetins.
>) In demselben, S. 38 und 39.
') In demselben, S. 32.
312
liesB. Das ganze Lager sammt drei Standarten und Panken ^ mit
Frucht beladene Wägen und Pferde wurden erbeutet i).
An der Drave wurde ein Corps zusammengezogen, zu
welchem auch Warasdiner Grenzmiliz gehörte. Dieses hatte
zur Aufgabe^ einerseits Steiermark zu decken, andererseits ins
feindliche Gebiet zu streifen, den Feind in Besorgniss zu erhalten
und grössere Zuzüge zur türkischen Armee aus Bosnien za ver-
hindern.
Der Hauptarmee war auch im Jahre 1686 das Lodron^sehe
Kroatenregiment zugetheilt. Es wirkte auch bei der Eroberung
von Ofen mit und hatte vor dem Angriffe seine Aufstellung am
Schwabenberge »).
Im Feldzuge 1687.
Strelfk&ir^.
Am 2. März (1687) unternahm Graf Franz Erdödy, Ban
Erdödy's Vetter, einen Streifzug nach Bosnien. Er sammelte ans
Banalisten, Banderialisten und Earlstädtern, die letzteren unter
Commando des Hauptmanns Bu2i6 und Capitäns Kemenjan, ein
Corps von etwa r)000 Mann und fiel damit in Bosnien ein. Er
rückte vor Cröki(?), dessen Bewohner, beizeiten unterrichtet, ihr
Hab und Gut über die Una retteten. Nach Einäscherung aller
Häuser dieser Gegend erschien Fr. Erdödj vor Biela stiena, welches
wieder aufgebaut war und steckte es ebenfalls in Brand.
Vor dem Castell Cazin(?) kam es zu einem scharfen
Scharmützel, welches die Türken 20 Mann und 100 Stück Vieh
kostete. Im Scharmützel bei Trzac fielen die ansehnlichsten Per-
sönlichkeiten dieses Ortes oder wurden gefangen. Von hier aus
trat das Streifcorps mit reicher Beute beladen den Rückzug an «).
Um die Mitte des Monates März concentrirte sich eine Schaar
Türken bei D r e 2 n i k und streifte von da aus raubend und bren-
1) Bei Böetius.
«) In der freiwilligen Theilnahme der Serben und Kroaten u. s. w.,
S. 39 — 40. . s
») Im Werke : „Freiwillige Theilnahme der Serben und Kroaten S. 172*.
313
nend bisPlafiki. Eanm hatten sich auf die gegebenen Allarmsignale
300 Reiter gesammelt, so stellte sich der Oguliner Capitän Hrani-
lovii an ihre Spitze und erreichte den Feind auf seinem Rückzüge
vor Dre2nik. Es war ihm gelungen durch einen forcirten Flanken-
marsch einen Vorsprung zu gewinnen und unbemerkt hinter einer
Berglehne seine Aufstellung zu nehmen. Dort warf er sich auf die
Rückkehrenden and engagirte ein Gefecht^ in welchem 10 Oguliner
nnd 80 Türken am Platze blieben.
Unter den sechs Gefangenen waren auch die Führer, Gebrüder
Basarovicky. Die Beute ging für die Türken verloren «).
General von Thüngen commandirte den durch seine
Kühnheit bekannten Parteiführer Baron Orliö mit 4000 Reitern
(Deutschen und Grenzern) von Fünfkirchen zur Recognoscirung
derDraveangrenzung, weil die Kundschaftsnachricht einging, dass
eine türkische Colonne die Dravebrücke passirt habe. Kaum hatte
dieser in Sziklos die Kunde erhalten; dass die Donauschanze,
welche erst vor Kurzem eine schwache Besatzung von Hei-
duken erhielt, von 800 Janitscbaren und 200 Spahis angegriffen
und bedrängt werde; so eilte er zum Entsätze herbei, stürzte wie
ein Donnerkeil auf den Feind, brachte ihm einen Verlust von
600 Todten und Ve^jyundeten bei und machte Gefangene. Nach
Aussage der Gefangenen lagen zwei Beg's unter den Todten «).
In der Schlecht bei Hark&ny (alias Moh&cs) fochten
4000 Warasdiner unter Comman^o des bekannten Reiterführers
Pilfly. Das Kroatenregiment Lodron bildete im Lager vor der
Schlacht die Retrogarde des ersten Treffens »).
YITeltere Fortoebritte in der Befreiunir SlAvoiileDs. ISSf.
Das westliche Slavonien war ausser Po2ega, Pakrac, Cernek
und GradiSka, welches die Türken wieder besetzt hatten, durch
i) In demselben auf derselben Seite.
s) In demselben S. 39—40.
3) Bei BoetiuB. Die Schlacht vom 29. Jali 1687 wird irrigerweise mit
Mobäcs bezeichnet; denn sie fand thatsächlich, wie Mailath nachweist, bei
Harkäny statt.
314
Le&lie genommen. Vor der Schlacht bei Hark&ny hielten sie ADch
Essek und 14 Schlösser nnd Palanken besetzt. Erst nach dieser
Schlacht (29. Juli 1687) räumten sie ans Schrecken Essek nnd
Valpo, Als dann General Grttnenwald 3000 Grenzer und Seknla's
slavonische Freischärler an sich zog, nm Slayonien von den Türken
zn sänbem, gelang dies ohne erhebliches Blntvergiessen.
Auch Po2ega und Cernek wurden besetzt «). Dass übrigens
bei der Hauptarmee Warasdiner- Grenzer zugetheilt waren, be-
weist auch der Umstand, dass sie beim Anmärsche derselben über
Essek einen Lagerplatz für dieselbe durch Ausbauen eines
Waldes herstellen halfen, wobei 140 Mann von den Türken
getödtet wurden «).
Um die Türken, welche dem bei Hark&ny geschlagenen
Grossyezier Verstärkung zusenden sollten, zu beschäftigen und für
sich selbst besorgt zumachen, wurde der Bau, GrafErdödj, beauf-
tragt, über die Eulpa vorzurücken. Er Hess zu den ihm unter-
stehenden Banalisten das kroatische Banderium stossen, über-
rumpelte Eostainica, das er bereits einmal in Brand gesteckt hatte,
und Hess die neu erbauten Häuser abermals einäschern. Bei der
Berennung des Schlosses und dem darauf entbrannten Strassen-
kampfe fielen 400 Türken. Ein Theil der von Petrinja in die Ge-
fangenschaft geschleppten Christen wurde befreit.
Als die Türken von Dubica und anderen Orten zum Entsätze
anrückten, benützten die Sisseker das Abrücken der Besatzung, um
Dubica zu überrumpeln. Was sich an Türken vorfand, wurde
niedergemetzelt oder gefangen genommen, die Stadt wie vor zwei
Jahren geplündert und niedergebrannt und Hornvieh als Beute
fortgetrieben »).
1) Bei Hammer-Pargstall 3. B. S. 791.
s) Bei BdetiuB in „die freiwiUige Theilnahme*< u. s. w.
<) Freiwillige Theilnahme u. s. w. S. 49 und 50.
315
Im Feldzuge 1688.
Broberonir ▼on Oradiska« Brod and Kostelniea. ttt88.
Im Jahre 1688 setzte der Markgraf Ludmg von Baden ein
Corps gegen Gradifika in Marsch und eroberte es. Dabei bethei-
ligten sich auch die Earlstädter Grenzer unter dem Grafen Herber-
stein und blieben dem Corps zugetheilt^ als der Markgraf den .
Obristen Grafen Hofkirchen unter dessen Coramando auch die
slavomsche Freischaar Sekul&'s stand, zur Eroberung von Brod
entsendete, selbst aber sich gegen Eostainica in Marsch setzte.
Bei dieser Unternehmung stiessen auch Warasdiner Grenzer und
Banalisten zum Corps.
Das Schloss von Eostainica wurde berannt. Die Besatzung
vertheidigte sich sehr hartnäckig, ergab sich jedoch nach einigen
Tagen, als man ihr einen ehrenvollen Abzug zugestand. Nur ihr
Hab und Gut blieb den Siegern <).
Die Besitznahme von Brod gelang ohne Berennung. Die
plötzlich eingedrungenen slavonischen Heiduken (300 Mann)
erhoben einen solchen Lärm, dass die Besatzung aus Besorgniss
und Furcht vor dem Einrücken einer starken Truppenmacht, die
Festung eiligst verliess. Nur wenige wurden ereilt und nieder-
gehauen s).
Sehlaebt bei Derrent am f. Aufrnst 1688.
Während Ban Erdödy Eroatien von den Türken zu säubern
suchte und Belgrad hart bedrängt wurde, drang Markgraf Ludwig
von Baden in Bosnien ein, offenbar in der Absicht, durch diese
Diversion, an welcher auch die Warasdiner und Earlstädter
Grenzer Theil nahmen , das Ansammeln der Bosnier zum Entsätze
von Belgrad zu verhindern. Das Corps wurde Anfangs von den
Türken zurückgedrängt, debouchirte jedoch bald gegen Dervent
und engagirte am 1. August eine Schlacht, deren Verlauf ein sehr
hitziger und blutiger war. Selbst die beiden Anführer gerieten hart
1) AuB dem TagCBregister der kais. Armee, S. 535, 571.
*) Freiwillige Theilnahme u. s. w.
316
aneinander. Die Grenzer kämpften mit grossem Todesmut i). Die
Türken wurden so entschieden geschlagen, dass 5000 Mann am
Kampfplätze blieben. Nach diesem Siege wurden mehrere Schlösser
theils erobert, theils verbrannt «).
Einfülle «n der Orense des Karlst&dter Oeneralato.
Noch vor dem Falle Belgrad's machten 800 Türken eine
Diversion ins Earlstädter Generalat und griffen am 1. Juni die
Grenzposten lebhaft an. Allein Graf Rabatta eilte zur Unter
Stützung herbei säbelte eine namhafte Anzahl Feinde nieder, nahm
100 Mann gefangen und erbeutete zwei Fahnen.
Darauf streifte auch die Grenzmiliz nach Bosnien, um die
Feinde im Zaume zu halten.
Eine Colonne überrumpelte Bu2im und machte 60 Türken
nieder.
Eine zweite überfiel Odoba an der üna, legte einen Theil
davon in Asche, zerstörte Lipotjan, wo sie einige Türken
niederhieb und 2000 Stück Vieh erbeutete. Rabatta selbst hatte
die Absicht gegen Bihaö einen Handstreich zu unternehmen, als
ihm die Weisung zukam, die Miliz gegen Gradiäka zum Corps des
Markgrafen von Baden in Marsch zu setzen <).
Im Feldzuge 1689.
Der SehluMkAapf in der liik» and Krb«T«. 1669.
Als Graf Herberstein mit der Earlstädter Grenzmiliz vom
Armeecorps des Markgrafen von Baden wieder einrückte, nahm
er den Kampf mit den Türken im kroatischen Hochkarst wieder
auf, um die Wiedereroberung der Lika, Erbava und von Zvonigrad
zum Abschlüsse zu bringen (1689). Eine begeisterte Schaar von
Bründlern , Otoöanem und Zengem schloss sich ihm an, und
<) Andeutungen in verschiedenen Acten und in der GeBchichte des
St. Georger Regiments.
*) Im Tagesregister, bei Mail&th und Hammer-Pargstall.
») Freiwillige Theilnahme. S. 174.
317
nahm, von der Etthnheit ihres Führers, des kroatischen Eapistran
Marko Mesiä,. Erzpriesters aus Bründl, ergriffen, an den blutigen
Schlussacten lebhaften Antheil. Auch das dalmatinische Aufgebot
wurde Herberstein vom Serdar Jankoviö und Dia Smiljanoviö
zugeführt. Nachdem die letzten Stützpuncte der türkischen
Knechtschaft Novi, Belai, Zvonigrad und Udbina gefallen waren,
athmeten die Grafschaften nach 164 Jahren wieder frei auf i).
Oefeeht bei XHa^. 16S9.
Als Tököly beim Vorrücken der türkischen Armee gegen
Novigrad im Anmärsche war, griffen 3000 Türken das Schloss
Zrinj an. Da eilte derVice-Ban Graf Draikoviö mitBanalgrenzem,
Warasdinem und Banderialisten herbei und erzwang ihren Rückzug.
Die Feinde wurden jedoch von der nachrückenden Unterstüzung
zum Stehen gebracht und gingen abermals zur Offensive über. So
hitzig auch das Gefecht war, welches sie dadurch engagirten, so
endigte es doch zu ihrem Nachtheile. Sechshundert bedeckten
die Kampfstätte, ein Theil wurde in die Una versprengt. Wie viele
im Flusse ihr Grab fanden, lässt sich aus der Thatsache ermessen
dasB man nach der Affaire bei 1000 Pferde aus dem Flussbette
herauszog. Vierhundert Mann gerieten in die Gefangenschaft.
Eine beträchtliche Anzahl Standarten bildete die Sieges-
trophäen a).
Im Feldzuge 1690.
Der Aii|r>*iff Mif Ober-Kosarae. 1690.
Inzwischen war bei den Operationen der Hauptarmee eine
ungünstige Wendung eingetreten. Durch Absendung von Truppen
gegen Frankreich geschwächt, verlor sie überdiess ihre begabtesten
Führer und hatte weder die materielle noch die geistige Kraft, ihre
siegreichen Erfolge vollständig zu behaupten. Andererseits ent-
wickelte der neue Grossvezier KOprili eine so energische Thätig-
1) Von Eggenberger in der Geschichte des Likaner Regiments,
s) Freiwillige Tbeilnahme der Serben und Kroaten u. b. w.
318
keity daBS es ihm in Enrzem gelang, den türkischen Waffen das
Uebergewicht zn sichern und die kaiserliche Armee wieder an die
Savemündnng zurückzndrücken. Die Folge trat bald an der
ganzen Grenzlinie zn Tage. Der unter dem Drucke der öster-
reichischen Siege niedergehaltene Fanatismus gewann neue Spann-
kraft.
Unter diesen Umständen erhielt der Markgraf von Baden die
Weisung, mit einigen deutschen Regimentern; mit der Grenzmiliz
und im Notfalle auch mit dem Banderinm die Savelinie zu decken
und feindliche Uebergänge zu verhindern <). Ban Erdödy erhielt
das Commando tlber die Grenztruppen.
Die Warasdiner erhielten ihre Aufstellung an der mittleren
Save und besetzten Brod , die Earlstädter an der oberen Save «).
Das Eroatenregiment des Obristen Cayriani wurde durch Recruten
auf 1000 Mann erhöht und als Besatzung nach Belgrad geworfen >).
Im Feldzuge 1690 blieben die Warasdiner Grenzer in ihrer
Aufstellung an der Save und wurden durch eine Abtheilung ser-
bischer Freischärler vom Corps des Obristlieutenant Antonio ver-
stärkt. Doch gelang es den Türken Gradiika zu überrumpeln.
Zu den Gefangenen, welche den Ort nicht rechtzeitig verlassen
konnten, gehörten drei Franziskaner und 14 Bauern. Diese wurden,
weil sie den Islam nicht annehmen wollten, gespiesst *) und starben
den Märtyrertod.
Dagegen wurden in der Petrinjaner Grenze bei 1000 Bana-
listen zusammengezogen, um einen Handstreich gegen Eozarac
auszuftlhren. Die zwei Schanzen, welche zur Deckung des Ortes
vonMuhaimDobruSljeviö undMurteZaroviöaga vertheidigt wurden,
nahm die Grenzmiliz mit Sturm, säbelte 50 Mann nieder , nahpi
62 gefangen und steckte den Ort in Brand.
1) AUerhöobste Resolation vom 10. Mai 1689 bei Röder v. Diersburg
2. B. S. 15.
*) Bericht des Markgrafen von Belgrad bei demselben.
*) Bericht des Markgrafen aus Lipa vom 26. Juli bei dems. 2. B. S. 72.
*) Bei Hammer-Purgstall.
319
Um den Banalisten am Sückmarsch die gemachte Beute
wieder abzujagen, versaehten die Türken von Unter-Eozarac einen
Angriff, bUssten ihn jedoch mit dem Verluste mehrerer Todten
und mussten den Rückzug antreten, ohne ihre Absicht erreicht zu
haben <).
Oer VeberDUl von Dabiea«
Den Abzug der Besatzung von Dubica nach dem unglück-
lichen Treffen bei Eacianek in Serbien benützte eine Schaar
Türken zum Ueberfalle jenes Ortes, wo sie 150 Mann tödteten
und eine beträchtliche Anzahl Bewohner in die Sklaverei fort-
schleppte. Dieser feige Handstreich gegen Wehrlose wurde von
den Banalisten durch einen Einfall nach Bosnien gezüchtigt. Noch
an demselben Tage streiften die Vojvoden Philipp und Michael
Vidakovii bis nahe an das Schloss Erupa, erlegten einen Aga mit
vier Türken, brachten 17 Gefangene und 18 Pferde als Beute
zurück s).
Das Jahr 1690 hatte die kaiserliche Armee viele Opfer an
Mannschaft gekostet, welche durch Becruten ersetzt werden
mussten. Bei der Repartirung entfiel auf das gesammte Eroatien
und Slavonien die Stellung von 8000 Mann »).
Im Feldzuge 1691.
Im Jahre 1691 wurde aus der Banatgrenze ein Streifzug
gegen Erupa unternommen. Alle Ortschaften, die am Wege dahin
lagen, gingen in Flammen auf. Die Bevölkerung ergriff grössten-
theils die Flucht. Doch wurden 18 Bewaffnete niedergehauen,
8 Mann gefangen, 80 Stück Vieh als Beute Zurückgebracht. Bei
der kurz darauf wiederholten Razzia mit 1200 Mann nach Belajsko
polje wurden 500 Ochsen erbeutet.
i) Freiwillige Theflnahme S. 74,
») In demselben Quellenwerke S. 84.
<) Bei BöeüuB, 4. B. S. 221, mit Einrechnung der Grenzgebiete.
320
Einf&lle naeb SlATonlen und Blnnahme von If ovi.
Dagegen eilte der bosnische Pascha mit 3000 Mann nach
Banjaluka, zog dort weitere 3000 Mann unter Commando seines
Sohnes an sich nnd rief die Bevölkerung zur Kriegsbereitschaft
auf. Mit diesem Corps unternahm er Streifztige nach Slavonien,
um sich dort wieder festzusetzen. Brod wurde abermals occupirt.
Seinen Sohn beauftragte er mit dem Angriffe auf Novi. Novi wurde
in zwei Tagen erstürmt und die Besatzung ausser drei Mann, die
sich rechtzeitig gerettet hatten, niedergemetzelt. Im westlichen
Slavonien gerieten die meisten Schlösser bis auf Verovitica wieder
in türkische Hände.
Diese offensiven Vorgänge, welche das Vorrücken der tür-
kischen Armee an der Donau begleiteten, drängten denBan Erdödy
die wichtigsten Puncto desSavethales in besseren Vertheidigungs-
stand zu setzen,namentlich Kroatisch-Jasenovac zu verpallisadiren
und dessen Besatzung zu verstärken, die Earlstädter und Waras-
diner Grenzmiliz an sich zu ziehen und bei Zrinj ein Lager zu
beziehen. Das Corps war noch nicht vollzählig, als der Kampf
entbrannte.
Der Kampf bei Zri^j und der Verlost von Krayev» velik».
Auf die Kunde, dass die Türken, welche Novi erstürmten,
nach Zurücklassung einer Besatzung im Begriffe seien, sich an das
rechte Unaufer zurückzuziehen, entsendete Erdödy eine Abtheilung
Grenzer mit der Weisung, sie in die üna zu werfen.
Diese trafen nur einen Theil der Feinde am linken Unaufer
und zersprengten sie, überrumpelten das Städtchen Novi und
warfen die ausgefallene Besatzung ins Castell zurück. Während
die Abtheilung den Rückzug bewirkte, bezogen auch die Waras-
diner das Lager.
Allein auch die Türken verstärkten sich , übersetzten aber-
mals die Una, sammelten die Zersprengten und setzten sich in
Marsch, um das Lager bei Zrinj anzugreifen. Die ihnen entgegen-
geschickte Colonne zwang sie jedoch zum Rückzüge.
321
Al8 darauf der Obrist Baron Makari mit der Landnnliz
(Banderinm) im Lager eintraf, beschloss der Eriegsrat die Offen-
sive zu ergreifen und den Feind über die Una zu werfen. Die
Karlstädter Grenzmiliz erhielt die Weisung bei Eostainica die Una
zu überschreiten und den Feind im Rilcken zu bedrohen. Der
Angriff en fronte wurde dem Vice-Ban Stephan Jela£i6 tibertragen.
Diese Combination gelang vollständig und führte zur vollständigen
Niederlage des Feindes. Ausser den vielen Opfern, die der Fluss
auf der Flucht verschlang, blieben 340 Todte am Kampfplatze,
die Verwundeten nicht gerechnet.
Auch der Versuch zur Berennung von Kraljeva velika miss-
lang. Diese Misserfolge zogen dem Pascha die Ungnade zu. Er
wurde durch Mustaphapascha ersetzt <).
Dieser erschien in Banjaluka mit 20.000 Türken, 300 Tar-
taren und 2000 Amanten. Einer solchen Truppenmacht gegenüber
mussten auch die Vertheidigungsmittel des kroatischen Armee-
corps vermehrt werden. Das kroatische Landesaufgebot, die ge-
sammte waffenfähige Mannschaft der Grenzgebiete wurden zur
Ergreifung der Waffen aufgerufen und in Marschbereitschaft
gesetzt, um im Notfalle dem Erbfeinde mit aller Entschiedenheit
entgegen treten zu können.
Die unter dem Commando eines Vojvoden aufgestellte
ObseiTationstruppe der Banalgrenze wurde angewiesen, alle
Bewegungen des Feindes, der durch den Besitz von Novi den
Uuaübergang in seiner Gewalt hatte, auf das Sorgfältigste zu
überwachen und gegen Novi Recognoscirungen vorzunehmen.
Aliein dem Mustaphapascha schien zu einer Waffenthat von
grösserer Bedeutung die Begabung und Energie abzugehen. Diess
bezeugt, dass er vor Allem bei der ansehnlichen Truppenmacht,
über die er verfügte, sein Augenmerk nur auf Kraljeva velika
richtete. Er liess diesen festen Ort im März berennen. Da aber die
1) Diese Vorfölle vom Jahre 1691, siehe im Theatmm europaeam con-
tinuatam, aus Urkunden zusammengezogen von Matthai Merian's Erben 12. B-
Jahr 1691, S. 17—19, bei der freiwilligen Theihiahme u. s. w. S. 186 und 189.
21
322
ersten Stürme misslangen und von nnverhältnissmässigen Ver-
Insten begleitet waren, so brachte er den Belagerern unter persön-
licher Ftthrung Verstärkung und Geschtttz zu. Dann wurde die
Berennung mit solcher Truppenmacht erneuert, dass sich die Be-
satzung, um sich nicht unnütz zu opfern, genötigt sah , Nachte
auf der vom Feinde nicht eingeschlossenen und schlecht über-
wachten Seite ihren Posten zu verlassen <).
Nach diesem Acte von sehr geringer militärischer Bedeutung
traf Mustaphapascha verschiedene Vorkehrungen zum Vortheile
der türkischen Hauptarmee. Er liess nnter Anderem bei Brod von
200 Franzosen eine Flottille bauen, welche in der Donau verwen-
det werden soHte. Ein nicht unwichtiges Hemmniss seiner Thätig-
keit bildete die in Bosnien ausgebrochene Hungersnot, in Folge
welcher 2000 Serben auswanderten und sich in Slavonien ansie-
delten. (In der nach ihnen so genannten kleinen Wallachei «). '
Die Bweiie Heoeenpation SlavoDiens.
In demselben Jahre wurde an der Nordgrenze ein Armee-
Corps unter Commando des Herzogs von Croix zusammengezogen,
um die Drave zu decken und die in Slavonien wieder eingedrun-
genen Türken aus ihren Posten über die Save wieder zurückzu-
werfen. Der Herzog nahm sein Hauptquartier in Essek. Bei die-
seiti Corps befanden sich auch die slavonischen Freischärler
unter Sekula.
1) Anders lasst sich dieser unblutige Abzug, den das Theatrum eure-
paeum angibt, nicht erklären, da es unwahrscheinlich ist, dass er etwa durch
einen unterirdischen Gang erfolgte.
*) Diese Ansiedlung erfolgte zwischen Pakrac und Poiega. Da man
damals die Serben mit dem Worte Vlah-Vlasi, dann Wallach und Wallachen
bezeichnete, so überging dieselbe nachher auch auf die Gegend der serb.
Ansiedlung, und man findet sie selbst in Actenstücken als kleine Walla-
ch ei bezeichnet Unter den Districten, in welche Slavonien nach dem Karlo-
vizer Frieden von der Kammer eingetheilt wurde, findet sich auch „die kleine
Wallachei<< als besonderes Gebiet vor. Doch ist es ungenau, dass auch der
westliche TheU des heutigen Gradidkaner Regiments damit bezeichnet wurde.
323
Der Ban wurde angewiesen, in Bosnien einzufallen, nm den
Pascha von Bosnien von Belgrad abzuziehen. Die Earlstädter nnd
Warasdiner Grenzer wurden beordert Po^ega den Türken wieder
abzunehmen und im Falle von diesen keine Feindseligkeiten
gegen Essek unternommen werden sollten, sich zur Wiederein-
nahme von Brod und GradiSka dem Herzoge anzuschliessen «).
Als der Commandant von Verovitica mit den Warasdinem
vor Po2ega anlangte, fand er keine Besatzung vor. Diese, 700
Mann stark, hatte das Eintreffen der Grenzer nicht abgewartet
nnd sich mit Sack und Pack über die Save geflüchtet 2).
Nach der Besetzung von Po2ega dirigirte der Herzog sein
Corps gegen Brod^ wo es am 10. October eintraf. Die Besatzung
bestand nur aus 300 Mann. Als diese wahrnahm, dass trotz ihres
Geschützfeuers 1 Batterie gegen die Festung aufgeführt wurde,
zog sie sich schon am 11. October auf das jenseitige Ufer und
besetzte die dort aufgeführte Schanze. Man fand in der Festung
nur zwei metallene Geschütze, eine namhafte Anzahl von Doppel-
haken, einige Centner Pulver und etwas Proviant. In die Feste
wurden 150 Deutsche als Besatzung eingelegt und die Türken des
jenseitigen Ufers am 12. October von 100 Deutschen und 80 ser-
bischen Freischärlern aus der Schanze herausgeworfen <).
Nach Besetzung der Schanze mit Deutschen und slavoni-
sehen Heiduken «) liess der Herzog am 14. den Grafen Hof-
kirchen mit dem Fussvolke, der schweren Artillerie nnd
dem Sachsen-Gotha'schen Regiment nach Essek abrücken und
wendete sich mit 1000 Reitern (grösstentheils Grenzern und Frei-
1) Bericht des Markgrafen Ludwig von Baden vom 23. September
aas Szolnok, bei Röder von Diersberg Jahr 1691, S. 409.
s) Im Theatrum earopaeum.
<) In demselben, 12. B., S. 19.
4) Heiduken hiessen ursprünglich die Christen, welche die Türken
aus dem Wege zu räumen suchten. Nach der Vertreibung der Türken
wurden aus ihnen Rauber. Auch bezeichnete man bis zur Errichtung der sla-
von. Regimenter mit dem Worte „Heiduken^ das irreguläre slavonische
Grenzfussvolk.
21*
324
schärlern), 4 Feldgeschützen und 4 Mörsern gegen GradiSka.
Allein die dortige Besatzung wartete sein Eintreffen nicht ab. In
der Meinung, dass ein ganzes Corps im Anmärsche sei, steckte
sie den Ort in Brand und fluchtete sich über die Save in solcher
Eile, dass 400 Männer, Weiber und Kinder bei der Ueberschif-
fung wegen UeberfUllung der Fahrzeuge in der Save ihr Grab
fanden i).
Auf die Nachricht, dass die Türken Anstalten treffen, um
gegen Essek vorzurücken, eilte der Herzog auf den bedrohten
Punkt. Am Marsche nahm er Pakrac nach kurzem Bombarde-
ment 2).
Im Feldzuge 1692.
StreirzDflT g'egren 9laidaii.
Nach der Räumung Slavoniens begannen sich die bosni-
schen Türken bei Banjaluka abermals in bedenklicher Weise za
sammeln, wodurch sich der Ban genötigt sah, zu ihrer Beobach-
tung eine starke Colonne gegen Novi vorzuschieben.
Von dieser Aufstellung aus unternahm der Banalisten-Voj-
voda Mijat Vidakovic mit 1200 Mann einen Streifzug gegen Mai-
dan, plünderte und steckte es mit der anliegenden Pulvermühle
in Brand, machte 40 Gefangene und befreite einige Christenskla-
ven. Der Versuch des Feindes, ihm am Rückmarsche die Beate
abzunehmen, misslang.
I
Bereniiangr von Dubica,
Um diese Razzia zu rächen, rückte der Pascha von Bosnien
selbst vor Dubica , in welchem der Agramer Domherr Zortec (?)
commandirte und berannte es. Da aber der erste Sturm mit blu-
tigen Köpfen zurückgewiesen wurde, und die Nachricht vom An-
rücken der umliegenden Besatzungen einlief, hielt er es für gera-
«) Im Theatrum europaeum, 12. B., S. 19—21, J. 1692.
2) In demselben.
325
ten , den Rückzug anzutreten und seine Truppen im Umkreise
von Banjaluka in Garnisonen zu verlegen.
Dagegen wurden die Streifzllge der Grenzmiliz nicht sistirt.
So überfiel eine Streifpartie Banalisten Krupa, steckte es in Brand
und versetzte bei ihrem Rückmarsche die Besatzung der Una-
insel in solchen Schrecken, dass sie ihren Posten eiligst räumte,
worauf der wichtige Besitz der Insel durch ein Commando der
Banalmiliz unter dem HarambaSa Todar gesiahert wurde <).
Anfhebung' eines Braat-Convoi.
Ein gleich glücklicher Erfolg begleitete den Angriff des
Vojvoda M. Vi(lakovi6 auf jenes Convoi, welches die Tochter
Alibeg's von Krupa ihrem Bräutigam mit reicher Ausstattung zu-
führte. Ihr Bruder commandirte das Convoi. In dem dabei enga-
girten Scharmützel fielen 60 Türken, darunter der jüngste Öeri
Basliö, der Velantidaga und der Castellan von Kamengrad. Die
Braut sammt der Tochter des Mohamedaga, der Homadaga und
30 Türken wurden gefangen, 40 Pferde und die ganze reiche
Ausstattung erbeutet 2).
Handstreich griffen Blliae«
Durch diesen Erfolg übermütig und allzukühn gestimmt,
streifte Vidakoviö mit 100 Reitern der Banalmiliz bis nach Bihac,
überfiel die Vorstadt Osti'oSac uud trieb mehrere Hundert Stück
Hörn- und Kleinvieh als Beute fort. Auch nahm er 40 Gefangene
mit. Er wurde aber am Rückzüge von 500 TUrken eingeholt, ver-
lor in dem darauf entbrannten Gefechte einen Theil seiner Beute.
Vidakovid und der Vojvoda Zlovoli6 wurden verwundet und der
den Christen geneigte ehemals türkische HarambaSa Todar mit
mehreren Gemeinen niedergesäbelt.
Ein Handstreioh gegen Izaelci und einer Ton Brod.
Einen solchen Handstreich unternahm auch Baron Edling
gegen Izaöki mit Feldtruppen, 800 Mann zu Pferd und 1000 Mann
1) In demselben.
<) In demselben.
326
■
ZU Fqbs, verbrannte die dortige Vorstadt und Brücke , steckte
FeldAUchte und Heu in Brand und brachte 40 Gefangene.
Von Brod aus unternahm solche Streifzttge der neue Cooi-
mandant Eyba. Alle hatten vor Allem zum Zwecke die waffen-
fähige feindliche Mannschaft zu Hanse festzuhalten und Ansamm-
lungen von grösseren Truppenmassen zu hindern <).
Im Feldzuge 1693.
Wichtiger war die Erstürmung von Brunceri-Maidan im Jahre
1693, wo eine Bomben- und Kugelgiesserei bestand, weil sie die
Schussmittel des Feindes schädigte. Um dieses Etablissement zu
zerstören, setzte Graf Batthyänyi mit Grenzern, Banderialisten und
Feldtruppen von Eostainica aus über die Una und Hess am 20.
Maidan beschiessen. Die Aufforderung der Besatzung zur Ueber-
gabe wurde zurückgewiesen. In Folge dessen schritt man zum
Sturm, hieb die Pallisaden um und erstieg die Befestigungen. Die
Besatzung erhielt keinen Pardon, weil sie die Capitulation ver-
warf. Alle angesehenen Bewohner der Umgebung, welche in
Maidan Zuflucht fanden, darunter der Hauptmann Öaöilovii, wur-
den gefangen genommen. Wichtig war die im Eisenwerke ge-
machte Beute und vermehrte reichlich die Armirungsmittel des
kroatischen Corps. Der Ort wurde eingeäschert. Von Maidan aus
detachirte Batthyänyi 1000 Mann Grenzer und Feldtruppen zur Ver-
heerung der Umgegend »).
Die Feldzttge von 1693, 1694, 1695 und 1696 waren den
österreichischen Waffen nicht günstig. Selbst der blutig errungene
und glänzende Sieg des Markgrafen von Baden bei Slankamen
(19. August 1692), trug nicht die verdienten Früchte. Wenn auch
der energische Eöprili fiel, so hatten die letzten Waffenerfolge
der Türken den gesunkenen Mut und Geist ihrer Streitkräfte der-
art gehoben, um wenigstens eine Zeit lang nachzuwirken. Prinz
Eugen kämpfte in Italien, der Markgraf Ludwig am Rhein gegen
1) Im Theatrum europaeum, 12. B., Jahr 1692.
s; In demselben, 13. B., Jahr 1692.
327
Frankreich. Caprara, Heister und der Churfttrst von Sachsen
hatten nicht die geistige Begabung^ um den seit der Befreiung
Wiens an den österreichischen Fahnen haftenden Sieg festzu-
halten.
Im Feldzuge 1695.
Die Rxpedttioii naeh VranoirrMl.
An der kroatischen Orenze kamen nur im Jahre lß9ö zwei
bemerkenswerte Diversionen vor.
Ban Batthyanyi beauftragte nach dem Treffen bei Olis
den Grafen Forgäcs , mit ungarischer Jfiliz eine Diversion
nach Bosnien zu machen. Dieser durchzog einen ganzen District,
steckte Ortschaften in Brand, säbelte viele Türken nieder und
brachte reiche Beute mit.
Wichtiger war die Expedition des Ban gegen Uranograd.
Uranograd lag auf einer felsigen Anhöhe und war von einer dop-
pelten Ringmauer umgürtet. Als das festeste und geräumigste
Bergschloss der ganzen Gegend, war es der Sammel- und Aus-
gangspunct vieler Handstreiche nach Kroatien.
Als die crstenYersuche, es mit stürmender Hand zu nehmen,
an der Hartnäckigkeit der Yertheidiger und an der Festigkeit
des Ortes scheiterten, wurde zur f()rmlichen Belagerung geschrit-
ten. Erst dann, als durch das grosse Geschütz die erste Bresche
geschossen und der Bezug des Trinkwassers abgeschnitten war,
begehrte die Besatzung zu capituliren. Batthyanyi gestand dies nur
unter der Bedingung zu, wenn sich die ganze Bevölkerung des
Schlosses gefangen gebe. Diese doppelt bedrängte Lage brachte
die Türken zum Entschlüsse, das Christenthum anzunehmen und
sich taufen zu lassen. Bei der Uebergabe des Schlosses gelang-
ten auch die vorgefundenen christlichen Sklaven zur Freiheit.
Graf Batthyanyi legte Grenzmiliz als Besatzung ein und Hess über
das doppelt freudige Ergebniss der Bekehrung und Christen-
befreinng im Lager unter Kanonen und Musketensalven ein
328
Te Denm laüdamus anstimmeD^ und erhöhte so seinen Rittemint
darch echt christliche Gefühle <),
Von den zum Christenthume Uebergetretenen blieben 300
unter Bedeckung zurück. Die fünf Vornehmsten begleiteten ihn bei
deinen Unternehmungen, um deren Erfolg moralisch zu unter-
stützen. Von Uranograd setzte er sein Corps gegen das Schloss
Fadorovo in Marsch. Als die Besatzung Anstalten zum Angriffe
traf, jedoch die Türken von Uranograd im Gefolge des Ban
bemerkte, ergab sie sich ohne jeden Widerstand.
«
Dagegen musste das Schloss KladuS gestürmt werden. Es
capitulirte erst dann, als der Türke Grohovo, ein durch seine
Entschlossenheit bekannter Mann, gefallen war.
Damit schloss die glückliche Expedition, an welcher nicht
nur die Banalisten, sondern auch die Karlstädter und Warasdiner
Antheil nahmen.
Graf Kegleviö ging nicht nur zur Berichterstattung, sondern
auch um Weisung wegen Unterbringung der zum Christenthume
übergetretenen Türken nach Wien ab «).
Im Feldzuge 1697.
Die Belaf-eruncr von Bihar.
Im Jahre 1697 sollte ein Armeecorps unter Commando des
Ban, Grafen Batthyänyi zur Belagerung von Biha6 schreiten.
Kaiser Leopold trug schon lange den Wunsch in sich, im
altkroatischen Gebiete, zwischen derUna und Verbas, festen Fuss
zu fassen, oder es wenn möglich für die kroatische Krone ga.nz
zurückzuerobern »).
«) In demselben, 15. B., S. 9 in „treiwillige Theilnahme«, S. 212-213
2) In demselben.
'; Prinz Eugen schrieb den 4. Jäner 1697 an den Ban: ^-demselben
ist bereits bekbannt, wassgestÄlt auf die Operation von Wihaz undt empor-
tirung desselben posto das absehen gerichtet sei. Als wolle mir der herr
graff ganz förderlich seine mainung einschickhen, wie, wann undt wie bald,
solche Impressa ad eifectum kbönte gebracht werden, was zu derselben
320
Bihaö; die Hauptstadt von Türkisch -Kroatien/ bildete gleich-
sam eine Unainsel. Die Flussufer verwahrte ein tiefer, verpalli-
sadirter Graben. Die Befestigung bestand ausserdem aus einer
Mauer mit zwei Bastionen und in der Mitte ans einem hohen mit
Geschütz armirten Thurme.
Das Operationscorps sollte aus der Miliz der drei bereits
errichteten Grenzgebiete, der Karlstädter, Warasdiner und Pe-
trinjaner oder Banalmiliz, ebenso aus einem Theile der dortigen
deutschen Besatzungstruppen und sechs Feldregimentern bestehen,
deren letztere jedoch nach der Einnahme von Bihaö wieder zur
Hauptarmee in Ungarn stossen sollten. Der venetianische Prove-
ditore, General Mocenigo, wurde ersucht, durch wiederholte
AUarmirungen der Türken einen Entsatz von Bihaö hintanzuhal-
ten. Demnach war für alle Eventualitäten vorgesorgt. Nur das Was-
serelement trat dazwischen. Starke FrUhlingsniederschläge hat-
ten so starke Ergiessungen der Flussgewässer herbeigeführt, dass
Cavallerie und Fussvolk nicht zusammenstossen konnten, obwol
schon am 14. Mai alle Truppen in Marschbereitschaft standen.
Während das Zurücktreten der Gewässer abgewartet wer-
den musste, gewannen die Türken, durch Kundschafter von dem
Unternehmen unterrichtet, hinreichende Zeit, um eine Verstär-
kung nach Bihad zu werfen, und sonstige Vorkehrungen zu tref-
fen. Dadurch erhielt die Besatzung die Stärke von 3500 Mann zu
Fuss und 500 zu Pferd.
nötig nndt ex parte Banali Er herr graff dazur tbun möge, massen ich za
demselben^ weillen ihme ohne dass wohl wüssendt ist, wie viel Ihro K. M.,
dem umliegenden Landt, ja der ganzen Christenheit durch eroberung dieses
platzes für ein grosser nntzen zae wachse, dass föste verthranen sejn undt
ausser allen zweifei gestellt haben will, was zur beförderung Ihro M. undt
des gemainen Wessens dienst di>deuen würdt" u. s. w. im Histoire militaire
de Prince Eugene de Savoye, Tome I, 11. Sept. 1697, ferner in der Militär-
Correspondenz des Prinzen aus österr. Originalquellen von Fr. Heller, Obrist-
lieutenant im k. k. General-Qnartiermeisterstab, I. B., Jahr 1694—1702, Wien
bei Gerold lö48 in dem Quellenwerke .„freiwillige Theilnahme der Serben
und Kroaten" u. s. w. S. 231.
330
Inzwischen zog Graf Batthy&nyi bei 12000 Grenztrnppen zu-
sammen; musterte und setzte sie in Marsch. Das Belagerangs-
geschütz, dessen Transport die erweichten Lehmwege noch nicht
zuliessen, blieb noch bei Sluin zurück. Am Marsche stiess Graf
Auersperg mit sechs Feldregimentem zum Corps.
Das Armeecorps stand am 29. Mai vor Bihad. Die Ein-
schliessung des Ortes wurde nicht vollständig durchgeführt. Am
30. wurden Pferde und Ochsen nach Sluin abgeschickt, um das
Geschütz zu holen, da die Besatzung, ohne den Angriff abzuwarten^
ein heftiges Geschützfeuer eröfihete.
Kaiserlicherseits begann der Angriff am 1. Juni. Ausserdem
versuchte man an diesem Tage eine Brücke über die Una zu
schlagen, um sich zur Recognoscirung des jenseitigen Unaufers,
auf welches sich die Einschliessung nicht ausdehnte, einen Ueber>
gangspünct zu schaffen.
Man bedurfte desselben auch zur Zerstörung der feindlichen
Unabrücke, die nur jenseits möglich war. Allein der erste Ver-
such gelang nicht. Erst in der Nacht des 3. Juni setzte ein Obrist-
wachtmeister mit 200 Mann über die Una und warf eine Schanze
auf, um den Brückenbau zu erleichtem. Am 4. setzten 500 Mann
über die Brücke, um die feindlichen Befestigungen zu recognos-
eiren.
In der folgenden Nacht wurden die Linien gegen die Fe-
stung verlängert, und eine Redoute vollendet, das Bombardement
in den folgenden Tagen fortgesetzt, jedoch von den Belagerten
heftig erwiedert.
Während dieser Zeit rückte der Ban mit einer starken Co-
lonne Grenzer gegen das eine halbe Tagreise entfernte' Schloss
Biela stiena und forderte es zur Uebergabe auf. Die Besatzung
erklärte erst nach der Einnahme von Bihac zu capituliren.
Als auf diese Antwort die Grenzer gegen das Schloss vor-
rückten, steckten die Bewohner des vorliegenden Städtchens ihre
Häuser in Brand und flüchteten sich ins Schloss. Allein das Feuer
griff so rasch und so weit um sich, dass es auch das Schloss
ergriff und die Besatzung zwang, um Capitulation zu bitten.
331
Aber diese wurde als verspätet nicht mehr zqgestanden. Die
Grenzer stürmten das SchlosS; metzelten Alles nieder, was sie
an Besatzungsmannschaft und von der Stadtbevölkerung vor-
fanden und zertrümmerten alle Bauwerke, die das Feuer noch
nicht ergriffen hatte.
Am 10. rückte der Ban wieder vor Bihadein, recognos-
cirte die Ortslage und Hess die Truppen wieder in die Linien ein-
rücken. Um die Verbindung der Besatzung mit Bosnien über die
von ihrem Geschütze dominirte Brücke abzuschneiden, wurde
Obrist Makari mit 1000 aus Grenzern und Linientruppen compo-
nirten Reitern zur Bewachung derselben commandirt Als diese
Vorkehrung nicht zureichte, bezog BatthyAnyi selbst mit Grenzern
und 100 Deutschen eine entsprechende Stellung, liess gegen die
Contra escarpe eine Redoute auSUhren und ordnete Sturmbereit-
schaft an.
Vorher machte er jedoch der Besatzung kund, dass der
PaschA von Bosnien in Dalmatien geschlagen worden und sie
allen Grund hätte, zu capituliren. Allein die Besatzung antwor-
tete, sie besorge, wie es die Türken im Jahre 1 692 den Christen
wortbrüchig gethan (unter Hassan), niedergemetzelt zu werden
und wollte sich lieber bis auf den letzten Mann vertheidigen.
Am 13. wurde auch jenseits derUna eine Batterie aufgefah-
ren und gegen die feindliche Brücke ein heftiges Feuer eröffnet,
welches die Belagerten gleich lebhaft beantworteten und dem
Grenzerlager viel Schaden zufügten.
Am 14. erschienen Morlachische Abgeordnete, welche sich
zu einer Diversion mit 4000 Mann bereit erklärten. Allein der Bau
war zu dem mit diesem Antrage verbundenen Aufschübe nicht
geneigt, weil er die Feldtruppen der Hauptarmee in Ungarn
nicht länger entziehen wollte. Aus letzterem Grunde beschleu-
nigte er die Entscheidung und ordnete noch an demselben
Tage den Sturm an, zu welchem 2280 Mann bestimmt wurden.
Feldtruppen bildeten die erste Sturmcolonne. Die Grenzer hatten
die Aufgabe sie zu unterstützen. Schon waren 50 Mann der
Sturmcolonne durch die Pallisaden eingedrungen; allein die
332
Stürmenden mnssten sieh bald mit grossem Verluste zurückziehen.
Unter den Gefallenen waren der Graf Valverona, Freiherr von
Sickingen, Obristlieutenant de Molle und 10 Lieutenants ; 50O
Gemeine waren verwundet. Dieses Missgeschick wurde den
Grenzern zugeschrieben, welche die StUrmendep nicht kräftig
unterstützt hätten.
Am 18. Hess man eine Mine springen, welche den Graben
ziemlich ausfüllte. Dagegen machten die Belagerten, mit Sensen^
Säbeln und Hacken bewaffiiet, einen wütenden Ausfall, wobei
der Obristlieutenant Hinsei und viele Gemeine am Platze blieben
und viele verwundet wurden. Ueberdies sagten die beim Ausfalle
Gefangenen aus, dass sich zwar in der Festung der Mangel an
Lebensmitteln bereits fühlbar mache, dass jedoch bei der Stim-
mung der Besatzung an eine Uebergabe nicht zu denken sei.
Dieser Umstand, sowie die Kundschaftsnachricht, dass der
Pascha von Bosnien vier Meilen vonBihaö ein Lager bezogen habe
und Verstärkungen an sich ziehe, weil ferner die Campagne in
Ungarn bereits eröffnet wurde, veranlassten den Bau einen
Kriegsrat zusammen zu berufen. In diesem wurde beschlossen,
die Belagerung aufzuheben i).
Die letzten Streifzfiflre <698.
Der Sieg Eugen's bei Zentha (12. September 1697), der
glänzendste, den je die kaiserlichen Waflfen über die Türken er-
fochten, entschied zwar über den Abschluss des grossen Chri-
stenkampfes gegen den Halbmond ; allein dessen ungeachtet trat
noch keine Waflenruhe ein. Eugen selbst suchte durch seinen
Zug nach Sarajevo den deprimirenden Eindruck der Niederlage bei
Zentha zu verstärken.
Während dieser Expedition unternahm der Vice-Ban von
Kroatien mit der Banal- und Banderiahniliz einen Streifzug gegen
Banjaluka, schlug eine sich ihm entgegen werfende Türkenschaar,
<) Tbeatrum europaeum, 5. B., IS. 115—118.
333
plünderte und äscherte ein, was er auf seinem Marsche und der
nächsten Nachbarschaft vorfand i). ,
Auf die Nachricht, dass der Pascha von Bosnien Anstalten
getroflfen habe, Dobai und mehrere von kaiserlichen Truppen
besetzte Orte anzugreifen, zog der Commandant von Zeug, Graf
Strassoldo, mehrere Hundert Meergrenzer an sich und fiel mit
ihnen in das türkische Gebiet ein. Er liess durch ausgeschickte
Streifparteien mehrere Ortschaften bei Sokolac in Brand stecken,
warf 100 Mann in einen Wald, wo er 50 niedersäbelte, 24 gefan-
gen nahm und 13 Ochsen erbeutete «).
Ein zweiter Streifzug wurde von dem Unter-Commandanten
von Kostainica gegen Tomina und Cermosina unternommen,
welche Ortschaften er einäscherte «).
Diesem vierzehnjährigen grossen, Kampfe machte derOester-
reich günstige Friede von Karlovic (26. Jäner 1699) ein Ende.
Er bildet flir die Militärgrenze eine Epoche; denn durch die
Wiedereinverleibung der Lika, Krbava, Slavoniens, eines Theils
von Sirmien und Ungarn bis an die Furchen der Theiss und Maros
dem Ländercomplexe der österreichischen Habsburger, war
das geschichtlich geographische Moment gegeben, den Waffen-
gUrtel der Militärgrenze weiter ostwärts zu spannen.
Die Grenzer betheiligten sich lebhaft an diesem denkwür-
digen Kampfe insbesondere im kleinen Kriege, auf welchen sie
durch die geographische Lage zum Schutze ihrer eigenen Gebiete
und ihrer Hinterländer vor Allem angewiesen waren. Indem sie
aber die Hilfsquellen der Bosnier schädigten, sie um ihre eigene
Sicherheit durch kleinere oder grössere Handstreiche besorgt
machten, hielten sie einen grossen Theil der Waffenfähigen im
Lande fest, hinderten eine kräftigere Action des feindlichen Heeres
und unterstützten dadurch mittelbar die Erfolge der kaiserlichen
Armee.
1) In demselben, 15. B., S. 119.
<) In demselben.
*) In demselben.
334
§. 10. Theilnahme an der Bekam pfnng RAköczy's.
Das freie Aafathmen des österreichischen Ländercomplexes
nach dem Frieden von Karlovic war nur von kurzer Dauer. Die
Läpdersncht Ludwig XIY.-und die energische Consequenz, mit
welcher die antihabsbnrgische Politik Frankreichs ins Werk gesetzt
wurde; Hess Oesterreich zu keiner Rahe und inneren Eräftigiing
kommen.
Noch waren die vielen klaffenden Wunden des langen Türken-
krieges, neben welchem auch ein Kampf mit Frankreich verlief,
nicht vernarbt, so brach der spanische Erbfolgekrieg aus, und in
Ungarn der Räköczy'sche Aufstand. Der von den Deserteuren
Albert Kis und Thomas Esza improvisirte und vom Grafen E&roly
mit dem Adel des Sz&tmärer Comitats niedergeworfene Putsch-
versuch war nur das Vorspiel sehr ernster innerer Gefahren und
blutiger Ereignisse. Als darauf Graf Käroly sich von dem patrio-
tischen Geftihle leiten liess, die Wiener Minister von dem Bestände
eines Aufstandes zu ttbenseugen und zur Beruhigung der Gemüter
mit Vorschlägen auftrat, erntete er solchen Undank, dass er selbst
zum Malcontenten wurde und durch seinen Einflass und sein Bei-
spiel eine der Hauptstützen Riköczy's bildete, als dieser im Juni
1703 an die Spitze der Unzufriedenen trat.
Beim Ausbruche des Aufstandes war ausser schwachen Be-
satzungen das einzige Regiment Montecucculi und zwar in Debreczin
dislocirt «).
In dieser bedrängten Lage hatte der Kaiser eine Hauptstütze
an der Grenzmiliz, nicht nur an der Warasdiner und Earlstädter,
sondern auch an der kaum errichteten an der Save, Donau^ Theiss,
und Maros. Diese nahm ausser der Bewachung der Grenze gegen
den Erbfeind und dem inneren Dienste an der Niederwerfung
des Aufstandes lebhaften Antheil. Auch fiel dabei der Umstand
gewichtig in die Wagschale , dass Kroatien seinem Könige treu
anhing und mitwirkte.
') MaiUth in seiner Geschichte der Magyaren, 3. B., S. 408 und 409.
335
Die BethelligiiBy im Allgremeinen.
Da jedoch die documentarisehen Nachweise über die
Details ans den Archiven der Grenz - Generalcommanden aus-
gemerzt wurden, so lässt sich die Betheilignng an diesem Bürger-
kriege nnr im Allgemeinen schildern, unter Benützung jener Daten,
welche die Geschichte des St. Georger Regiments mittheilt.
Während der neu ernannte Ban, GrafPälfiy, durch das
Warasdiner Aufgebot verstärkt, zur Deckung des Landes gegen
die Drave autbrach, rückte Graf Hannibal Heister mit der Waras-
diner Grenzmiliz nach Ungarn (1704) «). >
Im Jahre 1705 setzten sich nach Ueberwindung der Ver-
pflegnngs- und Besoldungsschwierigkeiten von Seite der nieder-
österreichischen Stände 600 geregelte Warasdiner zu Fuss und
600 Reiter in Marsch «).
Unter den letzteren waren 300 Karlstädter unter dem Ritt-
meister Paradeiser*). Capitän Budacki deckte mit 500 Mann der
Hauptmannschaft Barilovic die Ostgrenze von Steiermark^).
' In demselben Jahre übernahm der zum jüngsten Obristen
ernannte Serbenführer Monasterli mit 1200 Mann zu Fuss und
400 zu Pferde die Ueberwachung und Vertheidigung des Donau-
thales von Ofen bis an die Dravemündung &).
Im Jahre 1706 rückten aus der Karlstädter Grenze 1000 Mann
zu Fuss und 1000 zu Pferde unter Commando des Grafen Herber-
stein aus und nahmen bei Oedenburg Stellung. Die kroatischen
Stände suchten zwar durch einen Beschluss am Landtage zu
Warasdin die Miliz zur Beschützung des eigenen Landes zu reser-
viren«); ebenso widersetzten sich die Kärntner und Krainer
1) Regstr.Z. 96 in den chroDolog. Act.Extracten im Archiv des Reichs-
KriegsministeriumB. .
3) Regstr. %. 102 und 190 in denselben.
') I. Nr. 23 in denselben.
^) I. Nr. 54 in denselben.
ft) I. Nr. 58 in denselben.
*) Anzeige des Generals DraSkoviö, Regstr. Z. 308 in den chronolog
Act Extract. im Archiv des Rcichs-Kriegsministeriums.
336
Stände dem Ansmarsche der Likaner i) : dessen ungeachtet wurde
die Aushebung von 700 Karlstädtern und Meergrenzem anbefoh-
len 2) und diese in Marsch gesetzt, welche unter Commando des
Obristen Bruckenthal kämpften und Garnisonsdienste versahen.
Unter Commando des Grafen Hammerstein deckten 500 Wa-
rasdiner Husaren Steiermark. Doch wurden wegen Mangel an
Verpflegung 300 Mann wieder in die Heimat entlassen »).
Die Banalgrenzer waren dem Corps des Ban zugetheilt,
welches die Zerstörung der rebellischen Raubnester Eggen, Zen-
grad und K^sztel zur Aufgabe hatte *).
Im Jahre 1706 warb Obrist Monasterli 1000 Mann ser-
bische Miliz zu Fuss und 1000 Mann zu Pferd und schlug die
Rebellen bei Szegedin. Nach seinem Tode (1707) erhielt Deme-
trieviö das Commando dieses Regiments*).
In der Savegrenze wurde ein Husarenregiment von 500 Mann
errichtet und unter Commando des bisherigen Capitäns Sekula
gestellt «).
Nicht so glücklich wie Monasterli war der wegen seiner Ver-
dienste zum Obristen ernannte Demetrievi6 bei Anwerbung von
1000 serbischen Freiwilligen zu Fuss und 500 Reitern , obwol
jedem Freiwilligen für die Zeit seiner Dienstzeit die Befreiung von
allen Kammerallasten zugesichert wurde ').
Im Jahre 1708 wurde das dem F.M. Grafen Heister unter-
stehende Warasdiner Contingent um 500 Mann verstärkt »).
«) Regstr. Z. 342, Bericht de8 Grafen Porcia in denselben.
3) Regatr. Z. 142, 146 in denselben.
s) Regstr. Z. 257 and 382 in denselben.
*) Regt;»!-. Z. 183 in denselben.
*) Regstr. Z. 479 und 404 in denselben.
•) Regstr. Z. 21. Unterhandlung mit Sekula wegen Uebernahme des
Commando in denselben.
») Regstr. Z. 17, 18, 22, SU in denselben.
8) Bericht des Generalamtsverwaltera Grafen Steinpeis, Regstr. Z. 371
in denselben.
337
Savegrenzer deckten unter Commando des Oberstwacht-
meisters Pfing die Donau«).
Im Jahre 1709 rückten 500 berittene Warasdiner in die
Gegend von Eani2a und wurden dem Commando des Obristen
Gotha] untergeordnet«).
Der commandirende General von Slavonien beauftragte den
Broder Commandanten, Obristlieutenant Petrafi, mit Heiduken die
Savegrenze zu überwachen«), während der serbische Obrist
Tekeliy welcher Heiduken und Husaren der Maros- und Theiss-
grenze commandirte, mit seiner Miliz und den Öaikisten an der
Theiss Aufstellung nahm ^).
Im Jahre 1710 rückten 600 Warasdiner zu Puss und
700 Husaren aus und wurden nach Steinamanger commandirt »).
Obristlieutenant PetraS übernahm mit der dazu bestimmten
Miliz zu Fuss und mehreren Hundert Husaren der Savegrenze
die Ueberwachung der unteren Donau, um die Verbindung der
Türken mit den Insurgenten abzuschneiden und zu hindern •).
Im Jahre 1711 wurde die Grenzmiliz an der Theiss und
Maros in die Heimat entlassen. Dieselbe Entlassungsordre erging
auch an die Sekula- Husaren ?).
Damit sind die Contingente aus den chronologischen Acten-
Extracten constatirt, welche die Grenzmiliz zur Bekämpfung des
B&k6czy'schen Aufstandes stellte, ausser der Donaumiliz, welche
theils für die Preicorps der Obristen Monasterli und Demetrievi6
angeworben wurde, theils mit den Theissgrenzern mitwirkte und
als solche Tekeli unterstand.
Beim Kampfe selbst fiel den Warasdinem unter der Grenz-
miliz' die wichtigste Bolle zu, welche an den blutigen Affairen
*) Im Petervard. G. C. Archiv.
s) Bgst. Z. 93 in demselben.
>) Bgst. Z. 126, 166 in demselben.
*) Bgst. Z. 112, 180 in demselben.
&) Bgst. Z. 440 in demselben.
•) Bgst. Z. 291 in demselben.
^ Bgst. Z. 113, 184 in demselben.
22
338
unter Heister nnd seinen Nachiolgern im Commando Antheil
nahmen.
Relnigviiflr der Moriiisel und Entsatz tod Railkersbiirir. 174I8.
Kaum hatte der Generalamtsverwalter Graf Hannibal Heister
die Grenze des Warasdiner Generalats Überschritten, so stiess er
in der Murinsel auf Insurgenten, zersprengte sie bei ÖakoTa
(Csakathum) und reinigte von ihnen diese Insel, wodurch er
Steiermark von einem Einfalle rettete <).
Nach Vereinigung mit dem F. M. L. Grafen S i e g b e r t
Heister, der in Sttdsteiermark eine schwache Truppenabtheilnng
commandirte , übernahm Letzterer das Commando des kleinen
Corps. Dieser führte es gegen Radkersburg und jagte die Insur-
genten, die es berannten, in die Flucht. In Folge dessen unter-
warfen sich die Comitate Csala und Sümegh dem Könige ohne
Gegenwehr.
Als Heister nordwärts gegen Oesterreich vorrückte, stiess
er auf Karoly's mordbrennerische Schaaren, welche eben ans
Oesterreich zurückkehrten (Mai) und stäubte sie so auseinander,
dass sich der ganze zur Donau westwärts gelegene Theil von
Ungarn ohne erheblichen Widerstand unterwarf.
Zur Anerkennung dieses Erfolges wurde Graf Heister zum
Feldmarschall u^id statt des Grafen S c h 1 i c k zum Oberbefehls-
haber der in Ungarn operirenden Truppen ernannt. Er liess das
Land entwaffnen und wo er noch Widerstand fand, um die Ver-
wüstung Mährens und Oesterreichs zu züchtigen und durch
Schrecken den Widerstand ganz zu brechen, hie und da Ortschaf-
ten verheeren oder verbrennen und metzeln.
Als die in Gyöngyös eingeleiteten, vom Erzbischof Szöcstoyi,
Baron Seilern und Kohäry geführten Unterhandlungen an masslosen
Forderungen scheiterten, übersetzte Feldmarschall Heister die
<) Dieses und das Folgende mit Einhaltung der Objectivität ans der
Geschichte des Warasdiner St. Georger Regiments. Mannscrlpt.
339
Donau, nm anch die zwischen der Waag and March gelegenen
Comitate zu pacificiren. Allein während er seine Absicht ins Werk zu
setzen begann, wurde das bereits pacificirte Land, da es wegen
Mangel an Trappen nicht besetzt werden konnte, von Neuem in-
surgirt.
Als dies zurEenntniss des Feldmarschalls kam, zog er gegen
das Donauthal wieder zurück, schlug den InsurgentenfÜhrer
Rics&n, der sich ihm bei den weissen Bergen entgegenwarf, bis zur
Aufreibung seiner Schaar, nahm ihn gefangen und ttberschritt die
Donau, um die bei Stuhlweissenburg lagernden Insurgenten anzu-
greifen. Allein diese wichen einem Kampfe aus und zogen sich-
nach Veszprim zurück. Als er ihnen nachrückte, zerstreuten sie sich
im Bäkonyerwalde.
Veszprim ergab sich anfdie Aufforderung gegen brieflichen
Schutz für ihre Wohnungen und Kirchen. Dessenungeachtet liess
Heister nach Angabe ungarischer Schriftsteller <) beide durch
die Warasdiner Grenzer, serbische Freiwillige und Deutsche aus-
rauben, welche Kirchengefässe entweihten, Hostien mit Füssen
traten, ehrbare zu den Altären sich flüchtende Jungfrauen schän-
deten. Nach derselben Angabe wurde ein Probst getödtet, der
Grossprobst verwundet und die Stadt schliesslich in Brand ge-
steckt. Die Domherren wurden entkleidet, in Fesseln vor den Feld-
herm ins Lager gebracht, mit Spott und Verwünschungen über-
häuft, angeblich als Repressalie für die in denErbländem verübten
barbarischen Verwüstungen «).
Auf die Klage des Erzbischofs Szöcsönyi wurde Graf Lam-
berg zur Untersuchung dieses Vorfalles entsendet. Auf den darüber
erstatteten Bericht war Lamberg angewiesen, im Einvernehmen
mit Heister gegen die Bebellen mit aller Strenge vorzugehen, die
1) Der Verfasser der Warasdiner St. Georger Regimentsgeschichte
gibt diese Schriftsteller nicht namentlich an, ebenso wenig diA Werke der-
selben.
*) So der obige Verfasser«
22*
340
Aufgegriffenen standrechtlich zu behandeln und die Güter der
Geflüchteten für den Fiscus einzuziehen i).
Die an österreichischen wehrlosen Bauern und Bürgern
verübten Gräuelthaten rächte Heister blutig, indem er den zwischen
Szimere und Eononcso nächst Raab aufgestellten Insurgenteii-
führerForgäcs, trotz dessen Uebermacht angriff und in die Flacht
schlug. Die 23 erbeuteten Fahnen schickte er als Siegeszeichen
nach Wien. Ein gleiches Schicksal war dem aus Oesterreich von
einem Raubzuge zurückkehrenden Grafen Eäroly zwischen PallerB-
dorf und Frauendorf (Eiliti) zugedacht. Dieser wich jedoch durch
einen Flankenmarsch über das Oedenburger Comitat dem Kampfe
aus und erreichte bei S&svär die geschlagene Schaar des Forg&cs.
Dadurch vereinigt warfen sich beide auf das kleine Corps des
Grafen Rabatta, der in Doppelmärschen dem Feldmarschall von
Graz Verstärkungen zuführte und am Wege St. Gotthard zu be-
lagern begann und rieben ihn ganz auf. Sechs Kanonen, das ganze
Gepäck und alle Lagervorräte fielen den Aufständischen in die
Hände >).
Treffen bei G^reneser SO. Deeember ITOb.
Nach diesem Siege wurde ein einmonatlicher Waffenstill-
stand geschlossen und ein unzeitgemässer Versuch zu neuen Un-
terhandlungen in Gyöngyös (Juli) und in Kremnitz (October) ein-
geleitet, der einerseits an den Ansprüchen der siegestrunkenen
ConfÖderation; andererseits an der Einwirkung und an den Ver*
sprechungen Ludwig XIV. abermals scheiterte» Die ConfÖderirten
beantworteten diese Pacificationsversuche mit der Belagerung von
Leopoldstadt, wo sie endlich Graf Heister am 26. Deeember
1704 bei G6rencser (unweit Tymau) zu einem ernsten Treffen
zwang und empfindlich schlug. *) Der Sieg Heister's wurde durch
*) Derselbe.
») Derselbe.
s) Nach Majl&th*8 Angabe bei Nenhäusel, nach dem Verfasser der
St. Georger Geschichte bei Leopoldstadt. Die NShe des Schlachtplatzes
macht die zweite Angabe wahrscheinlicher.
341
/
I
deutsche Ueberlänfer and durch die gegen alle strategische Raison
genommene Anfstellnng der R&köczy'schen Heerftthrer gefördert.
Der Feldmarschall, dessen Leben schon im Beginne des
Kampfes dnrch einen Heidnken bedroht war, wurde durch einen
Warasdiner Grenzer gerettet <). Da es jedoch der Feldmarschall
versäumte, die Flüchtigen zu verfolgen, so gelang es dem Grafen
E&rolyi dieselben wieder zu sammeln und im Februar 1705 einen
nenen Raubzug nach Oesterreich zu unternehmen. Dem Feldmar-
schall, der ihm mit seiner leichten Reiterei (Warasdiner) nach-
jagen Hess, gelang es nicht mehr, Eärolyi's Schaaren zu ereilen.
GefBckt beln Sxlb^paflse 11. Bf OTember 1705.
Im Jahre 1705 kämpften unter Heister 3 bis 4000 Waras-
diner Grenzer »).
Nach dem Tode Kaiser Leopolds übertrug Kaiser Joseph L das
Obercommando in Ungarn dem Grafen Herbeville, dem nun auch
die Grenztruppen untergeordnet wurden. Dem Grafen wurde vor
Allem die Pacification Siebenbürgens zur Pflicht auferlegt. R&köczy
war ihm aber vorausgeeilt und hatte die Pässe, welche aus der
Mittel- Szölnoker Gespannschaft nach dieser Karpaten-Terrasse
fuhren, durch Schanzen, Geschütz und Besatzungen in Vertheidi-
gungsstand gesetzt. In Folge dessen kam es beim Passe Szibö
zu einem scharfen Treffen. Die Warasdiner und serbischen Frei-
willigen erstürmten alle Verschanzungen und richteten unter
den hier concentrirten Schaaren lUköczy's ein grosses Blutbad
an, nahmen 20 Geschütze und reiche Kriegsvorräte (11. November
1705). Durch diesen Sieg wurde Herbeville der Weg nach Sieben-
bürgen geöffnet *).
Während Herbeville in Siebenbürgen gesetzliche Ordnung
einführte, gelang es den Aufständischen, den Ban P&lf^, der
1) Er hiess Öopor und gehörte zur Kri^evacer Comp. In der obigen
Geschichte.
s) In derselben Geschichte.
s) Im Archiv des slav. sirm. G. Com. kommt auch ein Act vor, ans
welchem sn schliessen ist, dass auch Savegrenzer bei Szibö mitkämpften.
342
zwischen der Donau and Drave die kroatische Insnrrection und
die Banalmiliz befehligte, bis. nach Wiener-Neustadt zurttckzn-
drücken.
Um diesem, den Wohlstand cisleithanischer und transleitha-
nischer Gebiete vernichtenden Verwttstungskampfe ein Ziel zu
stecken, traten im Jahre 1706 auf Betrieb der kaiserlichen Regie-
rung zuerst zu Tyrnau, dann zu Miskolc beiderseitige Bevollmäch-
tigte zusammen. Da jedoch die Verhandlungen abermals zu keinem
Erfolge f&hrten, tobte die Furie des Aufstandes von Neuem.
Kiköczy liess die lang unterhaltene Verbindung mit der Pforte
durch reiche Geschenke erneuern «)'und bei seinem Lager inEörOm
einen Landtag abhalten, welcher den König Joseph entthronte^
und eine zweite Sendung von Geschenken nach Eonstantinopel
zur Folge hatte ; jedoch ohne Erzielung des gewünschten Erfolges.
BfamAkme von Ketokemet.
Die Feindseligkeiten nahmen ihren weiteren Verlauf. Die
Theisser Grenzer, in der Zutheilung des Generals Globic, Überfielen
unter dem Obercapitän Vutin Eetskemet, erstürmten das
Szegediner Thor und hoben die dortigen Euruzzen unter Pardotti's
Commando auf. Alles; was Widerstand leistete, wurde nieder-
gemacht und der Ort geplündert «).
Als im Jahre 1708 Graf Stahremberg das Commando
über die gegen R&köczy in Ungarn verwendeten Truppen fiber-
nahm, standen, ausser dem Obristen Sekula mit 500 Husaren der
Savemiliz , 600 Warasdiner und Earlstädter in Ungarn >). Obrist
Sekula hielt eine Zeit lang in der Zutheilung beim Rabutin'schen
Corps Szegedin besetzt. Doch wurde die Savemiliz bald wieder
zur Deckung des eigenen Landes verwendet «).
1) MaiUth, 3. B., S. 419.
s) Im Archiv des slav. sinn. G. 0. Arch.
s) In demselben: Die Karlstädter wurden meistens zu Garnisonen
verwendet.
*) In demselben.
343
ScklACkt bei Treneiii, «• Auffiiflt 1V08.
Der Convent von Köröm (irriger Weise von Onod ge-
nannt) nnd dessen Beschlüsse erforderten energische Massregeln
und diese wurden rasch ergriffen. Die erste war ein kräftiger
Protest des Palatin Eszterh&zy gegen die Beschlüsse von Köröm
mit vielen Unterschriften bekräftigt; die zweite die Schlacht bei
Tren£in nnd Lehosa am 4. August 1708. F. M. Graf Siegbert
Heister hatte wieder das Commando übernommen nnd Verstär-
kungen an Feld- und GrenztruppeU; namentlich Warasdinem
erhalten. R&köczy bedrängte Trenöin, dessen Besatzung an Lebens-
mitteln bereits Mangel litt.
Eine Abtheilung Eaiserlich,er unter General Viard wollte
Mundvorrat in die Festung werfen. B&köczy beschloss dieses zu
hindern; verspätete sich aber. Der Feldmarschall vereinigte sich mit
Viard und verstärkte dadurch sein Corps auf 6000 Mann. Mit die-
sen griff er, im Vertrauen auf die Disciplin seiner Truppen und auf
die schlechte Stellung des Feindes , das wenigstens fünfmal stär-
kere Heer an. Der linke Flügel der Insurgenten wurde geworfen.
B4köczy wollte die Fliehenden aufhalten und hatte bereits zwei Grä-
benübersetzt. Als er über den dritten setzen wollte, fiel das Pferd zu
Boden. B&köczy wurde bewusstlos in den nahen Wald getragen.
Die Schlacht war verloren ; die Insurgenten wurden theils nieder-
gehaueu; theils nach allen Richtungen zerstäubt. Alles Geschütz,
Gepäck und reiche Eriegsvorräte fielen den Siegern als Beute zu.
Mit diesem Schlage war das Schicksal B&köczy's entschieden.
Die festen Orte ergaben sich an Heister auf die erste Aufforderung.
Ein Heerhaufe nach dem anderen beeilte sich dem Palatin Pälffy
seine Unterwerfung anzubieten, selbst Öcskay, der Verwttster
Mährens und Oesterreichs. Nach der erlassenen Amnestie war der
Abfall ein allgemeiner. Heister nahm Sümegh und Veszprim, liess
in letzterem die vornehmsten 7 Hauptleuie hinrichten und 12 Ge-
spannschaften von Nieder-Ungam dem Könige huldigen. Graf
Sickingen rieb den Best der B&köczy'schen Streitkräfte bei Rom-
hiny (22. Jänner 1710) auf *). In Folge dessen wurden die Save-,
1) Bei MailAth.
\
344
Theiss-, Maros und Donangrenzer nnter Petrai^ Seknla nnd Tekelj
ihrer Aufgabe an der Save, Donau und Tbeiss enthoben i).
§• 11. Bethelli|ran|r der Grenxer mmt spaalflehen Ertifol(«krlei^«
Während die Grenzer wie die Warasdiner tbeils bei der
Operation in Ungarn mitkämpften, oder Gamisonsdienste ver-
sahen oder aber Einfälle verhinderten und die Türken ttber-
wachten, betheiligten sie sich auch am spanischen Erbfolgekriege.
Doch waren es vor Allem die Karlstädter und Likaner. Schon im
Jahre 1702 wurden zwei kroatische Bataillone und drei Heiduken-
Regimenter nach Italien in Marsch gesetzt «).
Die Earlstädter hielten unter dem Generalamtsverwalter
Baron EuSlan die Grenze besetzt. Als aber fVanzösische Schiffe
im adriatischen Meere in Sicht kamen, erhielt General Rabatta
den Auftrag, wegen der grossen Terrain-Distanzen zwischen Triest,
Fiume und dem Zermaqjathale zur Verhinderung einer Landung
die Grenzmiliz des Generalats an die Meeresküste vorzuschieben,
in Novi, in der Lika und bei Brttndl eine starke Stellung zu nehmen
und derart eine Cordonslinie zu ziehen, damit sich die Posten bei
Landungsversuchen gegenseitig untersttttzen können und alle
Kttstenplätze besetzt halten. Rabatta erhielt das Obercommando
ttber die Mannschaft dieses Ettstencordons *). Diese Miliz wurde
von den in den Seehäfen und Busen aufgestellten Corsaren und
Unterthanen unterstützt, welche nicht nur die sich zeigenden
Schiffe zu ttberwachen, sondern auch mit vereinten Kräften zu
vertreiben nnd anzugreifen hatten ^).
Auch eine Colonne von mehreren hundert Warasdinem
wurde an der adriatischen Kttste verwendet &).
<) Relation des Generals Globic im alav. sirm. G. K. Arcb.
s) AeuBserung des General-Kriegscommissäre Grafen Breaner,Reg8tr
Z. 87 in der chronolog. Act. Extr. u. s. w.
s) Kaiserl. Resol. vom 16. Sept 1702, J. Ö. k. Act. 7. Fase. Ut B.
Nr. 1 im Agramer G. C. Archiv.
*) 1. Fase. Nr. 36 in demselben Archiv.
B) Bericht des General-CommissärsSartory. Reg8tr.Z. 8 in den chrono-
logischen Act. Extracten.
345
Das flieirende Corps ▼aDbonBe*fl« ITOS.
Die nacbltalieii commandirten Grenzer (drei Heidukenregi-
menter) waren dem fliegenden Corps des Generalwachtmeisters
Marquis Vaubonne zngetheit. Es hatte 1703 seine Aafstellang bei
Bivoli; auf welchei die Verbindung des commandirenden Gene-
ralS; Feldzeagmeisters Grafen Starhemberg basirt war <).
Im Verlaufe des Feldzuges, in welchem Starhemberg dem
Feinde mehr durch gewandte Manöver als durch blutige Kämpfe
Vortheile abzugewinnen suchte; wurde das Corps nach Pescan-
tina delogirt «), rückte im Juni bis Valeggio herab, wo es die Ver-
bindung Vendömmes mit Mantua bedrohte und ttber den Mincio
ktthne Streifzüge unternahm. Ueber die ihm vom Feinde drohende
Gefahr rechtzeitig gewarnt, ging Vaubonne nachRivoli zurück und
hielt die Chiusa vineta besetzt, wodurch der gegen dasselbe in
der AusAlhrung begriffene übermächtige Angriff des Generallieu-
tenants Grafen d'Estaing vereitelt wurde *).
Ein Versuch der Franzosen, das auf Busso longo vorge-
rückte Corps mit 6000 Mann zu zersprengen oder aufzureiben,
misslang.
Der französische Obercommandant Vendömme führte selbst
eine der zwei gegen Vaubonne in Marsch gesetzten Colonnen unter
gräulichem Wetter (28.), fand aber Bussolongo leer. Vaubonne
stand bereits in der wohl gesicherten Position der Madonna della
Corona am Monte Balbo, bis wohin Vendömme nicht vorging «).
Bei den Operationen Vendömmes, um dem in Nordtirol einge-
brochenen Churfürsten von Baiern die Hand zu reichen, wurde
Vaubonne beauftragt, von seiner Aufstellung in Pastrengo mit dem
durch das Puisterthal debouchirenden Grafen Solar die Verbindung
zu suchen *). Als jedoch am 8. Juli ein namhafter Mannschafts-
i) Oesterr. Militär-Zeitschrift, J. 1844, 3. B., S. 241.
«) Dieselbe.
>) Dieselbe S. 254.
*) Dieselbe S. 260.
B) Dieselbe 4. B., S. 5.
]
346
transport in Boveredo eintraf; wurden Vaubonne's drei Heidnken-
regimenter ins Lager bei Ostiglia gezogen and theilten von da an
das Geschick der Hanptarmee.
Im Jahre 1704 legten sich im Hafen vonRovigno fBnf feind-
liche Schiffe vor Anker. Da durch die schwache Besatzung das
Hinterland nicht hinreichend gedeckt war, so erhielt Graf Edling
den Auftrag, die 400 Warasdiner Grenzer, welche die Besatzung
von Triest bildeten, nach Rovigno abrücken zu lassen (4. Juli
1703) <), um dem Feinde die Landung zu verwehren.
Zu den Handstreichen zur See gehört die Wegnahme der
Tartana S. Marco, C. Giuseppe Tanime Burgatorio durch Zenger
Corsaren (1705). Diese hatte mit Bewilligung der päbstlichen
Regierung 40.000 Rubbi (60.000 Grazer Viertel) Getreide der
französischen Armee zugeführt und bereits 448 Rubbi abgelie-
fert »).
In Folge der grossen Wachsamkeit, welche die Zenger
Capitäne zur See entwickelten, um die Verproviantirung der
französischen Armee zu schmälern, wurde allen denen, welche
auf eigene Kosten und Gefahr Schiffe armirten und zur See auf
Gewinn und Gefahr Kriegsdienste leisteten, die Zehentfreiheit
zugestanden *). Sie nahmen, dadurch aufgemuntert, auch in
C£Cpo dlstria eine dem Padrone Squaldo facchino angehörige Tar-
tana mit einer Getreideladung weg *).
Bei Tredeelml poiitl iTM.
In Italien stösst man 1705 auf 400 Mann Militärkroaten und
Heiduken, in dem componirten Detachement des Obristen Elsen
in der Aufstellung bei Tredecimi ponti, unweit Genivolta. Die
Canäle dieses Terrains waren an dreizehn Stellen ttberbrttckt. Das
1) 1. Fase. Nr. 39 im Agramer 6. C. Archiv.
«) Kaiserl. Resol. vom 8. April 1705, 1. Fase. Nr. 69 in demselben.
s) Kaiserl. Besol. an Baron Kudlan, 1. Fase. Nr. 49 in demselben.
*) In demselben.
347
Detachement hatte drei Scbanzen zu yertheidigen, welche eiligst
verbessert nnd verpallisadirt worden. Diese hatten nasse Gräben
and waren Ton spanischen Reitern geschlossen.
Schon am 2. Tage nach dem EinrQcken des Detachements
in diese Stellung (20. Jnli) schritt der Feind zum Angriffe. Ven-
dömme selbst führte 6 Grenadier-Compagnien and 550 Reiter gegen
diese Stellang. Die Vertheidigang scheint aber weder amsichtig
noch energisch gewesen zu sein und einzelne Abtheilnngen nicht
ihre Schuldigkeit gethan zu haben. Noch an demselben Tage
besetzte der Feind die Schanzen mit zwei Fussbrigaden und vier
Geschützen^ nachdem er das Detachement zersprengt hatte. Der
Karlstädter Obristlieutenant Maleniö wurde mit fttnf Offizieren
und 100 Mann gefangen^ eine Fahne erbeutet «).
In demselben Jahre kämpfte ein Bataillon Heiduken im
ersten Treffen in der Schlacht bei Bassano (16. August) >).
Im Jahre 1706 betheiligten sich Heiduken im zweiten
Treffen unter dem Generalfeldwachtmeister Hagen an d^r Erstür-
mung der Verschanzungen zwischen der Stura und Dora *).
§. 12. Im Tttrkenkriege 1716—1718.
Eilf Jahre hielt die Pforte ungeachtet der Aufreizungen
R&köczy's und Ludwig XIV. den Earlovicer Frieden aufrecht; nicht
etwa wegen Heiligkeit des Vertrages, sondern^ weil sie zu viel im
Osten beschäftigt war. Anders verhielt sie sich gegen Venedig.
Sie führte nach dem Friedensschlüsse mit Russland gegen diese
Republik einen Hauptschlag und nahm Morea durch einen Hand-
streich (1715). Als der GrossTCzier dem Prinzen Eugen die
Kriegserklärung an Venedig notifizirte, gab er der Hoffnung Aus-
druck, dass Oesterreich wie im Kriege mit Russland eine neu-
trale Stellung einnehmen werde.
0 Oesterr. Mmtär-Zeitschrift, J. 1847, 3. B., S. 264.
s) Ordre de Bataille in derselben Zeitschrift, S. 279.
s) In derselben S. 279.
348
Oesterreicb ttbernahm die Vermittlang zwischen den Krieg-
führenden. Als aber der erste Vermittlnngsantrag von der Pforte
unbeantwortet blieb and sich die hart bedrängte Republik an
Oesterreicb nm Hilfe wandte, wurde zwischen beiden ein Schutz-
und Trutzbttndniss abgeschlossen (9. April 1716).
Wenige Tage darauf schrieb Prinz Eugen an den Gross-
vezier, verlangte von ihm die Wiederherstellung des Earlovicer
Friedens und den Ersatz allen Schadens, den die Bepublik erlitten.
Als der kaiserliche Botschafter Fleischmann sah, dass seine Vor-
stellungen keinen Eingang fanden, zeigte er seine Abberufung an
und als auch dieser Schritt keinen Erfolg hatte , griff Oesterreicb
zu den Waffen.
An die Spitze der österreichischen Armee stellte Kaiser
Karl VI. den Prinzen Eugen, dessen Feldherrngenie die öster-
reichische Armee zu neuen Siegen führte und den Uebermat
der Pforte tief demütigte. Die Grenzer fanden auch in diesem
Kriege meistens ihre Verwendung an der eigenen Grena^e.
Im Feldzuge 1716.
Die Savegrenze commandirte Obrist PatraS und
bildete den linken Flügel in der Aufstellung der Grenzmiliz
zwischen Baöa und dem Zermanja-Durchbruche.
Zwischen der Kulpa und Una nahmen die Banal-
und Warasdiner Grenzer mit dem kroatischen Banderium
ihre Aufstellung, unter Gommando des Generalfeldwachtmeisters
und Banallocumtenenten Grafen DraSkoviö und bezogen bei
Kostainica ein Lager.
Die Karlstädter lagerten bei Voiniö unter Führung des
General-Feldmarschall-Lieutenants Grafen Babatta.
Am äussersten rechten Flügel commandirte der Zenger
Ob ercapitän Baron von Teuffenbach die Meergrenzer und Likaner.
349
IRTegnmhme tob MitroTie. ^
Die Feindseligkeiten eröffnete der Peterwardeiner Festangs^
commandant Baron von Löffelholz durch Wegnahme von Mitrovic
mit Donangrenzem und Feldtruppen i).
a) Die Kämpfe an der Savegrenze.
Schon vor der Schlacht bei Peterwardein (5. August) for-
derte der Grossvezier Alibeg die serbischen und bosnischen Com-
mandanten auf, seine Operationen durch Einfälle in die Save-
grenze zu unterstützen.
Diesem Befehle war der Pascha von Travnik bereits zuvor-
gekommen und hatte schon um die Mitte Juli mehrere Einfälle in
die obere Savegrenze unternommen. Eine solche Tttrkenschaar
zersprengte der Baijaktar Margeti6 von der Eobaier Burg.
Eine andere feindliche Schaar rieb der Capitän Relkovi6
oberhalb Svinjar auf.
Die Stürme auf die festen Posten DuboöaC; Orubica, Mlaka,
JablanaCy Strug und Maikovac wurden von den oberen Savegren-
zem energisch zurückgewiesen «).
Nach der Schlacht bei Peterwardein eroberte der Broder
Festungscommandant Obrist Petrai mit Savegrenzem Tttrkiscb-
Brod; Duboöac und Türkisch-Eobad und mehrere andere Orte;
schlug am 15. August den Beslagidbeg, der sechs türkische Fähnlein
commandirte, und kehrte mit zwei Fahnen, zwei Pauken und 200
aus der Sklaverei befreiten Christen, sowie 3000 Stück Vieh über
die Save zurück. Baslidaga zog sich nach der unglücklichen
Affaire mit dem Verluste von 80 Mann hinter die Schanzen von
Derbent zurück *).
Am 20. August überschritt Obrist PetraS mit 200 oberen
Savegrenzem, gegenüber von Türkisch-Gradiika (Berbir), die Save,
um einige Häuser, welche ihm in seiner Aufstellung viel Schaden
1) Im slav. sirm. 6. C. Archiv.
s) In der Geschichte des GradiikanerBegiments, von 1116 OriovÖanin,
Manuscript.
s) In derselben ans dem Wiener Diarinm Nr. 62.
350
zufügte, abzubrennen. Eaam jenseits angelangt , warf sich
ihm Hasaübeg mit einer zahlreichen Schaar entgegen, am ihn
in die Save zu werfen. Sein Angriff wurde aber von den Grenzern
mit einem so lebhaften und wohl gezielten Feuer erwiedert, dass
gleich bei der ersten Salve Hasanbeg, Ludbeg, drei Agen und zwei
Fahnenträger mit namhafter Mannschaft am Platze blieben, die
anderen aber nach Anzttndung des Ortes die Flucht ergriffen. In
dieser Affaire wurden zwei Geschütze und einige Bagage er
beutet i).
Darauf traf der Obrist Anstalten, um Tflrk.-Gradifika selbst zn
nehmen. Zuvor detachirte er mehrere Colonnen nach Bosnien, um
die Gegend ausforschen zu lassen, sie von angesammelten feind-
lichen Schaaren zu säubern und dadurch einem Entsätze zu be-
gegnen.
Die erste Streifcolonne führten die Capitäne Izakovii
und 1116. Diese zerstreuten die am Livniker Felde angesammel-
ten Türken und kehrten ausser namhafter Beute mit 112 Gefan-
genen zurück, darunter drei vornehme Türken.
Mit der zweiten vertrieb Capitän Relkovii eine andere
Tttrkenschaar, erschoss 8 Mann und 12 Pferde und machte einen
Beg zum Gefangenen. Von diesem erfuhr er, dass der Pascha
von Banjaluka mit 1000 Mann gegen Dnbica vorgerückt sei. Beim
Rückzuge Hess Relkovi6 bei 100 kleine Fahrzeuge, welche in
einem durch Saveergiessungen gebildeten Sumpfe lagen, ver-
brennen.
D i e d r i 1 1 e, aus Eobafi inMarsch gesetzte Colonne stiess zwar
auf keinen Feind, weil dieser rechtzeitig auseinander lief, dage-
gen rettete sie 100 Christen vom türkischen Joche und brachte
sie über die Save in Sicherheit.
Die vierte hieb am Marsche 21 Türken nieder, darunter
ein Beg Agä, jagte den Türken eine Menge den dortigen Christen
angehörigen Viehes ab und machte neun Gefangene.
*) Im Wiener Diarium Nr. 62 und in der Geschichte des Gradiikaner-
Begiments.
351
Alle diese Colonnen brachten die einstimmige Nachricht^
dass drei Standen von Derbent 2000 Spahis ein verschanztes
Lager bezogen haben, and dass sie sowol mit Buslagiöbeg als
auch mit dein Hadji Assan von Derbent in Verbindang stehen.
In Folge dessen beschloss PetraS, vor jeder weiteren ünter-
nehmnng dieses Lager aafzaheben.
Der Obristlieutenant nnd Commandant von GradiSka, In-
ge rt, übersetzte mit 300 Hasaren der oberen Savegrenze auf
das feindliche Gebiet. Diesem Vortrab folgte Obrist PetraS mit
dem FassYolke, welchem aach mittlere Savegrenzer zugetheilt
waren. Allein die in der Schlacht bei Lagos erhaltene Wände
verschlimmerte sich derart, dass er sein Pferd nicht besteigen
konnte. Dessen angeachtet wollte er seine Betheiligang an die-
ser kleinen Expedition amsoweniger aafgeben, weil die Grenzer
von ihm dabei angeführt sein wollten and sich sogar erbaten,
ihn an Ort and Stelle za tragen.
Am 7. September Abends warde die Save bei Svinjar über-
«
schritten and am 8. der Marsch fortgesetzt, bis man Nachmittags
in die Nähe des Lagers gelangte. Der zam Angriff commandirten
Reiterei warfen sich 1000 Türken entgegen, warden aber darch
das gat angebrachte Feaer der Grenzer derart erschüttert, dass
sie sich, ohne das Feaer za erwiedem, eiligst zerstreaten. Als
dieses die im Lager Zurückgebliebenen bemerkten , ergriffen
auch sie die Flacht. Von den im Lager sich verspäteten 43 Mann
warden 40 niedergesäbelt and 3 gefangen. Man fand zehn Fässer
Palver and grossen Vorrat an Mehl vor. Das erbeatete Blei
warde an die Grenzer vertheilt, das Lager zerstört and die in
der Nähe stehenden türkischen Kähne verbrannt <).
6) An der Banalgrenze.
Aas dem Lager von Eostainica antemahm Obrist Graf Er-
dödy einen Streifzag gegen Novi, eroberte drei türkische Knien,
nahm in denselben zwei Agen gefangen and drang bis anter die
1) In de rselben GeBchichte ans verschiedenen Quellen.
1
352
Kanonen Ton Novi^stUrmte die dortigen Palanken^ plttnderte und zfin-
dete die Stadt an and kehrte mit 200 Stück Hornvieh ins Lager
zurück «).
UmDabica zu beschiessen, dirigirte Graf DraSkovic
unter starker Bedeckung aus dem Lager von Eostainiea Geschtttz
dahin (20. August). Ein Nachschub von 300 Mann zu Fuss und
300 zu Pferd folgte. Allein der Feind zog sich, von der dichten
Finstemiss der Nacht während eines heftigen Niederschlages
begünstigt; ans der Stadt und entging zugleich der Yerfolgang.
Dubica wurde besetzt und die nötige Vorkehrung zu einer kräf-
tigeren Vertheidigung des Platzes getroffen >).
ImDecember wurde dem Grafen Draikovi6 durch Kund-
schafter gemeldet, dass die Türken bei den Schlössern Biela
stiena, Ejrupa, Alt-Maidan und auf der Unainsel bei Novi zur
Consentrirung eines Streifcorps grosse Heu- und Qetreidevor-
räte ansammeln. Daher detachirte er die Banalgrenzer unter den
Commandanten von Kostainica und Zrinj, Mataniö und Para-
minski mit der Weisung,' diese zu zerstören. Beide fielen in zwei
Golonnen am 27. November Nachts ins feindliche Gebiet ein,
berannten am 28. Biela stiena und nahmen es, wobei ausser den
Verwundeten 40 Türken am Platze blieben, 500 Schober Heu
sammt den Getreidevorräten angezündet wurden. Von da wen-
deten sie sich gegen Krupa, wo 300, und endlich nach Alt-Mai-
dan, wo 500 Heuschober den Flammen übergeben wurden. Auch
die dortigen Getreidevorräte gingen in Flammen auf. Dabei
brachten sie 200 Stück Hornvieh, 300 Schafe und 30 Pferde als
Beute mit, so dass das Lager mit Lebensmitteln versorgt wurde*).
Nach dem Abgange des Grafen Draikovi6 zum Agramer
Landtage übernahm Graf Erdödy das Interims-Commando.
Auf die Meldung, dass 1000 und einige hundert Türken im
jenseitigen Gebiete lagern, setzte Erdödy 2000 Warasdiner und
1) Wiener Diarium Nr. 1364.
«) In demBelben Nr. 1371.
B) In demselben.
353
Banalgrenzer in Marsch, nm die Gegend za säubern. Da jedoch
der Feind bereits verschwand, so wurden die Ortschaften Mater-
kov and Öaragovo ttbemimpelt, die Einwohner theils niederge-
macht oder gefangen, theils in die anliegenden Wälder ver-
sprengt; die Ortschaften geplündert, dann eingeäschert und 100
Stück Vieh als Beute fortgetrieben i).
ej An der Grenze des KarlstSdter Generalates und derOber-
haaptmannschaft Lika.
Der Commandant der Karlstädter Grenze, Graf Rabatta,
begnügte sich mit der Beschtttzung der Grenze. Im Anfange des
Monates August wurde er jedoch aus seiner Ruhe im Lager bei
Voiniö aufgeschreckt, da die Türken bei Peria einen Einfall ins
Generalat unternahmen. Auf die darüber eingegangene Nachricht
traf Rabatta militärische Verfügungen, welche die gänzliche Ver-
nichtung der Streifpartei zur Folge hatten. Die Sieger machten
reiche Beute «).
Bei den dem Commando des Zenger Oberhauptmanns
Baron Teuffenbach untergeordneten Meergrenzem und Likanem
kamen zwei Streifzüge vor; der eine unter Führung des Obrist-
lieutenants Baron von Herberstein gegen Perkovica, der andere
unter Hauptmann Bonaca gegen Ostrofiao. Beide Orte, sowie die
vorgefundenen Feldfrüchte und Heuvorräte gingen in Flammen
au£ Zwanzig abgehauene Köpfe und 9 Gefangene, nebst 100
Stück Hornvieh und 500 Stück Kleinvieh wurden als Beute zurück-
gebracht »).
Im Feldzuge 1717.
aj An der Savegrenze.
Im Feldzuge 1717 unternahm PetraS, inzwischen zum Gene-
ral befördert, schon vor Eröffnung der Operationen der Haupt-
armee, die Eroberung der Palanke Leinica.
1) Im Wiener Diarium.
s) In demselben Nr. 1365.
I) In demselben Nr. 1360.
23
354
Die Türken wollten ihre Caiken aus der Drina zu Lande bis
Sabae führen. Zur Sicherung dieser Transporte erbauten sie zu
LeSniea auf der Hauptcommunication zwischen ZTomik und
Sabac eine feste Palanke und legten eine starke Besatzung
hinein. Dieser Posten bedrohte aber zugleich die österreichisch-
ungarischen Angrenzungen, sowie die Savepassage selbst. Diese
Verhältnisse bestimmten den General PetraS, Lefinica zu zer-
stören.
In dieser Absicht setzte er am 25. Mai mit 1200 Savegren-
zern über die Save. Um seine linke Flanke gegen etwaige Unter-
nehmungen der Besatzungen von §abac und Zvomik zu decken, '
wies er 300 Grenzhusaren eine solche Stellung an , von der aas
sie die nach jenen Festungen führenden Engpässe beobachten
und leicht verlegen konnten. Er selbst wartete in einem Walde
die Nacht ab, um geräuschlos vorrücken zu können, und setzte, in
die Dunkelheit derselben gehüllt, gegen LeSnica seine Colonne
wieder in Marsch, welches er am 26. bei Tagesanbruch erreichte.
Es gelang der T6te , sich bis an die Thore unbemerkt heranzu-
schleichen, diese rasch zu sprengen , in die äussert' Palanke ein-
zudringen und sich derselben nach einem hartnäckigen Kampfe zn
bemeistem.
Doch eine zweite innere Palanke und sieben feste (^ardaken
stellten sich unerwartet den mutig Stürmenden entgegen. Sechs
(^ardaken wurden mit vieler Todesverachtung genommen. Nun
warfen sich die Feinde in die siebente und vertheidigten sie mit ver-
zweifeltem Mute. Vergebens wurde ihnen wiederholt Pardon ange-
tragen. Sie würdigten die Anträge nicht einmal einer Antwort Als
es endlich gelang, dieses letzte Reduit in Brand zu stecken,
sprangen die Türken heraus und bahnten sich mit dem Säbel
einen Weg nach dem anliegenden Walde, wo sie aber den Grenz-
husaren in die Hände fielen und grösstentheils niedergesäbelt
wurden.
Der Verlust der Türken war bei der Hartnäckigkeit der
Vertheidigung' ein grosser. Sie verloren 300 Mann^ 7 Fahnen
und einen ledernen Böller.
, 355
General Petraä Hess die Palanke ganz in Asche legen und
zog sich in seine Stellung am linken Saveufer zurlick <).
Anfangs Juli wollte sich Petra§ mit seiner Grenzmiliz durch
einen Handstreich der Festung ^abac bemächtigen. Er hatte zu
dieser Unternehmung von der Hauptarmee 300 Mann Cavallerie
und 8 Kanonen an Verstärkung erhalten. Es zeigte sich jedoch
nach dem ersten Sturme, dass dieser Ort ohne schweres Geschütz
nicht zu nehmen sei. Er musste sich daher mit der Aufstellung
zwischen Sabac und Mitrovic begnügen; um dadurch die Commu-
nication mit PeterwardeiU; sowie die Fouragirung der Hauptarmee
zu decken »).
Auch im zweiten Feldzuge erneuerten die Türken ihre Ein-
fälle in die obere Savegrenze , wo sie die festen Posten MIaka,
Jablanac, Strug und Madkovao gänzlich zerstörten; allein weiter
konnten sie nicht vordringen, denn General PetraS eilte herbei
und that jeder weiteren Offensive Einhalt.
Am 15. Juli erschienen in Türkisch-KobaS 200 Reiter und
wollten nach eingerückter Verstärkung Oesterreichisch - Kobafi
ttberrumpelp. Diesem Plane trat der Obercapitän Udvargel ent-
gegen. Er übersetzte noch rechtzeitig mit seinen Grenzern die
Save, und zersprengte durch seinen unerwarteten Angriff die tür-
kische Reiterei.
Ein härteres Schicksal traf die auf vier Schiffen in Svinjar
gelandeten Türken. Capitän Relkovi6 warf sich auf sie mit sol-
chem Ungestüm ; dass nicht ein Einziger nacli Bosnien zurück-
kehrte »).
Dieser Ueberfall an der Save war der letzte im Feldzuge
vom Jahre 1717.
Die Türken zogen alle disponiblen Kräfte gegen Belgrad
zusammen, wo Prinz Eagen am 16. den Grossveziei^ gänzlieh
schlug und am 18. auch Belgrad in seine Gewalt bekam. Bei der
1) Oesterr. MilitÄr-Zeitschrift, J. 1811, 4. Heft, S. 13—14.
s) In derselben S. 23.
') In der Gradiskaner Regimen tsge schichte.
23«
356
Belagerung nnd Einnahme von Belgrad wurden auch Save- und
Donaugrenzer verwendet, wobei sie erspriessliche Dienste leiste-
ten, während die kroatische Grenzmiliz ihre Aufstellung an der
Grenze beibehielt.
h) An der Banalgrenze.
Am 28. Juli brach Graf DraSkovii aus seinem Lager za
Eostainica mit 5000 Banalisten und Banderialisten in Bosnien ein
und rückte gegen Maidan die ganze Nacht hindurch vor, erreichte
es aber zu spät, so dass eine Ueberrumpelung nicht mehr möglich
war. In Folge dessen legte er die fünf Dörfer in dessen Umge-
bung in Asche und zog sich an die Sana zurück.
Dort erfuhr er, dass Maidan von 500 Mann besetzt sei und
legte sich in einen Hinterhalt, um die Besatzung, im Falle sie ihn
aufsuchen wollte , zu überfallen. Da sich aber kein Feind zeigte,
setzte er mit einigen Gefangenen und einer grossen Beute an
Hornvieh und Pferden seinen BUckmarsch fort <).
Der Anirrlir auf KoEArac«
Am 8. August detachirte Graf Draäkoviö die Commandan-
ten von Eostainica, Mataöiö und Kaminjan, die Vizecommandanten
von Jasenovac, Niklas Jela£i£ und Adam Iliaiid, die Capitäne
Kerer und Cruk6ry mit den Zrinjer und Glinaer Grenzern, femer
die Husaren des Agramer Bischofs und die Banderien, 2000 Mann
stark, gegen Eozarac. Eozarac war fest verpallisadirt, verschanzt
und durch vier grosse Öardaken gesichert. Die Führung war dem
Commandanten Mataöiö übertragen.
Das Object des Angriffes lag 5 Meilen von der Una entfernt
und war nur von 300 Mann besetzt. Es deckte die Streifzttge ans
Banjaluka und Maidan und beherrschte die Sanalinie.
Mata£i6 marschirte den ganzen Tag über das hohe Gebirge,
ebenso die folgende Nacht, so dass er am 10. vor den verpalli-
1) Bericht an den Grafen Babatta vom 30. Juli. BeUage zu Nr. 49 im
Agramer G. C. Archiv.
357
sadirten Schanzen anlangte, und zwar nach del^Abmarsche des
Commandanten Odapascha mit einer Abtheiluhg der Besatzung,
nm den Posten von Banjalnka aus zij verproviantiren. ^
Mit anbrechendem Tage berannten die Grenzer und Bande-
rialisten die Vorstadt und warfen den Feind in die Schanze.
Darauf avancirte man bis zum äussersten Graben der Ver-
pallisadirung und besetzte alle vier Flanken des Ortes bis hart an
dieselbe mit Fussvolk. Obwohl der Feind gegen die Anrückenden
sehr lebhaft feuerte , so bescbloss man dennoch zum Angriffe zu
schreiten.
Der Sturm begann um halb 5 Uhr Früh mit grosser Bravour.
Nach Passirung des Graben und Wegnahme der zwei in der
Flanke stehenden Öardaken stiess man auf einen zweiten Graben.
Hier wurde das Feuer mit noch mehr Lebhaftigkeit erneuert, Hess
jedoch nach , als Matadid 3 bis 400 Husaren absteigen , aus den
umliegenden Häusern Holz, Bretter, Stroh und Heu zusammen-
tragen und damit theils den Graben ausfüllen, theils die zwei
noch im feindlichen Besitze befindlichen Cardaken in Brand
stecken liess.
Während der Zeit, als das Feuer sich verstärkte und der
Feind mit unerhörter Gegenwehr den Sturm der tapferen Banali-
sten abzuschlagen suchte, waren die Stiegen der beiden Öar-
daken bereits abgebrannt und standen die grossen Säulen in
Flammen. Allein trotz des augenscheinlichen Unterganges durch
den Flammentod, wollten sich die verzweifelt Kämpfenden nicht
ergeben und setzten ihr wütendes Feuer fort, bis nicht die Säulen
völlig verbrannt waren und die Öardaken zusammenzustürzen
begannen. Die ganze Besatzung fiel bis auf 4 Mann. Zwei Agen,
2 Fähnriche , 1 Disdar und 54 Gemeine wurden theils nieder-
gehauen, theils vom Feuer verzehrt. Da das Feuer meistens alles
Brennbare verzehrte, so bildeten nur ein Allarm-Böller und einige
Doppelhaken mit 30 Pferden die Beute der Sieger. Kaiserlicher-
seits zählte man 25 Todte und Blessirte *).
1) Bericht des Grafen DraSkoviö vom 11, August an F. M. L. Grafen
Rabatta, 2. Beilage zu Nr. 49 in demselben Archiv.
358
c) An der Karlstädter Grenze.
An der Karlstädter Grenze erfolgte der erste Einfall von
Seite der Türken, obwol Rabatta im gegenwärtigen Feldzuge
mehr Thätigkeit entwickelte als im verflossenen.
Das Gefecht bei BlairiÜ*
Schon am 15. Jäner fiel der türkische Capitän Ceric
ans Novi mit 4000 Mann bei Blagaj ein, wo es zn einem sehr
scharfen Gefechte kam. Die Türken wurden von den Grenzern des
Sluiner und Oguliner Capitanates in grosser Unordnung über die
Grenze zurückgeworfen. Sie verloren 50 Mann an Todten, eine Fahne
und eine Pauke. Die gemachte Beute wurde ihnen abgejagt und
50 Pferde erbeutet. Ein vornehmer Türke, der sich auf der Flucht
im Verhaue verlief, wurde von einem Grenzer niedergemacht «).
Eroberaii§r von Farlan.
Am 28. Juli setzte der commandirende General, Graf
Rabatta, die Grenzer des Zenger Obercapitanates und des Oto-
öaner Capitanates nach Sluin in Marsch^ wo er Tags zuvor mit
seiner adeligen Leibcompagnie und zwei Karlstädter Husarencom-
pagnien eingerückt war. An demselben Tage vmrde Kriegsrat
gehalten und auf Antrag Rabatta's beschlossen , mit den concen-
trirten 4000 Grenzern und Archibusirern bei Skop zwischen Sluin
und Rakovica ein Lager zu beziehen.
Von hier aus wurde der Burggraf von Lac^evac, Michael
Matanid, mit 4 bis 500 freiwilligen Grenzern unter Commando
des Hauptmanns Kne2evi6 detachirt, um das Schloss Furian zu
berennen und es vom Wasser abzuschneiden.
Das Schloss erhob sich auf einem hohen Felsen, hatte einen
6' dicken Thurm, war mit einer 3** hohen Mauer imigttrtet und
durch vier starke, neu verpallisadirte Blockhäuser flankirt. Diese
waren ringsum mit spanischen Reitern versehen. Dadurch war es
für längere Zeit vertheidigungsfähig.
1) Bericht des Generalarotsverwalters Baron Teuffenbach in demselben
Archiv. 1. Fase. Nr. 16. (1717).
359
Schon in der nächsten Nacht gelang es das l^chloss vom
Wasser abzaschneiden.
Am 28. erhielt man die Nachricht, dass der Oberhanptmann
der Grafschaften Lika and Erbava; Graf Attems, mit semen Gren-
zern durch das türkische Gebiet nach Rakovica seinen Marsch
genommen. Dieser stiess im Vorrücken auf die 300 Mann starke
türkische Ablösung von Dre2nik. Die Türken setzten sich zwar
anfangs zur Gegenwehr, nahmen jedoch beim Anrücken der
Hauptcolonne so eilig die Flucht, dass nur zwei niedergemacht und
drei gefangen werden konnten. Uebrigens hatte Graf Attems am
Marsche alle yorgefundenen Häuser und Feldfrüchte niederge-
brannt und sieben Pferde erbeutet.
Am 30. J u 1 i liess Burggraf Matanid auf erhaltenen Befehl
um Mittemacht Furian berennen, die hölzernen Gebäude beim
Schlosse und die (^ardaken in Brand stecken, wodurch alles
Brennbare in Asche gelegt wurde. Die Besatzung wehrte sich
verzweifelt. Da befahl F. M. L. Graf Babatta dem Obristen Baron
Teuffenbach, mit den Zengem und Otoöanern, sowie mit den
Hauptmannschaften Thum, Barilovid, Ogulin und Tuin auf der
Anhöhe gegenüber Yon Furian Stellung zu nehmen, den Feind,
falls er sich zum Entsätze ansammeln sollte; zu beobachten und
dabei den Freiwilligen vor Furian hilfreiche Hand zu bieten. Als
nun die Türken bemerkten , dass man an die Untergrabung des
Schlosses Hand anlege, um es in die Luft zu sprengen, so ver-
langten sie mit dem Hauptmann Kne2evi£ auf Parole zu sprechen.
Dieser brachte die Nachricht, dass man zu capituliren verlange.
Die Besatzung wollte gegen Stellung einer Geissei an den Grafen
Rabatta einen Bevollmächtigten absenden , um mit ihm die Gapi-
tulation festzusetzen. Rabatta gestattete ihnen den Abzug nur im
Hemd und ohne Waffen und eine Escorte bis nach Cetin.
ImThurme fand man zwei metallene Geschütze, einen Allarm-
böller, zwei Handmühlen, 6 Centner Pulver, einen massigen Vorrat
von Blei und eine Fahne. Die Ober- und Untergewehre und was
sonst vom Brande verschont blieb , wurde den Grenzern preisge-
geben. Burggraf Mataniö wurde wegen herzhafter Führung der
360
StnnncoloDne zum Commandanten des Schlosses ernannt. Die
Grenzer verloren bei der Berennung sieben Todte und hatten
sechs Verwundete.
Am 21. Jnli wurde eine Golonne von 1000 Grenzern anf
Tarlid undTrzac commandirt. Diese sfless zwar auf keinen Fein i,
verbrannte jedoch die umliegenden Häuser und Mtthlen, sowie
eine Menge Weizen und Hafer.
Jener Theil der Besatzung von Furian, welcher vor Ein-
schliessung des Schlosses zur Verproviantirung abgegangen war,
wurde abgeschnitten <).
In diesem Feldzuge hatte der Oberhauptmann Graf Attems
schon am 20. April mit 100 Likaner Beitem Vakup recognoszirt.
Er langte dort Nachts an und legte 70 Mann, ohne dass es die
feindlichen Posten bemerkten , in die im Bttcken des anliegenden
Waldes befindlichen Pässe in Hinterhalt. Mit den tlbrigen 30 Mann
suchte er den Feinü aus Vakup herauszulocken. Endlich ent-
schlossen sich 20 Beiter und 20 Semini zu einem Ausfalle , von
denen sich jedoch die Letzteren in einem Gebüsche verbargen.
Die Likaner liessen den Feind auf eine kurze Distanz an sich
kommen ; dann aber sprengten sie im schärfsten Galopp auf sie
los und stäubten sie auseinander. Nur sechs blieben todt am Platze.
Die Likaner hatten nur ein verwundetes Pferd >).
Inzwischen waren durch Englands Vermittlung Friedens-
unterhandlungen eingeleitet worden, welche zu dem für Oester-
reich so günstigen Frieden zu Po2arevac in Serbien ftihrten
(21. Juli 1718). Namentlich erhielt derComplex der ungarischen
Krone einen Gebietszuwachs durch den Bttckfall des Banates an
die ungarische Krone. Die kleine Wallachei, sechs Districte von
Serbien und ein Landstrich in Bosnien wurden neu acquirirt.
^) Babatta*s Relation, Beilage zum Berichte des Prinzen Eugen vom
20. August bei Nr. 17 im Agramer G. C. Archiv.
s) Bericht des Grafen Attems aus Gospiö vom 23. April. Beilage zo
Nr. 64 in demselben Archiv.
\\
V\>
§. 13. Betheiligung am Kriege mit Spanien and Frank-
reich. 1733—1736.
Der österreichische Ländercomplex genoss nach dem Frie-
den von Po2arevac eine fünfzehnjährige Ruhe. Die Störung der-
selben ging von Spanien aus. Dem spanischen Könige Philipp V.
genügte nicht der Antheil an dem Erbe der spanischen Habs-
burger, welchen ihm Ludwig XIV. erkämpfte. Er grifif auch nach
Theilen der italienischen Halbinsel. Frankreichs Minister, Cardinal
Fleury, der die von Heinrich IV. angebahnte antihabsburgische
Politik mit eiserner Consequenz verfolgte, stand an der Seite
Spaniens. Es entspann sich ein reges Intriguenspiel der west-
europäischen Diplomatie, welche bald Verträge und Allianzen
schloss , bald sie wieder löste und das Streben Kaiser Karl's VI.,
seiner Tochter Maria Theresia durch Anerkennung der pragmati-
schen Sanction den Thron zu sichern, eigennützig ausbeutete.
Dazu trat der Todesfall des polnischen Königs August IL Der
Kaiser unterstützte die Bewerbung des sächsischen Churfttrsten,
Frankreich die des entthronten Stanislaus Lescinsky. Dies hatte
eine neue Gruppirung der Mächte zur Folge. Während sich Oester-
reich nur auf die Verstärkung seiner Garnisonen in Schlesien
beschränkte, um auf die Königswahl in Polen einen indirecten
Einfluss zu nehmen, schritt Russland* mit Waffengewalt für den
Ghurfürsten ein. Nach dem Austausche heftiger Manifeste zwischen
Frankreich und Oesterreich brach der Krieg aus, in welchem
Kaiser Karl VI. ohne Bundesgenossen blieb.
In diesem Kriege wurden die Grenzer zum ersten Male
ausserhalb der Monarchie ohne Werbung verwendet. Doch wurde
für die Ausmarschirten die Dienstzeit im Felde nur auf e i n h a 1 b e s
Jahr ausgedehnt, um sie nicht der Hauswirtschaft zulange zu
entziehen. Die Grenzer hielten an dieser halbjährigen Dienst-
dauer so fest, dass sie manchesmal mitten in den Operationen
in kleinerer oder grösserer Anzahl die Armee verliessen, ohne
362
ihre Entlassung abzuwarten. Doch geschah es nur ausnahms-
weise <).
Aus dem Obercapitanate der oberen Savegrenze wurden vier
Compagnien zu Fuss und eine Husaren-Abtheilung
nach Italien in Marsch gesetzt. Fünf Compagnien Warasdiner
bildeten die Garnison von Triest. Eine Abtheilung stand unter
Galler in Tirol. Die unteren Savegrenzer trugen sich selbst zum
Ausmarsche an, ohne dass man diese Dienstwilligkeit benutzte.
Die Earlstädter konnten im Jahre 1733 nicht ins Feld rücken,
weil sie beim Pestcordon und bei Festungsbauten in Karlßtadt
verwendet wurden. Erst im Jahre 1734; nachdem man den Gren-
zern' den durch frühere preussische Werbungen erzeugten Wahn,
dass man sie verkaufen wolle, durch ein kaiserliches Patent zu
benehmen gesucht, wurde auf die Absendung eines Corps von
4 bis 6000 Mann nach Neapel Bedacht genommen, wo die Spanier
gelandet waren. Aus der Karlstädter Grenze bestimmte man 2000
Mann unter Herberstein's Commando und 3300 Warasdiner unter
Galler zum Ausmarsche. Da es aber im Warasdiner Generalate
Anstände gab «), so erhielt Graf Herberstein die Weisung, mit dem
Earlstädter Gontingente nach Fiume abzurücken und sich dort auf
dem Fahrzeuge Yivers einbarkiren zu lassen *). Als aber die Ein-
barkirung der ersten fünf Compagnien stattfinden sollte, erwachte
der alte Argwohn und Wahn, den man durch das Patent für besei-
tigt hielt und die Mannschaft widersetzte sich. Schon war die An-
ordnung getroffen, drei Compagnien (600 Mann) unter Commando
des Obristwachtmeisters Grafen Frankopän nach Triest und
zwei Compagnien nach Fiume zu verlegen ^), als es dennoch ge-
lang, sie auf die See zu bringen. Sie landeten im neapolitanischen
Hafen Pescara.
<) So verliesB^eiD Theil Warasdiner in diesem Kriege die Aufstellung
in Tirol, und nur 400 Mann blieben unter Galler's Commando zurück. (Beim
Herzog von Hildburgshausen.
*) 4. Mai, 2. Fase. Nr. 54, Agramer G. C. Archiv und bei Hildburgshausen.
*) 19. Mai, 2. Fase. Nr. 71 in demselben Archiv.
*) 23. Juli, 2. Fase. Nr. 152.
363
Aus der Maroser Grenze rückten 500 Mann zu Fnss und
200 Mann zu Pferde, aus der Theisser 810 Mann nach Schle-
sien ab i).
Im Jahre 1735 gingen 1500 Karlstädter ins Litorale ab,
wo 1200 Mann Triest, 300 Fiume besetzten »).
Auf die Nachricht, dass von Aquileja und Triest feindliche
Schiffe in Sicht kamen, erhielten 2000 Karlstädter die Bestimmung,
in zwei Colonnen nach Fiume abzugehen und andere 2000 Mann den
Befehl zur Märschbereitschaft. Die erste Colonne führte Obrist-
Heutenant Benzoni, die zweite Obristwachtmeister Szily »).
Der Erzbischof von Karle vic, Vincenz Ivanoviö, warb ein
serbisches Husaren-Begiment , wozu auch die Serben der bereits
bestehenden Grenzgebiete, mit Ausnahme der Warasdiner, frei-
willige Beiträge leisteten. In diesem Jahre rttckten nach Wegräu-
mung der Hindemisse durch den Herzog von Sachsen-Hildburg-
hausen und durch dessen t^ctvoUe Einflussnahme 4000 Waras-
diner in's Feld ♦).
Das Marinecorps , welchem bereits 80 Grenzer angehörten,
erhielt eine Verstärkung von mehreren Hundert Meergrenzern &).
Auch 4000 Savegrenzer sollten die italienische Armee ver-
stärken; allein die Absicht scheiterte an dem ihnen beigebrachten
Wahne obligater Dienstzeit und des Verkaufes an venetianische
Galeeren •).
Im Feldzuge 1735 fanden sich unter den 26.009 Mann,
aus welchen die Operatiunsarmee des Feldmarschalls Grafen
Königsegg bestand, 2563 Grenzer in der Reserve-Division des
Feldmarschall - Lieutenants Herzogs von Sachsen - Hildburgs-
hausen t).
1) 3. Mai, Nr. 204 in den chi;onolog. Act. Extracten.
«) 23. Juli, 2. Fase. Nr. 152 im Agramer G. C. Archiv.
') 2. Fase. Nr. 90 in demselben Archiv. *
^) 4. October, 3. Fase. Nr. 42 in demselben.
*) 24. October, 3. Fase. Nr. 60 in demselben.
*) Siehe die Verfassungsgeschichte §. 29.
7) Standesausweis vom 30. April 1735, österr. Milit&r-Zeitschrift,
Jahr 1824.
364
Die Armee stand bei Erfiffnnng des Feldzages im Lager bei
St. Benedetto im Mantuaner Gebiete, am die Festung zn decken.
Die Grenzer standen anf Vorposten nnd patrnllirtea zur Beobach-
tung des Feindes. Eine Colonoe Grenzer wnrde znr Verstärkaog
der Besatzung von Mirandbla commandirt.
Während nach Anfhebnng: des Lagers die Armee den Po bei
St. Giacomo übersetzte, beitbachteteo Warasdlner Grenzer an der
Fossa dei Gambari bei Biscotdo die feindliehen Bewegungen. Als
auch der Uebergang der Arriergarde bewirkt war, besetzten sie
mit Dragonern die abgelösten PoschifFe, um das Artilleriefener des
linken Ufers, welches bei Abbrecbnng der UebergangsbrScke das
Anrücken des Feindes verhindern sollte, durch Gewehrfener zn
verstärken.
Während der Feldmarschall die Rttckzngslinie nach Tirol zn
gewinnen suchte , liess er den General der Cavailerie, Grafen
EhevenbUller, mit einigen Regimentern und zweiWarasdiner Grenz-
bataillonen in der Aufstellung beiOstiglia mit der Weisung znrQck,
den Po und das JenseitigeOebiet zu beobachten, diePosten amPo
an sieb zu ziehen und die ZurttckschafTung des Proviants zu
befördern.
Als auch der Feind den Po Hberachrttt, zog sich Kheven-
liUUer mit seinem Corps von Ostiglia nach Villimperta zurück, und
da die Verstärkungen aus der Grenze nicht zureichten , um dem
dreimal stärkeren Feinde zu widerstehen, wurde der Rückzog
nach Tirol angetreten.
Während sieb die Armee in Bewegung setzte , erhielt der
Herzog von Sachsen-Hildburgshansen den Auftrag, mit zwei Caval-
lerte-Regimenterii und drei Grenzbataillonen die nach Borghetto
führende Minciobrttcke zu vertheidigen , um den Rückzug der
Armee zu sichern. Als dieser bewirkt war, sehloss er sieh wieder
an die Armee an. Am 21. blieb er vor Bussolongo mit 1500 Gren-
zern, 1000 deutsehen Reitern nnd 50 Husaren als Kachfant
zurück.
Sobald die Armee vollständig am Tiroler Boden stand , be-
setzte der Feldmarschall mit sämmtlichen Grenzern und dem
365
Infanterie-Regimente Vnöetiö die Etschklause and den Monte
BalbOy um dem Feinde den Durchbrach zu verwehren «).
Aus den Berichten des Herzogs geht hervor« dass die Hal-
tung der Warasdiner eine echt soldatische und mutige war.
Beiheiliirvuiir der Zengrer *ur See.
Geschichtliche Anerkennung verdient die Thätigkeit^ welche
die Zcnger in diesem Kriege entwickelten. Sie armirten Privat-
schiffe^ ^ozu die Patrone ^us der Eammeralcasse 3000 fl. erhoben.
Diese Schiffe wurden unter das Commando des Obristlieutenants
de Lumoga gestellt *).
Als es gelang, ein französisches Handelsschiff zu kapern,
wurde die Ausrüstung von neunFusten gestattet und dazu ein Geld-
beitrag vom Aerar bewilligt »).
Im Jahre 1734 unterzeichneten am 1. Februar in Karlstadt
sechs Zenger Schiffsrheder folgenden Bevers:
„Nachdem Kaiser Karl VI. es bewilligt und dazu selbst mit
Geld beigetragen; dass die Zenger in dem ausgebrochenen
Kriege einige Schiffe ausrtlsten, um zu ihrem und ihrer Erben
Buhm nach ihrem Vermögen jedem feindlichen Angriffe Wider-
stand leisten und Abbruch thuen zu können, erklären wir :
,,mit den von uns ausgerüsteten Schiffen im offenen Meere
und in den Häfen keine anderen Schiffe als die der Krone Frank-
reichs und deren Alliirten anzugreifen ;
„die in einem neutralen Hafen, wo eine ordentliche Garnison
liegt und Geschütze vorhanden sind, eingelaufenen Schiffe zu
verschonen ;
„die bei Wegnahme solcher Schiffe vorgefundene Beman-
nung getreu zu verzeichnen, das Verzeichniss durch den Obristen
Baron von Baunach dem landesconmiandirenden General Grafen
1) Auszug ans der österr. Milit&r-Zeitschrift, J. 1824, 10. Heft.
s) Im 3. Faso. Nr. 63. Agramer O. C. Archiv.
<) 3. Fase. Nr. 77 in demselben.
366
von Stubenberg zar Eenntniss zn bringen nnd yor dessen £nt-
sehliessang keine Vertheiinng vorzunehmen.
„Wir Armatenrs verbinden nns insbesondere nach den allge-
meinen Rechten, Air die Schiffe, die wir ausrüsten wollen, za
haften, ebenso wie fttr ihre Bemannung, als wenn wir selbst zu-
gegen wären, und dass wir die letztere bei Uebertretungen ihren
Commandanten ausliefern wollen, wogegen uns keine Ausflacht,
weicher Art sie immer sein mag, schützen soll. Urkund dessen
unsere Fertigung i)."
Zur Ausrüstung von zwei Kundschafts- und einigen Korsa-
renschiffen wurden 3000 fl. und die Armatur bewilligt. Den Patro-
nen derselben gestand die Eriegsstelle die tägliche Besoldung
von 24 kr., jedem Matrosen von 12 kr. zu «).
In demselben Jahre wurde den Zengern und *Fiumanem
Pietro de Vukasoviö, Franz Aichelburg, Nicola de Marotti und
Stefano Benzoni 3000 fl. zum Bau einer Galeere, ein Werbpatent
für 250 Mann, eine Gours-Instraction sammt der dazu nötigen
Armatur und Munition bewilligt. Zur Werbung wurden auch
Grenzer zugelassen *).
Zugleich erhielten die sämmtlichen in Zeug gebauten und
ausgerüsteten Fahrzeuge die Weisung, eine Escadre zu formiren,
um sich die Prisen mehr zu sichern und dem Feinde grösseren
Abbruch thun zu können «).
Den Grenzern wurden die Dienste auf der Galeere wie die
imGeneralate angerechnet*). Der Vojvoda Peter Vukasovic
kaperte in den Häfen von Cerigo und Cnzzolari zwei Schiffe, welche
ihm sowie das schon früher genommene Trabakel als gute Prise
zugesprochen wurden •).
I 1)' Die Armateur^s hiessen: Kahad6vi<^, Tomazetoviö, Demelli, Daniiiö,
Stanber, €k>vkoviö, im 1. Faso. Nr. 1 in demselben Archiv.
<) 2. Fase. Nr. 45 in demselben.
») 10. Februar 1734, 1. Fase. Nr. 86 in demselben.
*) 1. Mai, 2. Fase. Nr. 45 in demselben.
•) Lazenbarg, 26. Mai 1734. 2. Fase. Nr. 81 im Agramer G. C. Archiv.
•) 19. Jänner 1735. 1. Fase. Nr. 26 in demselben.
367
Der Cornet Dani6i6 nahm ein Kauffahrteischiff <).
Die Vukasoviö'sche Galeere brachte im Jahre 1735
drei Prisen : 1 Trabakel, 1 Polacca und 1 Schiff von grösserem
Tonnengehalte in den Zenger Hafen *).
Anf die Anzeige des F. M. Grafen Königsegg, dass die
Franzosen bei Pavia Kriegsfahrzenge bauen und dass zu deren
Equipirung Matrosen aus der Provence einberufen werden, ver-
ordnete die Kriegsstelle, dass die Zenger Galeotten-Escadre zu
der Triester stosse und mit derselben gemeinschaftlieh operire »).
Zur Bemannung dienten Grenzer. In Folge dessen wurden vier halbe,
ftir den Po verwendbare Galeotten armirt, jede mit 100 Mann
besetzt. Sie gingen, vonVukasovi6 geführt, gegen diePomttndung
in die See, um sich dem F. M. Königsegg zur Verfügung zu stellen.
Unter Einem versprach Königsegg den Zengem freien Handel
mit der kaiserlichen Armee, sicherte ihnen d\e dem Feinde abge-
nommenen Prisen als volles Eigenthum zu und dem Comman-
danten Vukasovii die Erwirkung einer Militärcharge *).
Die vier Galeotten und mehrere Fusten wurden dem Gommando
des Christen Bärenklau untergeordnet. Dieser gab ihnen, nach-
dem sie die kaiserliche Arriergarde von Rovere nach Ostiglia
übersetzt hatten, im Ho eine Aufstellung im Angesichte des Feindes
und befahl ihnen Anker zu werfen. Zugleich wurde angeordnet,
weil der Feldmarschall die Zenger Schiffe wieder absegeln lassen
wolle, sich auf den künftigen Abend segelfertig zu halten. Beim Auf-
bruche von Ostiglia wollte der Christ die abgetragene Schiffbrücke
mit den Schiffen nach Pastoce persönlich convoiren. Plötzlich
rückte der Feind an und bewarf die Schiffe ans dem Geschütz.
Statt sich durch eine Bergfahrt zu retten, verliess die Mannschaft
grösstentheils die Galeotten und war nicht mehr auf die Schiffe zu
<) Beilage zu Nr. 94, 1735 in demBelben.
«) 9. April, 2. Fase. Nr. 9.
*) Beilage zu Nr. 27, 2. Fase« Nr. 27 in demselben.
*). 4. März 1735. 2. Fase. Nr. 31 in demselben.
368
bringen, welche endlich in Grnnd geschossen wurden <). Einige
wurden von der Mannschaft selbst durch Anbohren zum Sinken
gebracht. Als Bädelsftlhrer dieses Vorfalles ergab sich ein Ge-
freiter a); durch welchen jedoch der Patriotismus der Zenger
nicht im geringsten geschädigt wurde.
Am 3. October 1735 wurde zwar in Wien der Friede ver-
kündigt; allein unterzeichnet wurde er mit Frankreich erst am
8. November 1738. Sardinien trat erst am 5. Februar 1739, die
Königin von Spanien und Neapel am 21. April d. J. bei. Don
Carlos Yon Spanien erhielt Neapel und Sizilien^ Lescinsky blieb
Titularkönig und erhielt fttr seine Lebenszeit die Herzogthttmer
Bar und Lothringen gegen Rückfall an Frankreich; der Herzog
yon Lothringen Toscana, der Kaiser Parma, Piacenza und Qaa-
stalla, der König yon Sardinien die Provinzen Novara undTortona
und vier Herrschaften «).
Kaiser Karl VI. erkaufte den unfruchtbaren Ruhm, Polen einen
König gegeben zu haben, und die Garantie der pragmatischen
Sanction von Frankreich und Sardinien mit dem Verluste von
Neapel und Sizilien, mit dem an Sardinien abgetretenen Antheile
des Herzogthums Mailand, mit einer grossen Schuldenlast, da er
ein dreifaches Heer aufstellen und erhalten musste.
<) Bericht des F. M. Königsegg an Obristen Baron Raunaah vom
8. Juni aus Ostiglia. Beilage beim Zenger Prozess, 2. Fase Nr. 65 im Agramer
G. C. Archiv.
') Bericht des Obristen Baron Baunacb an den F. M. L. Stubenberg
bei derselben Nummer in demselben.
s) St Fidele, Torre de Forti, Gravedo und Campo Maggiore, bei
MaiUth (österr. Gesch. 4. B., S. 616).
3(19
m. Galturgeschicbtliches aas der Zeit der I. Periode.
§. 1. Allgemeiner Cultnrznstaud.
Es ist ein missliches Unternehmen, zur Zeit der ersten Periode
nach jenen Momenten des Volkslebens Umschau zu halten, in
welchen sich der geistige Gehait desselben ausprägt, und die man
in ihrer Oesammtheit mit dem Namen Cultur bezeichnet.
Die Colonisten, welche aus der Türkei sich unter kaiser-
liehen Schutz flttchteten, brachten vom Sklavenjoche erzeugte
sittliche und geistige Verkommenheit mit, oder aber, wo kräftige
Naturen den Einflüssen derselben widerstanden, naturwüchsige
physische Kraft und eine geistige Disposition, welche beim
freieren Aufathmen in der neuen Atmosphäre sich gegen die An-
legung der Civilisationsbande sträubte und sich im locker gebun-
denen Leben gefiel.
Die Einheimischen, denen mau die scliaif angezogenen Feu-
dalbande löste, traten ebenfalls im naturwüchsigen, wenn nicht
verkümmerten Zustande in die neuen militärischen Verhältnisse
ein. Die äusserst geringen Cnlturmittel erschienen auf der ersten
Stufe dieser neuen Situation nicht anwendbar, da es an Zngäng-
lichkeit fehlte. Man musste alle Energie daran setzen, um eine
erträgliche Disciplin herzustellen. So war das allmälig anwach-
sende Soldatenvolk ursprünglich an die Handgriffe des soldati-
schen Mechanismus des Exercitiums, an den Ackerbau, Viehzucht
und die notwendigsten gewerblichen Hantirungen angewiesen,
welche sie derart betrieben, wie sie ihnen die Väter beigebracht
hatten. An diesem Gewohnheitsveimächtnis hielten sie jedoch
•24
370
mit einer Zähigkeit fest, welche man bewandern mttsste, wenn
Bie eben nicht die Frage des Fortschrittes beträfe. Die Grrenz-
gebiete hätten sich an eine weiter vorgeschrittene NachbarschiUt
anlehnen müssen, um durch lebendige Beispiele den innerlich tief
greifenden Hang zur ererbten Gewohnheit an der Wurzel zu zer-
stören.
Von einer Nationalliteratur der Nachbarn und deren cultira-
torischem Einflüsse konnte in einer Zeit keine Rede sein, wo
sich ein barbarisches Latein selbst in die gesellschaftliehen
Kreise aus den Amtsstuben hineindrängte. Was die Ragnsaner
Dichterschufen, blieb das Eigenthum Einzelner in eng begrenzten
Kreisen. Dagegen schuf sich das Volk selbst eine Poesie, besang
seine heldenmütigen Lieblinge in schlichten, aus dem Herzen
fliessenden Weisen, welche es mündlich von einer Generation auf
die andere vererbte.
Der Handel, seit den Seefahrten der Phönizier der Missio-
när der Cultur, bewegte sich im engen Räume und war aus dem
Stadium des Tausches kaum herausgetreten , als sich das Sol-
datenvolk in einzelnen Grenzgruppen als Schutzwehr der mittel
europäischen Christenheit allmälig an der Südgrenze det Monar-
chie formirte und ostwärts vorrückte. Ja der Tauschhandel blieb
an der Karlstädter Grenze noch lange aufrecht, weil es eben die
gegebenen Verhältnisse geboten.
Auf der ganzen Landstrecke vom Durchbruche der Zermanja
im südlichen Bergrücken Velebits bis zum Austritte der Maros aus
der siebenbürgischen Karpaten-Terrasse, auf welcher die Grenz-
miliz lagerte, waren am Schlüsse der ersten Periode nur einzelne
Nationalschulen zerstreut, die meisten in der Theiss- und Maros-
Grenze, wo Baron Schlichting bei den Sessionszuweisungen
an die Kirchen und Pfarreien auch die Lehrer mit Bodenparzellen
bedachte. In Peterwardein und Essek hatten die .Jesuiten in
ihren Klöstern Unterricht ertheilt. Doch blieb dieser anfangs
ein privater. Im Jahre 1723 wurden in der Savegrenze Zusam-
mentretungen mit dem Kammeral-Inspector und diessfällige Ver-
handlungen über verschiedene Gegenstände, darunter die Schulen
371
als Neuerung vom Hofkriegsrate untersagt <). Doch fand derselbe
im Jahre 1 729 unter dem 23. März den Esseker Jesuiten die Un-
terrichtsnorm vorzuschreiben »), wodurch die dortige Jesuiten-
schule das Oeffentlichkeitsrecht erhielt. Nur wurde sie nicht ir
der Festung geduldet»), dagegen vom Generalamtsverwalter
Grafen KhevenhttUer im Jahre 1733 erweitert *). Im Warasdiner
Generalat fand der Herzog von Sachsen-Hildburgshausen einige
Nationalschulen, in welchen man Lesen und Schreiben lernte. In
der Earlstädter Grenze bestand eine Nationalschule in ZaluSnica,
in welcher der Karlstädter Bischof seine Diakonen heranbildete.
Einige Aushilfe leistete der Clerus durch Privatunterricht solchen
Offizierskindem, welche aus Mangel an zureichenden Mitteln in
m
Wien oder sonst wo ausserhalb der Grenze am Unterrichte nicht
theilnehmen konnten.
Daraus erklärt sich ganz einfach, dass der Herzog von
Sachsen-Hildburgshausen im Jahre 1736 im Warasdiner Generalate
Offiziere vorfand, die kaum lesen und schreiben konnten, und
dass es solche in allen Grenzgeneralaten gab. So blieb der Clerus
der eiüzige Bildner in der Grenze auf der Kanzel und im Privat-
unterrichte.
Dem obigen zufolge fällt die Culturskizze der ersten Ge«
Schichtsperiode mit den kirchlichen Verhältnissen zusammen,
welche hier nur insoweit skizzirt werden können, als sie mit der
Yerfassungsgeschichte im, inneren Zusammenhange stehen und
entweder mittelbar oder unmittelbar in das Volksleben eingreifen,
was namentlich beim griechisch- orientalischen Gultfis der Fall
war, dessen Existenz eine doppelte Basis, eine kirchliche und
eine weltliche hat.
Doch wurde gegen den Schluss der ersten Periode mit der
Herstellung einer Postverbindung und mit einer Handelsstrasse
«) 28. Auguat in den chronolog. Act. Extracten, Z. 8-29, 3a5, 353, 428.
3) Nr. 318 und 443 in denselben.
S) 1731 Z. 131 in denselben.
*) Juni 1733, Z. 356 und 527.
24 •
372
zum Adriabecken zur Förderimg des Verkehrs der Anfang ge-
macht.
§. 2. Vertheilung der bischöflichen Diöcesen.
Am Grenzgebiete waren am Schiasse der ersten Periode fol-
gende bischöfliche Diöcesen betheiligt :
Von katholischer Seite gehörte zum Zenger Bisthum
die Meergrenze, und der Kapeladistrict der ModruSen-Diöeese.
Die Lika und Krbava unterstanden nach deren Wiedererobemng
dem dortigen Archidiakon Zduna, wurde jedoch nachher mit der
Zeng-ModruSer Diöcese vereinigt i).
Der östliche Theil des Karlstädter Generalates stand unter
der geistlichen Jurisdiction des Agramer Bischofs^ ebenso die
Petrinjaner oder Kulpagrenze und das Warasdiner Generalat^
sowie die obere Savegrenze. Nur die Broder Pfarre des Waras-
diner Generalates gehörte nach Veszprim. Der bosnische oder
Diakovarer Bischof, 8 Pfarreien zählend, übte die Jurisdiction bis
an die untere Savegrenze ans. Die Pfarre von Drenovce gehörte
jedoch wie die Donaugrenze mit den Pfarreien von Semlin, Kar-
lovic und Peterwardein und denen, die am rechten Ufer nord-
wärts lagen, und die slavonische Abtei Kaptol zum sirmiseheD
Bisthum, der Antheil der Donaugrenze am linken Donanufer zur
Kaloczer Diöcese, die Maroäer zur Grosswardeiner, die Theisser
zur Csanader. / *
In Niemci (Nerace) in der unteren . Savegrenze residirte
eine Zeit lang der Titularbischof von Belgrad und Generalvicar
der apostolischen Mission in Sirmien, Luka Natalis, dessen
eigentlicher Sitz §id war, und starb daselbst 1 702 «).
Bis hart an diese Diöcesen reichte die von Fünfkirehen,
welche nicht allein die nördlichsten Pfarreien von Slavonien in
si ch begriflf, sondern bis ^upanje reichte.
VonSeite desgriechisch-orientalischen Cultus ge-
hörte dieMaroSerzumArader, die Theisser unddieDonaugrenzeam
1) Die Zenger Bischöfe waren damals nur Administratoren der Mo-
druser Diöcese.
2) 1720 Nr. 17 in slav. sirm. ü. C. Archiv.
373
linken Donaunfer zur Baöer, die alte Donaugrenze; die nachherige
neue, die untere und grösstentheils die mittlere Savegrenze (bis To-
polje)zurMetropolitan-Diöce8e; von Topolje westwärts die mittlere
und obere Savegrenze zurPakracer, die Warasdiner zur Severiner,
die Petrinjaner Grenze und das Likaner Obercapitanat zur Kostai-
nicer, die tlbrige Karlstädter zur Karlstädter Diöcese. Die grie-
chisch-nnirte Diöeese von Svidnic in der Warasdiner Grenze war
erst im Entstehen begriffen «). ^
§. 3. Verschiedene Diöcesanverhältnisse.
a) Im Zenger und ModrnSer Bistbum.
f. Conflict wegen des Collationsreehtes. 1711.
Unter dem Zeng-ModruSer Bischof Ratkay entstanden bei Be-
setzung der Pfarrstellen Misshelligkeiten mit den Grenzoffizieren
und Commandanten, indem sich letztere in das Verleihnngsrecht
derart einmischten, dass sie bei Besetzung der Pfarrstellen un-
würdige Priester unterstützten und Reprobirte gegen den Bischof
hetzten. Sie beriefen sich dabei auf eine alte Gepflogenheit, nach
welcher ihre Vorgänger das Vorschlagsrecht ausgeübt hätten.
Der Bischof beschwerte sich darüber bei der Grazer Kriegs-
stelle <) und stellte das Ansuchen, zuzulassen, dass die Pfarr-
stellen vom Forum seculare nur unter der Bedingung besetzt
werden, keinem Pfarrer ein Beneficium zu verleihen, bevor nicht
dessen Tauglichkeit beim Bischof oder dessen General-Vicar auf
Grund einer Prüfung nachgewiesen werde und er auf diese Weise
seine Approbation dazu erhalte.
<) Diese Daten sind aus verschiedenen Acten der «S G. C. Archive
angesammelt.
s) Der Bischof sagt in seiner Beschwerde . . . Me non pretendere jus
collationis et patrocinii sed solnm efFlagitare humillime quatenns non ita
*
•domini officiales snum praetenderent et se licet indignis praelatis minus
rationaliter eos vescando, quod haud decet, opponerent pr9movendo tales
ineptos et insuificientes et ut verbo complectar, indignos sacerdotes ad
curam animarum episcopumque cogendo quatenus tales sine nlla mora pro-
moveat u. s. w. Agram. G. C. Archiv 1711.
374
Der Hofkriegsrat fand dieses Ansuchen nicht unbillig und
erliess eine gemessene VerfDgung; durch welche er den Haupt-
leufen und Commandanten einschärfte, sich nach dem bischöf-
lichen Antrag zu benehmen.
Dessenungeachtet traten bei Besetzung der Oto&iner Pfarre
neue Zwistigkeiten wegen des Verleihungsrechtes zu Tage (1712).
Der dortige Hauptmann vermass sich nachzuweisen, dass die
Oberhauptleute und^ Hauptleute von alten Zeiten her das Be-
setzungsrecht ausgeübt hätten. Da jedoch die vorgelegten Zeug-
nisse sich mehr auf das Präsentations- als Collationsrecht bezogen,
und über die Anempfehlung nicht hinausreichten, so suchte die
Grazer Kriegsstelle sich Über dieses Verhältniss, die Fundimng,
Dotirung und Abhängigkeit des Clerus Klarheit zu verschaffen <).
Doch muss darauf Bischof Ratkay das Verleihungsreeht ansgefibt
haben; denn die innerösterreichische Hofkanuner bemerkte unter
dem 29. December 1717 in einer Note an den dortigen Hofkriegs-
rat, dass die eigenmächtige Ausübung des Patronatsrechtes vom
verstorbenen Bischof Ratkay kein Präjudiz bilden könne, und dass
dieses Recht nach dem Gesetze des Königreiches Kroatien nicht
dem Militär, sondern dem Landesherrn gebühre <).
Ordinariatsstreit inderLikaund Krbava. 1720 — 1723.
Im Jahre 1720 forderte der Zenger Bischof Bachmejovid
von der innerösterreichischen Kriegsstelle: Die Ausübung des
Ordinariatsrechtes in der Lika, die Zulassung einer drei-
jährigen Visitation, die jährliche Abnahme von 2 Dukaten
von jeder Pfarrkirche als Kathedraticum und von 12 fl. von
jeder Pfarre bei der Visitation.
Diesem Ansinnen trat der Oberhauptmann Graf Attems mit
der Behauptung entgegen, dass die zwei letzten Bischöfe der
Zeng-Modruier Diöcese, Bedekovic und Ratkay, in der Lika als
Ordinarii nicht fungirt und sich darum auch nicht beworben,
I) 5. März 1712. Beilage zu Nr. 44 im Agramer G. C. Arch,
*) 1. F., Nr. 60 in demselben.
375
68 daher aiicb nicht flir nötig erachtet hätten^ seit der Wieder-
erobemng des Landes die zehn katholischen Pfarren zn visi-
tiren.
Was das Kathedraticnm von 2 Dukaten von jeder Kirche
and das Visitationshonorar von 12 fl. von jeder Pfarre betreffe, so
könne man sich ttber diesen Ansprach nicht genug wundem; da
die Kirchen so arm seien, dass man nicht einmal die Mittel habe,
einen Bretterboden zu legen. Bischof Batkay hätte zwar die Yisi-
tirung einiger Kirchen versprochen, es jedoch nur beim Verspre-
chen bewenden lassen. In der Lika müsse sich ein Bischof mit der
Gebtthr für Weihung der Kirche begnügen «).
Diese Ansprüche führten zu einem Conflict mit dem Archi-
diakon Zduna, welcher nach der Reoccupation des Landes vom
Jahre 1 700 an eine selbstständige Jurisdiction über das dortige
römisch-katholisehe Kirchenwesen ausübte.
Die Orazer Hofkriegsstelle fand, „dass die Lika und Krbava
„von uralten Zeiten her zum Erzbisthume von Spalatro gehört habe,
„und dass erst im Jahre 1186 in der Krbava ein Bisthum errichtet
„worden sei, zu welchem die Hälfte der Lika, Novigrad, Dreänik,
„PliS und Modrnia als Pfarrein gehört hätten. Ursprünglich von
„einem eigenen Bischöfe administrirt, sei die geistliche Jurisdic-
„tion dieser Diöcese auf einen dazu ernannten Archidiakon über-
„gegangen.^ Die Kirchenvisitation wurde zwar noch in demsel-
ben Jahre dem Bischöfe zugestanden, die Besorgimg der geist-
lichen Angelegenheiten blieb jedoch noch femer in den Händen
des Archidiakons.
Als dem Bischof die Visitation „ex indulto specialis zuge-
standen wurde, wurde das Kathedraticnm als eine freiwillige
Gabe behandelt ohne jede Consequenz «).
Erst im Jahre 1723 kam dieser Ordinariats- Conflict zum Ab-
schlüsse. Laut kaiserlicher Resolution vom 15. Jäner 1723 fand
es sich nicht nur, dass die im Jahre 1 700 abgeschickte Einrich-
») Bericht vom 8. Sept 1720, Nr. 19 in demselben.
«) Reecr. vom 31. Mai 1720 Nr. 55 in demselben.
376
tUDgs-Commission beauftragt war, einen vomZenger undModmSer
Bischof abhängigen Vicarius castrensis in der Lika und Krbaira
einzusetzen, sondern man verscbloss sieh auch nicht der ErkcDnt-
niss, dass es im Geiste der katholischen Kirchendisciplin lie^e.
den dortigen Archidiakon dem Zeng-Modruier Ordinariate za
unterordnen, da diese Unterordnung unter ein anderes Ordinariat
nach den gegebenen geographischen und politischen Yerhältnisaen
unzulässig war <).
Bestimmangen über das Collationsrecht. 1735.
Ais im Jahre 1735 der Zenger Bischof Benzoni auf das
Collationsrecht, welches nach dem Tode Ratkay's die Grazer
Kriegsstelle an sich gezogen hatte, Ansprüche erhob, wurde es
ihm mit Ausnahme der Pfarren in Tuin, Otocac, Ledenica, OStaria,
Ogulin, Modrug und Bründl, deren Patronat der Kriegsstelle vor-
behalten wurde, unter der Bedingung in den übrigen zugestan- '
den, wenn er das Patronat über diese sieben Pfarren anerkenne,
in den ihm überlassenen musterhafte und gelehrte Priester ein-
setze, widrigenfalls sich die Kriegsstelle das Recht vorbehielt, die
Eingesetzten ihrer Aemter zu entheben «).
«
Materielle Lage der Pfarrer und Einrichtung eines
Priester-Seminars. 1736.
Damals befand sich der Clerns der Zenger und ModruSer Diö-
eesen in der drückendsten materiellen Lage, so dass die Bareifa-
künfte mancher Pfarrer die Beträge von 30, 40, 50 und 60 fl. nicht
überstiegen. Der Grundbesitz derselben wechselte zwischen 1^4
und 6 Joch und war wegen der geringen Tragfähigkeit des Kar-
stes wenig geeignet, diese materielle Lage zu verbessern. Diese
geringen Existenzmittel hatten zur Folge, dass die Pfarreien mit
berufstüchtigen Individuen nicht besetzt werden konnten, und
1) 20. Jüner 1723, Nr. 19 in demselben.
«) IH. October 1735, 3 Fase. Nr. 43 in demselben.
377
daBS dadurch die Seelsorge und die Sittlichkeit des Volkes ge-
schädigt worden.
In voller Erkenntniss dieses Uebels and im Drange nach
dessen Beseitigung suchte Bischof Benzoni nach zwei Seiten Ab-
hilfe zu schaffen. Er traf Vorsorge fttr eine gute Pflanzschule des
Clerus durch Errichtung eines Seminars und fllr die Verbesserung
der materiellen Verhältnisse desselben^ suchte Aushilfe beim
Kaiser Karl VI. und fand sie auch. In erster Richtung bewilligte
ihm der Kaiser eine Unterstützung von 300 fl., in letzterer 2316 fl.
zur Erhöhung der Pfarrbezüge auf wenigstens 150 fl. in Barem.
Dagegen wurden die Pfarrer zu einem Vermächtniss an die Semi-
nareasse verpflichtet. Das Seminar, welches Benzoni den Fiu-
maner Jesuiten anvertraute, war nach dem Verhältnisse der noch
unzureichenden Mittel zur Heranbildung von 6 Alumnen be-
stimmt. Zugleich stellte Bischof Benzoni an die Kriegsstelle das
Ansuchen, an den sich vorbehaltenen Pfarreien keinem seiner
oder der in Wien herangebildeten Alumnen eine Pfarrstelle zu
verleihen, der sich früher als Caplan in der Seelsorge nicht voll-
kommen eingeübt hatte i).
S. Malerielle lAttge des Cleros in der Airr»>i«i* DIlicese * »owie !■ der
bosnlscIieB CDIakoT»rer) aad «InBiscIieB.
Günstiger war die materielle Existenz einzelner Pfarrer der
Agramer Diöcese im Warasdiner Generalat durch ein grösseres
Ausmass von Grundbesitz, dessen Bearbeitung den Pfarrkindem
oblag. Sie lässt sich aus den fojgenden Verhältnissen beurtheilen.
Der Pfarrer in Kapela genoss an Grundstücken IS«/^ Joch-
von den Hausgenossen bar 8 fl. 45 kr.
Der Pfarrer in Veliko trojstvo genoss an Grundstücken
lOs/4 Joch; von den Hausgenossen bar 10 fl. 18 kr.
Der Pfarrer in San drovce genoss an Grundstücken 4»/4 Joch;
von den Hausgenossen Jbar 6 fl. 21 kr.
<) 2 Beilagen in 2. Fase. Nr. 7G im Agramer G. (-. Arch.
378
Der Pfarrer in Bad a genoss an Grandstttcken 9«/, Joch; von
den Hausgenossen 12 fl. 30 kr.
Der Pfarrer in Drnje genoss an Grundstücken 11% Joch;
von den Hausgenossen bar 36 fl. 48 kr.
Der Pfarrer in Kloitar genoss an Grundstücken 17«/, Joch;
von den Hausgenossen bar 23 fl. 24 kr.
Der Pfarrer inPitomaöa genoss an Grundstücken 16 Joch ;
von den Hausgenossen bar 18 fl. 12 kr.
Der Pfarrer in St. Georgen genoss an GrundstUcken
1 1 1/4 Joch ; von den Hausgenossen bar 35 fl. und an Stiftgeld
139 fl.
Der Pfarrer in Virje genoss an Grundstücken 56 Joch; von
den Hausgenossen bar 19 fl. 33 kr.
An Stola bezogen diese Pfarrer ein Drittel von den Kirchen-
proventen. Von Ostern bis zum Dreifaltigkeitssonntag für die
Taufe 18 . kr.,
zu einer anderen Zeit 3 „
für die Verkündigung einer Ehe 3 «
n „ Copulation im Orte von Pfarrkindem . 9 od. 15 „
rt n n i° ^^^ z^f Pfarre gehörigen
Ortschaften 1 fl. 30 „
für die letzte Oelung 9 „
„ ein Begräbniss 9. u. 15 „
y, das Vorsegnen einer Wöchnerin 1 Vt n
j, die österliche Beicht V* »
r, das Beichthören der Kranken / 3 „
Manche Pfarrer erhielten jährlich auch etwas Käse oder ein
Aequivalent von 3 kr. ; einen Kapauner oder 7 k. ; an Getreide
von jedem Hause 1 auch 2 Tervenken ; an Holz so viel als sie
brauchten, und zur Bearbeitung ihrer Grundstücke nach Einver-
ständniss der Pfarrkinder unter einander Arbeiter und Acker*
vieh i).
>) Specificadon in demselben.
379
Da es nicht meine Aufgabe sein kann diese materielle Lage
in allen Diöcesen im Detail zn schildern, so dttrft^ wohl die An-
deutung genügen, dass in den übrigen annäherungsweise dieselben
materiellen Verhältnisse des Clerns bestanden wie im Warasdiner
Generalat. Nur das Eine glaube ich bemerken zu müssen, dass
die Einkünfte sehr ungleich und ungeregelt waren , namentlich,
was die Stola betrifft, und dass hierin auch Willkühr herrschte.
Inder bosnischen und sirmischen Diöcese lag die Seelsorge in
den Händen der Franciskaner, in Peterwardein und dessen Ter-
ritorium der Jesuiten. Doch waren die EVanciskaner nicht mehr
von jenem Geiste und Feuereifer beherrscht, durch welche sie zur
Zeit des tridentinischen Consiliums hervorragten, und welche
ihrem Amtsbruder Kapistran geschichtlichen Ruhm sicherten.
Die moralische Fäulniss, von welcher Slavonien und Oester-
reichisch-Sirmien .in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts ange-
fressen waren und die sie zu einem Räuberlande umgestalteten,
hatte schon den Generalamtsverwalter Conte Locatelli, und
ebenso seinen Nachfolger Grafen Khevenhttller herausgefordert,
der Sorglosigkeit, welcher sich die Franciskaner hingaben, ener-
gisch entgegen zu treten. Beide suchten mit Umgehung des Hof-
kriegsrates Abhilfe beim päpstlichen Nuntius und wirkten auf die
Absendung eines apostolischen Visitators hin, damit dieser aus
eigener Anschauung das Uebel, dessen nachtheilige Folgen ttlr
die Religion und das gegebene Aergerniss kennenlerne und Abhilfe
treffe «)(1733).
§. 4. Kirchliche Verhältnisse der griechisch-orienta-
lischen Glaubensgenossen.
Im Warasdiner Generalat.
Die griechisch-orientalisehen Glaubensgenossen treten zwar
schon 1538 mit der Ansiedlung unter Ferdinand dem I. in die
t) 1733 im 7. Fase. Nr. 19 im slav. sirm. G. C. Archiv.
380
Geschichte der Militärgrenze ein, das kirchlich -g^esehichtliebe
Moment bildet jedoch erst jene Ansiedlang, mit welcher der Me-
tropolit Gabriel ankam und das Bisthnm Marca gründete. Die
Serben erhielten nicht nur freie Religionsttbung, sondern es wurde
dem Bischof von Maröa im Brucker Libell 1578 die jährliche Do-
tation von 300 fl. zugesichert «).
Unter den Bischöfen von Marca tritt der 7., Gabriel M i a-
kic in den geschichtlichen Vordergrund. Er verkehrte mit
Peter Zrinji und zog sich den Verdacht einer Theilnahme an
dessen Verschwörungsplänen zu. Nach Angabe des Verfassers
der St. Georger Regimentsgeschichte hat er die Aufgabe über-
nommen die Warasdiner Grenzmiliz ftlr Zrinji zu gewinnen. Als
dieses ruchbar wurde, fiel er als Opfer der Volktijustiz und wurde
lebendig eingemaueit «). An dessen Stelle wählte das Volk den
Vicar Paul Zoricic (Zordic), sein Vertrauen wurde jedoch ai^
getäuscht; denn Zoriöiö wurde zum ersten Werkzeuge jener Uni-
rungs-Propaganda, welche vom Wiener-Neustädter Bischof Kolo-
nie geleitet und vom Agramer Bischöfen untersttttzt, ttber die Ser-
ben des Warasdiner Generalats 80jährige schwere Leiden brachte
und Unruhen im Lande förderte. Zugleich trat sie die von
Rudolph II. garantirte Religions- und Gewissensfreiheit mit Füssen.
Die Unirungssucht war aber ein Merkmal der Zeit und lag in der
Tendenz des Jesuitismus, der nicht allein die Aristokrcttie des
1) Caplovid in seinem Werke: Slavonien u. s. w., 2. Tbl. S. 29.
3) Auditor Kolner in seinem Werke (1738) Pro grata memoria snc-
cincta und wahrhafte Facti specieSi was es mit dem Kloster Maröa und den
dort befindliehen nicht unirten Völkern vor eine Bewandnus habe. Bei Oap-
lovi6 2. Thl. 8. 21. Mail4th sagt im 4. B. seiner österr. Geschichte: „Der
wallachische Bischof (Miakiö) wurde damals auch in den Acten als Zrinji'8
Anhänger bezeichneti aber was er fflr denselben, gethan, wie erfiirihn
wirksam gewesen, ISsst sich nicht ermitteln. Es ist eine ordentliche Scheu
vor dem Bischof bemerkbar. In der Conferenz vom 9. April 1670 heisst es:
Er gehe bei Zrinji ab und zu und flihre nicht« Gutes im Sinne, man müsse
sich seiner ohne Tumult und Aufsehen bemächtigen, so dass die Excandes-
cirung der Wallachen vermieden werde.
381
Clenis, Bondern auch die Spitzen der Regierungsgewalt be-
herrschte.
Uninnigs- Propaganda.
Im Jahre 1673 erschien im Warasdiner Wehrbezirk eine
Jesuitenmission, nm die dortigen Serben zur römischen Kirche zu-
rttckzufUhren und gewann Zori£i6 bald für ihren Zweck. Zoricid
war ein schlauer, eigennütziger und hochaufstrebender «Mönch.
Als die griechisch-orientalischen Glaubensgenossen die Umwand-
lung ihres Bischofes wahrnahmen, hielten sie unerschütterlich an
ihrem Cultus fest und versagten ihm den Gehorsam. In Folge
dessen flttcbtete er sich nach Agram. Der dortige Bischof bewirkte
aber durch den Einiluss des Bischofs Kolonie seine Ernennung
zum Bischof von Svidnic, von welcher Zeit das später nach Kreuz
übertragene griechisch - unirte Bisthum datirt. Zoriöic wurde
zugleich Vicar des Agramer Bisthums. Im Jahre 1682 verlieh ihm
Kaiser Leopold I. die bei Sichelburg liegende Fiscal-Curie
Pribid, von wo aus in der zweiten Geschichts-Periode die Fäden
der Unirungstendenzen im Karlstädter Generalate ausliefen. Mit
dieser Dotation war die Pflicht verbunden, zur Heranbildung eines
griechisch-katholischen Clerus in Agram 6 Alumnen zu unter-
halten.
Zoriöic wurde bald nach seiner Flucht in Agram conse-
erirt und streute dann das Gerücht aus, er habe die Weihen in
Moskau erhalten. In der Voraussetzung, dadurch das Vertrauen
des Volkes gewonnen zu haben, kehrte er in seine Diöcese zu-
rück. Die Täuschung trat jedoch bald zu Tage. Das Volk war
darüber so erbittert und nahm gegen ihn eine so drohende Hal-
tung ein, dass er, der Justificirung des Bischofs Miakic einge-
denk, auf die schleunigste Flucht bedacht nahm, und mit gi'osser
Mühe der Wut desselben entging ^).
Dadurch setzte sieh ein solches Mistrauen in den Gemütern
der Getäuschten fest, dass sie von nun an von jedem neuen
«) Oeschichte des Warasdiner 8t. Georger Regiments (Mspt.) 11 Bog.
S. 3 und 4, 12 Bogen, 8. 1—3 und Caplovic in demselben Werke.
382
Bischof ein vom Karlowicer Metropoliten ausgestelltes Certifieat
aber dessen Rechtgläubigkeit abforderten <).
Dessenungeachtet ziehen sich durch 80 Jahre wie ein
schwarzer Faden bittere Klagen der serbischen Grenzer tiber ge-
waltthätige Unirungsmassregeln. Sie wurden bald mit mehr bald
mit weniger Energie ins Werk gesetzt. Mit der grössten Energie
verfolgte diese Richtung RaphaelMarkoviö, der auf Ingoyic
am bischöflichen Stuhle folgte. Dieser energische Mann erklärte
sich schon bei seiner Installation öffentlich für die Union nnd
sprach die Zuversicht aus, seine Diöcese zu Rom zurückzuführen.
Um auf sein gegebenes Wort die That folgen zu lassen, zwang- er
Geistliche und Leien nicht etwa durch moralische Mittel, sondern
dadurch zur Union, dass er die Widerstrebenden ins Gefängnis
werfen Hess und in Eisen geschmiedet allerlei Leiden preisgab.
Bezeichnend ist in der Beschwerde der Grenzer vom Jahre 17 H>
(Jäner) dartlber der Passus, dass der Agi*amer Bischof, unter
dessen Aegide diese Unirungshetze verlief, seine wal lach i-
schen Unterthanen (nicht unirte Serben), deren Cultus durch
Privilegien nicht garantirt sei, wie dieses bei ihnen der Fall, un-
behelligt lasse s).
Nicht minder auffallend ist das Bescript der Grazer Kriegs-
stelie, welche lange Zeit gegen diese Hetze Äug' und Ohr ver-
schloss, an den Grafen Rabatta vom 19. September 1716,
1) In der St. Georger Regimentsgeschichte und bei Öaplovic.
2) . . . valde autem mirum videtur nobis, quod Excell. et Ilust. £pU-
copus Zagrabiensis, qui veriis et purus est catholicus mutationem hanc fidei
ritusque Vallachici in Vallachis suis, nulla privilegia habentibus, quorum
aliquot millia in bonis et possessionibus suis habet, non incipiat. Quodsi
illi in ritu et fide hac quieti et inperturbati manent, quare nos turbari debe-
remus et a nobis mutatio ista incipi, nisi forte per turbationem hanc et ritos
nostri suppressionem privilegiis, sanguine et vita nostra partis, quibus tot
annos .... inperturbati fruebamur, nos privare intenderet . . . Ablegati
gentis Vallacliieosis snpplex Libellus. Beilage zum Rescr. v. 29. Septem-
ber 1716. im Agramer G. C. Arch.
383
„Es hat sich die Wallachische Nation gegen den unirten
Bischof Raphael Markovic wegen unterschiedlicher Ungebührlich-
keiten (!) sehr heftig beklagt. Obwol auf die christlich katholi-
sche Religion und deren Ausbreituug alle Mtthe und Eifer anzu-
wenden sind, so muss doch solches mit Discretion, nicht aber mit
solchen ärgerlichen Pressuren, Ueberschätzungen und gewalt-
thätigen Violentien geschehen, um so weniger, da derlei Unleid-
liche Proceduren gedachter zur Zeit im Glauben noch abgeson-
derten Nation ohne schleunige Remedur in die äusserste Despe-
ration bringen, dadurch aber das gemeine Wesen bei jetzt ohne-
hin schwerem Türkenkrieg in eine höchst geßlhrliche Confusion
geraten könnte. Solchem nach thuen wir aus Ihrer kaiserlichen
Majestät Allergnädigstem und gemessenem Befehl verordnen, dass
der Herr Generalobrist über der wallachischen Klagen Beschaf-
fenheit alsbald weitere gründliche Information einziehe und wie
solche befunden worden, mit allen Umständen uns dem nächst
berichte. Den Oberhauptleuten und Hauptleuten aber wurde
befohlen keinen 6ew]s;sen8zwang und keine unbilligen Erpres-
sungen in der Stola zu dulden, ebensowenig Gewaltthätigkeiten
von Seite des Bischofs. Wenn aber Derartiges im Zuge wäre,
so solle es sistirt, und wenn gütliche Abmachungen erfolglos
blieben, mit Militärgewalt eingeschritten werden. Andererseits
wurde angeordnet nicht zu dulden, dass die bereits Unirten von
ihrem Uebertritte wieder abwendig gemacht und jene, die sich
freiwillig uniren wollen ^ daran nicht gehindert werden. Im Not-
falle solle man letztere mit der Militärmacht schützen."
Dem Generalobristen wurde zugleich auf das gemessenste
befohlen, gewissenhaft darnach zu handeln, den Bischof zur Rede
zu stellen und ihm den Befehl des Kaisers bekannt zu geben. <).
<) 29. Sept. 1716. 1. Fas. Nr. 51 in dems. Öaploviö verstösst ganz
gegen die Chronologie, wenn er S. 23 anfuhrt, dass der Vorgänger
des Bischofs Markoviö, lagovio die Serben 1718 vor seinem Tode
^am Aufstände reizte; denn die erste Beschwerde der Grenzer gegen
Markoviö datirt schon vom Jänner 1716, während ihn Öaplo\nö erst
1727 den bischöflichen Stuhl besteigen lässt.
3H
Nicht lang:e daranf, Qiii. Jäner 1717) worden jedoch dk
Grenzer wieder verwiesen, „weil sie den Biscliof Markovii als
solchen nicht anerkennen, ihm die Espiscopalia verweigern, dem-
aelben den Residenzort streitig machen. Dieses Verfahren mOsK
als strafbar bezeichnet and ihnen bedeutet werden, dass in Btreit-
lällen, welche sich unmittelbar anf den Cnltas beziehen, der
Agnuner Bischof, in Angelegenheiten des Glanbenszwang«s osd
der Gelderpressnngen aber der jedesmalige Generalatsverwiüter
das Recht zu sprechen ermächtigt und befugt sei"«).
Das Rescript und die Verordnung gingen offenbar von zwei
verschiedenen Einflüssen aus. Dass die letztere die aufgeregten
Gemtlter noch mehr erbittern und entflammen musste. ereiebt
sich schon daraus, dass sie eil
CultuBsachen aufstellte, gegen
Jahre 1717 beschwerten und dei
Beschützer der Unirnngspropagai
Die neue Anfloderung der
einer neuen Deputation an das
welche ihren Beschwerden ungesi
gab, dass man ungeaclitet verb
Väter des treuen Warasdiner Gre
das Volk mit Waffengewalt und
treibe, dass man die am Glauben
die Priester ins Gefängnis werfe
lisch morde oder durch Stocks
mißhandle, die Grenzer alsUnirte
falle die Gotteshäuser der Unit
gegen sie anwende *). Unter den
ihr Leben einbUssten, war auc
(Lepovina) Conrat, welcher, als
>l In ilemei-lbeo Ai-chiv.
'; Umfüssend beim Grafen Üitr
über die iUyrisphe Kaiton u. s. w
885
dacht die Klosterkirche betreten wollte, von den nachsetzenden
Soldaten durch zwei Flintenkugeln an der Thürschwelle erschos-
sen wurde. Mehrere vom Clerus wurden auf Befehl des Generals
Patazzi erbärmlich geprügelt und in das Gefängnis geworfen, wo
sie alle Stufen von Qualen erdulden mussten. i).
Im J « hre 1730 wurde gegen den Bischof die Klage er
hoben, dass er die Grenzer zwinge an ihren gebotenen Fasttagen
Fleisch, Butter UQd derlei Speisen zu essen, dass er die Stola bei
Begräbnissen über die Gebühr steigere und sie sogar von den
im Felde gefallenen Soldaten in Anspruch nehme, durch Verkauf
der Pfarrstellen Simonie treibe and die Grenzer überhaupt am
Genüsse ihrer Privilegien hindere «).
Die Beschwerden am kaiserlichen Hofe hatten zur Folge,
dass Graf Galler, Obrist in Kreuz, mit einer gewissenhaften Con-
spription des Generalats beauftragt wurde. Diese entlarvte das
Unirungswerk derart, dass sich nicht ein einziger Grenzer als
Unirter conscribiren lie^s. Markovic geriet mit seinen Gehilfen
und Nachfolgern Vucenovic undPalkovic endlich in einen Process,
in Folge dessen er des Landes verwiesen wurde und diese sich
flüchteten. Welche Stellung die Grazer Kriegsstelle in diesem
Unirungs-Drama einnahm, wird aus der Thatsache, klar, dass sie
zwar der Ansicht des Obristen Galler beitrat, dem unirten Svid.
nieer Bischof sei die Visitation der griechisch-orientalischen Be-
vi)lkerung nicht zu gestatten, dass sie aber zugleich die Notiz ein-
fliessen liess, die neue Einricbtungs-ConHuission sei angewiesen
worden, keinen „Schismatiker" zum Vojvoden oder Capitän zu-
zulassen. Zugleich fragte sie sich an, in welchem Falle der er-
laubte Bau des griechisch-orientalischen Klosters Lepavina ein-
gestellt werden könne »).
•j Öaploviö Seite 23, 24.
2) Beilage zu Nr. 160 iin 1. Fass. 1731 im Agramer G. C. Areb.
<) In den chronologischen Acten-Extracten im Arch. des Reiobs-
Kriegs-Ministeriums.
25
386
Unter dem Verlaufe dieser Verhältnisse konnte Graf Cordaa
für sein Organisationsproject allerdings keine empf&nglichen Oe-
mttter finden.
Znr Beruhigung des Volkes wurde im Jahre 1737 Simeon
Filipovii zum griechisch-orientalischen Bischof mit dem Sitze zu
Lepavina ernannt.
Um aber auch die Unirungsfrage nicht von der Tages-
ordnung zu bringen, befahl der Hofkriegsrat den nach Wien
entflohenen unirten Bischof im Kloster Marda zu installiren
und ihn dem Volke Torzustellen. Allein sowol das Volk als
auch die Oeistlichkeit protestirten bei der Installation gegen
Palkoyi6, die dortigen Mönche aber sagten ihm den Grehorsam
auf i) Mit diesem geschürzten Knoten schloss das Unirungs-
Drama beim Ablaufe der ersten Periode i).
Klrcliliclie Ferh<BlM« der CMeeliUieli-orieatellMliea aaeli der Etewaa«
demiiff unter deM Patriareliea tob Ipek.
>
Die wichtigste aller Einwanderungen aus der Türkei war
die unter Führung des Patriarchen Öemojevi6, welche den in
Ungarn^ in den bereits militftrisirten Grenzgebieten Kroatiens
und in OberslaTonien ansässigen Bekennem des griechisch-
orientalischen Cultus ein geistliches Oberhaupt und zur Errich-
tung der Donau-^ Theiss- und Marosgrenze die Beyölkerung
gab. Das Diplom vom 21. August 1690, die Privilegien vom
20. August 1691 und vom 4. März 1695; die Bestätigung dieser
Privilegien von Kaiser Joseph I. (29. September 1706) und
Kaiser Karl VI. (8. October 1715) bilden die Urkunden, durch
1) Bei Öaplovic S. 24. Zum Ventfindnis dieser DiGcesanyerhiitQisse
musB man sich Folgendes gegenwirtig halten. ICarda war ursprünglich der
Sitz des griechisch-orientalischen Bischofii im Warasdiner Generalate. Er
führte auch den Titel Severiner Bischof. Seit Zordiö residirten die nnir-
ten Bischöfe von Sidnic in Maröa. Die eigentlichen griechisch-orientalischen
Bischöfe residirten seit Filipoviö in Lepavina, so lange das Bisthum be-
stand.
387
welche den Serben die Stellung am Boden der ungarischen
Krone angewiesen wurde. Ein Zugeständnis von grösster Trag-
weite' war die Unterordnung der Nation unter den Metropoliten
sowol in kirchlichen als weltlichen Angelegenheiten im Privi-
legium vom Jahre 1691 i). Allein schon das Diplom vom Jahre
1690 bezeugt es, dass dem Kaiser bei Ertheilung desselben
ein weiteres, siegreiches Vordringen in der Tttrkei vorschwebte,
und dass dieses Privilegium für Verhältnisse berechnet war,
welche nach Eroberung des Ipeker Patriarchat -Territoriums
geschaffen werden sollten. Gewiss wollte Kaiser Leopold in
Ungarn keinen Kirchenstaat organisiren, der seinen Souveränitäts-
rechten als dem Könige dieses Landes Abbruch that. Als sich in
der Folge diese Siegeszuversicht nicht erfüllte, liegt der Er-
klärungsgrund nahe, warum dieses und manches andere Zuge-
ständnis Aendernngen unterlag. Schon Kaiser Joseph I. unter-
nahm es, nachdem er dem unsterblichen Ruhme, welchen sich
die Serben gegen den Anhang R&köczy's enkämpft hatten, ge-
rechte Anerkennung gezollt, die Leopoldinischen Privilegien
weiter zu erklären und nach Zeitumständen zum Nutzen
und Frommen der Nation in eine bessere Form zu bringen *).
Allein nur zu bald gerieten die Verdienste der Serben, welche
sie sich schon in dem grossen Kampfe gegen die Türken bei
Slankamen, Zentha und gegen Räköczy blutig errungen hatten
in Vergessenheit.
Die II«0ldeBBeB des PatrUrelieB umd seiner Naeliroi8>er. Iiu»e EiBlf&Bfle.
Der Patriareh Öemojeviö erhielt im Jahre 1701 St. Andre,
oberhalb Ofen zu seiner Residenz. Seine Nachfolger, die Metro-
1) Denique, ut onmes ab Archi-Episcopo tamquam oapite suoEccle*
Biastico tarn in spiritualibus quam SaecuLaribas dependeant,
clementissime volumua et jubemus.
s) Bei Stojadkoviö „Ueber die staatsrechtlichen Verbältnisse der
Serben in der Vojvodina u. s. w. S. 23.
25*
388
politen Isaias Diakovii (1706 — 1708 und Sophronius Podgaricanin
(1708—1711) hatten ihren Wohnsitz in Krafiedol. Erst dem
Metropoliten Vincenz Popovi^i (1711 — 1725) wurde Karlovic zur
Residenz angewiesen i).
Als Dotation erhielt nach Caplovic Öemojevic die Kameral-
herrsehaft Sirac in Slavonien, welche ihm (11. August 1695) vom
Inspector Zem^jak auch übergeben wurde. Allein schon im Jahre
1706 (15. Juli) wurde dem kirchlichen Oberhaupte der Serben
Daija mit den dazu gehörigen Dörfern für Lebensdauer zur Dota-
tion bestimmt.
Im slavonisch - sirmischen General-Commando- Archiv finden
sich die Einkünfte des von EruSedol nach Karlovic versetzten
Metropoliten Popovi<5 folgendermassen berechnet:
;,Das Gut Dalja, bestehend aus den Ortschaften DaIja
Borovo und Bielobrdo;
„die Proventen des sirmischen Dorfes Naredin nächst des
Klosters Grgetek:
„3000 fl. aus der slavonischen Kammeralcassa als Zehent-
Aequivalent ;
„von jedem Pfarrer seiner Diöcese ein Dukaten und ein
Marderfell ;
„die Milostina und Dimnica, welche anfangs zweimal im
Jahre eingesammelt^ seit 1 726 aber auf einmaliges Sammeln ein-
geschränkt wurde;
„die Bezüge aus den Mönchsklöstern;
„bis zum Jahre 1726 alle Verlassenschaften ab intestato
ohne leibliche Erben ;
„die Einflüsse von den Verhandlungen in Streitsachen und
von den dabei andictirten Strafgeldern.
Beschwerden 1718.
Auf häufige Verletzungen der Privilegien traten serbische
Deputirte im Jahre 1718 in Dalja zusammen und beschlossen
1) Caploviö 2. Thl. S. 45-46.
389
nnter dem Vorsitze des Metropoliten Popovic in der Plenar-
fiitzung vom 12. November ihre Beschwerden darüber dem kaiser-
lichen Hofe za unterbreiten. Unter diesen betrafen folgende die
Militärgrenze. ,
„Die Depntirten erklärten die Belastung mit Winterquar-
tieren und Vorspann namentlich in der Theisser und Maroser
Grenze für unerträglich.
„Der Bischof von Kostainica beschwerte sich über die Com-
mandanten, dass sie die Verlassenschaften ohne leibliche Erben
gegen den Inhalt der Privilegien an sich ziehen, statt sie der
Kirche zu überlassen, dass in der Lika und Krbava die freie
.Religionsübung beanständet und dass die dortige katholische
Geistlichkeit von den Serben Zehent abnehme.
„Endlich beklagte man sich cRirüber im Allgemeinen, dass
7,\\ den griechisch-orientalischen Delinquenten vor ihrem Gange
zur Richtstätte Priester ihres Ritus nicht zugelassen werden, um
sie fUr den Tod vorzubereiten und zu communiciren «).
Kaiser Karl VI. brachte diese Beschwerden noch in dem-
selben Jahre zur Erledigung. So weit sie die kirchlichen Ver-
hältnisse der Grenzer betrafen, versprach er die Hemmnisse der
freien Keligionsübung in der Lika und Krbava zu regeln und
die Zahlung des Zehents an die katholische Geistlichkeit der
Regelung zuzuführen. Den Delinquenten wurde vor ihrem Gange
zur Richtstätte die Zulassung eines Priesters ihres Cultus bewil-
ligt «). •
Allein es kam der Conflict für und gegen die Privilegien,
namentlich zwischen dem beiderseitigen Cleras nicht zum Ab-
schlüsse. Er dauerte vielmehr in lebhafter oder matter Färbung
bis zum Jahre 1791 fort, in welchem von Seite des ungarischen
Landtags durch den 27. Articel des Landesgesetzes den Serben
') Der Commandant von Peterwardein (wie aus einem Acte ersicht-
lich) Baron Löffelholz, gewährte den dortigen Jesuiten den Zutritt zu
den gpriechisch-orientalischen Delinquenten, um sie vor ihrer Hinrichtung
für den katholischen Cultus zu gewinnen und zu bekehren.
s) Aus den Propositionen bei Nr. 48 im slav. sirm. G. C. Archiv.
390
das Bürgerrecht nnd die Religionsfreiheit feierlich zu-
gesichert wurde. Man behandelte sie tbatsächlich bis zu dieser
Zeit am angarischen Boden als Gäste, die nach dem Diplom Tom
Jahre 1690 nnd dem Privilegium vom Jahre 1691 ihr Heimmts-
recht nur im Bereiche des Ipeker Patriarchats zu suchen hatten.
Schon im Jahre 1 729 wurden durch ein Dedaratorium die
Privilegien der Serben in wichtigen Puncten modificirt oder
erläutert, welche den Ansichten der Serben zuwider liefen.
Auch mehrere Beschwerden sollten dabei ihre Abhilfe
finden.
Declaratoriu m Tom Jabre t7t9 Gber die PriTlIeiieii und das AnfeaB^s-
deereC tom Jahre ITSt.
Die Serben beklagten sich, dass man ihnen den freien 6e*
brauch ihres Kalenders nicht gestatte und sie vielmehr verhalte
katholische Feiertage mitzufeiern.
Dieser Klage wurde die Erklärung entgegengehalten, dass
es nicht in der Absicht des Kaisers liege, in ausschliesslich von
ihnen bewohnten Ortschaften sie im Gebrauche ihres Kalenders
zu stören. Sie hätten nur in gemischten Ortschaften, um den
Katholiken kein Aergemis zu geben, zu Weihnachten, Ostern
und Pfingsten am ersten Festtage sich knechtischer Arbeiten zn
enthalten.
„Durch das Dedaratorium wurde der Metropolit verhalten,
bei Erledigung eines Bisthums dem kaiserlichen Hofe drei Can-
dida ten in Vorschlag zu bringen.^
M Ohne Zustimmung des Kaisers durfte keine neue Kirche ge-
baut werden, und zwar nur dann, wenn sich das Bedürfnis dazu
geltend mache. ^
„Die Serben erklärten es für eine Kränkung der Privilegien,
dass der Clerus in Civilangelegenheiten vor der Administrations-
behörde zu erscheinen habe, da doch die Privilegien ihn derart
dem Metropoliten unterordnen, dass ausser dem Kaiser keiner
weltli chen Behörde die Macht zukomme einen Priester zu verhaf-
391
ten. Es komme nur dem Metropoliten zn^ die von ihm abhängigen
Geistlichen nach dem kanonischen und Kirchenrechte zu strafen. '^
Kaiser Karl VI. deutete dieses als keine Verletzung der
Privilegen^ weil er^ wie sie selbst andeuteten, zu den, den griechisch-
orientalischen Clerus betreffenden gerichtlichen Verhandlun-
gen die Macht sich vorbehalten habe, dabei aber durch die Be-
hörde repräsentirt w^rde. Dem Erzbischofe koAime ttber seinen
Clerus nur jene Auctorität zu, welche auch bei der katholischen
Geistlichkeit zur Geltung gelangt sei. Um jedoch eine billige und
zweckmässige Norm aufzustellen, resolvirte der Kaiser, dass die
Delinquenten der griechisch-orientalischen Geistlichkeit in allen
Criminaifällen ohne Unterschied, von der weltlichen Behörde
abgeurtheilt, das Urtheil vor der Publication von dem Hofkriegs-
rate begutachtet, der Delinquent vor dessen Exequirung nach
dem Kirchenrechte seiner Würde entkleidet werde, und dass auf
Verlangen des Metopoliten zwei Priester den Gerichtsverhandlun-
gen als Assessoren ohne Stimme beiwohnen.
Die Nation solle im Besitze ihrer Kirchen , Klöster und
Ortschaften unbehelligt bleiben. Die ihr von dem Feinde abge-
nommenen und wieder zurückgenommenen Kirchen sollen in
ihren Besitz zurückgelangen.
Es wurde der Geistlickeit gestattet, den eigenen District
ohne jede weitere Anfrage allezeit zu visitiren. Sobald sich aber
diese Visitation auf einen anderen District erstreckte, dann war
sie verpflichtet, zur Vermeidung von Missverständnissen und
Misgriffen,- dieses der betreffenden Behörde anzuzeigen. Diese
war dagegen beauftragt dem Visitirenden den Pass und das
Convoi dazu zu geben.
In Sterbefällen weltlicher Personen ohne letztwillige Ver-
fügung und ohne Erben, soll die Verlassenschaft dem Fiscus
zufallen, weil es unzulässig erschien, dass die Kirche den Be-
sitz der Laien allmälig an sich ziehe. Dagegen war die Ver-
lassenschaft eines Bischofs in drei Theile zu theilen, von denen
der eine der eigenen Kirche, ein Theil dem Erzbischofe iind
der dritte dem Fiscus zuerkannt wurde.
392
Vermächtnisse an tttrkisclie Unterthanen, Legate, Pen-
sionen u. dergl., welche keine Reciproeität in Aussicht stellten,
wurden für ungiltig erklärt.
Die unbeweglichen Güter des Clerus durften als Dotation
die dem Amte und nicht der Person anhafte, ohne Bewflligiing
des Kaisers nicht veräussert werden. Nur das selbsterworbene
Gut, unterlag einer Veräusserung.
Die Unterordnung unter den Metropoliten betraf nach dem
Declaratorium nur die kirchlichen Beziehungen.
Alle Grundstücke, die der Clerus ausser der Dotimog
besass, unterlagen der Besteuerung i). .
Auf dieses Declaratorium folgte 1732 ein Anhangs-Dec-
ret. Dieses erging an die Landesadministration in Belgrad, und
war speciell für die Bevölkerung des österreichischen Serbien
bestimmt. Obwohl es im Wesen die Bestimmungen des Dec-
laratoriums reproducirte, so wurde darin dennoch den dort ge-
gebenen abweichenden Verhältnissen Rechnung getragen«).
lidsunir der Zehentfragre In der I^lka und Krbava.
Inzwischen hatte die Zehentfrage in der Lika und Krbava
welche der Bischof von Kostainica im Jahre 1718 auf der Con-
ferenz in Daija angeregt hatte, ihre vorläufige Lösung gefun-
den. Den Likanern und Krbavanern erschien die Leistung des
Zehents an die katholische Geistlichkeit unbillig. Sie baten
daher unter dem 5. September 1730 um Enthebung von der-
selben. Die Grazer Kriegsstelle fand aber, dass man zuvor
ausmitteln müsse, ob ihre Grundstücke ehemals griechisch-
orientalischen oder römisch - katholischen Geistlichen zehent-
pflichtig waren. Im letzten Falle sei der Zehent, der jetzige
Grundbesitzer möge ein Serbe oder Kroate sein, unweigerlich
als eine der Realität anhaftende Last an die katholische Geist-
lichkeit zu leisten. Jede am Grunde lastende Pflicht werde
1) Im 7. Fase. Nr. 729 im alav. sirm. G. C. Arch.
*} Nr. 18 und 19 in demselben Archiv.
393
durch den Wechsel der Besitzer nicht alterirt. Dasselbe gelte
Ton den, dem griechisch-orientalischen Clerus ehemals zehent-
pflichtig gewesenen Grundstücken. Daher mttssten die Pfarrer
beider Culte in ihrem Gerechtsame geschützt werden. Zugleich
erhielt das Likaner Grenzgericht die Weisung, diese Grund-
frage zu prüfen und im Sinne dieser Resolution jeden zu seiner
Schuldigkeit zu verhalten i).
4
BrlanterungTAreseript irom *t. September 17S4i.
Das Declaratorium vom Jahre 1729 und das Anhangs-
Decret vom Jahre 1732 hatten die verstimmten Gemüter weder
diesseits noch jenseits der Savemündung in jene Befriedigung
versetzt, die man davon erwartet hatte. Vielmehr erhoben die
Deputirten des Nationalcongresses im Jahre 1734 gegen beide
im Namen des Clerus und der Nation neue Beschwerden und
erklärten es als eine Verletzung der Privilegien, dass
„man sie ohne Rücksicht auf ihren Kalender die katho-
lischen Hauptfeste zu feiern verhalte,
„zur Besetzung der bischöflichen Sitze einen Ternavor-
schlag verlange.
„Ehemals habe man beim Neubau und bei der Reparatur der
Kirchen freie Hand gehabt. Durch das Declaratorium werde ihnen
diese Freiheit durch den Beisatz, si opus fuerit, (im Falle des
Bedürfnisses) eingeschränkt. Sie müssten nun sogar die Repa-
ratur anmelden und die Erlaubnis dazu werde ihnen entweder
gar nicht oder verspätet gegeben werden.
^Der Clerus sei ehemals mit Ausnahme der Criminalfälle
keiner anderen als der bischöflichen Jurisdiction unterworfen
gewesen, jetzt werde aber über diese Norm hinaus gegriffen
und selbst den Bischöfen ohne besondere Erlaubnis die Visi-
tirung ihrer Kirchensprengel nicht gestattet.
1) Nr. 17 im Agramer G. C. Archiv.
394
„Es sei ein Verstoss gegen ihre Privilegien, dass von den
bischöflichen Verlassenschaften ein Theil der Kirche, einer dem
Metropoliten und der dritte dem Fiscns zufallen solle.
„Betreff der Abhängigkeit vom Bischof werde abgewichen.
„Endlich sei der serbische Clerus nach dem Wortlaute ihrer
Privilegien von der Entrichtung des Zehents und der Gmndge-
btthren befreit, seit einigen Jahren versuche man ihn aber zn
diesen Leistungen zu verpflichten.^
Diese Beschwerden brachten die Deputirten Basil Dimitroviä^
Bischof in Ofen, Paul Nenadovi6, Generalvicar der erzbischöf-
lichen Diöcese, Wolfgang Jzakovic, Obercapitän bei der serbi-
schen Orenzmiliz (im österreicischen Serbien) Öoviö, Capitän in
der Maroser Grenze, Michael Öernojeviö von Madva im Arader
Districte und Gabriel Baskovi6 aus dem Belgrader Districte im
Namen des Clerus und der Nation an das kaiserliehe Hoflager.
Auf die von ihnen gegebene Information erging unter dem
21. September 1734 sowol über das Declaratorium als auchttber
das Anhangs. Decret folgendes Erläuterungsrescript.
„In diesem erklärte Kaiser Karl VI. das ihnen in den Privi-
legien gemachte Zugeständnis des freien Kalendergebrauches
nicht zurücknehmen zu wollen. Er versicherte vielmehr, dass es
ihnen ungeschmälert gewahrt werde. Nur werde sich der Klerus
der Erkenntnis nicht verschliessen» dass bei einer mit Katholiken
gemischten Bevölkerung zur Vermeidung des bisher dem Volke
gegebenen Aergemisses der Religion ihres Herrschers die ge-
bührende Achtung gezollt und die Hauptfeste in so weit ge-
feiert werden müssen, dass wenigstens öffentliche knechtische
besonders geräuschvolle Arbeiten beseitigt werden. Was den
Neubau und die Wiederherstellung von Kirchen betraf, so stellte
ihnen der Kaiser die einfache Reparatur ganz frei und wies die
Landesadministration von Serbien und des Banats so wie die
slavonische Kammeraloberdirection und die 6rrenzgeneralate an,
sie daran nicht zu hindern. Betreff des Neubaues und der Restau-
ration der Kirchen aber, deren ehemaliger Bestand sich aus den
hinterlassenen Spuren kaum erkennen lasse, hielt er daran fest,
395
daB8 ihm als ihrem Eirchenpatron and obersten Vertreter^ wie es
der katholische Clerns that^ darttber die Anzeige erstattet und
an ihn daza das Ansuchen gestellt werde. Dagegen versprach er
nach Ermittlung der Notwendigkeit solcher Bauten oder Restau-
rationen die schleunigste Bewilligung.
„In den Beschwerden^ welche die Gerichtsbarkeit betraf en^
vermisste der Kaiser die Angabe der Fälle, welche gegen die
Privilegien verstiessen. In diesen werde zwar der Clerus in kirch-
lichen und geistlichen Angelegenheiten der Jurisdiction des
Metropoliten unterworfen; allein damit sei er in Civil- und
Criminalsachen der weltlichen Gerichtsbarkeit nicht entrückt. Sei
in dem einen oder anderen Falle eine Ueberschreitung nachweis-
bar, so unterliege es keinem Anstände Abhilfe zu suchen.
„Den Metropoliten und den Bischöfen stehe es zwar immer
frei, ihre Kirchen, KlOster und Pfarreien nach Bedttrfhis zu visi-
trren, da jedoch häufige Visitationen das Volk mit grossem Auf-
wände und Vorspannsleistung belasteten, so war der Wille des
Kaisers dahingerichtet, dass man sich nach Gepflogenheit der
katholischen Kirchenfttrsten wegen der Inspicirung bei den politi-
schen Instanzen, Stadtcommanden, Administrationen und General-
commanden anmelde. Diese sein beauftragt ihnen ein schriftliches
Beisedocument unentgeltlich auszufolgen und nach Erfordernis
der Sicherheit wegen eine Reisebedeckung beizugeben.
„Uebrigens gestand ihnen der Kaiser zu, dass nach dem
Ableben eines Bischofs die Verlassenschaftsmasse mit Ausschlies-
sung des Fiscus unter den Erzbischof und die Kirche zu gleichen
Theilen vertheilt werde.
„Die Abhängigkeit der serbischen Nation von ihrem Metro-
politen in Sach#b, welche in das kanonische und Naturrecht ein-
greifen^ habe noch Niemand angezweifelt, und der Kaiser Hesse
auch nicht zu, dass sie darin gestört werde. Er verschliesse sich
aber nicht der Ueberzengung, dass der Metropolit in politischen,
bürgerlichen und Criminalangelegenheiten nicht jene Rechte
beanspruche, welche mit dem Homogialeide und den Pflichten der
396
Untertbanen im Zusammenhange stehen, da die weltliche Obrig-
keit durch den Herrscher von Gott eingesetzt sei.
Die begehrte Befreiung des Clerus vom Zehent behielt der
Kaiser einer späteren Entscheidung vor.«'
Der übrige Theil des Erläuterungsrescriptes bezog sich auf
Ueberschreitungen katholischer Kirchenftirsten im Provincial-
gebiete «).
Erlialtun|r<siiilttel der PAirrir^istlielikelt.
Die PfarreinkUnfte der griechisch-orientalischen Glaubens-
genossen waren so ungeregelt wie bei den katholischen. Zur Gt;-
winnung einiger Klarheit dürften folgende Fälle dienen.
a) im Karlstädter Generalate und in der Lika.
Der Pfarrer von B u n i ö in der Lika war im Genüsse von 61 Joch
Grund und bezog an Stola sammt dem Relutuni an Natura-
lien 135fl.; der Pfarrer von Rudopolje genoss 1 Joch und
an Stola für eine Kindstaufe 17 kr., für eine Copu-
lation 1 fl. 8 kr., an Getreide im Werte von 59 fl. 29 kr. ; der
Pfarrer von §iroka Kula hatte keinen Grund, an Stola 66 fl.;
der Pfarrer von Po nori (Karls8tädterDiöcese)9Vg Joch, anStola
für ein Begräbnis eines Hausvaters 6 fl., einer erwachsenen
männlichen Person 4 fl. 30 kr., eines Kindes von 6 — 12 Jahren
2 fl. 1—6 Jahre 34 kr., für eine Copnlation mit einem Mädchen
51 kr., mit einer Witwe 1 fl. 8 kr., an Wolle und Käse im Gan-
zen 7fl., an Getreidewert 56 fl.; der Pfarrer von Skare 4% Joch,
an Stola für Begräbnisse 30 fl. bar, für Kindstaufen 7 fl. 30 kr.,
für Copulationen 13 fl. 40 kr., an Getreide im Werte von
506 fl. 40 kr.
•) Das Rescr. liegt als Beilage bei Nr. 9 im slav. sirm. G. C. Archiv.
397
b) im Warasdiner Generalate.
Der Pfarrer von Vrhovec genossöJoch, an Stola 69 fl. 31 kr.,
der Pfarrer von Krecka 12^/4 Joch, an Stola 1 58 fl., der Pfarrer von
DereSani 16 Joch, an Stola 156 fl., der Pfarrer von Velika
Pisanica 1 763/4 Joch, der Pfarrer von Plavfiinec 2 Joch, der
Pfarrer von Grubifinopolje llöy« Joch.
Das Gnmdareale der übrigen Pfarreien der Severiner
Diöcese wechselt zwischen 10 und 87 Joch.
An Stola erhielten die Pfarrer der Severiner Diöcese an
Naturalien oder im Aequivalent, Käse = 1 kr., 1 Schinken =
3 kr. von jedem Hause, für eine gewöhnliche Copulation nach
3 Classei^ 9 kr., 1 fl. und 2 fl. ; wenn eine Witwe einen Witwer
heiratete 6 fl., wovon 4 fl. dem Bischöfe zufielen; für das Begräb-
nis eines Kindes bis sieben Jahren 1 fl. 30, vom siebenten Jahre
4 fl. 30. Jeder Pfarrer zahlte dem Bischof für eine Einweihung
6 fl. Einige Pfarrer nahmen für die erste Copulation 1 fl., bei jeder
Wiederholung um 1 fl. mehr «).
Aenliche Emolumente bzogen die Pfarrer der übrigen Diö-
cesen. Im slavonisch sirm. General -Commando -Archiv findet
sich eine Hauptrelation vor, welche diese Verhältnisse sehr grell
schildert.
„Per Mangel an einer festgesetzten Stola^^ sagt der Beferent
„(1725) führte zu Missbräuchen, welche auf dem Volke um so
drückender lasteten, da Slavonien und namentlich Sirroien im
letzten Kriege durch Truppenaufstellungen, Vor- und Rückmärsche
und durch die darauf auferlegten Contributionen erschöpft waren.
Man veranstaltete Sammlungen, trieb den Konak, die Dimnica und
Milostina in einer schwer erträglichen Weise ein. Der Protosin-
gyel, der diese dem Metropoliten, beziehungsweise dem Bischöfe
zukommenden Gaben meistens in Barem oder in Getreide einsam«
melte, ging in der Regel von Dorf zu Dorf. Wo er seine Mahlzeit hielt,
pflegte man ihm unter den Teller einen Ducaten zu legen, ohne
«) Speeification im 6. Fac. Nr. 12 im Agramer G. C. Archiv.
s) In derselben Speeification.
398
welchen er das Essen nicht anrührte. Dieser Bewirtung wohnte
der Enez mit den Vomehmsten des Ortes bei. Sobald die Gäste
bereits gut gelaunt waren^ suchte der Protosingyel oder der an-
wesende Oeistliche 4en Hausvater noch fttr eine besondere Gratr-
fication zu stimmen^ welche zuweilen in Hornvieh bestand.
Bei der dritten Verehelichung wurde eine überspannte Stala
gefordert. Nach dem Tode des dritten Weibes traten viele ins
Kloster und brachten demselben ihr bewegliches Vermögen zu.
Den Kindern hinterliessen sie das unbewegliche Out
Hatte sich ein Junge im Schreiben und Lesen vervollkomnu-
net; so wurde er Diakon^ um zur Pfarrerstelle zu gelangen und
seine Grenzfamilie von den Grenzlasten zu befreien. Daher bildete
sich eine Schaar ttberzähliger Popen, auf deren Verminderung
laut der Acten derGeneral-Commanden so oft hingewirkt wurde t).
§. 5. Landescultur.
Bis zum Karlovicer Frieden lag die Landescultur sehr dar-
nieder. Ausgedehnte, mit Gestripp verwachsene oder mit kümmer-
lichem Graswuchs bekleidete Prädien lagen von der Adriakfiste
bis zur Savemttndung zerstreut. Die Einwohner wurden beim
ersten Heranstttrmen der Tttrken entweder in die Sklaverei ge-
schleppt oder ergriffen die Flucht und suchten eine andere Heimat
wie es die kroatischen Colonien in Westungam bezeugen. Wenn
Engel von einem Desertum primum in Oberslavonien und Deser-
tum secundum (!) im kroatischen Hochkarst spricht, so bezeich-
net er damit nur die ausgedehntesten Ein(^den. Bei den so häufi-
gen, vandalisch verheerenden Einfällen der Tttrken, ihrem Sengen
und Brennen erklärt sich diese Thatsache ganz einfach. Besen-
m
ders blieben die Landesantheile au den feindlichen Grenzen ganz
verödet. Erst dann als sich die Christeneinwanderungen aus der
Tttrkei wiederholten, die Miliz nach und nach anwuchs und dem
Lande mehr Sicherheit gewährte, kam auch die Landescultur in
1) Haaptrelation y. J. 1725 im sUv. sirm. G. C. Archiv.
399
? ^ einigte Aufnahme. Als die ang;arisehen und kroatischen Landtage
^ an dem Bestände der Grenze namentlich aber des Warasdiner
Generalats so oft rüttelten und auf die Auflösung hinwirkten,
? beriefen sich die Warasdiner wiederholt auf ihre Vorältem, die
L bei Grtlndung der ersten drei Capitanate mit grosser Mühe und
r ' geschultertem Gewehr das Land erst urbar machen mussten. Die
B Gaökaplatte war in der ersten Zeit bis Otoöac eine Wüste, öde
e gelegt durch die Senger und Brenner, die bis an den Isonzo vor-
drangen. Wo heute der Stabsort Otodac steht, war nach einer
t Zeichnung aus der Zeit des Herzogs von Sachsen-Hildburgs-
1 hausen die Commandantenwohnung noch von einem See umgeben,
j Slavonien von Sümpfen bedeckt, welche durch Saveergiessungen
r immer von Neuem gespeist wurden. Wenn Graf Caraffa bei der
ersten Grenzeinrichtung den Obercapitänen 312 Joch zum Nutz-
genusse und den Grenzern 2 Joch Gestripp Boden statt eines Joches
, baufähigen Landes zuwies, so hatte er dabei die Urbarmachung
des Landes zum Zwecke und weil es am baufUhigen Boden fehlte.
Die Colonisten haben nicht nur der Monarchie Sicherheit gewährt,
sie haben auch einen grossen Theil des Landes urbar gemacht.
Selbst nach dem Sistover Frieden (1791) mussten ganze Gestripp-
flächen ausgerodet werden, um das Cetiner undDre2niker District
colonisiren zu können. Die Bodencultur stieg im Verhältnisse zur
Colonisirung. Der Baum lässt es nicht zu, hier die Details nieder-
zuschreiben, welche die Acten bieten, die eine Thatsache genügt
zur Klarmachung der damaligen Verhältnisse, dass General
Baron Löffelholz, als er mit dem Oberinspector Kalanek im Jahre
1714 die Savegrenze bereiste, die meisten Ortschaften im
Umfange von 6 bis 10 Häusergruppen vorfand, und dass es
bei der Dorfregulirung im Warasdiner Generalate, also in der
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts noch Ortschaften von 3 oder
4 Häusern gab. Zum Gute Ivankova gehörten 12 öde Prädien,
welche noch im Jahre 1718 unbenutzt lagen und bis an die Bigj
und hart an Vinkovci reichten. Diese Thatsachen müssen ver-
zeichnet werden, um zu constatiren, aus welchen terrestrischen
Zuständen sich die Militärgrenze heracsbilden musste.
400
Am meisten und zuerst schritt die Landescultnr in der
Wiege der Militärgränze, dem Warasdiner Generalate vor. Dort
wurde schon im Jahre 1571 unter Kaiser Maximilian dem II. der
Tabakbau eingeführt. Unter Kaiser Rudolph Q kam dort der erste
Mais zum Anbau. (1612) !). Beide verpflanzten sich bald in andere
Gegenden, die sich dazu eigneten. Ueberall baute man nur die
gangbarsten Brodfrttchte. Die Ackerwerkzeuge standen auf der
primitivsten Stufe. Das Fuhrwerk war noch unbeschlagen und
durch Flechtwerk verbunden.
Mehr Sorgfalt wurde der Viehzucht zugewendet Doch sah
man auf die Vermehrung nicht auf die Güte. Die Ra^en waren unan-
sehnlich und stammten aus Bosnien. Im Hochkarst und im Waras-
diner Grenzgebiet wurden viele Gaise gezüchtet. In den versumpf-
ten Gegenden der Savegrenze entwickelte sich die Zucht des
Borstenviehes. Die Bienenpflege bestand schon in mehreren
Gegenden jedoch auf primitiver Stufe. Im Jahre 1721 erliess
Kaiser Karl VI. an die Grazer Kriegsstelle und den Vice-Ban,
Grafen DraSkoviö, die Weisung zur Förderung des Handels und
Einführung der Manufacturen in der Karlstädter und Warasdiner
Grenze so wie in Kroatien, besonders aber zur Einführung des
Hanfbaues alles Mögliche beizutragen «).
In der Warasdiner Grenze bestanden in der Drave Gold-
wäschereien. Die innerösterreichische Hofkammer, welche in den
zwei kroatischen Grenzgeneralaten die Oeconomie besorgte,
stellte im Jahre 1728 (17. September) an die dortige Kriegsstelle
das Ansuchen, dass das von den dortigen Grenzern in der Drave
gesammelte Gold dem Salzbeamten Hochreiter zur Einlösung
gebracht und nicht ausser Landes versilbert werde »).
Von einer Waldcultur findet sich in der ersten Periode keine
Spur. Die Forste besaamten sich selbst und bedeckten grosse
1) Geschichte des St Georger Regiments.
2) 17. April Rgst.-Z. in den chronolog. Act. Extracten.
S) Rgst. Z. 342, 345 in demselben.
401
Bodenflächen. Jeder fällte, was er branchte, stockte selten den
Stamm am Boden ab, sondern g;ipfelte den Banm oder hieb ihn
in der Mitte häufig ab. Abästnngen waren an der Tagesordnung.
Die ersten Forstinstrnetionen in der zweiten Periode machen diese
Devastation ersichtlich. Wie stark das Consamo war, lässt sich
ans der Thatsache ermessen, dass die Savemiliz die Pflicht hatte,
jedem Obercapitän jährlich 32 Klafter beizustellen und nach
chronologischen Acten-Extracten bekannte sich der Wiener Hof-
kriegsrat zu der Ansicht, dass sich der Esseker Commandant mit
100 Klaftern Holz wol begnügen könne. Nur wo die Wälder unter
der Aufsicht der Hofkammer standen ^ wie in Slavonien, wurden
dem Holzverbrauche einige Schranken gezogen. An den ausser-
sten Grenzlinien suchte man die Forste dicht zu erhalten, weil
sie die Vertheidigung erleichterten und zu Verhauen dienten. Bei
den ersten Strassenanlagen musste. mancher Forst in der Breite
von 30 Klaftern durchgehauen werden. Ausgedehnte Wälder
wurden in Slavonien ganz umgehauen, weil sie den Räubern zu
Zufluchtstätten dienten. Auf einer solchen Waldfläche wurde
Neu-Gradiska aufgebaut. Die grössten Waldverwttstungen rieh-
teten im Karlstädter und Warasdiner Generalate die Gaise an.
Sonst benutzte man die Wälder zur Mast des Borstenviehes und
zur Viehweide. Einen Holzhandel gab es nicht, ausser an der
Küste, wo die Venetianer die Wälder devastirten.
§. 6. Handel.
Schon in der Einleitung wurde bemerkt, dass der Handel kaum
aus dem Stadium des Waarentansches herausgetreten war. Diese
Thatsache gilt jedoch nur im Allgemeinen und namentlich von Karl-
städter Grenzern. Zeng, Karlstadt und Kostainica waren
nach den damaligen Verhältnissen bereits im Hnadel vorgeschrit-
ten. Lebhafter war der Hausirhandel. Er wurde von sogenannten
Kalaisern oder Kalugiem vermittelt, d.* i. Cincaren und serbischen
Handelsleuten aus der Türkei, welche das Land durchzogen und
ihre Waaren häufig auch gegen Frucht eintauschten.
Zeng betrieb Salzbandel. Der Handel mit Frucht war von-
eehr geringem Belange. Wie gefesselt übrigens der Getreidehan-
26
402
del war, macht der Bericht des Zenger Commandanten Baron Teuf-
fenbach vom 16. März 1713 ersichtlich. <).
So oft Schiffe Getreide verladen woUteu, mnssten sie ea
beim Oberhauptmann anmelden. Dieser berief die Ortsrichter zu-
sammen, trug ihnen den Fall vor und ordnete eine Untersnehnng'
an, ob die Stadt mit hinreichenden Vorräten versehen war. Nor
beim Nachweise eines Ueberschnsses über den eigenen Ortsbedarf
warde die Aasführ gestattet. Dieses Getreide brachten meistens
die Grenzer zu Pferde oder auf Eseln nach Zeng, wo sie es gegen
Salz vertauschten. Sie verwendeten dazu selten das eigene Er-
zeugnis, sondern jenes Quantum, welches sie von den Krainer
und Kärntner Ständen als Sold-Aequivalent erhielten. Das Salz
verwendeten sie ftlr ihren Tauschhandel mit den Türken. Aus
Krain kamen jährlich 3771 Star Weizen als Sold-Aeqnivalent
nach Zeng, wo sie der Miliz abgekauft wurden.
Im Jahre 1690 wurde die Verlegung des ModruSer Dreis-
sigstamtes nach Zeng „aus dem Grunde fttr unzulässig erklärt^
„weil zu besorgen stand, dass die Grenzer, welche sich von dem
„Tausche des Salzes gegen Getreide kümmerlich ernähren
„mussten, in ihrer noch nicht festen Ansiedlung dar-
y,ttb er unwillig würden und dadurch verleitet werden könn-
„ten aus der Grenze wieder in die Türkei abzusiedeln" »).
Die innerösterreichische Eriegsstelle erkannte jedoch be-
reits im Jahre 1716 das Bedürfnis, fUr den Handel, ausser der
Erfindung Gnttenbergs den wichtigsten CulturtrSger und Wohl-
Standsförderer, auch in der Militärgrenze zu wirken. In dieser
Absicht berief sie am 10. November Depntirte der dabei betheilig-
ten Stellen zu einer Conferenz ein, welche die Befördemngs -
mittel desselben in Erwägung zn ziehen und künftig in Ausftih-
rnng zu bringen hatten >).
ij 1. F. Nr. 10 im Agramer G C. Archiv.
'i) 2. Fac. Nr. 35 im Agramer G. C. Archiv.
') 1. Fac. Nr. 16 in demselben.
403
Doch ging die Anregung dazu von Kaiser Karl VI. selbst
aus, welcher als der Schöpfer des Osterreichischen Seehandels
zu betrachten ist. Er ermass dessen Tragweite zur Hebung der
Landescultur in ihrem vollen Umfange und suchte ihn der Fes-
seln zu entledigen, so wie er den Bau einer Strasse von Karlstadt
zur Qnamerokttste anregte und in Angriff nehmen liess. Vor Allem
verbot er den Hafencommandanten ausser dem Zoll jede Erpres-
sung von Regalien, welche sich diese auf Kosten der Consumen-
ten und Producenten anmassten i).
Im Pozarevacer Frieden (1718) wurde auch auf den Handel
Bedacht genommen und mit der Türkei ein Handelstractat abge-
schlossen, welcher den türkischen Unterthauen auch den Handel
im Grossen gestattete. Allein diese missbrauchten das Zugeständ-
nis in einer Weise, welche eine strenge Wachsamkeit hervorrief.
Sie schwärzten Waaren aus und ein, überschwemmten das Land
mit Hausirem, griffen in den Alla minuta Handel ein, schwärzten
Gold- und Silbermünzen ans, rissen den Handel namentlich im
Warasdiner Generalate an sich, indem sie den Po^eganer Tabak
und das im Lande gewonnene Wachs einhandelten und umgingen
Dreissigstämter. Ja sie dehnten ihren Handel bis nach Kärnten
aus, wo sie die besten Gewehre an sich brachten und nach der
Türkei ausschwärzten. Zur Hemmung dieses Unfuges wurde in
Karlstadt und Agram, besonders aber in Kostainica, Novi und
Hnma, den Hauptübergangspuncten der Schwärzer, die schärfste
Ueberwachung eingeleitet «).
IVassermaaleii an der Kulpa ond Save.
Der Karlstädter Handel wurde durch die vielen Wasser-
mauten an der Kulpa und Save niedergehalten.
Nach einer Specification vom Jahre 1727 a) zahlten die
Karlstädter Handelsleute :
1) in den ehionolog. Aet; £xtract.
2) 12. Mai 1731. Beilage zu Nr. 150 im Agramer G. C. Archiv.
*) Nr. 81 in demselben.
2(j •
404
AufderKulpa:
in Luka dem Grafen Draikovid von jedem Schiff ... 6 kr.,
„ Po knp 8 ko dem Ag;ramer Bischof 1 Mass Salz oder . 6 ^
„ Letovanica dem Grafen Erdödy 2^, Mass Salz oder 15 r
^ S a s i n dem Agramer Bischof 3 Halbe Salz oder . . . 9 „
^ Petrinja 6 Mass Salz oder 36 ^
davon einen Theil dem Commandanten, einen der Kirche
und einen dem Profosen.
^Drencina dem Agramer Capitel 1 Mass Salz oder .15 ^
^ Sisek D n ft ^J/g Mass Salz oder 15 ^
Auf der Save bei der Bergfahrt:
in Hrastelnica dem Grafen Erdödy 2^/z Mass oder . . 15 ^
^ VeSina „ ^ „ 2 Mass Salz oder .12 ^
n Topolovac „ y, Keglevic 2 y, Mass oder 15 ^
seit 4 Jahren dem Commandanten von Jasenovac in Skopac, wenn
man dort sein Salz verschliess, fttr jedes Schiff . . . 1 fl. 8 kr.
an Standgeld für den Verschleiss 1 „ 30 ^
Von Jasenovacan, von wo aus die kaiserlichen Mauten ihren
Anfang nahmen, bei der Thal fahrt:
in GradiSka und Brod von jedem Gulden des Fracht-
wertes 4«/^ kr.
dem Commandanten für Ausstellung des Passes einen Sieben
zehner.
Wenn einSchiff durch Cigac-Lonja ruderte:
inRebravac dem Grafen Erdödy 2 Mass Salz oder . . 15 kr.
„ Lefienica dem Commandanten von Ivaniö 2 Mass Salz
oder 15 ^
„ Unter-Osikovo dem Grafen Erdödy 2MassSalz oder 15 ^
„ Eutin a an die kaiserliche Maut ehemals 1 fl. 30 kr., seit
1727 . . . 2 fl.
Diese Last, welche die Salzladungen ziemlich erleichterte
oder in den Barbetrag eingriff, lässt sich nur dann genauer er-
messen, wenn man sich gegenwärtig hält, mit welchen Schiffen
damals die beiden Flttsse befahren wurden und wie gering die
Verfrachtung derselben war.
405
Etwas günstiger waren die Handelsverhältnisse von Kostai-
niqa. Da die Bewohner Militärdienste leisteten, so waren sie von
den kaiserliehen Mauten frei. Als der Generalobrsit Graf Babatta
an der Kapela fllr seinen Privatrortheil Mautschranken errichtete,
so mussten sie auf ihre Beschwerde niedergerissen werden <).
EinfGhrunir <l«s niederSsterreichisehen Wechselrechtes 1Y47.
m
Im Jahre 1717 wurde in der Karlstädter und Warasdiner
Grenze das niederösterreichische Wechselrecht eingeführt. Dabei
wurde mittelst der Circularverordnung vom 1(5. December Kund
gemacht, dass diejenigen, welche in den innerösterreicbischen
Ländern oder auf dieselben einen Wechsel auszustellen, sich vor
dem dortigen Wechselgericht zu stellen haben, so bald sie den
Zahlungstermin nicht eingehalten haben. Daher wurde besonders
den Militärs, welche nicht sichere Ausseht hatten die Verfallszeit
genau einzuhalten, bei kambialistischer Execution die Ausstel-
lung und Annahme von Geldwechseln sehr nachdrücklich unter-
sagt. Nachdem man jedoch die Wahrnehmung g-emacht, wie
leichtsinnig und misbräuchlich mit der Ausgabe von Wechseln
selbst von jenen, die auf die Einhaltung der Verfallszeit keine
Aussicht hatten, vorgegangen werde, und dass man, um sich
dadurch den Credit zu erleichtem, keine Scheu trage sich dem
Zwange des Wechselgerichtes zu unterwerfen; so schritt der
Kaiser selbst durch die Kriegsstelle dagegen dadurch ernstlich
ein, dass ein Offizier wegen eines eingeklagten Wechsels mit
Beschlagnahme seiner Gage zur Begleichung des eingeklagten
Betrags, und wegen Uebertretung des Verbots mit einer Strafe,
ja nach Umständen selbst mit der Dienstesentlassung bedroht
wurde «).
§. 7. Contumazordnung vom Jahre 1730.
Ein nicht unwichtiges Hemmnis des Handels bildeten die
.iircf^en die Test an der Südgrenze errichteten Contumazen. Die
1) In den chronolog. Acten-Extracten.
») 30. Juli 1727 Nr. 128 im Agramer G. C. Archiv.
406
Grenzer bewachten mit geschultertem Gewehr den Sfiden der
Monarchie nicht nur gegen den Erbfeind der Christenheit, son-
dern auch gegen einen anderen Würgengel, die Pest, deren
menschenmörderische Miasmen der Orient gegen Mitteleuropa
aussandte.
Die erste Contumaz wurde in der Karlstädter Grenze in
Bakovica, in der Banalgrenxe zu Rostainica und in der Save-
. grenze in Semlin und Brod errichtet. Die Contumazzeit der dritten
Periode erstreckte sich auf 52 Tage. Die Entwickelung des Con-
tumazwesens fällt in die Zeit der grossen Pest, welche unter Kaiser
Karl VI. die Bevölkerung von Mitteleuropa in so erschrecken-
der Ausdehnung lichtete.
Unter den Anordnungen, welche in dieser Periode im
Contumazwesen erschienen, ist die Beinigungsordnung vom
Jahre 1730 am wichtigsten, weil sie, ^gesehen von ihrer
. sanitätischen Bedeutung die Hemmnisse des Einfuhrhandels an
der Sttdgrenze zum klarsten Verständnis bringt.
„Vor allem mussten in den Contumazhäusern hinreichende
Bäume und Behältnisse zur Aufnahme und Absonderung von
Personen und Waaren in Bereitschaft gehalten werden.
„Personen, an denen bei ihrem Eintreffen der Contumaz-
arzt Pestsimptome wahrnahm, durften die Contumaz nicht be-
treten, sondern. mussten sogleich ins Lazaret geschafft werden.
Ein gleiches erfolgte, wenn sich an einer Person in der Con-
tumaz selbst verdächtige Simptome zeigten. In diesem Falle
begann fllr die in der Contumaz befindlichen Personen die Con-
tumazzeit von Neuem.
»
„Sowol zur Bedienung der Contumazirenden als auch zur
Aufbewahrung und Beinigung der Waaren waren eigene Per-
sonen aufgestellt, von denen die ersteren nur mit jenen Per-
sonen verkehren durften, zu deren Bedienung sie bestinunt
waren. Beide Dienerschaften standen unter Aufsicht.
„Zur Beinigung der Briefschaften wurden besondere Per-
sonen verwendet. Das alte Beinigungsverfahren den Brief durch
Essig durchzuziehen war bereits als ungenügend abgeschaflFl.
407
Man öffnete den Brief, hielt ihn über warmem EBsigdnnst und
siegelte ihn wieder zu. Die in Handelsbriefen vorgefundenen
Muster wurden nicht weiter versendet.
„Von eingelangten Waaren schüttete man den KaffeC;
Reis und Aenliches ans der Verpackung heraus, rührte sie aut
freier Luft durch und seitzte sie unter einer Bedachung durch
3 Wochen der Luftreinigung aus. Verpackungen, z. B. Säcke,
die sich reinigen Hessen, zog man zu verschieden Zeiten durchs
Wasser; andere bei denen dies nicht möglich war, z. B. Papier
Hess man in Flammen aufgehen.
„Pomeranzen, Limonien und andere derartige Früchte konn-
ten nach Reinigung der Säckchen wieder weiter passiren.
„Rollwolle, gesponnene Waaren, Baumwolle, Flachs, Kameel-
und Gaishaar, Rohseide, gesponnene und ungesponnene, ebenso
Flechtseide wurden ebenfalls aus der Verpackung herausgenom-
men, durch 6 Wochen in der Luft gereinigt und häufig umgekehrt.
Gleicher Behandlung wurden wollene, halbseidene und
andere Wollfabrikate, Musselin, Baumwolle und andere Leinwand
unterworfen.
„Pelzwerk, ungegerbte und gegerbte Häute lüttete man
durch 6 Wochen so wie derlei Kleider. Die Wäsche dagegen und
was sich durchs Wasser reinigen Hess, wurde ausgewaschen.
„Feste Körper, namentlich Gold, welches durch mehrere
Hände ging und durch Annahme des Schweises der Infection sehr
unterworfen war, wusch man in Salz- oder Seifenwasser. Kupfer,
Blei, Zinn und Messing konnten ohne Contnmaz passiren.
Dagegen musste ihre Heu-, Stroh- und Rohrverpackung ver-
brannt werden.
„Von Oel, Balsam u. dgl. musste die Hülle abgenommen
und die Flüssigkeit neu verpackt werden. Flüssigkeiten in Fässern
konnten ungesäumt passiren i).
Der Versuch auf Anregung der ungarischen Hofkanzlei
ein gleiches Ellenmass und Gewicht einzuführen scheiterte an
i) Nr. 17. 1730 im Agramer G. C. Archiv
408
dem halsstäiTJgen Hang der Grenzer am alten Herkommeii
(1734 t).
§. 8. Postwesen.
Der Postverkehr wurde in der Grenze erst in der zweiten
Hälfte des 17. Jahrhundertes eingeführt und begann mit der
Reitpost.
Im Jahre 1693 erhielt der Oberhofpostmeister Graf Paar
den Auftrag die Postverbindnng mit Agram besser zu regeln.
Allein schon im Jahre 1696 erklärte er der Kriegsstelle, das»
die in der Karlstädter Grenze aufgestellten Postmeister (eigent-
lich nur Kambiaturisten) fUr die Zukunft nicht werden existiren
können, weil sie keine Grundstücke zu kaufen bekommen. Da
sie aber keinen Sold beziehen, so seien ihnen diese unentbehr-
lich «).
Erst im Jahre 1701 kam mit der Ernennung des Pri-
morii zum Postmeister in Karlstadt der Postverkehr in einen
mehr geregelten Gang. Nach der ihm ertheilten Instruction vom
25. September wurde die regelmässige Postverbindung, mochte
sie die ordinäre Post, welche alle Montage Früh abging, eine
Estaffete oder einen Courier betreffen, zu Pferde vermittelt. Nur
in dem Falle, wenn ein OflSzier oder ein anderer Reisender
wegen Unwohlsein nicht reiten konnte, war der Postmeister
verpflichtet, namentlich bei Dienstreisen den Betreffenden in einer
Kalesche weiter zu fördern.
Das angekommene Post-Paquete durfte ausser dem Post-
meister nur der Generalobrist eröfihen, besonders wenn der
erstere erkrankt war.
War der Generalobrist oder dessen Vertreter auf einem
Grenzposten abwesend, so mussten ihm die seine Person be-
treffenden Pieren mit einem Postzettel nachgeschickt werden.
<) 13. August Rgst. Z. 135 18 in den chronolog. Act.-£xtraetea.
«; ;)0. Juli 1727 Nr. 128 (Instruction im Agramer G. C. Arch.)
409
Die ordinäre Post beförderte nnr Briefe and Schriften. Für
andere Sendaiigeii war der Postmeister nur dann yerantwortlich^
wenn mit den anderen Postmeistern Vereinbarungen über der-
lei Expeditionen getroffen waren.
Expeditionen ausserhalb der Post-Route waren nur dem
Generalobristen oder dessen Vertreter gestattet. Dabei konnten
per Meile 6 kr. an Botenlohn aufgerechnet werden.
FQr einen Brief von einem halben oder ganzen Bogen zahlte
man einen Groschen an Porto. Es wurde nur jenen Personen ab-
genommen, welche nach dem alten Gebrauche dazu verflichtet
waren oder aber sich dem Postmeister dazu verpflichteten.
In einen portofreien Brief durfte der eines Portopflichtigen
unter Verlust der Portofreiheit nicht eingeschlossen werden.
Eine Erhöhung des Rittgeldes oder der Estaffetengebtthr
war untersagt.
Der Postmeister war ausser des Hofkriegsrates nur dem
Generalobristen oder dessen Vertreter Gehorsam schuldig, der ihn
nötigenfalls zu beschützen hatte ^).
*) iDstruction im Archiv des Reichskr. Minist.
410
Beilagen zur L Periode.
1.
Statata et privilegi« in f^eaeralata VaradiMisi
data 1630, 14. Aprili, Nro. 33, A. 300.
No8 Ferdinandus etc.
De laglstratibiis.
Art. 1.
Cnilibet pago Valachoram inter flavios Savum et Dravam
habitantinm suus sit judex sive knezias ; vir scilicet ad id genoa
officii obeundum sufficiens et idoneas, qui statato ad id tempore
mense nimirum Aprili ante feBtum St. Georgii a sni pagi comma-
nitate pro uno anno eligatnr et electus a generali ad ejus notitiam
significetur.
Art. 2.
Qnemaduioduni universa Valachoram communitas in Triam
Gapitaneorum supremorum, nimiram Crizensis, Koprcunicensis et
Ivaniöeusis districtibus commoratur, ita qnoqne in quolibet capi-
tanatu seperatim eligatnr et constituatar aupremus judex, vir peri-
tuslegumque patriaram guarus, qui una cum 8 assessoribasjadiciis
in 8U0 districtu prsßsideat ac universas causas et eontroversias
seeundum prsesentia statuta cognoscat et decidat. . . . Electio
autem jadicis et 8 assesornm in vel circa festum St. Georgii eo
fiat modo, ut nimirum omnes knezii sui districtus ana cum duo-
bu8 et tribus senioribus vel jnratiB ex uno quoque pago in eerto
ejusdem capitanatus loco conveniant, ibique judices et octo as8e-
sores pro districtu sui Capitanatus rite eligant. Qui judices et asse-
sores ita in quolibet capitanatu electi Generali proponentur etabeo
nullis legitimis obstantibus eausis confirmabuntar. Si quse legitim»
cauBse obstare viderentur, illsc statim nobis significabuntnr, sin-
411
gulis autem annis iidem supremi judices tempore et modo, quibus
dictum est per knezios et seniores pagorum. in quolibet capitanatu
libere ab officio removebuntur vel si ita visum faerit, idque
patriae commodum et utilitat« snaserit, in eodem officio relinguentur
et a Generali memorata ratione denno confinnabnntQr.
Art. 3.
In delictis publicse tranqailitati contrariis atque aliis etiam
eriminalibus pcenam sanguinis inferentibns, hnezH deliuguentes
obsque mora comprehendere et eapitaneo supremo sui districtus
ad manus Profosi tradere teneantur. Interim autem suprenius ju-
dex cum suis assessoribus statini causas cognoBcat, ut iidem delin-
guentes, cum tali« delicti et criminis rei judicati fuerint, ad regimen
bellicum transmittantur ibique servato juris ordine non in peeunia
vel bouis sed solum in corpore vel opere publico vel alliis suppli-
ciis puniantur.
Art. 4.
In levioribus autem kuezii reos carceri includant^ donee vel
ab ipsis idonee caveatur vel tempus juris dicendi appropinquet
et tunc judicio sistantur ac contra eos servatis de jure servandis
procedatur.
Art. 5.
Kneziorum muniis non solum illud incumbet, ut in iis distric-
tibus cunctarum numerum domorum et familiarum nee non omnium
capitum virilis sexus, 17 setatis annum excedentium^ exacto sciant
eumque utrumque numerum in catalogo descriptum kabeant, sed
ut unusquisque patrum familias, eosdem masculos annum 17. exce-
dentes in suis domibus alant, sollicitte cur^e habebunt.
Art. 6.
Si quis ex Turcia vel aliunde transmigrans vel hoc vel illo
capitanatu sedem figire voluerit, id cum prseseitu Supremi capitanei
fieri necesse est, sin autem Valachus^ qui jam semel in aliquo loco
sedem iixlt, vel alius ibi legitime commoratns est, domiciliuni in
eodem capitanatu mutare velit, id ut cum solo supremi judicis
assessorumqne et knezii praescitu fiat, suffioit.
412
Art. 7.
Knezii summa vi^ilantia et studio omnia delicta et maleficia
prsecavere conabuntur, quodsi vero qnispiam ex iis de prieTari-
catione et coUutione cum reis inquocumque delicto judieialiter con-
vietus fuerit, tunc supremus judex et assessores talem knezinm tan*
quam infamem officio movebunt juxtaque ob ipsum factum pro ejus
qualitate mulcta merita afficient^ vel si enormitas delicti proenam
sanguinis mereri judicabitur, ad regimenbellicumtransmittenty alio
interim idoneo viro in locum legitime subordinato.
Art. 8.
Tenebuntur insuper knezii advigilare, ut fures quam primnm
capiantur et profosio suo assignentur, res autem fnrto ablat» apad
judicem supremum deponantur, ut ibi servatis de jure senrandis
dominis restituantur.
Art. 9.
Omnia conventicula et congregationes extra eas^ quae pro
eligendis kneziis, judicibus et assessoribus modo, quo supradictam
est, legitime celebrabuntur, in Universum sub poena vitae interdictse
sunt. 8i quas autem necessitas exigerit^ ex permissu Generalis
instituantur.
Art. 10.
Juramentum autem judicum assessorum et kneziorum per
Deum vivum et generosam Dei genitricem Virginem Mariam,
per omnes sanctos et electos Dei in articulos prsemissos conci-
piatur, addito insuper, ut promittant seDeo, christianaB reipnblie«,
nobis et snccessoribus nostris legitimis UngarisB regibus, Generali
et supremis capitaneis fidem et obedientiam exhibituros, omnia
reipublicsß pernitiosa et bonis moribus contraria revelaturos et
quod Omnibus et singulis coram^ se causantibus absque cujusvis
personaß divitis seilicet pauperis exceptione, omnibusque, prece,
prsemio, favore, amore et odio postpositis et remotis, prout seilicet
secundum deum et justitiam cognoverint, justum et verum Judicium .
atque executionem in omnibus rebus facient pro suo posse. „Sic
ipsos Dens adjuvet et omnes sancti.^
413
Do JidieUs.
Art. 1.
Omne jadicinm una cum Bupremo judice et 8 assesfloribus
ValachiS; ot snpra memoratom est, jnratis consistere debet, qnibus
insuper notarius et ipse juratnB adjuAgatur.
Unius autem vel dnorom assessornm absentia Judicium uon
impediet, et si judex Supremus ipse judiciis Interesse nequeat
ipsius loco proximus in ordine assessor prsesideat.
Art. 2.
Jndicis officium sit; una cum assessoribus dies judicales
prsefigere, ita tarnen, ut termini citationum et evocationum ultra
15 dies non excedant, semper autem 3. citatio peremtoria sit.
Art. 3.
Reus, in causam attractus, ad actoris instantiam in jus voce-
tur, tumque respondere non teneatur nisi rite et legitime citetur.
Art. 4.
Reus si tribus vicibus per literas judiciales sive Birsagiales
citatus non comparuerit, codtra eum in contumaciam procedatur et
actori finale Judicium et justitia administretur ipseque contumax
in expensas condemnetur.
Art. 5.
In litationibus pro primo Sigillo 50 denarii ungarici, pro
2. duplnm et pro 3. triplum solvatur, ita ut causa finita et decisa
bdec birsagia in duabus partibus pro judice et assessoribus et in
tertio pro judice et assessoribus et pro parte victrice exigantur.
Art. 6. ^
Nullse exceptiones dilatoriae prseter impedimenta legitima
admittantur, ac de caeteris etiam procesessus in omnibus summarius
Sit et hinc absque strepitu et figurajudicis ordinarii observetur
adeoque factum, ut meritse rei duntaxat simpliciter et de piano
consideretur et secundum allegata et probata judicetur ; finaliter
autem decisiones et sententise in casibus, qui in istis statutis speei-
ficati non sunt, secundum regni jura ferantur.
414
Art. 7.
In testimoniis deponendis non more Slavonico in alterias
snimamjurabitnr, sedqnilibet deorsim de vign et scita examinatna
juramento testabitur^ qui autem melius probarit, jodicis et aflsesso-
rum erit determinare.
Art. 8.
Nullns ad jnramentam pnestandum nisi jejanns admittitor.
Art. \).
A sententia judicis intra decendium ad Generalem appel-
lare fas esto. Qnod si non fiat, elapsi fatalibus sententia transeat
in rem jadicatam. Appe)Ians antem appellationem suam intra uniim
mensem introducere ac intra daosalios menses proseqai obligatns
sit. Alterutro enim non ita observato appellatio pro deserto habea-
tur et sententise execntionem sortiatar et qni male appellaverit, in
expensas damnabitnr.
Art. 10.
Sententise, ubiuullsBappellationesinterpositsefuerint, elapso
10. die per knezios vel unum ex assessoribus exeeutioni deman-
dentur. Qui autem parere recusaverint, secundum qualitatem de-
licti pnniantur, vel etiam^ si enormitas residtentise id ita meruerit,
ad reimen militare remittantur procedente nihilominus exeeutione.
De remm dominio.
Art. 1.
Cuilibet pago vel oppido sui certi liraites determinentur.
Art. 2.
Si quis äe frumento adbuc in agris existente^ vel de aliis
rebus mobilibus cum alio convenerit emptorque boc duobns vel
tribus testibus probare poterit, contractus validus esto.
Art. 3.
Qui autem domos uti etiam agros et alios tundos vendere
ant oppignorare aut quocumque alio titulo et quacumque de causa
aliis dare voluerit, id ut coram knezio et duobus vel tribus testibns
faciat necesse et, alias contractus nullam vim babeto.
415
Art. 4.
Cuiqne, si fandnm snnm aliter adire non potest, per agram
Ticini sni consneto tempore eundi vchendiqne jus esto. Sed qnan-
tnin fieri poterit, vicini agro ab ipso parcatur.
Art. 5.
8i quis rem suam alten ad certnm tempns oppignoraverit
illeqne tempore elapBo debitnm non solvent, tunc ad instantiam
creditoris de redimendo pignore per knezium admoneätur et nisi
id intra tres menses fecerit, pignas per enndem knezium et dnos
vel tres seniores pagi sBStimetnr et de eo creditoribns cum eo,
quod interest, exsolvatur, residuum vero domino pignoris resti-
tuatur.
Art. 6.
Rebus alienis contra pactum et voluntatem sui propriarii
cum damno. ejusdem ntens^ eidem proprietario pro arbitrio judicis
secundftm jus damni sestimationem satisfacere teneatur.
Art. 7.
Testamentarise dispositiones coram knezio et 4 vel 5 testibus
fide dignis, aut coram sacerdote et 2 vel 3 itidem fide dignis testi-
bus celebrentur adhibito tarnen semper notario vel loco ipsius 2
aut H testibus legitimis.
Art. 8.
Patre familias absque liberis defuncto major natu frater vel
proximus agnatus una cum vidua relicta familiam gubemet. Quodsi
vero defunctus juxta viduam liberos quoqne reliquerit, ipsa viduä
una cum tutoribus vel curatoribus familise prsesit et junior libero-
rum cum reliquis, nullo sexus discrimine habito, ex »quo ad h»re-
ditatem admittatur.
Art. 9.
BoveSy equos, vaocas, oves^ capras, porcos, vinam ac frumen*
tum omnis generis cuilibet Valachorum sicut aliis regnicolis intra
et extra capitaneatus sui districtus secundum legitimam regni con-
suetudinem ac regia decreta observatis observandis prsestitisque
pmstandis pro libitu vendere et eraere, inducere et educer^
liberum et permissum sit.
416
De delictis prl?4tis et pvblicis.
Art. 1.
Omne fartum, cujus pretinm 30 vel effectione simoi commissa
20 fiorenos hungaricales non excedit, a judicibns sapremlB Tinco-
lis vel opere publico paniatur. Majora antem furta committentes ad
regimen bellicnm mittantur. Ibi non peconiariis poenis aed auppli-
ciis corpori infligendis eöercendi.
* Art. 2.
Ita etiam, si qnis secunda yel tertia vice in furto depirehen-
BUS Sit atque ejnsmodi furta dnabus et tribus vieibus commiMa
50 fiorenos excedant, et ipse ad regimen bellicum in corpore poe-
nas solutnrus transmittatur.
Art. 3.
Si qnis violenta manu alteri quidpiftm snrripuerit vei abstn-
terit, ille raptum cum damno illato restituat nee non 4 et pro arbi-
trio judicii plnrium sed ad summum 10 fiorenorum ungaricalitim
poenam luat. Si vero insuper salionem etiam absque lethali Isesione
percusserit ?el vulneraverit ei pecuniaria mulcta major sed ad
plurimum 10 floreni solvendi sint. Attamen si reus utroque casa
pauperioris sit conditionis vel ob enormitatem delicti alias id ita
videatur, is carcere aut opere publico aut alia ejusmodi animad-
versione castigetur.
Art. 4*
Si cujuspiam jumenta vel animalia alteri damnum fecerint,
illud damnum per vilinos sestimetur et ab animalis domino sarda-
tur, ac Interim damnum porro liberum sit, ipsum animal, quod
damnum fecit, donec sibi satisfaciat retinere.
Art. 5.
Si quis vero alterius animalia post sBStimationem et damni
compensationem adhuc retinuerit, ad id, quod interest, tenebitur.
Art. 6.
Si quis alterius jumenta noxam committentia ex malitia ver-
beraverit vel occiderit, is animalium domino, compensato prius
quantum noxft passus est, damnum refundat, et nihilominas ob
malitiam pro qualitate facti puniatur.
417
Art. 7.
In rixis et tumultibus, qui cum sanguinis profusione fient^
reus 5 vel etiam pro arbitrio judicii plures sed ad sammum 8 flo-
renos ungaricales ac Iseso expensas et damna nee non Cbirurgo
debitam mereedem solvat In aliis vero, qui absqae sanguinis effn-
sione vibratis gladiis sola pereussione, vel alio insolentiori modo
eommittentur^ medium aut integium aut ad summnm etiam 4 fiore-
nos ungaricales pendat. Ansam quoque talium rixarnm et tumul-
tuum prsßbentes singuli medium aut ad summum 3 fl. ungaricales
solvant, ita tarnen, ut in arbitrio sit judicii res jam dictarum
mulctai'um viee, sicut in 3. articulo pro qualitate personse vel facti
aliis in corpore suppliciis afficere.
Art. 8.
Post tales autem rixas et tumultus etsi Isesa pars ob suam
offensionem nullam adjadicem deferret querelam^ nihilominns tarnen
contra reos, si judicio ob enormitatem facti ita videbitur, ex officio
erit inquirendum ac pro qualitate facti procedendum.
Art. 9.
Fornicarii manifesti ut et ipsse' fomicariae vinculis in pane et
aqua per aliquos dies vel opere publico pnniantur; adulteri vero
et raptores regimini bellico judicandi ac etiam in corpore castigandi
subjiciantur.
Art. 10.
Inobedientes filii vel etiam gravius in parentes peccantes a
judicibus pro gravitate facti carcere vel similibus suppliciis cöer-
ceantur vel etiam, si delictum judicibus ita enorme videatur, ad
regimen bellicum transmittantur. Si autem levior sit filiorum
culpa, contra illos absque parentum accusatione judicaliter non
procedatur.
Art. 11.
Pecuniarise mulctse pro judicum et c^terorum officialium sa-
lariis aliisqu judicii expensis applicentur.
Art. 12.
Profosio ab incarceratis et arrestatis personis in posterum
non ultra 25 denarios exigere permissum sit.
27
418
De re ailtteri.
Art. 1.
Qai ex Valachis stipendia merent, jari militari) nt reliqoi
nammarii (?) stipendiarii in omnibus subsint ac sua munia fideliter
obeant. Quod et de reliqnis intelligendaui, qui licet stipendia noB
habeant, nihilomiDus militana stipendia obeant, et eorum respeetn
immunitate donati sunt.
Art. 2.
VoJYodsB sint viri militares, illibatorum moram et vit« iote-
gritate prsBditi ac qaovis snspitionis vitio carentes, si aatem ca^n
quocumque in alicnjus criminis genere snspecti habentnr vel etiam
de malefactis accusoti forent, canste tales coram capitaneo vel vice-
capitaneo et suis officialibus militaribus, inter quos snmper ali-
quot et ad minimum 3 vel 4 vojvodse sint, examinentur et proat
visnm fuerit rei, vel poena merita per eosdem afficiantnr vel alterins
ad regimen bellicum dirigantur.
Art. 3.
Eadem ratione j si vojvodte quempiam ex suis haramiis ali-
cajus delicti reom vel accusatum habnerint, id ipsnm etiam capi-
taneus cum officialibus militaribus et vojvodis judicialiter exami-
nent, et, si delictum levius fuerit, in reos pro qualitate animadver-
tant; in gravioribus autum ad regimen militarem transmittant.
Art. 4.
Ita etiam caeterse omnes lites et controversi», fundos ac alia
bona immobilia non concementes, qui inter vel contra vojvodas et
haramiales aliosque, omnes solariatos milites motsd fuerint , pr»-
scripta ratione cognoscantur et dirimantur, qufe autem circa fun-
dos aliasque, res inmiobiles orientur, ese solis jndicibus et asses-
soribus subsint decidendse.
Art. 5.
In vojvodarum uti etiam vexilliferorum aliorumque officialium
demortuorum vel etiam judicialiter ab of&ciis depositorum loea
alii bene meriti per communitatem Generali commendabuntur.
419
Art. 6.
Salaria et stipendia a vojvodis haramialibas militibns solven-
tur et distribuentur jiixta modnm et consuetadinem antiquam.
Art. 7.
Quam yero tota Valachoram communitas rebus potissimum
bellais ac militaribus vaeet^ ob idque singnlaribus privilegiis gau-
deat, ideo omnes et sioguli ipsorum sive stipendiarii sint, sive non,
ad secundam desertum, sive Silvas inter Savum et Dravnm singulis
annis^ relictis tantam in manitionibas vigilibus suflicientibus sint
obligati; nt nimiram eo labore Turcis et inimieis omnis ad illa loca
aditus et in christianos impetus intercludatur.
Art. 8.
Similiter castella in suam defensionem exstrueta aut adhuc
exstmenda suis laboribus coadjuvabunt.
Art. 9.
Insidias et machinationes suspectas fideliter ad nos vel
generale«! nostrum deferent.
Art. 10.
Ad fines patriae in omnibus tribus eapitaneatibus ne uUus
christiani nominis hosti pateat aditus, praeter salariatos milites
etiam eseteri euneti Valachi stipendio carentes suis suffieientibus
semper exeubiis et vigilliis tuen aut eustodire obligati sint.
Art. 11.
Quocumque autem tempore, quod Dens clementer avortat,
quidam impetus aut suspicio majoris momenti oriretur, ex omnibus
omnino capetaneatibus, quotquot inveniuntur Valachi imo ipsa
Juventus 18. annum excedens,adTurcas et hostes cunjunctis viribus
omni ex parte cum vitse et sanguinis efiusione propulsandos subito
erunt parati adeoq militaribus signis ad hoc per Generalem depu-
tatis excitati, inter 2 ad summum 3 horas cum omni bellico appa-
ratu semper ad minimum 6 vel 7000 militum Yalachorum in unum
locum congregabuntur, donec etqui longius distant, prsecepto signo
accurrere seque cum illis eonjungere, vel alio, ubi necessitas id
requisiveriti secundum generalis dispositionem convolare possint.
27*
420
Art. 12.
Si contra hostem extra provinciam ducentur, absque gfipendio
in partibns Turcis snbjectis per 14 dies, in aliis vero provineiis per
8 dies castra generalis sequentnr, quibus elapsis ut reliqai stipen-
dia accipient.
Art. 13.
Et qnia panci stipendiarii inveniuntur, plarima que pars
solario caret Generales nostri illis oninibns atrinsque conditioniSy
prout haetenns moris fiunt, plnmbum pro eoniieiendis globis et pnl-
vernm tomientarinm ad snffiGientiam suppeditabit.
, Datum Ratisbonae die 5. 0 ctobris 1630.
IL
a) Das Diplom v.J. 1690 (21. Augast) im Auszüge.
Nos Leopoidus etc. proniittimus vobis per universam Alba-
niam, Serviam, Mysiam, Bnigariam, Silistriam, IQyriam, Macedo-
niani; Raseiam constitntis populis, alliisque Provinciis a Regno
Nostro Hnngarise dependetibns, Nobis qaa Regi Hungarise de Jnre
snbjectis et legitime snbjiciendis servata inprimis Religionis sosb,
eligendique Voj vodsß Libertate, Privilegiis et Jnribus, exemptionem
ab omni onere publico et contributione, exceptis tarnen antiqnis
et solitis ante omnem Tnrcarom invasionem Regum et Dominoram
Jnribns, snblato etiam in. iis omni abnsu per dominatum turcicnm
introdncto. Nisi in casa necessitatis belloram, in quibus pro vestra
propria salute ac defensione per modum gratnit«e contributionis
pro posse necessaria snbsidia concedetis, quibus Copise Nostr»
possint conservari, defendi Provincise et onera Belli sustineri. Ex-
cusso antem jugo turcico, omnia in formam stabilem et ordinem
debitum pro futuro ad votum et satisfactionem vestram redigemus
et cuilibet Juribus suis Libertate ReligioniS; Privilegiorum, immn-
nitatum redditis, cunctis et singulis Jnstitiam administrabimus, Uni-
421
versis Gratise, Clement!«, Benignitatis et Patern» NostraProtectio-
nis doeumenta nberrima prsebituri. Promittimas insuper, donamus et
concedimns omnibas et singniis liberam Bonorum, sive mobiliqm,
sive immobilium, qusecumqne Tnrcis in eonfinibns snis ademerint
possessionem. Agite igitnr pro Deo, proReligione, pro salute, pro
übertäte, pro securitate vestrarestauranda, intrepide ad partesNostras
aeeedite, Lares vestros, calturamqne agrorum non deserite, Socios
vestros ad Vestigia vestra invit^te, et occasionem hane a Deo et
Nobis oblatam vobis ßt nnnquam amplias redituram arripite, si
vobis, si filiis vestris, si denique dileetse Patriae et salnti consultum
Telitis, dum vobis in reliquo universim et singillatira Gratiam
Nostram Caesareani et Regiam luculenter oflferiraus.
b) Privilegium v. 20. August 1691.
Leopoldus etc. Gratiam Nostram Caesarem atque Regiam
et omne Bonum. Non solum ex demisso Libello Nobis vestrum
omnium Nomine per ablegatum ad Nos Episcopum Jenopolita-
num, Izaiam Deakovick, verum et verbau ejusdem expositione
luculentius clementissime pereepimns demissam Gratiarum Aetio-
nem vestram, quod vos e fancibus Barbar» Turearum Tyrannidis
ereptos pristin» restituerimus libertati, Obligationemqne per-
petuäm, qua Nobis, ob tanti beneficii exhibitionem, obstrictos vos,
Posterosque vestros profitemini, debito quidem vestro, Nostra
tarnen eo majori satistactione, quod agnito Jure Nostro, vos in
Sinum Grati», Clementi» Nostrse, qua Domini et Regis vestri legi-
timi, projicientes , sub umbra protectionis Nostr» posthac viven-
dum vobis et moriendum esse laudabili animi fortitudine declaretis.
Cujus nobis perquam aeeept» ContestationYs et Exhibitionis vestr»
intuitu, vos nniversos et singulos in Tntelam Nostram Caesareo
Regiam clementissime non tam suscipimns quam ad egregium pro-
positum animis vestris figendum et filiis incnlcaldum perpetno
omnibusque in occurrentiis, realibus documentis inagis magisque
confinnandum ; ad arma proinde contra infestissimum Christiani
Nomin is Hostem et Prosecutorem vestrum sub auspiciis Nostris,
Kostrorumque Belli-Ducum directione sunienda, propulsandasque
422
injurias, calamitates ac miserias vobis iniquissime, cradelissimeque
hactenns inatas paterne hortamnr. Vicissim^ ut lenitatem ac dnl-
cedinem Imperii, dominatusque Nostri in ipso limine sentiatis, peti-
tionibus vestris pietate Nobis connatnrali annnentes» benignissime
decrevimus, ut juxta Orientalis Ecclesisß Grseci ritns Rascianomnt
Consuetadinem ad Normam veteris Galendarii libere conservemini
et proüt hactenuS; ita deineeps a nullis Ecclesiasticis vel Sseenlari-
bus Statibus uUa affieiamini Moleßtia; liceatqne vobis inter yos^
ex propria faenltate ex Natione et Lingua Rasciana constitaere
Arcbi-Episcopum, quem Status Ecclesiasticus et S»cularis inter
se eliget; isque Archi-Episcopus vester liberam habeat facultatem
disponendi cum omnibus Orientalis Grsßci ritus Ecclesiis^ Episco-
pos cpnsecrandiySacerdotes in Monasteriis disponendi, Templa, ubi
opus fuerit, propria facultate exsti'uendi, in Civitatibus, et Villi»
Rascianos Sacerdotes subordinandi: verbo, sicut bactenu^, Gneci
ritus Eeclesiis et ejusdemProfessionisCommunitati prseesse valeat^
ex propria Authoritate Ecclesiastica, Vigore Privilegiorum, aPnede-
cessoribus Nostris Divis quondam Hungarise Regibns, vobis con-
cessorum, in tota Gsecia, Rascia, Bulgaria, Dalmatia, Bosnia
Jenopolia et Herczegovina^ nee non in Hungaria, Croatia, Mysia
et niyria, ubi de facto existunt, et quatenus, ac qnamdiu in Nobis
universi et singuli fideles, nc devoti erunt facultate disponendi
gaudeat. Statibus porro Ecclesiasticis, velut Archi-Episcopo, Epis-
copis, Monachis, omnisque Generis Sacerdotibus Ritus Gr»ci, i»
Monasteriis et Templis maneat facultas disponendi, ita ut nemo in
pra^dictis Monasteriis, Templis ae Residentiis vestris violentiam
exercerc valeat; verum in Decimis, Contributionibus et Quarteriis
antiqua immunitate gaudeant nee super ecclesiastico Statu nllua
Ssecularium prseter Nos, potestatem habeat arrestandi vel incapti-
vandi aliquem, sed Episcopus tales, a se dependentes Ecclesiasti-
cos poenam aliquam incurrentes, Jure ecclesiastico seu canonico
punire queat. Conferimus etiam et confirmamus Grseci ritus templa
Monasteria et ad Laec spectantia, prout etiam Archi-Episcopnm
et Episeopos cementia bona, qualiacunque illa sint, juxta Collatio-
nem Pra*deccfisorum Nostrorum possidenda; qua? autem templa
423
Christian! Nominis Hostis Turca vobis ademit^ ea qnoqne recnpe-
rata Manibus vestris resignare demandavimus. Archi-Episcopo
deniqne^ vel Episcopis vestris necessitate sie exigente Monasteria
et Ecciesias in Civitatibns, aut Pagis visitantibns vel etiam Paro-
chos et Commnnitatem exstrnentibns a nemine tum Ecciesiastico
tum Ssecalari molestiam infeni patiemur. Adbibebimos qnoqne %
pro omnY possibili onmem Conatnmy nt per victoriosa Arma Nostra
anxiliante Deo repetitam Oentem Raseianam quo citins inTerritoria
sen habitationes antehae possessas denuo introdncere et inimicos
abinde repellere possimns. Volnmnsqney nt snb Direotione et Dis-
positione proprii Magistratns eadem Gens Rasciana perseverare
et antiqnis Privilegiis, eidemaMajestate Nostra benigne coneessis
ejnsqueconsuetndinibns inperturbatefrnivaleat. Insuper annnimns
et in eo, qnodsi ex ipsis Grseei ritns sine Consolatione Prolinm et
Consangnineorum aliqnis deeederet, ex tnnc talis omnis substantia
in Archi-Episcopnm et Eeclesiam, non secus, si Archi-Episeopns
et Episcopns quispiam moriatur, talis etiam omnis snbsiantia in
Arehi-Episcopum devot vatur. Denique nt omnes ab Arehi-Episeopo,
tanquam Capite suo Ecciesiastico, tarn in Spiritualibus quam
SsBcularibus dependeant clementissime volumusetjubemus. Quam
Mnnificentissam, Clementissimamque Concessionem Nostram, in
vobis • omni Conatu et Viribus demerendani Fidemque ac Devo-
tionem vestram inviolabiliter observandam continno, nullisque pro-
cellis concutiendam fore Nobis firmiter promittimus. Et in reliquo
vobis universim et singillatim Gratiam Nostram Csßsaream Regiam-
que clementissime coniirmamns. Datum in Civitate Nostra Viennse
Austrisßy die 20. Mense Augusti. Anno Domini 1691 etc.
Leopoldus.
(L. S.) Blasius Jaklin, Episeopus Nitriensis.
Joannes Mihol&ny.
cj Da« Privilegium v. 4. März 1695.
Nos Leopoldus etc. Fidelibus Nostris universis et singulis
Dominis Prselatis, Baronibns etc. Salntem et Gratiam Nostram.
Humillime reprsesentavit Majestati Nostrse Venerabilis ArseniuB
424
CaemomcA, ' Her\'\momm Grseci Bitu» Archi-Episcopns, qnod, licet
18, non dudum ab hinc evolutis Annis sub moderni videtieet adirer-
8118 juratum Nominis Hostem etiamnum flagrantie belli traetn, vie-
triciuni Armorum Nostrorum progressu incitatus lucnlentoque
Divinae Benedictionis Vires Nostras promotentis Exemplo com-
punctus, ad excutieiidum Tyrannidis Otthomanic« Jugum, ana cum
Populis Ea8ciani8 in Servitute Barbara pridem gementibus, animam
adjecisset, eumque in finem non solum Nostro, qua Legitimi Regis,
Juri Grati»que et Clementi» Caesare» se, et posteros ipsornm
subjeetos verum etiam desertis intra Tui-carum ditiones Domieiliis,
objectisque fortunis et facultalibus, patemis Laribus exules et
intra Regni Nostri Huugari» confinia translocatos ad vindieandanr
ulterius et profligandam imanissimi Hostis crudelitatem, siil
NostrflB peiT)etuo Protectionis umbre vivere, mori paratos deela-
rasse coque non aspemandae Virtutis et Generositatis facinor;,
benigna indulta et Diplomata in Anno praesertim 1691 emanatJ ;
Immunitatesque et Praerogativae ibidem contentas a Nostra impe-
trasset Majestate, quorum tenore non modo vetus ejusdem Ardii-
Episeopi Authoritas et Populi Sasciani Ritus sarta tecta eoner-
vari ; verum etiam plena spiritualis Administrationis libertas imo
in temporalibus quoque Onerum quorumlibet et Obventionuni,
signanter antem Decimarum immunitas iisdem eoncedi dignosce-
batur; reperiri tarnen nonnullos fideles Nostros utriusque Status
Kegnicolas, qui, non attenta benigna voluntate et ooncetisione
nostra praemissum Archi-Episcopum et Populum Servianum jam in
avito sui Ritus exercitio turbare, jam ab Administratione spirituali
arcere, jam denique ad incompetentem Decimarum Prsestationem
compelJere attentarent, non sine gravi iporum Pr»judicio et Jactura
servitii Nostri discrimine manifeste ; supplicando apud Majestatem
Nostram memoratus Archi-Episcopus Servianus debita cum in-
stantia, quatpnus pro animandis eorum servitiis pristina ipsorum
Jura benigne eonseiTare, Arelii-Episcopi dignitatem et in promo-
vendis sui Ritus Episcopis Authoritatem confirmare, Episcopis
porro imperturbatam Pastoralis numeris Admiuistrationem per-
mittere, toti denique Populo liberam ubique sui Ritus Professionem
425
et eonBuetain a Decimis Immunitatem denuo concedere eatenasquc
in Kegiam Protectionem Nostram ac Defensionem dementer assu-
mere dignaremur. Quorum demissia Instantia Nobis hnmillime
proposita et relata fidelibusqne dicti Fopuli Rasciani servitiis,
contra communem Christianitatis Hostem generöse impensis^
copiosaque Sanguinis effnsione contestatis, in benignam reflexio-
nem sumptis atque constantem eoruni Devotionem etiam in futurum
benigne Nobis poUicentes (usque ad nlteriorem benignam Disposi-
tionem et Ordinationem Nostram pro ratione temporis instituen-
dam) clementer decrevimus; ut et memorato Archi-Episeopo
yetusta Dignitas et Episcopos sui Ritus promovendi facultas (si-
quidem ei de jure et more ejusdem Ritus competeret) integra
maneat et constituti per eumEpiscopi, signanter vero honorabiles:
Jsaias Diakovtch, TemfSYarensis, Jenopolitanus et Archimanda-
rita Krusedolensis ; Stepkanua Metoviach, Carolostadiensis et
Zrinopolensis ; Jephtimias Drobnjaky Szegedinensis; Jephtimias
Vopovichj Budensis et Alba-Regolensis ; Jephtimias Tetovacz^ Mo-
hacsiensis/ Szigetiensis ; Spiridion Stibicza, Versacziensis^ et
Jephrem Bentantn Varadinensis et Agriensis i) (quos vtdelicet
Nos, praesentium virtute benigne admittendos et tolerandos cen-
suimus) per assignatos sibi districtus^ in quibus videlicet numero
competente Rasciani seu Serviani Populi de Turcise, ut memora-
tum est, servitutis jugo, in Nostram Devotionem asserti, familiae
de Consilii Nostri Aulsß Bellici voluntate consederunt seseque col-
locarunt, spiritualia sua Munia im])erturbate obire, sontes corrigere,
et pro demeritis punire, Stolas et Proventus Ecciesiasticos sibi de
Ritu et antiqua Consuetudine competentes percipere, Officiumque
suum (citra tamen ullum Prselatorum et Ecelesise Romanse Catho-
licsß PrsBJndicinm) administrare ; et Popnlus denique omnis in
PrsBsidiis, Oppidis, Confiniis et Ditionibus Nostris, loeis videlicet
sibi per memorati Consilii Nostri Aulse Bellici Commissionem
conoessiS; ubicunque locatus libero sui Ritus et Professionis Exer-
citio absque omni motu periculo, corporisque vel facultatum detri-
1) Es ist aufTallcnd, dass in diesem Privilegium des Pakracer Bischofs
und des Poieganer Metropoliten keine Erwähnung geschieht.
426
mento gaudere pristinaque et jam antiquitus, VigoreMatthise
Decreti quinti, Articnli tertii et Uladislai Regis Decreti secandi,
Articuli Ultimi eisdem admissa Decimarum Immunitate uti et froi
possit, valeatqne; quas quidem Decimas ipse Fopnlns pro sai Rttufi
Episcoporum Alimentis et Reditibus nuUis Prsßlatorum Nostroram
vel Cameralium Officialinm impedimentis in contrariam obstanti-
bü8 convertat et applicet. Proinde, quo in prsemisBarnm Libertatam
et Imninnitatnni usu securius pereistere et Beneficiis per Kos im-
pertitis felicius conservari ac per id in eoepto adversus Ofhomani-
cam Tyrannidem odio et fervore alacrins perseverane, debitamqne
Nobis Devotionen) et landabilem serviendi Animum generöse et
congtanter constinnare possint, eosdem universos^Archi-Episcopain
videlicet, Episeopos et Populos Servianos de Tnrcia Servitute
recenter vindicatos cum tota familia et bopis ac rebus quibusqne
facultatibusque eorum in Nostram Regiam Tuitionem et singula-
rem Tutelam ac Proteetionem suseipiendos inio vestrse etiam Tai-
tioni) Defensioni ac speciali Protectioni committendos esse duxi-
mus. Idcirco fidelitatibus vestris, quibus supra universid et vestnnn
singulis harum serie firmiter Prsecipientes, benigne prommittimus
et mandamus^.quatenus dum et qnando aut qnotiescunque a pne-
fatis Archi-Episcopo et Episcopis eidem subordinatis circa prae-
missa simul vel divisim requisiti fueritis, ipsos^ contra quoslibet
illegitimos et violentos Impetitores, Turbatores et Damnificatores,
rebus sicuti prsefertur stantibus, tueri, protegere et defendere in
prsemissisque indultis et Concessionibus Nostris conservare et
manutenere modis omnibns debeatis et teneamini; Authoritate
Nostra Regia vobis hac in parte per Nos plenarie concessa et
attributa, Jureque et Ju8titia mediante ; secus non facturi. Prse-
sentibns perlectis exhibenti restitutis. Datum in Civitate Nostra
Vienna Austrise, Die quarta Mensis Martii, Anno Domini 1695.
Leopoldus.
(L. S.) Blasius Jak I i n , Episcopus Nistriensis.
Paulus Medniansky. i)
'} Bei Öaploviö u. im sloven. sirm. G. C. Archiv.
4:^7
m.
C«if rMatiM8*PateBt Ral^r Karl VI.
Die Sichelburger Freiheiten betreffend vom Jahre
1716 und 1738«).
„Wir Karl der Sechste .... bekenDcn öffentlich mit
diesem Brief und thuen kund, allermänniglich, dass Unss* die so
genannte Sichelbergische Wallachen oder Usskhoggen allerunter-
thänigst nnd glaubwürdig zu vernehmen gegeben ; Wass gestalten
von Wayland unseren geehrtesten Vorfahrem am h. Römischen
Reich und unserem durchlauchtigsten Ertzhauss Eaissem Ferdi-
nando dem ersten Hochseeligster Gedachtnuss unterm Dato Wien,
den 12. July des 1544 Jahres ihre kurz vorhin mit Yerlassung des
TtlrkischenGebiettes unter Unseres durchlauchtigsten Erz-Hauses
Schutz und Herrschaft herüber getrettene Vor-Eltem mit der son-
derbaren Freiheit begnadet worden, dass Sie nicht allein von
ihren unter Sichelberg liegenden Hueben und Gründen, sondern
auch von allem denen, was Sie zu ihrer Häusser, Weib, Kind und
Gesindes Unterhaltung, insonderheit aber ihrer Personen Unter-
haltung in Unseren Kriegsdiensten jedoch ohneUibung eini-
ger Kaufmannschaft vonnöthen haben würden, aller Auf-
schlag, Zohl, Manth und Dreyssigst gänzlich befreuet seyen
sollen; ihnen auch solche Gnad und Freyheit sowohl von Wayland
Unseren Ur- und Anherrn Kaisem Ferdinande Secundo et Tertio,
alss von Unseren in Gott ruehenden gnädig nnd hochgeehrtesten
Herrn und Vatters Wayl und Liebden glorreichsten Andenkens
und zwar lezthin untern Acht- und zwanzigsten Dezember des
1662 Jabrs jedoch mit dem Ausdrüklichsten Beysatz (dass die-
selbe insgemein über ihr jährliches Deputat einiges Meersaltz zu
prsßjudiz des so genannten Ausserischen Saltzes über ihre Con-
finen und ausgezeigte alte Ort weiters ins Land wed mit
noch ohne reichung der Gebühr noch sonsten einzuführen oder zu
1) Bei der Beschreibung des Karlstadter Generalats von Vakasoöiö
Manuscript v. J. 1777 im Fase. 31, Nro. 38.
428
verkauffen bey Verlaest ihres jährlichen Meer-Saltz-Depatats und
anderer Pensionen sich gänzlich enthalten solten) gnädiglich er-
neuert und bestättigt worden; Und Unss daher alleranterthänig^st
gebetten. Wir geruheten alss jetzt Regierender Herr und Land-
fbrst solche Gnaden und Freuheiten Ihnen gleicher gestalten alier-
gnädigst zu erneueren und zu bestatten ; Immassen Wir nun diese
deren Eingangs ernannten Usskhoggen unterthänigste Bitte, und
ihre Unserem durchlauchtigsten Ertzhauss in Granitz-Wersen bis-
hero treu beständig und Pflichtschuldigst geleiste Dapfer- und nutz-
liche Kriegs-Dienste gnädiglich angesehen; Alss haben Wir mit
wohlbedachtem Muth, guten Rath und rechten Wissen auch noch
vorhin von Unseren Inner-Österreichischen Geheimen Regierung
und Cammer darttber abgefordert und untern 25. Jnlii jüngst ver-
flossenen Jahrs erstatteten unterthänigsten Bericht und räthlichen
Gutachten denen obbemelten Usskhoggen ihre alt herhabende
Gnaden und Freuheiten (in so weith Wir selbe von Recht und
Billigkeif wegen bestättigen können) hiemit gnädigst erneuert und
bestattet, auch aus sonderbarer Bcwegnuss in etwas vermehret
und erweiteret : Thuen das, erneuern und bestatten Ihnen die ob
angezogene Gnaden und Freyheiten nach ihrem gänzlichen Inn-
halt, und Begrief eben, als ob solche hierinnen auf neue beschrie-
ben und von Wort zu Wort eingetragen wären ; vermehren, und
erweitheren Ihnen diefielben beynebens aus K. K. und Erzherzog-
licher Macht Vollkommenheit hiemit wissentlich in Kraft dieses
Briefes also, dass Sie die mehrbedeute Siehelbergische Usskhog-
gen nicht allein nach obgedachter Ersteren Kaiser- und Lands-
fürstlichen Bewilligung, ihrer daselbst liegenden Hueben und
Gründen: auch des vor sich und die Ihrige benöthigten Proviant,
und Unterhalts halber, von allen Anlagen, Aufschlag, Mauth und
Dreissigst, wie bishero also auch femers gänzlich befreuet, son-
dem auch Ihnen gleich anderen aller Orten hin zu handeln
und Kaufmannschaft zu treiben gnädigst erlaubt und zuge-
lassen sein solle, jedoch mit diesem ausdruklichen Vorbehalt, dass
Sie von all solchen zum Verkauf führenden Waaren gleich anderen
Handelsleuten die gewöhnliche Mauth Zohl und Aufschlags-GebUhr
429
eine mindeste Verweigerung oder einigen Hinterhalt allenthalben
entrichten, damit keinen Umweg nehmen sondern jedesmal auf
eine Unserer jetzt würklich befindlichen oder ins künftige neu auf-
richtenden Mauth^Stätt, wo es Ihnen am fllglichsten fallen wird
zufahren, mit dem verftlhrenden Meersalz aber die Gränizen und
Gegenden, dahin Unserer Inner- Österreichisches Saltz den Ver-
schleiss hat, keineswegs betretten und deme allen so gewis nach-
kommen, alss im widrigen auf etwan erfolgende würkliche Uiber-
trettung ain od. anderer jetzt erwehnter Bedingnissen Sie dieser
Unserer gnädigsten Bewilligung samt all ihrei^von Alters her haben-
den und hiemit bestättigten Belreyungen ein vor allemal ver-
luestigt auch sodann von ihrem eigenen Lebens Unterhalt allent-
halben Mauth, Aufschlag und dergleichen zu bezahlen schuldig
und gehalten sein sollen; Ordnen, seyen ixnA wollen demnach,
dass die obangeftihrte Gnaden und Freyheiten stätts bey Kräften
verbleiben, Sie Usskhoggen und ihre Nachkommen darob vestig-
lich halten und Unserem Vorbehalt und Bedingnissen gehorsamst
nachleben, übrigens aber sich darin in billigen Dingen nützlich
freuen und gebrauchen sollen und mögen von allermänniglich
unverhindert auch ohne Unserer und anderer Oberkeitlichen
Gerechtigkeiten Xachtheil und Schaden.
Gebieten darauf allen und jedem Unseren Nachgesetzten
Geist- und Weidlichen Obrigkeiten, Prälaten, Grafen, Freien
Herrn, Rittern, Knechten, Staatbaltem, Landmarschallen, Landes-
hauptleuten, Landesverwesern, Landrichtern, Vizedomen, Haupt-
leuten, Vögten, Pflegern, Bürgermeistern, Richtern^ Räthen, Bür-
gern, (remeinden, und sonst all anderen Unseren Amtleuten,
Unterthanen und Getreuen, was Würden, Standes oder Wesens
sie seyend hiemit so gnädig als ernstlich nnd wollen, dass Sie die
oft erwehnte Sichelbergische Usshoggen und Gemeinde samt und
sonders gegenwärtig und künftige bei mehr berührt wohl erwor-
benen, auch von Unss hiemit gnädigst bestättigt-, und erweiterten
Gnaden und Freyheiten allerdingr Ruhig verbleiben und sich der-
selben wie gemeldet nützlich freuen und gebrauchen lassen, Sie
darbey von Unsert wegen Obrigkeitlich schüzen und Handhaben^
430
darwiderselbsten nicht drengen, noch beschweren, weder anderen
der gleichen zu thuen gestatten, in keine Weiss noch Wege als
]ieb einem jeden ^eyn Unsere schwere Ungnad Strafe zn vermei-
den nnd sollen beynebens diejene, denen es obliegt auf die
Festhaltung viel besagter Bedingnissen fleissigeAcht haben; dass
meinen Wir ernstlich mit Urkund dieses Briefes besigelt, mit
Unserem Kais. Königlich und Erzherzoglich anhangenden Innsigl,
der geben ist in Unserer Residenz Stadt Wien den 22. Febr. 1716.
darzeuget, bekräftigt and durch die auch allhier noch angefügte
Resolution nachstehender Maassen bestättigt worden:^
Anzuftlgen. Vermög hiebei verwarten original Anbringen
■
unter prses. 10. März 1738 haben die Offiziere und Woywoden der
K. Herr und Oberhauptmannschaft zu Sichelburg alleranter-
thännigst beschwersam angezeigt, wie dasige Gemeinde von denen
Maut-Arendatoren und so genannten Tricesimatoribus zugegen
ihrer alt hergebrachten und von Ihro K. Majestät allergnädigst
bestättigten Privilegien ganz neuerlich zu entrichtung der Taz-
Maut od. des Dreyssigstens von Alt- und jeden dahin einfllhrenden
ohne Unterschied angehalten, bei dessen Verweigerung auch
ihro verschiedenes Vieh schon abgepft&ndet worden sei, annebst
bittende, womit ihnen sothanes abgenommenes Vieh, wie in-
gleichen, dass unbillich entrichtete Dreissigt an wiederum zurück-
gestellt und sie künftig wider die allergnädigst K. Freyfaeiten
nicht beschwert werden mögten ;
Gleichwie nun einerseits wohl scheinet, dass die Arendatori
nnd respective Tricesimatores in Abforderung diessfSlliger Mauth-
Gebührmässigen zu weit durften gegangen sein ; Alss wird ande-
rerseits Sie Hof-Cammer alles Ernstes gehörig darob seyn, diese
Gemeinde nach deutlicher Vorschrift ihres Landsfttrstlichen Privi-
legii von Entrichtung der Mautgebühr fttr ihre dahin zn eigener
Haus Nothdurft einbringende Consumptabilia gänzlicher frey
respective ihres anderweit-treibenden Handels und Wandels aber
sonderbar bey gegenwärtig-misslichen Kriegs-Laufen, es bey der
431
alt-ttblicheD minderen Maut - Entrichtung bewenden zu lassen,
folglich die diesföUig mindeste excessen nicht zu gestatten.^
Wien den 22. Märzen 1738. *).
IV.
Privilegim Kaiser Bidolph II. Ar die FestMg Karlstodt*
„Kos Rudolphus Dei gratia electus Romanomm Imperator,
semper Augnstus .... Memorise commendamus tenore prse-
sentium significantes, quibus expedit universis, quod cum Sere-
nissimus Princeps Dominus Cärolus Archidux Austrise . . . patruus
Noster Clarissimus, ad defensionem Regni nostri Groati», quod ipsius
provinciis instar clipei seu muri esse dignoseitur, contra Turcas,
nominis Christian! bestes suis et provmciarum suarum sumptibus
certam munitionem seu fortalitium instar civitatis mfra castrum
Duhovae in dicto regno nostro Croatise situm SBdificäverit et eundem
locum de Suo nomine Carolostadium nominaverit , certisqne liber-
tatibus et privilgiis ac immunitatibus Nostro ac Suo nomine donaverit,
Militesque ac alios inhabitatores ejusdem de ipsarum immunitatum
ratificatione per nos veluti Hungari» et partium ei Subjectarum
legitimum Regem fienda assecnraverit, requisivit , nos debita cum
instantia, ut iisdem militibus ac Caeteris inhabitatoribus ejusdem
oppidi novi Carolostadii eorumque successoribus Certos articulos
super dictis libertatibus et immunitatibus ipsorum a prsefato Sere-
nissimo patruo Nosiro tam Sua veluti Supremi m partibus tllü
No8tr% Locamtenente quam Nostra Regia authoritate editos et con-
cessos benigne acceptare et de regi» nostrae plenitudine gratiaque
spetiali confirmare dignaremur. Qui quidem articuli seu capita
immunitatum ipsorum sequuntur in hunc modum.
Primo, quod quilibet Miles sive Germanus, sive Hun-
garus, sive Croata fuerit aut alterius nationis, sive inter
1) Ebendaselbst
432
equites sivi pedites, qui jaxta zonam seu dimensionein sine
digressione in fundo seu area viridi sedificaverit, tale sedificium seu
fundus ipsi et hseredibns snisproprius et haßreditarins esse manere
debeat, quem ipse vel hseredes sui una cum super sedifieata domo
vendere, legare vel dono dare et de illo jnxta plaeitum snum tam-
quam de re propria disponere et ordinäre possit ; hac tarnen eon-
ditione^ quod semperNostri seudictiSerinissimipatruiNostrimilites
ibidem in prsesidio stipendia merentes prse äliis emere possint. Si vero
contingeret, quod per mortem et decessum unius vel alterius mili-
tum una vel plnres domus hseriditarie ad ilius vel illornm consan-
guineos devolveretur^ qui in Styria vel Carinthia aliisque annexis
provineiis domos seu aliquam hsßreditatem non haberent et vel in
confiniis dicti Begni Nostri Croatise non militarent, extunc illi hseredes
sine uUa contradictione teneantur et sint adstricti, cuilibet militi
illius prsesidii; qui illa opus haberet, dictam domum praevia, justa
et toUerabili honestorum S9stimatione pro illius solutione vendere>
vel juxtaprsefecti illius loci dispositionem domusque ispsins capaci-
tatem et commoditatem aliquot ibidem servientes milites in illam
recipere.
Item, postquam nos de RegiaeNostrae potestatis plenitudine
ad instantiam prsBfati Serenissimi patrui Nostri dictam Civitatem
novam Carolostadium libertate et prserogativa speciali ornandam
duximus, omnes qui proprias domos in ea habent .vel babnerint
libertatibus commnnibns utentur, fruentur et vicissim incolae et
inhabitatores omnes ea omnia, quae ad coneervandam politiam
et retinendam disciplinam pertinebunt, quovis tempore firmiter
observare debeant, domos et plateas ac quaecunque ad familiae
sustentationem commodo erunt^ mundo^ bonoque ordine servabunt^
ignem custodient, ne damnum faciat, sicuti tales et id genus
regulae in aliis Civitatibus observari solent.
Item in suburbio domum, horreum, fossas, hortos, poma-
ria, cellaria, foveas, sepimenta et similia, quae in detrimentum
fortalitii seu Civitatis vergere possent, inter fortalitium videlicet et
montem ac coUes, ubi nunc excnbise tenentur, nemini cnjnsvis
Status et conditionis bomini liceat erigere aut exstruere, neque id
cniquam perraitatnr, veruin horti pro caulibas et aliis culinae
necessariis (ita tarnen ut ducentis ulnis a fortalitio longius absint)
prsevia dimensione concedantur et tales horti sepimento trans-
parente claudantnr. Et super haec omnia pro meliere fortalitii prse-
fatiCarolostadiensiSy in eoque degentinni militum incremento con-
sultum necessariumque visam est, nt singnlis annis binae nundi-
nae, unae in feste Divi Garoli, b. e. tigesima octava die Jannarii,
alterae vero decima tertia die mensis Julii, h. e. in feste beatae
Margaritsß (ea qnidem die, qua civitas ipsa exstrni caepta est)
ad diutamam rei memoriam, juxta bonum ordinem et dispositio-
nem prsefecti eelebrentur, sine tanien nundinarum oaeterorum
vicinorum locorum prsBJndicio.
Et per totnm annum singulis diebus sabbati solitum forum
hebdaniadale iuterteneatnr. Verum hujus modi nutidinae et frumen-
tariuni hebdamadale extra fortalitium juxta prsefecti demonstratio-
nem in loco commodo administrari celebrarique debebunt. Nos igi-
tur, qui commodis et permansioni fidelium nostrorum Regnieolarum
priefati regni uostri Croatise et consequenter prsefato fortalitio
Oarolostadio, quod propter illius defensionem exstruclum esse di-
noseitur, quod optime eonsultum et provisum esse cupimus, requi-
sitione et postulatione supra dicti Serenissimi Domini Caroli Arehi-
dueis, patrui Nostri charissimi facta, benigne accepta et admissa
prsefatos artieulos super libertatibus, priviligiis et immunitatibus
dictae civitatis novae Carolostadii infra Castrum Dubovac in regno
Kostro Croatise de novo constructo editos et emanatos, prsesentibus
literis Nostris supra insertos et inscriptos ac omnia et singulu in
eisdem contenta extenus quatenus iidem rite et legitime existunt
emanati ratos, gratosetacceptos habentes, pro praenominatis Militi-
bus ac Incolis et cieteris Inhabitatoribus dicti foilalitii sen civitatis
ipsorumque posteris et successoribus in prsefato fortalitio pro tem-
pore degentibus perpetuo vfilituros, approbavimus, ratificavimns
et confirm^vimus salvü semper antiquis legibus et consuetudmi-
bu8 reg7u No8triR\xxig9ixmQi partium ei subjectarumpermanentibus.
Imo approbamus, ratificamus et confirmanus harum nostrarum,
quibus secretum 8igillum Nostrum, quo ut rex Hungarise utimur est
28
434
appensum vigore et lectimonio literarum. Datum in arce Nostra Regia
Pragensi vegisima quarta die Aprilis, anno Domini.Millesimo quin-
gentesimo oetogesimo priino (1581), Regnorum nostrorum Romani
sexto, Hungnriae et aliorum nono. Bohemia^ vero anno similiter
sexto. (In der Beschreibung des Karlstädter Genera-
lats 1777 im 31. Fase icel Nr. 38, undzwarinderBestäti-
gungs - Urkunde KaiseV Ferdinands III. v. J. 1639
6. Juli).
(
435
n. Periode.
Von den ersten Or^Anisations-Acten des Herzogs von Hildbur^s-
hausen zur Errichtung der Warasdiner Regimenter bis
zur einheitlichen Reorganisirung der kroatisch • slavonischen
und banatischen Regimenter durch dieCantons-Administration,
vom Jahre 1737 bis zum 1. Mai 1787.
Diese Periode umfasst drei sehr wichtige Momente der Grenz-
geschichte : Die Aufstellung von 17 National-Regimen-
tern zu Fuss, von 4 Husaren-Regimentern, eines Dra-
goner-Regiments -und eines Husaren- Corps; die Ein-
f&hrung der Grenzrechte und die Ezcorporirungder
MilitSrgrenze zu einem besonderen Soldatenlande.
n. A bschnitt.
You der taktischen FormiTiing der Warasdiuer Regrlmeiiter bis
zar Einf filirnng der Greuzreclite; vom Jalire 1787—1754.
§. 1. Die Verhältuisse des Warasdiner Generalats am
»Schlüsse des Jahres 173().
€t) Militärpolitische.
Die Absendung des Herzogs von Hildburgshausen hatte,
wie bereits angedeutet, zum Zwecke, die Beschwerden, mit wel-
eben die Warasdiner Grenzer wiederholt vor den kaiserlichen
Thron getreten waren, zu untersuchen und zu heben, was von
der verhassten Cordua'schen Einrichtung ins Leben trat, wegzu-
räumen, geregelte Verhältnisse einzuführen und in Gang zu brin-
gen. Dazu kam auch die Untersuchung der letzten Tumulte.
Der Herzog fand das Generalat militärisch in die vier Ober-
capitanate Koprainica, Kreuz, Ivanic und St. Georgen abgetheilt.
Die Vojvodschaften Warasdin und Petrinja waren aufgehoben. In
28«
i
436
Warasdin und Petrinja lag:en nur vier deutsche Compagnien^ um
die Jurisdiction zu wahren. Die Ortschaften der Petrinjaner
Vojvodschaft waren der Banalgrenze einverleibt.
Das Generalat stand unter dem Commando des Grafen
Königsegg, der gleichzeitig als Präsident des Wiener Hofkriegs-
rates fungirte und durch den Generalamtsverwalter, Obristfeld*
Wachtmeister Grafen Galler vertreten wurde.
Die Obercapitanate waren nach der Cordua'schen Einrich-
tung in 30 Vojvodschaften gegliedert. Ausser denselben bestandeD
fünf Hus. Compagnien. Die letzteren waren durchgängig besoldet,
hatten sich selbst beritten zu machen, zu montiren und zu armiren
und sowol sich selbst als auch ihre Pferde, so lange sie im Lande
waren, von ihrem Solde und Grundbesitze zu erhalten. Dagegen
waren von der Fussmiliz nur die Offiziere und bei jeder
Vojvodschaft nur 12 Gefreite besoldet. Die übrigen dienten statt
der dem Grundbesitze anhaftenden Contribution. Daher war das
ganze Generalatsgebiet in Bastinen oder Haushaltungen ab-
getheilt, deren jede einen bewaffneten und montirten Mann zum
Heeresdienste zu stellen hatte. Jede Bastine bildete eine Com-
munion i) mit gemeinschaftlichem Besitze und stand unter der Leitung
eines selbstgewählten* Hausvaters. Die Ziffer der männlichen,
waffenfähigen Bevölkerung einer Bastine hatte auf die Stellung
zum Militärdienste keinen Einfluss.
Jede Vojvodschaft bestand aus zerstreuten Bastineu, von
denen mehrere ein Dorf bildeten. An der Spitze eines Dorfes stand
ein Knez mit seinem Assessorium als erste politische, gerichtliche
und polizeiliche Instanz.
Ueberdies standen dem Knez die ehemaligen Schiedsrichter
(Octoviren) zur Seite, welche den Namen Deputirte ftihrten.
b) StHrke der Miliz.
„An der Spitze der Miliz stand der grosse Generalstab. Er
bestand aus dem Generalobristen, dem Generalamtsverwalter und
1) Aus der Beschreibung des Warasdiner Greneralats Beilage, Nr. 35
im Beitrag u. s. w. des Herzogs von Hildbargshausen.
437
4 Obercapitänen. Der kleine Stab zählte 30 Personen nach Cor-
dna's Zusammensetzung. Beide erforderten einen Aufwand von
27.366 fl.
Die vier deutschen Compagnien waren mit Ein-
gebornen vermischt. Jede war 100 Mann stark mit der jährlichen
Besoldung von 6852 fl. Jeder Mann, vom Feldwebel abwärts, ge-
noss überdies 8 Centner Mehl an Proviant im Aequivalent,
welches im Ganzen 3.104 fl. betrug.
Die 500 Nationalhusaren, in 5 Compagnien formirt,
bezogen 4.764 fl. als Hold.
Jede der 30 Vojvod Schäften (Haramien- Compag-
nien) hatte den Stand von 143 Mann, darunter Vom Vojvoden
abwärts 23 Besoldete. Dadurch erhielten alle 30 Vojvodschaften
die Stärke von 4290 Mann, von denen 690 besoldet, 3600 nielit
besoldet waren.
Die 28 Mann an Artillerie bestanden aus 1 Hauptmann,
1 Zengwart, 4 Feuerwerkern, 1 Zeugschreiber, 1 Bttchsenmeister-
Corporal und 20 Büchsenmeistem mit der jährlichen Besoldung
von fl. 3416 und 272 Centnern an Proviantmehl.
Die gesammte Kriegstärke des Generalats zählte demnach
5255 Mann mit der jährlichen Besoldung von 110.900 fl. in
Barem und 3532 Centnern an Proviantmehl mit dem Aequivalent
von 5299 fl., da die steierischen Stände den Centner mit 1 fl.
30 kr. verrechneten. Bei Besetzung der Officiersstellen der
Haramien hatten die Gemeinden das Vorschlagsrecht. In manchen
Familien waren mittelst Privilegien dieOflficiersstellen vererblich. «).
§. 2. Militärisch politischer Standpunct des Herzogs
beiFormirung der Warasdiner Regimenter 1737.
Bevor der Herzog die Organisirung der Warasdiner Grenze
in Angriff nahm und die leitenden Grundsätze dazu aufstellte,
warf er einen prttfenden Blick auf die bisherigen Verhältnisse
•) Aus derselben Beschreibung, Beilage Nr. 35, bei demselben.
J
438
und ging bis auf die urBprUngliehe Bestiniinung des sogenannten
Antemurale zurttck, welches zur Zeit des Herzogs den steierischen
Ständen niclit minder verhasst war als diese von den Waras-
dinern gehasst wurden. Das Generalat erschien ihm als eine
Nachbildung der mittelalterlichen Grenzmarken, dessen mili-
tärische Entwicklung nicht weiter ging, als dass man in zweck-
mässiger Entfernung zur Beobachtung türkischer Einfalle Grenz-
wachen aufstellte, Signale durch Allarm-Böller anordnete, am
das Land von einem Einfalle in Kenntniss zu setzen und zur Er-
greifung der WaflFen aufzurufen. Die deutschen Garnisonen waren
nach seiner Anschauung, in Folge wiederholter Tumulte wegen
Bevortheilung der Stände und Erpressungen ihrer Vorgesetzten
dazu da um die Beschützer des Vaterlandes im Zaume zu
halten. <).
Er hielt die bisherige Militär\'erfassung den politischen Vor-
hältnissen des 18. Jahrhundertes nicht angemessen, nnd'besorgte in
Friedenszeiten keine gefährlichen Einfälle mehr von Seite der
Türkei. Gegenüber den ehrsüchtigen Plänen Ludwigs XIV. und
der Ländersucht Friedrichs IL waren für die österreichische
Armee einige tausend Mann eine zu geringe Verstärkung. Dazu
war die Bevölkerung desGeneralats zu viel angewachsen, als dass
400 deutsche Soldaten, abgesehen davon, dass sie mit Eingeborenen
vermischt waren, einer so unbändigen Kation hätten imponiren
können. Nach diesen Betrachtungen legte sich Hildburgshausen
die Frage vor, auf welche Art das Generalat zur verhältnissmäs-
sigen Mitwirkung zum Wohle des Staatswesens verwendet wer-
den könnte. Er sah nur zwei Wege offen : Contributionoder
persönlichen Militärdienst. Da die Grenzer von den
ersteren durch ihre Privilegien befreit waren, so wendete er seine
<) Ich g:ebe hier im folg-enden die Ansichten des Herzogs wieder, wie
er sie in seinem Beitrage §. 22, 23, 24 und 25 eingehend niedergelegt hat.
Die deutsehe Miliz war schon vor der Bildung der Nationalmiliz zn
anderen Zwecken im Generalate und erwies sich nach derselben als über-
flüssig.
43»
Aufmerksamkeit dem letzteren zu und fand in der Bevölke-
rung des Generalats einen Schatz des kaiserlichen Hofes, der
sich weder erRaufen, noch mit Geld bezahlen Hess, unter Vor-
nrtheilen und Privatrttcksichten begraben, den* er nutzbar zu
machen beschloss. Der bis zur Schwärmerei gesteigerte kriege-
rische Nationalgeist, der abgehärtete, ausdauernde an Fatiquen
und Frugalität gewöhnte Körper des nervigen Serben und
Croaten, kamen seiner Absicht sehr zu statten. Während die
Grenzer als ansässige Bürger und geborene Soldaten an ihren
Grenzen fllr den Schutz ihrer Familien gegen die Türken fochten,
waren sie ausserhalb derselben mehr aus Vaterlandsliebe als
aus Furcht an ihre Fahnen gebunden, gingen nie zum Feinde
tlber und bildeten ausserdem gegen die Desertion der übrigen
Truppen eine lebendige Mauer <).
Ausset diesen Vorzügen kosteten sie den Staat in Friedens-
zeiten viel weniger als andere Soldaten und ersparten im Kriege
beträchtliche Summen an Recrutirungskosten, abgesehen davon,
dass sie alle Jahre complet erschienen.
Die Tragweite dieser Betrachtungen ermessend und von
der Ueberzeugung beherrscht, dass eine zweckmässige Einrich-
tung des Grenzwesens für den Kriegsdienst des österreichischen
Monarchen vom wesentlichen Nutzen sein müsse, legte er den
Grundriss zu seiner Organisirung derart an, dass er :
„Die Ziffer der zum Dienste bestimmten
Warasdiner Grenzer so hoch als möglich
ansetzte,
„zu diesem Ende die bisher unterhal-
tenen, ohnehin unnützen 4 deutschen Com-
pagnien abscha f f t e und deren Besoldung den
Nationalen zuwendete,
„diese hingegen in strengeDisciplin ein-
führte und dadurch die vorwaltende Neigung
derselben zur Empörung abschwächte.
/
*; So der Herzog.
440
die Nation im Falle der Notwendigkeit
auch ausser des Landes znm Kriegsdienste
verbind lieh machte,
,,ttbrigens aber ihren Nationalcharakter,
ihre Neigungen undVorurtheile anfdas Sorg-
/ fältigstedemEndzweckedienstbar zumachen
suchte «).,
Diesem Grundrisse, in welchem sich ein organisatori-
sches Talent kund giebt, folgten die wesentlichsten Organi-
sationsarbeiten rasch nach, obwol die Rüstungen zum Kriege mit
den Türken die Thätigkeit des Herzogs theilten und Störungen
herbeiführten.
Die Schwierigkeit der Aufgabe, deren Lösung er anstrebte^
lässt sich am richtigsten durch einen Rückblick auf jene ge-
schichtlichenMomente der ersten Periode ermessen, welche das
Warasdiner Generalat in desorganisirte Zustände versetzten. Der
Herzog schritt jedoch mit staatsmännischer Klugheit ans Werk
und ebnete sich dazu den Weg, indem er das ihm entgegen-
gebrachte Vertrauen zu bestärken suchte.
Er wendete daher seine volle Aufmerksamkeit vor Allem
der Untersuchung und Beseitigung der Beschwerden zu, welche
die Gemüter des Volkes so tief erregt hatten, setzte im Sinne der
in Wien erhaltenen kaiserlichen Resolution den alten Sold der Hu-
saren und Heramien wieder in gesetzliche Kraft, stellte das Kreuzer
Obercapitanat nach den früher bestandenen 40 Vojvodschafien
wieder her und that den Bedrückungen der Commandanten Einhalt'
sl
<) Die Savegrenzer wurden schon im Jahre 1734 durch das kaiser-
liche Patent zum Dienste ausserhalb dei» Landes verpflichtet. Ja schon in den
Warasdiner Statuten vom Jahre 1630 heisst es: »Si contra hostem extra prn-
vinciam ducentur, absque stipendio in partibus Turcis subjectis per 14 dies
in aliis vers provinciis per 8 dies castra generalis sequentur. quibiis elapsis
ut reliqui stipendia accipient. De re militari Art. 12 im Agramer Banal-
arc-hiv. Unter den Provinzen war auch das deutsche Reich verstanden. Die
Warasdiner waren daher seit 1630 zum Dienste ausserhalb des Landes ver'
pflichtet-
441
Dadurch stimmte er das Volk zur Annahme seiner Statuten
und bedurfte dessen Vertrauen um so mehr, weil er es von der
bereits zugestandenen Ausschliessung fremder Offiziere in militäri-
schem Interesse abbringen wollte.
Nach Wegränmung der Hauptbeschwerden erschien dem
Herzog die Verfassung der Statuten und des Articelbriefs als das
dringendste Moment der Organisirun^. Sie griffen in verschiedene
Administrationszweige wesentlich ein, namentlich in die Militär-
disciplin und in den Besitzstand, und sollten nicht nur die gestörte
Ordnung und Gesetzlichkeit herstellen sondern auch deren Auf-
rechthaltung sichern.
Die Normen derselben hatten, wenn sie sich als wirk-
sam erweisen sollten, die volle Kenntniss der Bedürfnisse, der
gangbarsten Vergehen und Laster sowie der empfindlichsten
Seiten des Volkes zur Voraussetzung. Die verwundbarste Seite.
derWarasdiner war der Verlust der Militär-Privilegien und die Ver-
setzung in den Bauernstand «) welche der Herzog auch ausrüstete.
Der neue Articelbrief und die Statuten wurden von einer
besonderen Commission unter dem Vorsitze des FML. Buccov ge-
prüft und beric^htigt und Kaiser Karl VI zur Sanction vorgelegt.
§. 3. Publicirung der Statuten und des Articelbriefs
am 26. Jäner 1737.
•
Die Raschblütigkeit und die darin begründete flüchtige Er-
regbarkeit der Warasdiner rieten die ersten Aufwallungen der
gewonnenen Zuneigung zu erfassen, um den Statuten und dem
Articelbrief eine günstige Aufnahme zu sichern. Daher Hess
Hildburgshausen in zuversichtlicher Erwartung einer baldi-
gen Sanction die sämmtliche besoldete und unbesoldete Miliz zu
Fuss und zu Pferd mit ihren Standarten und Fahnen am
"i6. Jäner 1737 zur Publication derselben und Eidesleistung in
Kreuz concentriren, alle Grenzer und Knezen dazu einberufen.
>j Im Beitrag des Herzogs.
442
Mit der Denkungsart des Volkes bekannt, hatte er diesen
Act, dem er die feierlichsten Formen zu geben suchte, durch
eine schriftliche Ansprache an das Grenzvolk vorbereitet.
„Er versicherte sie darin im Sinne des Kaisers für ihr
Wohl auf jede Art und Weise wirken zu wollen, hielt ihnen alle
Ueberschreitungen und Tumulte vor, durch welche sie sich aller
Militärprivilegien verlustig gemacht hätten, sprach dem Cleras
zu GemUte, dass er das Volk von den bisherigen Verirrungen
abhalte, warnte die Grenzer von ihren bisherigen Verführern, die
unter dem Deckmantel ihre Privilegien zu beschützen, sie schliess-
lich um ihre Privilegien bringen würden. Dem Stolze, den sie
in den Militärstand setzten, schmeichelte er und betonte, sie
sollten sinnen und trachten sich auch in auswärtigen Kriegen
des kaiserlichen Schutzes würdig zu zeigen. Schliesslich tadelte
er ihre Neigung zur Abschliessung von Pactaten vor dem Aus-
marsche imd vfersprach sie zu instruiren, wie sie sich der kai-
serlichen Gnade versichern könnten."
Die oflfene und zugleich freundliche Ansprache wirkte.
Bisehof Filipovic von Severin, Iguman Vuie und 7 Deputirte.
darunter der Liebling des Volkes Ljuboeviö, der schon damals
die Rolle eines Volkstribuns spielte <). beantworteten sie mit einem
' Gehorsams-Revers unter Moüvirung der bisherigen Unordnungen
und Ueberschreitungen und stellten an den Herzog die Bitte, sich
beint Wiener Hofkriegsrate fltr die Restituirung des Klosters
Marda zur Errichtung einer Schule zu verwenden. Dagegen
wollten sie den Unirten das Bisthum Svidnic und Blatnic mit dem
Gute Bricic überlassen. «)
*) In der Laxenbnrger Confereiiz über den letzten Tumult hiesa es,
man soHe Ljuboevic schonend behandeln, weil ihm das Volk sehr anhün^e.
Beilage bei Hildburgshausens Bei trag.
«) In dieser Schule sollte im Schreiben, in der deutscten und lateini-
schen Sprache Unterricht ertheilt werden (siehe Gehorsams - Revers v.
21. Jäner bei demselben. '
1
Die Publication der Statuten nnd des Articelbriefs wurde
von dem zahlreich versammelten Pnblieam mit tiefster Ruhe und
Aufmerksamkeit angehört. Mit einer, wie es schien, tiefen
Empfindung schwuren die Truppen nach dem Kriegsgebrauche
den vorgeschriebenen Eid mit dem denselben bekräftigenden,
damals gangbaren Zusatz: Ein Schelm ist^ der nicht hält, was
hier versprochen worden i).
>
IVarasiliner Grenzstatuten.
Die Warasdiner Grenz-Statuten, welche der Kaiser sammt
dem Kriegsarticelbriefe am 29. April sanctionirte, zerfielen in /
6 Abschnitte. Der 1 . handelte von den Magistraten ; der 2. von
den Gerichten , der 3. von dem Grundbesitze , der 4. von den
Privat- und öffentlichen V^ergehen, 5. vom Kriegswesen, 6. vom
Mass und Gewicht und von der öffentlichen Sicherheitspolizei.
1. Von den Magistraten.
An der Spitze eines Dorfes stand wie bisher ein im April
um das St. Georgifest vop der Gemeinde gewählter Knez, wel-
chem Ortsälteste zur Seite standen. (Art. 1).
Der dazu Gewählte bedurfte der Bestätigung des Comman-
danten, welcher befugt war, wenn sich der Betreffende dazu nicht
eignete, selbst einen anderen Grenzer dazu zu bestimmen. Er
wurde vom Generalamtsverwalter in Eid und Pflicht genommen,
bildete in allen Streitsachen und Processverhandlungen die Vor-
untersuchungsbehörde, entschied in geringfllgigen Streitfällen,
hatte Criminalverbrecher festzunehmen und sie mit dem species
facti und corpus delicti dem Festnngs-Commandanten einzuliefern.
(Art. 2).
Bei geringeren Gerichtsverhandlungen, (Zänkereien und
sonstigen Zwistigkeiten) stand ihm, wenn kein Mord hinzutrat,
das Recht der Aburtheilung zu, jedoch ohne Anwendung einer
Geld-, oder einer anderen Wertstrafe. Der unzufriedenen Partei
<) Im Betrag des Herzogs.
444
Stand die Berufung an die höhere Instanz (Generalamtsverwal-
ter) zu. Dieselbe Berechtigung hatte er bei geringeren Processen
(verfallenen »Schulden bis 4 fl., in Fnhrwerksangelegenheiten, bei
Verzäunungsstreitigkeiten) ; dem Knez lag die rechtzeitige Anord-
nung der Verzäunungen (Art. 3) ob, die Bestrafung der dabei
Säumigen oder Widerspenstigen mit 1 Dukaten zur Generalats-
cassa; die Besorgung der Vorspann, Herstellung der öffentlichen
Strassen und Brücken, Ueberwachung der Vagabunden ohne
Legitiniation sowie verdächtiger, unbehauster Personen.
Der Eid verband ihn, die mannbare männliche Bevölkerung
Ober 17 Jahre in einem Protokoll evident zu halten und sie dem
Commandanten mitzutheilen, so wie darüber zu wachen, dass ein
jeder Hausvater und Communions-Oeconom (SolaSer) die Jüng-
linge über 15 Jahre bis zu ihrem Austritte in ein anderes Haus
mit Lebensmitteln und Kleidung gehörig versorge. (Art. 5).
Er hatte alle Verbrechen und Vergehen im Dorfe zu ver-
hindern und die dazu Geneigten im Zaume zu halten. Das Ver-
säumniss dieser Pflicht oder gar die Betheiligung an denselben,
es sei direct oder indirect, hatte Infamcassirung, nach Umständen
selbst Todesstrafe zur Folge. (Art. 6).
Diebe war er schuldig dem Festungs-Commandanten einzu-
liefern, das Gestohlene protokollarisch aufzunehmen und nach
durchgeführter gerichtlicher Untersuchung dem Bestohlenen aus-
zuliefern. Bei Verheimlichung des Diebstahls oder Betheilignng
an demselben verfiel er in die Strafe des Thäters. (Art. 7).
Die Ansiedlung auswärtiger Familien und der Grunderwerb
durch dieselben wurde als den Grenzern und dem Grenzinstitute
schädlich untersagt und war vom Knez nicht zuzulassen.
Versammlungen und Zusammmenrottungen ausser den zur
Wahl eines Knez waren bei Todesstrafe verboten. Ebenso verboten
waren Zusammenrottungen der Grenzer aus anderen Districten.
Sobald derlei Einberufungen notwendig erschienen, mussten sie
dem Commandanten angezeigt werden, weil jeder District seine-
Klagen mit der höheren Instanz allein abzumachen hatte. Ueber
445
schreitungen dieses Verbots und Ruhestörungen unterlagen der
eriminalgeriehtlichen Behandlung. (Art. 9).
IL Von deu Gerichten.
Zum fieehtsprechen und zu gerichtlichen Sessionen mussten
die Tage genau festgesetzt, die Parteien unverweilt einvernom-
men und dabei nach Zulässigkeit kurz und summarisch verfahren
werden. (Art. 1)
Die Vorladungen waren peremtorisch oder präclusiv mit
7tägigem Termin. Der Belastete war verpflichtet sich in Gegen-
wart des Klägers zu verantworten und zu vertheidigen (Art. 2, 3).
Nach 2maliger vergeblicher Vorladung wurde das Contumaz-
verfahren eingeleitet und das definitive Urtheil gefällt, der
schuldige Theil aber Uberdiess zur Tragung der Unkosten ver-
urtheilt (Art. 4).
Für die 1. Vorladung war eine Taxe von 30 kr., bei der
zweiten die doppelte zu erlegen, welche schliesslich von der
unterliegenden Partei der gewinnenden ersetzt werden musste
(Art. 5).
Ungesetzliche Verzögerungen der Gerichtsverhandlungen
wurden untersagt. Alle Verhandlungen in Streitsachen, ausser
dem Falle ihres grossen Umfonges und von grosser Wichtigkeit,
waren möglichst kurz und summarisch abzuthun und wo die
Statuten nicht ausreichten, nach besonderen Militärgrenzarticeln
und nach den allgemeinen kaiserlichen Gesetz Vorschriften zu%
behandeln. (Art. 6).
Zeugenschaften waren nur bei Sachkenntniss mit eigenen
Augen, bei voller Besinnung und im nUchtem Zustande zulässig
(Art. 7. 8).
Die Berufung gegen ein Urtheil an eine höhere Instanz
musste binnen 7 Tagen ergriffen werden. Zur Durchführung der-
selben wurde 1 Monat und zur Aburtheilung 2 Monate zugestan-
ilen. War der Ersatz- in integrum unmöglich und wurde die
Berufung für erloschen erklärt, so war es gestattet nach vorheriger
€ontumazklage, die frühere Sentenz unter Ersatz der Gerichts-
446
und Berufungskosten zum Vortheile des Sachwalters zu exeqairen.
Bei Processen unter 25 fl. war die Berufang nicht gestattet
(Art. D).
Bei Processen dieser Art konnte nach Ablauf der 7tägigen
Frist und im Falle der Widerspenstigkeit die Execution ein-
geleitet, die Widerspenstigen mit Contumazstrafen belegt werden,
und der definitive Urtheilspruch erhielt Rechtskraft. (Art. 10).
3. Vom Grundbesitz.
Da im Grundbesitze durch Usurpationen grosse Störungen
eingetreten waren, so wiesen die Statuten die obristen Comman-
danten und Offiziere an, die Grundabgrenzungen durch Reaiii-
bulirung zu berichtigen und protokollarisch aufzunehmen. Von
dem daraus hervorgegangenen Instrumente (Grundbuch) waren
Abschriften beim Commandanteu, Vojvoden, Auditor und in jedem
Dorfe aufzubewahren und auf Verlangen jedem Grenzhause gegen
Erlag von 15 Groschen für ein- und allemal Auszüge auszufolgen
(Art. 1).
Contracte über Feldtrttchte am Halme, über Immobilien in
Gegenwart von 2 oder 3 glaub\vürdigen Zeugen, hatten nur
dann Rechtskraft, wenn sie nicht die Hallte des Besitzes über-
schritten. (Articel 2).
Eine Vertauschung seiner Bastine oder eine Abtretung der-
selben ohne Vorwissen des Commandanten durfte Niemand
wagen. Diese Einschränkung bezog sich auch auf die über die
Bastine erworbenen Ueberlandsgründe. (Articel 3).
Bei Verfallszeit beweglicher Pfänder hatte die Instanz des
Gläubigers zur Pflicht, zur Einlösung derselben eine Mahnung an
den Schuldner ergehen zu lassen. Eifolgte diese nicht binnen
3 Monaten, so war der Knez verpflichtet, mit 2 oder 3 Orts-
ältesten das Pfand zu veräussern, den Betrag der Schuld sammt
Interessen dem Gläubiger, den Rest aber nach Ersatz des
Schadens und der Unkosten dem Schuldner auszufolgen. (Art 5.)
Der Schaden an fremden, vertragswidrig oder gegen den
Willen der Eigenthttmer benützten Gegenständen, war nach ge-
richtlicher Abschätzung zu ersetzen. (Art. (5.)
447
Testamentarisohe Verfllgangen konnten nur über die dazu
zugelassenen Gegenstände und unter Zuziehung des Knez oder
des Geistlichen in Gegenwart von 2 oder 3 glaubwürdigen
Zeugen getroffen werden. (Art. 7.)
Starb ein Hausvater mit Zurücklassung von Kindern und
Brüdern und mit ihm in der Communion lebenden Verwandten, so
trat nach alter Gewohnheit und nach der alten Grenzeinrichtung
der Fähigste das Dominium utile an, die übrigen Kinder,
Brüder und Verwandten nahmen mit dem neuen Hausvater an
der früheren Oeconomie und Communion Antheil. Grundsätzlich
wurde der Hausvater von der Communion selbst gewählt. Nur in
dem Falle, wenn der Wahlact in Streitigkeiten ausartete, ohne
zum Einverständnisse zu gelangen, war der Cortmandant berech-
tigt einzuschreiten jedoch mit der Verpflichtung, sich für den
Fähigsten zu entscheiden.
Brach in der Communion Misstrauen und Uneinigkeit aus,
so war der streitsüchtige oder unruhige Kopf, der in der Com-
munion länger zu leben sich weigerte, nach Ausfolgung seines
männlichen Antheils an allen beweglichen Communionsgütern
als schädlich auszuscheiden und abfzufertigen «).
Wenn sicli die hinterlassene Witwe wieder verheiratete
und aus der Communion austreten musste, so sollte sie ausser
«) Quodsi pjiter Familias superstitibus liberis, fratribus, vel in c oin-
munionesecum constitutis agnatis e vilj|^ d^'oesserit, tunc juxtaan-
tiquam consuetudinemet pristinum confinii institutum et ipsorummet
niimero in domininin utile succedat, qiii eminentiori capacitate praeditus' est,
reliqui autem liberi, fratres et cognati cum succedente novo patre familias
priori oeconomia et commanione partieipent. Suborto autem desuper aliqno
litigio, profectus cognoscat, quinam ipsoram ad administrationem oeco-
nomicam maxirae sit idoneus. Casu autem, quo inter hos, communione
unitos, diffidentia et dissidia emergeret et unus et alter altercandi libidini
percitus ceu turbulentum caput in tali communione diutius degere detreetaret,
ipsi portio virilis de Omnibus bonis mobilibus concedatur, qua pro parte
plenarie dimissuruH habeatur . . . .bei Hildburgshausen, Beilage Nr. 38
Art. 8.
448
der ins Haas gebrachten und während ihrer Verheiratang^ nicht
ausgefolgten Mitgift mit äproceutigen Interessen von der ganzen
Bastine einen weiblichen Anzug und 15 fl. im Baren oder im
Aequivalent als Abfertigung erhalten.
Derselbe Antheil sollte den Mädchen zukommen, wenn
sie aus dem Hause ausheirateten und der Aufwand ftlr die
Heiratsfeierlichkeiten aus der Communionscasse bestritten wer-
den. Dabei blieb es jedoch den Aeltern unbenommen^ im Ein-
vernehmen mit der Communion die Töchter mit einer reicheren
Mitgift auszustatten. (8. Art.)
Nutzvieh jeder Gattung, Wein und Mundvorrat durfte
der Grenzer zoll- und dreissigstfrei einführen^ ausführen
und verkaufen, so weit es den Hausbedarf betraf. Sobald er
aber damit Handel trieb, so war er wie jeder andere Handels-
mann zur Zahlung der Zoll- und Dreissigstgeblihr verpflichtet.
In Jahren der Theuerong war die Ausfuhr von Lebensmitteln
streng untersagt. (Art. 9.)
Die Ausstockung der Wälder und Ausrodung der Gebttsehe
zur Umwandlung derselben in Acker und Wiesenland oder in
Weingälten, war nur mit Zustimmung des Commandanten gegen
eine besondere Anweisung zulässig. Ausdrücklich verboten war
zur Conservirung der Wälder das Behauen und Abschälen der
Bäume zur Filtterung der Ziegen und des Zugviehes. Der
Uebertreter wurde mit Pfändung und mit dem Verkaufe des so
gefütterten Viehes zum Besten der Generalatscassa bedroht
(10. An.; •
Dagegen vvar den. Grenzern in Wäldern, die nicht einer
fremden Jurisdiction angehörten, die, Eichelmast unentgeltlich
gestattet. Wollte jedoch ein District in einer anderen Comman-
dantschaft diese Mast geniessen, so konnte dieses nur nach
vorangegangener Anzeige an den betreffenden Commandanten
unter genauer Angabe der Stärke der Mastungsheerde ge-
schehen, der sie unentgeltlich zuzulassen hatte. Bei Unterlassung
dieser Bedingung verfiel jedes zehnte Schwein dem Comman-
danten. Auswärtiges Borstenvieh wurde bei Pfändung für die
449
Generalatscassa in den Grenzforst^n zur Eichelmast nicht zuge-
lassen. (Art. 11.)
4 Von Privat- und öffentlichen Vergehen.
Jeder Diebstahl bis 30 fl., jeder Einbruch bis 20 fl. war
vom Auditor arbitrarisch, jedoch mittelst einer gerichtlichen
Sitzung nach den Criminalvorschriften, grössere Eingriffe in
den Vieh-, Bienen- und MUhlenbesitz nach Umständen unmittel-
bar nach der That mit dem Strange zu bestrafen. (Art. 1.)
Dieselbe Todesstrafe war bei wiederholten, namentlich
mit Einbruch verbundenen Diebstählen zu verhängen; (Art. 2.)
desgleichen bei einem im Hause, am Felde oder auf königl. Strassen
verübten Raube. War damit ein Mord verbunden, so hatte ihn
der Schuldige mit dem Tode am Rade zu büssen. (Art. 3.)
Bei Viehschäden war der leidende Theil zwar berechtigt,
das Vieh einzusperren, aber nicht zu erschiessen oder eine
andere Repressalie zu nehmen, unter Strafe des doppelten
Wertes zur Generalatscassa. Der angerichtete Schaden musste
nach dessen Abschätzung vom Enez und den Nachbarn ersetzt,
das Vieh aber bei Verlust des Schadenersatzes dem Eigen-
thtimer zurückgestellt werden. (Art. 4.)
Auf boshafte Verwundung des Viehes war ausser dem
Schaden-Ersätze und den Curauslagen zur Abbüssung der Bosheit,
den Umständen gemäss Arrest oder Prügelstrafe festgesetzt;
(Art. 5.) eben so auf Streitigkeiten und Neckereien mit leichten
Verwundungen. Fand keine Verwundung statt, so waren mil-
dere Strafen anzuwenden. (Art. 6.)
Oeffentliche Hurerei war bei beiden Geschlechtem mit
Kerker bei Wasser und Brod zu bestrafen. (7. Art.)
Auf Notzucht ehrbarer Jungfrauen war der Tod mit dem
Schwerte festgesetzt. (Art. 8.)
Ungehorsame, widerspänstige oder durch ein anderes
grobe Vergehen sich an den Aeltern versündigende Kinder
waren mit Arrest, Fasten und Rutenstreichen zu bändigen.
29
450
Jedoch war nur bei Anrufung des Richters von Seite der
Aeltern gegen solche Misratene einzuschreiten. (Art. 9.)
Dem Profosen wurde untersagt, Gefangenen oline Eisen
über 10 kr., mit Eisen über 15 kr. abzunehmen. (Art. 10.)
Mitwisser, Beförderer, Mitverflochtene und Säumige bei
Verfolgung der hier specificirten Uebelthäter waren zum Schaden-
ersatze zu verhalten und körperlich zu zttchtigen. lieber die
Zigeuner sollte ein Vaida aufgestellt werden, der nach der ihm
gegebenen Anweisung die diesem Volkszweige geläufigen Diebe-
reien zu verhindern, und seine Untergeordneten im Zaume zu
halten hatte, bei Schadenersatz in natura oder in Geld. (Art. 11.)
■
5. Vom Kriegsdienste und anderen Dienstleistungen.
Alle Militärgrenzer, sie mochten besoldet sein oder nicht,
unterstanden, weil sie im Genüsse der kaiserlichen Privilegien
waren, der Militärgerichtsbarkeit und waren wo immer hin zu
persönlichen Kriegsdiensten und Feldzügen verpflichtet Daher
sollte es Niemand wagen, der persönlichen Dienstleistung durch
Geld oder Geschenke sich zu entziehen. Wer sich die Enthebung
davon durch diese Mittel zu sichern suchte oder diesen Loskaaf
begünstigte^ war ausser einer schweren Strafe zur Erlegung des
doppelten Lösegeldes an die Generalatscassa zu verhalten.
Diese Strafe wurde auch auf die nicht besoldeten Grenzer ausge-
dehnt. (Art. 1.)
Von den Vojvoden und Capitänen wurden, militärische
Tüchtigkeit, Unbescholtenheit der Sitten, Reinheit vom Verdachte
einer Theilnahme an ehemaligen inneren Verwirrungen und Auf-
ständen gefordert, eben so Dienstestreue, Uneigennützigkeit und
Gerechtigkeitsliebe. Es wurde ihnen zur Pflicht gemacht, alle
aufrührerischen Zusammenrottungen und verdächtigen Zusam-
menkünfte mit wachsamem Auge zu verhindern- und die ent-
deckten dem Festungscommandanten ungesäumt anzumelden.
An Säumige erging die Drohung der Bestrafung nach dem
Kriegsrechte, den kaiserlichen Kriegsarticeln , kirchlichen und
451
bürgerlichen Gesetzen und nach den publicirten Statuten
(Art. 2.)
■
Eben so hatten sie die ihnen untergeordneten Grenzer
bei Vergehen dem Commandanten als unmittelbarer Instanz^ und
von diesem zur weiteren Untersuchung dem Auditor einzu-
liefern. (Art. 3.)
In Militärangelegenheiten und den daraus hervorgegan-
genen Streitigkeiten (mit Ausnahme der Grundstreitigkeiten),
welche den persönlichen Dienst und Gehorsam betrafen, wurde
die Untersuchung und Aburtheilung den Vojvoden und Capi-
tänen überlassen, so dass dem Knez in Personalien über die
Grenzsoldaten kein Jurisdictionsrecht zustand, wol aber in
allgemeinen Dorfangelegenheiten. (Art. 4.)
Bei Erledigung von Vojvoden- oder Fähnrichsposten hatten
die Gemeinden zur höheren Begutachtung mit den dazu not-
wendigen Fähigkeiten begabte und durch Militär-Verdienste
hervorragende Männer zu empfehlen, welche des Lesens- und
Schreibens kundig und in der deutschen Sprache bewandert
waren. Die letzte Qualification verlangte man wegen Verständ-
niss der Befehle commandirender Generale im Felde. Während
die Statuten den Gemeinden diesen Einfluss auf die Besetzung
der Vojvoden- und Fähnrichsstellen einräumten, blieb dem
Kaiser und Feldherm die Macht vorbehalten, den Abgang kn
Kriege durch Fremde zu ersetzen, dabei jedoch auf die Ein-
gebornen nach Beschaffenheit ihrer Befähigung und ihrer Ver-
dienste Rücksicht zu nehmen.
Die Erblichkeit von Offiziersstellen wurde nur gegen Vor-
weisung von Privilegien anerkannt <). Unter den Bewerbern
um eine Vojvoden- oder Offiziersstelle waren jene vorzuziehen,
1; In Vojvodaruin vexilliferorum, aliorumque officia-
liam morte promotione aut remotione vacantia loca siiperiori arbitrio
potissiinum a communitat6 commendentur, qui necessariis dotibus-
praediti militaribus meritis conspicui, arte legendi et scribendi imbuti,
potissiniim vero Hnguae geriDanicao, tit imperantium jussa in castris intelli-
29*
452
welche die Gremeinden einmtttig daza 'empfohlen hatten <). Um
diesen Vorgang, welcher sich nach Authebung des .alten Rech-
tes freier Vojvoden- und Offizierswahl, als ein Zugeständnis»
bis auf die Zeit Hildburgshausens unangetastet aufrecht erhielt,
fernerhin zu ermöglichen und auf Billigkeit zu basiren, trat
bei den gesteigerten Anforderungen an die Nationalof&ziere die
Notwendigkeit eines sorgfältigeren Unterrichtes im Lesen und
Schreiben und einer eifrigeren Erziehung in echt christlichen
Grundsätzen in den Vordergrund. Scharf verboten war die Er-
schleichung von Offiziersstellen mit Oold, oder auf eine
andere Art und Weise und deren Verkauf. Der Spender sowol
als der Empiänger waren mit Erlegung des doppelten dazu
verwendeten Geldbetrags zur Generalatscassa zu bestrafen,
ausser dem Verluste der erschlichenen oder erkauften Stelle.
Ausserdem musste der Spender den Soldbetrag von 3 Semestern
zur Generalatscassa als Taxe erlegen. (Art. 5.)
Die Soldauszahlung musste gegen eine Quittung und einen
Abfertigungsschein vor dem Vojvoda oder Capitän und dem
dazu bestimmten Kriegscommissär statt finden. Jeder Abzug
und jede Unterschlagung in welchen Vorwand sie sich auch
einhüllen wollten, waren auf das Schärfste untersagt. (Art. 6.)
Die Grenzer selbst wurden unter Todesstrafe verhalten,
alle verdächtigen und aufrührerischen Anschläge dem Festungs-
commandanten anzuzeigen.
Alle Zusammenkünfte, sowol geheime als auch öffent-
liche ohne Vorwissen und Zustimmung des Commandanten
geront, periti reprehenderentur. Non autem idcirco Nobis nee Polemachis
Nostris manus ligentur, sed potestas remaneat in deficientium loca aUeni-
genas idoneos surrogandi, utut caeteroquin indigenarum pro meritorum
qualitate potior ratio sit habenda Ast posterum nuUa officialium munera,
prout hactenus consuevere in una alterave familia, nisi singolaria produ-
cantur privilegia, successoria et liaereditaria habeantur ... 5. Art. bei
Hildburgshausen.
<) Qui unanimibns confiniariorum ^ommendationibus eminent ... bei
demselben.
453
waren streng untersagt. Jeder Ort oder Seregh, der dieses
Verbot zu überschreiten wagte, wurde der Militärprivilegien '
verlustig und sollte als ein in den Bauernstand versetzter be-
handelt werden *). Beim bewaffneten Widerstände gegen kaiser-
liche Edicte wurde die Besetzung des Generalats mit fremden
Truppen angedroht, jenen aber, welche es wagen sollten zu
den Waffen zu greifen, als Majestätsverbrechern der Tod,
ihren Weibern und Kindern die Verbannung, Vertheilung ihrer
Grundstücke an Andere oder deren Confiscirung als unaus-
bleiblich angekündigt. Den Anstifter solcher Aufstände erwartet^
der Tod am Rade, seine Nachkommen der Verlust aller Militär-
Prärogative und Privilegien. Daher wurden die Grenzer zur
Ergreifung der Waffen gegen solche Majestätsverbrecher ver-
pflichtet, wenn sie nicht als Mitschuldige behandelt werden
wollten. (Art. 9.)
Zu den Militärdiensten der Grenzer gehörten die unent
geltlichen Transporte von Geschütz, Proviant und anderen
Feldrequisiten, die Aufwerfung von Wällen und Befestigungen
aller Art, und Herstellung von Verhauen zum Schutze gegen die
ersten Angriffe des Feindes. (Art. 7.)
Eben so hatten sie zur Herstellung der Strassen und
Brücken unentgeltliche Hand- und Zugrobot zu leisten. Ausser-
dem sollte es lifiemand, wer er immer war, und unter keinem
Vorvvande, bei schärfster Strafe wagen, sei es in natura oder
in Geld den Grenzer zu Privatleistungen zu verhalten.
(Art. 8.)
Weder Offizieren noch Gemeinen, sowol besoldeten als
auch unbesoldeten, war es gestattet, ohne einen Erlaubnisschein
das Generalat zu überschreiten. Der Handelsmann erhielt einen
solchen Passirschein vom Festungs-Commandanten, wenn er
zu Handelszwecken reiste, um den Betrag von 1 fl., bei Reisen
1) . . 60 ipso militaribus suis praerogativis et privilegiis spoliatus et in
contribuentium numerum relatus censebitur. 9. Art.
1
454
ohne einen Geschäftszweck von 2 Groschen; der Offizier und
Grenzer unentgeltlich. Auf die Ueberschreitung dieser Vor-
schrift war ' bei einem Handelsmann die Strafe von 6 fl., bei
einem Offizier und Grenzer ein Arrest von .3 bis 4 Wochen
festgesetzt. (Art. 9.)
Jeder Grenzer, sowol der besoldete als auch der unbe-
soldete hatte zur Pflicht auf den Grenzposten bei Tag und bei
Nacht den Erbfeind mit geschultertem Gewehr zu liberwachen.
(Art. 10.)
Bei herantretenden Gefahren durch feindliche Einfälle ver-
band der Eid sowol Offiziere als Gemeine aller Capitanate vom
18. Jahre an auf den Ruf der Ailarmsignale die WaflFen zu
ergreifen, unter ihren Fahnen nach den bestimmten Sammel-
plätzen zu eilen und die weiteren Anordnungen ihrer Com-
mandanten pflichtgetreu auszufahren. (Art. 11.)
Dieselbe Verpflichtung hatten sie zum Kriegsdienste gegen
jeden auswärtigen Feind zu Wasser und zu Land. Daher hatten
sie sich bei Verlust ihrer Privilegien auf den Wink des Kaisers
nach den Weisungen des Armeebefehlhabers und des Obri'sten in
Marsch zu setzen und erst nach Ablösung durch andere Grenzer
aus dem Felde den Rückmarsch in die Heimat anzutreten. Feld-
flüchtige waren nach den Kriegsarticeln zu behandeln und mit
dem Verluste ihrer Militärprivilegien zu bestrafen. (Art. 13.)
(j. Besondere Articeln.
Den Anhang zu*diesen Statuten bildeten mehrere Articeln über
Mischehen , Domesticen eines anderen Cultus, über Mass und
Gewicht und eine Weisung betreff bewaffneter passloser Vaga-
bunden.
Wenn ein griechisch - orientalischer Glaubensgenosse ein
römisch-katholisches Mädchen heiratete, so musste er sich durch
einenRevers vordem Pfarrer und 2 Zeugen verpflichten, sein Weib
in der freien Ausübung ihrer Religion nicht zu stören. Dasselbe
galt von Dienstboten des katholischen Cultus. (1. Art.) Dadurch
455
suchte äildborgshaueen dem Proselytenunwesen den Zutritt zu ver-
wehren und die häusliche Eintracht zu sichern.
Für die Folge hatten sich alleKanfleutC; Werkmeister, Krämer
und Wirte einer gleichen Mass, Elle und gleichen Gewichtes so-
wol während der Marktzeit als auch ausserhalb derselben zu
bedienen. Dadurch wurde der bisherigen Verwirrung beim Kauf-
und Verkauf und der damit verbundenen Uebervortheilung ent-
gegengetreten. Wer sich dieser Anordnung nicht fligte, verlor nicht
nur den gemessenen oder abgewogenen Gegenstand zum Vor-
theile der Generalatscassa, sondern war überdies nach Ersetzung
des dadurch zugefügten Schadens wegen beabsichtigten Betruges
zu zttchtigen. Die Einhaltung dieser Massregel stand unter der
Aufsicht der Knezen. (Art. 2.)
Wenn ausweislose fremde Vagabunden ohne ein Handels-
geschäft am Jahrmarkte bewaffnet erschienen, so waren sie als
verdächtig zu verhaften und dem Districts-Commandanten auszu-
liefern, (3. Art.)
Schliesslich befahl der Kaiser allen einzelnen Staatsdienern
die Grenzer im ruhigen Genüsse ihrer Privilegien zu beschützen
und sie durch nichts zu gefährden. Die Erläuterung und Abän-
derung dieser Statuten behielt er sich und seinen Nachfolgern
vor i).
Diese Statuten enthalten wesentliche Abänderungen, welche
in die bürgerlichen Rechte des Grenzers eingriffen. Zur Beur-
theilung derselben muss man bis auf das Jahr 1630 zui*ück-
gehen, weil Corduas Statuten nicht zur Publication gelangten und
daher auch nicht gesetzliche Kraft erhielten. Das VerfUgungs-
recht über den Grundbesitz findet sich wesentlich einge-
schränkt. Nach den Statuten vom Jahre 1630 erhielten der Grund-
verkauf, die Verpfändung und Verschenkung von Grundstücken
Rechtskraft, wenn sie in Gegenwart des Knez und 2 oder 3 Zeugen
abgeschlossen wurden. Hildburgshausen machte diese Verfügungen
<) Statuta für die Grenzer des Warasdiner Generalats vom 2. Februar
1737, Beilage Nr. 38 zum Beitrag von Hildburgshausen.
456
von der Zustimmung des Commandanten abhängig, schränkte
die Verpfändung auf die Hälfte des Grundbesitzes ein und hob
auch die| freie Verfügung mit dem zur Bastine zugewachsenen
Ueberlande auf. Dieser Eingriff in die bürgerlichen Rechte des
Warasdiner Grenzers lag in der consequenten Durchführung seines
Princips, möglichst viel Mannschaft für den Kriegsdienst zu ge-
winnen und deren billige Erhaltung im Frieden zu ermöglichen,
was nur bei einem hinreichenden Grundbesitze erreichbar war. Er
hinderte dadurch das Einbrechen des Proletariats, welches für die
Dauer keine Militärverfassung vertrug. Mit welcher eisernen Con-
sequenz er die Haltbarkeit seines Princips durchzuführen suchte,
beweist die Anordnung, durch welche er den Friedensstörer des Com-
munionlebens ausscheiden Hess, ohne ihm einen Antheil am
Grundbesitze zuzugestehen.
Wenn in den Statuten die ehemaligen Ober-Knezen, welche
in den 3 alten Capitanaten mit ihren Assessorien die Gerichts-
barkeit ausübten, mit Stillschweigen übergangen erscheinen, so
ging ihre Aufhebung nicht aus der Initiative des Herzogs hervor.
Die Aufhebung der Ober-Knezen und deren Ersetzung durch
Auditore ist ein Act der Grazer Kriegsstelle und Cordua's, der
die Zahl der Auditore vermehrte. Hildburgshausen fügte sich
der Logik der Thatsaehe um so williger, weil es in seinem Plane
lag auch die Gerichtsbarkeit über die ni6ht EinroUirten in die
Hände der Regiments-Commandanten zu legen. Dagegen ging aus
seiner Initiative die Einftlhrung fremder Offiziere bei der National-
miliz hervor und die Belastung der Grenzer mit unentgeltlicher
Hand- und Zugrobot beim Aufbau ärarischer Gebäude.
§. 4. Der Articelbrief.
Der Articelbrief zur Regelung der vorgefundenen zerklüf-
teten' Zustände des Generalats und zur Herstellung strammer
Disciplin war mit eisernem, wahrhaft drakonischem Griffel nieder-
geschrieben.
Er verpflichtete die Warasdiner zur Eidesleistung, treuen
Diensten und zum Gehorsam gegen ihre Vorgesetzten, es sei in
Garnisonen oder Feldzügen, zu jedem auswärtigen Kriegsdienste
457
zu Wasser und zu Land gegen die den regulären Truppen bemes-
sene Verpflegung sowol ftlr dienende als Kranke oder Gefan-
gene während eines Feldzugs ; femer zur Enthaltung von Flüchen,
leichtsinnigem Schwören und von Gotteslästerung. (Art. 1—3.)
Auf Meuterei, Aufruhr, Zusammenrottungen, unerlaubte
Versammlungen war Leibes- und Lebensstrafe festgesetzt, ausser
dem der Verlust aller Privilegien, der beweglichen und unbeweg-
lichen Güter, auf Aufwiegelung ausser derLeibes- und Lebensstrafe
Verbannung der Weiber und Kinder sowie Schleifung der Häuser.
(Art. 4.) Vorenthaltung oder Verkürzung des Soldes durch Offiziere
oderCommissärezogdieInfaracassirung nach sich; (Art. 5.) Zueig-
nung oder Abverlangung von Emolumenten von Grenzern ausser
den gesetzlich gestatteten, einfache Entlassung; ungebührliche
Verhängung von Leibesstrafen Personalarrest oder nach Umstän-
den härtere Strafen; desgleichen das Verhalten der Grenzer zur
Privatarbeit. (Art. 8.)
Offiziere; die sich der Musterung entzogen, waren infam zu
cassiren ; (Art. 9.) Ober- und Unteroffiziere bei ordnungswidrigen
Commandirungen nach reiflich erwogener Erkenntniss zu ver-
urthjßilen. (10. Art.)
So wie der gemeine Mann den Ober- und Unteroffizieren
den gebührenden Respect schuldig war, so sollten diese ihrerseits
mit den Gemeinen keine Camaradschaft und Vertraulichkeit unter-
halten, um sich den Respect zu wahren. (Art. 11.)
Commandanten, die eine Festung oder einen anderen halt-
baren Posten ohne dreimalige Bestürmung übergaben, wurden
ihrer Ehre, Charge und ihres Lebens verlustig. (Art. 12.)
Den Grenzerji wurde treuer Dienst und eifriger Gehorsam
gegen die Befehle der Generale und Commandanten anbefohlen,
beim Verluste des Lebens, aller Privilegien und Güter, wenn
diese auch einer anderen Nation, Vojvodschaft oder Compagnie
angehörten. (Art. 13.)
Die Statuten verpflichteten sie «um Exerciren und zur willi-
gen Annahme der , dazu gegebenen Anleitung von Seite der
Offiziere. Die Vei*weigerung dieser Pflichten hatte den Verlust
458
der Privilegien, nach Umständen auch Leibes- und Lebensstrafen
zur Folge. (Art. 14.)
Durch Verweigerung des Ausmarsches zum Allerhöchsten
Dienste verwirkten die Meuterer nicht nur das Leben, sondern
machten sich auch für ihre Person und ihre Nachkommenschaft
ihrer Privilegien auf ewig unwürdig und verlustig, während ihre
Weiber und Kinder mit der Verjagimg aus dem Lande bedroht
waren. (Art. 15.)
Aasreisser, sei es zum Feinde oder nicht, so wie die von
der Fahne nach Haus Flüchtigen sollten bei ihrer Betretung mit
dem Strange hingerichtet, ihre Häuser geschleift, die Weiber und
Kinder aus dem Lande getrieben werden. Im Falle sie nicht auf-
gegriffen wurden, waren ihre Tauf- und Zunamen mit Angabe
ihres Geburts- und Wohnortes am Galgen anzuschlagen. (Art. 16.)
Ins Land zurückgekehrte üeberläufer zu den Türken sollte
man spiessen, ihre Weiber und Kinder vertreiben und ihre
Häuser schleifen. Das letztere hatte auch dann zu geschehen,
wenn man ihrer nicht habhaft wurde. (Art. 17.)
Sollten ganze Colonnen im F^lde die Armee eigenmächtig
verlassen, so erwartete sie die Strafe der Decimiruug. Die davon
Verschonten zogen sich den Verlust ihrer Güter und Privilegien
nicht nur för ihre Person, sondern auch für ihre Nachkommen zu.
(Art. 18.)
Mit einer gleichen Strafe wurden jene bedroht, welche vor
dem Feinde ihre Schuldigkeit nicht thaten, ihre Fahnen oder
Standarten verliessen. (Art. 19.)
Raub und Plünderungen, sowol im Lande als auch im Felde,
waren bei Lebensstrafe verboten, (20. Art.) eben so Misshandlun-
gen der Wöchnerinnen, schwangerer Frauen, der Jungfrauen,
Priester, Prediger und Kirchendiener (21. Art.); das Sichcrheits-
geleite war zu respectiren. (Art. 22.)
Pflüge, Mühlen, Backöfen und Alles, was zum allgemeinen
Gebrauche diente, durfte auch dem Feinde nicht abgenommen
werden, bei Leibesstrafe. (23. Art.)
459
•
Der Tödtschlag wehrloser alter Leute, Weiber, unmündiger
Kinder war auch im Feindeslande untersagt (24. Art.), so wie
Brandschatznng und Feueranlegung ohne Wissen des Comman-
danten bei Leibesstrafen,. (25. Art.)
Wer "eine Verräterei gegen den Kaiser entdeckte oder davon
Kunde erhielt, ohne sie dem Commandanten anzuzeigen, verfiel
als Mitschuldiger der Strafe des Meineides (Art. 26.)
Das Ober- und Seitengewehr sowie die Montur mussten
im branchbaren Zustande erhalten werden. (Art. 27 und 38.)
Bei Verwendung zum Gamisonsdienste war es strenge
Pflicht, die zur Behauptung anvertrauten Schlösser, Städte und
Flecken tapfer zu vertheidigen, von der Uebergabe nicht zu reden,
sich darüber nicht zu beratschlagen, noch weniger aber dazu zu
stimmen, bei Ehre und Pflicht, Leib- und Lebenstrafe. (Art. 30.)
Den Grenzern wurde zur Pflicht gemacht, die in Feindes-
gefahr unvermeidlichen Fortificationsarbeiten zu leisten und im
Notfalle ihre Quartiere und Posten zu verschanzen. (Art. 31.)
Widersetzlichkeit und ungebührliches Benehmen gegen
aufgestellte Wachposten waren mit Leib- und Lebensstrafe zu
belegen (Art. 32), aber auch die Wache, die bei Feindes-
gefahr schlafend angetroffen wurde. (Art. 33.)
Die Entfernung vom-Wachposten ohne Erlaubniss oder vor
der Ablösung war streng verboten. (Art. 34.)
Niemand durfte in einer eigenen Angelegenheit Richter
sein. (Art. 35.)
Die Grenzer sollten sich auch bei Ausführung von Festungs-
arbeiten verwenden lassen, bei Strafe des Ungehorsams. (Art. 36.)
Jede Hurerei und Unzucht waren sowol im Felde, als auch
ausserhalb desselben scharf verboten. (37. Art.)
Wer einer sodomitischen oder stummen Sünde überführt wurde,
hatte sie mit dem Tode am Scheiterhaufen abzubüssen. (Art- 38.)
Schwelgerden und Trinkgelage, besonders während des
Gottesdienstes, waren nicht nur Gemeinen, sondeni auch Ober-
und Unterofffzieren streng untersagt; ebenso der Handel, Ver-
460
kauf und Ausschank in den Wirtshäusern und Boutiquen während
des Gottesdienstes. (Art. 39.)
Für alle Excesse war der Commandant verantwortlieh.
Daher hatte er, wo es möglich war, dagegen einzuschreiten, die
wichtigeren aber seinen Vorgesetzten anzuzeigen. Uin die Ent-
schuldigung mit Unkenntniss und Vergessenheit aus dem Wege
zu räumen, mussten die Kriegsarticel beim Comraändanten auf-
liegen, jeder District von ihm jährlich zweimal und einmal vom
Generalamtsverwalter visitirt werden. (Art. 40.)
Schliesslich sollten, jeder Regiments-Commandant, die Stabs-
offiziere so wie die Subalternen den Articelbrief in der deutschen
und kroatischen Sprache abschriftlich besitzen, nicht nur um sich
ihre Schuldigkeit gegenwärtig zu halten, sondern um ihn auch bei
jeder Musterung der Knezenwahl oder sonstigen Anlässen dem
gemeinen Manne vorlesen zu können. (Art. 41.)
Der Eid wurde auf die publicirten Articelgesetze und Sta-
tuten abgelegt (42. Art ) *).
Einen scharf markirten Zug im Charakter der damaligen
Warasdiner und ein Belege für ihre Wandelbarkeit bildet die That-
sache, dass dieselben Grenzer, welche vor 20 Monaten mit Ver-
leugnung jeder Disciplin den Ausmarsch von der Erledigung ihrer
Beschwerden abhängig gemacht, so bald und so schwere Bande
sich anlegen Hessen und bezeugt zugleich die Gew^andheit des
Mannes, der sie unter dem Jubel des Volkes anzulegen verstand.
Um die freudig erregte Stimmung, in welche der feierliche Act
der Publication alle An\tesenden versetzte, auszunutzen, fragte
Hildburgshausen die Grenzer, „ob sie das Gelesene wohl verstan-
„den hätten und ob sie fest entschlossen wären, in Folge dessen
„Ily-er kaiserlichen Majestät und deren durchlauchtigster Erbfolge
„ohne den mindesten Anstand und weitere Capitulationen zu Wasser
„und Land, wo es immer der kaiserliche Befehl erfordert, treu,
„ehrlich und tapfer zu dienen, Leib und Seele, Gut und Blut für
„ihren Monarchen aufzuopfern?" Darauf erfolgte nicht nur eine
•j Beilage Nr. 39 bei Hildburgshansen. St. Kriegsartikel n. s. w.
461
sehr jabelnde und getösvolle Bejahung, sondern der Herzog musste
sich anf das Ansinnen des mit seinem ganzen Clerus bei dem
Pnblicationsacte freiwillig anwesenden Bischofs Filipoviö und
anderer Nationalen gefallen lassen, unter dem Jnbelgeschrei der
massenhaft angesammelten Zuschauer auf den Schultern im Kreise
herumgetragen zu werden *).
§. 5. Taktische Formation und Verpflegung der
Truppen.
Die wichtigste Reform des Herzogs, welche für die militä-
rische Entwickelung der Grenze massgebend wurde, war die Glie-
derung des Generalats in zwei getrennte Truppenkörper (Regi-
menter), durch Aufstellung des Bataillons als taktische Einheit unter
dem unmittelbaren Commando eines Stabsoffiziers und die selbst-
ständige Commandirung der Husaren durch einen Obristlieutenant,
wodurch die Herstellung und Erhaltung der Disciplin und tak-
tische Ausbildung der Mannschaft gefördert wurden. Die Waras-
diner Grenzer wurden dadurch den Feldregimentern assimilirt
und in militärischer Beziehung in ein gleiches Yerhältniss gebracht,
dem auch die territoriale Gliederung jedoch nach einem langen
Zeiträume nachfolgte.
Den grossen Stab bildeten:
1 Generalobrist,
1 Generalamtsverwalter als dessen Vertreter,
2 Obriste,
2 Obristlieutenants,
2 Obristwachtmeister ;
den kleinen Stab:
1 Kriegscommissär,
1 Ingenieurcapitän,
4 Auditore,
1 Bau- und Cassaverwalter,
2 Quartiermeister,
4 Dolmetscher,
/
1) So erzählt der Herzog in seinem Beitrag.
462
4 Capläne,
2 Wachtmeister,
1 Medicns,
5 Stabsfeldscher,
1 Apotheker und
2 Profosen.
Jedes Regimejit erhielt die Stärke von vier Bataillonen,
1 BatallloQ ans 5 Compagnien (k 200) von . . . lOQO and
das Regiment von 4000 B'ouseliren
beide Regimenter von 8000 Mann
dazn kommen ö Compagnien Husaren (k 100 M.) mit öOO „ und
die Artillerie mit 34 „
dadurch erhielt das Generalat die Stärke von . 8544 Mann.
Um den Warasdinern den auswärtigen Dienst plausibler zn
; machen, wurde jedesmal nur die Hälfte zum Ausmarsche bestimmt.
V Die zweite Hälfte war zur Ablösung ftlr den nächsten Feldzng
reservirt.
Nach dem Vorschlage des Herzogs erhielt der Geueralamts-
verwalter in Vertretung des Wiener Hofkriegsratspräsidenten,
Grafen Königsegg, dasCommando desGeneralats. Die zwei Obriste
mit den ihnen zugetheilten Stabsoffizieren, so wie der Husaren-
Obristlieutenant hatten von Koprainica, Kreuz, Ivanic, St. Georgen
und Petrinja aus ihre Bataillone und der letztere sein Husaren-
corps zu eommandiren.
Da man aber aus dem Militärgrenzgebiete die nicht militä-
rischen Jurisdictionen allmälig ausscheiden wollte, so wurde dem
Obristen ausser der militärischen auch die civilgerichtliche,
politische, und ökonomische Verwaltung anvertraut.
Nach Sanctionirung des ganzen Projectes sammt Statuten
und Articelbrief, erhielt der Herzog den Auftrag zur Durchftlh-
rung derselben zu schreiten. Allein der TUrkenkrieg trat dazwi-
schen. Der Herzog erhielt über ein aus Grenzern und Linien-
truppen componirtes Armeecorps das Commando und der General -
amtsverwalter Graf Galler wurde beauftragt, dessen Project durch-
zuführen. Die Folgen traten bald zu Tage. Wenn schon diese
463
»
Durchfllhrung an sich einen Misserfolg befürchten Hess, weil dem
Grafen die Details und Nuancen der geistigen Conception abgin-
gen^ so war diese Besorgniss in dem gegebenen Falle um so begrün-
deter, weil der Herzog durch die aufgestellten Grundsätze gegen
mehrseitige Privatinteressen und Nebenabsichten entschieden
Front machte, schon am 28. December gegen die Direction der
beiden Generalate durch die i. ö. Hofkriegsstelle und die inner-
österreichischen Stände sich aussprach und sich dadurch mäch-
tige Feinde zuzog. Bitter beklagt sich Hildburgshausen in seinem
„Beitrage" über Galler's mangelhafte und zweckwidrige Einthei-
lung derCompagnien, wodurch dieser seinProject discreditirte. Den
heftigsten und hartnäckigsten Widerstand fand das Project schon
wegen des vermehrten Aufwandes bei den steierischen Ständen,
welche an dem von Cordna im Jahre 1 732 festgesetzten Militär-
etat von 110.990 fl. festhielten. Gleich heftig bekämpften sie die
ohne ihre Einvernehmung projectirte Anfhebung der deutschen
Compagnien, obwol diese bereits mit 167 Serben vermischt waren.
Sie beschwerten sich sogar darüber als eine Verletzung
alter Gewohnheiten und Verträge, weil dadurch zugleich steie-
rischen Landeskindem ein Feld zu Kriegsdiensten entzogen
wurde. In der starken Bewafinung eines zu Aufständen geneig-
ten Volkes wollten sie selbst eine grosse Gefahr wahrnehmen,
ohne sich einzugestehen , dass sie selbst durch verspätete
Ausfolgung und endlich auch durch unberechtigte Vorenthaltung
des Soldes diese Neigung zum Theile miterzeugt und heran-
gezogen hatten. Widerstand und Beschwerde erwiesen sich so
wirksam, dass Kaiser Karl am 11. December d. J. die weitere
Organisirung sistirte und resolvirte, den Status quo aufrecht zu
erhalten und keine Neuerungen vorzunehmen «). Nur die Grazer
Kriegsstelle, die sich anschickte, ihre alte Stellung wieder einzu-
nehmen, wurde angewiesen, ausser den Artillerie- und Justizgegen-
ständen sich in die Warasdiner Angelegenheiten weiter nicht mehr
einzumischen.
«) Nr. 805 in den chronologischen Acten-Extracten.
464
m
Betreff der dem Herzog zur Aeiisserung mitgetheilten finan-
ziellen Anstände stellte es sieh allerdings nach dessen eigenem
Geständniss heraus^ dass er wegen Fundimng einer Generalats-
cassa die Ziffer zu hoch gegriffen habe. Er beantragte beim Wie-
ner Hofkriegsrate die Stände wenigstens zur Bewilligung von
127.497 il. zu vermögen. Zur Bezahlung der Pensionisten und zur
Bildung der projectirten Montur- und Requisitencassa, sollten die
Erträgnisse der Kucheldörfer *), die Maut-, Ueberfuhr- und Straf-
gelder, endlich die Ersparungen und Taxen als innere Generalats-
gefälle in Verwendung kommen. Dieser Vorschlag wurde zwar
vom Kaiser Karl VI. angenommen, allein der Ttirkenkrieg und
des Kaisers Tod unterbrachen die Lösung dieser Finanzfrage,
wodurch auch dieOrganisirung des Generalats nicht zum Abschlüsse
kam. Nichts desto weniger erhielt Graf Galler den Auftrag
zur Durchführung der neuen Einrichtung die Hildburgshausen'schen
Statuten und den Articelbrief zur Richtschnur zu nehmen und das
ausmarschirende Corps den regulären. Truppen gleich zu ver-
pflegen. Schon im Jahre 1737 kämpften die Warafidiner im bos-
nischen Feldzug nach der Hildburghausen'schen Formirung in
Bataillonen.
Der Unterhalt der Warasdiner wurde erst im Jahre 1742
durch eine Vereinbarung zwischen der inuerösterreichischen Hof-
kanzlei, dem Hofkriegsrate und den steierischen Deputirten
sichergestellt.
Die Stände zahlen jährlich den im Jahre 1732 vereinbarten
Löhnungsbetrag mit 110.900 fl.
statt des Mehls . * 7.000 „
„ „ Pulvers und Bleis . . • . . 2.200 „
zusammen . . . 120.190 fl.
im Baren, waren dagegen von alten sonstigen Beiträgen frei.
1) In der Warasdiner und Karlstädter Grenze gab es sogenannte
Kucheldörfer, in ersterem Ivaniö, Petranac, Kuuovic und Postakovid, in der
letzteren Dubovac, Zvedai und Svarca. Sie waren dem jedesmaligen General-
obristen oder dessen Vertreter gegen einen geringen Pachtschilling oder
gegen eine unbedeutende Verminderung seiner Gage überlassen. Die Karl •
465
Die Zahlungsersparnisse und sonstigen GeneralatseinkUnfte
wurden der freien Yerfligung des Hofkriegsrates zu Generalats-
bedttrfnissen überlassen.
Die festen Orte waren ohne einen Beitrag der Landschaft
nach Znlässigkeit der Umstände mit deutscher Miliz zu besetzen.
Den Ständen musste über den eflfectiven Stand der Besol-
deten monatlich ein förmliches Musterbuch vorgelegt, über Alles^
was in die Verpflegung und Erhöhung der Unterhaltungsziflfer
eingriff, ein gehöriges Einverständniss unterhalten werden. Betreff
der Bau- und Kundschaftsgelder blieb es bei der vorigen Verein-
barung. Ebenso beharrten die Stände auf der bisherigen Gepflo-
genheit, dass über alle diese Geldbeiträge an sie Postulate gestellt
werden, wogegen sie die Bewilligung derselben zusagten, wodurch
sie sich das Bewilligungsrecht formell wahrten. Durch diesen
Vertrag wurden die durch Zeitumstände und Finanznöten abge-
drungenen Zugeständnisse Ferdinands, welche zu nichts weniger
als zur Erstarkung der Militärgrenzwehr führten, bis auf das
äusserste Mass zuarückgefUhrt i). In Folge dessen gestaltete sich
die Verpflegung folgendermassen :
1. Beim grossen Stab.
Der Generalobrist erhielt monatlich 1000 fl. — kr.
der Generalamtsverwalter 500 „ — „
1 Obrist and Regimentscommandant 375 „ — „
1 Obristlieutenant 333 „ 20 „
1 Obristwachtmeister 250 „ 20 „
2. Beim kleinen Stab.
1 Ingenieurcapitän . . . . " 50 fl. — kr.
1 Generalamtsauditor 50 „ — „
1 Gerichtsgeschworener 16 „ 40 „
Städter entstanden aus den confiscirten Zrinji'schen Gütern. Der Herzog hielt
sie für Usurpation und feprach sich energisch gegen die bisherige Verwen-
dung derselben in einem Berichte an die Kaiserin Maria Theresia aus. Im
Jahre 1768 wurden die zwei letzteren der Militargrenze und das erste dem
Provinziale einverleibt In Hauer's üebersicht der Systemalverordnungen.
1) Originalvertrag im Archiv d. Reichskr. -Minist, Rgts. Z. 546.
30
466
Gerichtsschreiber . .
Dolmetscher ....
Qnartiermeister . .
Caplan
Wachtmeisterlientenant
Stabsfeldscher . . .
Peldschergesell . . .
Profos
Freimann
Stnckknecht ....
12 fl
12
7)
30 kr.
30 ,
50„ -
15 „ -
15 „ -
20 „ -
12 „ -
9„ -
14 „ -
4„ -
I»
J?
3. Beim Eriegscommissariat.
Eriegscommissär mit 1 Anmian 75 fl. — kr.
Bancassaverwalter 41 „ 40
Medicns 25 „ —
Apotheker 6 „ 15 „
4. Bei den Hnsarencompagnien.
Obristlieutenai^t . 166 fl. 40 kr
Rittmeister 50„ — r
Lieutenant 20 „ — ^
Cornet 15 „ —
Wachtmeister 9„ —
Fourier
6„ —
Pauker 10 „
Corporal 10 „
Gemeiner
4. -
r
r
r
r
n
r»
n
5. Bei den Compagnien zu Fuss.
Capitän 18 fl.
— kr.
Lieutenant 12 „ —
Fähnrich 10 „ —
Feldwebel 6„ —
Fourier ^ 4„ —
Corporal 3 „
Tambour 2 „
besoldeter Gemeiner 3
30 „
n
n
n
467
6. Artillerie.
1 Stuckhanptmann 50 fl. und 50 fl. Quartiergeld
1 Zeugwai^ • 25 „ «18 „ „
1 Feuerwerker 15„
1 Zeugschreiber 12 „
1 BttchseDmeister Corporal .... 12 „
1 Btiehsenmeister 6 j? 0-
Die Compagnie-OfBziere standen imNutzgennsse von Grund-
stücken, daher die geringe Besoldong.
§. 6. Begelnng der slavonischen Verhältnisse durch
den Grafen Khevenhttller und die entsendete Hof-
commission 1737.
Während der Herzog von Hildbnrgshansen die Eriichtung
der Warasdiner Regimenter in Angriff nahm, ging Graf Kbeven-
buller daran, den erschreckenden Zuständen Slavoniens ein Ende
zu machen, die in der Save- nnd Donaugrenze gestörte Ordnung
wieder herzustellen.
Er hatte schon im Jahre 1733 zur Förderang der arg ver-
wahrlosten Rechtspflege in Po2ega fUr das westliche Slavonien
und in Essek fUr Sirmien Exposituren errichtet^), im Jahre 1734
durch Errichtung einer Zunft fllr Schiffsleute in Essek die Drave-
schifffahrt geregelt*). Sein ungeschminkter, wahrheitsgetreuer
Bericht vom 14. September 1733 war auch für Civil-Slavonien
von wohlthätigen Folgen begleitet, obgleich diese erst nach dem
Abschlüsse des spanisch-französischen Krieges zu Tage traten.
(1733—1736.)
a) Errichtung eines Civil- und Militär-Gouvernements (Lan-
desdeputation) in Essek.
Bisher hatte der Wiener Hofkriegsrat mit der kaiserlichen
Hofkammer das wieder eroberte Land theils in abgegrenzten,
1; Relation des Herzogs von Eomorn, Beilage Nr. 47 beim Beitrag.
«j Bericht v. 14. Sept. 1733. 9. Ruhr. Nr. 3 im slav. sinn. G. C. Arch.
*) In den chronolog. Act. Extracten.
30*
468
y theils in vermischten Territorien administrirt. Die letztere unter-
hielt in Essek ein Oberdirectorium, welches die Leitung der ihm
untergeordneten Pro visorate besorgte. Die ganze Landesökonomie
lag im Wirkungskreise der Kammer. Allein ihre Organe wett-
eiferten mit den herrschaftlichen Beamten in der Aussaugung des
noch wenig erwerbsfähigen und ohnehin schwer belasteten Volkes.
Räuberhorden nahmen immer mehr überhand. Das Land, ohne
eine geregelte Landesregierung, seufzte unter der Wucht von
Erpressungen und unter dem Schrecken permanenter Gefahren
für Leben und Eigenthum, bis sich Khevenhüller des arg gemiss-
bandelten Volkes annahm. Seine Schilderung der vorgefundenen
Zustände wirkte. Im Jahre 1736 wurde eine Hofcommission zusam-
mengesetzt, welche die slavonischen Zustände zu untersuchen
hatte, weil man die Schilderung Khevenhüller's für zu grell hielt.
An ihrer Spitze stand der General der Cavallerie der Banater
Landesadministration, Graf Hamilton. Sie schlug anfangs ihren
Sitz in Poäega auf und war instruirt, auch eine Landesregierung
in Antrag zu bringen, welche die ünterthanen gegen Erpressungen
schützen, eine ihre Kräfte tibersteigende Belastung verhindern
und die Handhabung der Gerechtigkeit zur Geltung bringen sollte.
In zweiter Linie war allgemeine Ruhe und Sicherheit durch ener-
gische Massregeln zur Ausrottung des zu erschreckenden Dimen-
sionen entwickelten Heidukenthums wieder herzustellen.
Auf den Bericht des Grafen Hamilton vom 24. October 1736,
welcher die Schilderung des Grafen Khevenhüller vollinhaltlich
bestätigte, trat auch in Wien eine Commission zusammen. Sie war
unter dem Vorsitze des dazu einberufenen Grafen Hamilton in
Vertretung des Präsidenten Grafen von Windischgräz, aus dem
Feldzeugmeister Grafen Khevenhüller, dem General Freiherm von
Engelshofen, dem Kammerrate Koch, dem Hofkriegsrate Koch,
dem Hofrate Doppelhoven und aus dem Feldkriegsconcipisten
Stadler als Actuar gebildet.
Diese Commission, welche über die Mittel zur Beseitigung
dieser betrübenden Zustände zu beraten hatte, erkannte vor Allem
die dringendste Notwendigkeit, dem Lande eine Landesregierung
469
zu geben, fUr welche sie die Bezeichnung ^Landesdeputation^
annahm. Man organisirte sie aus den Spitzen der verschiedenen
Administrationszweige. Das Präsidium wurde dem Generalamts-
verwalter zugevnesen. Ausserdem bestand sie aus dem Eammeral-
Oberdirector, dem Piscalprocurator und dem Feldkriegscommissär.
Zum Actuar wurde der Feldkriegsconcipist des slavonisch-sirmi-
sehen Generalcommando bestimmt Diese Landesstelle war der
Laudesadministration im Banat und österreichisch Serbien nach-
gebildet, hatte alle politischen, Frovinzial-, Polizei- und Justiz-
angelegenheiten zu leiten, alle in die Administration hineinrei-
chenden Verhältnisse zu regeln und sie auf die Bahn der Gesetz-
lichkeit zurückzuführen. Die ökonomist^hen Angelegenheiten
blieben in den Händen der Kammer, die militärischen überhaupt
und die der Save- und Donaugrenze insbesondere im Wirkungs-
kreise des Generalcommando <). Die Landesdeputation, welche am
8. Februar 1737 ins Leben trat, war instruirt, alle Erlässe des
Hofkriegsrates und der Hofkammer, mochten sie allgemeine oder
besondere Interessen der Administrationszweige betreffen, vor
der Durchführung in Beratung zu nehmen, über alle. Befehle,
deren Ausführung Bedenken entgegentraten, ihre Wohlmeinnng
abzugeben und alle Vorfälle des.Landes nach Befund der Sache
und des Dienstes dem Hofkriegsrate und der Hofkammer einzu-
berichten «).
h) Räuber-Patent.
Zur Herstellung der so arg gefährdeten Landessicherheit
erliess die Untersuchangs-Commission ein Räuber-Patent.
Dieses war an alle in Slavonien und Sirmien befindlichen geist-
lichen und weltlichen Obrigkeiten gerichtet, daher an alle Fe-
stungs-Gommandanten, militärischen Befehlshaber, Offiziere und
die ihnen untergebenen Grenzer, kaiserlichen Kammeral- und.
herrschaftlichen Beamten, Bürger und Unterthanen.
1) 3. Rubr. Nr. 1 im slav. sirm. G. C. Arcli.
<) iDstruction als Beilage beim obigen Nr.
\
470
I
Es enthielt eine eindringliche Aufforderung zum Wohle der
Gesammtheit und jedes Einzelnen mit vereinten Kräften zu wir-
keU; die ambulanten Räuber-Colonnen und PatruUen mit Mann-
schaft und sonst in Jedem und Allem, zu unterstützen^ was zur
Ermittlung der Räuber^ ihrer Schlupfwinkel und Einfangung dien-
lich erschien.
Jedem Räuber und allen denen, welche wie immer das
Bäuberunwesen bisher unterstützten und mit Räubern im Einver-
ständnisse lebten, wurde im Namen des Kaisers Generalpardon
verkündet. Wer jedoch nach Pnblicirung des Patentes das Räuber-
leben fortsetzte, verfiel dem Tode durch das Rad; wer Räubern
Beistand welcher immer Art leistete, dem Tode durch den Strnng.
Weiber und Kinder, deren Männer und Väter sich nach der
Publicirung des Patentes noch Räubereien zuwendeten, waren zu
verhaften und wenn sich die letzteren binnen 14 Tagen vor der
Behörde nicht stellten, aus dem Lande zu verweisen, ihre Häuser
zu rasiren und an deren Platze eine Schandsäule mit dem Namen
des Delinquenten unter Aufzählung der verübten Schandthaten
zu errichten, Ihre Güter wurden zur Confiscirung bestimmt.
Einem Räuber, der nach Publicirung des Patentes einen
Spiessgesellen todt oder lebendig einbrachte, wurde ausser dem
Pardon eine Belohnung von 50 fl. zugesichert.
Damit kein Unschuldiger arretirt oder gar erschossen werde^
erging ein Waffenverbot, mit Ausnahme der Panduren, wenn sie
im Gefolge ihrer Herrschaften, ihrer Beamten oder von Militär-
personen erschienen. Offiziere, Grenzer, Reisende, wenn sie
bewafiEhet warjsn, mussten sich mit einem Passe ausweisen i).
e) KhevenhttUers Einschreiten in der Savegrenze.
Als KhevenbüUer nach dem Einrücken von der italienischen
Armee das Conunando in Essek wieder übernahm, schritt er auch
gegen die Nachwehen der tumultuari sehen Vorgänge ein und die
daraus hervorgegangenen Unordnungen, welche während seines
<) 1. Rnbr. Nr. 4 in dems.
471.
Commando in Italien, in der mittleren und unteren Savegrenze
Platz gegriffen hatten. Dabei hatte er auch die Missgriffe gut zu
machen, welche die zur Untersuchung ihrer Beschwerden abge-
schickte Commission begangen hatte i).
Er richtete unter dem 29. Juni 1737 an die Obercapitäne,
Capitäne, Ebtdnaken, Vojvoden, Barjaktare, Unteroffiziere und
Gemeine eine Ansprache, worin er die letzten Unordnungen und
die darauf gefolgte Meuterei, die Ermordung eigener Offiziere als
eine Befleckung des bisherigen guten Namens und als Missbrauch
der kaiserlichen Gnade bezeichnete. „Als sie im Jahre 1734 unter
die Verwaltung der Kammerprovisoren hätten konunen sollen,
habe sie der Kaiser von dem ihnen verhassten Bauernstände
befreit und als Miliz beibehalten, jedoch nur unter der Bedingung,
dass sie nicht nur im Lande, sondern auch ausserhalb desselben
gegen bare Bezahlung dienen sollten. .
Durch letztere Meuterei verdienten sie die kaiserliche Un- /
gnade, eine harte Bebaltung und Versetzung in den Bauernstand.
Dennoch begnadige sie der Kaiser aus Berücksicjhtigung ihrer
Dienstleistungen gegen den Erbfeind und BÄköczy und aus dem
Grunde, weil sie während ihrer Marschbereitschaft nicht gehörig
aufgeklärt, durch die Vorspiegelungen böswilliger Leute erschrekt
und durch harte Behandlung ihrer Vorgesetzten hingerissen waren,
nachher aber den Kaiser mit dem Gelöbnisse fernerer Treue um
gnädigen Pardon gebeten und sich zu treuesten Kriegsdiensten
auch ausserhalb des Landes angeboten hätten.^
Hierauf publicirte ihnen Khevenhttller den Nachlass der seit
1718 eingeführten Contribution. Dagegen mussten die mittleren
Savegrenzer die 5058* fl. 28 kr., welche sie 1735 bei der Muste-
rung in Speciesdukaten als Douseur von der Kammer erhalten,
ohne dass sie den Marsch angetreten hätten, in die Grenzcassa
zurückzahlen.
Das Erforderniss von 9045 fl. zur Bezahlung der Offiziere
deckte KhevenhUller durch folgende Besteuerangsmodalitäten :
v/
«) Siehe 1. Per. 3. Absch. §. 30.
472
Er belegte jeden Kopf mit 25 Denaren,
1 Pferd „10 „
1 Ochsen „ 12i/t „
1 Kuh „10 „
1 Junze „ 2Vg „
1 Schwein „ 2«/, ' „
1 Geis „ 2Ve „
1 Schaf „ 2Vt „
l Bienenstock „ 2 „
1 Joch Acker „ 5 „
V
1 Mad Wiesen „ 2i/,
1 Joch Garten r 10 n
1 Motika Weingarten . . „ 10 „
1 Mühle „25 „
dj Erledigung der Beschwerden.
Zur Beseitigung der Klagen und Beschwerden erliess er
die eingreifendsten Anordnungen. Da die meisten Klagen gegen
die mit der Öast (Ehrengeschenk), dem Weinschank und der
Zehentabrechnung verbundenen unerschwinglichen Erpressungen
gerichtet waren, so verbot er die Öast auf das Schärfste. Er wollte
nicht langer dulden, dass freiwillige Gaben als Schuldigkeit
behandelt, dafür Geld eingehoben, den Grenzern Wein zum Kauf
und zur Zehentabrechnung aufgedrungen werde. Freiwillige,
geringe Gaben an Naturalien unterwarf er keinem Anstände. Um
die unbillige Vertheilung der Robot und die dabei eingetretenen
Missbräuche zu beseitigen, musste jedem Roboter vom Baumeister
ein Zeichen (Marke) als Quittung ausgefolgt werden. Der Festungs-
oder Fortscommandant wurde beauftragt diese Ausfolgung zu
überwachen.
Den unteren Savegrenzem wurde die beschwerliche Robot-
leistung beim Esseker Festungsbau in der Hoffnung nachgesehen,
dass sie sich beim Bau der Festnngsgebäude werden um so wil-
liger verwenden lassen, da es sich um den Schutz ihres eigenen
473
Landes handle und nach Ausführung dieses Baues ohnehin alle
Fortificationsroboten aufhören sollten.
Durch diese Massnahmen wurden die Gemttter beruhigt i).
§. 7. Die neue Abgrenzung der Monarchie durch die
Bestimmungen des Belgrader Friedens.
1739 (18. September).
Der unglücklich geführte türkische Krieg, welcher die letz-
ten Lebensjahre Kaiser Karls VI. trübte und im Belgrader
Friedensschlüsse sein Ende fand, brachte die Monarchie grossen-
theils um die Errungenschaften des Po2areyacer Friedens und
übte auf die Armee einen deprimirenden Einfluss. Der österrei-
chische Antheil in der Walachei, Serbien und Bosnien fielen wieder
an die Türkei zurück. Maria Theresia hatte als Königin von Ungarn
bei dem herannahenden NLebensende ihres kaiserlichen Vaters
und in Voraussicht des durch die perfide Politik Frankreichs
unvermeidlichen Kampfes fUr ihre Erbfolge am habsburgischen
Throne in den hastigen Abschluss der Friedensverhandlungen
selbst eingegriffen.
Im Frieden von Belgrad erhielt Ungarn, Slavonien und Croa-
tien im Süden folgende Abgrenzung: „Die Donau und Save bis
zur Unamttndung, die Una bis zur Sanamündung bei Türkisch-
Novi wurden zur natürlichen Grenze zvnscheu den beiden Staaten
bestimmt. Die Fischerei dieser Flüsse blieb bis zur Mitte im
Genüsse der beiderseitigen Unterthanen. Dadurch gingen Oester-
reichisch-Serbien, für die Savegrenze das sogenannte Uskoken-
1) Slavon. Acten, Convolut Nr. 909 in der Registratur d. Reichskr.-
Minist. Die Stellung der Offiziere war damals eine äusserst unerquickliche,
weil ihre Besoldung kaum zur Bestreitung der Uniform und Ausrüstung aus-
reichte. Aus einem Zahlungsaufsatze bei demselben Nr. 4 wird ersichtlich, dass
ein ObercapitSn jährlich 200 fl., ein Capitän 100 fl., ein Vojvoda 48 fl., ein
Barjaktar 32 fl. an Gage erhielten. Dieses erklärt, dass die Offiziere an
Erpressungen angewiesen waren, da die Agricultur, welche sie betreiben
mussten, einen Fundus instructus erforderte. Mit dem obigen Verbote war
diese Zwangslage nicht gehoben.
.
474
■
land mit drei Capitanaten zu Fnss und drei za Pferd ia Bosnien,
und für die Banalgrenze .zwei Vojvodschaflen ebenfalls im bosni-
schen Gebiete verloren.
„Von der Drinamündnng waren alle Wachposten, Karagal-
hane, Schanzen und Palanken binnen 14 Tagen zn räumen and
den türkischen Besatznngstmppen zu übergeben. Andererseits
sollten alle Denan- nnd Saveinseln, welche im österreichischen
Besitze za bleiben hatten, den österreichischen Bevollmächtigten
ausgeliefert werden.
„Die Einwohner jener Gebiete, welche «in die Türkei abge-
treten wurden, durften weder gezwungen noch überredet werden
in die österreichischen Gebiete auszuwandern, was sich auch auf
die Inseln bezog, welche unter der Herrschaft der ungarischen
Königin blieben nnd von türkischen Unterthanen bewohnt waren.
(Art. I.) Da es in der Absicht Maria Theresia's lag, einen dauern-
den Frieden zu sichern nnd Allem vorzubeugen, was eine Störung
der beiderseitigen Freundschaft herbeiftihren könnte ; so wurde
vereinbart, dass die Donauinsel bei Belgrad vermessen, auf der
Belgrad zugewendeten Hälfte alle Bäume, gedeckten Puncto und
Gebäude rasirt, die andere Hälfte dagegen königlichen^ Unter-
thanen zum Nutzgenusse zugewiesen werde.
Sowie auf dieser Insel durften beiderseits ausser Wohn-
gebäuden keine neuen fortificatorischen Bauwerke (Palanken,
Schimzen, andere Befestigungen) aufgeftihrt und mussten, sobald
dieses aus Unkenntniss dieser Vereinbarung dennoch geschah,
zur Erhaltung der Freundschaft niedergerissen werden. (Art. TL.)
Da über den ftinften, Alt-Orsova betreffenden Articel einige
Zweifel erhoben wurden, die eine Klärung der Ansichten not-
wendig machten^ so wurde nach bewirktem Einverständnisse über
die Grenze bei Orsova eine Karte entworfen. Man zog über den
Fuss, der im Angesichte der Inselfestung aufsteigenden Berge
bis zur Ebene eine Linie. Diese erhielt von da an eine krumme
Richtung bis zur Einbiegung des Gernaflüsschens und verlief bis
zum Terrain der neuen Rinne, durch welche in neuester Zeit die
Cema geleitet werden sollte. Die in dieser Linie in den Angren-
I
I
I
475
znftgen von Alt-Orsova einbegriffenen Orte nnd die in dessen Hin-
tergrnnde nen zu bildende Rinne sollten bis zu deren Anknüpfung
an die Donau die neue Orenze bilden. (Art. III.) Doch wurde zur
Bedingung gestellt, dass Alt-Orsova nur dann im türkischen
Besitze zu verbleiben habe, wenn die Türken binnen Jahresfrist
(18. September 1740) die Cema am Alt-Orsova in die Donau
geleitet hätten. Da dies aber durch die Einflussnahme des Feld-
marschall-Lieutenants Baron Engelshofen^ damaligen Präsidenten
der Banater Landesadministration, nicht gelang, so blieb Alt-
Orsova Österreichisch *).
Unter den Donauinseln blieben Borica, Eisilova und Hisar-
gik türkisch, die übrigen fielen der ungarischen Königin zu. Doch
wurde auf der Insel Borica wegen der durch Donauwirbel gefähr-
deten Schiflfahrt zwölf königlichen Matrosen der Aufenthalt ge-
stattet. Die der Savemündung vorliegende sogenannte Zigeuner-
insel behielten sich die Türken vor. Alle übrigen Saveinseln wur-
den der Königin zugesprochen. (Art. IIL)
Vom türkischen Novi an bis zur dreifachen Orenze (Likaner-
türkisch-Dabar) im äussersten Westen der Grenzlinie wurde die
Abgrenzung nach den Bestimmungen des Karlovicer und Po2are-
vacet Friedens revidirt und über die streitigen Unainseln erst
im Jahre 1741 in Constantinopel eine Vereinbarung getroffen >).
§. 8. Einwanderungen zur Zeit der Belgrader Frie-
densverhandlungen.
Sowie vor dem Karlovicer und Poi^arevacer Frieden fanden
auch am Schiasse dieses Türkenkrieges Einwanderungen in das
diesseitige Grenzgebiet statt (1738).
Aus Serbien kamen, und zwar aus der dortigen österreichi-
schen Militärgrenze, unter Führung des Obristwachtmeisters Iza- (
koviö mit dem Obercapitän Stanifia und 10 Capitänen, 633 Hei-
duken und Husaren mit ihren Familien und lagerten anfangs
<) Ex cons. bell. 6. Rubr. Nr. 13, im slav. sinn. G. C. Arch.
«) Friedenß-Instrument VII, Nr. 270, 271, 272, 275, 282 im geheimen
Haus«, Hof- u. Staatsarchiv.
476
obdachlos in den Wäldern derSchönborn'schen und CoUored' sehen
Herrschaften in Sirmien.
i
Izakoviö projectirte und besetzte im Anschlüsse an die
Postenkette der unteren Savegrenze mit 120 Mann am herzog-
lich Odescalchischen Territorium die drei Posten bei
Ramina (Jamina?), bei der Martincer Mtlhle und Ladjerak;
am Mitrovic-Collored'schen Territorium lOPosten:
Bei Mitrovic, biela Brakova, zwischen Mitrovic und Jarak, bei
^arak, Eomolova, Elenak^ Mifia kadka, Yidujeyciy Obre2, Kupinova
(exponirter Militärort des Donau-Gapitanats Eovilj) ;
am Semlin-Schönborn'schen Territorium zu Dre-
novac, Progar, Boljevx^i, Jakova, Be2anja und Semlin «).
Serbische Handelsleute in Belgrad, welche unter der öster-
reichischen Regierung zum Wohlstand gelaogt sind, zogen gleich*
falls die Auswanderang dem sie erwartenden Geschicke vor. Sie
wurden in der Peterwardeiner Donauschanze untergebracht, an
deren Territorium durch Usurpationen des Baöer Comitates die
Anlegung eines Handelsplatzes sich bald vollzog. Sie wurden Mitbe-
gründer der damaligen Raizenstadt, jetzt Neusatz, und brachten
reiche Mittel zur Entwicklung ihres Verkehrs *). Andere siedelten
sich in Essek an. Bei Eröffnung des Krieges hatten auch katho>
lische Albaneser (Clementiner) unter Gommando des zum Obristen
ernannten Raskovii in der Stärke von 8 Gompagnien fUr den
Kaiser zu den Waffen gegriffen und übertraten vor dem Friedens-
schlüsse auf das sirmische Gebiet. Sie waren bis auf 354 Mann
herabgeschmolzen und bauten sieh zum Theile Erdhütten bei
Karlovic, wo sie in der Angrenzung von Sirmien ihre erste Unter-
kunft fanden.
Aus dem bosnischen Antheile der Savegrenze, wo Kheven-
hüller aus der Militärmiliz 3 Gapitanate zu Fuss (Heiduken) und
3 zu Pferde (Husaren) errichtet hatte, wanderten viele ans linke
*) 12. Rabr. Nr. 16. Conaignatioa, im slav. sirm. G. C. Arch. und in
der Registratur des ReichBkr.-Minist.
«) Im slav. sirm. G. C. Arch.
477
Saveufer aus, wo sie in verschiedenen Ortschaften untergebracht
wurden oder neue Ortschaften anlegten «).
Oleiche Uebersiedelungen fanden aus den zwei jenseitigen
Vojvodschaften der Banatgrenze statt.
Während die letztere^ in den Grenzgebieten, denen sie vor-
lagen, ihre Unterkunft fanden, hatte die serbische nnd Clemen-
tiner Miliz längere Zeit mit derselben zu kämpfen. Die serbischen
Familien, die sich im Banat ansiedelten, wurden vom Klima weg-
geraffi, die in Sirmien Zurückgebliebenen waren schlecht unter-
gebracht und auf 571 herabgeschmolzen. Obristwachtmeister
Izakovic, als der natürliche Vertreter der ihm Untergeordneten,
bat um eine bessere Unterbringung derselben und bot der mutigen,
mit den Vertragsbrüchigen Mächten für ihr Erbrecht kämpfenden
Königin sein und seiner 571 Mann Blut und Leben an und gab
der Hoffnung Ausdruck^ sein kleines Corps durch Kameraden aus
Türkisch- Serbien auf 1475 Mann zu verstärken. Diese loyale und
treuherzige Gesinnung rührte Maria Theresia derart, dass sie die
gemessensten Befehle gab, für die Unterkunft der Miliz auf das
Schleunigste zu sorgen. Es wurde am sirmischen Saveufer ein
schmaler Strich Landes ausgeschieden, die serbische Miliz vor-
läufig auf Prädien und in den Ortschaften Dolinci, Obreäje, Pe-
trovci und Vidujevci, die Albaneser und die aus der Donaugrenze
zur Ansiedlung angemeldete serbische Miliz auf 8 Prädien der
Mitrovicer Herrsch^^ft und in den Ortschaften PlatiSevo, Klenak und
auf der Odescalchischen Ortschaft Kuzmin untergebracht.
Diese Ansiedlung bildete die Grundlage der sirmischen Mili-
tärgrenze oder des nachherigen Peterwardeiner Regiments. Die
Entschädigung ftlr das Ansiedlungsgebiet betrug jährlich 1846 il.
52*0/24 kr. (nach der Kammeralabschätzung) ausser der vorbehal-
tenen Jagd, Fischerei, des Waldgenusses und des Eichelmast-
rechtes «).
1) Darunter Bognjaci, Oprisavce u. §titar im Broder Bgmt.
2) Protocollum instrumentorum. Semlin, 16. Oct. 1742 im slav. sinn.
G. C. Arch.
478
§. 9. Stärke der gesammten Orenzmiliz beim Aas-
bruche des österreichischen Erbfolgekrieges und
ihre Verpflegung während desselben.
Die Regierang Maria Theresia's bildete fUr die Entwicklnng
der Militärgrenze eine neue Aera. In die Zeit derselben fällt die
Errichtang der 17 Nationalregimenter zu Fuss, 4 Husarenregi-
\ m enter, 1 Husarencorps und des Öaikistenbataillons nach den
Grundsätzen, welche Hildburgshausen bei Formirnng der Waras-
diner Regimenter zum Ausgangspuncte genommen hatte. DieHaus-
communion und ein hiHreichender, vor Zersplitterung gewahrter
Grundbesitz bildeten die Grundlagen zur Aufstellung einer billigen
und rasch mobilen Landmiliz in möglichst grosser Stärke für den
inneren und den auswärtigen Kriegsdienst.
Kaiser Karl VI. hinterliess seiner Erbin eine Armee von
82.572 Mann zu Fuss und 30.972 zu Pferd. Sie bestand gross-
tentheils ausRecruten, hatte durch den letzten unglücklich geführ-
ten Tilrkenkrieg das Vertrauen zu ihren Ftlhrern, zu sich selbst
und dadurch auch die durch Eugen's Siege erlangte Siegeszuver-
sicht verloren. *'
Bei diesem Umstände musste eine gut geschulte Grenzmiliz
schwer in die Wagschale fallen. Sie zählte im Jahre 1740
in der Save- und Donaugrenze 12.437 Mann,
V „ ^ Maroser und Theisser Grenze mit der serbi-
schen und Albaneser Miliz 4.198 „
im Warasdiner Generalat 8.564 „
„ Karlstädter Generalat mit der Oberhauptmann-
schaft Lika und in der Petrinjaner Grenze . 20.416 ,
zusammen . . . 45.615 Mann.
Ueberdies verblieben im Lande bei 20.000 Mann «).
Diese Miliz erhielt während des österreichischen Kriefires im
O'
Felde an Verpflegung :
«) Oesterr. Militarzeitschrift J. 1827, 1. Heft Beilage zur S. 47.
479
I. Bei den Hnsaren-Compagnien.
an Mund- und Pferde- . ««.«^
Portionen 4 3 fl. "^ ^*'^®"'
1 Hauptmann ... 16 — 5 — 63
1 Lieutenant oder Hadnak ... 5 — 4 — 27
1 Fähnrich (Barjaktar) .... 4 — 3 — 21
1 Wachtmeister (Staämefitar) . . 3 — 3 — 18
1 Fourier 2 — 2 — 12
1 Feldscher 3 — 1 — 12
1 Tambour •».. 2—1 — 9
1 Sattler 1 — 1 - 6
1 Schmid 1 — 1 — 6
1 Corporal 2 — 2 — 12
1 Gemeiner 1 — in natura .3
n. Vom Stabe.
an Mund- und Pferde- . «^
Portionen 4 3 fl. '° ^*'®""
1 Obercapitän als Quaobristlieu-
tenant und Hauptmann . . 29 — 15 — 132
1 Quartiermeister 4 — 4 — 24
1 Auditor und Secretär .... 5—5 — 30 .
1 römisch-katholischer und grie-
chisch-orientalischer Gaplan 2 — 2 — 12
1 Adjutant oder Wachtmeister 3 — 3 — 18
1 Profos mit seinen Leuten ... 4—5 — 27
ni. Von den Haiduken-fl^mpagnien.
an Mund- und Pferde- . u«««^
Portionen 4 3 fl. '^ ^^"^"^
1 Hauptmann 15 — 3 — 45 fl. — kr.
1 Lieutenant oder Vojvoda 5 — 2 — 21„ — „
1 Fähnrich oder Barjaktar 4 — 2 — 18„ — „
1 Feldwebel oder Stramm. . 3 — „ — 9„— „
1 Führer 2 — „ _6„— „
1 Fourier 2 — „ — 6„— ,
1 Feldscher 2 — „ — 6„— „
480
an Mnnd- und Pferde-
Portionen i 3 fl.
in Barem
IV« - 2
—
4 fl. 30 kr.
1% - „
—
4„ 30 „
IV« - n
—
4„ 30 „
1 - „
3„ - „ •
1 Fourierschtttz . . . •
1 Spielmann
1 Gefreiter
1 Fouselier 1 — „ — 3„ — „«),
§. 10. Regulirung des Pupillarwesens 1742.
Während die Grenzmiliz gegen die Feinde Maria Theresia's
kämpfte, liess diese diePupillarangelegenheiten regeln, um die im
Felde blutenden Offiziere über die Zukunft ihrer Kinder zu beru-
higen. In diesen hatten Uebelstände so sehr gewuchert, dass die
Pupillarcommission auf die Ausrottung derselben beim Hofkriegs-
rate hinwirkte, der auch durch ein Patent die Mittel zur Abhilfe
ergriff.
Alle über Militärpupillen gesetzten Gerhaben oder deren
Vertreter hatten sich selbst oder durch ihre Bevollmächtigten
binnen drei Wochen bei der Militär-Pupillarcommission anzumel-
den, alle in Händen habenden Capitalien, Obligationen und Docu-
mente bei derselben zu deponiren und weitere Weisungen ent-
gegen zu nehmen. Diese Anordnung betraf alle nicht mit Decret
versehenen Gerhaben und Curatoren und Jene, die sich ans eige-
nem Antriebe der Gerhabschaft unterzogen hatten.
Daher waren innerhalb dieses Termines die noch nicht
gepflogenen Yerlassenschaftsabhandlungen in Richtigkeit zu brin-
gen und die Gerechtsame der Pupillen zu fördern, gegen Ersatz
des Schadens von Seite der Säumigen.
Zur Informirung über das Pupillarvermögen hatten die Ger-
haben und Curatoren bei der Commission sich um <iie Pupillar-
tabellen anzumelden und sie gewissenhaft auszufüllen, bei Strafe
von 12 Reichsthalern für ganz arme Witwen und Waisen.
Ueber die Erziehung und den Fortgang der Pupillen in den
Studien und über ihre Sitten waren beglaubigte Zeugnisse und die
1) Khevenhüller'8 Verpflegsentwurf. 9, Ruhr. Nr. 17 im slav. sirm.
G. C. Arch.
481
Gerhabenschaftsrechnung mit dein Vermögensausweise jährlieh
vorzulegen, unter Androhung derselben Strafe «).
§. 11. Aufstand in der kleinen Walachei, Volksbewe-
gung in der oberen und mittleren Savegrenze und
Incorporirung des Kammeraldistricts Sobocka
(Subocka) 1742.
Die vorangehende Schilderung (§. G) machte ersichlich, dass
in der Savegrenze nicht erquickliche Verhältnisse eingerissen
seien. Welche Zustände müssen aber wenigstens in einem Theile
des Provinzialgebietes sich entwickelt und die dortigen Unter-
thanen bedrückt haben, wenn diese, grosse Opfer anbietend, zu
den äussersten Mitteln griffen, um der Militärgrenze einverleibt
zu werden.
Im Jahre 1742 (Februar) erschienen am kaiserlichen Hofe
Deputirte aus der kleinen Walachei (westliches Slavonien) mit
dem Antrage 900 Mann zu Fuss und 100 zu Pferd auf eigene
Kosten ins Feld zu stellen, knüpften jedoch daran die Bitte um
Einverleibung ins Warasdiner Generalat «). Allein d er Hofkriegs-
rat trug Bedenken dieser Bitte zu willfahren und sistirte die Ent-
scheidung»). Dadurch liess sich die ungeduldige Bevölkerung,
durch Winkeladvocaten aufgestachelt, zu Ausschreitungen hin-
reissen. Die Deputirten Milankovic, Matiafieviö, Banic, Sobolovi6
und Popratiö verfassten zur Beschleunigung der erbetenen Incor-
porirung an das ungarische consilium regium locumtenentiale ein
lamentables dabei aber durch unerhört aufrührerische Drohungen
sich kennzeichnendes Memoriale, welches eine tief gehende Des- v
Organisation der Gemüter zur Erscheinung brachte. Die Ortschaften
Verovitica, Koturiö, Pakrac, Caglovac motivirten ihre Bitte um Mili-
tärisirung damit, dass ihr Eigenthum täglich geschmälert werde und
drohten sogar auseinander zu gehen und sich auf anderen Herr-
*) Ex consil. bell. 2. Ruhr. Nr. 9 im Agram. G. C. Arch.
2) Rgst. Z. 966 u. 937 in d. slav. sirm. Act. Extracten.
3) Rgst. Z. 400, 423 in dens.
31
482
Schäften ansässig zu machen, weil sie die grosse Contribntions-
last nicht länger tragen können.
In Folge dessen ordnete der Hofkriegsrat, welchem die
Landesdeputation untergeordnet war, im Einverständnisse mit der
Hofkammer eine Untersuchung an, versprach Abhilfe, befahl aber
zugleich der sich zus^mmengerotteten Bevölkerung ruhig ausein-
ander zu gehen und ohne weitere Umtriebe die Ankunft der Unter-
suchungscommission friedlich abzuwarten. Er verbot alle ferneren
Conventiceln, eigenmächtige Geldausschreibungen und befahl sich
aller Gewaltacte gegen Beamte zu enthalten. Allein die Depu-
tirten, die ihre eigennützigen Pläne dadurch durchkreuzt sahen,
setzten sich über Befehl und Verbot hinweg und publicirten nach
«
ihrerßttckkehr ausWieniii denKammeraldistricten Sirac, Subocka
und Podvorje, in Häusern und Kirchen ihre Einverleibung in die
Warasdiner Grenze, Befreiung von der Contribution, Vorspann
und Verpflegung der Truppen bei Durchmärschen.
Zur Bestätigung ihrer Aussage Hessen sie dem Volke durch
ihre Schreiber Kovacevi6 und Filipovic ein fingirtes Decret vor-
lesen. Milankoviö, Matiaßeviö und Peica Soboloviö gaben sich für
Capitäne aus. Jeder von ihnen umgab sich mit einer Leibwache
von 8 Mann. Grosse Volksversammlungen wurden einberufen,
Geldleistungen von den Unterthanen ausgeschrieben. Dem ver-
sammelten Volke wurde freie Einfuhr des Meersalzes, Maut- und
Dreissigstfreiheit zugesichert. Kurz sie schalteten und walteten
in den 3 Kammeraldistricten nach Gutdünken ohne jeden Wider-
stand, da die verhassten Kammeralbearaten sich der gefürchteten
Justificiruug durch die Flucht entzogen.
Während der Abreise der Pseudocapitäne nach Wien über-
nahm ein gewisser Kapetanoviö die Regierung, masste sich die
Verwaltung der Gerichtsbarkeit an, bereiste zur Schlichtung von
Streitigkeiten mit 15 Bewaffneten alle Ortschaften und berief für
den 2. Jänner 1743 in Subocka einen Bauerncongress ein, welcher
die Absetzung des flüchtigen Kammeralprovisors dieses Districtes
decretirte, und die beim Congress erschienenen Unterthanen der
Herrschaft Cernek gegen ihre Grundherrschaft in Schutz nahm.
483
Da man auch diese in die neue Grenze einzuverleiben beschloss,
;8o gerirten sich diese bereits als steuerfreie Grenzer und vertrie-
ben nach ihrer Rückkehr die in ihren Häusern zur Eintreibung der
€ontribution vorgefundene Militärexecution.
Um diese Zeit wurde eine Grenadiercompagnie des Regi-
ments Marnli nach Alt-Gradiska commandirt.
Auf die Nachricht vom Einrücken derselben in Pakrac bemei-
«terte sich der Aufständischen eine solche Besorgniss, dass sie
•
die nach Pakrac führenden 4 Brücken abbrachen und Posten aus-
tstellten^ um den Grenadieren den Weg zu verlegen, im Falle sie
in den Eammeraldistrict einrücken wollten. Um das gegängelte
Volk zu beruhigen und zu ermutigen, schwindelten die Leiter des
Aufstandes demselben vor, bereits 1000 Mann unter Waffen zu
haben, sie binnen 24 Stunden verdoppeln zu können und wären
entschlossen im Notfolle die Kreuzer, Ivanicer und Koprainicer
Grenzer, die ihre WaffenkamcBaden geworden seien, zu Hilfe her-
beizuführen. Als man jedoch bemerkte, dass die Grenadiere keine
Feindseligkeiten gegen sie im Schilde führten, wurden zwar die
Posten wieder aufgelassen, dagegen sammelten sieh Bewaffnete
an der Brücke unterhalb Skenderovac und zogen der Marulischen
CJompagnie in einer bescheidenen Entfernung auf ihrem Marsche
nach Gradiäka nach.
Endlich schritt die Untersilchungscommission ein. Der Inter-
ims-Commandirende von Slavonien, General Baron Ehgelshofen
wurde mit unumschränkter Vollmacht zur Bestrafung der Aufstän-
dischen bekleidet <), und als auch in der oberen und mittleren
Savegrenze eine Volksbewegung an die Oberfläche trat, ihm
50 Clementiner, 300 Donau- und 200 Theisgrenzer zur Dämpfung
der Unruhen als Verstärkung zugewiesen «). Der Obristlieutenant
Sekula und einige griechisch-orientalische Geistliche, welche man
der Aufwiegelung beschuldigte, wurden arretirt »).
*) Instruct. V. 18. Jäner Nr. 419 in d. slav. Act. Extract.
«) 4. iMärz Nr. 116, 120 in dens.
*) August Z. 125, 116 in dens.
31*
484
Zum Präses der Untersuchangscommission bestimmte Enge Is-
hofen den Obristlieutenant von Malier. Dieser erliess in der Lan-
dessprache eine Proclamation an die Aufständischen. In dieser
wiederholte er die hofkriegsrätlichen Verbote von Volksversamm-
lungen und Geldausschreibungen, kündigte das Eintreffen der
Commission im März an und versicherte, dass sie, wenn sie dieselbe
ruhig abwarten, sich über das Vergangene werden rechtfertigen and
alle ihre Beschwerden der Commission vortragen können. Den
Vorgeladenen wurde für die Hin- und Eückreise ein Sicher-
heitsgeleite zugesichert, den Schuldbewuästen das Anflehen der
königlichen Gnade frei gestellt, auf welche sie nach Verhältniss
ihrer Besserung rechnen könnten.
Allein die Verführer des Volkes waren bereits zu weit
gegangen und von ihrem verbrecherischen Lügennetz zu viel fest-
gehalten, als dass an eine Umkehr zu denken war. Vielmehr
schritten sie in ihrem Wahnwitz immer weiter, und hielten in Sirac
eine neue Volksversammlung ab, zu welcher sie auch die benach-
barten Grenzer, jedoch ohne Erfolg, einberiefen. Unter tumultna-
rischcm Auftritte Hess sich das Volk, im Wahne der Warasdiner
Grenze anzugehören, von seinen Betrügern neue Geldausschrei-
bungen gefallen und zahlte sie zum Theile sogleich ein. Selbst als
die üntersuchungscommission unter Militärbedeckung am Wege
zu ihrer Beruhigung aufbrach, schrieb MatiaSevii dem Anführer
der Aufständischen Lucio: „sich möglichst gut vorzusehen und
auf seine treue Unterstützung zurechnen. Erhielte mit ihm gern
eine Besprechung wegen eines Ueberfalles dts ihnen feindlich
gesinnten Pakracer Bischofs.^ Bei Annäherung der Commission
riefen die Leiter des Aufstandes unter der Drohung die Häuser in
Asche zulegen das Volk zur Ergreifung der Waffen aufi) und
bestimmten Saranovac beim Quartier des DeputirtenMilankoviö zum
Sammelplatze. Thatsächlich kamen 1 500 Mann auf dem bezeichneten
Platze zusammen. Dort haranguirte besonders der Schreiber
1) Sie waren nur zum Theile mit ordentlichen Waffen aus dem Ertrage
der Geldsammlungen versehen.
485
Kovaßevii das getäuschte Volk und erklärte feierlich, ander Spitze
desselben den Truppen entgegengehen, Leib und Leben wagen zu .
wollen. Das königliche Decret ihnen entgegenhaltend, wolle er
sehen, wer es wagen werde ihn anzugreifen«. Allein während seiner
starkathmigenDeclamationen erschien ein Reisender, der, als er das
wähnwitzige Vorhaben der Versammelten erriet, freundlich aber
in strengem Ernste davon abriet und das Volk vor den Kugeln
der Truppen warnte. Die so eben hochgehenden Wogen der
Aufregung legten sich dadurch so rasch, dass alle Versammelten
vom panischen Schrecken erfasst, auseinanderliefen. Selbst die
Deputirten und Kovaöevic fanden es geraten ihr Leben sicher zu
stellen. So komisch übrigens der letzte Act des verbrecherischen
Deputirtenschwindels verlief, so tragisch endig;te der Abschluss
des Aufstandes. Bei der darauf eingeleiteten Untersuchung wurden
die Deputirten Milankoviö, Matiasevi6, Pani6, Soboli6 und Popra-
ti6 als Verächter der königlichen Befehle, Betrüger und Störer des
Landfriedens zpm Tode mit dem Schwerte und Ausstellung ihrer
Köpfe auf den Mauern von Pakrac, die Schreiber Kovaöeviö und
Filipovic, weil sie den Betrug kennen mussten und dennox^h dessen
Verbreitung unterstützten, als mitschuldige Werkzeuge, zu der-
selben Strafe verurtheilt. Kapetanovii büsste seine amtlichen
Functionen mit einem einjährigen Geßlngniss. Die Gemeinden der
drei Districte wurden zur Zahlung der Auslagen für die Commis-
sion und Militärbedeckung verurtheilt. Die Districte wurden von
Engelsbofen entwafihet und Geissein abgenommen <).
In der mittleren Savegrenze hielt Engelshofen gleichfalls
strenges Gericht gegen Jene, welche bei ihrem Abmärsche bei
Poäega ihre Offiziere erschlugen und in ihre Heimat zurückkehr-
ten. Er liess die Rädelsführer standrechtlich mit dem Strange hin-
richten. Dagegen wurde den in Italien kämpfenden Savegrenzern
(oberen?) ein Geldgeschenk bewilligt mit der Versicherung, dass
man auch ihre Weiber und Kinder bedenken werde. Denen, die
nach der Meuterei dennoch nach Italien abrückten, sicherte der
*) Pakrac, im März 1743. Ruhr. 5 Nr. 1 im Temesvirer G. C. Arch.
486
Hofkriegsrat die Rückkehr im Herbste, den zurückgebliebenen Wei-
bern und Kindern die Befreiung vom Holzschlage und von der
Robot zu i).
Zugleich erhielt Feldmarschall KhevenhüUer den Auftrag, den
Umgang der Savegrenzer mit den Warasdinern zur Vermeidong-
von Aufwieglungen bei der Armee zu überwachen «). Dessenun-
geachtet begegnet man in den chronologischen Actenextracten der
Bitte der Savegrenzer, welche unter Commando des Kheurschen
Hauptmannes Jahnus in Italien kämpften, um die baldige, vor
einem Jahre zugesicherte neue Einrichtung ihrer Grenze jedoch
nach dem Fusse der Warasdiner»).
Von den Aufständischen der kleinen Walachei gelangten nur
Hie Bewohner des Kammeraldistricts Subocka zu der ersehnten
Militärisirung, wurden jedoch wegen ihrer geographischen Lage
nicht der Warasdiner, sondern der oberen Savegrenze einverleibt
und in Eid und Pflicht genommen. Sie erhielten auf den Vorschlag
des Feldmarschall-Lieutenants und Banns Grafen Batthyäny das
Khevenhüller'sche Regoualament mit der Modificirung, dass sie
statt der Robotleistnng die Offiziere in Barem zahlten. Sie stellten
sogleich zwei Compagnien ins Feld (1744) und kämpften, mit drei
Compagnien der oberen Savegrenze zu einem Bataillon formirt, in
Baiem *).
§. 12. Errichtung eines Grenzdirectoriums in Graz
und Abschluss der Warasdiner Organisirung, 1749.
Gleichzeitig trat eine Aenderung in der obersten Leitung der
Warasdiner und Karlstädter Grenze ein. Im Jahre 1743 wurde die
Grazer Hofkriegsstelle, welche die Organisirung der Grenze hemmte,
aufgehoben und an deren Stelle ein Militärdirectorium errichtet.
1) Nr. 281, 283. Z. 522, 628 April 835, 885, 296 in den slav. Act.
Extract.
8) Nr. 452 in dens.
>) August u. Octob. 605-181 in dens.
4) Nr. 17 im Temesvärer G. C. Arch.
487
An die Spitze desselben stellte die Kaiserin den Herzog von Hild-
burgshausen (16. Oetober 1743) mit der Weisung Alles, was bis-
her dieser Stelle untergeordnet war, vom Jahre 1744 an zu beauf-
sichtigen und zu leiten. Dadurch wurde er nicht nur comman-
dirender General in Innerösterreich, sondern auch des Warasdiner
und Earlstädter Generalats und des Likaner Obercapitanats <).
Zugleich zum Feldmarschall ernannt, erhielt er erst im Jahre 1745
die Originalstatuten und den Articelbrief, obwohl sie seit 1738
praktische Geltung hatten, zur nochmaligen Publicirung. Die
darauf eingetretenen Anstände kamen von den Grenzern selbst.
Sie baten um Bestätigung der Ferdinand'schen Privilegien und
entsendeten eine Hofdeputation an das kaiserliche Hoflager. Das
Volk beharrte darauf mit solcher Hartnäckigkeit, dass es die nach
Italien und Deutschland zur Ablösung bestimmte Mannschaft von
4000 Mann vor der Bestätigung ^derselben nicht abrücken lassen
wollte. Diese erfolgte am 16. September«). Die Organisirung des
Generalats wurde zum Abschlüsse gebracht. Die Truppenforma-
tion vom Jahre 1737 blieb aufrecht. Nur erhielt das Generalat statt
der bisherigen vier Auditore einen Generalatsauditor und zwei
Regimentsauditore und statt des vierten einen Gerichtsschreiber >).
Die territoriale Trennung der zwei Regimenter erfolgte erst 1749,
wobei die Husaren auf zwei Compagnien reducirt wurden.
§. 13. Hildburgshausen's Organisirung des Karl>
Städter Generalats und die dazu vorausgegangenen
Versuche.
aj Bisherige Verbesserangsvorschl äge für das Karlstädte r
Generalat und Stubenberg's Entwarf vom Jahre 1739.
Schon im 18. Jahrhunderte fehlte es nicht an Vorschlägen^
welche dem dornten Zustande des Earlstädter Generalats abhelfen
sollten. Er wurde dessenungeachtet durch die Besoldungsmisere,
J) Rgsts. Z. 655 in den chronolog. Act. Extract.
«) Rgsts. Z. 677 in den Act. Extracten.
8) Bei Hildburgshausen.
488
AussaugungeDy durch Übermässige Strafgelder und durch Eingriffe
in fremdes Eigenthum noch lange in Permanens^ erhalten.
Schon Graf Rabatta mühte sich zwischen den Jahren 1710
bis 1729 vergebens ab, eine Verbesserung dieser Zustände herbei-
\ zuführen. Nachdem das geplante „beständige Universal-
system" der innerösterreichischen Kriegsstelle aus der blossen
Erwägung nicht herausgetreten, versuchte er sich endlich selbst
an einem Entwürfe über die Art und Weise, wie der in Unordnung
geratene Zustand des Karlstädter Generalats wieder geregelt
werden könnte «). Dieser Versuch wurde jedoch beseitigt, weil er
keine radicale Abhilfe versprach. Erst als der Herzog von Hild-
burgsbausen bei Organisirung des Warasdiner Generalats auf die
ausgezeichnete Eignung des Grenzvolkes zum Militärdienste hin-
wies und seine Anschauung im österreichischen Erbfolgekriege
auf den Schlachtfeldern bekräftigt wurde, brach sich bei den
Spitzen der Wiener Regierung das Streben Bahn, auch die Orga-
nisirung der Karlstädter Grenze ernstlich anzugreifen. Als aber in
Folge dessen die Grazer von der Wiener Hofkriegsstelle an-
gewiesen wurde zur Organisirung Vorkehrungen zu treffen, suchte
jene auch in diesem Generalate Hindernisse zu bereiten. Sie wies
darauf hin, dass, wenn auch die Hildburgshausische Einführung
bestätigt sei und im Warasdiner Generalate eingeführt werde, für
die Karlstädter Grenze ein haltbarer Entwurf unmöglich sei, weil
die Zahlungsmodalitäten mit den Krainer und Kärntner Ständen
noch nicht festgestellt wären. Sie hatte aus der Haltung der stei-
rischen Stände gegenüber den Warasdinern die Ueberzeugung
* geschöpft, dass die Angriffsnahme der Finanzfrage vor der Orga-
nisirung dieser selbst das grösste Hinderniss bereiten könne. Als
jedoch dieser Anstand von der Wiener Hofkriegsstelle gehoben
wurde, trat wieder der Generalobrist Graf Galler, dem das Ein-
richtungsproject übertragen wurde, mit neuen Schwierigkeiten vor,
wurde jedoch von dem Nachfolger Rabattas, Grafen Stubenberg,
mit einem Project überholt«).
1) Kgsts. Z. 501 in den chronolog. Act Extracten.
<) In denselben.
489
Graf Stabenberg beantragte von Guttenberg aus, wohin er
sich zurtlckgezogen hatte «), aus der besoldeten, 1831 Mann star-
ken Miliz und den 11.645 Waffenfähigen des Generalats (die Lika
und Krbava ausgenommen) die Formirnng zweier Corps, eines
zur Operation im Felde und eines zur Landesvertheidigung. Das
erstere sollte beim Ausmarsche nach vierzehntägiger Selbstbekösti-
gung wie die kaiserlichen Truppen besoldet und verpflegt wer-
den. Dem Defensionscorps wies Stubenberg grundsätzlich die Be-
stimmung zu in der Heimat beständig ^u verbleiben, die Wirtschaft
zu besorgen und nur im Notfalle das Operationscorps zu ergän-
zen. Fflr den Ausmarsch sollte das Corps aus zwei Regimen-
tern zuFuss q;zu 10 Compagnien, 1 Compagnie zu 203 Mann
zusanmien 4060 Mann, und einem Husarenregiment aus
1200 Mann formirt werden«).
Allein plötzlich gab Graf Stubenberg aus unbekannt geblie-
benen Gründen die Resignation auf seinen Posten ein, welche
auch angenommen wurde und erhielt den Grafen Johann Herber-
stein zum Nachfolger. Dadurch verschwand auch sein Project von
der Tagesordnung. Da auch Graf Galler erklärte, erst nach Besei-
tigung der Uebelstände die Organisirnng des Generalats in Angriff
nehmen zu können >), und der preussische König Friedrich II. in
das nahezu wehrlose Schlesien einfiel, so wurde die Wiener Hof-
kriegsstelle von den angestrebten Aenderungen im Earlstädter
Generalate abgelenkt.
h) Aufstellung der vier Karlstfidter National - Infanterie-
regimenter und eines Husarenregiments durch Hildburgs-
hausen 1746.
Der Verlust Schlesiens, das Erseheinen Frankreichs am
Kampfplätze für die Ansprüche des baierischen Prinzen auf den
*) 19. April 1739 in denselben.
*) In der Beschreibung des Karlstädter Generalats, im Agramer
G. C. Arch.
s) Rgsts. Z. Nr. 425 u. 366 in den chronolog. Act. Extracten.
490
österreichisch-habsburgischen Thron und der damalige Stand der
J Armee drängten die Kaiserin die Organisirnngsfi'age des Karl-
Städter Generalats zum Abschlass zu bringen.
Sie beauftragte damit den Herzog von Hildbnrgsbausen
(1742 — 3. November) nnd gab ihm die Weisung auch rttcksicht-
lieh der anderen Grenzgebiete Vorarbeiten einzuleiten^ deren
Organisirung sie ihm anzuvertrauen gedachte«). Der Herzog,
durch die bei der Aufstellung der Warasdiner Regimenter gesam-
melten bitteren Erfahrungen vorsichtig geworden, unterzog sich
erst nach einigem Schwanken zum zweiten Male dieser undank-
baren Aufgabe, selbst auf die Gefahr hin durch die unvermeid-
liche Verletzung der Privatinteressen mächtiger Persönlichkeiten
die Zahl seiner Feinde zu vermehren •).
1. Die vorgefundenen militar-geographischen Verhältnisse
des Generalats.
Bei der im Generalate bestehenden Mischung von MUitär-,
Robot- und Zehentortschaften, Freisassen und Dörfern, welche
dem Generalobristen auf Lebensdauer unterthänig waren, rousste
der Aufstellung der Regimenter eine Conscription zur Grundlage
dienen. Nach den ämtlichen Ausweisen umfasste das Generalat :
1)' Im Beitrag des Herzogs.
9) In dems. Uebrigons war er materiell unabhängig u. mit der uner-
messlio.h reichen Erbin des Prinzen von Savoyen verheiratet.
491
04 O) lO
^ »M -^
o ^ o
• • •
00 o f
§s ^ --
äa
•( 9
o
53
•5 g.
•< 9
II II II
•^ "^ »o
!>• irs ^
CD CO ^
CO -^ t*
I I I
O CO cc
CO l>- X
CO t- (N
9
Zi :o
2*0
e
a a
CS «
SC
9 O
oa SM -^
OS O 05
QO lA ^
I I I
T-« lO l>»
"^ (N CO
I I I
lO *-< CO
t^ ö<i ^3«
I I I
t- CM cc
CO
00
00
CO
CO
I '
CD
O
<5>J
I I
00
CO
CM
I I
00
CD
I I
CO
CD
II II II II
CD ȧ t^
oa rr* ^-
9
:e8
OD
— N
§ a
® * ö
^ 98 H
^ i 'S
® s ö
«ao 'S J5
® ^ -ö
^ »^ s
© ^ 'S
ö c .2
a 'S o
C8 N 'S
W ft .2
- ö 'ö
t^
t^
I I I
C5
OD
® c;
S °
® JS
»mm ^^'*
1 «
§ a
I ^
9
'S
e8
s
0 _M
•** '^
3 s
^ es
00 2*
CO §
s «
-^ . o
CD
SM
i I
0
SM
OS
5
e8
'S
Im
a>
0
O
s
« OS
9 CD
B
X98
SM
CO
04
»c
0
0
o
'S)
I
OQ
I I
o
'S
fl
o
•43
•c
. o
© 0
U r^
g e«
^ c
g Ä
a 'g
'So ^
TS
§ 4S
=3 :»
's «
<! a
® 08
•- I
-^ §
m
9
0
06
S ':S
bo S
OQ 5
2b«
N
0
1^
'S)
?o6
V«
06
0
O
>
0
0
08
s ^
§ 'S
S US
0 0
TS
0
«6
0
0
0
a>
0
96
0
-S I
»<0 e8
CO 06
•3 *-
S 2
CP 0
^ Q>
2 *c
ä 9°
« Ö
2 *^
O bO
^ s
s ^
.2 a
CO
SS
96
0
»Ö
0
0
0
0
06
&iO
o
»1
n -
1
OD
0
b9
9
0
0)
o
*S
OB
0
08
cd
0
S86
ja
'S
s
e8
»Ö
0
4)
»Ö
0
06
CO
V
,o
I»
^
o
CD
0
«
0
96
JS
OD
SP
0
JQ
2
n
'<i>
X>
OS
00
•
I»
Ä
4)
Ctf>
:S
o
2 •
o ®
0 2
t w
<2 (-1
X—* ■**
'• 0
£
492
2i Hof-| Dienst- und KriegsstaHt des Karlstädter General-
ob r i s t e n bis zum Jahre 1746.
Der Karlstädter Generalobrist war mit einem zahlreichen
Personale sowol zu dienstlichen als anch zu Privatzwecken um-
geben.
Zu den ersteren zählten: 1 Mustermeister, 1 Feld- and
Musterschreiber und 1 Gericht. Das letzte bestand bis zum Jahre
1714, in welchem Kaiser Karl VI. dasselbe organisirte und einen
Generalatsauditor an die Spitze stellte, aus 1 Regimentsschultheiss,
4 Gerichtsgeschwomen , 1 Gerichtsschreiber, 1 Gerichtswaibel.
Der älteste Gerichtsassessor hiess auch Stabhalter.
Der Generalobrist hatte eine Bestallung auf 17 Personen,
6 Pferde, Kundschafts- und Tafelgelder «) mit monatlichen 707 fl.
25 kr. Ausserdem waren ihm ein deutscher und ein slavischer
Priester passirt. Der Schnltheiss hatte monatlich 16 fl., jeder
Gerichtsgeschworne 10 fl., der Gerichtsschreiber 11 fl., der
Gerichtswaibel 9 fl., der Pröfos 12 fl., der Stockmeister 6 fl.,
2 Stockknechte 8 fl., 1 Scharfrichter 12 fl. Dadurch bezifferte sich
der Bestallungsaufwand mit 10.192 fl. Dazu genossen die Karl-
städter Generalobristen mit kurzen Unterbrechungen seit 1589
das von Kaiser Rudolph IL um 14.000 fl. angekaufte Gut DuboTac
und nach der Hinrichtung Zrinji's m Wiener Neustadt seine con-
iiscirten Güter Svarca und Zveöai unter dem Namen Kuchelgärten.
Die adelige Leibgarde des Generalobristen (Arkibu-
sirer) zählte 100 Mann, von denen jeder monatlich 12 fl. an Sold
erhielt. Sie erforderte nebst den Offizieren einen jährlichen Auf-
wand von 15.432 fl., so dass die Kärntner Stände für den
1) Für seine Person monatlich 200 fl., für 6 geschulte Pferde 12 fl.,
für 1 Dolmetsch 8 fl., für 1 Secretär 16 fl., äir 1 Wundarzt 16 fl., für 1 Spiess-
jungen 4 fl., für 1 Spediteur 8 fl , für 1 Mundkoch 8 fl., für 8 Trabanten ä
8 fl. 64 kr., für 1 Trompeter 12 fl., für 1 Pauker 12 fl., für 1 Hufschmied 4 fl.,
für die Kundschafter 200 fl., an Tafelgeld 83 fl. 25 kr., zusammen monatlich
707 fl. 25 kr. Als Rittmeister seiner Leibgarde bezog der Generalobrist
monatlich für seine Person 194 fl. Die Stellung der Generalobristen in beiden
Generalaten bekleideten meistens Militärs des innerösterreichischen Adels.
^
49S
ganzen Hof-^ Dienst- und Kriegsstaat des Earlstädter
Obristen jährlich 27.476 fl. 25 kr. auslegten, wobei auch die Gage
des Generalobristen als solchen mit 200 fl. und als Rittmeister sei-
ner Leibgarde mit 194 fl. einbegriffen war. Der Grund liegt nahe,
dass man eine solche besonders durch den Genuss der 3 Güter
fett gewordenen Pfründe nicht gern verlor und gegen die Neue-
rungen des Herzogs Front machte, der den Mehraufwand zur
Erreichung von Militärinteressen zu verwenden suchte.
DasdentscheFähnlein in^arlstadt war 255 Mann stark.
Der Hauptmann erhielt monatlich 100 fl.
„ Fähnrich 50 „
„ zweite Hauptmann 35 „
„ Feldwebel oder Wachtmeister 24 „
„ Feldschreiber 22 „
„ Führer 14 ,,
1 Fourier 12 ,,
1 gemeiner Waibel 12 „
4 Trommelschläger ä 8„
- ,7 ^ a 6 „
die Gefreiten und Gemeinen 1424 „
zusammen . . . 1766 fl.
nach obiger Angabe. jährlich 21.192 fl. Da die adelige Leibgarde
einen Aufwand von 15.432 fl. erforderte, und so wie das deutsche
Fähnlein nur eine Sinecour flir innerösterreichische Landeskinder
bildete, so ergibt sich, dass von den 80.000 fl., welche die
Kärntner auf den diesseits der beiden Kapelagebirge liegenden
Theil des Karlstädter Generalats jährlich verwendeten, mit /
36.624 fl. fast die Hälfte den eigenen Landeskindern zufiel.
Dazu kamen noch die in Krii^aniö-Thurn exponirten 10 deut-
schen Knechte mit jährlichen 492 fl., 100 Husaren mit 5592 fl.,
die Vihicer Pferde mit 336 fl. und das Artilleriepersonale mit
1592 fl., so dass das Karlstädter Kriegs volk jährlich 44.640 fl.
kostete *).
1 ) Beim Hildburgshausen und in der Beschreibung des Karlstädter
Generalats im Agramer 6. C. Arch.
\
494
3. Formirung von vier Infanterieregimentern und eines
Husarenregiments.
HildbnrgshauseD ging schon während der Conscription an
seine Aufgabe und nahm den Theil des Generalats östlich von der
Kapela, die Meergrenze, das Obercapitanat Lika und Krbava in
vier Abtheilungen zur geographischen Grundlage seiner Ürga-
nisirung. Darauf beschloss er die Formirung von vier Infanterie-
regimenten! und eines Husarencorps durchzuführen. Da er das
Ergebniss der Conscription abwarten musste und ein höherer
Erhaltungsfond noch nicht gesichert war, richtete er den Entwurf
für den Minimal- und Maximalstand ein. Für beide hielt er die
Aufstellung der vier Regimenter aufrecht. Jedes theilte er in vier
Bataillone ab, ein Bataillon in vier Compagnien. Die Differenz
lag in der Stärke der Compagnien. Bei dem Stande von 190 Mann
sollte ein Regiment die Stärke von 3040 Mann, daher das Gene-
ralat von 12.160 Mann an Infanterie und 800 Husaren in acht
Compagnien erhalten. Sollte das Ergebniss an Diensttauglichen
durch die Conscription als ein günstiges constatirt werden, ohne
das Volk zu sehr zu drücken, und ein hinreichender Fond ermit-
, telt werden, so nahm er den Stand einer Compagnie mit 240 Mann
\ an, wodurch das Contingent sammt dem Husareucorps auf
^ 18.080 Mann anwuchs. Zur Erhaltung dieser Truppen war ein
Fond von 230.637 fl. erforderlich, und wenn das Likaner Regi-
ment in den Genuss gleicher Verpflegung treten sollte, 274.473 fl.
Diese Verpflegung setzte er durch folgende Ziffern fest :
I. Beim grossen und kleinen Stab erhielt:
Der Generalobrist monatlich 500 fl. — ^'kr.
„ Generalamtsverwalter 333 „ 20
„ Obrist und C >mmandant der Lika 150 „ —
„ Feldkriegscommissär . 100 „ —
r»
-M
r
der Auditor 41 „ 40 ^
*^ ^ „ Gerichtsschreiber 12 „ 30
a
r Prnfnfl 19
§1] „ Dolmetscher 12 „ 30
o ( „ Profos 12 „
08 O
495
der Stockmeister 6 fl. — kr.
§ £ / „ SteckenkDecht 4 „ — „
^ J ' n Scharfrichter 12 „ — „
„ Musterschreiber 12 „ 30 ^
„ Mustermeister 62 „ 30 „
„ Zahlmeister 50 „ — „
„ Feldscher und Postchirurg in der Lika (in suspenso)
die 10 Geistlichen: in Karlstadt . . . 28 fl. 20 kr.
r Sittin 5 J7 — 71
„ Otocac .... 5 „ — „
V Zeng 5 „ — „
. Tuin 3 „ - ,
„ Ogulin .... 3 „ — „
„ Bründl .... 4 „ — „
„ Gomirje .... 2 „ 40 „
„ Ledenica .... 2 „ 40 „
„ Gospic «... 21 „ 10 „
der Ingenieurhauptmann 50 „ — „
^ Ingenieurlieutenant 25 „ — ^
„ Bauschreiber 25 „ — ^
^ Postmeister in Karlstadt 1 G „ 40 „
„ „ „ Jastrovac 16 „ 40 „
„ Stuckhauptmann 25 „ — „
„ Zeugwart in Karlstadt 24 „ 47 y^ „
r Zeng 13 „ 20 „
5 Büchsenmeister zu Karlstadt ä 7 ^ 5 „
6 „ rj r ä 5n40„
1 ^ „ Ogulin ^r— «
5 „ „ Zeng ä 7 „ 30 ^
2 n nr^ 5„20 „
1 „ „ Otodac 5 ^ 20 ^
1 „ r Bründl 7 „ 20 „
1 Zeugschlosser zu Zeng 3 „ 20 „
1 Maurer zu Zeng 3 „ 20 „
•
/
496
1 Zeugschniied zu Zeng 3 fl. 20 kr.
Anmerkung. Die Büchsenmeister in Zeng erhielten auch
ein Holzdeputat (2 fl. 40 kr.) monatlieh.
n. Beim Regimentsstab:
Der Obrist • 200 fl. — kr.
„ Obristlieutenant 150 „ — „
2 Obristwachtmeister k » . . 83 „ 20 „
1 Quartiermeister 25 „ — „
1 Auditor 33 „ 20 „
1 Syndicus 16 „ 40 „
1 Wachtmeisterlieutenant (Adjut.) ....... 12;; — „
1 Regimentsfeldscher 25 „ — „
8 Unterfeldschere k 12 „ — „
1 Profos 6„ — „
1 Steckenknecht 3„ — „
Anmerkung. Das Likaner Regiment hatte 4 Feldschere
mehr.
III. Bei der Fouseliercompagnie:
1 Hauptmann (eingeborner) . . . 20 fl. — kr.
1 „ (fremder) 40 „ — „
1 Oberlieutenant 12„ — „^
1 Unterlieutenant 11„ — »/, '^"?x ^ ^^'^
" ( doppelte Gage
1 Fähnrich -. . 10 „ — „ )
1 Feldwebel 5„ — „
1 Führer 4« — „
1 Fourier .• 8„ — „
8 Corporale 3„ — „
3 Spielleute k • . . 1 „ 30 „
2 Fourierschützen k 2„18„
8 Gefreite k 2 „ ' 40 „
o 1 Q /" Monturebeitrag
204 Gemeine k 2 „ 18 „
Die einheimischen Offiziere erhielten Grundstücke zum
Nutzgenusse :
497
1 Hauptmann 72 Tagbau (i 2400n^),
1 Oberlieutenant 30,
1 Lieutenant 24,
1 Gemeiner 12. Doch Tvurde diese
•Grandvertbeilung erst durch den Generalfeldwachtmeister Baron
JScherzer (20. September 1751) geregelt.
lY. Stab der 4 Husarenescadrone:
1 Obristlieutenant 150 fl. — kr.
1 Obristwachtmeister 83 „ 20 „
1 Regimentsquartiermeister 25 „ — „
1 Adjutant 14 „ — ^
1 Pauker 12 ^ — r
1 Stabsfeldwebel 12 „ — „
5 ünterfeldschere k 12„ — „
4 Pahnensattler k 7„ — f
4 Pahnenschmiede k 7„ — „
V. Bei einer Husarencompagnie:
1 Rittmeister 40 fl. — kr.
1 Lieutenant 18 „ — „
1 Cornet 14 „ — „
1 Wachtmeister 8„ — „
1 Fourirfr 8„ — „
1 Trompeter 11 „ — „
4 Corporale k 5„ — „
-90 Gemeine 45 i 3 „ 30 „
90 „ 45 i . 2 ^ - „
Die gemeinen Likaner Husaren erhielten durchgängig 2 fl.
Die Regimenter erhielten ihre Namen von den Obristen,
welche sie commandirten ; Petazzi - Regiment (Sluiner),
Dillis - Regiment (Oguliner), Herberstein - Regiment
^Otoßaner), Quiccardi-Regiment (Likaner).
Das Petazzi-Regiment begriff die bisherigen Haupt-
mannschaften Thurn, Barilovid, Sluin und Sichelburg, so dass aus
Jeder Hauptmannschaft 1 Bataillon formirt wurde. Es umfasste
33
64 Ortschaften mit 2276 Häusern und 5215 Diensttauglichen zwi-
schen 16—60 Jahren und hatte 10.444 Männliche.
Das DilHs'sche Regiment wurde aus den Hauptmann*
Schäften Trsi6, Tuin und Ogulin derart formirt^ dass der grössere
Theil der Trsiöer das erste Bataillon, der Best und die Tuiner
das zweite, die Oguliner das dritte und vierte Bataillon bildeten.
Das Regiment umfasste 4801 Diensttaugliche und 9809 Männliche.
Das Herberstein'sche entstand aus der Hauptmann-
schaft Zeng mit Brttndl und aus der Hauptmannschaft Oto6ac. Die
Zenger mit Bründi formirten das erste und zweite, die Otoianer
das dritte und vierte Bataillon. Die Zahl der Diensttauglichen
bezifferte sich mit 5014 und der Männlichen mit 9520.
Das Quiccardi'sche Regiment formirte der Herzog
aus 8980 Diensttauglichen. Es hatte 11.569 Männliche.
Die Gonscription constatirte im Ganzen den Bestand von
137 Dörfern, 10.523 Häusercf mit 45.586 männlichen Seelen.
Darunter waren 22.398 Diensttaugliche, 2995 Untaugliche
und ein Nachwuchs von 20.193 Köpfen. Die Ziffer der ersteren
war insofern eine illusorische, weil sie die Bevölkerung vom 16.
bis zum 60. Jahre begriff und dadurch zu tief und zu hoch gegrif-
fen war >).
Bei diesem Stande der männlichen Bevölkerung entschied
sich die Kaiserin für die Formirung der drei ersten Regimenter
mit 4 und des letzteren mit 6 Bataillonen (das Quiccardische-
Likaner) in der Stärke von 18.080 Mann mit Einrechnung der
4 Husarenescadronen.
Bei der Formirung selbst räumte der Herzog alle bisherigen
Winkelrechte weg. Dazu zählte :
„Das bisherige Verleihungsrecht der Kärntner und Krainer
Stände bei Besetzung der sogenannten unvörschlagsmässigen
Plätze.
„Das Einfliessen der Strafgelder in den Privatsäckel der
Gommandanten, wobei der Eigennutz die Gerechtigkeit nicht
1) Bei Hildburgshausen.
499
selten beeinträchtigte nnd bei eigennützigen Commandanten zu
Erpressungen fUhrte.
„Das deutsche Fähnlein and die Leibcompagnie des Gene-
ralobristen in Karlstadt wurden aufgehoben. Das Hildburgshau-
sen'sche Regiment erhielt die Bestimmung die festen Plätze zu
besetzen. Jeder Gompagnie desselben wurden 10 freiwillige Gren-
zer zur Heranbildung tttchtiger Unteroffiziere zugewiesen.
„Jedes Regiment erhielt ein selbstständiges Gericht, wel-
ches aus einem Auditor und einem Assessorium bestand. Dieses
Asisessorium wurde aus Ober- und Unteroffizieren und Gemeinen
gebildet.
„Alle im Generalate bestandenen unabhängigen Comman-
dantenposten wurden aufgehoben.
„Die Regimenter erhielten zum Theile fremde Offiziere,
namentlich wurden die Obristenposten, eine Majorstelle, sowie die
Hauptmannsposten von diesen besetzt. Die Knezen wurden ab-
geschafft.
„Die Hälfte der Mannschaft wurde zum Ausmarsche be-
stimmt, doch bald darauf der Ausmarsch in drei Touren ein-
geführt t).
„Der Loskauf der Reichen vom Dienste, wodurch die Last
auf Arme fiel, wurde verboten.
4. Sicherstellung der Verpflegung.
Diese Formation der Karlstädter Regimenter, welche mit dem
Handbiliet vom 28. December 1745 an den Hofkriegsratspräsi-
denten Grafen Harrach bestätigt wurde, konnte jedoch keine
lebendige Gestalt annehmen, so lange die Finanzfrage nicht
gelöst war. «
Das gesammte Gelderfordemiss des Generalats bezifferte
sich mit 270.576 fl.
Die beiden Stände, welche es bisher mit 120.000 fl. erhalten
hatten, wollten sich zu keiner grösseren Leistung verstehen.
Kärnten beharrte auf seinen 80.000 fl., gestand jedoch die Zahlung
■) Bei demselben.
32 ♦
500
in Barem zu. Die Erainer erhöhten den Betrag auf 53.000 fl. eben-
falls in Barem. Aus der Verkürzung der Emolumente des Gene?
ralobristen wurden 5000 fl. erübrigt. Der Abgang von 132.576 fl.
wurde aus der Kammeralcasse ergänzt i).
Bei der Activirung seines Projectes im Jahre 1746 hatte
Hildburgshausen noch manches Hinderniss zu überwinden^ beson-
^ ders wo es sich darum handelte, Unordnung und tief eingewur-
zelte Usurpationen der Conmiandanten radical zu beseitigen.
Andererseits musste er sich des besten MaterialeS; das er zu bear-
beiten hatte, berauben und 5000 Mann ins Feld abrücken lassen.
5. Der Aufstand gegen die neue Einrichtung.
Allein kaum hatte der Herzeg das Generalat verlassen, so
brach gegen seine Einrichtung ein Aufstand aus.
Obwol sich nach den Untersuchungsacten der volle Beweis
gegen die wahren Anstifter desselben gesetzlich nicht herstellen
Hess, weil das Hauptwerkzeug an Vergiftung starb, so führen
diese doch zu der moralischen Ueberzeugung, dass Obristlieu-
tenant de Pozzi, der Major Baron Gall mit seiner intriguanten
Gemalin, der Major Portner, bisheriger Commandant von Zeng,
der Lieutenant Ho\jevac von Bründl und der Auditor Euhaöeviö
das Complot schmiedeten, und dass vor Allem der Ejiez von
Jezerana, Sertiö, der mit Baron Gall auf einem vertrauten
Fusse stand, zum Hauptwerkzeuge gemissbraucht wurde. Daneben
verlief auch der Widerstand gegen die Einführung fremder Offi-
ziere. Baron Gall war in Bründl stationirt und in dem Frankopa-
nischen Schlosse bequartiert. Portner, für den neu geschaffenen
Posten in Earlobag bestimmt, conscribirte für den Ausmarsch die
Compagnien, zu welchem Zwecke auch die Montur in Karlstadt
gefasst werden sollte. Offiziere untersuchten die Gewehre der zum
Ausmarsch designirten Mannschaft ohne die geringste Störung,
als sich am 31. Juli in Bründl 30 bis 40 Mann bei der Kirche
1) Bei Hauer u. Beilage Nr. 90 bei Hildburgshausen.
501
versammelten nnd von dort ins Schloss gingen, wo sie gegen die
neue Einrichtung Beschwerde führten. Major Gall beruhigte sie
durch die Versicherung ihre Beschwerden einzuberichten.
Am 5. August berief der Knez Sertid in Jezerana im Ein-
verständnisse mit seinen Vertrauten die männliche Bevölkerung
zusammen und forderte sie zum Zuge nach Brtlndl auf, wo man
ttber die neue Einrichtung sich beraten werde. Um sie dazu auf-
zustacheln, log er ihnen vor, „dass man die neu eingeftlhrte Mon-
tur werde bezahlen mttssen^. Nach ihrem Ausmarsche würden
Deutsche ins Land kommen und ihre Weiber schänden. Der Holz-
schlag, ihre bisherige Emährungsquelle, werde verboten werden.
Ueberdies gebe es noch 12 Puncto, die man ihnen noch nicht
bekannt gemacht habe, und die sie schwer treffen wtlrden.^ Der
Knez handelte nach einer im Brttndler Schlosse erhaltenen Instruc-
tion. Indem er damit die Jezeraner an den verwundbarsten Seiten
packte, verschärfte er seine AuiVeizungsmittel mit der Drohung
einer Pltlnderung und Einäscherung ihrer Häuser durch die Bun-
jevcen, falls sie an den Bründler Beratungen nicht theilnähmen.
Damit erreichte Sertiö schnell seine Absicht. Aus jedem Hanse zog
ein Mann, theils bewafihet, theils unbewaffnet nach Stainica, wo
der Hauptmann Domazetovid und Lieutenant Carina, beide mit
Untersuchung der ka übermässigen Gewehre beschäftigt, mit Stei-
nen beworfen und den neu beförderten Unteroffizieren die Stöcke
zerbrochen wurden. Am weiteren Zuge nach Brttndl wurden Alle,
auf die sie stiessen, zum Mitgehen gezwungen. Dort beschwerten
sie sich bei dem von seinem Maierhofe zurückgekehrten Baron
Gall über die neue Einrichtung und insbesondere ttber einige
Scheltworte des Lieutenants Garina, die angeblich diesen Aufstand
hervorgerufen hätten. Gall berief vier von ihnen ins Schloss und
Hess ihnen Eisen anlegen, während sie die Baronin mit Wein
bewirtete, entliess sie jedoch wieder, als die tumultuarische Schaar
das Schloss umlagerte und unter wildem Geschrei dieses zu be-
stürmen drohte. Dadurch suchte zwar der Major den Schein der
Loyalität zu wahren, erregte jedoch den Verdacht des Einverständ-
nisses dadurch, dass er gegen die Meuterer nicht energisch einschritt.
502
Er begnügte sich mit der einfachen Anzeige an den Obristen, Grra-
fen Herberstein.
VonBrttndl ans schickten die Tamnltnanten zwei Abgeordnete
nach Ermpote ab, wo bei der Harienkapelle zahlreiche Andäch-
tige ans verschiedenen Ortschaften der Umgebung yersammelt
waren, um die Bevölkerung der ehemaligen Zenger Oberhaupt-
mannschaft für den Anschluss zu gewinnen. In Briindl selbst
wurde Lieutenant Stupignani beim Abgehen aus der Earche derart
gemisshandelt, dass er halb entseelt am Platze liegen blieb und
nur durch das energische Einschreiten eines Corporals dem Tode
entging. Die anderen neuen Offiziere, mit Ausnahme der ans
Brtlndl gebürtigen, wurden vertrieben, die letzteren in ihre alte
Charge zurückversetzt, den neu creirten Unteroffizieren die Stöcke
zerbrochen, die zur Monturfassung bestimmten Pferde auseinander
gejagt, die reguläre Schlosswache abgeschafft und durch eine
andere nach der alten Einrichtung ersetzt
Auf diese Vorgänge, denen Major Gall unbehelligt und ohne
sie zu hindern zusah, erliessen die Meuterer an die Bevölkerung
der ehemaligen Bründler Hanptmannschaft eine Proclamation, in
welcher diese aufgefordert wurde aus jedem Hause einen Bewaff-
neten nach Bründl abzuschicken. Den Ungehorsamen wurde mit
Ausplünderung und Brandlegung gedroht. Mit derselben Drohung
gingen Abgeordnete nach Dabar ab.
Nach dem Eintreffen der Einberufenen erfolgte der Aufbruch
nach Stubica. Dabei führte man den Mi^or Gall und die beibe-
haltenen Offiziere eine Strecke mit und bestürmte den ersteren
mit Bitten in Stubica das Commando über sie zu übernehmen,
und entliess ihn erst nach dem Versprechen zurückzukommen.
Auf die Nachricht von dem Aufstande in BiHndl erhoben sich
auch die St. Georger. Der von ihnen bedrohte Lieutenant Luketiö
flüchtete sich in die Kirche und wurde erst nach Erlegung von
zwei Ducaten entlassen und ihm der Abgang aus St. Georgen
gestattet. Der Anstifter dieser Meuterei war ein gewisser Marko
Katalinid mit Vorwissen des Majors Portner. Die aus Bründl abge-
rückten Rebellen, durch St. Georgen und andere Ortschaften
503
namhaft angewachsen i), lagerten sich bei Stubica and legten sich
den Namen ^ Armee Gottes^ bei. Die Majore Baron Gall und
Portner, durch die neue Einrichtung namentlich durch die Abnahme
der Strafgelder in ihren materiellen Interessen stark berührt,
schilderten, in der Hoffnung ihre Aufhebung zu bewirken, dem
Karlstädter Generalatsverwalter die tumultuarischen Vorgänge in
so grellen Farben, dass Baron Scherzer dem Obristlieut. de Pozzi
den Auftrag gab, zwei Bataillone und zwei Compagnien Likaner
in Bereitschaft zu setzen und mit diesen und den treu gebliebenen
Grenzern des Herberstein'schen Regiments die Aufständischen, im
Falle sie in ihrer Widersetzlichkeit verhairen sollten, zu Paaren
zu treiben. Er selbst ging nach Otoiac, von wo aus er die bei Stu-
bica Gelagerten zum Aufgeben ihres Beginnens, zum Auseinan-
dergehen und zur Rückkehr zum Gehorsam aufforderte. Allein
diese Hessen sich durch Vermittlung des Majors Portner vom Zen-
gerPericaVakasovic eiüeDeclaration verfassen, in welcher sie vor
Allem die Einführung der alten Einrichtung begehrten.
Auf den Bericht des Obristlieut. de Pozzi, dass auch den Lika-
nem nicht zu trauen sei, kehrte Baron Scherzer unverrichteter
Sache nach Earlstadt zurück.
In der That hatten sich auch in der Lika die Bewohner von
Lovinac zusammengerottet und am 10. August den Hauptmann *'
Pohl erschossen. Am 15. August brach in PazariSte, wo eben eine
zahlreiche Volksmenge aus der Lika und Erbava zur Feier des
Marienfestes versammelt war, durch Aufwieglung des vom Major
Portner entlassenen Sträflings Butorac ein Aufstand aus. Die
Tumultuanten stürmten den Pfarrhof und hätten die dort befind-
lichen Offiziere, obwol sie gebome Likaner und Kroaten waren,
niedergemetzelt, wenn es diesen nicht gelungen wäre, sich durch
die schleunigste Flucht zu retten. Dann zogen die Tumultuanten
beider Ortschaften nach Gospid, wo sie vom Obristlieutenantde
Pozzi, der ttbngens diese Bewegung heimlich selbst hervorrufen
half, ausser anderen Forderungen die Abschaffung der fremden
1) Sie zählten über 2000 Mann.
504
Offiziere so energisch verlangten; dass dies^ aus Besorgniss an»
ihr Leben und zur Vermeidang eines noch grösseren Unheils das^
Land verliessen i).
Als sich der bei Stabica gelagerten Rebellenschaar weder
die Likaner noch die Otoöaner anschlössen, and den meisten der
Proviant ausging, gingen sie grossentheils auseinander. Nur die
Brttndler harrten aus, zogen jedoch nach acht Tagen von Stubica.
ab und lagerten sich bei Ousiia Polje, in der Hoffnung, von hier an»
den Anschluss der Otodaner zu bewirken. Als auch dieser Versuch
scheiterte, zogen sie sich nach drei Tagen nach Bründl zurfick^
fest entschlossen nicht früher auszumarschiren, bis ihnen „ihre
alte Gerechtigkeit" wieder zugestanden werde «).
Als die Aufständischen Ende August sieben Deputirte nach
Wien absenden wollten, suchten sie durch zwei Grenzer dazu nmi
den Pass und die Vollmacht beim Generalamtsverwalter Baron Scher-
zer an. Da sie abgewiesen wurden, Hessen sie sich durch einen
Studenten einen falschen Pass sammt Vollmacht ausstellen, auT
Grund dessen vom Hofkriegsrate die Abreise der Deputirten
gestattet wurde. Auditor Euhaöevi6, der mit ' dem Major Portner
und der Baronin Gall in nahen Beziehungen stand, ging vor ihnen
nach Wien ab, um ihre Schritte zur Beactivirung der alten Ver-
fassung zu leiten und ihnen als Ratgeber zur Seite zu stehen.
Allein das um einen Monat verspätete Eintreffen der Depa-
tirten und der Umstand, dass statt der in der Vollmacht bezeich-
neten andere erschienen, erregte bei der Hofkriegsstelle Verdacht.
Sie wurden verhaftet, vier von ihnen in Folge der beim Hofkriegs^
ratspräsidenten gepflogenen commissionellen Untersuchung frei-
gelassen, die übrigen drei aber sowie der Auditor Euhaöeviö ia
Eisen nach Earlstadt zur weiteren Untersuchung abgeschickt
1) Der Corporal Pesut bezeichnete den Obristlieutenant bei der Unter-
suchung als den eigentlichen Anstifter des Aufstandes.
*) Diese Leute haben sich erst vor einem Jahre über die Erpressung-
des Barons GaU mit Strafgeldern beschwert und wurden unbewosste Weric-
zeuge zu ihrer Erneuerung.
505
Während dieser Vorgänge in Wien, kehrten die Widerspen-
stigen anf ernste Ermahnungen znm Gehorsam zurück, erklärten
sich fttr die neue Verfassung und baten mittelst eines Memorials
um Gnade.
Gleichzeitig traten einige Vorfälle zu Tage, welche zur
Demaskirung des Obristlieutenants de Pozzi beitrugen. Major
Gall lieferte einen gewissen Raspica, ein sittlich und materiell
Yerkommenes Subject nach Earlstadt ein, bezeichnete ihn als den
'Hauptrebellen und verlangte, dass man mit ihm einen kurzen
Process machen solle. Der Major wollte dadurch den Verdacht des
Einverständnisses mit den Tumultuanten von sich abwenden, den
er sich durch seine Unthätigkeit zugezogen hatte. Allein dieser
Plan schlug in das Gegentheil um. Durch eine Untersuchung
erwies es sich, dass Raspica, wie viele Andere bei dem Aufstande
nur ein Mitlauf er war. GalFs Absieht wurde durchschaut und er
sowol als Major Portner und Obristlieutenant de Pozzi unter dienst-
liclien Vorwänden nach Earlstadt einberufen. Die Majore erschie-
nen. Den Obristlieutenant rettete der plötzliche Tod. Die Majore
wurden verhaftet, als die Nachricht einlief, dass auch der Jezeraner
Knez Serti6 unter entschieden ausgesprochenen Simptomen einer
Vergiftung starb. Serti6 kannte das Geheimniss des Complots und
es musste dem Migor Gall Alles daran liegen das Werkzeug seiner
Pläne zum Schweigen zu bringen. Auf die zwei Fälle folgten zahl-
reiche Verhaftungen. Selbst die Baronin Gall wurde gefänglich
nach Earlstadt gebracht.
Die vom Feldmarschall Herzog von Hildburgshausen als
commandirendem General angeordnete Untersuchungscommission
bestand aus dem Obristen Benzoni als Präses, aus dem General-
auditor Jenko, einem Major, einem Hauptmann und einem Actuar.
Nach der Instruction des Herzogs waren die gering Gravirten,
durch Zwang oder Drohungen zum Aufstand Gebrachten zu scho-
nen. In Folge dessen wurden von den vielen Verhafteten nur 34
der Untersuchung unterzogen und selbst diese im Verlaufe der-
selben auf 24 reducirt. Davon wurden 10 durch das Eriegsrecht
zum Tode mit dem Schwerte und zur Confiscation der Güter ver-
506
artheilt, 3 mit der Verschärfung, dass der Leib durch das Bad
geflochten und der Kopf, auf eine Stange aufgesteckt, zur Schau
ausgestellt werde ; 7 zur Cassation und lebenslänglicher Eerker-
strafe, 1 1 simpliciter entlassen und bei 5 lautete das Urtheil auf
zweijährige Schanzarbeit i). Die Kaiserin gab in keinem Puncte
der neuen Organisirung nach und hielt auch die Besetzung der
Hauptmannsstellen durch Fremde aufrecht >).
6. Uniformirung und Montirung.
Die Uniform der Offiziere bestand aus einem schwarzsamme-
tenen mit Gold reich gestickten Kaipak, einem grünen Dolman
mit runden goldenen Schlingen, einem roten Leibchen, einem stark
bordirten Beinkleide, einem Gewehr, einem Säbel mit gestickten
Tascheln und einem kleinen Kartusch.
Die Montur der Mannschaft war vom Feldwebel abwärts
gleich; das Beinkleid rot, die Böcke blau. Bei der Infanterie
erhielt jeder Unteroffizier einen Monturbeitrag von 30 kr. monat-
lich, ein Gemeiner 18 kr., jeder Husar, Unteroffizier und Gemeiner
30 kr. Bei jedem dritten Ausmarsche wurde eine neue Montur
zugesagt. Da auch im Frieden die Andchaffung der Montur unaus-
weichlich war, so führte man auf den Antrag des Generalamts- '
Verwalters Baron Scherzer den sechsjährigen Turnus ein »).
7. Begoulament für die Obristen.
a) Ihre Stellung.
Um die Stellung der Obristen als Begimentscommandanten
genau zu umschreiben und einer gemeinsamen Begel zu unter-
ordnen, gab ihnen der Herzog ein Interimsregoulament. Obwol
zur Weckung des Wetteifers und zur Hebung des Ansehens der
Obristen die vier Begimenter die Namen derselben erhielten, so
gingen für sie daraus dennoch keine Inhaberrechte hervor. Als ein-
fache Begimentscommandanten hatten sie sich daher aller Präro-
1) Extract aus den Inquisitionsacten Nr. 104 bei Hildburgshausen.
Beilage.
>) Bei demselben.
») Bei Hauer 19. April 1752, Nr. 261 R.
507
gatire der Inhaber, namentlich des jus gladii ond aggratiandi
I
im Allgemeinen zu enthalten. Nur bei einem Ausmarsehe^ wo die
Verschiebung des gerichtlichen ürtheils zu viel Zeit erfordert
hätte und die Strafe des Beispiels wegen der That auf dem Fusse
folgen musste, wurde dem ältesten Obristen, so oft alle yier Regi-
menter concentrirt an den Operationen theilnahmen, das jus gladii
und aggratiandi z]agestanden. Wurden dagegen die Regimenter
vereinzelt detachirt, so konnte der älteste Obrist jedem Regiments-
commandanten dieses Recht übertragen, welches jedoch auf ihn
überging^ sobald die Regimenter wieder zu einem Corps zusam-
menstiessen.
Bei Verleihung erledigter Chargen musste ein Temovor-
schlag vorgelegt und der Ttlchtigste auf den ersten Platz gesetzt
werden. Doch behielt sich der Herzog als commandirender Gene-
ral das Recht vor, auch einen vierten zu wählen. Da jedoch bei
einem Feldzuge der Armeecommandant befugt war, Offiziers-
chargen sogleich zu besetzen, so worden zur Beseitigung aller
Anstände dazu die nötigen Vorkehrungen getroffen.
Um das Offizierscorps vorhinein kennen zu lernen, mussten
alle drei Mqnate die Conduitlisten sämmtlicher Ober- und Unter-
offiziere und der 10 ältesten Gemeinen einer jeden Compagnie
vorgelegt werden. Sobald sich jedoch bei Besetzungen Parteilich-
keit einschlich, tüchtige Individuen übergangen, dagegen Unfä-
hige in Vorschlag gebracht wurden, so musste der Obrist die
Demütigung über sich ergehen lassen, dass der Vorschlag von dem
ältesten Stabsoffizier abverlangt wurde.
Als gewöhnlicher Dienstgang in allen Angelegenheiten war
die Vorlage aller Rapporte an den Generalwachtmeister vorge-
zeichnet, von welchem sie durch den "Generalobristen an das
Militärdirectorium in Graz abgingen. Dagegen war bei einem Feld-
zuge der das Earlstädter Grenzcorps commandirende Stabsoffizier
angewiesen, seine Rapporte direct an das Directorinm in Graz und
1 Pare an den Generalobristen einzusenden.
Die Subordination und die Aufsicht der Obristen bezog sich
nicht nur auf jene, welche bei den Compaguien dienten, sondern
508
auch auf ihre Familien. Der Obrist war im ganzen Regiments-
bezirke nicht nnr in militärischen^ sondern auch in politischen.
Civil- and gerichtlichen Angelegenheiten als Befehlshaber anzu-
sehen und daftlr verantwortlich. !Za diesem Zwecke wnrden ihm
die Stabsoffiziere und der kleine Stab als Hilfskräfte zugewiesen
und im Regimentsbezirke dislocirt.
hj Justizpflege.
Mit richtigem Verständnisse betonte der Herzog die Justiz-
pflege als den wahren Grundstein der staatlichen Wohlfahrt und
legte den Obristen ans Herz „mit allem Ernste^ mackelloser Unpar-
teilichkeit und Uneigenntttzigkeit daran so fest zu halten, als
ihnen ihre Charge lieb sei und sie es vor Gott und ihrem Kaiser
zu verantworten sich getrauen und communicirte ihnen die den
Auditoren gegebene Instruction.^ Nach dieser wurden:
Zu Gerichtssitzungen zwei Tage in der Woche festgesetzt.
Das Gerichtsassessorium aus 1 Hauptmann^ 1 Ober- und
Unterlieutenant, 1 Feldwebel und 1 Corporal gebildet, welche
wöchentlich abgelöst wurden. Ein Migor führte den Vorsitz.
Eine gerichtliche Untersuchung konnte nur mittelst eines
schriftlichen Decretes des Obristen eingeleitet werden. Diese
Decrete dienten zur Controle der gerichtlichen Thätigkeit und
mussten den Monatsrapporten beigelegt werden.
Zu Eriegsrechten waren besondere Assessorien zu comman-
diren.
Die Gerichtssporteln wurden vorläufig beibehalten und zur
Dotirung einer besonderen Gerichtscassa bestimmt.
Eine gerichtliche Entscheidung konnte den Parteien nur
nach deren Ratificirung durch den Obristen ausgefolgt werden.
Mord- und Todschlag, tödtliche Verwundung, Diebstähle,
Vergreifungen an Vorgesetzten, durften nicht mit Geldstrafen, son-
dern mussten mit Leibes- und Lebensstrafen belegt werden.
Auf die Strafe des Spiessrutenlaufens war nur bei Militär-
verbrechen zu erkennen.
Bei Civilklagen war zwar der Bataillonsconunandant berech-
tigt, Vergleiche zu vermitteln, kamen diese jedoch nicht zu
509
Stande luid war ein Aufschub zulässig, so war ihre Abhandlan g
für den Auditor bei der Bataillousbereisung zu reserviren. War ein
Fall unau&chiebbar, so war er dem Begimentscommandanten
anzuzeigen.
Der Auditor (oder Syndicus) hatte nämlich zur Pflicht jedes
Bataillon vierteljährig zu bereisen und unter dem Vorsitze des
Compagniehauptmanns mit Zuziehung eines Assessoriums die
reservirten Klagen zu schlichten. Dieses Assessorium hatte aus
den Gompagnieofüzieren, dem betreffenden Enez und den Orts-
ältesten zu bestehen. Daher war der Bataillonscommandant yer-
pflichtet, über die geschlichteten und reservirten Klagen zur vor-
gängigen Informirung einen monatlichen Rapport zu erstatten.
In vorgekommenen Straffällen war der Compagniecomman-
dant und jeder Compagnieoffizier verpflichtet^ den Beinzichtigten
dem Bataillonscommandanten einzuliefern oder wenigstens den
Fall anzuzeigen. Yerhehlungen oder Begleichungsversuche zogen
den Offizieren Arreststrafe in Eisen oder Banden zu.
Zur Verhinderung der bisherigen Arrestantenentweichungen
bei derEinlieferung oder Haft musste im ersten Falle fttr eineEscor-
tirung unter Commando eines Gefreiten, im zweiten die Ueber-
wachung des Arrestiocales vorgekehrt werden. Dabei war der
Arrestant statt der Stricke mit Eisen an der Entweichung zu
hindern.
Zu den bisher kroatisch oder italienisch verfassten Gerichts-
acten war auch eine deutsche Uebersetzung beizulegen ; die Sen-
tenz dem Delinquenten nicht nur deutsch, sondern auch kroatisch
vorzulesen.
Die Husaren wurden dem Regimentsgericbte untergeordnet
und durften nur dann demselben durch Sere2aner eingebracht
werden, wenn sie sich auf die schrifl;liche Vorladung nicht stell-
ten. Den StabsofBzieren dieser Truppengattung war jede ge-
richtliche Verhandlung untersagt «). Die übrigen Weisungen
^) Beilage Nr. 111 bei Hildburgshaosen.
\
\
510
des Militärregoulaments betrafen den Aasmarsch und das Ver-
halieü am Marsche und im Felde.
DieSere2aner wurden für die innere Sicherheit beibehalten <).
8. ErkUrung der Karlstädter und Warasdiner für reguläre
Regimenter 1747.
Zu. den letzten Acten des Herzogs gehört die Erlassang
eines Exercierregoulaments für die Grenzinfanterie und die Erhe-
bung der Karlstädter und Warasdiner zum Range regulärer Regi-
menter. Er hatte schon unter dem 16. September 1746 aaf die
Notwendigkeit dieses Schrittes hingewiesen, ohne jedoch eine
Entscheidung zu erreichen. Als jedoch im März 1747 vom General
Petazzi; dem Major MikaSinovid und Hauptmann Rettel Beschwer-
den einliefen, dass man die Karlstädter und Warasdiner Miliz
ungeachtet ihrer taktischen Regulirung bei der Armee nicht wie die
■
deutschen und ungarischen Regimenter, sondern als irreguläre
Truppen behandle, erneuerte der Herzog seinen Schritt und dies-
mal mit Erfolg «).
In Folge dessen erliess Maria Theresia auf Grund der Reso-
lution vom 23. April 1747 und vom 13. Juni an das Armeecom-
mando den Befehl: „Dass die Warasdiner und Karlstädter keines-
wegs für irregulär, sondern den deutschen und anderen regulirten
Regimentern gleich gehalten, regulirte Regimenter genannt
werden und den Rang wie andere ordentlich aufgerichtete Regi-
menter jedoch nach denselben haben >), dass ihre Generale und
Offiziere mit den regulirten nach ihrer Anziennität dienen sollen.
Da sie ferner mit dem Säbel zu fechten gewohnt seien, so mttssten sie
im Felde nich^ en Ordre BataiUe eingetheilt werden, sondern stets
ein besonderes Corps bilden oder in die Reserve gestellt werden*).
1) Das Begonlament im 2. Rubr. Nr. 6 im Agramer G. C. Arch.
>) In den chronolog. Act. Extract. des Reichskr. Minist. Registr.
*) Mit den Nummern 64, 65, 66, 67, 68, 69.
*) Der Befehl bei Hauer Nr. 137.
511
9. Der Bezug des Regnasalzes.
Bei der Organisimn^ des Earblädter Geoeralats blieb der
Bezug des Regnasalzes nm den Preis von 17 kr. per CUbal
(94 Pfand) aufrecht. Im Genüsse dieser BegÜDstigung waren
jedoch nicht alle vier Regimenter, sondern nur das Quiccardi'sche
und Herberstein'sche und das BrOndler Bataillon des Dillis'schen
Regiments. Sie datirte aus der Zeit, in welcher die innerösterrei-
chische Hofkammer dadurch dem Salzschmaggel Schranken zu
ziehen suchte. Bei Errichtung der Regimenter wurde das Bezugs-
recht auch auf die neu aufgestellten Chargen vomObristen abwärts
ausgedehnt. Der Umfang dieses Genusses lässt sich am genauesten
aus der Ziffer der Bezugsberechtigten ermessen und bietet über-
dies ein specielles Interesse, weil der Bezug das Consumo, beson-
ders in den höheren Schichten, weit überstieg und damit die Mittel
zum Tauschhandel geboten wurden:
Beim Qui'ccardischen (Likaner) Re^imente bezog:
Der Obrist
„ Obristlieuten4nt
1 Major
der Rechnungsführer
„ Auditor ....
„ Syndicus . . .
„ Begimentsadjutant
r, Zeugwart . . .
„ Regimentschirurg
1 Unterfeldscher .
1 Führer ....
1 Begimentstambour
1 Waldvojvoda . .
1 Profos
der Garnisonsgeistliche
1 snpernamerärer Oberlieutenant
1 „ Feldwebel .
die 8 katholischen Pfarrer k . Q =
78 Cabal(i94Hnnd),
49V,
24
12
12
8
9
12
9
5
4
6
5
9
10
6
48
W
n
r
n
n
n
n
71
n
n
ff
512
12 Capläne k 3% = 42 Cabal
40 gr.-oriental. Pfarrer i • . . 6 =240
1 Begimentsschalmeister . . Sy«
1 Capellraeister 7*/, „
19 jubilirte Corporäle i . . .2«/*= 42»/^. „
2 jubilirte Feldwebel i ... 5 = 10 „
13 . „ Gefreite i .... 21/4 = 29*/% „
24 „ u. pens. Gemeine ä 1 1/, = 36 „
63 Dorfinspectore ä 3 =192 „
48 Waldhüter i : li/, = 72 „ 1).
Bei den Compagnien bezog jeder der:
16 Hauptleute 12 Cabal
1 Oberlieutenant 10 „
1 Unterlieutenant 9
w
1 Fähnrich 8 „
1 Feldwebel 7 „
^ Fourier 7 „
1 Corporal 2y, „
1 Spielmann 2'/, „
1 Fourierschütz 2«/, „
1 Gefreiter 2«/, „
1 Zimmermann 2'/, „
217 Gemeine i • 2V, „
430 dass das Quiccardische Regiment sammt dem Husarencorps auf
diese Art in den Genuss von 8670y4 Cabal oder 8150 Centner
kam. Bei den Stabsoffizieren des Herberstein'schen (Otoianer)
Regiments und des Brlindler Bi^taillons war der Bezug geringer
berechnet. Der Obrist bezog nur 60 Cabal^ derObristlieutenant 30
derHAajor 20. Vom Hauptmann bis zum Gemeinen abwärts bestand
kein Unterschied >).
1) Bei den Capellmeistern, Dorfinspectoren und Waldhütern bezieht
«ich der Bezug auf die Zeit ihrer späteren Einführung.
«) 46 Ruhr. Nr. 11 (1772) Agramer Q. C. Arch.
513
§. 14. Errichtung der Banater Landmiliz (Landes-
bataillons) durch Baron Engelshofen 1746—1751.
Während des blutigen Kampfes' um die österreichische
Thronfolge erhielt im Jahre 1744 der Interimscomraandirende im
Banate^ Ferdinand Baron Engelshofen, den Auftrag, auch aus die-
sem Lande, namentlich aus der von Mercy errichteten Miliz ein
Corps anziiwerllen.
Die Banater Ober-Knezen warben in der Bedrängniss ihrer
mutigen Königin auf eigene Kosten ein Freicorps von 700 Mann
zu Fuss und 106 Husaren, grösstentheils Serben, um es zu den
königlichen Fahnen stossen zu lassen und setzten es unter Com-
mando des Hauptmanns Simbschen thatsächlich in Marsch. Dieses
Corps erhielt im Verlaufe des Feldzuges an verschiedenen Natio-
nalen grossen Zuwachs, welche sich nach dem Einrücken in die
Heimat zwischen den Kammeralcontribuenten auf unbebauten
Prädien des Banats ansiedelten.
Da aber ihre Anzahl zum Nachtheile der Contribuenten
durch neue Zuzüge immer mehr anwuchs, suchte Engelshofen im
Jahre 1746 und 1747 diesen Andrang dadurch einzudämmen, dass
er die vorhandenen Militaristen conscribiren Hess, aus ihnen Com-
pagnien formirte und ihr Territorium aus dem der Contribuenten
ausschnitt. Er beabsichtigte ursprünglich die Formirung von
4 Infanteriecompagnien ä 400 Mann = 1600 Mann
2 Husarencompagnien ä 210 „ = 420 „
zusammen . . . 2020 Mann.
Zum Oeneralstabe bestimmte er:
den Obristlieutenant Simbschen,
1 Quartiermeister,
1 Adjutanten,
1 Caplan,
1 Profosen,
3 Fouriere,
3 Feldschere,
3a
/
514
1 Trompeter und
1 Schmid
allein bei der Conscriptioiv im August 1752 fanden sich nur
1634 Infanteristen,
2Ö7 Husaren,
zusammen . . . 1841 Mann
vor. Diese erhielten den Namen „Banater Landmiliz'', versahen
alle Wachposten in den Dörfern, am Cordon io Cardaken und bei
Contumazen u. dgl., wozu täglich 720 Mann erforderlich waren.
Ungeachtet der gemeine Mann dieses Bataillons in Gehorsam an
I seine Offiziere ange^wiesen war, so konnte man dieses^ Milizterri-
torium doch nicht als ein wahres Militärgrenzgebiet auflassen,
weil es der^Civilbehörde des Landes untergeordnet war«). Doch
\ wurde der Name Landesmiliz in einigen Jahren in die Bezeichnung
,, Landesbataillon ^ umgeändert und dieses im Jahre 1751 von der
Civilbehörde getrennt und der MilitärveiValtung untergeordnet «).
§. 15. Aufhebung der unmittelbaren Verpflegung der
zwei kroatischen Generalate durch die inneröster-
reichischen Stände 1748.
Während dieser geschichtlichen Episode, die gleichsam einen
Vorläufer der nachherigen Banater Militärgrenze bildet, traten in
den zwei kroatischen Generalaten mehrere nicht unwichtige Ab-
/ änderungen ein : die Verpflegung der Grenzer (die unmittelbare)
yj durch die innerösterreichischen Stände wurde aufgehoben; der
Organisator der beiden Generalate, Herzog von Hildbnrgshausen
trat vom Militärdirectorium ab und jene erhielten besondere Gene-
ralcommanden zu Landesbehörden.
Maria Theresia nahm nämlich nach dem Abschlüsse des
Aachner Friedens (1748) auf die Aufstellung eines schlagfertigen
Heeres von 180.000 Mann Bedacht, welches jedem Angriffe auf
ihre Rechte gewachsen, die Aufrechthaltung dieses Friedens
1) 17. Februar 1752, Nr. 502 bei Häuer.
2) Nr. 155 bei demaelbeü.
515
gewährleisten sollte. Die weitere Aufstellung der Grenzregimenter
stand niit dieser Absicht im innigen Zusammenhange. Dieses Ziel
allgemeiner Buhe und Sicherheit des österreichischen Staatswesens
hatte jedoch die Sioherstellung der dazu nötigen Geldmittel zur.
Vorbedingung. Daher berief die Kaiserin schon im Jahre 1748 in
den Erbläudem ausserordentliche Ständeversamminngcn ein und
stellte an sie nach einem neuen Universal-Contributionssystem die
Postulate zur Feststellung der auf jedes Land entfallenden
Dividenden.
Ein solches Postulat erging auch an die Stände von Steier-
mark, Kärnten und Krain, wobei die Geldsummen zur Erhaltung
der zwei kroatischen Grenzgeneralate einzurechnen waren. In
Folge dessen wurde von da an die Recessualquote von jedem die-
ser Länder theils monatlich und vorhinein in die Hilitärcassa,
tbeils nachhinein in die Kammeralcassa bar erlegt. Damit wurde
das Band gelöst, welches seit dem Brucker Libell zwischen diesen
Generalaten und den innerösterreichischen Ständen bestand. Das
Verhältniss wurde zwar durch viele trübe Stunden gestört; doch
gebührt den Ständen im Allgemeinen die Anerkennung, dass sie
im Ganzen ftlr die Grenze grosse Opfer gebracht hatten.
§. 16. Aufhebung des Directoriums und Errichtung
zweier Generalcommanden für die Karlstädter und
Warasdiner Grenze 1749.
Im folgenden Jahre trat auch der Mann aus seinea dienst-
lichen Beziehungen zur Grenze, welcher an dem Verhältnisse
zwischen den Ständen und der Grenze zuerst gerüttelt und dessen
Bestand sehr erschüttert hatte.
Nach Sicherstellung des Erhaltungsfondes, Regelung der
Rangsverhältnisse, Beilegung des Auf^tandes durch die Unter-
suchung, wobei die Kaiserin gegen die Opfer eines verwegenen,
vom Eigennutz dictirtCQ Complots Milde walten Hess, hielt Hild-
burgshausen sein Werk für befestigt. Allein bald konnte er sich
der Ueberzeugung nicht verschliessen, dass die Anfechtungen
gegen dasselbe mit ungeschvvächter Energie andauerten, und dass
33*
J
516
es namentlich anch Feindseligkeiten gegen seine Person waren,
an welchen der Erfolg seiner mühsamen und andankbaren Arbeit
zu scheitern drohte. Um daher das staatliche Interesse darch sein
persönliches nicht zu gefährden, wich er dem Drange der Umstände
und reichte am 12. März 1749 seine Resignation ein. Die Kaiserin
nahm sie nach mündlicher, freimütiger Motivirung dieses Schrittes
an und leitete eine Beratung mit dem Herzoge ein, wie die militä-
rische Oberleitung ohne Ernennung eines Oberdirectors fortzu-
führen wäre. Auch sollte die Leitung der Generalate getrennt
und selbstständig wirkenden Generalcoramanden übertragen wer-
den. Beide wurdeiydem Wiener Hofkriegsrate unmittelbar unter-
geordnet. Die ökonomischen Angelegenheiten der beiden Gene-
ralate wurden vom Generalkriegscommissariate übernommen 0.
In diesem Jahre wurden die Ortschaften und deren Territorien
im Warasdiner Generalate nach den zwei Regimentern abgetheilt
und die fünf Husarencompagnien, die nie zur Completirung gelang-
ten, auf zwei Compagnien (200 Mann) reducirt. Jedes Regiment
erhielt die Stärke von 4000 Mann.
Im folgenden Jahre erfolgte bei den Warasdiner und Karl-
städter Regimentern die Formirung von zwei Grenadiercompag-
nien in der Stärke von 240 Mann und wurden ihre Gewehre mit
Bajonneten versehen.
Im Jahre 1752 wurden sie im Truppenstande und in der
Verpflegung den Feldregimentern gleichgestellt und die Chargen
des Generalobristen und Generalamtsverwalters aufgehoben «).
§. 17. Organisirungen in Slavonien.
aj Excorporirung des kammeralistisehen Antheils von 81«-
vonien vom Militärgrenzgebiete 1744—1745.
Inzwischen hatten sich in Slavonien Veränderungen von
grosser Bedeutung vollzogen. KhevenhüUer's Verfllgungen waren
1) 25. Juni 1749, Nr. 389 E. u. 324, 325. Bei Hauer u, den chronolog.
Actenextracten.
«) In denselben 6. Juli 1751 p. II. Nr. 194, 2. Juni p. 4 Nr. 154, August
1752 p. 3 Nr. 449, 26. April 1752 Nr. 432 E. u. 334 R.
517
*
zwar auf Erleichterung der Grenzerlasten gerichtet, gelangten
jedoch nicht zur practischen Durchführung, weil die bei Ausmär-
schen zurückgebliebenen Ofiiziere und selbst Obercapitäne aus
ihrer eingelebten Behandlung der Grenzer nicht heraustraten und
die alten Ueberschreitungen mit Robotleistungen aufrecht erhielten.
Die Wirtschaft der Grenzer litt darunter ungemein.
Bevor man jedoch daran ging durch radicale Aenderung der
Verhältnisse diesem drückenden Unfuge ein für alle mal ein Ziel
zu stecken, wollte Maria Theresia ihr im Jahre 1741 dem Land-
tage zu Pressburg gegebenes Wort einlösen und den der k. k. /
Hofkammer untergeordneten Theil von Slavonien und Sirmien
nach den Articeln 18 und 50 der ungarischen Krone incorporiren.
Mit diesem Acte wurden, der General der Cavallerie und Ban
von Kroatien, GrafBatthi&nj, der Feldmarschall-Lientenant Baron
Engels_hofen, Graf Pataöic zur Vertretung des Ban und Baron La-
dislaus Väyay durch die kaiserliche Resolution vom 30. October
1743 mit der Bestimmung betraut, die Militärdistricte vom Provin-
zialgebiete ganz abzusondern und genau abzugrenzen und eine
Dreitheilung der Grenze, in die Save-, Donau- und sirmische durch-
zuführen j). Auch erforderte der im Poäarevacer Frieden an den
ungarischen König rückgefallene Antheil von Sirmien eine bessere ,
Verwahrung gegen den Erbfeind, als sie im Jahre 1742 eingeleitet ^
wurde. "
Schon in den ersten Relationen (vom 24. Mai, 11, Juni und
4. Juli) betonte die Commission das dringende Bedürfniss einer
Miliz zu Fuss und Pferd an der Grenzstrecke von der Save- bis
zur Lonjamündung und ihre Dotirnng mit einem hinreichenden
Territorium zur Sicherstellüng ihrer Existenz. Sie beantragte,
jedoch die Scheidung derselben in die sirmische ui^ Savegrenze,
die erstere auf der Strecke bis zur Bosutmündung, die letztere bis
zum Anschlüsse an die Banalgrenze.
Um nun nach der kaiserlichen Entschliessung dem Dienste
und der Landessicherheit gleiche Rechnung zu tragen, beantragte
die Wiener Hofkriegsstelle längs der Save am Boden des sirmi-
^) yo. October 1743 Nr. 589 R. bei Hauer.
518
sehen Tiefbeckens und in der slavonischen Posanna fllr den
Bedarf der Miliz einen Landstrich auszuschneiden^ dns übrige
slavonisch-sirmische Territorium aber dem Provinziale zu tiber-
lassen. Der sirmischen Grenze wurde eine besondere Stellung
zugedacht, weil die zur Zeit des Belgrader Friedens herüberge-
tretene serbische Miliz, sowie die Albaneser (vom albanischen
Clementgebirge so genannt) durch ihre Eigenthllmlichkeit eine
besondere Behandlung erforderten. Da überdies die sirmisrhe
Grrenze gegen die wichtigste strategische Position des Feindes,
Belgrad, als die äusserste Vorschiebung einer österreichischen
Miliz galt, so drang der Hofkriegsrat darauf, sie mit hinlänglichen
und rechtschaffenen Leuten zu besetzen, damit sie, beim Ausbrnehe
eines Krieges nicht leicht aufgerollt, vor dem Einrücken der deut-
schen Armee den Feind in Schach halte, die Hinterländer decke,
oder wenigstens eine Zeit lang den Feind aufhalte. Daher erklärte
sich der Hofkriegsrat für eine Terrainzuweisung, durch welche auch
jenseitige Unterthanen herbeigelockt, Ansiedlungsplätze vorfinden.
Nach der Relation vom 17. Juni bestanden die dort ange-
siedelten Serben und Albanesen nur aus 2859 Familien. Da diese
der Hofkriegsrat zur Aufstellung der sirmisehen Grenzmiliz für
ungenügend erklärte, so wurde die Commission angewiesen die
1307 Familien der Donaugrenze, welche von der Bosut, unterhalb
äid, bis Peterwardein an der Hügelkette des rechten Donauufers
und am Abhänge der FruSka gora sessbaft waren, an die Donau-
strecke Peterwardein-Semlin zu übersiedeln und durch Theiss-
grenzer auf acht Capitanate zu verstärken. Doch wurde bei For-
rairung dieser Grenzlinie den bisherigen Donaugrenzem die Wahl
zwischen der Civil- und Militärgerichtsbarkeit freigestellt. Die Ter-
ritorien der Capitanate Öid, Öerevic, Perkasova und Palanka fielen
den Provinzialgebieten zu, an welche sie angrenzten. Die Miliz
blieb grösstentheils ihrem bisherigen Berufe treu und übersiedelte
nach Karlovic, Slankamen, Grcedin ujd Belekic. Auch die Com-
pagnien der Peterwardeiner Schanze zogen sich in die neue Donan-
grenze, mit deren Herstellung der Peterwardeiner Commandant
Generalmajor Helfreich beauftragt war.
519
In der SavegrcDze waren die Militärdörfer zum Theile
noch vermischt. Da es sich aber um die Herstellung eines rein
militärischen Grenzgebietes handelte, so wurden Umtauschungen
vorgenommen. Die von der Diakovarer Herrschaft der mittleren
Savegrenze provisorisch einverleibten sechs Ortschaften *) wurden
definitiv beibehalten, um zwischen der mittleren und oberen Save-
grenze zur Zeit der Savetiberschwemmung die Communication zu
erhalten. Auch Perkovci wurde dazu genommen «).
Wie bereits anderwärts angegeben wurde, erfolgte bei dieser
Ausscheidungsoperation die Incorporirung des Kammeraldistristes
Subccka mit 1059 Diensttauglichen und ein Theil der Herrschaft
Cernek, als Entschädigung für das dem Baäer Comitate abgetre-
tene Territorium der aufgehobenen Peterwardeiner Schanze»).
Dagegen wurden die Unterthanen der Lodron'schen Herrschaft
Verovitica und der caraflfischen Vuöin niit ihren Bitten um Einver-
leibung ins Militärgrenzgebiet wegen der ungeeigneten geogra-
l)hischen Lage abgewiesen *).
hj Bildung dreier Comitate.
Am Schlüsse des Jahres 1744 war man so weit vorgeschrit-
ten, dass im Ganzen festgesetzt war, was dem Provinziale und
was der Militärgrenze angehören sollte. Aus dem Provinzialgebiete
bildete man drei Comitate, das Veroviticer, Po^eganer und das
sirmische.
Dem Veroviticer fielen zu: die Dom inien Verovitica,
Vuöin, Orahovica, NaSic, Valpo, Diakovar, Ridfalu, die Kammeral-
stadt Essek sammt Bezirk, Almas, Dalja und Erdöd.
Das Po2eganer Comitat entstand aus den Dominien:
Podvorje, Sirac, Pakrac, Cernek, Po2ega, Sta2iman, Velika, Pre-
stovac, Placko, Kaptol, Pletemica,
*) Mikanovci, Strizivoina, Vrpolje, Öaikovci, Andrievci und Topolje.
2) 1745.
*) Die Ortschaften Gunjevci, DoboSac, Tistovac, Ostrivrh mit 800
Dienstfähigen.
*) Aus dem Referat an die Kaisevin vom 18. August 1743 im Archiv
des lleichj^kr. Minist, und des slav. Gen. Com. Arch.
/
r
520
Dem sirmischen Comitate wurden die Dominien r
NuStar, Vukovar, Ilok, Neradin, Karloviö, Ruma und Semlin zuge-
wiesen i).
c) Formirung der slavonisch-sirmischen Regimenter durch
den Feldmarschall-Lieutenant Baron Engelshofen.
Zur Organisirung des Militärgebietes legte der Banus Graf
Batthiäny den Entwurf einer Interimaleinrichtung vor, welche auch
angenommen wurde. Batthiä.ny beantragte :
„Die Aufstellung von ....... . 16.800 Fouseliren,
„ n „ 4.200 Husaren,
zusammen . . . 21.000 Mann.
„Daraus waren drei Infanterie- und zwei Husarenregimenter
zu formiren. Zwei sollten aus drei, eines aus zwei Bataillonen
bestehen, das Bataillon zu fünf Compagnien, die Compagnie zu
drei Divisionen mit 140 Mann.
Dadurch war der Stand eines Infanterieregiments mit 4.200 Mann
zweier Infanterieregimenter ä 6300 mit 12.800
zusammen mit . . . I648OO Mann
festgesetzt.
„Ein Husarenregiment sollte aus 10 Compagnien zu 210Mann
bestehen, daher der Stand beider Regimenter auf 4200 Mann
gebracht werden. Den Ausmarsch beantragte er in zwei oder drei
Touren.
„Die Offiziere sollten durch den Ertrag von Grundstücken,
durch die Naturalrobot der Grenzer und einen üniformirungsbei-
trag erhalten werden.
„Den Grenzern wurde Befreiung von ärarischer Robot,
Bequartierung, Vorspann; freier Waldgenuss, freie Fleiscfaans-
schrottung und freier Weinschank gewährleistet.
„Batthiäny beantragte dieTheilung der Bevölkerung in drei
Divisionen und die Errichtung einer Grenzcassa «).
<) 2 Ruhr. Nr. 24 im slav. sirm. G. C. Arch.
«; Dieser Entwurf findet sich im slav. sirm. G. C. Arch.
521
\
I
Als Feldmarschall -Lieutenant Baron Engelsliofen im Jahre
1746 mit der Formirung der slavonisch- sirmischen Regimenter
beauftragt wurde, erhielt er die Weisung dieses Croqui zur Richt-
schnur zu nehmen. Da aber seit der Concipirung desselben in den
Militärverhältnissen der westlichen Grenzgeneralate ein Umschwung
eingetreten war, verfasste Engelshofen «in neues selbstständiges
Regoulament (1747), in welchem er zwar die von Batthiä,ny vor-
geschlagene Formation und Stärke der slavonisch-sirmischen Grenz-
truppen im Ganzen beibehielt, in den Details und übrigen Bestim-
mungen jedoch Aenderungen vornahm, namentlich die Stärke der
drei Infanterieregimenter gleich bemass.
I. Truppenstand.
Die ganze Organisirung lässt sich aus den Relationen
des Feldmarschall-Lieutenants, den darüber erlassenen Verord-
nungen und aus dem Regoulament vom 29. Juni* 1747 ermitteln.
„Die bisherige Abtheilung der Grenze zwischen der Lonja /.
und Peterwardein in die Donau-, sirmische, untere, mittlere
und obere Savegrenze wurde aufgehoben.
„In dem an der Save excorporirten slavonischen und sir-
mischen Gebiete wurde die Aufstellung dreier National-Infanterie-
regimenter, des Peterwardeiner, Broder, Gradiskaner und zweier
Husarenregimenter, des sirmischen und slavonischen beantragt.
„Jedes Regiment erhielt einen Inhaber; das Broder den
commandircnden General von Slavonien, Feldzeugmeister Grafen
Gaisrugg, das Peterwardeiner den Feldmarschall-Lieutenant Baron
Helfreich, das GradiSkaner den Obristen St. Andr^e, das sirmische
Husarenregiment den Feldmarschall - Lieutenant Freiherm von
Engelshofen, das slavonische den Obristen Petardi.
„In geographischer Beziehung reichte das Broder Regiment
bis ans rechte Orljavaufer, so dass am Boden des heutigen Gra-
diSkaner Regiments die Compagnien des Broder Obristen, Obrist-
lieutenants und die des Hauptmanns Lechner bestanden. Dagegen
gehörte die heutige Drenovcer Compagnie des Broder zum Peter-
wardeiner Regimente.
522
•
„Da bei jedem Infanterie- und Husarenregimente drei Stabs-
offiziere creirt worden^ so bezeichnete man die ihnen zugewie-
senen drei Compagnien als Stabscompagnien. Die anderen erhiel-
ten ihre Namen von den Hauptlenten. Die Stabscompagnien wur-
den Capitänen zur Commandirung überlassen.
y „Jedes Infanterieregiment erhielt die Stärke von 5600 Mann
*' „ Husarenregiment 2100 „
wodurch das Cqntingent auf 21,000 Mann gebracht werden sollte.
Der Stab des Infanterieregiments wurde auf 17, des Husa-
renregiments auf 18 Köpfe festgesetzt.
Seit dem Jahre 1 750 wurden jedoch statt der Regiments-
Quartierlieutenants und Fähnriche in Uebereinstimmung mit den
Feldregimentern Oberlieutenants und Unterlieutenants und acht
Fouriere eingeführt «).
»In der Kammeralgemeinde Peterwardein wurde die Errich-
tung einer Freischützencompagnie bewilligt «).
II. Abtheilung der Grenzer und ihre Dienstleistung.
Da die an der Save und Donau ansässigen Grenzer bisher
von ihren Vorgesetzten bedrückt und nicht nach Recht und Billig-
keit, sondern nach persönlichen Beziehungen zu denselben bald
zu geringen, bald zu überspannten Dienstleistungen und Arbeiten
commandirt wurden; so mussten dieser Willkür Schranken gezo-
gen und in die Dienstleistungen ein gleiches und bilh'ges Ver-
hältniss gebracht werden. In dieser Absicht setzte Engelshofen
den Stand der Compagnien so hoch an und formirte selbst in die-
sen Abtheilungen.
„Jede Infanteriecompagnie wurde in vier gleiche
Divisionen oder Classen abgetheilt. Die drei ersten bezeichnete
er als dienstbare für Militärdienste im Lande und ausserhalb des-
selben. Die vierte, die er die undienstbare nannte, bestimmte
t; 17. Februar Nr. 183 bei Haner.
«; 17. September 1750 Nr. 39 E., Nr. 83, 84 R., Nr. 183, 184 bei Hauer
u. in d. Registrat. d. Reicliskr. Minist.
523
er ausschliesslich für die Hauswirtschaft. Jede Husarencom-
pagnie wurde in zwei dienstbare Divisionen und eine
undienstbare gegliedert. Daher hätte jede Infanteriecompagnie
bei der Stärke von 560 Mann, 140 Mann zum ersten Ausmarsch,
140 für Landesdienste und zur Ablösung des ersten Ausmarsches,
140 für Landesdienste und den dritten Ausmarsch, während 140
militärdienstfrei sich ausschliesslich der Wirtschaft widmeten.
Jede Husarendivision begriff ursprünglich nur 70 Mann
und ermöglichte nur eine einmalige Ablösung, da die dritte Divi-
sion nur hausdienstbar war. Allein schon im Jahre 1749
führte Engelshofen auch bei den Husarencompagnien die Vler-
theilung ein, um für die dritte Ausmarschtour die nötige Mann-
schaft zu gewinnen.
Die Commandirung zum Felddienste durfte nur divisious-.
weise stattfinden.
üieDjenstpflicht ruhte auf folgenden GTrundsätzen :
„Die drei Classen von Dienstbaren waren zu
Kriegsdiensten zu Wasser und zu Land, sowol zu Kriegs- als
Friedenszeiten zum Cordons- und Garnisonsdienste, zur Aufrecht-
haltung der inneren Sicherheit, zur Bewachung der Contumazen
und zur Verstärkung des Cordons bei Pestgefahren verpflichtet*,
agegen waren sie contributions- and robotfrei.
„Die vierte . undiehstbare Classe wurde als ein
unter dem Militärschutze stehender Contribuentenstand behandelt,
war zu einer Kopfsteuer von fast 5 fl., sowie zu Festungsarbeiten
und zur Robot verpflichtet. Sie durfte niemals zu Militärdiensten
verwendet werden.
Sie trug überdiess die Last der Einquartierung, der Vor-
spann auf kriegscommissariatische Anweisung, der Zufahr des
Garnisonsholzes gegen eine kleine Vergütung. So wie man von
den Dienstbaren militärische Dienste, verlangte man von ihr öko-
nomische Vortheile. Nur in Friedenszeiten war den supemume-
rären Dienstbaren für sechs Monate der Loskauf vom Militär-
dienste gestattet.
j
524
„Von den Undienstbaren antetschieden sieh die eigentlichen
Schutzleute dadurch, dass sie ausser des Hausgartens keinen
Grund besassen, von der Handarbeit und vom Handel lebten und
ihren Verhältnissen gemäss zur Grenzcassa contribuirten.
ni. Dotirung der Grenzer mit Grundstücken und
Verpflegung der Offiziere.
Der Grund und Boden wurde vorläufig compagnieweise aus-
geschnitten. Für die Individualzuweisung desselben an Grenzer,
für die Bemessung der Ober- und UnteroffiziersgebUhr, stellte
Engelshofen den Grundsatz auf, dass man auf die Erhaltung einer
zahlreichen Familie zu reflectiren habe. Doch nahm er bei jedem
RegiiiQente ein anderes Ausmass an, indem er im Peterwardeiner
Regimente als dem tragfilhigsten die Grunddotirang für einen
Infanteristen mit 14 Joch, im Broder mit 13 und in dem weniger
dankbaren Territorium des Gradiskaner Regiments mit 9t/j Joch
bemass, und etwas Wiesenlaud dazu beigab. Ein gemeiner Husar
erhielt einen um vier Joch vermehrten Grundbesitz. Die Verthei-
lung war ungerecht.
Bei Verpflegung der Offiziere suchte Engelshofen die Klip-
pen zu umschiffen, welche der übermässige Grundbesitz Schlich-
ting's und Khevenhüller's Offiziers Robot erzeugten und zu schwe-
ren Bedrückungen führten. Er wollte sie durch einen massigen
Grundbesitz, durch Naturalien und einen Beitrag in Barem bewir-
ken. Indem er aber durch Natural-, d. i. Zehentleistungen an die
Grenzcassa nicht nur dem Robotunfuge begegnete und dem Gren-
zer dadurch die Zeit zur Bebauung des eigenen Grundes sicherte,
versetzte erihnindieBedrängniss, dass er in Missjahren das geringe
Grunderträgniss meistens an die Gassa abliefern musste und bei
dem eigenen Bedarf an den Ankauf um theuere Preise angewiesen
war und so von der Scylla befreit an die Charibdis geriet. Auch
der Offizier kam in eine unhaltbare Lage. Wollte er mit eigenen
Arbeitskräften seinen Grund cultiviren, so brauchte er dazu einen
fundus instructus, wozu der Verpflegsbeitrag in Barem nicht zu-
reichte, da damit auch dieUniformirungsauslagen zu decken waren.
525
Auch fand er in der Grenze keine mobilen Arbeitskräfte,
da es da kein Proletariat gab und Schutzleute, die vom Taglohn
lebten, selbst in den Stabsquartieren in geringer Anzahl verfügbar
waren. Auch war die Leistung des Natiiralzehents nichts anderes,
als eine Contribution unter einem anderen Namen, die überdiess
in Missjahren unberechenbar hoch steigen konnte.
Diese eigenthttmliche Verpflegungsweise, ein Unicum in den
(Trenzeinrichtungsversucüen gestaltete sich folgendermassen :
Der 0 brist erhielt 3000 fl. in Barem und 90 Klafter
Brennholz ohne Naturalien. ;
Der Obristlieutenant erhielt 2000 fl. in Barem und
72 Klafter Brennholz ohne Naturalien.
■
Ein Obristwachtmeister erhielt 1500 fl. in Barem und
UO Klafter Brennholz ohne Naturalien.
Die Naturalienbezüge begannen beim Regimentsstabe vom
Regimentsquartiermeister.
626
o
s?
o
o
B
CD
a
CD
»ö o o
3S
•^ »^ hg f^
S: CD 9e: XT
•5 O-D C=
B
o o
CD CD
S 3. CD
® O 3
2- C3
tt: «^
0 3
CD 0
CD
B
3S
3
P
m
9
■-00
O P«
OB SR
CD
OD
CA
CD
•"• S* «D 3
09
i-a kl« iO
§?• S^ggl&fe
00 a>o)0)0)0d0i^t>si<>o
^^ 1^ H^ H-k )_i 10 09
^s 05 o> 00 to o
1
9 <B
9
5^
p.2
S 9
Q> S9 M CS
•^ a 2 CD
2- B B
CD » »^
S" S. cP
V-* A ■— <
CD
8-?.
B
JD
OD
CD
S'
0
B
B
& w
»-. ©
^ 3
o
B
rt
CD
09 h-A i-A
t-^ 09
09 09 • • »fk.Q
. g
o»
*ij^ 4^ Oi Ä «
•***Q0OO ST
so
• ST
SO
d
CD
CD
CD
.0
s
p
CD
00 • -a
OD
o
s
s
s
?:3
"* 4 s
rf^oooo
i-i H-^ MA H-^ H-^ to a> o^
<9 a
»
23
9 b;
ff •
09 1^
to
• ■ •
g- • fe
^ —•—
SS s||
.^ 5:^ t5 hS 09
O 00 «si -q CS
Sö5
. . 09. . . ^. -Kibo
ßC5
SO
oa Ca ü« -a -4 H* 09
OD i^ooca 000
^ »— 10 r>ö M^cti^^
»^ CO o -si^-* Pc o
o; rf^ oa CO H*
Ü^
?r2.9--
09 OD. • oo«« 09oPr«
ISS09 Ol(^ 1^09 rC
Cat ff'
. . 5^ ^>:32r 1^
N
527
a
.2
ii
cc
; s§
§§
► c
CO
•
• •
•
d
*» Fd
iS .2
O 00
98
C? o
i«i - 1
08
GO
O
6^
. '^
03
"^
CO
rH
t^
^
1 ^ ^ s
00
S *»
•
^
^ 1-H
iH
"«t
oo
t^
r-
■*
d
-a -ö
•IM
M
^ kö
CO
(N
C^3
1 lH
r^
n
^ "So
o
d »4
^
h
2
a>
N 2
«'s
CO
r-
t^
oo
Ci
,
1
%
q
'S «
5
«5
CO
04
(N
TH
•
bc ^
■
c
« *
■ mm
2
p
s
S
CO
CO
CO
00
•
•
d
d
'S)
•C e^
= 'S
U
«
•
c
^
d ^
•^
o •
d
o
"5*
s
^
CO
00
^
•
•
'So d
'S 'S
■«d
Fd
o
2
SS
P
bD
r
i
•gJ
00
CO
CO
g
•
Ol
•
^
<ö tkÖ
bD
05
'S
ÖS
•
'S
00 ®
- 'S.
d
p
•
p
g
SS
CO
CO
^
00
•
•
d
d
3) 0)
•
>
• IM
&D
^a
"M
O
d
u «
C9
■ IM
a h
,d o.
:d .O, .
^ 'd fc,'
OD
a
«0
1
9
•
a
©
2 •
•'S
§§
S!
CO
CO
T-4
rH
53 i3 C8
© o> «
h*
>
^
00
o
00
d Ph ,d
c8
o
fl
.d
o
<ö - .2
00
03
0^
•ö
0
- _■-
a>
i4 Q> «^
0
•
a
1
«IM
2
03
OD
w
S 55
g
o
CO
CO t- 00
lH T-H T-»
d
o
08
OQ
d
ar im Frieden
m Ausmas sc d
er eine beträch
2
o
>
00
d
d
•
>
CD
*i
GO
CO
1
CO
o
1-1
SS
%
•
CO
'S
p
1
Q
'S
oe
oe
{Im
§
.2
'55
.d
d
bc
d
d
^
1 «
k
1
00
d
00
»M
d
08
cS
d
Proviantmeister w
tioDScassa nach dei
tleistung der Grenz
1
in
«
•
d
d
•*4
»ö 2 d
d fe «
d £ -ä
p
P
JB
2
C)
. O N
OQ
9
>
;;>
c
.
V ^ ®
3
03
2
TS
d
s
1
1
-4J
d
c
1
1 e
oc
a
S
1
o
»4
O
u
S
• F*
'S
PQ
tanten, Ws
dann aus
eich, dasB
OD
oQ
i ü
iH
i5
1 iH
1H
c
1 T^
l tH
1
.2» 'S 'S)
'S § g
528
Die Offiziere waren verpflichtet fllr ihre Decrete wie im
Karlstädter und Warasdiner Generalate Beförderungstaxen zu
zahlen. Die Stabsoffiziere hatten überdies ArrhaabzUge von
3 Percent. Die anderen Offiziere waren davon frei <).
Weder Offiziere noch Gemeine wurden als Eigenthümer der
/ ihnen zugetheilten Grundstücke betrachtet, sondern nur als Nutz-
niesser ohne freies VerfUgungsrecht. Daher war ihr Verkauf, ja
selbst ihre Verpfandung nicht gestattet. Im Zusammenhange da-
mit stand die Vorkehrung, dass bei jeder Compagnie eine Anzahl
. Gründe über den Bedarf der Mannschaft ausgezeichnet wurde,
welche man Offizierswitwen und Waisen zuwies.
Wurde ein Grundstück von einem Offizier oder Gemeinen
urbar gemacht, so konnte er es neben dem ihm vermöge seines
Charakters zugewiesenen Grunde 10 Jahre geniessen. Starb er
vor dem Ablaufe von zehn Jahren nach dessen Urbarmachung, so
kam der Abgang an Zeit zur Completirung des Decenuiums sei-
nen Erben zugufe, da auf die Ui-barmachung eines Grundstückes
nur ein zehnjähriger Genuss als Belohnung ausgesetzt war.
Weingärten wurden nur zur Unterstützung der Wirtschaft
zugelassen. Aus diesem Grunde war es verboten Acker- und Hut-
weideland oder Wiesengründe in Weingartönland zu verwandeln.
Man war von der Besorgniss beherrscht, dass der Production der
Brodfrucht zu viel Boden entzogen werden könnte.
Jeder Offizier wurde auf das Strengste angewiesen, seine
Felder mit eigeaen Leuten zu cultiviren. Nur in dem Falle, wenn
deren Acquisition nicht zu erreichen war«), war es zulässig vom
*) 17. Februar 1750. Nr. 183 R. bei Hauer.
2} Es ist nahezu unbegreiflich, dass Engelshofen diese Unmöglichkeit
bei seiner Organisirung im Lande nicht erkannt hat, und dass die Bauern
des Provinziale wegen der herrschaftlichen Robotleistung selten und nur in
der nächsten Nachbarschaft verwendbar waren. So lange als man dem Offizier
Grundstücke zuwies, war eine Bedrückung der Grenzer mit Arbeiten für
jene unvermeidUch.
529
Compagniecommandanten Arbeiter aus dem Compagniestande za
erlangen. Doch war diesen der landesübliche äold zu zahlen, die
Grenzwirtschaft durfte darunter nicht leiden und diese Verwen-
dung der Grenzer auf die Bearbeitung der Privatbesitzungen nicht
ausgedehnt werden.
Da nach dem Verpflegsentwurfe fftr den Unterhalt der Offi-
ziere hinreichend rorgesorgt war, so mussten auch Massregeln
ergriiFen werden, welche ihre bisherigen Emolumente ausser
Gebrauch setzten. Daher schärfte Engelshofen das Verbot der
Oast neuerdings ein und gestand dem Hauptmanne nur die An-
nahme von Geschenken im Werte jährlicher 40 fl., dem Lieutenant
von 24 fl., dem Fähnriche von 18 fl. zu. Auch dieses halbe Pallia-
tiv war eine illusorische Massregel, die höchstens gegen die bis-
herige Vorschreibung und excessive Ausschreitung schützte. Die
Stabsoffiziere sollten sich schon des guten Beispiels wegen j.eder
Annahme von Geschenken enthalten, oder sich dabei derart mas-
sigen, dass sie beim Obristpn 80, beim Obristlieutenant 60, beim
Major 50 Thaler jährlich nicht überschreiten, um sich nicht Klagen
auszusetzen. Den kleinen Stabsparteien passirte Engelshofen keine
Geschenke. Es bildet ein charakteristisches Merkmal der damaligen
Verhältnisse, dass Engelshofen, dem doch die Erfahrung zur Seite
stand, dass das Zugeständniss eines Uebels sich nicht in eng gezo-
gene Grenzen bannen lasse , es nicht wagte, eines der empfind-
lichsten Bedrückungsmittel mit schneidiger Waffe an der Wurzel
zu fassen, und es gleichsam nur mit Glacehandschuhen antastete.
Die Militärdienste der slavonisch-sirmischen Grenzer im Lande
waren nicht alle unentgeltlich. Sie erhielten bei Garnisonsdiensten
in slavonischen Festungen, wenn sie eine Tagreise vom Hause
entfernt waren, das Brod vom Aerar und wurden alle acht Tage
abgelöst. In einer grösseren Entfernung genossen sie ausserdem
2 kr. täglich. Lagen diese Garnisonsposten ausserhalb des Landes,
aber doch noch im Königreiche Ungarn, dann gelangt«! sie ausser
der Brodportion in den Genuss von 3 kr. Wurden die Husaren zu Gar-
nisonsdiensten commandirt, so wurden diese Beträge nur bei der
Verwendung als Husaren erhöht. In diesem Falle erhielten sie
34
530
auch tttr die Primaplana- und Dienstpferde die Fourage in natura
oder im Relutum von 6 kr. bewilligt *).
Beim Ausmarsehe waren sie wie die Feldtruppen aus der
Operationscassa zu verpflegen^ die Barzahlungen der Offiziere im
Lande flössen dann der Grenzcassa zu und wurden zum Ankauie
der Requisiten, der kleinen Montur und deren Instandhaltung ver-
wendet.
Es schien billig, dass die Gagen der Stabsoffiziere, weil sie
sich im Frieden höher als bei den Feldregimentem bezifferten, im
Kriege nicht erhöht werden«). Die Stellung herumziehender Vaga-
bunden als Stellvertreter wurde untersagt.
IV. Lasten der Grenzer.
Die slavonisch-sirmischen Grenzer wurden verhalten, för die
Montur und Ausrüstung seihst zu sorgen. Man befreite sie zwar
von der Bezahlung der Offiziere und von der dreitägigen Robot
zur Bearbeitung der Felder derselben, verpflichtete sie dagegen zu
Beiträgen fttr die allgemeinen Regimentsunkosten und zum Natura-
lienzehent in die Regimentscassa, wodurch die Barzahlung der
Offiziere und Stabsparteien ergänzt wurde. Die Beiträge fttr die
Regimentsunkosten bestanden nach dem Gebrauche der Feldregi-
menter in der Erlegung, respective in dem Abzüge monatlicher
9 kr. vonjeder Mundportion im Kriege uiid Frieden. Der Zehent
bestand aus dem zehnten Theile der Feldfrüchte, Wein und anderen
Gewächsen. In Missjahren wurde jedoch nach Erkenntniss des
Inspectionsgenerals (Inhabers) gestattet, um die den Offizieren
aufgerechneten Preise die Hälfte davon in Geld zu reluiren.
Während des Ausmarsches stand es dem Grenzer frei, den
Zehent in Natura oder Rektum zu leisten. Für den Weinzehent
bestand eine fixe Taxe.
Vom kleinen Zehent, Schafe und Bienen ausgenommen,
warea die Grenzer frei.
i) 9. Juli 1750. Nr. 40? E. 78 E. bei Hauer.
«) 9. Juli 1730. Nr. 406. E.78 R. bei Hauer.
531
Eben so frei waren die Grenzer von unentgeltlichen Fortifi-
«ationsarbeiten^ in der Eriegszeit dagegen verpflichtete sie dazu
der Dienst wie jede Feldtruppe. Sollten sie in Friedenszeiten dazu
verwendet werden, so konnte dieses nur gegen die tägliche Be-
zahlung von 12 kr. geschehen. Dagegen wurden die Undienst-
baren zu zwölftägiger Fortificationsrobot oder deren Ablösung mit
täglichen 12 kr. verhalten.
Den Offizieren wurde auf das Strengste untersagt, selbst frei-
willige Robotleistnngen von Gemeinden anzunehmen i).
V. Landessicherheit.
Inwohnern und Reisenden drängte sich die Erfahrung auf,
dass trotz des im Jahre 1734 erlassenen drakonischen Räuber-
patentes und des Barons von der Trenk Bezähmung und Ausfüh-
rung slavonisch-sirmischer Banditen auf die schlesischen und baie-
rischen Schlachtfelder, noch ein starker Räubernachwnchs in Sk-
vonien und Sirmien die Unsicherheit des Eigenthums und Leben?
in Permanenz erhielt.
Aus dieser Landescalamität ging ftlr die Grenzer die Pflicht
hervor, zur Ausrottung dieser furchtbaren Landplage thätigst mit-
zuwirken. Da jedoch diese Ausartung in der Indolenz und Hehlerei
des gemeinen Mannes ihren Ursprung hatte, so erliess Engelshofen
an die Grenzer die scharfe Drohung, dass derjenige Militär, der
bei aufgefundener Spur den Räuber nicht verfolgte, einen grfan-
genen Räuber wieder losliesse, ihm Lebensmittel zutrUge, seinen
Aufenthalt geheim hielte, sich ihm willfährig zeigte, Brandschatzun-
gen bereitwillig bewilligte und dabei betreten würde; wenn er
dadurch sein Leben nicht verwirkt hat, sammt seiner Familie des
Landes verwiesen würde. Zeigte sich ein Offizier in einer dazu
gegebenen günstigen Lage in der Verfolgung und Tödtung von
Räubern saumselig, so verfiel er der Strafe der Cassation «).
1) Instr. f. die Inspect. Generale (§. 43) in der Registratur d. Reichskr.
Minisr.
*) SlavoD. Grenzregoulament 1747, Nr. 354 §. 12 in der Registrat. des
Reichskr. Minist.
34*
532
VI. Gerichtsbarkeit.
a) Allgemeine Bestimmungen.
Die Justiz war jedem Bedrängten ohne das geringste Ent-
gelt zu gewähren.
Die Inspeetionsgenerale waren mit dem jus giadii bekleidet.
Die Regimenter waren berechtigt, in allen Criminalfallen, wenn
das Verbrechen in den Militärdienst eingriff; nach den Kriegs-
articeb; betraf es das privatökonomische Interesse, nach den all-
gemeinen Rechten, selbstständig Urtheile zu iUUen. Doch wurde
in Civilsachen dem Verurtheilten das Berufungsrecht an das sla-
vonisch-sirmische Auditoriatsamt in Essek gewahrt. Dabei waren
alle Geldstrafen und andere Erpressungen bei Strafe der Cassa-
tion untersagt.
hj Für die Compagnien.
Alle Fehler und Uebertretungen gegen die allgemeinen
Militärregeln und Gewohnheiten des Regoulaments, bei denen ihrer
geringen Erheblichkeit wegen dem Schuldigen keine Eisen anzu-
legen waren, konnten vom Gompagniecommandanten und nach
Umständen selbst von Ober- und Unteroffizieren der Compagnie
nach der Gepflogenheit der kaiserlichen Feldregimenter der Bes-
serung zugeführt werden. Doch stand es dem Regimente zu, nach
Befund das eine oder andere geringere Vergehen der eigenen
Erkenntniss vorzubehalten.
Ein Capitänlieutenant, Lieutenant oder Fähnrich konnten
zwar aus hinreichenden Ursachen arretirt, jedoch ohne Wissen
und Befehl des Regimentscommandanten nicht entlassen werden.
Auch die Administration der Civilgerichtsbarkeit war den
Compagnieoffizieren gestattet; doch durfte dabei ein bestimm-
ter Geldwert oder Geldbetrag nicht tiberschritten werden. Der
Lieutenant und Fähnrich waren nur zur Abhandlung solcher Kla-
gen berechtigt, welche 20 oder 30 fl., die Capitäne und Hanpt-
leute, welche 50 fl. nicht überstiegen.
Wurde ein Schuldner beim Gompagniecommandanten ge-
klagt und bekannte er sich zu dem von ihm geforderten Geldbetrage,
533
«0 war dieser nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, dem
Oläubiger zu seinem Gelde zu verhelfen, wenn auch der Betrag
•die obige Summe überstieg. Doch durften Niemanden zur Beglei-
chung einer Schuld, Gewehr, Montur, unentbehrliche Kleider,
Acker- und hauswirtschaftliche Geräte, noch weniger aber Haus
und Grund abgenommen werden.
In geringfügigen Civilstreitigkeiten war gegen das Urtheil
des Compagniecommandanten die Berufung an das Regiment
gestattet. Bei dessen Entscheidung hatte es sein Verbleiben.
c) Für die Regimentscommandanten.
Alle Grenzsoldaten, deren Uebertretungen sich das Regiment
zur Abstrafung vorbehielt, grössere Verbrechen, welche Leibes-
und Lebensstrafen nach sich zogen, (Gassenlaufen, öffentliche
Arbeiten mit oder ohne Eisen, langwieriger Kerker oder Cassation)
gehörten zur Regimentsgerichtsbarkeit und waren durch ein voll-
ständiges Kriegsrecht abzuurtheilen.
Stand nach dem gerichtlichen Parere dem Schuldigen die
Strafe eines einmonatlichen Arrestes oder einer öffentlichen Arbeit
von kurzer Dauer bevor, so genügte zur Aburtheilung die Ein-
berufung eines halben Kriegsrechtes.
Von allen Kriegsrechten, deren Urtheil auf Lebensstrafe,
Landesverweisung oder Cassation lautete, mussten die Acten sammt
dem Votum informativum des Auditors dem Inspectionsgeneral zur
Ratification vorgelegt werden.
Der Inspectionsgeneral war dagegen befugt, demRegiments-
und Bataillonscommandanten oder aber einem im Felde mit einem
Commando betrauten Offiziere in gewissen Fällen ungeschmälert
oder mit Einschränkungen das jus gladii abzutreten.
Beim Abgange eines Inspectionsgenerals war der Regiments-
commandant verpflichtet, den bei den regulären Regimentern wäh-
rend der Vacanz einer Inhaberstelle vorgeschriebenen Vorgang
«inzuhalten.
Bei einer Münzfälschung, Verschwörung oder Majestäts-
beleidignng musste der Regimentscommandant vor dem Verhöre
534
beim InspectioDsgeneral Verhaltangsweisnngeii einholen. Dasselbe
hatte zn geschehen, wenn ein Türke im Bereiche des RegimeDts
etwas verbrochen hat. Hat ein Militär gegen einen Türken oder
türkischen Unterthan einen Gewaltact verübt und ist darüber eine
Klage eingegangen, so war schnelle Justiz zu pflegen. Warde die
Klage beim Inspectionsgeneral eingebracht, so erhielt sie der
Regimentscommandant zur Verhandlung und hatte nach der für
derlei Fälle gegebenen Instruction zu verfahren.
Wurde ein Oberoffizier vom Kriegsrechte zur Entlassung
oder Infamcassirung verurtheilt, so war das ürtheil vor der Publi-
cation dem Inspectionsgeneral vorzulegen. Das Kriegsrecht war
unter dem Vorsitze eines Majors abzuhalten.
Dem cassirten OberoflSzier blieb es freigestellt, die Berufung
an den Hofkriegsrat zu ergreifen.
Wurde durch das Kriegsrecht oder durch einen Zwischen-
spruch einem Delinquenten die Tortur zuerkannt, so war der
Regimentscommandant befugt, sie ohne weitere Anfrage gleich
nach der Publication vollziehen zu lassen.
Das Kriegsreebt war dort abzuhalten und auch die Execution
zu vollziehen, wo sich das Stockhaus befand, es sei denn, dass
der Regimentsinspector in dem einen oder anderen Falle ans
moralischen Gründen den Ort der That zur Bestrafung oder einen
anderen zur Untersuchung bestimmte.
Die zu einer Untersuchung commandirten Beisitzer waren^
wenn möglich, vor dem definitiven Urtheilspruche nicht abzulösen.
In Abwesenheit oder Erkrankung des Obristen hatte der zu
seiner Vertretung bestimmte Stabsoffizier zur Förderung der Ge-
richtsbarkeit in den Stabsort abzugehen und dort bis zur Ablösung
zu verbleiben.
War ein rasches Beispiel zu statuiren, z. B. bei starker Deser-
tion ins türkische Gebiet, bei Widersetzlichkeit gegen die Vorge-
setzten mit bewaffneter Hand, beim öffentlichen Raube, bei einem
im Ausbrechen begriffenen Aufruhr; so war standrechtlich zu ver-
fahren und das Urtheil ohne höheren Auftrag zu exequiren. Das
Standrecht war auch bei vollem Ausbruche einer Meuterei anzu-
535
wenden; wenn kein Aufschub zulässig war. Da der Zweck dieses
Strafverfahrens in der schnellen Statuimng eines abschreckenden
Beispiels lag, so musste es nur auf frischer, aber offenkundiger
That binnen 24 Stunden eingeleitet und durchgeführt werden.
Zum Kriegs- und Standrechte durfte man nur dazu geeignete
sittenreine Personen beiziehen , welche überdiess mit dem Ver-
brecher nicht in Blutverwandtschaft standen, keinen Hass gegen
den Delinquenten im Herzen trugen und in das Verbrechen nicht
mitverwickelt waren. Ebenso wenig durften seine Commandanten
zur Verurtheilung beigezogen werden.
dj In Civilangelegenhei ten.
War bei Civilstreitigkeiten die Ermittlung des Rechtes
schwierig, so dass der Beweis durch Zeugen gefllhrt werden
musste ; handelte es sich um die Giltigkeit eines Testaments, einer
Erbfolge, um eine Cridaabhandlung ; so hatte der Oberoffizier die
Entscheidung dem Kegimente zu überlassen.
In Geld- und Civilstreitsacheu waren dem Auditor, ausser
geringfügigen Fällen, zwei Assessoren zuzuweisen.
Wollte ein OberofBzier in Friedenszeiten über sein Vermö-
gen testamentarisch verfügen, so sollte dies zur Vermeidung von
Streitigkeiten mit Zuziehung des Auditors geschehen.
Ausser dem Falle der grössten Not durfte eine andere Per-
son ausser den Zeugen zu diesem Acte nicht verwendet werden.
Alle Todesfälle, besonders die von Oberoffizieren, waren
nicht nur dem Regimente, sondern, wo der Verdacht einer Ver-
schleppung der Verlassenschaft nahe lag, auch dem nächsten Ober-
-offizier schleunigst anzuzeigen.
Bei Inventirungen und Licitationen, besonders in erheblichen
Fällen, war die Zeugenschaft zweier Oberoffiziere erforderlich.
Beschwerden der Grenzer über ihre Oberoffiziere waren
gestattet; es war sogar auf das Schärfste darauf zu sehen, dass
diese empfindlich gestraft werden, wenn sie den Grenzer von der
Klage durch Drohungen abzuhalten suchten oder ihn nach der
Klage rachsüchtig behandelten.
53Ü
In Civilstreitigkeiten von grösserem Werte, für welche das
Regimentsgerichf als erste Instanz fungirte, ging die Berufung
gegen dessen Entscheidung an das Generalatsauditoriat und id
dritter Instanz an den Hofkriegsrat.
Die Justiz in Givilsachen zwischen Militärparteien war,
sowol bei der Compagnie, als auch bei den Begimentem unent-
geltlich zu administriren. Entspannen sich Streitigkeiten zwischen
einem Militär und einem Auswärtigen, und gehörten Kläger und
Geklagter der vierten Division oder Schutzleuten an ; so mnssten
nach der festgesetzten Taxordnung dem Auditor Gerichtssporteta
gezahlt werden.
Verlassenschaftsabhandlungen nach verstorbenen Unteroffi-
zieren und Gemeinen waren nur in besonderen Fällen zulässig.
Dann waren sie, so wie die bei Oberoffizieren dienstlich angeord-
neten unentgeltlich. Der Auditor war in letzterem Falle nur aaf
eine vom Begimentsinspector bewilligte Discretion angewiesen;
es sei denn, dass die Erben dem Grenzstande nicht angehörten.
Bei der Geistlichkeit der in der Grenze bestehenden zwei
Culte durfte keine Schmälerung der Einkünfte, beim griechisch-
orientalischen Clerus keine Verletzung der Privilegien geduldet
werden.
Gerichtliche Depositengelder oder Effecten kamen in die
Begimentscassa oder zum Quartiermeister gegen ein Becepisse in
unentgeltliche Verwahrung.
Alle Fiscalitäten fielen der Grenzhauptcassa zu. Dazu ge-
hörte auch das Vermögen der Deserteure in das türkische Gebiet,
wobei die Entscheidung über die Ansprüche der nächsten Ver-
wandten und über die Abtragung vorgefundener Schulden dem
Begimentsgerichte zukam.
Vn. Pupillarangelegenheiten, Gesetzbücher und
einige allgemeine Bestimmungen.
Zur Administration des Pupillarwesens wurde aus dem
Auditor und zwei Oberoffizieren eine Comroission zusammengesetzt,
537
welche die Gebarung mit dem Papillarvermögen zu controliren
und zu leiten hatte.
Dem Auditor wurde in CriminalfäUen die genaueste Ermitt-
lung des Thatbestandes und wol erwogene Anwendung der pein-
lichen Gesetze, so wie klare Belehrung des Assessoriums über die
erschwerenden und mildernden Umstände eingeschärft. Er musste
ein erfahrener, rechtsliebender, und wenn irgend möglich, der
Landessprache kundiger Mann sein. Wo ein Dolmetsch notwendig
war, musste er in Eid und Pflicht genommen werden.
Als Gesetzbücher wurden die vom Kaiser Karl V., Ferdinand
und Joseph I. ftlr Böhmen erlassenen peinlichen Halsgerichtsord-
nungen und die Criminalnovelle Karls VI. vorgeschrieben. Doch
war der Auditor angewiesen, auch den Nationalgebräuchen Rech-
nung zu tragen, sobald sie nicht offenbar gegen Recht und Billig-
keit verstiessen. Bei Verlassenschaften fremder Oberoffiziere war
der österreichische Codex, und wenn kein Testament vorlag, die
neueste karolinische Constitution anzuwenden.
Bei Ausmärschen kam der 51. Articel des Grenzregoula-
ments zur Anwendung, damit die Habschaften der im Felde Ge-
fallenen den Erben richtig zu Händen kommen.
Bei Auffindung eines Todten musste der Regimentsfeldscher
vor dessen Beerdigung im Beisein eines Auditors, eines oder zweier
Oberoffiziere die Untersuchung der Leiche, wo möglich an Ort und
Stelle vornehmen. Bei CriminalfäUen war die Taxe, wo sie einzu-
heben war, nicht zu überschreiten.
Uebertrug der Regimentsinspector das jus gladii einem
Stabs- oder Oberoffizier oder aber einem anderen Detachement-
commandanten, so musste es schriftlich geschehen. Dabei hatte
sich der Betreffende streng an die Vorschrift zu halten und trug
die damit verbundene Verantwortlichkeit.
War für irgend einen Fall in der Justizordnung nicht vor-
gesehen, so hatte der Obrist beim Inspectionsgeneral Verhaltungs-
538
befehle einzuholen. Auch wurde ihm eine rechtsgetreue und schleu-
nige Justizverwaltung ans Herz gelegt «).
Vin. Slavonische Grenzcassa.
Schon unter Khevenhüller wurde zur Deckung der ordent-
lichen und ausserordentlichen Ausgaben eine Grenzcassa gebildet
und einem Cassier anvertraut. Zu den Einflüssen derselben zählte
Engelshofen :
„Die Gefälle von Wirtshäusern und Fleischbän-
ken u. dgl., welche General Schlichting bei Errichtung der Save-
grenze den Capitänen als Emolumente zugewiesen hatte ;
„die Waldnutzungen nach Bedeckung der Auslagen
für kammeralistische, mit Waldaufsicht betraute Beamte. Die
(xrenzer unterwarf Engelshofen ohne Ausnahme bei der Eichel-
mast und beim Holzschlag; so weit ihr Borstenvieh und das Holz
für den Handel bestimmt waren, einer Waldtaxe. Nur der Bedarf
an Borstenvieh und Holz für das eigene Haus war taxfrei ;
„die Contributionsquote der vierten Division und der Schutz-
leute;
„die Loskaufssumme der Peterwardeiner und Semliner Bür-
gerschaft vom persönlichen Militärdienste ;
„die Hausgagen der Offiziere während ihrer Abwesenheit
im Felde, so wie die Gagen erledigter Offiziersposten zur Zeit des
Friedens ;
„die sogenannten Regimentsunkostenbeiträge und deuNatu-
ralzehent.
Zu den Ausgaben gehörten:
„Die Offiziersgagen in Barem und in Naturalien ;
„ausserordentliche Ausgaben für die Compagnie- und Stabs-
kanzleien, die Agentenbestallung und die Discretion für inspi-
cirende Kriegseommissäre ;
„Anschaffung der Fahnen, Trommeln, Spiel- und Feldrequi-
siten ;
«; Gerichtsverfahren. Karlovic d. 24. Dec. 1748, 12. Rub. Nr. 38 im
fllav.-sirm. G. C. Arch.
539
„Vergütung der Naturalien an Offiziere im Falle eines Miss-
jahres in Folge von Zehentnachlässen. ^
Da sich aber anfangs, als die Zuflüsse erst in Gang kamen
zwischen den Einnahmen und Ausgaben kein Gleichgewicht her-
stellen liess^ und eine grössere Belastung der Grenzer nicht rätlich
erschien, so bewilligte die Kaiserin auf unbestimmte Zeit einen
Vorschuss von 30.000 fl. aus der Staatscassa an den Grenzfond.
Zur Herstellung einer schnellen und untrüglichen Verpfle-
gungsrichtigkeit führte Feldmarschall-Lieutenant Engelshofen ein
Compagniebuch, ein Regimentsprotokoll, ein currentes Verpflegs-
Cassabuch und ein Ersparungs-Cassabuch ein, zu deren Führung
der Infanterie 15, den Husaren 4Fouriere, dem Feldkriegscom-
missär 2 Commissariatsoffiziere zugewiesen wurden i).
Engelshofen begann seine Organisirung in Sirmien mit dem
Peterwardeiner und dem sirmischen Husarenregimente. Beide
wurden im Jahre 1748 activirt, der Husarenobrist Raskovic erhielt
sein Standquartier zu Banovce, der Peterwardeiner, Monasterli,
zu Mitrovic. Das Broder und GradiSkaner Regiment gelangten
erst am 1. Jäner 1750 zur Activität. Nur das slavonische Husa-
renregiment mit dem Stabsorte Vinkovci kam nicht zur completen
Formirung. Der Broder Obrist wurde in Podvin, der Gradifikaner
in BogaSevci bequartiert. Die Stabsoffiziere waren in den Regi-
mentern dislocirt.
Allein die volle Durchführung der projectirten Organisirung
stiess auf Hindernisse. Als Batthi^ny im Jahre 1743 sein Croqui
entwarf, vergass er, dazu eine sichere Basis zu suchen und pro-
jectirte die Formirung von 21.000 Mann, ohne durch eine genaue
Conscription sicher zu stellen, ob diese hohe Ziffer auch erreich-
bar sei. Als Engelshofen dieses Idealgebilde lebendig gestalten
wollte, so war es nur die Folge dieses Missgriffes, dass er unter
seinen Füssen den Boden verlor. Zur Errichtung von drei Infan-
terie- und zwei Husarenregimentern fehlte es an genügendem
Terrain und an dienstfähiger Mannschaft. Das slavonische Husarcn-
1; 9. Juli 1750. Nr. 406 E. u. 78 R. bei Hauer.
540
regiment kam daher nicht zu Stande. Einen anderen Anstoss bil*
deten die Beiträge zur Deckung der Regimentsunkosten und der
Zehent an Naturalien. Die Slavonier hatten in den letzten Feld-
Zügen durch die Karlstädter und Warasdiner die Verhältnisse der
beiden kroatischen Generalate kennen gelernt und waren darüber
missvergnügt, dass sie allein zu einer maskirten Contribution Ter-
halten wurden. Montur und Gewehr mussten sie sich ttberdiess
selbst anschaffen.
Der Hofkammerpräsident Graf Grasalkoric hatte, als er
wegen Greazstreitigkeiten entstandene Excesse in Slavonien
untersuchte, diese Unzufriedenheit der Grenzer kennen gelernt,
die Beschwerden derselben nach Wien einberichtet und eine Ab-
änderung in Vorschlag gebracht, welche Abhilfe schaffen sollte.
Zur Beratung und Prüfung des Vorschlages setzte die Kai-
serin 1749 in Wien eine Commission zusammen. Sie bestand aus
dem Banus, Grafen Batthiäny, dem Generalkriegscommissär Gra-
fen Salburg, aus dem Feldmarschall-Lieutenant Baron Engels-
hofen, dem Hofkriegsrate Wöber und dem Kammerrate von der
Mark, unter dem Vorsitze des Hofkriegsratspräsidenten Grafen
Harrach. Durch das Handbillet vom 17. November 1749 wurde
die Verfassung eines für die Dauer berechneten Vorschlages in
Uebereinstimmung mit den bereits regulirten Grenzgebieten und
die Auflassung des slavonischen Husarenregiments angeordnet.
Die Commission, welcher sich vor Allem die Unhaltbarkeit
des Naturalienzehents aufdrang, erwog zuerst die zwei Präliminar-
fragen, ob die slavonischen Grenzer in derFormirung der Truppen,
Verpflegung ihrer Offiziere den Karlstädtern und Warasdine m
gleich zu organisiren, oder ob den Karlstädtem der bewilligte
Montursbeitrag abzunehmen und zur Besoldung der slavonischen
Offiziere zu verwenden sei. Beide Anträge, deren letzteren Engels-
hofen selbst stellte, wurden als nicht zeitgemäss verworfen.
Beschlossen wurde die Gleichstellung der Slavonier den bereits
eingerichteten Regimentern in der Disciplin, Subordination und
im Exercitium nach den Hilburgshausen'schen Vorschriften, die
Pormirung dreier Infanterieregimenter zu 6300 Mann und eines
541
Husarenregiments zu 3200 Mann. Der aus der Verschmelzung der
zwei Husarenregimenter hervorgegangene Ueberschuss an Terrain
und Mannschaft wurde zur Completirung der Infanterieregimenter
bestimmt. Der Vorschlag des Grafen Grasalkovic^ die vierten Divi-
sionen zuzammenznziehen und in Sirmien in einem besonderen
Districte zu unterbringen, wurde als ein Widerspruch gegen die
innere Militärverfassung verworfen ; dagegen der Beitrag zu den
Regimentsunkosten und der Naturalzehent aufgehoben «).
§. 18. Taxenordnung bei Offizierbeförderungen für ^
die kroatisch-slavonischen Generalate 1750.
Der Herzog von Sachsen-Hildburgshausen hatte schon bei
der Formirung der Warasdiner und Karlstädter Regimenter soge-
nannte Regalien (Beförderungstaxen) vorgefunden, welche nach
Innerösterreich in verschiedene Gassen abflössen. Er schaffte sie
nicht ab; benutzte sie aber zur Fundirung einer Erspamisscassa.
Zu diesem Zwecke traf er mit der Eanuner ein Uebereinkommen
ttber die Verwendung dieser Taxen und ihre Ziffer. Diese Beför-
derungstaxen wurden im Jahre 1750 auch auf die slavonischen
Regimenter ausgedehnt.
Dem zufolge zahlte bei BefÖrdenmgen mit Ausnahme des
Obristen :
a) An die Hofkriegsstelle fttr das Patent:
1 Obristlieutenant 200 fl.
1 Major 150 „
1 Hauptmann 20 „
1 Oberlieutenant 12„
1 Unterlieutenant 10 « ;
6^ an die Ersparungscassa des Generalats eine
zweimonatliche Gage;
«) Commiss. Protokoll v. 27. Nov. 1749, 2. Ruhr. Nr. 15*4 i"^ slav.-sirm.
G. C. Arch. u. slav. Act Referat an die Kaiserin in der Regist. desReichskr.
Minist.
542
c) am die Witwe und die Kinder des Vorgäng'ers
oder in deren Ermangelang an das Pester Militärspital eine
dreimonatliche Gage *). DieBeforderungstaxen mussten grleicb
bei Uebernahme des Decretes zur Hofkriegskanzlei erleg't,
die anderen Summen aber mittelst Gagenabztlge ia f&nf
Monaten abgetragen werden «).
Als sich jedoch die Offiziere über diese zu di^stischen Ein-
griffe in die materiellen Existenzmittel beschwerten, und sich beson -
ders gegen die Leistung einer zweimonatlichen Gebühr andieErspa-
rungscassa sträubten, resolvirte Maria Theresia, dass die in Erle-
digung gekommenen Offiziersstellen im Frieden einige Monate
unbesetzt bleiben und die dadurch ersparte Geldsumme der Erspa-
rungscassa zufliessen solle. In Kriegszeiten waren zwar solche
Stellen sogleich zu besetzen ; allein die Avancirten wurden wegen
der höheren Feldgageverpflichtet, den Betrageiner zweimonatlichen
Hausgage der Ersparungscassa zuzuwenden <).
Im Jahre 1750 wurde den Grenzgeneralen und Stabsoffizie-
ren auferlegt, nach dem Vorgange der deutschen, ungarischen und
italienischen Regimenter am Schlüsse eines jeden Jahres sich von
ihrem Gehalte eine Arrha von drei Percent abziehen zu lassen.
Sie waren bisher von diesen Abzügen befreit.
§. 19. Bestimmungen über die Schellenburgische
Stiftung 1750. '
In demselben Jahre wurde über die Verwendung der Schel-
lenburgischen Stiftung entschieden. Das Karlstädter und Waras-
diner Generalat kamen dadurch in den Genuss wichtiger Vortheile.
Der Krain er Edelmann Jakob von Schellenburg hatte
schon im Jahre 1715 in seinem Testamente vom 29. Jäner die
ganze Hinterlassenschaft seiner Gemalin zum lebenslänglichen
Nutzgenusse, nach deren Ableben aber zu wohlthätigen Zwecken
t) 18. Sept. 1750. Nr. 388 E. 2. Sept. 1750. Nr. 166 E. bei Hauer.
8) 19. Sept. 1750. Nr. 13 B. bei dems.
») 2. Dec. 1750. Nr. 13 R. bei Hauer.
543
bestimmt. Schon im Jahre 1720 (11. August) gab die Witwe dem
Wunsche Ausdruck, dass über die Verwendung dieses Vermögens
schon während ihrer Lebenszeit entschieden werde und gab
bekannt, dass sich bei ihrem verstorbenen Manne eine grosse
Vorliebe für Errichtung von Spitälern und Versorgungshäusern
geäussert habe.
Als jedoch die Witwe am 27. Juli 1732 mit dem Tode ab-
ging, war über die Verwendung der Hinterlassenschaft behördlich
noch nichts bestimmt und selbst nach ihrem Tode wurde dartlber
lange Zeit keine Entscheidung getroffen, so dass das Legat bis
zum Jahre 1748 durch Zinseszinsen auf 100.000 fl. und durch den
Verkauf der Schellenburgischen Häuser auf 164.000 fl. ange-
wachsen war i). Erst in diesem Jahre setzte die Kaiserin mit dem
Auftrage eine Commission zusammen, eine zweckmässige Anwen-
dung dieses Legats in Vorschlag zu bringen «). Diese verfasste
mit Genehmigung Maria Theresia's am 1. November 1750 den
Schellenburgischen Stiftungsbrief, wobei auf das Karlstädter und
Warasdiner Generalat reichlich Bedacht genommen wurde.
„Der Versorgung von Invaliden wurde ein Capital
von 100.000 fl. mit dem Vorbehalte zugewendet, dass von dem
Drittel desselben die Interessen (1650 fl.) fllr jene Warasdiner und
Karlstädter Grenzer verwendet werden, welche sich ihre Invali-
dität vor dem Feinde zugezogen haben." Nur wurde daran die
Bedingung gekntlpft, dass die Theilnehmer an diesem Genüsse
aus der Grenze nicht absiedeln durften'). Das Gesammtcapital
wurde der Invaliden-Hofcommission mit dem Auftrage übergeben,
dasselbe durch Anlegung auf das Beste zu versorgen.
Von dieser Invalidenstiftung wurde anfangs die Unterstüt-
zung nach drei Classen vertheilt. So erhielten im Jahre 1751
4 Invaliden der Karlstädter und 10 Invaliden der Waras-
diner Grenze I. Classe jährlich 25 fl.
1) Haaer's Angabe mit 140.000 fl. kann unmöglich genau sein, da
factisch 164.800 fl. vertheilt wurden.
•) 14. Äugst. 1750. Nr. 598 E. u. 142 R. bei Hauer.
») 16. M»i 1750. Nr. 457 E. bei Hauer.
v/
544
4 Invaliden der Karlstädter und 10 Invaliden der Waras-
diner Grenze 11. Classe jährlich 18 fl.
4 Invaliden der Karlstädter nnd 10 Invaliden der Waras-
diner Grenze III. Classe jährlieh 12 fl.
Die 7 Invaliden der Garde in Fiume nnd Trsat zeitlich . . 30 fl.
3 Hanptleute des Karlstädter Generalats 240 ,,
1 Hauptmann 100 ,
1 Lieutenant 120 „
die hinterlassenen Waisen eines Hauptmanns 48 „
Doch wurde die Vertheilungsweise nach Classen schon im
Jahre 1751 als unzweckmässig aufgehoben und jeder Invalide
erhielt täglich 3 kr. (18 fl. jährlich) i).
„Der Chaosischen Stiftungsbehörde übergab man 40.800 fl.
und bildete daraus 24 Stiftungsplätze für Warasdiner und Karl-
städter OfSziersknaben römisch-katholischer Religion.
„Endlich wurden 24.00 fl. der Invaliden - Hofcommission
übergeben, damit von den 1200 fl. an Interessen 12 Witwen
armer vor dem Feinde gefallener Grenzoffiziere jährlich mit 100 fl.
unterstutzt werden. Doch war bei der Bewerbung um diese Unter-
sttttzung den Witwen geborener Krainer der Vorzug eingeräumt.
Auch war der Betrag in den kaiserlichen Erblanden zu verzehren «).*
§. 20. Aufstellung der Banalregimenter durch den
Ban Grafen Batthiäny 1749—1751.
Während Engelshofen die slavonisch-sirmische Grenze orga-
nisirte, nahm Banus Graf Batthi&ny die Aufstellung zweier Infan-
terieregimenter und eines Husarenregiments in der ihm unter-
geordneten Banalgrenze in Angrifi'(1749).
1) 1. Rabr. 1751. Nr. 42 im Agramer G. C. Arch. Nach der Hofkriegs-
Verord. v. 2. J. 1768 waren davon 49 Karlstädter u. 24 Warasdiner Invaliden
zn verpflegen.
3) Im J. 1754 wurden die Chaos'schen Stiftungsplätze der Ingenieur-
akademie in Wien einverleibt u. aus den 24 nur 8 Stipendien gebildet. Bei
Hauer.
545
Die kroatischen Stände hatten die Nenernng am kroatischen ,
Boden durch Errichtung der Warasdiner nnd Earlstädter Regi- /
m enter als eine Verletzung ihrer Staatsrechte betrachtet. EMe
Errichtung von Regimentern in der Banalgrenze, deren Miliz sie
nnterhielten^ musste sie um so empfindlicher bertthreU; da das
dadurch gesteigerte Gelderfordemiss zur Erhöhung ihrer bisheri-
gen Contributionsquote illhi-en musste.
Unter dem Drange dieser Besorgniss erschienen Deputirte
am kaiserlichen Hoflager, welche diesen Befürchtungen vollen
Ausdruck gaben und gegen die Verletzung ihrer Rechte Einsprache
erhoben «).
In Folge dessen wurden, die ungarische Hofkanzlei, der
Hofkriegsrat und der Feldmarschall Ban Batthi&ny über diese
Regulirungsangelegenheit zu Rate gezogen, ihre Vota mit Rück-
sichtnahme auf die ständischen Schritte in einer Ministerialcon-
ferenz unter dem Vorsitze des Grafen Königsegg zusammenge-
stellt und der Kaiserin vorgelegt «).
a) Das Diplom vom 16. Jäuer 1750.
Um sich vor Allem zum Ban und zu den Ständen in Bezug
auf ihre Rechte in ein klares Verhältniss zu setzen und damit die
Organisirung vorzubereiten , erliess die Königin unter dem
16. Jäner 1750 ein Diplom.
nSo wie die kroatischen Stände Landesbanderien aufgestellt
nnd unterhalten hatten, so sollten sie auch künftig die Banalregi-
menter verpflegen. Nur hätten sich Offiziere und Grenzer selbst zu
montiren. Für die erste Regulirung wurden die Feuer- und Seiten-
gewehre und das Lederzeug, im Kriege die Ausrüstung aus den
Zeughäusern, die Feldrequisiten und die den Ausmarschirenden
gebührenden Feldgagen wie dem übrigen Militär aus der Opera-
tionscassa unter Vermittlung des Kriegscommissärs den Banal-
grenzern zugesichert.
1) Bei Haaer.
«) 7. Febr. 17.50 p. 3. Nr. 306 E. bei demselben.
3;')
54()
„Die Auctorität und Wirksamkeit des Ban wurde auch aof
.^die regulirten Banalgrenzer übertragen. Er wurde Inhaber der
beiden Regimenter mit dem Rechte, einschliesslich des Obristliea-
tenants die Offiziersstellen nach seinem Befund zu besetzen und
wie jeder andere Generalobrist aus der Militärcassa seinen Gehalt
zu beziehen.
„Die seit dem Jahre 1704 ausgeübte Oberleitung der Banal-
y grenze durch den Hofkriegsrat blieb aufrecht. Diesem waren die
Standestabellen der beiden Regimenter monatlich vorzulegen, 80
wie er den vom Ban vorgeschlagenen und vom Hofe bestätigten
Obristen die Anstellungsdecrete ausfolgte.
,,Die Banalregimenter hatten nicht dem Königreiche, son-
^ dern dem Könige und der Krone den Eid zu leisten und mit dem
übrigen regulirten Militär gleiche Vorrechte zu gemessen.
„Den Ständen blieb das altherkömmliche Wahlrecht^de^
obristen Gapitäns unangetastet; doch wurde daran die Erwartung
geknüpft, dass sie auf den vom Hofe ernannten Ban die Wahl
lenken werden. Der gewählte obriste Capitän bedurfte jedoch der
Bestätigung des Königs ; der Vicecapitän dagegen war vom Ban
selbst einzusetzen.
„Das Agramer Domcapitel blieb vermöge seiner Rechte im
Besitze und in der Verwaltung des Bezirkes von Dubica. Doch
wurde bestimmt, dass das Domcapitel zur Besetzung der Comman-
dantschaft von Dubica dem Ban jederzeit einen Domherrn vor-
schlage, und dass er den Obristlieutenants - Charakter mit
den daran haftenden Rechten bekleide, jedoch nur in Türken-
kriegen zum persönlichen Feldzuge verpflichtet sei. üeberdies
wurde das Domcapitel verpflichtet, das Gebiet von Dubica auf
gleiche Weise wie die Stände die übrige Banalgrenze zu verwal-
ten, ein genaues Verzeichniss der dortigen Einkünfte dem Ban
jährlich vorzulegen und nach Abzug des Obristlieutenantsgehaltes
zur Landescassa abzuführen.
„Damit den kroatischen Ständen die Verpflegung der Banal-
grenze und deren billige und erträgliche Repartirung an die Herr-
547
Schäften und Unterthanen ermöglicht werde, gestattete ihnen die
Königin :
Die von der ungarischen Hofkammer verwalteten Küsten-
g-üter der Zrini'schen und Frankopanischen Familie ; ferner die
gräflich Perlas'chen, Ozalj, Brod und Grobnik, endlich auch die
Petazzi'schen Güter Ribnik undPisetke, welche bisher eine geringe
oder gar keine Steuerlast trugen, mit einer verhältnissmässigen
Abgabe zu belasten und
auch die Einkünfte der im Königreiche befindlichen Dreis-
si gststationen zu diesem Zwecke zu beheben«).**
Dieses Diplom fand beim Ban und den Ständen eine so
günstige Aufnahme, dass das Gelingen der Regulirung keiner wei-
teren Beirrung und keinem Anstände mehr zu unterliegen schien.
Daher wurden schon vorhinein die Obristen und Regimentscomman-
danten ernannt ; für das erste Banalregiment Graf Wenzel, Adam
Batthiäny, für das zweite Freiherr von Kleefeld und für das
Husarenregiment von Skrlec (1750)«).
Hinsichtlich der Kategorie dieser Regimenter wurde allen
commandirenden Generalen notiiicirt, dass sie in allen Vorzügen
und Gerechtsamen den deutschen Regimentern gleich gestellt /
werden und den regulären Grenzregimentern anzureihen kommen.
Den Generalen und Offizieren wurde zugestanden, mit denen der
deutschen Regimenter nach der Anciennität zu dienen und zu
rouliren »).
b) Aufstand in Komogovina.
Allein Graf Batthiäny stiess bei Abgrenzung der Kompag-
nien und Zutheiluug der Offiziere bei den Ansiedlern vom Jahre
1697 auf unerwarteten heftigen Widerstand, welchem Beschwer-
1) Diploma ex archivo beUiüO bei Hauer.
«) 7. Febr. 1750, Nr. 66 R. 9. Juni 1750, Nr. 98 R. u. 4. Nov. 1750
Nr. 25 R. bei demselben.
») 7. Febr. d. J. Nr. 71 u. Juni 1751 p. 3. Nov. bei Hauer.
35*
548
■
den und Misstrauen zum Grunde lagen *). Sie schickten die Depo- j
tirten Efrem Markovic, den Priester Gajato Harbutina, Toma
Kovac, Nikola Capo, Vukman Ladjeviä an den Warasdiner Obrisi-
wachtmeister MikaSinovic. Dieser forderte sie auf, ihre Beschwer-
den niederzuschreiben und ihm zu übergeben, was auch darch den
Priester Filip Terbuoviö, Kesta Dragojevöid, Trifun Öastebec und
denKaludjervonKomogoyina, Mojo, geschah. MikaSinovid erstattete
über den Vorfall demObristen Kleefeld Anzeige und übergab ds^
Beschwerdenlibell dem Warasdiner Commandirenden BaronKhenl< i.
Der Herd des Widerstandes war Komogovina. Von hier ans
schritt man zu Gewaltacten. Die Verordnungen des Ban wurden
zurückgeschickt, die Ober- und Unteroffiziere mit Waffengewalt
verjagt. Die Aufständischen wählten aus ihrer Mitte einen Com-
/ mandanten, stellten Wachen aus, öffneten sich eine freie Passage
in die Türkei, um im Notfalle von dort Unterstützung an sieh zu
ziehen oder dahin die Flucht zu ergreifen. Obrist Freiherr von
Kleefeld wurde mit seinen Oftizieren in Kostajnica umzingelt.
Man beschloss mittelst vertrauter Emissäre die Serben in den
beiden kroatischen Generalaten und in der slavonisch-sirmisehen
Grenze zum Aufstande aufzurufen 3). Allein dieser Plan wurde
durch grosse Wachsamkeit der Behörden vereitelt.
Da man sich der Ansicht hingab, dass diese Auflehnung
durch Aufreizung böswilliger Hetzer heraufbeschworen wurde und
die hochgehenden Wogen der Bewegung sich bald legen werden,
griff man anfangs zu gelinden Massregeln. Es wurde unter dem
Vorsitze des Banal-Locumtenenten eine Commission gebildet, mit
der Aufgabe, die Beschwerden der serbischen Grenzer entgegen-
zunehmen und Abhilfe zu treffen *). Allein dieser Versuch scheiterte,
1) Während die kathol. Miliz besoldet war, bliebea bisher die Serben
ohne Sold. Bei Hauer.
•) Aus den Untersuchungsacten der Obristen Skrlec, Kncievic u. dos
Generalauditors Rabi im Agram. G. C. Arch.
3) 20. Juli 1751. Nr. 123 bei Hauer u. in den Uutersuchangsacten.
♦) Diese ßeschwerden konnte ich im Agramer G. C. Archfv nicht
autiindcn.
549
Av eil diese Beschwerden ohne Umstossung der neuen Organisirung
nicht beseitigt werden konnten «).
Daher liess die Kaiserin die volle Strenge walten und die
Widerspenstigkeit mit Gewalt brechen. Feldmarschall-Lieutenant
Kheul erhielt den Befehl, Karlstädter, Warasdiner Grenzer und
Feldtruppen aus Innerösterreich an sich zu ziehen und einzu-
rlicken. Diese ernsten Massregeln wirkten rasch, besonders als
die Aufständischen auch die dazu commandirten serbischen Gren-
zer ihre Pflicht getreu erfüllen sahen. Jeder fernere Widerstand
war gebrochen. Die Rädelsführer wurden zur Strafe gezogen, die
Verführten milde behandelt und die Offiziere ihren Compagnien
wieder zugetheilt »).
ci Formirung der Banalregimenter, gleiche Formirung und
Verpflegung aller regulirten Grenzregimenter 1752.
Dieser Widerstand gab den nächsten Anstoss, alle Grenz-
regimenter den Feldregimentem in der Formation und unter ein-
ander in der Verpflegung gleich zu stellen. Die Kaiserin entschied
über diese Gleichheit durch die Resolutionen vom 22. Mai und
29. September, welche sich nicht allein auf die Banalregimenter,
sondern auch auf die Karlstädter, Warasdiner und Slavonier bezogen .
Sie schrieb dem Ban und Feldmarschall Grafen BatthiAny : „Dir
„ist schon umständlich bekannt, welche Schwierigkeiten seit
„einiger Zeit nicht allein in den slavonischen Grenzen und im
„Earlstädter Generalate, sondern auch bei den zuletzt errichteten
„Banalregimentem sich derart geäussert haben, dass unter den
„Grenzleuten sogar Empörungen entstanden, diese aber theils von
„der Ungleichheit ihres Dienstes und ihrer Leistungen, theils von
„der Unmöglichkeit ihrer Existenz herrühren. Um all diesem Un-
„wesen durchgehends abzuhelfen und die gegen die Türkei gele-
^gene Grenzmiliz des Königreichs Kroatien der beiden Generalate
/
i) Bei Hauer.
«) 18. August 1751. Nr. 198 E. o.^ept. Nr. 526 E. 100—101 ß. bei
Hauer.
■/
550
„Karlstadt und Warasdin^ dann in Slavonien auf einen mög'Iieh>il
^gleichförmigen Fuss zu setzen, mithin Vergnügen und Zufrieden-
^heit bei derselben durch Angedeihung merklicher Erleichteran^
„fftr das künftige herzustellen, so verordnen Wir :
^Dass jedes Regiment 4 Bataillone zu 16 Compagnien
Fouseliere und 2 Compagnien Grenadiere formire. Jede Fouselier-
eompagnie hat aus 240, jede Grenadiercompagnie aus 120 Mann
zu bestehen. Daher hat jedes Regiment (wie Hildburgshausen bei
den Karlstädtern gethan) die Stärke von 4080 Mann zu erhalten. -
In demselben Jahre erflossen noch andere Abänderungen
und Bestimmungen, welche nicht allein die Banalgrenze, sondern
Auch alle errichteten Grenzregimenter betrafen.
„Für den Ausmarsch wurden drei Touren festgesetzt;
„der Posten des Generalämtsvcrwalters wurde abgeschafft;
Jedem commandirenden General wurde zur Führung der
Con-espondenz ein Concipist zugewiesen ;
„die Verpflegung der Grenztruppen wurde gleichgestellt.
„Ausser der Gleichheit im Truppenstande, in der Verpfle-
gung und im Exercitium wurde auch eine gleiche Behandlung der
Grenzer in Exercierlagem eingeführt. Nur in der Montirungsfrage
blieben noch Abweichungen. Die Warasdiner und Slavonier waren
verhalten sich dieselbe selbst anzuschaffen, die Karlstädterund bald
nach ihrer Errichtung auch die Banalisten erhielten Montursbei-
träge, und zwar die Primapianisten vom Feldwebel bis zum
Spielmann 30 kr., von diesem abwärts und die Gemeinen 18 kr.
monatlich. Zwei hundert Karlstädter Husaren waren mit 24 fl.
ganz, 600 mit 12 fl. halb besoldet. Jeder Husar vom Feldwebel
(Wachtmeister) abwärts erhielt monatlich 30 kr. an Montursbeitrag. ^
Ueberdies gab es beim Generalstabe der commandirenden
Generale nach den Verhältnissen und dem Umfange ihres Gene-
ral atsbezirkes in der Stärke des Personals Abweichungen.
In der Banalgrenze bestand:
aj Der Generalstab:
aus dem Ban. Dieser genoss als oberster Capitänmonatl. 333 fl. 2o kr.
- „ Locumtenenten mit 166 „ 40 „
551
ans dem Obristlieutenant-Canonicns von Dubica mit 75 fl. — kr.
„ „ Stabsauditor mit 83 „ 20 „
1 Cassier mit 25 „ — „
1 Dolmetsch mit 12 „ 30 „
die Pfarrer und Capläne der festen Plätze Kostajnica,
Glina, Zrinj, Dubica und Jasenovac erhielten . . 30 „ — „
1 Scharfrichter 12 „ — „
1 Steckenknecht 4 „ — „
bj Stab des Infanterieregiments:
1 Regimentsinhaber erhielt — fl. — kr.
1 Obrist 200 „ - „
1 Obristlieutenant 150 „ — „
2 Obristwachtmeister erhielten monatlich je . . 100 „ — „
1 Regimentsquartiermeister 25 „ — „
1 Auditor und Secretär 33 „ 20 ^
1 Syndicus Iß „ 40 „
8 Fähnriche [^ ^''''''^' ^ 12 . - .
(2 Grenzer ä !<)„-„
1 Waohtmeisterlieutenant 12^ — „
1 Regimentsfeldscher 25 „ — „
4 ordinäre Feldschere ä 12 „ — „
1 Waldvojvoda 7
1 Regimentstambour 5 „ 20
1 Pfeifer 5 „ 20 „
8 Führer h 3 „ 30 „
1 Profos mit seinen Leuten 12„ — „
34 Köpfe . 10.440 fl. — kr.
cj In f a n t e r i e c o m pa gn i c n :
(13 Fremde a 40 fl. — kr.
14 Hauptleute j ^ ^^^^^^^^ ^^ ^ _ ^
(3 Fremde k 25 „ — ,
4 Capitänlieutenants <^ ^,
(1 Grenzer 18 „ — „
14 Fremde k \{\
)
n n
1^ Oberlieutenants , , ^
4 Grenzer i\ 12 « —
n n
552
jl4 Fremde ä. 14fl. — kr.
18 Unterlieut. » - ^ . ^^
^ 4 Grenzer ä . 11 ^
6 von dent-
^ ^ , , , , / sehen Regi- |
ISFeldwebeU , ^ . .^ ■
mentern a . 7 „ 50 -,
12 Grenzer ä . 4 ^ 30 .
18 Fouriere ä 8 « 30 ,
( 6 Deutsche a 5 „ 30 „
UOCorporale j^g^ ^^^^^^^ ^ , ^ ^^ ^
36 Fourierschützen i . . . . 1 „ 1 2 „ l
(128 besoldete ä . 1 . 12 .
/ 128 unbesoldete .... (
3482 Gemeine
4076 ohne Stab 25.298 fl. 24 kr.
34 vom Stabe 10.440 „ — «
4110 35.738 fl. 24 kr. jährl
2 Kegimenter 8220 Mann 71.476 „ 48 ^
d) Stab des Husarenregiments.
Der Stab eines Husarenregiments bestand aus :
1 Obristen, 1 Obristwachtmeister, 1 Regimentsquartiermei-
ster, 1 Auditor und Secretär, 1 Adjutanten, 1 Regimentsfeldscher,
3 Unterfeldscheren, 1 Pauker, 5 Sattlern, 1 Schmiede und 1 Pro-
fosen mit seinen Leuten; zusammen 18 Köpfe. Die Gagen
waren den Infanteristen gleich. Von den Primapianisten, die dem
Infanteriestabe abgingen, wurde 1 Schmied sowol, als der Sattler
mit 5 kr. besoldet.
Bei den Compagnien erhielt:
1 Rittmeister 40 fl. — kr.
1 Capitänlieutenant 30 „ — ^
1 Lieutenant 18 „ — .
1 Cornet 14 ^ _ ^
1 fremder Wachtmeister 13 „ 50 ,
1 Grenzer 6,30„
553
1 Fourier 8 fl. 30 kr.
1 Trompeter 9 „ 30 „
1 fremder Corporal 9„-— „
1 einheimischer 2 „ 30 „ <).
Der Generalstab der übrigen drei Generalate wich in
der Stärke des Personals ab. Er begriff ausser den bei den Bana-
listen eingeführten Hauptfunctionen :
1 Kriegscommissär monatlich mit 100 fl. — kr.
1 Kriegsconcipisten 58 „ 20 „
1 Stabsmedicus 41 „ — n
1 Gerichtsschreiber 12 „ 30 «
Bei dem Fortificationsbau wesen fungirte:
1 Bauschreiber mit 25 „ — „
1 Bauaufseher 3 „ 20 „
Bei der Generalatspostverwaltung:
1 Postmeister mit 16 „ — n
Wo die Verpflegung bisher höher beziflFert war, blieb sie flir
die Dienstzeit des Betreffenden als zeitliche Zulage bestehen; was
besonders bei den slavonischen Regimentern der Fall war. An
Kegimentsunkosten wurden jedem Infanterieregimente 1500,
jedem Husarenregimente 1000 fl. bewilligt. Nur das Scherzer'sche
(Likaner) Regiment bildete wegen seiner Stärke von C Bataillonen
mit 2250 fl. eine Ausnahme «).
§. 21. Norm bei Anwendung der Strafe des Gassen-
laufens 1752.
Im Jahre 1752, in welchem die Kaiserin die Grenzregimenter
in der Truppenformation den Feldtruppen und in der Verpflegung
unter sich gleichstellte und dadurch der Armee assimilirte »), voll-
zog Maria Theresia auch einen wichtigen Act der Humanität«
1) £x commissariatu generali bellico im Archiv des Reichskr. - Minist.
Wien, 17. Sept. 1752.
*) In demselben.
s) Der Unterschied bestand in der geringeren Gage der eingeborenen
Grenzoffiziere, weil man auf ihren Grundbesitz reflectirte, ein MissgrifF, der
sich bald als unhaltbar erwies.
]
554
Die Strafe des Gassen- oder Spitzrutenlaufens wurde bis-
her bei den Feldtruppen und Grenzregimentem so scharf und bar-
barisch gehandhabt^ dass dadurch Soldaten oft dienstuntauglich
wurden. Sobald dieser Vorgang zur Kenntniss der Kaiserin ge-
langte, fand sie sich im Interesse des Dienstes und der Menscb-
lichkeit bestimmt, diese Sü'afweise des Militärs durch eine
bestimmte Norm zu begrenzen und dem Uebermasse derselben
Schranken zu setzen.
„Das Gassenlaufen durfte für die Folge nur durch ein förm-
liches Kriegsrecht verhängt werden.
„Ohne ein Verbrechen von besonderer Wichtigkeit war
damit Niemand zu strafen.
„Ebenso untersagt war es bei Leibesgebrechen und hohem
Alter.
„Hat das Kriegsrecht für diese Strafe entschieden, so durfte
sie nicht zur Ausführung kommen, wenn sich nachträg'lich
einer der bezeichneten Fälle herausstellte und musste in eine
erträglichere umgewandelt werden.
„Der Auditor musste der Execution beiwohnen, nicht nur
um den Delinquenten das Urtheii zu publiciren, sondern um auch
dem die Execution commandirenden Major oder majorisirenden
Hauptmann bei dem Eintreten unvorhergesehener und zweifel-
halicr Fälle bei der H<and zu sein.
„Hat ein Delinquent beim Herausfllhren zur Richtstätte
bereits die Todesangst Überstanden, dann war die Umwandlung
der Todesstrafe in Gassenlaufen nicht mehr gestattet. Zulässig war
diese Begnadigung nur vor dem Gange zum Riehtplatze.**
Zu den geringeren Vergehen, bei weichet! nach
Umständen das Gassenlaufen gemildert oder verschärft werden
konnte, gehörten:
„Geringe Angriffe auf Personen, Diebstähle, Kirchenraub
zweiter Classe aus Aberglauben, unnützer Streit oder sogenannte
Balgereien nach bereits erfolgter gelinderer Bestrafung derselben
durch die Offiziere.**
1
555
In diesen Fällen war bei der Infanterie ein zweimaliges
Gassenlaiifen durch 300 Mann, bei der Cavallerie das Steig- oder
Packriemenlanfen durch 150 Mann zulässig. Ueberhaupt war bei
der Infanterie die Gasse von 800, bei der Cavallerie von 150 Mann
«icht zu tiberschreiten.
Schwere Verbrecher: Gotteslästerung, Mord- und Todt-
schlag beim Abgange eines corpus delicti, jedoch bei hinlänglicher
Zeugenschaft, wiederholter, schon geztlchtigter Diebstahl an der
Artillerie-, Munitions-, Gewehr- und Rüstkammer, ein an einem
Kameraden begangener Diebstahl, dessen Wert nach den Kriegs-
articeln die Todesstrafe nicht involvirte und erste Desertion, waren
mit zehnmaligem Spitzruten- oder Rieraenlaufen ; Widersetzlichkeit
gegen Vorgesetzte in Friedenszeiten, Meineid, wiederholte Trun-
kenheit, Insubordination, mit viermaligem Laufen zu züchtigen.
Ganz untersagt wurde das Laufen mit dem Seitengewehre
oder dessen Vertheilung auf mehrere Tage.
Da hinter dem Verbote die Ueberschreitung zu suchen ist,
so lässt sich aus der Norm ermessen, zu welcher Unmenschlich-
keit diese Strafweise ausgeartet war «).
§. 22. Rangsverhältniss der Grenzoffiziere zu den
Comitatsbeamten und dem Clerus 1752.
Gleichzeitig wurde das Rangsverhältniss zwischen den
6ren/A)ffizieren und Comitatsbeamten fixirt. Maria Theresia hatte
schon im Jahre 1751 ausserhalb der Grenze den Rangstreitigkei-
ten, welche häufig in dienstlichen Beziehungen zwischen Offi-
zieren und Civilbeamteh zu Tage getreten waren, ein Ziel gesteckt,
in dem sie den Rang beider Stände festsetzte. In den Gebieten
der Militärgrenze konnten Rangsanmassungen bei und seit Auf-
stelhm^ der Regimenter bei dem wiederholten Eintreten dienst-
licher Beziehungen zwischen dem Militär und Civile den Erfolg
wichtiger Commissionen zum Scheitern bringen. Daher wurden
^} 20. Juni 17.')2 im slav. sirm. G. C Arch.
I
556
diese Rangsbestimmungen im Jahre 1 752 aueh anf die Militär-
grenzgebiete ausgedehnt.
Der Obristlieutenant wurde dem Range nach dem Ober-
gespane gleichgestellt Doch wurde dabei durch alle Landes-
tbeile der ungarischen Krone dem Clerus der erste Sitz und die
erste Stimme gewahrt. Der Rang des infulirten Abtes oder
Frohstes entsprach dem eines Obristlieutenants mit dem Rechte
an seiner rechten Seite den Sitz einzunehmen.
Der Obristwachtmeister wurde dem königlichen Protonotlr,
dem Präsidenten des Districtsgerichtes und dem nicht infulirten
Cauonicus ooordinirt. Die Assessoren der Banaltafel standen ihm
jedoch im Range nach und nahmen diesen zwischen ihm und dem
Hauptmanne ein.
Die Hauptleute rangirte man vor die Assessoren der Ge-
richtstafel und stellte sie den nicht infulirten Capitularen der
CoUegiatkirche gleich, jedoch mit dem Rechte des Vorsitzes für
die letzteren.
Der Oberlieutenant wurde dem Vicegespan, dem Notar
der Gerichtstafel, den Deputirten possessionirter Ordensgeist-
licher (Jesuiten und Pauliner) gleichgestellt.
Die Unterlieutenants, Cornets und Fähnriche standen mit
den Comitatsnotären und Ober Stuhlrichtern in gleichem Range.
Der Vicestuhlrichter stand ihnen nach <). So kleinlich diese Ean-
girung von unserem Standpuncte war, im Jahre 1752 war sie von
Bedeutung und dies um so mehr, da die Comitatsfunetionäre
gegenüber der Grenze eine schroflFe Stellung einnahmen, welche
auch die Einhaltung äusserer Formen notwendig machte.
§. 23. Reorganisirung der slavonisch-sirmischen
Regimenter durch den Gräfe n Serbelloni 1752—1753.
Im Jahre 1752 wurde auch die unfertige und missgltlckte
Organisirung der slavonisch-sirmischen Regimenter wieder in
Angriff genommen.
<; 8. Ruhr. Nr. 25 im slav.-sirm. G. C. Arcb.
557
Engelshofen's Einrichtung litt ausser des Natumlienzehents
und des Beitrags z\x den Regimentsunkosten an drei wesentlichen
Gebrechen: An der mangelhaften Grundvertheilung,
an der Ausscheidung einer vierten contributions- /
Pflichtigen Bevölkerungsdivision und an der zu '
hoch gegriffenen Ziffer des Truppenstandes. Indem
ersten lag viel Unrecht. Durch das zweite wurde eine Contribu-
tionscassa geschaffen, welche zu dem in die Milijärgrenze ver-
pflanzten Princip der Contributionsfreiheit in Widerspruch trat.
Das dritte Gebrechen wurzelte in dem Missverhältnisse zwischen /
der Stärke der Bevölkerung und der Pflicht der Dienstbarkeit.
Aus dem letzteren ging der Umstand hervor, dassdem Peterwar-
deiner Regimente 747 Mann am completen Stande abgingen.
Mit der Abänderung dieser Missverhältnisse wurde Graf
Serbelloni beauftragt. Die ihm gegebenen Weisungen ergingen
aus der Conferenz vom 9. April, welche Kaiser Franz I. in der
Instruction vom 16. Mai 1752 zusammenfasste, und aus den Con-
ferenzbeschlttssen vom 9. December 1752 und 3. Jäner 1753. Auf
dieser Grundlage ruht auch Serbelloni's Grenzregoulament
vom 3, Juli 1753.
Während der commandirende General von Slavonien die
Couscription durchführen Hess, ging Serbelloni an die Grundver-
theilung, wozu ihm der Kriegscommissär Garzuli zugetheilt,war.
Serbelloni unternahm diese Operation in der der Engels-
hofen'schen entgegengesetzten Richtung zuerst bei dem Gradi§-
kaner Regimente. Er war instruirt, statt der von Engelshofen fest-
gesetzten 9^/i Joch jedem Dienstmanue 12 zuzutheilen, compag-
nieweise vorzugehen und gleichzeitig den Grundbesitz der Husa-
ren sicherzustellen, in der Richtung gegen das Broder Regiment
von der Lonjafurche vorzugehen und die Offiziere den Compag-
nien zuzutheilen. Er sollte gleichzeitig mit den Compagnie^ann-
schaften Musterung halten und sie befragen, ob sie mit deti ihnen
zugemessenen Grundstücken ihren Dienst leisten können.
Ein gleicher Vorgang wurde dem Grafen beim Broder Regi- •
mente vorgezeichnet und die Befugniss ertheilt, im Falle des
558
Bedarfs Ortschaften des Peterwardeiner Regimentes beiznzieben.
Im Broder Regimente waren jedem Dienstmanne 13, im Peterwar-
deiner 20 Joch zuzutheilen. Im Broder und Peterwardeiner Regi-
mente konnte er die, darch die Auflösung eines Husarenre^ment«
disponibel gewordenen Grundstücke für die 16 Fouselier- und
zwei Grenadiercompagnien verwenden.
Allein schon bei der Lipovljaner Compagnie des Gradidka-
ner Regiments ergaben sich Hindernisse, die ohne Hervormfang
von Unruhen nicht zu beseitigen waren, wenn eine stricte und
durchgän*;ig gleiche Grundzuweisung mit 12 Joch festgehaltes
werden sollte. Die dortigen Grenzer hatten ihr Cultnriand theiU
durch Exstirpirung selbst urbar gemacht, theils durch ihre Thä-
tigkeit erweitert und sahen es in Folge dessen als ihr wahres
Eigenthum an. Sie waren keineswegs geneigt, den Mehrbesitz
ttber 12 Joch an Jemand abzutreten. Unter diesen Umstän-
den schien es nicht ratsam, an diesem Verhältnisse zu rütteln.
Doch musste darauf reflectirt werden, dass der Grundbesitz eines
Dienstmannes nicht unter 12 Joch betrage. Andererseits war das
Culturland des Gradidkaner und Broder Regiments von Obst- und
namentlich von Zwetschkengärten stark occupirt und dadurch
dem Ackerlande viel Terrain entzogen. Serbelloni rechnete diese
nicht zur Gebühr, sondern behandelte sie nur als Behelfe zur Ver-
besserung der Existenz, wodurch er die Grenzer freudig stimmte.
In Folge dieses Vorganges sah er sich gezwungen, das Gradis-
kuner Regiment mit 33 Ortschaften des Broder zu completireu.
Dafür wurde dieses durch das Territorium, welches das unfertige
slavonische Husarenregiment inne hatte, und durch zwei Ort-
Schäften des sirmischen Husarenregiments entschädigt und com-
pletirt. Dagegen ergab sich beim Peterwardeiner Regimente ein
Abgang von 746 Mann. Da es nicht an Terrain, sondern an Mann-
schaft fehlte, so gab man der Hoffnung Raum, diesen Abgang
durch Emigration aus der Ttlrkei zu ergänzen.
Nach der Instruction vom 16. Mai 1752 war nur ein Husa-
renregunent zu formiren und dieses sollte den Namen des aufge-
lösten slavonischen Regimentes tragen. Doch war dafür kein abge-
559
sondertes Territorium auszaschneiden^ sondern jedem Infanterie-
regimente sollten zweiEscadronen zugetheilt werden. Allein bei der
Aufstellung desselben gelangte im GradiSkanerBegimente nur eine
Escadron, beim Broder zwei zur Formirung, daher die Hälfte des
Regiments dem Peterwardeiner zufiel.
An vacant gebliebenen, zur ärarischen Verfügung dispo-
niblen Gründen gab es imGradiSkanerBegimente noch 3000 Joch,
im Broder 565"/ie Joch Acker, 591 Mader Wiesen- und 13"/i«
Tagwerke (Motika) Weingartenland. Beim Peterwardeiner blieben
nach Vertheilung von je 20 Joch 6120 Acker- und 30 Mader Wie-
senland ohne Einrechnung der Prädien Kavendin und Pazua in
der Fläche von 10.335«/, Joch künftigen Ansiedelungen vorbehal-
ten. Der Obrist des slavonischen Husarenreg. wurde in Banovce,
der Obristlieutenant in Brod, der Major in Mitrovic bequartiert.
Den drei Infanterieobristen wurden die heutigen Stabsorte zu
Quartieren angewiesen*). Die heutige Sibinjer Compagnie des
GradiSkaner Regiments bildete eine Broder, die heutige Drenovcer
Compagnie des Broder Regiments eine Compagnie des Peterwar-
deiner Regiments.
I. Die neue Formation der slavonisch-sirmischen
Regimenter.
Das Serbelloni'sche Regoulament enthielt we-
sentliche Aenderungen des Engelhofen'schen.
Jedes Infanterieregiment wurde wie die Feld-, Karlstädter,
Warasdiner und Banalregimenter in vier Bataillone, das Bataillon
zu vier Compagnien, die Compagnie zu 240 Mann abgetheilt.
Ausser den 16 Fouseliercompagnien wurden zwei Grenadiercom-
pagnien zu 120 Mann formirt, wodurch ein jedes Regiment den
Stand von 4080 Mann an Gemeinen erhielt.
Das Husarenregiment formirte sechs Escadronen zu zwei
Compagnien ä, 100 Mann und erhielt die Stärke von 1200 Mann.
,/
1) Reiatiun au» Vukovar, 24. Juui 1753. 2. Kubr. Nr. 60 im slav.-siriu.
Archiv.
560
Es wurde grösstentheils längs derSave dislocirt. DieErleichtermig
des neuen Truppenstandes gegenüber dem Batthi&ny - Engelho-
fen'schen betrug 7560 Mann an Infanterie und Husaren.
Die Obristen behielten die Administration der Justiz nnd
das jus gladii nach den von Engelshofen gegebenen Gerichtsnor-
men. Doch wurden die Normen im Detail mehr präcisirt. Sie hand-
habten auch die Civilgerichtsbarkeit unter Gewährung der Beru-
fung an das Generalcommando. DerCommandant, in dessen Bezirk
eine Gesetzübertretung vorkam, war verpflichtet, den Verbrecher
festzunehmen, den Thatbestand zu erheben und wenn das 8tral-
ausmass 25 Stockstreiche oder einen dreitägigen Arrest über-
schritt, den Delinquenten dem Regimente einzuliefern.
Zur Beschleunigung der Gerichtsbarkeit sollte bei Crimin&l-
füllender Obristlieutenant, bei Civilstreitijkeiten ein Obristwacht-
meister den Vorsitz führen. Das Assessorium war wie bei anderen
Regimentern zusammengesetzt. In gleicherweise wurde bei jedem
Regimente ein der Landessprache kundiger und in den Rechten
bewanderter Syndieus aufgestellt und zur Vorlage von Beschwer-
den am kaiserlichen Hofe fUr die slavonisch-sirmische Grenze ein
Hofagent bestimmt. Auf diesen Abänderungen beruhten die von
Serbelloni gegebenen Vorschriften für die Administration der
Justiz. Die von Engelshofen aufgestellte Pupillarcommission blieb
aufrecht.
Dem Stabsauditor des slavonisch-sirmischen Generalcom-
mando wurde ein Lieutenantauditor zugetheilt, dem Feldkriegs-
commissär ein Amtssubstitut.
Die Inhaber der slavonisch-sirmischen Regimenter hatten
bei vacanten Offizierstellen die Pflicht, halbjährig und unter Bei-
legung der Vorschläge der Regimentscommandanten dem Hof-
kriegsrate einen Ternovorschlag vorzulegen. Kein Jubilirungsvor-
schlag wurde angenommen, dem die Erklärung des betreffenden
Offiziers über seine Untauglichkeit zu ferneren Felddiensten nicht
beilag *).
«) 11. Dec. 175.^) Acta (>1 p. L Nov. 217 u. von 18. März 1763 Act 61
p. III. bei Hauer.
561
II. Abtheiiung der Grenzer und ihre Dienstleistung.
Graf Sevbelloni hob in Folge der kaiserlichen Resolution
über das ConferenzprotokoU vom 6. September 1752 die vierte
Division der undienstbaren Contribuenten auf und theilte sie den
Dienstbaren zu. Zur Deckung des dadurch in den Einflüssen der
Grenzcassa entstandenen Ausfalls wurden die Communitaten Kar-
lovic und Bukovic errichtet und dadurch die Contribution ver-
mehrt. In den Conscriptionstabellen vom Jahre 1753 wurden die
Grenzer nach zwei Rubriken unterschieden, nach der Rubrik «im
Dienststande" und nach der „ausserhalb des Dienst-
standes.«
Zum Dienststande rechnete Serbelloni die zum Dienste
EnroUirten, welche Infanterie- und Cavalleriedienste zu leisten
hatten und die Ergänzungsmannschaft, d. h. die noch nicht im
Stande geführten Supernumerären.
In der Rubrik ausserhalb des Dienststandes wur-
den die Dienstuntauglichen oder vom Dienste noch Befreiten, also
der Nachwuchs, die Halb- und Ganzinvaliden, Geistlichen u. dgl.
geführt.
Für die EnroUirung wurde der Grundsatz aufgestellt, aus -^
einem Hause mit drei bis vier Diensttauglichen einen, mit fünf
aber zwei zum Dienste zu nehmen. Nur im Peterwardeiner Regi-
mente, wo wenig Mannschaft zur Verfügung stand, und man sechs
Husareucompagnien formirte, wurden durchgängig von dreiDienst-
taugliciien zwei und von fünf, drei zum Dienste enroUirt i).
Die zum Dienste nicht enroUirten Diensttauglichen eines
Hauses bezeichnete Serbelloni als Beihelfer, weil sie für die
Nahrung und Montirung eines Dienenden zu sorgen hatten. Doch
waren solche Beihelfer in der Regel aus anderen Häusern, welche
keinen Dienenden hatten s).
«j In dieser Ungleichheit liegt ein Gebrechen der S er beiionischen
Arbeit.
*) Solche Beihelfer wurden bald darauf auch in den anderen Grenzen
eingeführt.
36
562
■
Zu Husaren durfte in allen Fällen aus einem Hause nur em :
Mann genommen werden, weil dessen Erhaltung nahezu die von .
drei Infanteristen aufwog. Ueber Anstände bei EnroUirangen hatte
das Generalcomniando zu entscheiden.
Der Ausmarsch wurde wie in den anderen Grenzgebieten
nach drei Touren geregelt«). Doch war die Componirung der
Mannschaft bei drei Regimentern complicirter, als in den anderen j
Grenzgebieten.
Beim I. Ausmarsche (erster Feldzug) war der Obrisi
des ersten Regiments mit eigenen zwei Bataillonen udü
einer Grenadiercompagnie ;
vom IL der Obristlieutenant mit einem Bataillon und einer
Grenadiercompagnie ;
vom in. Regimente der Obristwachtmeister mit einem
Bataillon zum Ausrücken bestimmt. Dadurch wurde ein completes
Regiment von 4080 Mann componirt.
Beim II. Ausmarsche (zweiter Feldzug) übernahm der
Obrist des zweiten Regiments das Commando. Er führte
zwei Bataillone und eine Grenadiercompagnie seines Regimenfs.
Zu ihm stiess der Obristlieutenant des dritten Regiments
mit einem Bataillon und einer Grenadiercompagnie und der
Obristwachtmeister deserstenRegiments mit einem Bataillon
zusammen 4080 Mann.
Die Mannschaft des III. Ausmarsches führte der
#
Obrist des dritten Regiments mit zweien seiner Bataillone
und einer Grenadiercompagnie. Unter seinem Commando stand
der Obristlieutenant des ersten Regiments mit einem
Bataillon und einer Grenadiercompagnie und der Obristwacht-
meister des zweiten Regiments mit einem BataiUon
(4080 Mann).
Vom Husarenregimente rückten bei jeder Tour zwei
Escadronen (400 Mann) unter einem Stabsoffizier aus.
i; 6. Juli 1754 100-101 Acta 61 p. I. bei Hauer.
563
Alle Jahre sollte der dritte Theil eines Regiments in der
Stärke des Ausmarsches auf vier Woche;i bei den Stabsorten ein
Lager beziehen, während welcher Zeit der Gemeine statt Brod
3 kr. an Verpflegung erhielt.
Den Offizieren wurden der Sicherheit und des Ansehens
wegen Wachen beigegeben; dem Obristen 1 Corporal, 1 Tambour,
1 Gefreiter mit 6 Mann und 1 Husarenordonanz ; den anderen
Stabsoffizieren 1 Gefreiter und 3 Mann; jedem Compagniecom-
mandanten 3 Mann.
Nach dem Ableben eines Grenzers wurde seine Witwe durch
zwei Jahre dienstfrei gelassen. Nach dieser Zeit musste sie zur
zweiten Ehe schreiten oder einen dienstbaren Knecht aufnehmen.
III. Von derDotirung der Grenzer mit Grundstücken
und Verpflegung der Offiziere.
Die Dotirung der Grenzer mit Grundstücken im Ausmasse
von 12, 13 und 20 Joch nach den drei Regimentern ohne Einrech-
nung der Zwetschken- und Obstgärten wurde bereits angedeutet,
so wie der Umstand, dass Serbelloni den durch Urbarmachung
gewonnenen Mehrbesitz nicht anzutasten wagte. Es herrschte
daher keine Gleichheit im Grundbesitze im Sinne der alten Lake-
dämonier oder der französischen Communisten bei den Grenzcom-
munionen. Das obige Grundausmass bezeichnet nur das Minimum
des für einen Dienstmann erforderlichen Grundbesitzes. Der Ueber-
schuss an Gründen wurde vom Generalkriegscommissariate, wel-
ches die Administration der Oekonomie von der Hofkammer über-
nommen hatte, verarendirt oder auf eine andere Weise für die
Grenzcassa nutzbar gemacht.
Die den Grenzern zugetheilten Grundstücke wurden für
erblich erklärt und darüber Lehensbriefe ausgestellt. Was
jedoch der Grenzer an Grundbesitz genoss, durfte sowie die
Kriegsrüstung weder durch den letzten Willen noch ab intestato
einer ausserhalb der Militärjurisdiction stehenden Person zu-
fallen. Die übrigen einer solchen Person erblich zugefallenen,
oder testamentarisch vermachten Habschaften musstcn l'eltando
3G*
564
veräussert und der Gelderlös dem auswärtigen Erben aasgefol^ i
werden.
Die Verpflegung der Offiziere erfolgte nach Aufhebung de*
Naturalienzehents ganz in Barem und war wie bei den Offizieren |
der drei kroatischen Grenzgebiete nach der Verpflegsnonn vom
Jahre 1752 bemessen. Dadurch wurde die Gage der Obristen um
600 fl., der Obristlieutenante um 200 fl., der Obrist Wachtmeister
um 300 fl. vermindert. Doch wurde ihnen dieser Mehrbetrag, so
lange als sie in diesen Chargen dienten, als Zulage belassen. Die
übrigen Offiziere traten in den Genuss der Gagen nach derselben
Norm und mit Unterscheidung des nicht ansässigen Ausländern
von dem mit Grundbesitz versehenen Eingeborenen. Indem man
den Grundbesitz der letzteren als Lehen behandelte, sah man iin
als ein Aequivalent flir die halbe Gage an. Nur bei den Husaren-
offizieren wurde diese Unterscheidung nicht gemacht «).
Serbelloni^war auch instruirt für Offiziersquartiere zn
sorgen; denn bisher waren diese in Grenzhäusern bequartiert.
Die Einheimischen wohnten in ihren Grenzhäusern oft ausserhalb
ihrer Compagniebezirke. Diese unzweckmässige Einrichtunfi:
bestand in allen Grenzgebieten. Zur Herstellung ärarischer Quar-
tiere kamen die Ersparungen durch erledigte Offiziersposten in
Verwendung. Aus diesen und den Vorschüssen der Militärcassa
bildete sich allmälig ein Baufond. Die dazu notwendigen Haml-
und Zugroboten hatten die Grenzer unentgeltlich zu leisten.
Die Fcldrequisiten wurden für den zum Ausmarsehe be-
stimmten dritten Theil nur das erste Mal vom Aerar angeschafft,
und ebenso die ersten kalibermässigen Gewehre aus den ära-
rischen Zeughäusern geliefert. Die im Exercierlager verdorbenen
Gewehre ersetzte die Militärcassa. Das im Feldzuge zu Grunde
gegangene Gewehr sollte aus den Grenzersparungen nachgeschafft
werden. In der Folge wurde jedoch für solche ausserordentliche
Ausgaben jedem Infanterieregimente, wie den kroatischen Grenz-
regimentern ein Pauschale von 1500, dem Husarenregimente
1000 fl. bewilligt.
«) 27. Juni 1752, Nr. 457 E. bei Hauer.
565
IV. Lasten der Grenzer.
Nach Aufhebung des Regimentsunkostenbeitrags und des
Naturalienzehents wurde den Grenzern die Anschaffung einer
gleichförmigen Montur derart auferlegt, dass fttr diese 14 fl. und
für das Lederwerk 1 fl. 30 kr. als Anschaffungspreise angenom-
men und nach dem Verhältnisse des Grundbesitzes durch die
Regimenter eingehoben wurden. Man nahm dabei wie bei den
anderen Grenzregimentern für die Friedenszeit einen sechsjäh-
rigen, für die Kriegszeit einen vierjährigen Turnus zum Mass-
stabe und sammelte daher jährlich sowol für Montur als Leder- v
werk den vierten Theil ein.
Zur Beseitigung des Misstrauens einerseits, des Unterschleifs
und Eigennutzes andererseits, wurden bei jedem Regimente Mon-
turniederlagen errichtet. Die Offiziere hatten nur zu überwachen,
dass die Monturgelder vom Dienstmanne und seinen Beihelfern
nach der Getreidefechsung zusammengeschossen und die Montur-
stücke von den Lieferanten um billige Preise erkauft werden.
Daher musste das von Zeit zu Zeit für die Montur zusam-
mengebrachte Geld eines Hauses vom Compagniecommandanten
versiegelt und unter dem schärfsten Verbote der Eröffnung dem
Dienstmanne ausgefolgt werden. Auch hatte der Compagniecom-
mandant über die versiegelten Geldbeträge dem Regimentscom-
mandanten einen Ausweis einzusenden.
Eine zweite Grenzerlast war die Vorspannleistung. Diese ,
musste zu unmittelbaren Grenzdiensten unentgeltlich geleistet
werden z. B. bei Abholung der Regiments- und Compagniegelder,
der Fourage, Munition, beim Transporte der Montur und der Feld-
reqaisiten, Gewehre, beim Ein- und Ausrücken ins Exercierlager
u. dgl.
Wollte dagegen ein Grenzoffizier sich einer Vorspann bedie-
nen, so musste das Quantum massig sein, der Regiments- oder
CompagnieconB||andant dazu die Weisung ertheilen, die Vorspann
nur auf eineUSition genommen und dem Grenzer für die Vor-
spannung von vier Ochsen oder Pferden, so wie für den eigenen
566
mit Bagage beladenen Wagen 30 kr. gleich gezahlt werden. Beim
Zahliingsversäumniss konnte der Grenzer beim Regimentscommando
oder bei der nächsten Musterung auf den doppelten Betrag ein-
klagen und es war Pflicht des Kriegscommissärs ihm daza zu
verhelfen. Eine in Privatangelegenheiten reisende Person des Mili-
tärsländes hatte für sich- selbst 1 fl. und flir einen Bagag-ewagen
45 kr. stationsweise an Vorspann zu entrichten.
Zur Bequartierung durchmarschirender Truppen waren die
/ Grenzer unentgeltlich verpflichtet. Dagegen mussten die contraet-
mässigen, für die Festungen Brod, GradiSka und Raca geleisteten
Lieferungen bar vergütet werden. Zu Hand- und Zugarbeiten beim
Cardakenbau an der Save, beim Bau der Offiziersquartiere, zu
Strassen- und BrUckenreparaturen waren die Grenzer unentgelt-
lich verpflichtet.
t Die Husaren und Grenadiere waren sammt ihren Beihelfern
; wegen der giösseren Ausrüstungs- und Monturauslagen robotfrei.
V. Slavonisch-sirmische Grenzcassa.
Die slavonische Grenzcassa erhielt durch diese Verfassungs-
modificationen einen empfindlichen Abbruch. Von den alten Zu-
flüssen blieben nur die Wirtschaftsgefälle, der Loskauf der Peter-
wardeiner Bürgerschaft vom Personaldienste, die Offiziersgag-en
während ihrer Abwesenheit im Felde oder während der Apper-
turen im Frieden, der Loskauf vom Landdienste während der
Friedenszeit und die Waldgefälle. Einigen Ersatz für den erlittenen
Abgang leistete die Vermehrung der Communitäten »).
§. 24. Errichtung der Militärcommunitäten und der
Peter war deiner Freischütze n-Compagnie 1748 — 175:».
Mit der Aufstellung der slavonisch-sirmischen Regimenter
verband Feldmarschall-Lieutenant Freiherr von Engelshofen die
Erriclitung zweier Freischützen- Compagnien in den Kammeral-
1) Ans dem Serbelionischen Regoulament im Archiv des Reichskr.-
miniäteriums.
567
Ortschaften Peterwardein und in Seralin. Er verfasste schon im
Jahre 1747 fllr beide ein Regonlament.
Die erstere wurde schon im Jahre 1748 eingerichtet; in
Semlin kam jedoch keine solche Compagnie zu Stande. Im Jahre
1748 wurde dagegen Alt-GradiSka, im Jahre 1749 Semlin und
Brod, im Jahre 1753 Karlovic und Bukovic zu freien Militärcom-
munitäten erhoben »).
Die Vorrechte der Militärcommunitäten bestanden im ersten
Stadium ihrer Entwicklung:
„In der Befreiung vom Kriegsdienste und in der Erhebung
rur freien MilitärbUrgerschaft;
„in der Administration durch eigene selbst gewählte Magi-
strate als erste Instanz mit der Befreiung von der Jurisdiction der
Regimenter und in der unmittelbaren Unterordnung unter die
Landesstelle ;
„in der Befreiung von der grundherrschaftlichen Robot;
„in dem Rechte, die Contribution selbst zu bestimmen und
unter sich zu vertheilen ;
„im freien Holzgenusse und im Tragen des Priniaplana-
Säbels 2).^
Peterwardein war zwar genau genommen ebenfalls eine
Communität, da es jedoch eine Freischtitzen-Compagnie formirte,
so erhielt es eine von den Cominunitäten etwas abweichende
Verfassung.
I. Die militärischen und bürgerlichen Verhältnisse
der Peterwardeiner Freischützen-Compagnie.
Nach dem am 10. März 1751 bestätigten Regonlament hatte
der bisherige Kammeralort Peterwardein mit den Vorstädten
Ludwigs- und Rochusthal in der Stärke von 220 Mann den Namen
einer Freischützen-Compagnie zu ftlhren und war als solche dem
*) Aus der Relation des Oberinspectors der Communitäten, Majors
Oesterreicher im 10. Riibr. 17S4. Nr. 77 im slav.-sirm. G. C. Arch.
2; Derselbe in demselben.
568
Hofkriegsrate und nur durch diesen dem Commandanten von
Peterwardein, in keiner Beziehung aber der Jarisdictiou des Petcr-
wardeiner Regiments untergeordnet.
„Die bisherige bürgerliche Verfassung blieb unangetastet.
Die Obliegenheiten der Compagnie bestanden in der Militärassi-
stenz während der Belageruug.
„Zu ihrem unmittelbaren Vorgesetzten erhielt die Compagnie
einen Hauptmann, zum Ausrücken eine eigene Fahne und leistete
den Eid der Treue und des Gehorsams.
„Die Schützen erhielten aus dem Zeughause gezogene
Röhre und Doppelhacken, y« d^i" Mannschaft übte sich in Frie
denszeiten im Schiessen, V« ^^ ^^^ Feuerwerkskunst für da
Artilleriedienst.
„In Belagerungsfällen hatte sich die Compagnie auf den iir
zugewiesenen Posten und bei den Festungsbatterien selbst za
verpflegen. Nur die ausserhalb wohnenden Bürger erhielten ftir
die Zeit ihrer Concentrirung in der Festung die ganze Militar-
verpflegung.
„Ausserhalb der Festung war die Compagnie niemals za
verwenden.
„Am Frohnleichnamsieste und am Namensfeste der beiden
Majestäten rückte sie en Parade aus, leistete im Frieden keine
Militärdienste mit Ausnahme von Garnisonsdiensten in ausser-
ordentlichen Fällen.
„Ihr Führer und Commandant in Kriegszeiten war der
Hauptmann. Er leitete ihr Exercitium in den Monaten Mai und
Juni, hatte ihnen aber in Angelegenheiten ihrer inneren Verwal-
tung keine Befehle zu ertheilen und blieb auf dieselben ohne
jeden Einfluss.
„Die Auslagen beim Exerciren flössen aus den Mitteln der
Compagnie.
„Rückte die Compagnie aus und versah sie zur Eriegszeit
den inneren Militärdienst, so war sie aus ihrer Mitte mit Ober-
und Unteroffizieren mit dem Vorbehalte zu versehen, dass der
569
Stadtrichter die Lieutenants-, der älteste Ratsverwandte die
Fähnriehsstelle bekleidete.
„Jeder Freischütz behielt seine eigenen Kleider und durfte
nach Belieben sein Obergewehr tragen. Die Ober- und Unter-
offiziere dagegen trugen zur Unterscheidung jederzeit ein
Seitengewehr. "
IL Der Magistrat.
Der Magistrat blieb in der bisherigen Verfassung aufrecht.
Er war sanimt den Geschwornen und Stadtdienern aus der Bür-
gerschaft und durch dieselbe wählbar, hatte die Polizei zu ver-
walten und in erster Instanz über bürgerliche Streitigkeiten und
Processe zu entscheiden.
Die Berufungen von den Entscheidungen des Magistrats
waren so wie alle CriminalfäUe an das slavonisch - sirmische
Auditoriatsamt in Essek zu leiten.
„Alle drei Jahre war, in der Octave nach dem heiligen Drei-
königsfeste, in Gegenwart eines, vom Inspectionsgeneral des
Peterwardeiner Regiments aus der Feldkriegskanzlei dazu
gewählten Commissärs eine Neuwahl des Magistrats vorzuneh-
men, wobei mit Ausnahme des Richters alle zum Magistrate
gehörigen Personen von der Bürgerschaft in ihrer Stellung bestä-
tigt werden konnten. Dagegen war der Richter aus den älteren
Ratsgliedern nach Ablauf des dreijährigen Turnus immer neu zu
wählen. Für erledigte Ratsstellen waren dem Inspectionsgeneral
immer drei Candidaten vorzuschlagen.
„Bei dieser Neuwahl hatte der abtretende Magistrat dem
Wahlcommissär die dreijährige Rechnung zu legen, für welche
der ganze Magistrat in solidum haftete.
Alle Insassen, welche der Jurisdiction des Magistrats unter-
standen, waren als Schutzleute zu behandeln.
In dem Falle, wenn Schützen wegen Erweiterung der
Festungsbauten ihre Häuser niederreissen mussten, wurden ihnen
zum Aufbau neuer drei, nach Umständen auch mehrere steuer-
freie Jahre zugestanden. Auch durfte ein Freischütz Haus, Hof
570
und Gewerbe ohne Erlaubniss des Inspectionsgenerals nicht ver-
kaufen, wodurch das Verfügungsrecht über sein Hab und Gut
wesentlich beengt blieb. Der Käufer war verpflichtet die Stelle
des ausgetretenen Bürgers einzunehmen.
III. Co.ntribution und die Proventen.
„Peterwardein wurde, wie alle Militärcommunitäten, ver-
pflichtet, eine bei jeder Magistrats wähl zu bestimmende Contri-
butionssumme an die Grenzcassa abzuführen. Die ßepartirung
derselben unter die Bürger war Pflicht des Magistrats. Die von
drei zu drei Jahren contractmässig stipulirte Geldsumme war in
vierteljährigen Raten zu erlegen *).
„Endlich war jede vom Hofkriegsrate in den obigen Puncten
vorgenommene Abänderung von der Bürgerschaft willig anzu-
nehmen." Der letzte Punct des Regoulaments hielt, weil er zur
Vertretung der Bürgerschaft das Votum des Magistrats nicht
betonte, ja indirect geradezu aufhob, die vitalsten Interessen der
Freischützen-Corapagnie in der Schwebe.
Kraft des am 1. November 1748 zwischen der Freicom-
pagnie und der Grenzeinrichtungs - Commission geschlossenen
Contractes waren:
„Alle Proventen der Compagnie auf die nächsten drei Jahre
zur inneren Einrichtung und Constituirung ihr selbst überlassen.
Nur die Fiscalitäten bildeten eine Ausnahme.
„Der Compagnie wurde auferlegt, den Hauptmann und
Magistrat zu besolden und die Auslagen für die Waffenübnngeu
aus der eigenen Cassa zu tragen.
Im Jahre 1751 schloss Peterwardein folgendes üeberein-
kommen :
Es verpflichtete sich auf 10 Jahre zu einem Contributions-
erlage von 3500 fl. Dafür erbat es sich und erhielt die freie Donau-
Ueberfuhr für eigene Bedürfnisse, wurde von der Verpflegung des
1) Der Contract für 1749—1751 lautete auf 2«00 fl. ö. Rubr. Nr. 12 im
siav.-sirm. G. C. Arch.
571
invaliden Hauptmanns in Friedenszeiten befreit und ^enoss die
innerhalb der Peterwardeiner Stadt- und Festungs-Hotterungen
befindliehen Grundstücke. Die Compagnie übernahm die Pflicht
die Truppenschiffzieher einzuquartieren und Roboten im kaiser-
lichen Dienste unentgeltlich zu leisten»).
So wie sich Peterwardein zur zehnjährigen Contribution von
3500 fl. von 1751 an verpflichtete, so übernahmen contractmässig
die Coramunitäten ; Alt-GradiSka vom Jahre 1748 an auf drei
Jahre die Zahlung von 1000 fl.; S emiin vom Jahre 1749 von
46W fl.; Brod von 1400 fl.; Karlovic vom Jahre 1753 4000 fl.
und Bukovic von 2ü0 fl. an die Grenzcassa 2).
§. 25. Rangordnung der kroatisch-slavonischcn
Grenzregimenter 1 750.
Im Verlaufe der Organisirungen in der Banalgrenze und
nach Activinmg der slavonischen Regimenter bestimmte Maria
Theresia die Rangordnung lür die Grenzregimenter zwischen der
Zermanja- und SavemUndung, Una und Drave. Sie resolvirte
unter dem IG. Oetober 1750 Folgendes : „Die aus denGeneralaten,
„die Banalisten und Slovenier haben ihren Rang allzeit nach all
„meinen anderen deutschen und ungarischen Regimentern also:
„dass die Warasdiner und Karlstädter die ersten, die Banalisten
„die anderen und die Slavonier die dritten sein sollen. Die Offi-
ziere aber sollen nach ihren Patenten vom Holkriegsrate nach
„ihrem Range wie andere rouliren und ist nur der Rang nach
„deren Corps auf diese Art zu halten »).
§. 2G. Auflösung der Theiss-Maroser Grenze.
Während sich am kroatisch-slavonischen Boden auf festen
Grundlagen und den herrschenden taktischen Regeln die For-
'j 20. Mai 1751. Nr. 275 R. bei Hauer.
3j Bericht des Coramunit. Oberinspectors, Major Oesterreicher v. J.
17B4 im 10. Rubr. Nr. 77 im slav.-sirm. G. C. Arch.
^j Im Ajijramer G. C Arch.
572
mirung einer rasch mobilen Streitmacht von nahezu ÖO.CMX) Mann
vollzog und das Soldatenland in seiner Entwicklung zur mili-
tärisch-geschichtlichen Bedeutung gewaltig fortschritt, wurden die
Bande des Eides gelöst, welcher die T)ieisser und Maroser Gren-
zer an die Fahne und Standarte knüpfte. Man hatte diesen zwei
Grenzgebieten durch die ganze Dauer ihres Bestandes keine
besondere Sorgfalt zugewendet. Sie dehnten sich von Söl^os
über Grad, Naydlik, Fenläk, Szönt-Miklos, Csanäd, Sz^gedin,
Märtonos, Klein-Kani^a, Z^nta und ^ablja <) aus und blieben in
ungeregelten militärischen Verhältnissen. Schon der Friede von
Poäarevac machte sie überflüssig, wenigstens in ihrer bisherigeo
militärischen Aufstellung. Daher gab die Königin dem Drängen
der ungarischen Stände nach und resolvirte auf Grund des
18. Landtagsarticels vom Jahre 1741 ihre Incorporirung in ihr
Stammland.
Schon im Jahre 1743 wurden die zwei Szegediuer HusareD-
und die Heidukencompagnie, trotz ihrer Bitten um fernere Belas-
sung aufgelöst «). Jener Theil der Miliz, der sich dazu geneigt
zeigte, wurde dem Civile abgetreten, die anderen aber in die
übrigen Theisser Schanzen vertheilt »). In demselben Jahre wurde
auch die Auflösung der Theisser Schanze resoMrt und den Gren-
zern freigestellt, mit ihrem beweglichen Hab und Gut in andere
Militärgrenzen zu übersiedeln *). Die Schanze selbst wurde unter
dem Namen Sz6nt-Maria (Maria-Theresiopel) der Kammer ab-
getreten (1745).
Im Jahre 1745 erging der Befehl die Schanzen Sombor
und Brestovac eingehen zu lassen »). Dagegen vnirden bei der
Transferirung der alten Donaugrenze in die neue Donaulinie
1) Nach Hitzinger.
«) 9. März Rgst. Nr. 292, 214, v. 20. März Rgat. Z. 1013 in den chro-
nolog. Actenextract.
s) März 1743, Z. 292, 314 in d. chronolog. Act. Extract.
*) ßgst. Z. 87 u. 90 in dens.
*) Z. Nr. 461 in dens.
573
Peterwardein-Semlin von der Theisser Grenze die Schanzen Titel
und Kovilj übernommen und eine neue Eintheilung der Theisser
Grenzer vorgenommen 0.
Im Jahre 1746 provincialisirte man von der Maroser Grenze
die Schanzen und Prädien Jenö, Vilägos, Ohaba, Irrätos, Arad
und Simanda. Im Jahre 1750 (15. August) wurde endlich der Rest
der Theisser und Maroser Grenzgebiete provincialisirt und als
Krön- und Kammergüter dem Bacer, Csanäder und Arader Comi-
tate einverleibt. Den Grenzern wurde freigestellt, sich bis Michaeli
1751 für den Militär- oder Provincialstand zu erklären. Allein die
Gemüter der Serben waren durch die über sie eingebrochene
Katastrophe so erbittert, dass es der Einwirkung der Capitäne
Tekeli und Horvat unschwer gelang, mehrere Tausend Familien
für die Auswanderung nach Russland zu stimmen, wo sie das
Gouvernement Neu-Serbien und St. Elisabeth ansiedelten 8).
Dieser unliebsame Vorfall riet um so mehr zur Vorsicht, als
2400 Grenzfamilien mit bewaffneter Hand ins Banat einbrachen.
Zw^ischen diesen und den Zurückgebliebenen war es jedoch vor
diesem Einbrüche zu blutigen Conflicten gekommen, weil man die
zum Civile üebertretenen als Verräter betrachtete. Diejenigen
Offiziere, welche im Jahre 1740 und schon vor diesem als solche
gedient hatten, wurden in den ungarischen Adelstand erhoben.
Zur Unterbringung der ins Banat Abgezogenen bestimmte man
anfangs den Lipovaer und Panßovaer Kammeraldistrict. Von der
Theisser Grenze wurde der ehemals zur alten Donaugrenze gehö-
rige Üonau-Theisswinkel zur Errichtung eines Caikistencorps
reservirt »). Es waren die Territorien von Titel, Lok, Gardinovac,
MoSorin und Kovilj (Kobila).
i) 4. Dec. 1745 Regst. Z. 35 in dens.
3) Nach Anzeige des slavon. Gen. Com. suchte der niss. General Seviö
die Theisser zur Auswanderung nach Russland zu bewegen. (Juli im slav.-
sirm. G. C. Arch.) Horvat schwang sich in Russland zur Würde eines Feld-
zeugmeisters empor.
5) In den chronolog. Act. Extract.
574
Aus den am 21. September 1751 vom Feldmarschall-Lien-
tenant Engelshofen vorgelegten Verzeichnissen wird ersichtlich,
dass sich in den aufgelösten Grenzgebieten 3592 Mann flir Aet
Militärdienst erklärt haben«).
§. 27. Der erste Versuch zur Errichtung eines Cai-
kistencorps am Boden des Titier Bataillons
1750.
Durch den 18. Landtagsarticel wurde nicht blos in die bis-
herige Existenz der Theisser und Maroser Grenzer eingegriffen.
Er bezog sich auf alle Mannschaften, welche zur Zeit des letzten
Türkenkrieges in Ungarn aufgestellt und angesiedelt wurden.
Dazu zählten auch die drei Öaikistencompagnien von Raat
Comorn und Gran. Jede dieser Compagnien bestand aus 170 Mann
mit vier Öaiken. Doch wurde die Auflösung dieser serbischen
Truppe, welche im türkischen Kriege wichtige pienste leistete,
als eine vorübergehende behandelt und erschien mehr durch die
zu weit nordwärts vorgeschobene Lage eingegeben. Vielmehr
willigte die ungarische Königin ein, diese Truppe für den Fall
eines Türkenkrieges an die Theiss, Save und Donau südwärts
zu verlegen.
Um dieser Absicht der Königin entgegenzukommen, hat
schon Feldmarschall-Lieutenant Engelshofen bei Aufstellung der
slavonisch-sirmischen Regimenter auf die Errichtung von zwei
Caikistencompagnien reflectirt. Da jedoch die Königin von einer
Öaikistenansiedlung in Titel nichts wissen wollte, bevor nicht die
Auflösung der Theisser Grenze durchgeführt war, wurden an der
Donau und Save die Ortschaften Karlovic, Semlin, Slankamen,
Kienak, Ra£a, Brod und GradiSka zu Öaikistenstationen aas-
ersehen. D!e Truppe sollte unter dem Commando von Capitänen
1) Nr. 399 in denselben. Nach dem chronolog'. Actenextracten Nr. 396.
443, 444, 347 haben der Obristlieut. Seviö u. der Metropolit die Gegenvor-
stellungen der Theisser Grenzer gegen die Auflösung durch Deputationen
veranlasst.
575
zwei Compagnien forniiren und über 12 Öaiken disponiren. Allein
dieses Project kam nicht zur Ausführung. Schon im Jahre 1750
(20. März) trat Engelshofen mit einem neuen Vorschlage auf und
wurde mit der Foimirung eines completen Öaikistenbataillons
beauftragt.
Er verwendete dazu die Ortschaften der alten Donaugrenze,
welche im Jahre 1745 dem Theisser Grenzgebiete einverleibt
wurden. Sein Entwurf bezog sich auf die Errichtung einer unteren J
und oberen Donaucompagnie, einer Theiss- und Savecompagnie.
Er formirte einen Bataillonsstab von 16 Köpfen und den Batail-
lonsstand von 1982 Mann an Gemeinen. Allein der Entwurf
erschien der ungarischen Königin zu weit gegriflfen. Als Engels- '
hofen auf die Errichtung von zw^i Compagnien zurückging, für
welche die Ortschaften Titel, Lok, Mofiorin, Gardinovac und Kovil j
bestimmt waren, scheiterte dieser Plan an der Unlust der Bevöl-
kerung zum Öaikendienste und der ehemaligen Öaikisten von
Raab, Comom und Gran zur Umsiedelung.
In Folge dessen wurde das bei diesen unstäten Versuchen
gewonnene Material fllr eine künftige Öaikistenformirung hinter-
legt und die dazu bestimmten Ortschaften gegen künftige Rück-
erstattung der Hofkammer gegen einen Revers einstweilen über-
geben i).
§. 28. Einfuhrung des Daun'schen Exercier-Regou-
laments und der Widerstand gegen dasselbe in
einem Theile der Lika 1751.
Aus den Colonisten, welche aus der Meergrenze, Türkei
und Dalmatien in die rauhe Karstgegend der Lika und Krbava
mit ihren wildromantischen Boden formen umsiedelten, hat sich
unter den terrestrischen und atmosphärischen Einflüssen eine
urkräftige Ra^e herausgebildet, welche selbst gegen die abgehär
<; 17. März 1752, Nr. 536 bei Hauer ii. im Archiv d. Reichskr. Mioist.
576
teten, kräftigen Formen der übrigen Grenzer abstach. Wenn Hild-
burgshausen; wie er sich in seinem Beitrage zur Warasdiner und
Karlstädter Grenze ausspricht, in den von ihm organisirten Genc-
ralaten ein kriegerisches tapferes Volk, kunstlose , durch fein«
Geschmack nicht entmannte Söhne vorfand, die unter Arbeit und
Fatique, bei schlechter einfacher Kost, nervig und fest, wie die
Eiche im Walde zur echten Mannesgestali heranwachsen; so
mochten ihm bei Verfassung seines Beitrags besonders die Urbilder
der Likaner vorgeschwebt haben. So waren sie auch. Wie alle
Grenzer slavischen und romanischen Stammes ihren Nationalsitten
und Gebräuchen unerschütterlich anhängend und dadurch mit
unauflöslichen Banden an ihr Vaterland geknüpft, ihrem Worte
getreu, aber auch eine ebenso getreue Erfüllung gegebener Ver-
sprechungen fordernd ; waren sie sehr schwer auf neue Bahnen
zu leiten und in neue Verhältnisse einzuführen, obwol sie anf
Feldzttgen die schmiegsamen Lebensformen fremder Völker
«
kennen gelernt hatten.
Als daher das Daun'sche Exercier-Regoulament in der
Grenze eingeführt wurde und Obrist Losy das Exercitium mit
deutschem Commando in der Lika, und Krbava zur Ausübung
brachte, stiess er zwar nicht im Ganzen jedoch in einzelnen
Gegenden auf Widerstand. Den einfachen und wenig gebundenen
Natursöhnen konnte anfangs das steife Wesen, welches mit einer
fremden Commandosprache eingeführt, die Prügelstrafe im Gefolge
hatte, unmöglich zusagen; besonders ^enn bei den' ersten Ein-
übungen nicht taktvolle Rücksicht obwaltete.
Wegen Anwendung der Prügelstrafe brach in Bruvno und
in der zu Meutereien geneigten Ortschaft Lovinac ein blutiger
Tumult aus. In Bruvno wurde Lieutenant Labicki erschossen, in
Lovinac Lieutenant Holjevac verwundet und kam kaum mit dem
Leben davon. Durch Sturmgeläute der Glocken wurde das Volk
zum Aufstande aufgerufen. Da jedoch energische Massregeln zur
raschen Niederwerfung des Tumultes vorgekehrt wurden, flüch-
teten sich 31 Bruvnianer in die Türkei, die übrigen Widerspen-
stigen wurden aufgegriffen, in Haft gesetzt und gegen alle Betiiei-
577
ligten die Untersuchuug eingeleitet. Die Aburtheilung erfolgte
^m 30. September, die Bestätigung der Urtheile am 8. October.
Sie lautete für die zwei Schuldigsten auf den Tod durch das
Schwert. Von den minder Schuldigen wurden acht Gemeine zur
dreijährigen Schanzarbeit, drei zum Gassenlaufen durch 300 Mann^
neun Unteroffiziere, welche durch rasches, und scharfes Einschreiten
<len Tumult und Todtschlag nicht verhindert haben, zur Cassation
und mehrmonatlichem Arreste in EiseU; sechs Gemeine aus dem- i
selben Grunde zu dreimonatlicher Schanzarbeit verurtheilt. Meh-
rere Offiziere, denen der Ausbruch des Aufstandes bekannt war,
ohne dass sie zu dessen Dämpfung mitgewirkt haben, erklärte
«das Gericht zu einem weiteren Avancement für untüchtig.
Die 31 Flüchtlinge aus Bruvno, die sich auf die an sie
ergangene Vorladung nicht gestellt hatten, wurden in contumatiam
für Schelme erklärt und iils solche öffentlich proclamirt, ihre
Namen durch den Freimann am Galgen angeschlagen und sie
selbst für vogelfrei erklärt. Einen mitverflochtenen griechisch-
orientalischen Priester verwies das Gericht sammt seiner Familie
aus dem Lande, liess die Güter der flüchtigen Bruvnianer, ^o wie
4ie der zwei zum Schwerte Verurtheilten confisciren. Die Glocken,
mit denen man zum Sturme läutete, nahm man den Kirchen bis
zur Besserung der Gemeinden ab. Die Namen der Ortschaften
Bruvno und Lovinac, wo der Aufstand ausbrach, schrieb man auf
eine Tafel und liess diese durch einen Freimann zerbrecheur
Lovinac erhielt den Namen St. Peter, Bruvno St. Michael. Auf
den Gründen der Geflüchteten wurden im Jahre 1753 14 katho-
lische Häuser aus Pazarifite, Perugia und Mu£ulak angesiedelt.
Die noch nicht Abgeurtheilten erhielten im folgenden Jahre Gene-
ralpardon, ebenso die Flüchtigen. Jene, die davon Gebrauch
machten, wurden in Haus und Hof wieder eingesetzt i).
1) De jure civil! et criminali aastriaco bellico. Tractatus practicas
vonKögel de Valdinutzi, k. k. Hofrat a. General- Audi torlieut 1. Tbl. 1772,
S, 49 Nr. 16.
37
o78
§. 29. Entwicklung des Karlstädter Generalats anter
dem commandirenden General Freiherrn von
Seherzer 1749—1754.
Nach der Resignation des Herzogs von Hildbargshansen
(1749) traten unter dem ersten selbständigen commandirenden
General der Karlßtädter Grenze, Freiherrn von Scherzer, Abände-
rungen ins Leben, welche theils die Einrichtungen Hildburg-
hausen's ergänzten, theils anderen Grenzgebieten analog modificir-
ten, oder aber auf selbständige Bahnen führten. Es entwickelte
sich ein eigenthümliches Verhältniss in der inneren Administration,
welches nicht im Plane des Organisators lag.
Nach Hildburgshausen's Truppenformation hätte jede»
Regiment aus 16 Gompagnien zu 240 Mann bestehen sollen. Die
Husaren des ganzen Generalats waren auf 800 Mann angesetzt
Die Aushebung dieser Mannschaft war nur aul drei Arten mög-
lich: entweder nach der Zahl der Grenzhäuser oder nach
dem Grundbesitze, oder aber nach der Anzahl der
Dienstfähigen eines jeden Hauses.
UnterScherzer kam die erste in Ausführung. Jedei^
Haus bei einem noch so geringen Grundbesitze musste einen .
Dienstmann stellen. Viele Gegenden dieses Generalats, besonders
aber das Otocaner und Likaner (Scherzer'schen) Regiments,
deren Territorien vom unwirtbaren Velebit, von der Kapela, vom
Kuk, Lombardenik und Cememica bedeckt sind, machten es schon
bei der ersten Einrichtung unmöglich, dem Grenzer eine zurei-
chende Parzelle von Acker- und Wiesenland zuzutheilen und auf
der Basis des Grundbesitzes die Dienstleistung zu bemessen.
Scherzer glaubte mit um so grösseren Rechte selbst bei einem
Tagbaue an Ackerland die Stellung eines Dienstmannes fordern
zu können, weil der Grenzer im Genüsse des freien Handelsver-
kehrs, des freien Waldgenusses stand und Viehzucht betrieb.
Ein Haus mit acht Tagbau Ackerland hatte zwei, im Not-
falle auch drei Mann zu stellen. Eine grössere Anzahl durfte
keinem Hause auferlegt werden.
579
Die Hunarenhäuser stellten nur einen Manu, obwol sie die
bemitteltsten waren. Sie waren in den vier Regimentern ver-
schieden vertheilt und mit Infanterie vermischt.
Doch waren den Häusern, welche Fouseliere stellten, einige
Begünstigungen zugestanden. .
War nämlieli in einem Hause die männliche Bevölkerung
so herabgeschraolzen, dass es keinen Dienstmann stellen konnte,
so schrieb man einem solchen, um es nicht als ganz dienstfrei I
auszuweisen und zu nachtheiligen Folgerungen keinen Anlass zu
geben, statt des abgängigen Dienstmannes in der betreifenden
Rubrik einen Substituten ein. Dieser wurde im Frieden zur that-
sächlichen Stellung nicht gefordert und das betreflfende Haus von
der Dienstleistung gewissermassen befreit. Doch hatte es die
Verbindlichkeit diesen leeren Platz mit einem aus dem Nach-
wüchse mit Ib Jahren zur Diensttauglichkeit gelangten Sohne zu
besetzen. In Kriegszeiten war dagegen ein solches Haus ver-
pflichtet einen supernumerären Diensttauglichen aufzunehmen
und ins Feld zu stellen. Dabei kamen allerdings Fälle vor, dass
solche Substituten auch aus der Türkei geholt wurden. Für Sub-
stituten war schon im Jahre 1747 die Taxe jährlicher 12 fl. fest-
gesetzt worden.
Jeder griechisch-orientalische Priester und Kirchendiener
wurde dem Grenzhause als ein Dienstmann angerechnet.
Grenzhäuser, die einen Offizier zum Familien haupte hatten,
blieben dienstfrei. Dagegen waren Offizierskinder nach dem Tode
ilirer Aeltern zur Stellung von Dienstleuten nach dem Verhält-
nisse ihrer Gründe verpflichtet.
Die Feldwebel, Führer, Spielleute, FourierschUtzen und
besoldete Gefreite wurden ungeachtet ihrer Löhnungen ihren
Häusern als Dienende angerechnet.
Offizierswitwen Hess man bis zur Dienstfähigkeit ihrer
Kinder dienstfrei.
Den Witwen gemeiner Grenzer wurde die Dienstfreiheit
nur auf einige Zeit zugestanden.
580
Die Knezen und Viceknezen waren bei der Generalatsein-
richtung für einen Kopf dienstfrei ; allein Freiherr von Scherzer
Hess sie durch die Verordnung vom 11. April 1753 inErledigungs-
fallen eingehen und durch Unteroffiziere ersetzen, welche ihre
bisherigen Dienstleistungen ttbernahmen. Die Knezen wurden tod
da an nur zum Austragen dienstlicher Piecen verwendet.
Für die Sere2aner, HarambaSen und Knezen bestanden in
den Conscriptionslisten besondere Rubriken. Die ersteren dienten
nicht allein in der Grenze zur Wahrung der Landessicherheit,
sondern wurden auch zu Felddiensten verpflichtet.
Die Montur war im Frieden und Kriege ab aerario an-
zuschaffen. Die Substituten erhielten sie nur im Kriege. Den
Säbel, Gürtel und das Bündel hatten sich die Karlstädter selbst
anzuscha£fen^ das Feuergewehr und das Lederwerk erhielten sie
vom Aerar. Am Grenzcordon mussten sie sich durch acht Tage
selbst verpflegen.
Der vielen Gebirge wegen und beim Abgange fahrbarer
Strassen bestanden keine Vorspannswägen. Compagniegelder,
Brod, Fourage, Munition, Montur, Feldreqnisiten wurden anf Trag-
pferden und später von Maulthieren unentgeltlich transportirt.
Nur der Offizier war verpflichtet, mochte er im Dienste oder Pri-
vatgeschäften reisen, dem Grenzer für ein Trag- oder Reitpferd
stationsweise 1 7 kr. za entrichten <).
Die Karlstädter Gusnzregimenter hatten das EigenthUmliche,
dass ihren Stabsoffizieren keine Compagnien zugewiesen waren.
Um sie auch hierin den übrigen Regimentern gleich zu stellen,
wurden auf Scherzer's Antrag auch ihren Stabsoffizieren die jüng-
sten Compagnien zugetheilt und zu deren unmittelbarer Cornman-
dirung in jedem Regimente vier Capitänlieutenants creirt«).
Nach Aufhebung des deutschen Fähnleins und der Leib-
compagnie beantragte zwar Hildburgshansen die Besetzung der
Festung Karlstadt und der übrigen Plätze durch ein inneröster-
1) 23. Jäner Acta 611, p. 2 Nr. 363 im Arch. d. Reichskr. Minist
«) 20. Mai 1752 p. 2 u. 278 R. bei Hauer.
581
reichieches Regiment, sein Antrag wurde jedoch dahin abgeändert,
dass aus dem Pester Invalidenhause 400 Mann nach Karlstadt,
40 nach Karlobag, 300 nach Zeng und 60 nach Gospic als Gar-
nison commandirt wurden i). Die invalide Garnison von Karlstadt
hatte jedoch einen so anstrengenden Dienst, dass die meisten
dieser alten Leute erkrankten und oft auch der Krankheit erlagen.
Dadurch wurde eine jährliche Ergänzung von beinahe 800 Mann
neuer Invaliden notwendig, wodurch der Dienst litt und der Auf-
wand auf Transporte nahmhaft anwuchs. Aus Humanitätsrück-
sichten und im dienstlichen Interesse beantragte Scherzer in Folge
dieses Uebels die Verwendung der Grenzer zu diesen Garnisons-
diensten gegen die Verpflegung von 3 kr. auf die Brodportion
vom Feldwebel abwärts und 1 kr. bei den Gemeinen. Dadurch
erhielt Karlstadt einen Platzmajor und eine Besatzung von
;)00 Grenzern «).
Unter dem Freiherrn von Scherzer wurde der Bau der ersten
Oftiziersquartiere in Angriff genommen. Die Kaiserin bewilligte
dazu durch zwei Jahre die der Fortification jährlich zugewiesenen
4000 fl., um die dazu bestimmten Ersparungen durch erledigte
Offiziersstellen zur schleunigeren Herstellung der Bauten zu er-
gänzen. Nur mussten die Oftiziersquartiere im Mittelpuncte ihres
Wirkungskreises aufgebaut werden. Der Erbauung von Brücken
und deren Reparaturen wurden die Gerichtstaxen und Strafgelder
zugewendet. Um bei den letzteren allen Missbräuchen, durch
welche die Grenzer zur Zeit der irregulären Grenze so schwer
gelitten hatten, Schranken zu ziehen, mussten sie jährlich tabel-
larisch vorgelegt und die Ursachen ihrer Auferlegung in einer
besonderen Rubrik ersichtlich gemacht und erläutert werden,
„weil die Kaiserin noch immer einen Abscheu vor
diesen Geldstrafen hatte.^
Zur Erhaltung der älteren Karlstädter Schlösser, sonstiger
öffentlicher Gebäude, zur Herstellung der Cardaken und Commu-
«) 20. Mai*1752 Nr. 278 R. bei Hauer.
«; Xr. 493 E. u. Nr. 390 Jt. bei Hauer.
582
nicationswege in den Regimentern, wurden dera Freiherrn von
Scherzer in vierteljJihrigen Raten 40000. bewilligt. ZurBedeckang
solcher ausserordentlichen Auslagen wurde auch die TravariDa
im Likaner Regiraente verwendet, fUr welche die Dalmatiner jähr-
lich 200 Dukaten zahlten. Dadurch kam der Invalidenfond aas
dem Genüsse dieses Betrages.
Im Jahre 1752 wurde Zeng dem Commerzdirectorium,
unmittelbar der Intendanz in Triest untergeordnet. Die Lage
Zeng's als des nächsten Verbindungspunctes des Banaler Tief-
beckens mit dem Adriabusen und die Kenntnisse der Bewohner
im Seewesen versprachen eine nahmhafte Entwickelung des dor-
tigen Handels; denn die damals noch bis an die KUste reichen-
den Forste schützten den Hafen gegen das Anstürmen der Bora.
Dadurch erhielt Zeng einen von der Triester Intendanz abhän-
gigen Hauptmann-Amtsverwalter, welcher das gesammte MilitSr-,
Commerzial-, Civil-, Oekonomie- und Sanitätswesen leitete <).
§. 30. Formirung einer neuen (illyrischen) Banater
Landesmiliz durch den Freiherrn von Engelshofen.
1753.
aj Das Patent vom '28. October 1751.
Es wurde bereits bemerkt, dass bei der Auflösung der
Theisser und Maroser Grenze ausser der Auswanderung nach
Russland 2400 Seelen mit sechs Compagnien ins Banat gewalt-
sam einbrachen. Durch weiteren Anschluss an diese Missvergnttg-
ten erreichte die Auswanderung einen Personalstand von
2991 Seelen. Das Missvergnügen erhielt dadurch Nahrung, dass
die Serben die Auflösung der zwei Grenzgebiete als Verletzung
ihrer Privilegien ansahen. Um die aufgeregten Gemüter za
besänftigen, erliess Maria Theresia am 23. October 1751 ein
Patent: „In diesem betonte sie durch das staatliche Interesse und
<) 9. Jiiner Acta (i(>; p. 1. Nr. 00 bei Hauer.
583
^ durch die Sicherstellung der Landesgrenze gebotene Notwen-
-„«ligkeit die Grenzrailiz von der Theiss und Maros südwärts
^vorzuschieben. »Sie erklärte, dadurch keineswegs ihre Privilegien
„verletzen, sondern sie vielmehr für die treuen Kriegsdienste,
^ durch welche sich die serbische Nation vor anderen ausgezeichnet,
^belohnen zu wollen. Deshalb habe sie ihnen zur Erleichterung
^ ihrer Umsiedelung drei Freijahre zugestanden. Sie habe jedoch
^mit MissvergnUgen wahrgenommen, dass es in ihrer Mitte Auf-
„wiegler gebe, die mit Hintansetzung der ihr geschworenen Treue
^Andere zu überreden suchten, dass Gefahr zu ihrer TJnter-
^drUckung im Anzüge sei. Sie werde ihre Bedrückung in Aus-
„ttbung ihrer Privilegien ebenso wenig zulassen, als Gewaltacte
flZur Annahme der Union. Es sei daher selbstverständlich, dass
„sie laut ihrer Militän^erfassung zur bequemen Unterbringung
„derjenigen, welche der Incorporirung widerstreben, an der süd-
„lichen Reichsgrenze, ohne Verletzung der am 18. Mai 1743 in
„Prag bestätigten Privilegien besorgt gewessn und noch besorgt
„sei. Es stehe ihnen ganz frei, den Contribuenten- oder Militär-
„stand zu wählen. Sie werde dafür sorgen, dass den letzteren zur
„häuslichen Niederlassung und Ernährung unter der Bedingung
„hinreichende Grundstücke zugewiesen werden, dass sie sich in
„den Künsten des Krieges wacker üben und den ihnen aufgetra-
„genen Militärdiensten eifrig nachkommen. So wie sie aber Alles
„bewilligt habe, wjis immer das illyrische Kriegsvolk graeci ritus
„wünschen konnte, ebenso «ei sie fest entschlossen, gegen jene
„mit aller Strenge zu verfahren, welche sich dessenungeachtet
„widersetzen und Aufruhr stiften sollten. Da der Ursprung der
„dem illyrischen Volke ertheilten Privilegien daher rühre, dass
„dieses seinerseits gegen Sie und Ihr AUerdurchlauchtigstes Erz-
„haus in unverbrüchlicher Treue und Ergebenheit ausharre, so
„wäre es dann auch unbillig, das Geringste, was solchen Beding-
„nissen nicht entspräche, zu unternehmen und es erübrige kein
„Zweifel, dass, wenn ihnen anderwärts zur Wohnung und Nahrung
„ein hinreichender Grund zugewiesen werde, die Bestimmung des
„Ortes für die Grenzer von der höchsten landesfürstlichen Wil-
i
584
I
„lensmeinang, keineswegs aber von der Wahl der Uoterthaneii
^abhänge und abhängen dürfe i).
bj Das Edict vom 29. Jäner 1752.
Auf das Patent vom 23. October folgte das Edict vom
29. Jäner 1752. Es ist als eine Anbahnung der neuen Ansiedlmig
zu betrachten. Vor Allem wurde den Districtsyerwaltem die Ab-
hängigkeit der Capitäne und Offiziere vom Präsidium der Banaler
Landesadministration, und der Miliz von der Jurisdiction ihrer
Offiziere zur Kenntniss und Darnachachtung gebracht. Daran
schloss sich die in scharfer Form gegebene Weisung, diese Leute
nicht gesetzwidrig zu behandeln. Andererseits wurden dieTheisser
und Maroser zum friedlichen Verhalten, zur Vermeidung von
Grundusurpationen und zur ruhigen Abwartung der Zuweisung
von Ortschaften und Grundstücken angewiesen. Bis zi r Ankunft
des Administrationspräsidenten, Freiherm von Engelshofen, wurde
dem Obercapitän Novakovic und Vice-Obercapitän Popovic die
Aufsicht über die Miliz tibertragen. Engelshofen wies 200 Familien
die Prädien : Mogerin im Csanader District, Kikinda , Beodra,
Melence im Beckereker District an. 100 Familien wurden auf
den Prädien Kovacica und Krepaja im Panöovaer District, den
anderen die öden Plätze des linken Theissufers zugetheilt. Für
den Fall, als zur Ergänzung des Terrains auch Kaniia^ Bece^
Csige und Zenta der Miliz eingeräumt werden mttsste, wurde die
Translocirung der Contribuenten nach St. Miklos und Csanad in
Aussicht genommen. Ueberhaupt bestand die Absicht die Miliz
möglichst unvermischt zu lociren *).
c) Dienstliche Stellung der Miliz und ihr anomales Ver-
bal tniss.
Die Miliz stand in mehrseitigen mitunter anomalen Subor-
dinationsverhältnissen. In politisch-administrativen und dienstlichen
Beziehungen war sie dem Präsidium der Landesadministration
J) 12. Rubr. Nr. 17 im Temesvarer G. C. Arch.
«) 29. Jäner 1752, 8. 12, Rubr. Nr. 34 im Temesvarer G. C. Areh.
l
f.
i
i
^
585
und in oberster Instanz der illyrisehen Hofdepntation^ in Eriegs-
zeiten dem Hofkriegsrate; in ökonomischer Beziehung der Kam-
mer untergeordnet. Der Hofkriegsrat ernannte ihre Oberoffiziere.
Unter dieser eomplieirten Oberleitung konnten unmöglich
streng disciplinirte Truppen gedrillt und andererseits keine echten
Contribuenten geschaffen werden und die Voraussetzung liegt
nahC; dass man anfangs nur darauf bedacht war, der Militärlust
der tlber die Auflösung ihrer alten Grenzen Missvergnügten zeit-
lich Rechnung zu tragen und jene allmählig abzuschwächen.
Diese Voraussetzung gewinnt dadurch einige Berechtigung,
weil eine genaue Standesregulirung dieser Familien ausdrücklich
verboten war.
Engelshofen theilte sie überhaupt in sechs Compagnien,
ohne den Stand zu bestimmen und gab ihnen den Namen „B an ate r
Landmiliz.^
Sie erhielt 1 Obercapitän zum Obercommandanten und
Inhaber einer Compagnie ;
1 Vice-Obercapitän zu dessen Vertretung und zum
Inhaber einer Compagnie ;
4 Capitänc zu Compagniecommandanten ;
2 Hadnaken mit Capitän-Lieutenantsrang, welche die Com-
pagnie des Ober- und Vice-Obercapitäns commandirten ;
4 Hadnaken zweiter Classe mit dem Lieutenantsrange ;
6 Barjaktaren (Fähnriche-Coniets).
Jeder Compagnie wurden zwei Feldwebel oder Wachtmeister
un^ 6 Corporale zugewiesen.
4; Verpflegung der Offiziere und Steuerpflicht der Miliz.
Die Offiziere erhielten ihren Sold theils im Baren^ theils in
Grundstücken, zu deren Bebauung ihnen, um Bedrückung der Miliz
[ zu begegnen, der nötige Viehstand zugewiesen wurde. Das Acker-
r land wurde nach der Aussaat in Metzen bemessen, so dass drei
Metzen einem Tagwerke entsprachen. Nur bei den zwei Ober-
commandanten wurde eine Ausnahme gemacht, und ihnen der
Yiehstand nicht zugemessen.
i
586
o
CD
o —
CD
OQ
S
OD
<
CD
o
D
£-
o
5
S
o
I
>
g-
OD
B
o
CD
S
CD
ö
5: ^
•^ CD
OD
CD
B
OQ
C5
QO
CD
ff*-
S3
^-i»
0«?
B
B
B
bs
CP5
^
90
2.
B
eV
N
CD
B
"-t
CD
5.
igne
5'
B
>«
OD
P^
p
P
B
OQ
Cl'
SC
•
p^
CD CD
B CL
CK?
CD
CD
B
B
S O
S ^
B 2
O- ^
B CD
S («•
B CD
fiö B
O
CD
o
B
o
5
CD
»2
C5
o
B
CD
•rr* Ci
CD
CD «
OD
s
99
Öd
CD
O
cr
CD
•
B
B
CD
I
o
«> 3
CD B.
»^ B
o »^
er p-
O CD
5 o 5
90
B
CD
g
99
B
B
»
CD
99
rs o
99
CD
99
^. p.
C5
er o-
B QO
^ QO
»3 i-j w-
(^
<
on;
O
QC
B
OS
«
»}
s
er
99
CD
CD
B
>-<
CD
B:
B
^
^
««
<
99
B
»3
B
CD
-. ja
p CS
OQ
S B ^
p^ S- —
la- t> B
QC B ^
99 ^
CD
QQ
r^
3*
B
CD
CD
99
QC
Ä>
B
99
B
»■^
B
B
W W Ä o "
99 99 p 90 ^
SD B B e^ O
p^ p p p: CD
P- «^ t^ ö ^
• •
OD OB
93 00
CD rD
CD
C5
P
'S.
p:
B
CD
CD
P
C» oi o o O O 2
üT ^ 00 ao ® o
o 5 c o o
bO fco 05 <W I**^ ^' ^ o
l—A !_>. h-A t<0
O tc Oi o
O tO C5 c
o 2
o
o
OB
o
a
i-i H-i ls5 00
Oi o O O
rfi. C^ 05
O O O
►*^ Ü^ »^ c
o o o ^
AT
o
CO
■■tf •
s
587
Die Steuerlast der Miliz nihte aut der Convention vom
Jahre 1750, welche eine dazu bestimmte Commission mit dem
Obercapitän Gabrilo Novakoviö, dem Vice-Obercapitän Popovid,
anderen Capitänen, Offizieren nnd Deputirten in Wien vereinbarte.
Sie bestand nach der im Banate von der Kammer zur Geltang ge-
brachten Einführung in der jährlichen Leistung von 4 und von
3 fl. an Facultätentaxe, welche vertragsmässig nicht erhöht wer-
den durfte.
Vom Zehent, vom Fleischbank-, Weinsehank-, Mühlen- und
Gewerbezins war die Miliz frei. Diese eigenthümliche Besteuerung
war nach folgenden Bestimmungen angelegt:
Für einen Personalkopf rechnete man 1 Landwirt mit . . . 4 fl.
2 verheiratete Brüder oder 2 Söhne
ä 2 fl 4 ^
2 ledige Brüder oder Söhne ä 2 fl. . . 4 ^
4 hausbesitzende Witwen ä 1 fl. . . 4 „
2 arme verheiratete Personen ä 2 fl. . 4 „"
4 „ ledige Personen ä 1 fl. . . . 4 ,,
Knaben von 7 bis 14 Jahren, sehr alte und gebrechliche
Leute waren steuerfrei.
hj Bei deo Facultäten- (Vermögens-) Steuer
rechnete man für 1 Kopf:
10 Pferde ä 18 kr 3 fl.
15 Fohlen ä 10 kr 3 „
10 Ochsen ä 18 kr 3 „
10 Kühe ä 18 kr 3 ^
15 Stücke Zugvieh, Jungvieh ä 12 kr. . 3 ^
60 Schafe oder Gelse ä 3 kr 3 „
60 Bienenstöcke ä 3 kr 3 ,,
30 Stücke Borstenvieh ä 6 kr 3 „
10 grosse Branntweinkessel ä 18 kr. . . 3 „
15 kleine ^ & 12 kr. . . 3 „ t).
*) 29. Jäner 1752, 12. Ruhr. Nr. 33 im Temesvarer G. C. Arch. Nr. 714
Nr. 308 lit. D. Beil. et bei Hauer
t
588
Das Branntweinbrennen nnd Bierbränen war der Miliz mni
eigenen Gebrauche an besonderen Festtagen taxfrei gestattet.
Das zum Hanshalte nötige Salz wurde aus den k. k. Bergstädten
bezogen.
e) Militärdienst im Frieden.
Durch die Convention vom Jahre 1750 verpflichteten sieb
die Offiziere im Namen der gesammten Miliz zur Beförderung de«
kaiserlichen Dienstes auf ergangenen Befehl eine Sicherheits-
wache, bestehend aus 1 Offizier, 3 Wachtmeistern und 60 and
auch mehr Gemeinen nach Temesv&r zu stellen und sie wöchentlich
abzulösen. Dabei war der Oberoffizier mit 18, der Wachtmeister
mit 9, jeder Gemeine mit Einrechnung des Brodes mit 5 kr.
täglich zu verpflegen.
Eben so übernahm die Miliz die Aufrechthaltang der
Gesundheit und Besorgung des Coutrabants eingeschmuggelter
Waaren an der Grenze, das Letztere gegen Ausfolgang des
Drittels i).
>) Convention v. 28. October 1750, 12. Rubr. Nr. 34 im Temesvirer
G. C. Archiv.
L
i
3 2044 050 49754.
THE BORROWER WILL BE CHARQED
AN OVERDUE FEE IF THIS BOOK 18
NOT RETURNED TO THE LIBRARY
ON OR BEFORE THE LAST DATE
8TAMPED BELOW. NON-RECEIPT OF
OVERDF"
EXEMPT
OVERDU